{"status":"available","doknr":"OLD487729","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-15","aktenzeichen":"3 B 118/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 118/20 \n \n3 L 87/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschiebungsandrohung \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. März 2020 - 3 L 87/20 - wird \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2020 wird angeordnet. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist mit den tenorierten Maßgaben begründet. Die mit ihr \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt \ndie Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 2. März 2013 zur \nTeilnahme an einem Trainerkurs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hielt sich \nauf der Grundlage von Besuchs- und Geschäftsvisa u. a. vom 20. August bis 19. \nNovember 2014 sowie vom 12. Januar bis 31. März 2015 im Bundesgebiet auf. Am \n11. Oktober 2014 heiratete er seine deutsche Ehefrau in Dänemark. Auf der Grundlage \neines Visums zur Familienzusammenführung reiste er am 23. Juli 2015 ins \nBundesgebiet ein und erhielt eine auf den 5. August 2018 befristete \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Seit dem 27. April \n2018 lebt er von seiner deutschen Ehefrau getrennt. Der Antrag auf Verlängerung \nseiner \nAufenthaltserlaubnis \nwurde \nvon \nder \nAntragsgegnerin \nmit \ndem \nstreitgegenständlichen Bescheid abgelehnt. Zur Begründung führte diese an, dass der \nmindestens dreijährige rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben sei. Die Zeiten \ndes Zusammenlebens des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau auf der \n1 \n2 \n\n \n \n3\nGrundlage der ihm erteilten Schengen-Visa falle nicht hierunter, da eine \nAufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Sinne der maßgeblichen Vorschriften nur dann \nvorliege, wenn sie diesem - hier dem Antragsteller - nach den Vorschriften des \nKapitels 2, Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes zum Zwecke des Ehegattennachzugs \nerteilt worden sei. Geschäfts- und Besuchsvisa vermittelten keinen rechtmäßigen \nAufenthalt im Sinne der Vorschrift. Die Dreijahresfrist sei seit der Einreise des \nAntragstellers mit dem Visum zur Familienzusammenführung am 23. Juni 2015 bis \nzur Trennung von seiner Ehefrau noch nicht abgelaufen gewesen. \nDas Verwaltungsgericht Leipzig hat den auf Gewährung eines einstweiligen \nRechtsschutzes gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2020 - 3 L 87/20 - \nabgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zulässige Antrag nicht begründet sei, da nach der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung der angegriffene Bescheid jedenfalls \nhinsichtlich der Ablehnung des Aufenthaltsverlängerungsantrags \nsowie der \nAbschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen \nBedenken begegne. Daher überwiege das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse \ndes Antragstellers. Auch habe der Bescheid für den Antragsteller keine unbillige Härte \nzur Folge. Der Antragsteller habe die Mindestwartezeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG von drei Jahren nicht erfüllt. Die Berücksichtigung von Bestandszeiten der \nehelichen Lebensgemeinschaft vor der Einreise am 23. Juni 2015 auf der Grundlage \ndes Visums zur Familienzusammenführung scheitere daran, dass die eheliche \nLebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt nicht „rechtmäßig im Bundesgebiet“ i. S. d. \n§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden habe. Der Antragsteller sei lediglich im \nBesitz von Besuchs- und Geschäftsvisa gewesen. Ein gesicherter und gefestigter \nrechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Vorschrift lasse sich aus einem Schengen-\nVisum für kurzfristige Aufenthalte nicht ableiten. Der dadurch begründete Aufenthalt \nsei zwar nicht unrechtmäßig, jedoch gerade nicht auf Dauer angelegt und begründe \ngrundsätzlich keine Rechtsposition, die die Beantragung eines Aufenthaltstitels vom \nInland aus ermöglicht hätte und damit auf Dauer angelegt wäre. Vielmehr sei vor \neinem gefestigten Aufenthalt die Nachholung des Verfahrens für ein Visum zum \nEhegattennachzug erforderlich gewesen. Von dem Erfordernis des Visumsverfahrens \nkönne auch nicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV abgesehen werden. Dem Antragsteller \nstehe auch kein Anspruch aus § 31 Abs. 2 AufenthG zu, wonach von der \n3 \n\n \n \n4\nVoraussetzung \ndes \ndreijährigen \nrechtmäßigen \nBestands \nder \nehelichen \nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen sei, soweit es zur Vermeidung einer \nbesonderen Härte erforderlich sei. Die Ausreiseverpflichtung allein reiche nicht aus, \num hier eine besondere Härte zu begründen. Vielmehr stelle die Ausreisepflicht den \ngesetzlichen Regelfall dar. Auch die Folgeregelungen in dem angegriffenen Bescheid \nseien daher rechtmäßig. \nDer Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 27. \nMärz 2020 vor: Ein rechtmäßiger Aufenthalt i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG könne auch durch die ihm erteilten Schengen-Visa erfüllt werden. Er habe \nauf dieser Grundlage über drei Monate hindurch und insgesamt drei Jahre und 19 Tage \nmit seiner deutschen Ehefrau zusammengewohnt und daher die Dreijahresfrist des § \n31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Dies werde durch obergerichtliche \nRechtsprechung bestätigt. Dass der Aufenthaltstitel auf einen Daueraufenthalt angelegt \nsein müsse, sei hingegen nicht erforderlich. Weiter werde bestritten, dass er als \nIntensiv- oder Mehrfachtäter geführt werde. Bei den anhängigen Anzeigen handele es \nsich ausschließlich um falsche Verdächtigungen innerhalb einer bewussten \nStrategieführung seiner Ehefrau mit dem Ziel seiner Schädigung. \nDie vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine \nAbänderung des angefochtenen Beschlusses und die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar \n2020. \nNach derzeitigem Erkenntnisstand spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller die \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt hat. Hiernach kann die \nAufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft als \neigenständiges, \nvom \nZweck der \nFamiliennachzugs \nunabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden, wenn die eheliche \nLebensgemeinschaft (mit seiner mittlerweile von ihm geschiedenen deutschen \nEhefrau) seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte, \nbevor diese Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Dass dies hier der Fall gewesen \nsein dürfte, ergibt sich ergibt sich aus Folgendem: \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\nDie in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesprochene Aufenthaltserlaubnis muss nach \nden Regelungen des 6. Abschnitts des Kapitels 2, also nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. \nV. m. § 30 Abs. 1 AufenthG erteilt worden sein. Dass dies hier der Fall ist, ist \nunstrittig, da der Antragsteller bei Verlängerungsantragstellung über eine \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügte. \nDarüber hinaus muss der Tatbestand der dreijährigen rechtmäßigen Ehebestandszeit \nerfüllt sein. Insoweit reicht aus, dass der Antragsteller die Lebensgemeinschaft \naufgrund eines rechtmäßigen Aufenthalts führte. Nicht erforderlich ist nach der \nRechtsprechung und - soweit dort angesprochen - der Kommentarliteratur, dass der \nrechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrenden \nAusländers auch auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruhte. Daher \ngenügen auch Zeiten, in denen der Ausländer über einen sonstigen Aufenthaltstitel \noder bei späterer Titelerteilung zunächst über eine fiktive Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG verfügte (Dienelt, in: Bergmann/ders., \nAusländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 Rn. 19 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 6. \nFebruar 2013 - 18 B 1174/12 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Insbesondere ist nicht \nerforderlich, dass der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründende Titel von \nvornherein auch auf einen dauerhaften Aufenthalt, wie das Verwaltungsgericht meint, \nangelegt war. Hierfür enthält die gesetzliche Regelung keine Anhaltspunkte; \nentsprechende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Bei den Schengen-Visa, mit denen \nsich der Antragsteller im Bundesgebiet aufhielt, handelte es sich um einen \nAufenthaltstitel i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, der einen rechtmäßigen \nAufenthalt für die Gültigkeitsdauer des Visums vermittelte. \nFür diese Sichtweise spricht auch die Formulierung in Nr. 31.1.2 Satz 6 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 AufenthG. Hiernach ist „nicht \nerforderlich (…), dass während des gesamten Zeitraums der rechtmäßige Aufenthalt \ndes Ehegatten auf einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 beruhte.