{"status":"available","doknr":"OLD487724","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-25","aktenzeichen":"2 B 350/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 350/19 \n \n5 L 809/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndas Universitätsklinikum \nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nHochschulrechts (Entbindung von den Aufgaben als Direktor und Leiter der Poliklinik \nfür Kieferorthopädie), \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 25. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 5 L 809/18 - werden \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die \nAntragsgegnerin zu 1/5. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerden des Antragstellers (A.) und der Antragsgegnerin (B.) haben keinen \nErfolg. \nA. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. \nI. Der Antragsteller, Hochschulprofessor für Kieferorthopädie an der TU D, wendet \nsich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine mit Schreiben vom \n28. September 2018 erfolgte Abberufung als Direktor und Leiter der Poliklinik für \nKieferorthopädie (KFO) der Antragsgegnerin. Mit dem angefochtenen Beschluss hat \ndas Verwaltungsgericht den Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nEntbindung als unzulässig und den Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf \neinstweilige Wiedereinsetzung in die Aufgaben als unbegründet abgelehnt. Den \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nweiteren Anträgen hat es insoweit stattgegeben, als es die Antragsgegnerin verpflichtet \nhat, dem Antragsteller ab sofort den Zugang zum Patientendokumentationssystem \n„Dentware“ zu ermöglichen und die UKD-E-Mail-Adresse des Antragstellers wieder \nfreizuschalten. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nnicht statthaft, weil die Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben als \nKlinikleiter und Direktor der KFO kein Verwaltungsakt sei. Die Abberufung bilde das \nGegenstück zur Aufgabenübertragung. Die Berufung zum Klinikleiter und Direktor \nder KFO sei indes nicht Bestandteil der Berufung und Ernennung des Antragstellers \nzum Hochschulprofessor. Es handele sich lediglich um die Übertragung eines \nDienstpostens im Sinn eines dienstlichen Aufgabenbereichs, der nicht Bestandteil des \nstatusrechtlichen Amtes des Universitätsprofessors sei. Diese stelle einen auf dem \nWeisungsrecht \ndes \nVorstands \nder \nAntragsgegnerin \nberuhenden \ninternen \nOrganisationsakt im Rahmen des satzungsmäßigen Selbstverwaltungsrechts dar. \nMangels anderer Übertragungsakte sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller \naufgrund eines Vorstandsbeschlusses der Antragsgegnerin die Leitungsfunktionen \nzum 1. Oktober 2011 stillschweigend übertragen worden seien. Die Abberufung \nbetreffe das Amt des Antragstellers nur im konkret-funktionellen Sinn und habe als \ninterner Organisationsakt keinen Verwaltungsaktcharakter. \nHinsichtlich des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einstweilige \nRückgängigmachung der Abberufung fehle es an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin, der der Antragsteller zur Erbringung \nseiner Dienste in der Krankenversorgung kraft Gesetzes zugewiesen sei, könne im \nRahmen ihres weit gespannten Organisationsermessens aus jedem sachlichen Grund \ndessen Aufgabenbereich verändern, solange ihm ein dem statusrechtlichen Amt \nentsprechender Dienstposten verbleibe. Die Antragsgegnerin habe gewichtige \nsachliche Gründe glaubhaft gemacht, die die Abberufung des Antragstellers \nrechtfertigten. Diese folgten aus dem dem Antragsteller vorgeworfenen gravierenden \ndienstlichen Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Weiterbildung der angehenden \nFachzahnärzte für Kieferorthopädie. Diese ihm obliegende Dienstaufgabe nehme der \nAntragsteller seit seinem am 10. August 2017 gegenüber der Sächsischen \nLandeszahnärztekammer (LZKS) erklärten Verzicht auf die Weiterbildungsbefugnis \n4 \n5 \n\n \n \n4\nnicht mehr wahr. Der Antragsteller habe sich nicht an das bei der Antragsgegnerin \nvorgegebene \nProzedere \nhinsichtlich \nder \nEinstellung \nund \nhauptberuflichen \nBeschäftigung der Assistenzärzte in Weiterbildung gehalten: Er habe den \nGeschäftsbereich Personal um die Ausstellung von Stipendiaten-Verträgen gebeten \nund diesen dadurch über den beabsichtigen zahnärztlichen Einsatz der Stipendiaten als \nWeiterbildungsassistenten \ngetäuscht. \nTatsächlich \nhabe \ner \naufgrund \neines \nSchriftwechsels mit dem Geschäftsbereich Personal im Dezember 2014 von der \nNotwendigkeit der tarifvertraglichen Anbindung der Assistenzärzte in Weiterbildung \ngewusst. Hierdurch habe er die rechtlichen Strukturvorgaben der Weiterbildung nach \n§ 22 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG i. V. m. § 3 Abs. 2 WBO 2008 (und WBO 2015) \nverletzt. Hierfür sprächen auch die auf Veranlassung und unter Mitzeichnung des \nAntragstellers erstmals ab März 2012 abgeschlossenen Verträge der C GmbH \n(CGCM) mit den vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gemeldeten Stipendiaten \nüber die Teilnahme an der klinisch-praktischen Ausbildung gegen Zahlung einer \nAufwandsentschädigung. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass \ner im Hinblick auf die Weiterbildungsverträge ein von seinen Vorgängern praktiziertes \nSystem übernommen habe. Er habe ferner in mindestens einem Fall ein unzutreffendes \nund inhaltlich falsches Arbeitszeugnis, in weiteren Fällen zweifelhafte oder unklare \nZeugnisse ausgestellt. Zudem habe er der LZKS Weiterbildungszeiten von Assistenten \ngemeldet, die an der KFO keine Patientenbehandlungen durchgeführt hatten. \nSchließlich habe der Antragsteller als Klinikleiter unter Behauptung eines \nZusammenhangs mit der Weiterbildung bei der CGCM in erheblichem Umfang und in \nzahlreichen Einzelfällen erfolgreich die Finanzierung von Anschaffungen und \nAuslagen \naus \nden \nErlösen \naus \nden \nAufwandsentschädigungen \nder \nWeiterbildungsteilnehmer beantragt, ohne dass ein Zusammenhang mit der \nWeiterbildungstätigkeit \nbestanden \nhabe. \nDies \nbetreffe \netwa \nReise- \nund \nBewirtungskosten bei verschiedensten Veranstaltungen, die Anmietung von \nFahrzeugen, die Anschaffung von Möbeln, EDV-Technik, Büromaterial, etc. Er habe \nhierdurch seine satzungsmäßige Pflicht zur ordnungsgemäßen Leitung der KFO unter \nEinhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung und \nunter \nBeachtung \nder \nSorgfalt \neines \nordentlichen \nund \ngewissenhaften \nEinrichtungsleiters insbesondere in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher \nHinsicht verletzt. Der Abschluss der Weiterbildungsverträge durch die CGCM und die \nBewilligung/Erstattung von Auslagen durch die CGCM seien der Antragsgegnerin \n\n \n \n5\nauch nicht im Sinne eines den Antragsteller entlastenden Mitverschuldens \nzurechenbar, denn der Geschäftsführer der CGCM sei nicht Wissensvertreter für den \npersonenverschiedenen Vorstand der Antragsgegnerin; auch sei die CGCM von der \nAntragsgegnerin nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der fachzahnärztlichen \nWeiterbildung betraut worden. Die Abberufung des Antragstellers wegen \ngravierenden dienstlichen Fehlverhaltens erweise sich bei summarischer Prüfung \nweder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. \nDer Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zuweisung seines alten Dienstzimmers \nNr. .. in Haus.. oder eines gleichwertigen Dienstzimmers glaubhaft gemacht. Für den \nAntrag auf einstweilige Gewährung des Zugangs zu den Behandlungsstühlen fehle es \nan der Glaubhaftmachung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, weil die \nAntragsgegnerin substantiiert dargelegt habe, den Zugang zu gewähren. Gleiches gelte \nfür den Antrag auf einstweilige Wiedereinräumung des Zugangs zum Intranet der \nAntragsgegnerin, der freigeschaltet worden sei. Ein Anspruch auf einstweilige \nWiedereinräumung des Rechts zur Privatliquidation bestehe nicht. Dieses sei an die \nDirektorenfunktion gebunden, von der der Antragsteller entbunden worden sei. \nAllerdings habe der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Beteiligung an der \nKrankenversorgung Anspruch auf Zugang zum Patientendokumentationssystem \n„Dentware“ und zur patientenbezogenen internen Klinikkommunikation über seine \nUKD-E-Mail Adresse. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht \nhabe den von ihm glaubhaft gemachten bzw. den unstreitigen Sachverhalt nicht oder \nnicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt und hierdurch den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt; auch habe es in seiner Bewertung der \nMaßnahmen der Antragsgegnerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. So \nhabe der Antragsteller weder die CGCM instrumentalisiert noch die Vorgaben der \nAntragsgegnerin zur Weiterbildung bewusst umgangen. Vielmehr sei nach Übernahme \nder Klinikleitung die CGCM an den Antragsteller herangetreten, um die Verwendung \nvon Restmitteln aus Einnahmen der von seinem Vorgänger Prof. H durchgeführten \n„Summer School“ abzustimmen. Die CGCM habe aufsetzend auf das von Prof. H \nentwickelte \nModell \nzusätzliche \nEinnahmen \nzur \nFinanzierung \ndes \nWeiterbildungsbetriebs mittels Entgeltleistungen der Weiterzubildenden generieren \n6 \n7 \n\n \n \n6\nwollen; er selbst habe allein darauf bestanden, dass den Weiterzubildenden \nentsprechend den Vorgaben der WBO 2008 die Arbeit am Patienten ermöglicht \nwerden müsse. Von den Einnahmen habe sowohl die CGCM wie auch die \nAntragsgegnerin (durch Abrechnung der von den Weiterzubildenden erbrachten \nLeistungen gegenüber den Krankenkassen) profitiert, indes nicht der Antragsteller, der \nüber kein Budget verfügt habe; die von ihm veranlassten Ausgaben seien rechtlich \ngeprüft und genehmigt worden. Der Antragsteller selbst sei von der CGCM und der \nAntragsgegnerin für deren Ziel der Generierung maximaler Einkünfte für die \nWeiterbildung instrumentalisiert und missbraucht worden. Er habe niemanden \ngetäuscht, die CGCM und die Antragsgegnerin seien wegen überlegenen Wissens \nschon nicht taugliches Objekt. Allein die CGCM sei für die Gestaltung der \nWeiterbildungsverträge zuständig gewesen. Der Antragsteller habe diese nicht \nveranlasst. Die Verträge seien von der CGCM nach einem vom Geschäftsbereich \nPersonal der Antragsgegnerin übermittelten Muster erstellt worden. Auch die \nOrganisation der Weiterbildung habe der CGCM oblegen. Der Antragsteller habe die \nWeiterbildungsverträge nicht mitunterzeichnet, sondern allein seine Kenntnisnahme \nbestätigt. \nDer \nAntragsgegnerin, \ndie \nals \nausführende \nEinrichtung \nin \nden \nWeiterbildungsverträgen genannt sei, sei die Kenntnis der CGCM zuzurechnen. Dies \nergebe sich auch aus § 1 Ziff. 2 des zwischen beiden geschlossenen \nGeschäftsbesorgungsvertrags (Unterstützung der CGCM bei der internen Revision \nsowie \nder \nRechtsstelle). \nDie \nAntragsgegnerin \nhabe \nin \nKenntnis \nder \nWeiterbildungsverträge mit den Betreffenden eigene Verträge abgeschlossen. Der \nAntragsteller habe die arbeitsvertragliche Anbindung der Weiterzubildenden - die \nzudem rechtlich nicht zwingend sei - mangels eigener Einstellungsbefugnis nicht zu \nverantworten gehabt; ihn treffe keine dahingehende Obliegenheit. Er habe als \nWeiterbildungsbefugter lediglich die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der WBO \n2008 beachten müssen. Es sei allein Aufgabe der Antragsgegnerin, als \nAnstellungskörperschaft mit institutioneller Weiterbildungsbefugnis die rechtlich \nrichtige Ausgestaltung der Weiterbildungsverträge sicherzustellen, gleich ob sie sich \nhierzu der CGCM bediene. Indessen habe es der Motivation der Antragsgegnerin \nentsprochen, die Weiterzubildenden nicht anzustellen, um eine nicht gewünschte \nKapazitätserhöhung bei der Ausbildung zu vermeiden. Der Antragsteller habe auch \nnicht \nin \nunzulässiger \nWeise \nan \nden \nEinnahmen \nder \nCGCM \naus \nden \nWeiterbildungsvergütungen partizipiert. Sämtliche auf seinen Antrag freigegebenen \n\n \n \n7\nAusgaben habe die CGCM einer eigenverantwortlichen Prüfung unterzogen und \nentsprechend genehmigt oder ggfs. abgelehnt. Selbst wenn dies nicht den geltenden \nVorgaben entsprochen haben sollte, habe der Antragsteller dies weder wissen können \nnoch müssen. Eine Beanstandung durch die Antragsgegnerin sei nicht erfolgt. Über \ndie Vergütung der Referenten habe die CGCM entschieden. Der Antragsteller habe für \nFrau W kein unzutreffendes und inhaltlich falsches Arbeitszeugnis erteilt. Die von ihm \nbescheinigten Tätigkeiten seien nach Art, Anzahl und Umfang ausgeführt worden, wie \ndurch entsprechende Unterlagen der Ausbildungsstätten nachgewiesen. Wie die \nHandhabung der LZKS belege, habe der Antragsteller sämtliche Zeugnisse gemäß \nWBO 2008 ordnungsgemäß erteilt. Der Vorstand der Antragsgegnerin habe ihn in \neinem Fall ausdrücklich zur Zeugniserteilung angewiesen. Der Antragsteller sei als \nKlinikleiter nicht zur Weiterbildung verpflichtet gewesen. Eine entsprechende \nVereinbarung im Rahmen der Berufung habe es nicht gegeben; auf die Satzung der \nAntragsgegnerin \nkomme \nes \nnicht \nan. \nDer \nAntragsteller \nhabe \ndie \nWeiterbildungsbefugnis aus freien Stücken selbständig bei der LZKS beantragt, ohne \nhierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet zu sein. Auch würde die Ausübung der \nWeiterbildung nach der neuen WBO 2015 die Erfüllung der Aufgaben als \nHochschullehrer beeinträchtigen. Zudem habe der Antragsteller auch nach Verzicht \nauf die Weiterbildungsbefugnis für die Sicherstellung der Weiterbildung durch zwei \nOberärzte Sorge getragen. Ihm sei von der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit \neingeräumt worden, die Weiterbildungsbefugnis erneut zu beantragen. Seine \nEnthebung aus der Position des Klinikleiters stelle einen Eingriff in die \nBerufungszusage und eine final disziplinarische Maßnahme dar, die nur durch \nVerwaltungsakt ergehen könne. Das an die Direktorenstellung geknüpfte Recht auf \nPrivatliquidation sei