{"status":"available","doknr":"OLD487728","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-18","aktenzeichen":"6 B 346/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 346/19 \n \n2 L 686/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nBürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 18. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 26. November 2019 - 2 L 686/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragtellers gegen die mit Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 5. November 2019 verfügte Fahrerlaubnisentziehung \nanzuordnen. \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 \nSatz 1 und § 11 Abs. 8 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig. Die \nAntragsgegnerin habe in Anwendung der letztgenannten Vorschrift auf die \nNichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, \nnachdem dieser das durch Anordnung vom 12. August 2019 wegen wiederholter \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auf der Grundlage des § \n13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV rechtmäßig geforderte \nmedizinisch-psychologische Gutachten zu seiner Fahreignung nicht beigebracht habe. \nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsanordnung habe dem Antragsteller neben \nder nach § 24a StVG geahndeten Fahrt am 5. März 2019 (Atemalkoholkonzentration \nvon 0,42 mg/l) auch noch die strafgerichtliche Verurteilung mit Entziehung der \nFahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr, begangen am 13. Januar 2007 \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(Blutalkoholkonzentration von 1,74 ‰), entgegengehalten werden dürfen. Die \nzehnjährige Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG i. V. m. Nr. 2a StVG \na. F. sei unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung bis zur Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis (§ 29 Abs. 5 StVG a. F.) erst am 6. Oktober 2019 abgelaufen. Auch die \nfür die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzte Frist bis 12. \nOktober 2019 sei angemessen gewesen. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Abänderung des \nangegriffenen Beschlusses. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, dass die \nVoraussetzungen für die Anordnung eines Gutachtens nach § 46 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nNr. 2 Buchst. b FeV im Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung am 5. November 2019 \nwegen Ablaufs der Tilgungsfrist für die Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2007 am \n6. Oktober 2019 nicht mehr vorgelegen hätten. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit \nder Fahrerlaubnisentziehung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nbehördlichen Entscheidung, hier in Ermangelung einer Widerspruchsentscheidung der \ngegenwärtigen Lage. Dass die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung in den \nFällen des § 11 Abs. 8 FeV voraussetzt, dass die Gutachtenanforderung ihrerseits \nrechtmäßig gewesen ist, bedeutet aber nicht, dass auch insoweit auf die gegenwärtigen \nVerhältnisse oder die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung abzustellen \nwäre. Denn die Rechtmäßigkeit einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung \nhängt davon ab, ob die Behörde von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen \ndurfte, weil er einer rechtmäßigen Anordnung nicht nachgekommen ist. Damit \nerfordert die Überprüfung der Entziehungsentscheidung eine inzidente Prüfung der \nRechtmäßigkeit der ihr zeitlich vorangegangenen Gutachtenanordnung und nicht - was \ndie Konsequenz der Auffassung des Antragstellers wäre - eine hypothetische Prüfung, \nob die Anordnung auch noch im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung getroffen \nwerden könnte. Dabei liegt es in der Natur der Sache, auf die Verhältnisse im \nZeitpunkt der zu überprüfenden Anordnung abzustellen. Dies entspricht im Übrigen \nder ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BVerwG, Urt. v. \n17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, \njuris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2019 - 3 B 122/19 -, juris Rn. 7; OVG \nSaarland, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 1 B 12/18 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. \n3 \n4 \n\n \n \n4\n27. Mai 2015 - 11 CS 15.645 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.; Dauer in: \nHenschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV \nRn. 22 und § 11 FeV Rn. 55). \nAnders als der Antragsteller meint, führt diese Auffassung auch weder zu \nprozessualen Nachteilen für den Betroffenen noch zu einem Verstoß gegen § 29 Abs. \n7 StVG, § 51 Abs. 1 BZRG. Gerade weil eine Gutachtenanordnung mangels \nVerwaltungsaktqualität nicht selbstständig angefochten werden kann, ist ihre \nRechtmäßigkeit im Fall einer späteren Fahrerlaubnisentziehung inzident zu prüfen und \ndadurch \neffektiver \nRechtsschutz \nsichergestellt. \nDie \nTilgungs- \nund \nVerwertungsvorschriften waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung \nam 12. September 2019 unstreitig gewahrt. Wenn zum Zeitpunkt der Anordnung \nzwingend ein Eignungsnachweis in Gestalt eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erforderlich