{"status":"available","doknr":"OLD487730","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-15","aktenzeichen":"3 A 250/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 250/20 \n \n3 K 1412/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusweisung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 - 3 K 1412/15 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen, das \nden Rahmen der Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 154a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. \nAbs. 5 Satz 2 VwGO), lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist (vgl. hierzu unter Nr. 3). \n1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen am XX.XXXXXXXXXXXX geborenen \ntürkischen Staatsangehörigen, der am 31. August 1999 zu seinen sich bereits seit 1996 \nin Deutschland aufhaltenden Eltern reiste. Ein Asylverfahren wurde erfolglos \ndurchgeführt. Dem Kläger wurde zuletzt gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges \nAufenthaltsrecht \nvon \nKindern) \neine \nbis \nzum \n12. \nApril \n2011 \ngültige \nAufenthaltserlaubnis erteilt. Danach lebte er auf der Grundlage von Duldungen im \nBundesgebiet. Der Kläger hat aus der aufgelösten Ehe mit einer türkischen \nStaatsangehörigen ein am XX.XXXXXXXXXXXXXX geborenes gemeinsames Kind, \nzudem er ausweislich eines Schreibens der Kindsmutter keinen Kontakt hat und für \ndie er keinen Unterhalt zahlt. Er ist Vater eines am XX.XXXXXXXXX geborenen \ndeutschen Kindes, für das er die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit 27. April 2019 \nmit der Kindsmutter verheiratet. Nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr \n2019 lebt der Kläger mittlerweile in dem Ort in der Türkei, aus dem er stammt und in \n1 \n2 \n\n \n \n3\ndem seine Verwandten wohnen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen. \nDer Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; gegen ihn sind bis zum \nErgehen \ndes \nverwaltungsgerichtlichen \nUrteils \nzahlreiche \npolizeiliche \nund \nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt worden. Unter anderem \nverurteilte ihn das Landgericht Leipzig mit rechtskräftigem Urteil vom 8. März 2012 \n(- 5 KLs 300 Js 39751/11 -) wegen mehrerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von \ndrei Jahren und zwei Monaten. Gemäß den dortigen Feststellungen wurde bei dem \nKläger der schädliche Gebrauch von Betäubungsmitteln festgestellt. Ergänzend wird \nauf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. \nDer Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 12. August 2015 aus der Bundesrepublik ausgewiesen. \nDie Wirkung der Ausweisung wurde auf fünf Jahre befristet, beginnend mit dem Tag \nder Ausreise. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. \nZur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgehoben, dass er wegen seiner \nStraftaten gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG in der damals geltenden Fassung (künftig: a. F.) \nausgewiesen werden dürfe. Er könne sich nicht auf Art. 6 oder Art. 7 des \nAssoziationsabkommens EWG/Türkei berufen, da er weder Arbeitnehmer noch \nFamilienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers gewesen sei. Der Ausweisung \nstünden keine schutzwürdigen Belange i. S. v. § 55 Abs. 3 AufenthG a. F. entgegen. \nEr verfüge im Bundesgebiet über keine schützenswerte persönliche und \nwirtschaftliche Bindung und führe auch keine familiäre Lebensgemeinschaft. Mit \nseinem (ersten) Kind habe er keinen Umgang. Er sei mangels abgeschlossener \nSchulausbildung und fehlendem Berufsabschlusses sowie aufgrund der von ihm \nbegangenen Straftaten auch nicht nachhaltig integriert. Einer Verpflichtung zur \nDrogentherapie \nsei \ner \nnicht \nnachgekommen. \nDie \nAusweisung \nsei \naus \nspezialpräventiven wie generalpräventiven Gründen zulässig. Die Befristung der \nWirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß \n§ 11 Abs. 1 AufenthG a. F. könne ihm auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAnspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. \n3 \n4 \n\n \n \n4\n2. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Anfechtungs- und \nVersagungsgegenklage mit Urteil vom 6. Februar 2020 - 3 K 1412/15 - abgewiesen. \nEin dem vorangegangener Vergleichsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. \nOktober 2018, mit dem die Erteilung einer Duldung für den Kläger vereinbart werden \nsollte, wenn dieser u. a. straffrei bleiben sowie Bewährungsauflagen und Weisungen \nder Führungsaufsicht einhalten würde, sei vom Kläger nicht angenommen worden. \nVerhandlungen über die Annahme eines abgeänderten Vergleichsvorschlags seien \nnicht zu Ende geführt worden, auch, weil der Kläger zwischenzeitlich mit seiner \nFamilie in die Türkei übergesiedelt sei. Zur Begründung der Klageabweisung hat das \nGericht zusammengefasst ausgeführt: \nRechtsgrundlage der Ausweisung seien § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a Buchst. \nb, Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Ausweisung des Klägers habe sich nicht \nan den strengeren Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen, da auf ihn die \nRegelungen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei nicht anwendbar seien. Selbst \nunter Anwendung von Assoziationsrecht lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 \nAufenthG wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr vor. Der Kläger \nhabe die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung erfüllt. Zudem bestehe zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die vom Kläger \nausgehende Gefahr fort, dass er erneut die öffentliche Ordnung und Sicherheit \ngefährde. Die hierfür erforderliche Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit \nneuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und \nzueinander in Bezug zu setzen seien, sei erfüllt. An die Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und \nfolgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Bei der anzustellenden \nPrognose sei nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat \nabzustellen. Einzubeziehen seien vielmehr die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine \nEntwicklung \nund \nseine \nLebensumstände \nbis \nzum \nmaßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt. Die Prognose des Beklagten, dass vom Kläger eine \nfortbestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für die in § 54 AufenthG \ngeschützten Rechtsgüter ausgehe (Wiederholungsgefahr) und seine Ausweisung daher \nspezialpräventiv gerechtfertigt sei, erweise sich auch aus heutiger Sicht als zutreffend. \nGegen den Kläger seien in den vergangenen Jahren bis zum jetzigen Zeitpunkt \n5 \n6 \n\n \n \n5\nzahlreiche polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt \nworden. \nMaßgeblich sei weiter der Hintergrund der Verurteilung von zwei Tätern durch das \nLandgericht Leipzig (- 1 Ks 305 Js 36078/18 -) wegen schweren Raubs und \nversuchten Mordes vom 4. Februar 2020. Aus dem den Gericht vorliegenden \nHaftfortdauerbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2019 ergebe sich, \ndass der bei dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Überfall schwerverletzte \nBegleiter des Klägers als Zeuge vor dem Landgericht ausgeführt habe, er und der \nKläger hätten am 8. Mai 2018 für einen Geldbetrag in Höhe von 23.000/24.000 Euro \neine große Menge Crystal erwerben wollen und seien dabei von den Tätern \nangeschossen worden. Der Einschätzung des Landgerichts sei der Kläger im hier \nanhängigen Verfahren nicht überzeugend entgegengetreten. In der mündlichen \nVerhandlung sei nicht erläutert worden, weshalb sich der Kläger auf einem abseits \ngelegenen Parkplatz in L...... aufgehalten und eine erhebliche Summe Geldes bei sich \ngeführt habe. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Kläger die ihn belastende \nZeugenaussage seines damaligen Begleiters zum Anlass genommen habe, die \nBundesrepublik mit seiner deutschen Familie zu verlassen, um einer drohenden \nAnklage und einem Haftbefehl zu entgehen. Sein Verhalten lasse erkennen, dass es \nihm nicht gelungen sei, sich aus der Drogenszene zu lösen, und dass er bereit gewesen \nsei, mit Crystal in nicht nur geringen Mengen zu handeln. Daher sei auch weiterhin \nvon einer hohen Gefahr auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft straffällig \nwerde, und es bestehe ein weiteres schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 \nAbs. 2 Nr. 3 AufenthG, da er die Begehung des Tatbestands des § 29 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 BtMG als Täter versucht habe. Der im Verfahren erweckte Anschein, er habe \nsich von der Drogenabhängigkeit befreit, habe eine reguläre Arbeit und seine \nfamiliären und beruflichen Verhältnisse seien geordnet, werde daher nicht bestätigt. \nGanz offensichtlich hätten den Kläger weder die Möglichkeit, bei seinen Eltern als \nHausmeister zu arbeiten, noch die Geburt seines zweiten Kindes oder die Ehe davon \nabhalten können zu versuchen, mit Rauschgift Handel zu treiben und weiter kriminell \ntätig zu sein. \nBleibeinteressen seien nicht ersichtlich. Ein Umgangsrecht mit seiner Tochter aus \nerster Ehe sei nicht ersichtlich. Er sei weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch \n7 \n8 \n\n \n \n6\neiner Fiktionsbescheinigung, habe zusammen mit seiner deutschen Ehefrau und dem \ngemeinsamen Kind das Bundesgebiet verlassen und sei in die Türkei übergesiedelt. \nDamit sei die ihm erteilte Duldung kraft Gesetzes erloschen. Eine nachhaltige \nVerwurzelung in Deutschland sei nicht erkennbar. \nAuch die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung \ndes Klägers gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 AufenthG auf fünf Jahre, \ngerechnet vom Tag der Ausreise an, zu befristen, sei nicht zu beanstanden. Daher sei \ndie Ablehnung der beantragten Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Satz \n2 AufenthG rechtmäßig. Im Übrigen sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom \nAusland aus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur in Form \neines nationalen Visums möglich, für die gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die alleinige \nZuständigkeit der Deutschen Botschaft in dem Heimatland des Klägers bestehe, so \ndass der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert sei.. \n3. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils liegen nicht vor. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der \ngebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der \nAntragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. \nv. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, \n3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris \nm. w. N.). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche \nZweifel \njedoch \nnicht \nschon \ndann \ngegeben, \nwenn \ndas \nOberverwaltungsgericht \ndie \nSachlage \nnach \neiner \neigenen \nBeweisaufnahme \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nmöglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre \ndie Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- \noder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar \nwäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen \nwerden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von \nDenkgesetzen \noder \nvon \nallgemeinen \nErfahrungssätzen \noder \naktenwidrig \nangenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit \ngeltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 \n-, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Die insbesondere unter Heranziehung \nder Sachakten, Verwertung der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung und \nAuswertung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Leipzig getroffene \nrichterliche Einschätzung, dass die Gefährdungsprognose auch jetzt nicht zu \nbeanstanden sei, leidet nicht unter Wertungsfehlern. \nDer Kläger trägt mit Schriftsatz vom 14. April 2020 zusammenfassend vor: Das \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht ein überwiegendes Ausweisungsinteresse bejaht. \nInsbesondere habe das Gericht zu seinen Lasten strafrechtliche Vorfälle gewürdigt, bei \ndenen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsverstoß nicht \nfestgestanden habe. Der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 11. \nOktober 2019, auf den sich das Verwaltungsgericht beziehe, sei