{"status":"available","doknr":"OLD487725","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-25","aktenzeichen":"5 A 461/16.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 461/16.A \n \n4 K 1018/15.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert ohne mündliche Verhandlung \n \nam 25. Mai 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n27. April 2016 - 4 K 1018/15.A - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom \n3. Juni 2015 wird aufgehoben. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides der Beklagten mit dem Ziel, ihn \nnach § 25 AsylVfG erstmals persönlich anzuhören und über seinen Asylantrag erneut \nzu entscheiden. \nDer am... M 19.. in H geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger \narabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben \nzufolge am 18. Juni 2014 mit dem Schiff von Tanger nach Spanien und von dort mit \neinem Bus nach Belgien und mit einem Pkw in die Bundesrepublik. Am \n18. August 2014 stellte er einen Asylantrag. Er wurde mit Bescheid des Freistaates \nSachsen vom 27. August 2014 der Stadt Dresden gemäß § 50 Abs. 4 AsylVfG \nzugewiesen. \nDie \nLandeshauptstadt \nDresden \nteilte \nder \nBeklagten \nmit \nSchreiben \nvom \n4. September 2014 mit, die ladungsfähige Anschrift des Klägers laute seit dem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n27. August 2014 L-M-Str. 31, D. Das Innenministerium des Königreiches Spanien \nlehnte mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 eine Übernahme des Klägers nach der \nDublin-Verordnung ab; eine Remonstration der Beklagten blieb erfolglos. Mit \nSchreiben vom 30. Januar 2015 wurde der Kläger zur Anhörung vor dem Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge geladen. Das Schreiben war an die Adresse L-M-Str. \n\"23\", D gerichtet. Nach der Postzustellungsurkunde wurde die Ladung dem Kläger am \n31. Januar 2015 unter dieser Anschrift persönlich übergeben. Der Kläger erschien \nnicht zu dem Anhörungstermin am 16. Februar 2015. Am 2. Februar 2015 zog der \nKläger in die Unterkunft T Straße., D. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben \nvom 25. März 2015 Gelegenheit, innerhalb eines Monats schriftlich zu seinen \nAsylgründen und den Gründen, die seiner Rückkehr in den Heimatstaat \nentgegenstünden, Stellung zu nehmen. Eine Antwort des Klägers findet sich nicht in \nder Behördenakte. \nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 3. Juni 2015, zugestellt am 10. Juni 2015, die \nAnträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als \noffensichtlich unbegründet ab, erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus \nnicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung \nauf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung \nzu verlassen. Das augenscheinliche Desinteresse des Klägers an der Weiterführung des \nAsylverfahrens lasse die behauptete Verfolgungsfurcht unglaubhaft erscheinen. Der \nKläger habe weder den Termin zur persönlichen Anhörung noch die Möglichkeit zur \nschriftlichen Stellungnahme genutzt, um über sein Verfolgungsschicksal zu berichten. \nRelevante Entschuldigungsgründe seien nicht geltend gemacht worden. Ebenso habe \nder Kläger keine Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein \nernsthafter Schaden drohe, vorgebracht. Er habe auch keine individuellen Gefahren \ngeltend gemacht. \nDer Kläger erhob am 17. Juni 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem \nAntrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu \nverpflichten, ihn nach § 25 AsylVfG persönlich anzuhören, hilfsweise ihn als \nAsylberechtigten \nanzuerkennen, \nhilfsweise \nihm \ndie \nFlüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter sei, und \n4 \n5 \n\n \n \n4\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG vorliegen. Er trug vor, dass ihm die an eine falsche Adresse \ngerichtete Ladung zur Anhörung nicht zugestellt worden sei. Bislang habe er keine \nGelegenheit gehabt, in einer persönlichen Anhörung beim Bundesamt nach § 25 \nAsylVfG sein Verfolgungsschicksal zu schildern. Das Schreiben der Beklagten vom \n25. März 2015 sei ihm am 27. März 2015 persönlich übergeben worden. Er habe noch \nam 27. März 2015 mit Hilfe des Leiters seiner Unterkunft ein Schreiben an die \nBeklagte verfasst und ihr mitgeteilt, dass an seiner neuen Adresse keine Einladung für \nihn zu einem Interview angekommen sei; er bitte um einen neuen Termin, weil er \nkeine Möglichkeit habe, seine Gründe schriftlich zu erklären. Der Heimleiter habe ihm \nan nächsten Tag persönlich mitgeteilt, dass er den Brief verschickt habe. \nMit Urteil vom 27. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie \nsei zulässig, aber unbegründet. Zwar sei die Ablehnung des Asylantrags formell \nrechtswidrig, weil der Kläger nicht persönlich angehört worden sei. Nach seinem \nVortrag stehe fest, dass ihn die Ladung zur Anhörung nicht erreicht haben könne. Die \nAngaben auf der Postzustellungsurkunde, nach der ihm die Zustellerin die Ladung \nunter der Adresse L-M-Straße 23 persönlich übergeben habe solle, könnten nicht \nrichtig sein, weil sich der Kläger unter dieser Anschrift nie aufgehalten habe. \nAllerdings genüge es für den Erfolg einer Verpflichtungsklage nicht, dass die \nAblehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen sei. Nach § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO müsse die Ablehnung den Kläger auch in seinen Rechten \nverletzen. Zur Klärung dieser Frage habe das Gericht die Spruchreife grundsätzlich \nselbst herzustellen. Die Anhörung des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal habe \nergeben, dass er weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch \nauf \nZuerkennung \nsubsidiären \nSchutzes \nnoch \nauf \nFeststellung \nvon \nAbschiebungshindernissen habe. \nMit Beschluss vom 7. Dezember 2018 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil \nzu. Der Beschluss wurde dem Kläger-Prozessbevollmächtigten am 31. Dezember 2018 \nzugestellt. Er hat die Berufung am 19. Februar 2019 begründet und einen Antrag auf \nWiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO gestellt. Sein - \nbisher äußerst zuverlässiger und durch in Abständen vorgenommene Stichproben \nkontrollierter - Posteingangs- und Fristensachbearbeiter Herr R habe von ihm die klare \n6 \n7 \n\n \n \n5\nArbeitsanweisung erhalten, dass Berufungsbegründungsfristen mit einem roten Stift \nim Papierkalender zu notieren seien und zudem angemessene Vorfristen zu ermitteln, \nberechnen und notieren seien. In dem Verfahren 5 A 461/16.A habe Herr R nach \nEingang des Zulassungsbeschlusses die Vorfrist von zwei Wochen vor Fristablauf, \nalso den 17. Januar 2019, in den Papierkalender eingetragen, jedoch versehentlich und \naus ihm unerfindlichen Gründen die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 6 \nSatz 1 VwGO nicht im Papierkalender notiert. Infolge der Nichteintragung dieser Frist \nhabe der Kläger-Prozessbevollmächtigte es versäumt, den bereits vorbereiteten \nSchriftsatz zur Begründung der Berufung am Tag des Fristablaufs abzuschließen und \nper Telefax oder beA an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden. Erst der Hinweis \ndes Oberverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019 habe ihn von der Nichteinhaltung \nder Berufungsbegründungsfrist in Kenntnis gesetzt. \nZur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein \nerstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht sei nicht \nverpflichtet gewesen, die Spruchreife herbeizuführen, weil das Klagebegehren nur auf \neine Verpflichtung des Bundesamtes zur persönlichen Anhörung des Klägers nach \n§ 25 AsylVfG gerichtet gewesen sei. Von der in § 12 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982 und \n§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgeschriebenen Pflicht des Bundesamtes zur persönlichen \nAnhörung dürfe ausschließlich in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen \nabgewichen werden. Eine rechtswidrig unterlassene persönliche Anhörung sei \nzwingend im Verwaltungsverfahren und nicht im gerichtlichen Verfahren \nnachzuholen. Der vorliegende Fall unterscheide sich nicht von den Fallgestaltungen, \nin denen - wie etwa in Dublin-Fällen oder in Konstellationen des § 71a AsylG - die \nAsylgründe überhaupt noch nicht überprüft worden seien. Mangels persönlicher \nAnhörung habe in der Sache keine Prüfung stattgefunden. In solchen Konstellationen \nspreche viel dafür, einen zu Unrecht ergangenen Bescheid aufzuheben und das \nBundesamt zu verpflichten, die persönliche Anhörung gemäß der gesetzlichen \nRegelung durchzuführen. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. April 2016 - 4 K 1018/15.A - \nzu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 aufzuheben, \n \n8 \n9 \n\n \n \n6\nhilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu \nverpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \n \nhilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu \nverpflichten, festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter ist, \n \nhilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. Juni 2015 zu \nverpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie trägt vor, bezüglich der dargelegten Wiedereinsetzungsgründe bestünden ihrerseits \nkeine \nEinwände. \nHingegen \ngriffen \ndie \nvom \nKläger \ngeltend \ngemachten \nBerufungsgründe nicht durch. Sie mache sich die Entscheidungsgründe des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils zu Eigen. \nDie Beteiligten haben am 9. Juni 2019 und am 12. Juni 2019 auf die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet nach § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung über die Berufung, weil die Beteiligten hierauf \nverzichtet haben. \nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. \n1. Die Berufung ist zulässig. Zwar hat der Kläger die Frist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 \nVwGO versäumt, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Zulassungsbeschlusses am 31. Dezember 2018 eingegangen ist, \nsondern erst am 19. Februar 2019. Insoweit sind aber die Voraussetzungen für eine \nWiedereinsetzung \nnach \n§ 60 \nAbs. 1 \nVwGO \nerfüllt. \nDer \nKläger-\nProzessbevollmächtigte hat substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nFristversäumnis auf das Verschulden eines von ihm sorgfältig angeleiteten und \nregelmäßig überwachten Büromitarbeiters zurückzuführen ist. Dieser hat versehentlich \nnur eine Vorfrist und nicht den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im \nPapierkalender notiert, sodass der Kläger-Prozessbevollmächtigte nicht rechtzeitig an \nden Fristablauf erinnert wurde. Auch sind innerhalb der Monatsfrist aus § 60 Abs. 2 \nSatz 1 Hs. 2 und Satz 3 VwGO der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die \nBerufungsbegründung eingereicht worden. \n2. Die Berufung ist im Hauptantrag begründet. Das Verwaltungsgericht hätte, \nnachdem es zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte mit ihrem Bescheid \nvom 3. Juni 2015 zu Unrecht ohne persönliche Anhörung in der Sache über den \nAsylantrag des Klägers entschieden hat, den Bescheid aufheben müssen, wie es dem \nHauptantrag der Klage entsprach. \na) Die im Hauptantrag auf die Aufhebung der negativen Sachentscheidung gerichtete \nisolierte \nAnfechtungsklage \nist \nzulässig, \ninsbesondere \nbesteht \nhierfür \nein \nRechtsschutzbedürfnis. \nZwar sind die Gerichte wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife \nnach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO \nauch in Asylverfahren verpflichtet, zur Sache durchzuentscheiden. Die besondere \nAusgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen \nVerfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien kann in besonderen \nFallkonstellationen aber eine Ausnahme rechtfertigen. Dies kann etwa bei einer \nBescheidungsuntätigkeitsklage der Fall sein, wenn noch keine Anhörung beim \nBundesamt stattgefunden hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - NVwZ \n2018, 1875 Rn. 37 ff.), oder bei Klagen gegen Bescheide, in denen das Bundesamt \nohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen den Asylantrag \nnach § 29 AsylG als unzulässig abgelehnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2017 - 1 C \n9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 14 f. m.w.N.) oder das Asylverfahren \nnach §§ 32, 33 AsylG eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 5. September 2013 - 10 C 1.13 \n- BVerwGE 147, 