war, um Gefahren für \ndie Sicherheit des Straßenverkehrs auszuschließen, entfällt dieses sachliche Bedürfnis \nnicht durch den Umstand der nachträglichen Tilgung (OVG M-V, Beschl. v. 13. \nFebruar 2007 - 1 M 13/07 -, juris Rn. 7). Zudem folgt die mangelnde Fahreignung des \nBetroffenen in den Fällen der Schlussfolgerung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht aus einer \ngetilgten Zuwiderhandlung, sondern aus seiner Weigerung zu einer rechtmäßig \nangeforderten Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Hierbei \nhandelt sich um eine neue Tatsache, die unabhängig von einer Tilgung der \nvorangegangenen Zuwiderhandlung für die Beurteilung der Fahreignung zu \nberücksichtigen ist. Der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu Verwertungsverboten in \nStrafverfahren \n(vgl. \nBGH, \nBeschl. \nv. \n22. \nDezember \n2015 \n- 2 StR 207/15 -, juris zu § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) lässt sich insoweit \nkeine andere Bewertung entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2016 - \n3 A 222/16 -, juris Rn. 6). \nDer Antragsteller beanstandet ferner zu Unrecht die Erwägungen, mit denen das \nVerwaltungsgericht die in der Gutachtenanordnung gesetzte Beibringungsfrist (§ 11 \nAbs. 6 Satz 2 FeV) für angemessen gehalten hat. Allerdings trägt er im Ansatz \nzutreffend vor, die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist \nmüsse so bemessen sein, dass eine amtlich anerkannte Gutachterstelle aufgrund ihrer \nUntersuchungsmethode und der bei ihr herrschenden Gegebenheiten zur Erstellung \n5 \n6 \n\n \n \n5\ndes Gutachtens tatsächlich in der Lage sei. In Fällen, in denen die beauftragte \nGutachterstelle aufgrund der konkreten Fragestellung in der Anordnung und in \nEinklang \nmit \nden \nfachlichen \nKriterien \nder \nBegutachtungsleitlinien \nzur \nKraftfahreignung (3. Aufl. 2018) tatsächlich einen Abstinenznachweis zur Erstellung \ndes medizinisch-psychologischen Gutachtens fordert, müsste die Frist daher \nentsprechend verlängert werden. So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Soweit der \nAntragsteller vorträgt, dass nach Einschätzung des TÜV vom 12. September 2019 ein \nAbstinenznachweis mittels Haarprobe zur Ausräumung von Eignungszweifeln für ein \npositives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gewesen sei, weswegen \ndie Antragsgegnerin seinem Antrag auf Fristverlängerung vom 4. Oktober 2019 habe \nstattgeben müssen, handelte es sich ersichtlich nicht um die fachlich begründete \nForderung der von ihm beauftragten Gutachterstelle, sondern nach seinem eigenen \nVortrag im Verlängerungsantrag um eine Empfehlung der von ihm aufgesuchten \nFührerscheinberatung. An Empfehlungen, die Führerscheinberater nicht im Rahmen \neiner konkreten medizinisch-psychologischen Untersuchung aussprechen, muss die \nFristbemessung nicht ausgerichtet werden. Da es nach den Begutachtungsleitlinien \n(vgl. Leitsätze zu 3.13.1 und 3.13.2) anders als bei festgestellter Alkoholabhängigkeit \nbeim Alkoholmissbrauch, um den es in der Fragestellung der Anordnung ging, \njedenfalls grundsätzlich keines Abstinenznachweises bedarf und beim Antragsteller \nbei der aktuellen zweiten Zuwiderhandlung keine extrem hohe Alkoholkonzentration \nim Atem festgestellt worden war, liegt es auch nicht von vornherein auf der Hand, \ndass der medizinische Gutachter einen längerfristigen Abstinenznachweis mittels \nHaarprobe ebenfalls verlangt hätte (vgl. näher SächsOVG, Beschl. vom 13. August \n2019 a. a. O. Rn. 11 f.). \nDarüber hinaus schließt sich der Senat der Rechtsprechung des seinerzeit für das \nFahrerlaubnisrecht zuständigen 3. Senats (a. a. O. Rn. 10) an, der seinerseits im \nAnschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 24. Februar \n2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. 16) zu einem ähnlichen Einwand ausgeführt hat, dass \ndie \nGutachtensanordnung \nals \nGefahrerforschungseingriff \nzu \nden \nGefahrenabwehrmaßnahmen gehört, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der \nanderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen \nFahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die \ngegenwärtige \npotentielle \nGefährdung \nder \nVerkehrssicherheit \ndurch \neinen \n7 \n\n \n \n6\nmöglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu \nerfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem \nein solcher Fahrer die Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. \n6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit \neinzuräumen, erst den Nachweis über die Beendigung des Alkoholmissbrauchs zu \nführen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen \nkann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Hauptsachewerts für das \nBeschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 \nGKG \ni. \nV. \nm. \nNrn. \n1.5 \nund \n46.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \n \ngez.: \nDehoust Drehwald Groschupp \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-18/6-b-346-19","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-18/6-b-346-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487728","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.936332+00:00"}}