ihm nicht bekannt \ngemacht worden. Es sei fraglich, ob dem Zeugen soviel Glauben geschenkt werden \nkönne. Er selbst sei nicht als Zeuge angehört worden. Das Verwaltungsgericht habe \nkeine eigenen Feststellungen zu der strafrechtlichen Verantwortung des Klägers in \nBezug auf den im Haftfortdauerbeschluss genannten Vorfall getroffen. Soweit sich das \nGericht auf diverse andere, angeblich noch anhängige Ermittlungsverfahren stütze, \nhabe sich das Gericht keine gesicherte Kenntnis, etwa durch Einsichtnahme in das \nBundeszentralregister, verschafft. Es seien zwar noch Verfahren anhängig, die jedoch \nnoch nicht bearbeitet oder in anderer Weise zum Abschluss gebracht worden seien. \nAngesichts der lang zurückliegenden Verurteilung im Jahr 2012 liege kein \nAusweisungsinteresse \nmehr \nvor. \nAufgrund \nder \nihm \ngegenüber \ngeltenden \n 13 \n14 \n\n \n \n8\nUnschuldsvermutung \nund \naufgrund \nder \nTatsache, \ndass \nbislang \nkein \nErmittlungsverfahren ihm gegenüber wegen der aktuellen Geschehnisse eingeleitet \nworden sei, beruhe die Abwägung des Verwaltungsgerichts auf Mutmaßungen. Er sei \nnur deshalb in die Türkei ausgereist, um seine betagten Großeltern zu sehen. Seine \nFrau und sein gemeinsames Kind hielten sich wieder in H....., Sachsen, auf. Er habe \nnach wie vor Kontakt zu seinem ersten Kind, das in E.... lebe. Der Kontakt werde \nzurzeit über Skype, E-Mail und Telefon hergestellt. Er habe seine Drogensucht \nüberwunden; hierzu lägen mehrere negative Drogentests vor. Er habe nicht die \nAbsicht, dauerhaft in der Türkei zu bleiben. \n3.1 Nicht mehr in Frage gestellt werden vom Kläger die gerichtlichen Feststellungen \nim Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 3 AufenthG. Daher ist mit dem \nVerwaltungsgericht \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nRegelungen \ndes \nAssoziationsabkommens EWG/Türkei auf den Kläger nicht anwendbar sind. Dasselbe \ngilt für die vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen für eine \nAusweisung und die dabei anzustellende Prognose, ob von dem Ausländer zum \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung ausgehe. \n3.2 \nUnter \nBerücksichtigung \nder \nvom \nVerwaltungsgericht \nherangezogenen \nErkenntnisse stellt sich die unter Heranziehung der Verfahrensakte sowie von \nstrafgerichtlichen Unterlagen gebildete Auffassung des Verwaltungsgerichts als ohne \nweiteres nachvollziehbar dar, dass von dem Kläger eine fortdauernde Gefahr ausgeht \nund daher die Prognose des Beklagten zutrifft. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nEs trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass die \nPrognose des Beklagten auch zum Entscheidungszeitpunkt zutreffe, nicht auf \nentsprechende Quellen und Erkenntnismittel gestützt hätte. So hat etwa die \nStaatsanwaltschaft Leipzig mit Auskunftsschreiben vom 14. August 2019 sechs noch \nnicht abgeschlossene Strafverfahren gegen den Kläger angeführt. Zudem liegt den \nGerichtsakten eine Auskunft aus dem Zentralregister vom 7. Mai 2018 bei, in der drei \nrechtskräftige Verurteilungen des Klägers aufgeführt werden. Der Beklagte hat mit \nSchreiben vom 16. Oktober 2018 (AS 154) eine Vielzahl von noch offenen \nStrafverfahren aufgeführt. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nDer vom Gericht maßgeblich herangezogene Haftfortdauerbeschluss im Hinblick auf \neinen Angeklagten des Mordversuchs vom 11. Oktober 2019 enthält umfangreiche \nund ins Einzelne gehende Feststellungen im Hinblick auf den Tatablauf. Hieraus ergibt \nsich, dass der Kläger an dem Tattag in L...... mit einer hohen Summe Geldes und \nzusammen mit dem schwer verwundeten Zeugen von dem Angeklagten \nBetäubungsmittel im großen Stil kaufen wollte. Warum der Kläger selbst als Zeuge \nnicht gehört wurde, wird von ihm nicht erläutert. In der mündlichen Verhandlung hat \nsich seine Prozessbevollmächtigte augenscheinlich zu näheren Ausführungen nicht im \nStande gesehen. Die verwaltungsgerichtliche Vermutung, dass sich der Kläger nicht \nzur Pflege seiner Großeltern, sondern, um sich strafgerichtlicher Ermittlungen zu \nentziehen, in sein Heimatland