{"status":"available","doknr":"OLD487731","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-13","aktenzeichen":"5 B 102/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 B 102/20 \n \n7 L 99/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPresserecht; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 13. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 9. März 2020 - 7 L 99/20 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege \neiner einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über folgende Fragen \nAuskunft zu erteilen: \n \n1. Wie viele Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG \nhat die Stadt Leipzig in den Jahren 2019, 2018 und 2017 erhalten? \n2. Wie viele von den vorgenannten Anträgen nach § 51 Abs. 1 BMG betreffen \nAnträge von Journalisten, bitte nach Jahr aufgliedern? \n3. In wie vielen Fällen wurde diesen Anträgen von Journalisten stattgegeben, bitte \naufgliedern nach Jahren? \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Absatz 1 VwGO beschränkt \nist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu Unrecht abgelehnt hat. \n1. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das \nVerwaltungsgericht seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu einer Auskunftserteilung nach Presserecht zu verpflichten, abgelehnt \nhat. \nDer Antragsteller ist Journalist. Er gibt an, aus Anlass eines in eigener Sache mit der \nAntragsgegnerin geführten Rechtsstreits, der die von ihm begehrte Eintragung einer \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAuskunftssperre gemäß § 51 BMG zum Gegenstand hatte, zum Umgang der \nAntragsgegnerin mit Meldesperren sowie zu etwaigen pressefeindlichen Tendenzen \nim Rechtsamt der Antragsgegnerin recherchieren zu wollen. \nDer Antragsteller richtete, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am 4. \nFebruar 2020 eine presserechtliche Anfrage an die Antragsgegnerin. Mit dieser \nAnfrage wollte er - unter Verweis auf Angaben des Rechtsamtes der Antragsgegnerin \nin seinem melderechtlichen Rechtsstreit - in Erfahrung bringen, wie viele Anträge auf \nEintragung einer Auskunftssperre die Antragsgegnerin in den Jahren 2019, 2018 und \n2017 erhalten habe, wie viele dieser Anträge Journalisten beträfen und in wie vielen \nFällen Anträgen von Journalisten stattgegeben worden sei. \"Wegen eines anstehenden \nBerufungsverfahrens\" baten die Prozessbevollmächtigten dabei um Auskunft bis zum \n20. Februar 2020, 12 Uhr, Eingang in ihrer Kanzlei. \nNachdem die Antragsgegnerin diese Anfrage nicht beantwortete, hat der Antragsteller \nam 20. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Leipzig einstweiligen Rechtsschutz \nbeantragt. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nden \nAntrag \nabgelehnt, \nweil \nkein \nAnordnungsanspruch \nglaubhaft \ngemacht \nsei. \nZur \nBegründung \nführte \ndas \nVerwaltungsgericht aus, der Antragsteller sei zwar unbestritten Pressevertreter im \nSinne des Sächsischen Gesetzes über die Presse, er habe jedoch nicht glaubhaft \ngemacht, dass er bei seiner Anfrage vom 4. Februar 2020 tatsächlich im Rahmen \nseiner öffentlichen Aufgabe im Sinne des Sächsischen Gesetzes über die Presse tätig \ngeworden sei. Er behaupte zwar Recherchen vor dem Hintergrund von Angriffen auf \nPolitiker und Journalisten, von aktuellen Gesetzentwürfen zur Absenkung der Hürden \nfür \nAuskunftssperren \nund \ndes \nProzessverhaltens \nder \nAntragsgegnerin \nim \nmelderechtlichen Rechtsstreit des Antragstellers, trage zu diesen Recherchen aber \nnicht substantiiert vor. Der Antragsteller bringe weder vorläufige Rechercheergebnisse \noder Manuskripte, Mind Maps oder frühere Artikel zu diesem Thema für seine \nRecherchen vor. Die Behauptung von Recherchen stehe auch im Widerspruch zu der \nBegründung seines Auskunftsbegehrens, wo direkt und ausschließlich Bezug auf den, \nden Antragsteller individuell betreffenden, melderechtlichen Rechtsstreit genommen \nwerde. Der Antragsteller begehre die Auskünfte nicht als Vertreter der Presse vor \neinem presserechtlichen Hintergrund, sondern als Privatperson bzw. Partei in einem \nund für einen Rechtsstreit. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er sei in seinen grundrechtlich \ngewährleisteten Rechercherechten nicht deshalb eingeschränkt, weil er auf eine \nThematik von öffentlichem Interesse deswegen aufmerksam geworden sei, weil er von \nihr selbst aktuell betroffen sei und in dieser Sache prozessiere. Es sei fehlerhaft, \nhieraus die Vermutung abzuleiten, dass er nicht für die Öffentlichkeit, sondern für den \neigenen Prozess recherchiere. Die in der presserechtlichen Anfrage gesetzte Frist \nerkläre sich daraus, dass er beabsichtigt habe, über das Berufungsverfahren zeitnah zu \nberichten. Es könne von ihm auch nicht verlangt werden, in presserechtlichen \nEilverfahren seine Recherchetätigkeit glaubhaft zu machen, indem er bereits erzielte \nZwischenergebnisse oder Recherchen vorlege. Diese Offenlegungsforderungen hätten \nkeine rechtliche Grundlage. Sie seien widersinnig, wenn das Auskunftsersuchen dazu \ndiene, dem Journalisten überhaupt erst Zugang zu Informationen zu verschaffen, und \nkönnten auch bei einer Offenlegung gegenüber dem Gegner den Rechercheerfolg \nverhindern. Im Übrigen habe er tatsächlich auch bereits zum Thema der \nAuskunftssperre anlässlich seines melderechtlichen Eilverfahrens gegen die \nAntragsgegnerin berichtet. Sein melderechtlicher Rechtsstreit sei mittlerweile beendet, \nnachdem die Antragsgegnerin ihr dortiges Rechtsmittel zurückgenommen habe; er \nhalte aber gleichwohl an seinem Auskunftsantrag fest und plane eine entsprechende \nBerichterstattung. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da ein gesteigertes \nöffentliches Interesse und ein hoher Gegenwartsbezug gegeben seien. Die Presse \nmüsse auch zeitnah zum Prozessverhalten der Antragsgegnerin im melderechtlichen \nRechtsstreit des Antragstellers berichten können. \nDie Antragsgegnerin macht geltend, nachdem der melderechtliche Rechtsstreit des \nAntragstellers beendet sei, liege für das hiesige Verfahren kein Anordnungsgrund \nmehr vor. Das Vorbringen des Antragstellers genüge insoweit jedenfalls nicht den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO. \n2. \nDas \nVorbringen \ndes \nAntragstellers \nrechtfertigt \ndie \nAbänderung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller kann sich bei der in dem \nvorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorzunehmenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der begehrten Auskünfte auf § 4 Abs. 1 \nSatz 1 SächsPresseG berufen und hat damit einen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG sind alle Behörden verpflichtet, den Vertretern \nder Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht spezielle \nRegelungen des Sächsischen Gesetzes über die Presse selbst oder allgemeine \nRechtsvorschriften dem entgegenstehen. \nDie den Auskunftsanspruch begründenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSächsPresseG liegen vor. Die Antragsgegnerin ist auskunftsverpflichtet im Sinne der \nVorschrift. Der Antragsteller ist auskunftsberechtigter Vertreter der Presse (vgl. \nSächsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 3 B 136/17 -, juris Rn. 7); er hat auch \nglaubhaft gemacht, dass das Auskunftsverlangen der Erfüllung der öffentlichen \nAufgabe der Presse dient (vgl. § 3 Abs. 2 SächsPresseG). \nVertreter der Presse ist nur, wer deren Funktion wahrnimmt. Die einfachgesetzlich in \n§§ 3, 4 SächsPresseG geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs ist bereits \nim Grundgesetz selbst angelegt, denn die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit \nder vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der \nPresse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Dieser verfassungsrechtlich \nbegründete Funktionsbezug verhindert ein zweckwidriges Ausufern des Kreises der \nAnspruchsberechtigten; er stellt zugleich die sachliche Rechtfertigung für die \nGebührenfreiheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dar. Wer mithilfe der \nbegehrten Auskünfte nicht oder nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnimmt, \nist daher auf andere Möglichkeiten der Informationsbeschaffung - etwa die \ngebührenpflichtigen Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen - verwiesen. \nDie begehrten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse \nverwendet werden (BVerwG, Urt. v. 21. März 2019 - 7 C 26/17 -, juris Rn. 22 ff. m. \nw. N.). \nDer Antragsteller, der unstreitig Journalist ist, hat bezüglich der begehrten Auskünfte \nkonkret und nachvollziehbar dargetan, dass er diese für seine Recherchen, deren \nThemen er benannt hat, benötigt. In diesem Zusammenhang bedarf keiner \ntiefergehenden Erörterung und Entscheidung, ob der Antragsteller durch die \nFormulierung seiner presserechtlichen Anfrage und deren Umstände in einem solchen \nAusmaß Zweifel daran begründet hatte, ob er die Auskünfte zumindest vorrangig für \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\ndie Funktion der Presse benötigt, dass das Verwaltungsgericht zu den von ihm \nangelegten hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung dieses Funktionsbezugs \nerstinstanzlich berechtigt war. Jedenfalls mit seinem Beschwerdevorbringen hat der \nAntragsteller dahingehende Zweifel vollständig ausgeräumt. Insbesondere ist der \nmelderechtliche Rechtsstreit zwischen ihm und der Antragsgegnerin mittlerweile \nbeendet, sodass ein privater Bezug seines Auskunftsersuchens nunmehr ausscheidet. \nDas Auskunftsersuchen