Bestandteil der Berufungsvereinbarung, die als öffentlich-\nrechtlicher Vertrag nicht einseitig geändert werden könne. Der Antragsteller hätte \nohne die Übertragung der Direktorenstellung den Ruf an die TU D nicht angenommen. \nDem Antragsteller werde auch das Personal für die studentische Ausbildung entzogen, \nwas seine Lehrtätigkeit beeinträchtige. Die angegriffenen Maßnahmen stellten sich als \nrechtsmissbräuchlich und grob unverhältnismäßig dar. Aktuell finde in der \nVerantwortung seines Nachfolgers keine ordnungsgemäße Weiterbildung bei der \nAntragsgegnerin statt. Die Annahme eines gravierenden Fehlverhaltens sei nach \nalldem nicht haltbar. Zur Glaubhaftmachung werde auf die beigezogenen Akten der \n\n \n \n8\nAntragsgegnerin sowie auf die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen verwiesen. \nDer Antragsteller beantragt zuletzt unter Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 5 L 809/18 -, \n1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \naufzugeben, einstweilen die Enthebung des Antragstellers von seinen Aufgaben als \nDirektor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie am U C aufzuheben und den \nAntragsteller einstweilen wieder als Direktor und Leiter der Poliklinik für \nKieferorthopädie mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten einzusetzen, \n2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO ferner zu verpflichten: \na) Der Antragsteller erhält sein Dienstzimmer Nr. .. im Haus.. der Antragsgegnerin \nzurück bzw. ein gleichwertiges Dienstzimmer im Haus.., \nb) Dem Antragsteller ist im Rahmen seines Rechts auf Privatliquidation, wie vor der \nEnthebung von der Stellung als Direktor und Leiter der Poliklinik für \nKieferorthopädie, Zugang zu Privatpatienten und den Patientenakten zu gewähren und \nzu ermöglichen, die erbrachten Leistungen wie vor der Abberufung abzurechnen, \n3. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n8. Oktober 2018 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 \n„mit sofortiger Wirkung und dauerhaft“ ausgesprochene Entbindung von seinen \nAufgaben als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie wieder \nherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. \nSie ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen \nentgegengetreten. Es wird hierzu auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. \nII. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht \nseine Anträge zu Recht abgelehnt hat. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren \nPrüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abberufung als Klinikleiter \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n9\nnach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abgelehnt und stattdessen den hilfsweise \ngestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer \nRegelungsanordnung für statthaft erachtet und umfassend in der Sache geprüft. Diese \nrechtliche Würdigung wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Vielmehr hat der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren seine Anträge entsprechend umgestellt und \nbegehrt nunmehr im Hauptantrag den Erlass einer Regelungsanordnung; auf diese \nbeziehen sich sämtliche mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände. Hiervon \nausgehend bedarf die Frage des statthaften Antrags keiner weiteren Erörterung. Der \nSenat richtet seine Prüfung ausschließlich an den im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung geltenden Maßstäben aus. \n2) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dem Wesen und Zweck der \neinstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige \nRegelungen treffen; ausgeschlossen ist grundsätzlich eine Regelung, die rechtlich oder \nzumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Kopp/ \nSchenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 14 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 \nGG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung \njedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache \nkann danach erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest \nüberwiegende Erfolgs-aussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht \nabwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss \ndes Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni \n2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 7. \nNovember 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190). \n13 \n\n \n \n10\n3) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass \nder begehrten Regelungsanordnung. \na) Der Senat geht davon aus, dass mit dem Erlass der beantragten Anordnung die \nEntscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Zwar richtet sich der \nAntrag lediglich auf die vorläufige Wiedereinsetzung des Antragstellers als Leiter und \nDirektor der KFO. Gleichwohl ist angesichts der Vielzahl der im Raum stehenden und \nvom Antragsteller bestrittenen Vorwürfe und dem hieraus resultierenden Umfang des \nStreitstoffs damit zu rechnen, dass die Dauer des Hauptsacheverfahrens bis zu dessen \nrechtskräftigem Abschluss voraussichtlich mehrere Jahre betragen wird. Eine \nRückgängigmachung der Folgen der einstweiligen Anordnung wäre in diesem Fall \nnicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. \nb) Nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen \nPrüfung bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der \nAntragsteller hat betreffend die im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Anträge \ndas Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. \n(1) Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens \nkeinen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung seiner Enthebung vom Posten \ndes Klinikleiters und Wiedereinsetzung in die mit dem Dienstposten verbundenen \nRechte und Pflichten. \n(aa) Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorbringen der \nBeteiligten einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, vollständig und \nfehlerfrei ermittelt (vgl. die umfassende Schilderung BA S. 2 bis 116). Der mit der \nBeschwerde gerügte Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Verfahren ist für den Senat \nnicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt \nvor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur \nKenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat oder sich auf Tatsachen oder \nBeweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise \nerklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 122 Rn. 3, § 108 Rn. 19c m. w. N.). \nEine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n11\ndas Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen \ndes Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts \noder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für \nrichtig hält. Mit dem pauschalen Vorbringen, das Gericht habe den Vortrag des \nAntragstellers nicht (hinreichend) einbezogen und gewürdigt, wird ein Gehörsverstoß \nnicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr das Vorbringen des \nAntragstellers in