{"status":"available","doknr":"OLD487726","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-20","aktenzeichen":"4 B 198/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 198/20 \n \n5 L 261/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Oberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz \nMarkt 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTagesordnung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor und Dr. John \n \nam 20. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 20. Mai 2020 - 5 L 261/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin, einer Fraktion im Stadtrat der Stadt Chemnitz, \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, das es abgelehnt hat, die \nOberbürgermeisterin der Stadt Chemnitz im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihren Änderungsantrag zum Beschlussantrag Nr. BA-046/2020 zur \nStadtratssitzung der Stadt Chemnitz vom 19. und 20. Mai 2020 zur Abstimmung zu \nstellen, hat keinen Erfolg. \nDieser Beschlussantrag zielt darauf ab, den städtischen Verkehrsbetrieb (C...) und die \nStadtverwaltung mit einem Variantenvergleich für die Beschaffung oder Umrüstung \nund den Einsatz von am Markt verfügbaren Bussen zu beauftragen, die elektrisch, mit \nWasserstoff oder anderen \"alternativen\" Antriebstechnologien betrieben werden. Nach \ndem im Sekretariat der Geschäftsstelle des Stadtrates am 18. Mai 2020 eingegangenen \nÄnderungsantrag der Antragstellerin soll die C... \"vorrangig biologische Antriebe in \nForm von Pferden prüfen und zur zukünftigen Nutzung ausschreiben, wie es bis 1898 \nChemnitz bereits Verwendung fand. Auch sollte sie prüfen, ob Giraffen für den \nAntrieb der Straßenbahnen genutzt werden können, weil diese gleich die von den \nGrünen gewünschte Dachbegrünung der Haltestellen und das städtische Großgrün \n(früher: Bäume) pflegen können.\" \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer Antrag der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie mit ihrem Antrag kein \nrechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Der Änderungsantrag ist entgegen dem \nBeschwerdevorbringen offensichtlich nicht ernst gemeint. Dies ergibt sich u. a. daraus, \ndass nach dem Änderungsantrag auch der Einsatz von Giraffen zum Antrieb von \nStraßenbahnen geprüft werden soll. Für die gerichtliche Durchsetzung eines \noffensichtlich nicht ernst gemeinten Begehrens fehlt der Antragstellerin das \nRechtsschutzbedürfnis. \nDieses \nmuss \nfür \njeden \nRechtsbehelf \nvor \nden \nVerwaltungsgerichten vorliegen, weil Rechtsschutzsuchende Gerichte nicht für \nunnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen können. Diese sollen vor \nüberflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden (vgl. W.-R. \nSchenke, in: Kopp / Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 30 vor § 40; Sodan, in: \nSodan / Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335, jeweils m. w. N.). \nUnabhängig hiervon hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben \nkönnen. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die \nAufnahme eines Tagesordnungspunktes für die Stadtratssitzung am 19. und 20. Mai \n2020 gemäß § 36 Abs. 5 SächsGemO und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung \ndes Stadtrates der Stadt Chemnitz nicht vorliegen. Auf diese Ausführungen wird \nBezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 23. Januar \n2020 - 4 B 24/20 -, Rn. 6 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). \nDarüber hinaus steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats nicht mehr zu, weil die Stadtratssitzung der Stadt \nChemnitz bereits am 19. Mai 2020 begonnen hat. Die Antragsgegnerin kann nur bis \nzum Sitzungsbeginn die Tagesordnung ändern, d. h., einzelne Tagesordnungspunkte \nstreichen oder die Reihenfolge ihrer Behandlung ändern. Sie kann weitere \nTagesordnungspunkte nur innerhalb der gesetzlichen Mindesteinberufungsfrist oder in \n- einem hier nicht vorliegenden Notfall - nachschieben. Das Nachschieben von \nTagesordnungspunkten in öffentlicher Sitzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil \ndies zur Verletzung der Pflicht zu einer ortsüblichen Bekanntgabe der Tagesordnung \nund zu einem Verstoß gegen die Ladungsvorschriften führt (Sponer, in: Sponer u. a., \nKommunalverfassungsrecht Sachsen, Stand August 2019, § 36 SächsGemO Erl. 9). \nEine andere Entscheidung ist durch die Bezeichnung des Antrags der Antragstellerin \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nals \"Änderungsantrag\" weder geboten noch möglich. Ferner kann in einer laufenden \nGemeinderatssitzung die Tagesordnung gemäß § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des \nStadtrates der Stadt Chemnitz nur durch Beschluss des Gemeinderats geändert \nwerden; das Gericht kann die Antragsgegnerin hierzu jedoch nicht mehr verpflichten. \nSchließlich ist eine Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung einer \nStadtratssitzung nur in den in § 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt \nChemnitz vorgesehenen Fällen und nur bis zum Tagesordnungspunkt \"Feststellung der \nTagesordnung\" zulässig. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist nicht ersichtlich, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht. \nIm Übrigen steht der Antragsgegnerin bei der Gestaltung der Tagesordnung des \nStadtrats ein materielles Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Aufnahme von \nVerhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zwar nur in äußerst begrenztem \nUmfang zur Verfügung (vgl. Sponer, a. a. O., Erl. 8). Sie ist allerdings gehalten, über \ndie Wünsche auf Aufnahme von Verhandlungsgegenständen eine sachgerechte \nEntscheidung zu treffen. Dies beinhaltet die Befugnis, die Aufnahme solcher \nTagesordnungspunkte für eine Stadtratssitzung zu verweigern, die - wie hier - ganz \noffensichtlich nicht ernst gemeint sind und erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen \n(vgl. VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, juris). Auch insoweit nimmt \nder Senat ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez.: \nKünzler \n \nPastor \n \nJohn\n \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-20/4-b-198-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-20/4-b-198-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487726","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.887356+00:00"}}