bezieht sich auch auf bei der Antragsgegnerin vorhandene \nInformationen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris). Soweit \nsich aus der vom Antragsteller vorgelegten Drs. 6/15388 des Sächsischen Landtags \nergibt, dass die Fragen, wie viele Anträge auf Eintragung einer Meldesperre nach § 51 \nAbs. 1 BMG von Journalisten gestellt worden sind und wie vielen dieser Anträge \nstattgeben wurde, offenbar nicht ohne manuelle Sichtung der Einzelverfahren \nbeantwortet werden können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dies erhöht \nzwar den Aufwand für die Erteilung der Auskunft, am Vorhandensein der \nInformationen ändert sich aber nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. November 2014 - 7 C \n20/12 -, BVerwGE 151, 1, juris Rn. 37). Auch ein über das zumutbare Maß \nhinausgehender Aufwand für die Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SächsPresseG; \nvgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 93 m. w. N.; \nvgl. zum Informationsfreiheitsgesetz BVerwG, Urt. v. 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, \njuris Rn. 23 ff.) ist insoweit weder ersichtlich noch wendet die Antragsgegnerin \ndiesbezüglich etwas gegenüber dem Auskunftsanspruch des Antragstellers ein. \nDie Antragsgegnerin macht einen Ausschluss des Auskunftsanspruchs des \nAntragstellers durch allgemeine Rechtsvorschriften i. S. v. § 4 Abs. 1 HS 2 \nSächsPresseG oder die in § 4 Abs. 2 SächsPresseG geregelten Ausschlusstatbestände \nauch sonst nicht mehr geltend. Soweit sie sich erstinstanzlich sinngemäß mit Blick auf \nden melderechtlichen Rechtsstreit auf die Wahrung der \"Waffengleichheit\" der \nParteien berufen hat, indem sie darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller über den \npresserechtlichen Auskunftsanspruch Auskünfte von der Antragsgegnerin erlangen \nkönne, die er dann als Partei in den mit der Antragsgegnerin geführten Rechtsstreit \neinführen wolle, ist diese Erwägung mit der Beendigung des melderechtlichen \nRechtsstreits hinfällig geworden. \n13 \n14 \n\n \n \n7\nDa sich der Antragsteller schon nach landesrechtlichen Vorschriften auf den \neinfachgesetzlichen Anordnungsanspruch des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG berufen \nkann, kann hier offen bleiben, ob der begehrte Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann \nund wie weit dieser gegebenenfalls reicht (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 2015 - 1 BvR \n1452/13 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. - 3 A 848/16 -, juris Rn. 25). \nDer Antragsteller hat auch einen hinreichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, \nder es rechtfertigt, die Hauptsache mit Erteilung der begehrten Auskünfte faktisch \nvorwegzunehmen. Sein Beschwerdevorbringen legt auch insoweit nach § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO ausreichend dar, weshalb die angefochtene Entscheidung im Ergebnis \nrechtswidrig und daher aufzuheben sein soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. \nSeptember 2017 - 5 B 224/17 -, juris Rn. 4). An das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren dürfen mit Blick auf die \nGarantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der \nThemenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, \nkeine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich \nausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker \nGegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 8. September \n2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.). Demnach darf ein Verweis auf das \nHauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem \nAktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem \nInteresse ist (BVerwG, Beschl. v. 20. März 2018 - 6 VR 3/17 -, juris Rn. 11). Danach \nist dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nnicht zuzumuten. Es liefe dem Interesse einer zeitnahen Berichterstattung zuwider, das \nin der aktuellen öffentlichen Debatte über die Gewährleistung der Sicherheit \ninsbesondere von Journalisten begründet liegt. Dies gilt umso mehr, als der \nAntragsteller in seine Berichterstattung auch die von ihm gewonnenen persönlichen \nEindrücke im Rahmen des mit der Antragsgegnerin geführten melderechtlichen \nRechtsstreits einführen möchte, deren Aktualität und Nachrichtenwert mit Zeitablauf \nzu schwinden drohen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine \nHalbierung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG ist wegen faktischer \nVorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-13/5-b-102-20","cited_norms":[{"jurabk":"BMG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-13/5-b-102-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487731","retrieved":"2026-07-09 08:36:02.011197+00:00"}}