der Sache zur Kenntnis genommen, jedoch eine andere \nRechtsauffassung vertreten. \nSelbst bei abweichender Bewertung wäre ein Gehörsverstoß im Übrigen geheilt, weil \nder Antragsteller im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seine \nEinwände vorzubringen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18), und \ndies auch getan hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Rahmen des § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, \nweshalb der Antragsteller mit seinem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch \ngehört werden konnte. \n(bb) Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Antragsgegnerin habe den \nAntragsteller wegen gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit \nder Weiterbildung der angehenden Fachzahnärzte für Kieferorthopädie von seiner \nFunktion als Klinikleiter entbinden können, auf mehrere im Einzelnen ausgewertete \nSachverhalte gestützt (vgl. BA S. 122 bis 139). Die vom Verwaltungsgericht aus \ndieser Gesamtschau gezogene Schlussfolgerung begegnet auch unter Berücksichtigung \ndes Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. \n(aaa) Dies gilt zum einen für die Annahme, der Antragsteller habe infolge seines am \n10. August \n2017 \ngegenüber \nder \nLZKS \nerklärten \nVerzichts \nauf \nseine \nWeiterbildungsbefugnis die ihm als Leiter der KFO obliegende Dienstaufgabe der \nDurchführung der fachzahnärztlichen Weiterbildung nicht mehr wahrgenommen und \ndamit seine Dienstpflichten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 67 Abs. 1 SächsHSFG i. V. m. § \n2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 12 UKG sowie § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 \nUKD-Satzung verletzt. Die Weigerung des Antragstellers, die ihm laut Satzung als \nKlinikleiter obliegende Aufgabe wahrzunehmen, rechtfertige bereits allein die \nAbberufung als Klinikleiter. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten \n \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n12\nEinwände greifen nicht durch. Auf die Frage, ob der Antragsteller bei Übernahme der \nDirektorenfunktion im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis war, kommt es für die \nnach den o.g. Bestimmungen bestehende Rechtspflicht zur Durchführung der \nWeiterbildung \nnicht \nan. \nAbweichendes \nfolgt \nauch \nnicht \naus \nder \nBerufungsvereinbarung vom 13. September 2011. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, obliegen dem Antragsteller laut Berufungsvereinbarung die \nim \nSächsischen \nHochschulfreiheitsgesetz \nund \nim \nSächsischen \nHochschulmedizingesetz (dessen Art. 1 ist das UKG) genannten Dienstaufgaben. \nNachdem der Antragsteller aufgrund Gesetzes und Satzung zur Durchführung der \nzahnärztlichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet ist, kommt es auf den Umstand, \ndass er die Weiterbildungsbefugnis ohne Rücksprache mit der Antragsgegnerin \nselbständig beantragt hat, nicht an. Gleiches gilt für den Umstand, dass der \nAntragsteller während seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Klinikleiter in G nicht \nüber eine Weiterbildungsbefugnis verfügte. Aus der Weiterbildungsbefugnis folgt \nnach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG die Pflicht des Weiterbildungsbefugten, die \nWeiterbildung \nnach \nMaßgabe \nder \nBestimmungen \ndes \nSächsischen \nHeilberufekammergesetzes persönlich zu leiten. Hierzu korrespondierend legt § 10 \nAbs. 2 Satz 4 Nr. 5 UKD-Satzung fest, dass die Klinikleiter die Durchführung von \nMaßnahmen der ärztlichen oder zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung in eigener \nVerantwortung zu erfüllen haben. Hiermit nicht zu vereinbaren ist die Auffassung des \nAntragstellers, er könne seine Weiterbildungsverpflichtung dadurch erfüllen, dass er \nlediglich \nfür \neine \nausreichende \nAnzahl \nvon \ngeeigneten \nOberärzten \nmit \nWeiterbildungsbefugnis Sorge trägt. Soweit der Antragsteller sein erstinstanzliches \nVorbringen zum Gespräch mit dem Rektor der TU D vom 4. Juli 2017 über seine \nVerpflichtung nach der WBO 2015 wiederholt, folgt hieraus keine andere Bewertung. \nDas Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen ausführlich und unter \nausdrücklicher Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherung vom 18. September \n2019 auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass hierdurch die Dienstaufgabe \ndes Antragstellers nicht entfallen ist (vgl. BA S. 125). Nichts anderes folgt schließlich \naus \nder \n(an \nanderer \nStelle \nerfolgten) \nzutreffenden \nEinschätzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, bei der Stellung als Klinikleiter handele es sich um ein \nNebenamt in der Wissenschaftsverwaltung (vgl. BA S. 119 unter Verweis auf \nBVerfG, Urt. v. 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 -, juris), somit um einen nicht zu \neinem Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-\n\n \n \n13\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist (vgl. § 101 Abs. 1 Satz \n2 SächsBG). Dagegen stellt die dem Antragsteller als Dienstaufgabe obliegende \nWeiterbildungsverpflichtung keine Nebentätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsHNTVO \ndar, denn diese betrifft insbesondere die Ausübung solcher Tätigkeiten, die der \nBeamte nicht in Erfüllung seiner Dienstaufgaben nach dem Sächsischen \nHochschulfreiheitsgesetz wahrnimmt. \n(bbb) Dies gilt ferner für die Annahme, der Antragsteller habe sich nicht an das bei der \nAntragsgegnerin vorgegebene und rechtlich gebotene Prozedere der hauptberuflichen \nBeschäftigung der Assistenzärzte in Weiterbildung gehalten, obgleich er aufgrund \neines Schriftwechsels mit dem Geschäftsbereich Personal der Antragsgegnerin im \nDezember 2014 von der Notwendigkeit der tarifvertraglichen Anbindung der \nWeiterbildungsassistenten gewusst habe. Er habe stattdessen den Geschäftsbereich \nPersonal jeweils um Ausstellung von Stipendiaten-Verträgen in dem Wissen gebeten, \ndass mit denselben Personen zeitgleich Weiterbildungsverträge der CGCM \ngeschlossen wurden, deren Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift bestätigt habe. \nDie hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch; die \nvorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. Januar 2020 ist nicht geeignet, die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dass die CGCM an den \nAntragsteller wegen der Verwendung restlicher Geldmittel aus der von Prof. H \ninitiierten „Summer School“ herangetreten sei, steht hierzu nicht in Widerspruch und \nist im Übrigen ohne Belang. Der Antragsteller gibt selbst an, dass „nach seinem \nKenntnisstand“ die Weiterbildung bis zur Übernahme der Klinikleitung durch ihn \ndurch die Antragsgegnerin finanziert worden sei. Dass sein Vorgänger Prof. H \nzusätzliche Mittel für die Weiterbildung habe generieren wollen, stellt eine bloße \nVermutung dar, wie der Antragsteller selbst durch die mehrfache Verwendung des \nZusatzes „nach meiner Kenntnis“ zum Ausdruck bringt. Soweit der Antragsteller den \nWillen und die Absicht der CGCM zum Gegenstand seiner Erklärung macht, sind dies \nkeine der eidesstattlichen Versicherung zugänglichen Tatsachen, denn es handelt sich \nnicht um der Wahrnehmung des Antragstellers unterliegende Vorgänge. Der Umstand, \ndass der Antragsteller gegenüber der CGCM darauf bestanden habe, es sei \nsicherzustellen, dass die Weiterzubildenden auch am Patienten arbeiten dürften, steht \nder Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Auch die \neidesstattliche Versicherung vom 6. Dezember 2018 ist nicht geeignet, die Annahme \n22 \n\n \n \n14\ndes Verwaltungsgerichts zu entkräften: Der Antragsteller erklärt dort, er habe die \nVerträge mit Stipendiaten bzw. Weiterzubildenden nicht erarbeitet, diese seien von der \nCGCM erstellt worden, er habe auf die Gestaltung keinen Einfluss gehabt. Die von der \nCGCM abgeschlossenen Verträge habe er lediglich zur Kenntnis genommen, wie er \ndurch seine Unterschrift bestätigt habe. Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch \nzur tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat an keiner \nStelle angenommen, der Antragsteller habe die Weiterbildungsverträge selbst \nausgearbeitet und als Vertragspartei unterzeichnet. Es hat vielmehr ausgehend von den \nin \nden \nbeigezogenen \nVerwaltungsvorgängen \nim \nEinzelnen \ndokumentierten \nStipendiaten-Verträgen einerseits, die auf Bitte des Sekretariats des Antragstellers mit \nder Antragsgegnerin geschlossen wurden, und den mit denselben Personen \ngeschlossenen Weiterbildungsverträgen andererseits, die von der CGCM geschlossen \nund vom Antragsteller zur Kenntnis genommen wurden, den Schluss gezogen, der \nAntragsteller habe das System des doppelten Vertragsabschlusses nicht nur gekannt, \nsondern bewusst eingesetzt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sich die Verträge \nihrem Inhalt nach gegenseitig ausschlossen und zudem gegen rechtliche Vorgaben des \nSächsischen \nHeilberufekammergesetzes \nund \nder \nmaßgeblichen \nWeiterbildungsordnungen verstoßen hätten. Zudem seien die Stipendiaten-Verträge \nmit den späteren Weiterbildungsassistenten auf seine Veranlassung bzw. durch seine \nAkquise zustande gekommen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, \ndass er dieses System von seinen Vorgängern übernommen habe, denn \nWeiterbildungsverträge gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung seien erstmals \nim Jahr 2012 abgeschlossen worden. Dem Senat erscheint es bei der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als plausibel, aus \ndieser Sachlage den Schluss zu ziehen, der Antragsteller habe Vorgaben der \nAntragsgegnerin zur Weiterbildung bewusst umgangen und deren Geschäftsbereich \nPersonal \nüber \nden \nbeabsichtigten \nEinsatz \nder \n„Stipendiaten“ \nals \nWeiterbildungsassistenten getäuscht. \nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Übrigen, mit \ndem sich der Antragsteller nicht gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nVerträge, sondern letztlich gegen deren rechtliche Bewertung und die hieraus sich \nergebenden Schlussfolgerungen wendet. Entgegen der Beschwerde hat das \nVerwaltungsgericht nicht die Aussage getroffen, dass der Antragsteller die CGCM \n23 \n\n \n \n15\ninstrumentalisiert und mit ihr kollusiv gegen die Antragsgegnerin zusammengewirkt \nhaben soll. Es hat zur Rolle der CGCM vielmehr festgestellt, dass dieser - ebenso wie \ndem Antragsteller - die Widersprüchlichkeit der einzelnen Bestimmungen der \nWeiterbildungsverträge von Anfang an bewusst gewesen sei (vgl. BA S. 127/128). \nLetztlich ist diese Frage indes nicht entscheidungserheblich, denn für die \nRechtmäßigkeit der Abberufung des Antragstellers kommt es maßgeblich auf dessen \neigenes Verhalten - unabhängig von der Bewertung des Handelns der CGCM - an. \nNicht entscheidungserheblich ist auch, dass die CGCM in die Organisation der \nWeiterbildung \ndurch \nvertragliche \nGestaltung \nder \nWeiterbildungs- \nund \nReferentenverträge und deren finanzielle Abwicklung eingebunden war. Gleiches gilt \nfür die Frage, wer von den Einnahmen des praktizierten Modells letztlich profitiert \nhat: Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, vorstehend dargelegte rechtliche \nWürdigung \ndes \nVerhaltens \ndes \nAntragstellers \nkommt \nes \nhierauf \nnicht \nentscheidungserheblich an. \nFür ein vom Antragsteller vermutetes kollusives Zusammenwirken der CGCM mit der \nAntragsgegnerin zu seinen Lasten fehlt es an Anhaltspunkten; solche benennt der \nAntragsteller selbst nicht und sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Es \nmangelt bereits - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - an der \nKenntnis der Antragsgegnerin von dem praktizierten Weiterbildungsmodell, weil eine \nZurechnung der Kenntnis der CGCM nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist \ninsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 139) und \nmacht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Etwas anderes ergibt sich \nentgegen der Beschwerde auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in \nden Weiterbildungsverträgen als ausführende Einrichtung benannt wird, mit dem \nZusatz: „Universitätszahnmedizin, Poliklinik für Kieferorthopädie“. Denn eine \nKenntnisnahme der Antragsgegnerin von dem Vertrag folgt hieraus gerade nicht. Zur \nKenntnisgabe bestand aus Sicht der am Vertragsschluss Beteiligten, insbesondere auch \naus Sicht des Antragstellers, kein Anlass, weil die Weiterbildung ja an der von ihm \ngeleiteten Poliklinik durchgeführt werden sollte. Eine Zurechnung gebietet schließlich \nnicht der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Antragsgegnerin und CGCM, soweit \ndieser in § 1 Abs. 2 vorsieht, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Geschäfte \nder CGCM unterstützt, insbesondere bei Aufgaben der Beschaffung, der technischen \nBetreuung im EDV-Bereich, der Internen Revision sowie der Rechtsstelle. Hierzu \n24 \n\n \n \n16\nzählt ersichtlich nicht die Durchführung der fachzahnärztlichen Weiterbildung. Die \nAntragsgegnerin hat zudem unwidersprochen dargelegt, dass sie die CGCM in die \nOrganisation \nund \nAbwicklung \nder \nfachzahnärztlichen \nWeiterbildung \nnicht \neingebunden habe. Die Annahme einer generellen Wissenszurechnung betreffend ein \nim Vertrag nicht geregeltes Gebiet scheidet mangels rechtlicher Grundlage aus. Für \ndie Behauptung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe bei Abschluss der \nStipendiaten-Verträge Kenntnis von den Weiterbildungsverträgen gehabt, liegen auch \nsonst keine Anhaltspunkte vor. Auch das weitere Vorbringen, die Antragsgegnerin \nhabe aufgrund ihrer Kenntnis der Weiterbildungsverträge den Antragsteller ggfs. auf \nFehler hinzuweisen gehabt, geht deshalb ins Leere. Keiner Erörterung bedarf aus \ndemselben Grund die nicht weiter unterlegte Behauptung, das praktizierte \nWeiterbildungsmodell habe der Motivationslage der Antragsgegnerin entsprochen, \nkapazitätsneutral zusätzliche Einnahmen zu generieren. \nDie Verantwortung des Antragstellers für das