ausgereist ist, ist daher nicht nur nicht von der Hand zu \nweisen, sondern überaus naheliegend. Dieser Umstand könnte auch dafür sprechen, \ndass er sich der Zeugeneinvernahme entzogen hatte, um sich nicht selbst zu belasten. \nDie von ihm angeführte Unschuldsvermutung gilt dabei nur für eine strafgerichtliche \nVerurteilung (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 1. Dezember1987 - 1 C 29/85 -, juris Rn. 13 \nm. w. N.; st. Rspr.). Die verwaltungsgerichtliche Bewertung, dass der Kläger u. a. als \nTäter eines schwerwiegenden Drogendelikts i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in \nBetracht zu ziehen ist, ist angesichts der nicht wirksam in Frage gestellten \ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Leipzig und bei der Tatsache, dass \ngegenüber den dort Angeklagten eine allerdings noch nicht rechtskräftige Verurteilung \nwegen Mordversuchs ergangen ist, nicht zu beanstanden. \nAngesichts der Tatsache, dass zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren noch offen \noder bereits zur Anklage gebracht worden sind, ist auch der Vorwurf an das \nVerwaltungsgericht, seine Einschätzung beruhe auf (reinen) Mutmaßungen, nicht \ngerechtfertigt. Die Tatsache, dass der Kläger, wie sich u. a. aus der Gerichtsakte \nergibt, im Vorfeld der Vergleichsverhandlungen zwischen dem 13. April und 11. Mai \n2016 negativ auf die Einnahme von Betäubungsmitteln getestet worden war und in \ndem \nmedizinisch-psychologischen \nGutachten \nvom \n24. \nMärz \n2017 \nzur \nWiedererlangung seiner Fahrtauglichkeit darauf hingewiesen wird, dass der Kläger \nseit Mitte März 2015 auf die Einnahme von illegalen Drogen verzichte, stehen die \naktuellen Geschehnisse gegenüber, die die damaligen Untersuchungsergebnisse \nwenigstens überholt haben. \n18 \n19 \n\n \n \n10\n3.3 Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren keine beachtlichen Bleibeinteressen i. \nS. v. § 55 AufenthG entgegengehalten. \nDass er zu seiner ersten Tochter, die mittlerweile elf Jahre als ist und von der er seit \nnunmehr knapp zehn Jahren getrennt lebt, eine wie auch immer geartete \nLebensgemeinschaft führt, ist mit der Vorlage einer E-Mail-Auskunft vom 14. April \n2020 \nan \nseine \nProzessbevollmächtigte \nnicht \nnachgewiesen. \nHierin \nteilt \naugenscheinlich seine jetzige Frau mit, dass sie immer noch in H..... gemeldet sei, \nKontakt zu dem ersten Kind noch bestehe, aber Unterhalt nicht gezahlt werde. Die \nEntscheidung der Ehefrau, zusammen mit dem gemeinsamen, in Kürze drei Jahre alt \nwerdenden Kind wieder aus der Türkei aus- und die Bundesrepublik einzureisen, \nberuhte augenscheinlich auch auf der derzeitigen Situation, die durch die Pandemie \nmit dem Coronavirus geprägt ist. Auf die Frage der Prozessbevollmächtigten, ob \nabsehbar sei, wann sie zurück in die Türkei kehre, hat die Ehefrau keine Stellung \ngenommen. Auch wenn daher das Kindeswohlinteresse des dreijährigen gemeinsamen \nKindes gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berührt sein dürfte, ist angesichts der \nbisherigen Vorgehensweise nicht ausgeschlossen, dass sich Ehefrau und Kind nach \nAbklingen der Pandemie wieder in die Türkei begeben werden, um dort die bisherige \neheliche und familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen. Sonstige Bleibeinteressen, \ninsbesondere eine faktische Verwurzelung des Klägers, sind weder geltend gemacht \nnoch ersichtlich. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts wird verwiesen. \n3.4 Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Länge der \nSperrfrist gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowie die hierdurch \nbewirkte Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind vom Kläger mit \ndem Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt worden. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie keine Einwände vorgebracht wurden. \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-15/3-a-250-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-15/3-a-250-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487730","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.984251+00:00"}}