{"status":"available","doknr":"OLD487727","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-18","aktenzeichen":"5 A 389/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 389/18.A \n \n2 K 977/15.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 18. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n8. November 2016 - 2 K 977/15.A - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom \n4. Februar 2015 wird aufgehoben mit Ausnahme der in Ziffer 2 Satz 4 getroffenen \nFeststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDer am... ...... 1951 in Aleppo geborene Kläger zu 1 und die am... ... 1957 in Aleppo \ngeborene Klägerin zu 2 sind Eheleute, syrische Staatsangehörige und gehören der \nMinderheit der Yeziden an. Sie reisten im August 2014 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten am 25. September 2014 einen Asylantrag. \nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nzur \nBestimmung \ndes \nzuständigen \nMitgliedstaates \nzur \nDurchführung \ndes \nAsylverfahrens am 25. September 2014 gaben die Kläger u. a. an, sich vom 1. \nNovember 2013 bis zum 9. August 2014 in Bulgarien aufgehalten zu haben. Die \nKlägerin zu 2 gab an, sie sei in Syrien Hausfrau gewesen. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nEine Abfrage des Bundesamtes bei der Datenbank EURODAC ergab, dass die Kläger \nin Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatten. Auf ein Ersuchen des Bundesamtes um \nÜbernahme des Asylverfahrens teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom \n23. Oktober 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht entsprochen, da den \nKlägern mit Entscheidungen vom 14. März 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien \nzuerkannt worden sei. \nMit Bescheid vom 4. Februar 2015, zugestellt am 29. Mai 2015, lehnte das Bundesamt \ndie Anträge als unzulässig ab (1.) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der \nnicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an; weiter wurde \nfestgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (2.). Zur \nBegründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei \nunzulässig. Die Kläger könnten auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen \nSchutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nAufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das \nBundesamt aus. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz \nhinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich \naus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da sie dorthin \nabgeschoben werden sollen, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich \ndie Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, \nweil es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. \nAm 12. Juni 2015 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid \nvom 4. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren \nder Klägers durchzuführen, hilfsweise für die Kläger die Flüchtlingseigenschaft, \nweiter hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Sie teilten \nmit, der Bruder des Klägers zu 1 sowie dessen zwei Kinder seien deutsche \nStaatsangehörige. Die gemeinsame Tochter A........... halte sich gemeinsam mit ihrem \nEhemann und dem gemeinsamen Kind in Deutschland als Asylbewerber auf. Gleiches \ngelte für den Sohn der Kläger F........... und dessen Ehefrau. Der Kläger zu 1 leide \ngemäß Mitteilung des Dr. ....., MVZ ......., vom 26. Oktober 2016 unter essenzieller \nHypertonie \n(I10.90G) \nsowie \neiner \ngastroösophagealen \nRefluxkrankheit \nmit \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nÖsophagitis. Er benötige voraussichtlich lebenslang die Medikamente Ramipril und \nLanzoprazol. Bei Abbruch der Behandlung drohe Entgleisung des Blutdrucks sowie \nEntzündung der Speiseröhre. Zur Begründung der Klage machten die Kläger geltend, \nder angefochtene Bescheid sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, \nda jetzt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen sei, ob die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Prüfung fehle. Die Ziffer 1 des \nBescheides sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an der Rücknahmebereitschaft \nBulgariens mangele. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens vom 7. \nApril 2006 müsse das Rückübernahmeersuchen innerhalb von zwölf Monaten nach \nKenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem \nrechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person festgestellt werden. Diese Frist sei \nabgelaufen. Schließlich beriefen sich die Kläger auf die Durchbrechung des Konzepts \nder normativen Vergewisserung. In Bulgarien drohe ihnen ein Grundrechts- bzw. \nMenschenrechtsverstoß. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2016 abgewiesen. \nDer Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien den \nKlägern internationalen Schutz gewährt habe. Eine nochmalige Prüfung des \nbestehenden internationalen Schutzes sei innerhalb der Europäischen Union \nausgeschlossen. Die Ziffer 2 des Bescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 35 \nAsylG. Das Rückübernahmeankommen von 2006 verleihe den Klägern keine \nsubjektiv öffentlichen Rechte. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, \nsei unzulässig. § 31 Abs. 3 AsylG sei nicht heranzuziehen, wenn die Abschiebung in \neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Rede stehe. Das Prinzip der \neffektiven Anwendung des Rechts der Europäischen Union zwinge zu einer \nteleologischen Reduktion des § 31 Abs. 3 AsylG in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG. Dem Konzept der normativen Vergewisserung könne nur entgegengetreten \nwerden mit der Begründung und dem Nachweis, es herrschten in dem betreffenden \nLand systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für \nAsylbewerber bzw. international Schutzberechtigte mit der Folge, dass diese einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der \nGrundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt seien. Eine solche Gefahr bestehe nicht, weder \nsystemisch noch konkret. \n6 \n\n \n \n5\nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22. März 2018 - 5 A 184/17.A - \nzugelassen. Nach Eingang der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist \nerfolgten Berufungsbegründung hat der Senat auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beklagte \nhat das Verfahren am 15. November 2019 wieder aufgerufen. \nZur Begründung der Berufung machen die Kläger geltend: Die Feststellung, dass die \nKläger in Bulgarien einen Flüchtlingsstatus erhalten haben, beruhe allein auf der \nAuskunft der bulgarischen