unter seiner Leitung praktizierte \nWeiterbildungsmodell entfällt auch nicht deshalb, weil er unstreitig nicht als \nArbeitgeber bzw. einstellende Körperschaft fungiert hat. Der gegen ihn erhobene \nVorwurf zielt gerade darauf ab, dass der Antragsteller durch die Meldung von \nStipendiaten an die Antragsgegnerin in Kenntnis des Umstands, dass mit diesen \nzeitgleich Weiterbildungsverträge geschlossen würden, die Antragsgegnerin davon \nabgehalten hat, anstelle von Stipendiaten-Verträgen die gesetzlich gebotenen \nArbeitsverträge mit den zukünftigen Weiterbildungsassistenten abzuschließen. Der \nAntragsteller hat hierdurch gleichzeitig verhindert, dass - wie von § 22 Abs. 3 Satz 1 \nSächsHKaG vorgegeben - die betreffenden Zahnärzte ihre Weiterbildung \ngrundsätzlich ganztätig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung \nableisten konnten. Von der Abweichungsbefugnis nach § 22 Abs. 3 Satz 2 \nSächsHKaG hat die LZKS lediglich insoweit Gebrauch gemacht, als die Ableistung in \nTeilzeit ermöglicht wird (vgl. § 3 Abs. 3 WBO 2008 und 2015). Der Grundsatz der \nhauptberuflichen Stellung und der angemessenen Vergütung gilt dagegen unverändert \nund war vom Antragsteller als Weiterbildungsbefugten als gesetzlicher Rahmen seiner \nWeiterbildungstätigkeit zu beachten. Nichts anderes ergibt sich aus einem von der \nBeschwerde herangezogenen Schriftverkehr zwischen LZKS und Antragsgegnerin \nnach dem Verzicht des Antragstellers auf seine Weiterbildungsbefugnis (vgl. BA S. \n25 \n\n \n \n17\n66). Maßgeblich für den Antragsteller war die nach § 22 Abs. 3 SächsHKaG, § 3 Abs. \n3 WBO 2008 und 2015 geltende Rechtslage. \n(ccc) Als zutreffend erweist sich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nAntragsteller habe in mindestens einem Fall ein unzutreffendes und inhaltlich falsches \nArbeitszeugnis und in weiteren Fällen zweifelhafte oder unklare Zeugnisse ausgestellt. \nDas Verwaltungsgericht hat am Beispiel des Zeugnisses für Frau W konkret dargelegt \n(vgl. BA S. 131), dass diese - anders als vom Antragsteller bescheinigt - an der KFO \nkeinerlei Patientenbehandlungen durchgeführt habe. Es liege auf der Hand, dass der \nAntragsteller nicht berechtigt gewesen sei, möglicherweise von Frau W an der \nPoliklinik für Kieferorthopädie in W erbrachte zahnärztliche Leistungen gegenüber \nder LZKS in einem Arbeitszeugnis zu bescheinigen. Frau W sei von der LZKS nicht \nzur Weiterbildungsprüfung zugelassen worden. \nDer Einwand der Beschwerde, die bescheinigten Tätigkeiten seien nach Art, Anzahl \nund Umfang ausgeführt worden, was die Weiterzubildende durch entsprechende \nUnterlagen der Ausbildungsstätten nachgewiesen habe, vermag diese Bewertung nicht \nzu entkräften. Es kann dahinstehen, ob die nicht näher bezeichneten, möglicherweise \nvon anderen Ausbildungsstätten stammenden Dokumente, so sie vorgelegt würden, \nentsprechende Tätigkeiten nachweisen könnten. Nach § 8 Abs. 5 WBO 2008 bzw. § \n10 Abs. 4 WBO 2015 ist der Weiterbildungsbefugte verpflichtet, dem \nWeiterbildungsassistenten ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse \nund Fähigkeiten ausführlich darlegt. Das Zeugnis hat im Einzelnen Angaben zu \nenthalten über Dauer und Art der Weiterbildungszeit, die vermittelten und erworbenen \nKenntnisse sowie die für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten erbrachten \nzahnärztlichen Leistungen sowie die fachliche Eignung des Weiterzubildenden. \nWegen der Verpflichtung des Weiterbildungsbefugten zur persönlichen Leitung der \nWeiterbildung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG, § 8 Abs. 4 Satz 1 WBO 2008 und \n§ 10 Abs. 3 Satz 1 WBO 2015) kann sich das von diesem auszustellende Zeugnis \nnotwendig nur auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, die entweder er selbst \nden Weiterbildungsassistenten vermittelt hat oder die diese unter seiner Leitung \nerworben haben. Diesen Eindruck erweckt - unzutreffend - auch das vom Antragsteller \nerstellte Zeugnis vom 7. Februar 2017, in dem es heißt, Frau W habe eine \nWeiterbildung zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Vollzeit bei der KFO \n26 \n27 \n\n \n \n18\nabsolviert und sich in deren Rahmen an der Durchführung der im Einzelnen \naufgeführten Behandlungen beteiligt. Es wird an keiner Stelle deutlich, dass die \ngenannten Leistungen tatsächlich an der KFO von Frau W nicht erbracht wurden. Dass \nFrau W - wie im Zeugnis dargestellt - Patientenbehandlungen an der KFO \ndurchgeführt hätte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Dass die LZKS - wie die \nBeschwerde weiter meint - darin kein Fehlverhalten erkannt habe, trifft nicht zu, denn \nsie hat Frau W nicht zur Weiterbildungsprüfung zugelassen, was auch die Beschwerde \nnicht bestreitet. Schließlich entfällt die Ausstellung eines falschen Zeugnisses nicht \ndadurch, dass die Antragsgegnerin durch E-Mails vom Dezember 2017 den \nAntragsteller zur Ausstellung von Zeugnissen angewiesen hat, die sich auf Zeiträume \nbezogen, in denen er noch über seine Weiterbildungsbefugnis verfügte. Soweit die \nBeschwerde \ndie \nAusführungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nzu \nweiteren \nUnregelmäßigkeiten bei Zeugnissen (vgl. BA S. 131/132) pauschal bestreitet und als \nSpekulationen \nbezeichnet, \nmangelt \nes \nbereits \nan \neiner \nsubstantiierten \nAuseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. \n(ddd) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten auch dadurch \nverletzt, dass er als Klinikleiter unter ausdrücklicher oder konkludenter Behauptung \neines Zusammenhangs mit der Weiterbildung bei der CGCM in erheblichem Umfang \nund in zahlreichen Einzelfällen erfolgreich die Finanzierung von Anschaffungen und \nAuslagen \naus \nden \nErlösen \naus \nden \nAufwandsentschädigungen \nder \nWeiterbildungsteilnehmer beantragt habe, ohne dass diese Ausgaben in einem \nZusammenhang mit der Weiterbildung standen. Er habe von den als Drittmittel zu \nbehandelnden Aufwandsentschädigungen keine Kosten für eigene Fortbildungsreisen, \nBewirtungen, Möbel, EDV-Technik und Büromaterial etc. finanzieren dürfen, die \nnichts mit der fachzahnärztlichen Weiterbildung zu tun hatten (vgl. BA S. 134 bis \n138), und hierdurch möglicherweise gegen Grundsätze der Antikorruptionsrichtlinie, \nmit Sicherheit aber gegen die Beschaffungsordnung der Antragsgegnerin verstoßen. \nDie hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie \nbeschränken sich im Wesentlichen auf den durch Vorlage der eidesstattlichen \nVersicherung vom 18. Dezember 2018 glaubhaft gemachten Vortrag, sämtliche ihm \nvon der CGCM erstatteten Auslagen seien von ihm zuvor beantragt und von der \nCGCM geprüft und genehmigt worden; die ihm für Ausgaben zur Verfügung \n28 \n\n \n \n19\ngestellten Mittel hätten sämtlich ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient, eine \nzweckwidrige private Verwendung habe in keinem Fall vorgelegen. Hieraus leitet der \nAntragsteller ab, ihm könne selbst dann kein Fehlverhaltensvorwurf gemacht werden, \nwenn die genehmigten Ausgaben nicht