329 Rn. 14). Auch bei einer Sachentscheidung über einen fingierten \nAsylantrag ist eine - unter bewusstem Verzicht auf eine weitergehende gerichtliche \nPrüfung der behördlichen Sachentscheidung - inhaltlich auf die Unanwendbarkeit des \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\n§ 14a Abs. 2 AsylG beschränkte isolierte Anfechtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. v. \n21. November 2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 15 ff.). In Fortentwicklung \ndieser Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte \nAnfechtungsklage auch in Fällen, in denen das Bundesamt zu Unrecht völlig ohne \npersönliche Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat (vgl. zu \nalledem BVerwG, Urt. v. 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. 20 f.). Dies folgt aus \nden Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen, im \nZusammenhang mit der persönlichen Anhörung des Antragstellers stehenden \nVerfahrensgarantien. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom \n11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 37 ff., Folgendes ausgeführt: \n„a) Das Flüchtlingsrecht ist in besonderem Maß auf eine sorgsame \nverfahrensrechtliche Ausgestaltung angewiesen (BVerfG, Beschluss vom \n25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 - BVerfGE 56, 216 <236>). Sie zielt nicht \nallein auf eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge, die sowohl \nim öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Asylbewerber liegt \n(Erwägungsgrund \n11 \nRL \n2005/85/EG; \nErwägungsgrund \n18 \nRL \n2013/32/EU). Diese Verfahrensgarantien dienen zugleich der effektiven \nDurchsetzung des materiellen Rechts, indem sie jedem Antragsteller die \nGelegenheit verschaffen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und \neffektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden \nSachverhalt darlegen zu können (Erwägungsgrund 13 RL 2005/85/EG; \nErwägungsgrund 25 RL 2013/32/EU). Wegen der sachtypischen \nBeweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von \nBeweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals \nbefinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere \nBedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei \nParteibekundungen der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.>; Beschluss vom 29. November 1996 - \n9 B 293.96 - juris). Bei der Prüfung von Asylanträgen misst auch Art. 4 \nAbs. 5 RL 2011/95/EU den Angaben der Antragsteller ein besonderes \nGewicht bei, wenn diese unter den dort bezeichneten Voraussetzungen es \nkompensieren können, dass Unterlagen oder sonstige Nachweise für die \nAussagen fehlen. Dies setzt in besonderem Maße nicht nur die Möglichkeit \neiner auch mündlich möglichen Darlegung der Asylgründe voraus. Es \nfordert auch die Herstellung und Wahrung einer Kommunikationssituation, \nin der die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Darlegung der \nAsylgründe überwunden werden können, und Möglichkeiten, in Fällen \nunzureichender Darlegung tatsächlich vorhandener Asylgründe das \nVorbringen zu ergänzen und Missverständnisse auszuräumen. \nb) Das Asylgesetz und das Unionsrecht (RL 2005/85/EG; RL 2013/32/EU) \nenthalten besondere Verfahrensgarantien und Vorkehrungen für das \nbehördliche Asylverfahren, um eine gelingende Kommunikation zwischen \nAsylantragsteller und Behörde sicherzustellen. \naa) Nach Art. 13 Abs. 3 RL 2005/85/EG ergreifen die Mitgliedstaaten \ngeeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen \n\n \n \n9\ndurchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende \nDarlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Sie haben u.a. zu \ngewährleisten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die \npersönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der \nkulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu \nberücksichtigen (Buchst. a). Die angemessenen Kenntnisse in Asyl- und \nFlüchtlingsangelegenheiten, \nderen \nentscheidende \nBedeutung \nErwägungsgrund \n10 \nRL \n2005/85/EG \nfür \ndie \nBediensteten \nder \nerstinstanzlich entscheidenden Behörde betont, erstreckt sich nicht allein \nauf die Fachkenntnisse des materiellen Flüchtlingsrechts oder zu den \ntatsächlichen Verhältnissen des Herkunftsstaates; sie umfassen auch die \nFähigkeiten, \ndie \nerforderlich \nsind, \num \ndie \nkomplexe \nKommunikationssituation der Anhörung angemessen zu bewältigen. Soweit \nArt. 15 Abs. 3 Buchst. b RL 2013/32/EU künftig fordert, dass die \nMitgliedstaaten, soweit möglich, vorsehen, dass die Anhörung des \nAsylantragstellers von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt \nwird, wenn der Antragsteller darum ersucht, soweit nicht die Asylbehörde \nGrund zu der Annahme hat, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die \nnicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die \nGründe für seinen Antrag umfassend darzulegen, trägt dies dem Gedanken \nRechnung, dass nicht zuletzt aus kulturellen oder religiösen Gründen \ninsbesondere Frauen erhebliche Schwierigkeiten haben können, sich \nmännlichen Anhörpersonen gegenüber zu offenbaren. Entsprechendes gilt \nfür das Uniformverbot für Anhörpersonen (Art. 15 Abs. 3 Buchst. d RL \n2013/32/EU) und das Gebot kindgerechter Anhörung (Art. 15 Abs. 3 \nBuchst. e RL 2013/32/EU) (s.a. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b RL 2005/85/EG). \nbb) Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist die Anhörung des Asylantragstellers \nnicht öffentlich (s.a. Art. 13 Abs. 2 RL 2005/85/EG: \"Eine persönliche \nAnhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit \ngewährleisten.\"); an ihr können neben Vertretern des Bundes, eines Landes \noder des UNHCR andere Personen nur nach Maßgabe einer besonderen \nGestattungsentscheidung teilnehmen. Für den Regelfall schreibt Art. 13 \nAbs. 1 RL 2005/85/EG eine persönliche Anhörung ohne die Anwesenheit \nvon Familienangehörigen vor, soweit nicht die Asylbehörde die \nAnwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für \nerforderlich hält. \ncc) Nach Art. 14 Abs. 2 RL 2005/85/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, \ndass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die \npersönliche Anhörung hat; in Fällen, in denen der Zugang erst nach der \nEntscheidung der Asylbehörde gewährt wird, haben die Mitgliedstaaten \nsicherzustellen, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass \nfristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann. Der \nZugang zu diesem \"Bericht über die persönliche Anhörung im Verfahren\" \nhat erkennbar den nunmehr in Art. 17 Abs. 3 RL 2013/32/EU ausdrücklich \ngeregelten Sinn, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich mündlich \nund/oder schriftlich zu Übersetzungsfehlern oder missverständlichen \nFormulierungen in der Niederschrift zu äußern und/oder diese zu klären. \ndd) § 25 Abs. 3 AsylG erlaubt zwar die Nichtberücksichtigung eines der \nAnhörung nachfolgenden, späteren Vorbringens des Ausländers, wenn \nandernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Die \n\n \n \n10\nRegelung schließt aber ergänzendes Vorbringen nicht strikt aus und lässt es \nsomit zu, noch im Laufe des weiteren behördlichen Asylverfahrens das \nbisherige \nVorbringen \nzu \nergänzen, \nvermeintliche \nWidersprüche \nauszuräumen oder sonst Missverständnisse aufzuklären. Die Möglichkeit \nsolcher Missverständnisse oder (vermeintlicher) Widersprüche im Rahmen \nder Anhörung unterscheidet das behördliche Asylverfahren typischerweise \nwesentlich von nahezu allen weiteren inländischen Verwaltungsverfahren, \nin denen für die Kommunikation zwischen Antragsteller und Behörden \nzwar in Einzelfällen, aber nicht im Regelfall ein Sprachmittler erforderlich \nist. \nee) Der Sicherung einer angemessenen Verständigung zwischen dem \nAntragsteller und der anhörenden Person dient auch die Vorgabe, die \nAuswahl eines hierfür tauglichen Dolmetschers sicherzustellen (Art. 13 \nAbs. 3 Buchst. b RL 2005/85/EG; s.a. Art. 15 Abs. 3 Buchst. c RL \n2013/32/EU). Dies entspricht der hervorgehobenen Bedeutung der \nAnhörung für ein rechtsstaatliches Asylverfahren, bei der nur bei \ngelingender sprachlicher Verständigung eine umfassende Verständigung \nmöglich ist (s.a. Jaber, ZAR 2017, 318). Auch bei qualifizierten \nDolmetschern