“ Hieraus kann ohne \nweiteres abgeleitet werden, dass nur die zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis eine \nsolche zum Ehegattennachzug sein muss, nicht aber der Titel, der den bisherigen \nrechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers vermittelte. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nUnter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten \nVerweilzeiten hat der Antragsteller die maßgebliche Zeit von drei Jahren bis zur \nTrennung von seiner Ehefrau erfüllt. Dass er sich nicht ununterbrochen auf der \nGrundlage der ihm erteilten Schengen-Visa bei ihr befand, ist dabei unschädlich. \nKurzzeitige Unterbrechungen, die nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG \nzu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, sind nämlich unschädlich (Dienelt a. \na. O.). Dies leuchtet ohne Weiteres ein, denn wie bei jeder auf der Grundlage eines \nAufenthaltstitels geführten ehelichen Lebensgemeinschaft muss es dem Ausländer \nmöglich sein, ohne Verlust seiner aus § 31 Abs. 1 AufenthG folgenden Ansprüche das \nBundesgebiet kurzzeitig zu verlassen, um etwa eine Dienstreise oder eine private \nReise durchzuführen. Denn soweit dieser Auslandsaufenthalt nicht zu einem \nErlöschen des Aufenthaltstitels führt, sind solche Unterbrechungen rechtlich genauso \nzu beurteilen wie etwa mehrwöchige berufsbedingte Trennungen im Bundesgebiet. \nDie Unterbrechungen im auf Schengen-Visa gestützten Aufenthalts des Antragstellers \nim Bundesgebiet führten daher nicht zu einem Erlöschen seines Aufenthaltsstatus und \nder ihm dadurch gewährten Ansprüche gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \nEiner gegebenenfalls auch analogen Heranziehung des § 85 AufenthG bedarf es nach \nalledem nicht, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu \neinem Jahr außer Betracht bleiben können. \nDies zugrunde gelegt, hätte dem Antragsteller aller Voraussicht nach die erstmalige \nVerlängerung seines Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufentG nicht \nversagt werden können. Nachdem dieser Anspruch auf erstmalige Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis für ein Jahr ab Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit \ndem 28. April 2019 erloschen ist, bedarf es zur nunmehr begehrten weiteren \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis u. a. der Prüfung, ob der Antragsteller eine \neigene wirtschaftliche Existenz gefunden hat. Die weitere Verlängerung steht gemäß \n31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Behörde und ist unbeschränkt an den \nRegelerteilungsgründen des § 5 AufenthG zu messen (Dienelt, a. a. O. Rn. 84 m. w. \nN.). \nEine \nPrüfung, \nob \ndem \nAntragsteller \nhiernach \nein \nAnspruch \nauf \nermessensfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \neine \nweitere \nVerlängerung \nseiner \nAufenthaltserlaubnis zusteht, kann aufgrund der derzeitigen Sach- und Kenntnislage \nnicht vorgenommen werden. So ist derzeit unklar, ob der Antragsteller auf der \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nGrundlage eigener Arbeit und gegebenenfalls mit den ihm gegenüber seiner \ngeschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhaltsansprüchen seinen Lebensunterhalt i. S. \nv. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG sichern kann. Der Erteilung könnte nach \nderzeitiger Sachlage allenfalls entgegenstehen, dass bei dem Antragsteller ein \nAusweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 53 ff. AufenthG besteht. Ob \ndie in der Behördenakte angeführten Ermittlungs- und Strafverfahren allerdings ein \nsolches Ausweisungsinteresse begründen können, ist offen und wird vom \nAntragsteller bestritten. Denn es ist derzeit nicht geklärt, ob der Antragsteller die ihm \nvorgeworfenen \nTaten \nbegangen \nhat \nund \nob \n- \nnach \nDurchführung \ndes \nScheidungsverfahrens - noch von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung ausgeht. Dies zu prüfen, wird der Antragsgegnerin im Rahmen des noch \noffenen Widerspruchsverfahrens obliegen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-15/3-b-118-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-15/3-b-118-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487729","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.957525+00:00"}}