Behörden vom 23. Oktober 2014. Entsprechende \nUnterlagen lägen nicht vor. Zu berücksichtigen seien das Alter der Kläger (63-jährige \nFrau und 68-jähriger Mann), diverse Erkrankungen bei beiden Klägern und der \nUmstand, dass sich die gesamte Großfamilie der Kläger, also deren Kinder und \nEnkelkinder, in Deutschland aufhalten. Als Angehörige der Minderheit der Yeziden \nkönnten die Kläger in Bulgarien nicht auf andere Syrer oder Personen aus dem \narabischen Raum zurückgreifen, da die Yeziden eine angefeindete Minderheit \ndarstellten. Sie lebten in ihrem Herkunftsgebiet relativ eng abgeschottet und blieben \nauch in der Emigration aufgrund ihrer religiösen Vorschriften auf Unterstützung durch \nandere Yeziden angewiesen. In Bulgarien bestehe eine Gefahrenlage, die zu einem \nVerstoß gegen Art. 4 GRCh führe. Wenn die Ziffer 1 des Bescheides rechtmäßig sein \nsollte, stelle sich das Problem, dass das Bundesamt nicht nach dem jetzt geltenden \n§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festgestellt habe, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 6 \noder 7 AufenthG vorliegen. \nDie Kläger beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. November 2016 - 2 K \n977/15.A -, zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 \naufzuheben, \nhilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der \nBeklagten vom 4. Februar 2015 zu verpflichten, hinsichtlich der Kläger ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. \nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nII. \nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält, eine \nmündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Beteiligten zu dieser \nVerfahrensweise angehört wurden. \nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 4. Februar 2015 ist aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-\n297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.). \n1. \nDie \nin \nZiffer \n1 \ndes \nangefochtenen \nBescheids \ngetroffene \nUnzulässigkeitsentscheidung über die Asylanträge der Kläger, die nur mit der \nAnfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. \nAugust 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19), ist rechtswidrig. \nRechtsgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). \nHiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem \nanderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die \nUnzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im \nAugust 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. Juni 2014 \n- 10 C 7.13 -, juris Rn. 29). Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen nationalen \nVorschrift enthielt bereits Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG. Diese \nMöglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU inzwischen auf jede \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nForm der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat \nerweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 17). \nNach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU allerdings dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von \nder durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag \nauf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem \nanderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz \ngewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen \nMitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 \nEMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, \njuris; ferner bereits EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 bis 97, \nund v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 bis 94). Danach kommt § 29 Abs. \n1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU \numsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche \nGefahr besteht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die \nKläger, so dass ihr Asylantrag nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig \nabgelehnt werden durfte. \na) Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Kläger als Flüchtlinge \nanerkannt. Das steht aufgrund der Schreiben der bulgarischen Behörden vom 23. \nOktober 2014, in denen mitgeteilt wurde, dass dem Wiederaufnahmegesuch der \nBeklagten nicht entsprochen werde, da den Klägern mit Entscheidungen vom 14. März \n2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei, fest. Eine weitere \nAufklärung ist insoweit entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich. Es gibt \nkeinen Anlass, an der Richtigkeit des Schreibens zu zweifeln, auch nicht vor dem \nHintergrund, dass die Kläger bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25. \nSeptember 2014 die Frage, ob sie in Bulgarien Asyl beantragt und zuerkannt \nbekommen haben, verneint haben. Rechtlich ist es zudem für die Frage, ob der \nAsylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf, \nunerheblich, welche Form des internationalen Schutzes - Flüchtlingsanerkennung oder \n17 \n18 \n\n \n \n8\nsubsidiärer Schutz - die Kläger in Bulgarien erhalten haben (vgl. EuGH, Urt. v. 19. \nMärz 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 74). \nb) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden \nMaßstäben aus (Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff. und und - C-\n297/17 u. a. -, juris Rn. 85 ff.): \nIm Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass \ndie Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen \nMitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer \nFlüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Dies gelte insbesondere bei der \nAnwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, in dem im \nRahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylsystems der \nGrundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck komme. Allerdings könne \nnicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere \nFunktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes \nRisiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in \ndiesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten \nunvereinbar sei. \nArt. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer \nMaßstab - sei dahin auszulegen, dass das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen \neine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als \nunzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der \nAntragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits \ninternationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet sei, auf \nder Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter \nAngaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten \nSchutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder \nallgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen \nvorliegen. Hierbei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während \ndes Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende \nPerson einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nDiese Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders \nhohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles \nabhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die \nGleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine \nvollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von \nihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer \nmaterieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu \nbefriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft \nzu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie \nin einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar \nwäre. Diese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke \nVerschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten \nSituationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden \nsind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden \nSituation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \ngleichgestellt werden könne. Dass etwa die Formen familiärer Solidarität, die \nAngehörige des internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats in Anspruch \nnehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei \nden Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden \nist, im Allgemeinen fehlen, sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, \ndass sich eine Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer \nSituation extremer materieller Not befände. \nUnter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen \nVertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem habe, könnten Verstöße \ngegen Be-stimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer \nVerletzung von Art. 4 GRCh führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre \ndurch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis \nauszuüben. Der Umstand, dass Personen in dem Mitgliedstaat, der ihnen \ninternationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen \nMitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde \nLeistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats \nbehandelt zu werden, könne nur dann zu der Feststellung führen, dass die Person dort \ntatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende \n22 \n23 \n\n \n \n10\nBehandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Person \naufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer \npersönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. \nJedenfalls könne der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue \nAntrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen \nund/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen \nSchutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die \nbetreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat \ntatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende \nBehandlung zu erfahren. \nc) Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine \ngegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung im Sinne eines von \nihrem Willen unabhängigen \"Automatismus der Verelendung\". Denn sie sind nicht \narbeitsfähig und können sich somit das zu ihrem Unterhalt erforderliche Einkommen \nnicht selbst verdienen. Sie würden in Bulgarien auch weder eine Rente, noch familiäre \nUnterstützung noch Sozialleistungen erhalten. \nDer Kläger zu 1 ist 68 Jahre alt und damit nicht mehr in einem arbeitsfähigen Alter. \nDie Klägerin zu 2 ist 63 Jahre alt. Damit hat sie zwar unter Berücksichtigung einer am \nRentenrecht orientierten normativen Betrachtung grundsätzlich das Erwerbsalter noch \nnicht überschritten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Klägerin zu 2 weder einen \nBeruf erlernt hat noch berufstätig war, da sie Hausfrau war. Unter diesen Umständen \nist es - auch unter Berücksichtigung einer mittelfristigen zeitlichen Perspektive - \nauszuschließen, dass es der Klägerin zu 2 möglich sein wird, durch Arbeit ein \nFamilieneinkommen zu erwirtschaften, das sie und den Kläger zu 1 nicht der \nernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zu erfahren. \nMangels Rente oder familiärer Unterstützung wäre damit der Lebensunterhalt der \nKläger nur im Falle einer realistischen Chance auf Gewährung von Sozialhilfe \ngesichert. Die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen sind jedoch - \nwie auch für bulgarische Staatsangehörige - kaum zu erfüllen, weshalb der \nLebensunterhalt in der Regel nur durch Erwerbstätigkeit gesichert werden kann (so \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n11\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 26. April 2018; vgl. auch OVG \nHamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 62). \nEntscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe liegen zu \nder hier maßgeblichen Konstellation eines \"Rentnerehepaares\" nicht vor. \n2. Da die Asylanträge der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig \nabgelehnt \nwerden \ndurften, \nliegen \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neine \nAbschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG nicht vor. Die Abschiebungsandrohung \nist deshalb rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da der Hauptantrag \nErfolg hat, ist über die hilfsweise beantragte Verpflichtung, hinsichtlich der Kläger ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, nicht zu \nentscheiden. Soweit die Beklagte mit Ziffer 2 Satz 4 zusammen mit der \nAbschiebungsandrohung nach Bulgarien festgestellt hat, dass die Kläger nicht nach \nSyrien abgeschoben werden dürfen, ist diese - die Kläger ausschließlich begünstigende \n- Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 7). Die diese \nFeststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung im Beschluss hat insoweit \nausschließlich klarstellenden Charakter (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. Februar \n2020 - 1 LB 24/19 -, juris Rn. 75). \n3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder \nin elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n \n \n13\n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n Dr. Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-18/5-a-389-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-18/5-a-389-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487727","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.907936+00:00"}}