besteht indes allein durch die Mediatisierung der \nVerständigung die Gefahr von Verständigungsmängeln; diese müssen durch \neinen wirksamen Rechtsbehelf beseitigt werden können. \nff) Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG gewährleisten \ndem Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; Art. 46 \nAbs. 3 RL 2013/32/EU stellt klar, dass sich die Prüfung neben Rechtsfragen \nauch auf Tatsachen erstreckt. Unionsrecht wie nationales Recht gehen von \nzumindest einer Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer \nbehördlichen Entscheidung über den Asylantrag aus, und treffen so \nVorsorge \nfür \nFälle, \nin \ndenen \nungeachtet \nder \nWahrung \naller \nVerfahrensgarantien und -standards des Asylverfahrens behördliche \nAsylentscheidungen \nfehlerhaft \nsind. \nDiese \nim \ngewaltenteilenden \nRechtsstaat generell vorzusehende gerichtliche Kontrolle hat wegen der \nspezifischen Fehlerquellen, die sich im behördlichen Asylverfahren ergeben \nkönnen, eine besondere Bedeutung. \ngg) Der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörung durch die \nAsylbehörde steht entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hier auch \nnicht entgegen, dass nach Art. 12 Abs. 4 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 \nAbs. 3 RL 2013/32/EU die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung \nstattfindet, die Asylbehörde nicht daran hindert, über den Asylantrag zu \nentscheiden. Diese Regelung ist bezogen auf jene Fälle, in denen nach \nMaßgabe des Art. 12 Abs. 2 RL 2005/85/EG bzw. Art. 14 Abs. 2 RL \n2013/32/EU auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann; sie \nstellt die Anhörung nicht insgesamt zur Disposition. Dass ein solcher \nAusnahmefall hier vorgelegen haben könnte, ist tatrichterlich nicht \nfestgestellt und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. \nhh) Die Möglichkeit, dass ein Gericht im Rahmen der Überprüfung einer \nnach \nAnhörung \ndes \nSchutzsuchenden \nergangenen \nbehördlichen \nEntscheidung nach Art. 47 GRC gehalten sein kann, einen Asylantragsteller \nzu einem Unzulässigkeitsgrund anzuhören, der von der Asylbehörde nicht \ngeprüft worden ist (so das nach der Entscheidungsfindung ergangene Urteil \ndes EuGH vom 25. Juli 2018 - C-585/16 [ECLI:EU:C:2018:584], Alheto - \n\n \n \n11\nRn. 125, 127, 130), lässt keine direkten Rückschlüsse auf die hier \nvorliegende \nKonstellation \neiner \nreinen \nBescheidungsklage \nnach \nvollständigem Anhörungs- und Entscheidungsausfall durch das Bundesamt \nzu und nimmt auch sonst der Anhörung durch die Asylbehörde nicht ihr \nGewicht, zumal der Gerichtshof an anderer Stelle des Urteils ausführt \n(Rn. 116), dass \"die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch \neine Verwaltungsstelle oder eine gerichtsähnliche Behörde, die mit \nbesonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattet ist, eine wesentliche \nPhase der mit dieser Richtlinie eingeführten gemeinsamen Verfahren ist.\" \nc) Diese besondere Ausgestaltung des behördlichen Asylverfahrens \nbegründet in ihrer Gesamtschau ein berechtigtes Interesse eines \nAsylantragstellers an der Durchführung des behördlichen Verfahrens. \nDamit nicht verbunden ist die Bewertung, dass bereits einzelne \nVerfahrensrechte dieses Ergebnis begründen und selbständig durchsetzbar \nseien, oder dass damit ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis für eine \nUntätigkeitsvornahmeklage ausgeschlossen wäre. \naa) Das gerichtliche Asylverfahren kann die Durchführung des \nbehördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen. \nDas gerichtliche Verfahrensrecht ist insgesamt auf Kontrolle einer \nbehördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der \nÖffentlichkeit \ngeprägten \nkontradiktorischen \nVerfahren \ndurch \nden \ngesetzlichen Richter angelegt. Die Funktion des Grundsatzes der \nNichtöffentlichkeit des behördlichen Verfahrens kann auch bei einer \nerweiternden Auslegung des § 171b GVG im gerichtlichen Verfahren, wie \nsie zum Schutz der Privatsphäre von Asylbewerbern angezeigt sein kann, \ndie aber den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht generell aufheben darf, im \ngerichtlichen Verfahren nicht verwirklicht werden; denn er zielt auf die \nGestaltung einer offenen Kommunikationssituation insgesamt. Der \nGrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) schließt es aus, \nim Rahmen der Bestimmung der Anhörperson gezielt Besonderheiten der \nkulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers Rechnung \nzu tragen, und zwar ungeachtet dessen, dass Fähigkeit und Bereitschaft zur \nproblemsensiblen, \nvon \ninterkultureller \nKompetenz \ngetragenen \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung allen in Asylverfahren \ntätigen Verwaltungsrichterinnen und -richtern abverlangt sind. Mit Blick \nauf die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist namentlich bei \neiner \nUntätigkeitsklage \nindes \nder \nergänzenden \nErwägung \ndes \nBerufungsgerichts nicht beizutreten, dass eine den Anforderungen der \nAsylverfahrensrichtlinie genügende Anhörung mit Dolmetscher einen \nZeitrahmen erfordere, der im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres \nzur Verfügung stehe. Die Pflicht zur hinreichenden Ausstattung der \nstaatlichen Organe gilt auch für die Gerichte. \nDer Konzentrationsgrundsatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \n(§ 87 Abs. 1 VwGO) und die eingeschränkte prozessuale Überprüfbarkeit \ngerichtlicher Entscheidungen stehen ebenfalls in einem unaufgelösten \nSpannungsverhältnis zur Pflicht, den \"Bericht über die persönliche \nAnhörung im Verfahren\" rechtzeitig oder doch so frühzeitig zu übermitteln, \ndass ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann (Art. 14 \nAbs. 2 RL 2005/85/EG). Entsprechendes gilt für die im gerichtlichen \nVerfahren strikteren Präklusionsvorschriften. \n\n \n \n12\nDie besonderen Fehlerquellen, die die Möglichkeit der Überprüfung einer \ngetroffenen Entscheidung durch eine weitere (gerichtliche) Instanz \nerfordern, bestehen vor allem auch im gerichtlichen Asylverfahren. Art. 19 \nAbs. 4 GG oder Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG gebieten zwar kein \nRechtsmittel \ngegen \neine \nverwaltungsgerichtliche \nEntscheidung \nin \nAsylverfahren, \nso \ndass \nder \nnationale \nGesetzgeber \nauch \ndie \nRechtsmittelbeschränkungen in § 78 AsylG vornehmen durfte. Die \nspezifischen \nKommunikationsprobleme \nim \n(behördlichen \nwie \ngerichtlichen) Asylverfahren vermitteln dann aber ein besonderes \nschutzwürdiges Interesse des Asylantragstellers an der Durchführung des \nbehördlichen Erstverfahrens und der Möglichkeit einer daran erst \nanschließenden gerichtlichen Kontrolle. \nbb) Der Beschleunigungsgrundsatz, der im behördlichen wie im \ngerichtlichen Asylverfahren gilt, steht einem Rechtsschutzinteresse für die \nreine Bescheidungsklage nicht entgegen. In der früheren Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings eine umfassende Pflicht des \nGerichts zur Herstellung der Spruchreife auch aus dem Interesse des \nEinzelnen wie der Allgemeinheit an einer beschleunigten Durchführung des \nAsylverfahrens hergeleitet worden (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <174>). Diese Rechtsprechung ist indes \nunter dem Eindruck der Entwicklung des Asylverfahrensrechts und der \nMöglichkeiten der Asylbehörden zur Verfahrensbeschleunigung u.a. für die \nZulässigkeitsentscheidungen \nnach \n§ 29 \nAsylG \nmodifiziert \nworden \n(BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 \nRn. 20). \nOb \ndie \nKlägerin \nmit \neiner \ngerichtlichen \nUntätigkeitsvornahmeklage tatsächlich schneller und einfacher zu dem von \nihr angestrebten Ziel der Zuerkennung internationalen Schutzes gelangen \nkann, kann unter den obwaltenden Umständen einer hohen Belastung der \nVerwaltungsgerichte mit Asylverfahren nicht festgestellt werden. \ncc) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fordert Unionsrecht \njedenfalls nicht, dass im gerichtlichen Verfahren auf Untätigkeitsklage hin \n\"durchzuentscheiden\" ist. Art. 39 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 RL \n2013/32/EU \nsetzen \nerkennbar \nvoraus, \ndass \neine \nbehördliche \nErstentscheidung ergangen ist, und verhalten sich nicht zum gerichtlichen \nRechtsschutz in Fällen der Untätigkeit. Dessen Ausgestaltung ist Sache der \nnationalen Gesetzgeber. Dem unionsrechtlichen Gebot eines wirksamen \nRechtsbehelfs mit einer umfassenden Ex-Nunc-Prüfung, die sich sowohl \nauf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt, kann daher in Fällen, in \ndenen es - wie hier - an einer zu überprüfenden behördlichen Entscheidung \nbislang \nfehlt, \nkeine \nunionsrechtliche \nPflicht \ndes \nGerichts \nzum \n\"Durchentscheiden\" entnommen werden. \nDie Gleichwertigkeit der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ergibt sich \nentgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass nach \nunionsrechtlichem Sprachgebrauch mit der Bezeichnung \"Asylbehörde\" \nauch \ndie \nGerichte \nerfasst \nseien. \nDies \nist \nbereits \nnach \nden \nBegriffsbestimmungen ausgeschlossen, die \"Asylbehörde\" definieren als \n\"jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines \nMitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz \n(bzw. \nAsylanträgen) \nzuständig \nund \nbefugt \nist, \nerstinstanzliche \nEntscheidungen über diese Anträge zu erlassen\" (Art. 2 Buchst. e RL \n\n \n \n13\n2005/85/EG bzw. Art. 2 Buchst. f RL 2013/32/EU). Dies umfasst gerade \nnicht die Gerichte, bei denen ein \"wirksamer Rechtsbehelf\" möglich sein \nmuss (Art. 39 Abs. 1 RL 2005/85/EG bzw. Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU; \nso nunmehr auch das nach der Entscheidungsfindung ergangene Urteil des \nEuGH vom 25. Juli 2018 - C-585/16 - Rn. 103).“ \nDiesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Sie gelten gleichermaßen für die hier \nvorliegende Konstellation einer nicht lediglich inhaltlich unzureichenden (vgl. hierzu \nOVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris \nRn. 21 ff.), sondern zu Unrecht völlig unterbliebenen persönlichen Anhörung. \nb) Die isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten \nvom 3. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), weil er gegen § 25 Abs. 5 AsylG verstößt. \nNach § 25 Abs. 5 AsylG kann bei einem Ausländer, der - wie der Kläger - nicht \nverpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, eine - hier getroffene - \nEntscheidung nach Aktenlage nur ergehen, wenn von der persönlichen Anhörung \nabgesehen werden darf, weil der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne \ngenügende Entschuldigung nicht gefolgt ist und wenn diesem Gelegenheit zur \nschriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben wurde. Nach der inneren \nSystematik der Vorschrift handelt es sich bei der Voraussetzung eines berechtigten \nAbsehens von der persönlichen Anhörung wie auch bei der Verpflichtung zur \nGewährung \neiner \nStellungnahmemöglichkeit \num \nmaterielle \nTatbestandsvoraussetzungen und nicht um reine Verfahrensvorschriften, sodass \ndahingehende Rechtsanwendungsfehler zu einer Verletzung der Rechte des \nAntragstellers geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris \nRn. 22). \nEin solcher Rechtsanwendungsfehler liegt hier auch vor. Die Beklagte ist zu Unrecht \ndavon ausgegangen, dass der Kläger einer Ladung zur Anhörung ohne genügende \nEntschuldigung nicht gefolgt ist. Tatsächlich ist dem Kläger das Ladungsschreiben zur \npersönlichen Anhörung aufgrund einer Fehladressierung nicht zugestellt worden. Auf \ndie \nzutreffenden \nAusführungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nim \nUrteil \nvom \n27. April 2016, Bl. 5 f. des Umdrucks, wird Bezug genommen. Weil die Beklagte \ndeshalb nicht ohne persönliche Anhörung des Klägers nach Aktenlage entscheiden \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n14\ndurfte, ist der Bescheid vom 3. Juni 2015 aufzuheben. Das Asylverfahren ist ab dem \nZeitpunkt vor Eintritt des Fehlers erneut durchzuführen. \n3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n24 \n25 \n\n \n \n15\nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nDr. Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-25/5-a-461-16-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-25/5-a-461-16-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487725","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.856057+00:00"}}