den geltenden Beschaffungsvorgaben \nentsprochen haben sollten, was er weder habe wissen müssen noch können; ihm \ngegenüber habe es nie Beanstandungen gegeben. Diese Einwände geben keinen \nAnlass zu einer anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen \ndargelegt, dass dem Antragsteller als Klinikleiter gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 UKD-\nSatzung die Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen \nBetriebsführung sowie zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und \ngewissenhaften Einrichtungsleiters insbesondere in organisatorischer, personeller und \nwirtschaftlicher \nHinsicht \noblag. \nAls \nKlinikleiter \nsei \ner \nzudem \nan \ndie \nBeschaffungsrichtlinie der Antragsgegnerin gebunden. Hiermit lasse sich nicht \nvereinbaren, wenn Drittmittel für allgemeine Klinik- oder Lehraufgaben oder \nAufwendungen für die eigene Fortbildung des Antragstellers verwendet würden. Auf \ndiese Begründung geht die Beschwerde nicht ein, sondern stellt maßgeblich auf die \nGenehmigung der Ausgaben durch die CGCM ab. Dass sich der Antragsteller indes \nnicht durch Berufung auf die Mitwirkung der CGCM von eigenen Pflichtverstößen \nentlasten kann, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (vgl. BA \nS. 138). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Antragsteller \nin seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2018 eine zweckwidrige \nMittelverwendung in Abrede stellt, handelt es sich nicht um eine der eidesstattlichen \nVersicherung zugängliche Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung. Für \nwelche konkreten Zwecke die von ihm mit Genehmigung der CGCM verauslagten \nMittel im Einzelnen eingesetzt wurden, ergibt sich aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die vom \nAntragsteller \ngebildeten \nKategorien \ngehen \nzudem \nam \nKern \nder \nverwaltungsgerichtlichen Argumentation vorbei: Das Verwaltungsgericht hat bei \nseiner Bewertung der Ausgaben nicht zwischen dienstlicher und privater Verwendung \nunterschieden, sondern zwischen zweckgerechtem und zweckfremdem Einsatz von \nDrittmitteln. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche \nEinordnung der von den Weiterzubildenden gezahlten Aufwandsentschädigungen als \nDrittmittel wendet sich die Beschwerde nicht. Die vom Antragsteller geltend gemachte \n„dienstliche Verwendung“ der verauslagten Mittel war aber für die vom \n\n \n \n20\nVerwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung ohne Bedeutung. Schließlich \nkann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, von einem etwaigen Verstoß \ngegen Beschaffungsvorgaben habe er nichts wissen können. Das Verwaltungsgericht \nhat insoweit zutreffend ausgeführt (BA S. 138), dass er als Klinikleiter in eigener \nVerantwortung die Vorschriften der Beschaffungsordnung kennen und einhalten \nmusste. Nach Ziff. 1.1 BeschaffO gilt die Beschaffungsordnung für alle Mitarbeiter \nder Antragsgegnerin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Schließlich \nhat auch keine Genehmigung der getätigten Ausgaben durch die Antragsgegnerin \nstattgefunden, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein Strategiegespräch vom \n18. April 2017 geltend macht. Aus der im Gesprächsvermerk unter 1.2 - \nLeistungsdaten - enthaltenen Aussage über die „grundsätzlich positive Entwicklung \nder Zahnkliniken“ lässt sich schon wegen ihrer Allgemeinheit und Bezugnahme auf \nalle drei Polikliniken keine Billigung der vom Antragsteller ohne Kenntnis der \nAntragsgegnerin praktizierten Verfahrensweise bei der Verwendung von Drittmitteln \nherleiten. Zudem findet sich in Ziffer 1.3 - Personalstruktur - der allein auf die KFO \nbezogene Hinweis, es sei dort ein Aufwuchs der Zahl der Ärzte in Weiterbildung \nnotwendig, um den Kernaufgaben der Klinik gerecht zu werden. Auch hieraus ergibt \nsich, dass bei Durchführung des Strategiegesprächs der anwesende kaufmännische \nVorstand der Antragsgegnerin keine Kenntnis von der vom Antragsteller praktizierten \nVerfahrensweise der Generierung von Drittmitteln über die Weiterbildungsverträge \nund deren Verwendung hatte. Diese Kenntnis hat ihm der Antragsteller auch im \nStrategiegespräch nicht vermittelt, denn in dem Vermerk heißt es weiter: „Herr Prof. \nG sieht dies genauso, gibt aber zu bedenken, dass hier Rekrutierungsschwierigkeiten \nin der Vergangenheit bestanden. Er wird sich aber um diese Problematik weiterhin \nintensiv bemühen.“ Der Antragsteller hat damit gerade nicht offengelegt, dass und in \nwelcher Form Weiterzubildende in seiner Klinik eingesetzt wurden. \n(eee) Ausgehend von der hiernach nicht zu beanstandenden rechtlichen Würdigung \nder einzelnen Vorgänge durch das Verwaltungsgericht hat der Senat auch keine \nZweifel hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Gesamtwürdigung. Es spricht nach \nsummarischer Prüfung viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen \ngewichtigen \nsachlichen \nGründe \ndie \nAbberufung \nrechtfertigen. \nFür \ndas \nBeschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht \n29 \n\n \n \n21\nhätten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt, sieht der Senat keine \nAnhaltspunkte. \n(2) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung seines alten Dienstzimmers \nNr. .. in Haus.. oder eines gleichwertigen Dienstzimmers. Es wird auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 139) verwiesen, die der Antragsteller \nmit der Beschwerde nicht angegriffen hat (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die (nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist) geltend gemachten Mängel des ihm aktuell \nzugewiesenen Dienstzimmers sind für die rechtliche Bewertung ohne Belang. \n(3) Ein Anspruch auf einstweilige Wiedereinräumung des Rechts zur Privatliquidation \nbesteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Das Recht zur \nPrivatliquidation ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (BA \nS. 140/141) - gemäß § 9 Abs. 1 SächsHNTVO an die Direktorenfunktion gebunden, \nüber die der Antragsteller derzeit nicht verfügt. Ein Eingriff in die Berufungszusage \nliegt nicht vor, weil das Recht zur Privatliquidation nicht Gegenstand der \nBerufungsvereinbarung vom 13. September 2011 ist, die in Ziffer 4 vielmehr auf die \nBestimmungen der SächsHNTVO verweist. In der Berufungsvereinbarung geregelt ist \ndagegen die mit der Professur für Kieferorthopädie übernommene Verpflichtung, das \nGebiet in Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu vertreten. In diese Bereiche \nwird mit der Abberufung als Klinikleiter nicht eingegriffen. Auf die Frage, ob der \nAntragsteller ohne die Übertragung der Klinikleitung den Ruf an die TU D \nangenommen hätte, kommt es insoweit nicht an. Entsprechendes gilt für das \nVorbringen zur Vorenthaltung von Personal für die studentische Ausbildung: Es kann \ndahinstehen, in wie weit die in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. Januar 2020 \nerhobene pauschale Behauptung durch die detaillierten, ebenfalls durch eidesstattliche \nVersicherung des Verwaltungsleiters der UniversitätsZahnMedizin vom 2. Oktober \n2019 und durch Vorlage weiterer Unterlagen glaubhaft gemachten Ausführungen der \nAntragsgegnerin widerlegt wird. Denn dieses Vorbringen steht in keinem \nZusammenhang mit dem Anspruch auf Wiedereinräumung des Rechts zur \nPrivatliquidation. \nc) Selbständig tragend hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bei \nVerweis auf das Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbaren, nicht anders \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n22\nabwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat, betrifft die Abberufung als Klinikleiter lediglich den konkreten \nDienstposten \ndes \nAntragstellers, \nnicht \ndagegen \nsein \nStatusamt \nals \nUniversitätsprofessor für Kieferorthopädie an der TU D. Der Senat verkennt nicht, \ndass mit der Entbindung vom Posten des Klinikdirektors für den Antragsteller ein \nVerlust an Reputation verbunden sein kann und der Wegfall des Rechts zur \nPrivatliquidation für ihn spürbare finanzielle Einbußen nach sich ziehen dürfte. \nGleichwohl verbleibt dem Antragsteller das durch die Abberufung nicht berührte \nHauptamt als Universitätsprofessor - einschließlich der bei der Antragsgegnerin zu \nerbringenden Dienstaufgabe der Krankenversorgung - und die damit verbundene \nBesoldung \neinschließlich \nLeistungsbezügen \nlaut \nBerufungsvereinbarung. \nZu \nberücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand bei der \nGesamtheit der der Abberufung vorausgegangenen Vorgänge als maßgeblicher Akteur \nseinen Beitrag geleistet hat und nicht lediglich passives Opfer der Umstände war. \nAuch wenn einzelne Umstände weiterer Aufklärung bedürfen mögen, rechtfertigt das \nErgebnis der summarischen Prüfung und Wertung des Sachverhalts, den Antragsteller \nzur Wahrung seiner Rechtsschutzmöglichkeit auf das Hauptsacheverfahren zu \nverweisen. \n4) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von \nder Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2018 ausgesprochene \nAbberufung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nals unstatthaft und damit unzulässig abgelehnt. Diese rechtliche Würdigung hat der \nAntragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen (vgl. bereits oben II.1). \nB. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. \nI. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2019 - unter \nAblehnung des Antrags im Übrigen - die Antragsgegnerin verpflichtet, dem \nAntragsteller ab sofort den Zugang zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ \nzu \nermöglichen \nund \ndie \nUKD-E-Mail-Adresse \ndes \nAntragstellers \nwieder \nfreizuschalten. Der Antragsteller habe als medizinischer Hochschullehrer gemäß Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG Anspruch auf Beteiligung an der Krankenversorgung, soweit Lehre \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n23\nund Forschung betroffen seien. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 UKG sei die \nAntragsgegnerin verpflichtet, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in der \nKrankenversorgung zu beschäftigen. Auch aus der Berufungsvereinbarung vom 13. \nSeptember 2011 folge, dass der Antragsteller das Gebiet der Kieferorthopädie in \nLehre, Forschung und Krankenversorgung vertreten solle. Die Teilhabe an der \nKrankenversorgung diene insbesondere auch der Aufrechterhaltung der klinischen \nQualifikation der medizinischen Hochschullehrer. Für die eigene wie die allgemeine \nKrankenversorgung benötige der Antragsteller für die Patientenbehandlung zwingend \ndie Möglichkeit der Dokumentation nach § 630 f. BGB, was die Eröffnung des \nZugangs zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ einschließlich der \nZuweisung einer Behandlernummer für Abrechnungszwecke (klarstellend: nicht zur \nPrivatliquidation) erfordere. Da die Patientenbehandlung auch eine Abstimmung der \nunmittelbar an der Versorgung eines Patienten beteiligten Behandler untereinander \nnotwendig machen könne, benötige der Antragsteller zudem die interne \nKommunikation über die hierfür eingerichtete UKD-E-Mail-Adresse, die mutmaßlich \nauch für weitere dienstliche Zwecke genutzt werde. Der Antragsteller sei insoweit wie \njeder andere hauptberuflich bei der Antragsgegnerin tätige Zahnarzt zu behandeln. \nAuch ein Anordnungsgrund liege vor, selbst wenn derzeit ungeklärt sei, in welcher \nWeise der Antragsteller als Hochschullehrer ohne Klinikleiterfunktion in die \nallgemeine Krankenversorgung eingebunden werden wolle und könne. \nHiergegen wendet die Antragsgegnerin mit der Beschwerde ein, durch die \nUnterbindung des Zugangs zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ und zur \nUKD-E-Mail-Adresse würden dem Antragstelle keine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \ngeschützten Rechtspositionen entzogen, die mit seiner Stellung als Hochschullehrer \nzusammenhängen. Ihm würden die Ausübung der forschungs- und lehrebezogenen \nKrankenversorgung weder erschwert noch unmöglich gemacht. Der Antragsteller habe \nkeinen pauschalen Anspruch darauf, insoweit mit jedem anderen hauptberuflich im \nBereich der Antragsgegnerin tätigen Zahnarztes gleichgestellt zu werden. Aus Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG folge für medizinische Hochschullehrer neben der personellen, \nfinanziellen und sächlichen (Mindest-) Ausstattung auch eine (Mindest-) Einbindung \nin den Klinikbetrieb und die dort stattfindende Krankenversorgung. Hierzu zählten die \nMöglichkeit zur Ausbildung und Unterrichtung von Studenten in praktischen \nFertigkeiten, der ausreichende Zugang zu Patienten, die Ausbildung von Assistenten \n36 \n\n \n \n24\nund die Aufrechterhaltung der klinischen Qualifikation. Gemessen hieran könne der \nAntragsteller keine verfassungsrelevante Beeinträchtigung geltend machen. Er könne \nals Hochschullehrer uneingeschränkt seine E-Mail-Adresse bei der TU D nutzen; diese \nwürde für alle benötigten Kommunikationszwecke im Bereich der Antragsgegnerin \nausreichen. Der Antragsteller habe weiterhin Zugang zum Röntgenprogramm \n„Sidexis“ sowie zum kieferorthopädischen Planungsprogramm, was für seine \nLehrtätigkeit ausreichend sei. Für die vom Antragsteller zuletzt angebotenen \nVeranstaltungen benötige er keinen „Dentware“-Zugang; die Betreuung sowie \nHospitationen von Studenten erfolgten ausschließlich durch seine Mitarbeiter. Zudem \nkönne er bei sich wiederholenden Vorlesungen auf Material aus früheren Semestern \nzurückgreifen; die Notwendigkeit eines Zugriffs auf neue Patientenfälle sei nicht \nvorgetragen worden. Für das Wintersemester habe der Antragsteller keine \nwissenschaftlichen \nAktivitäten \nangegeben. \nEr \nhabe \nauch \nsonst \nkeine \nForschungsvorhaben durchgeführt oder geplant, für die er einen „Dentware“-Zugang \nbenötigen \nwürde. \nDer \nAntragsteller \nhabe \nzudem \ndie \nMöglichkeit, \nzu \nDokumentationszwecken Papierakten zu führen. Die Abrechnungsmöglichkeit \ngegenüber den Krankenkassen gehöre nicht zum Mindestausstattungsstandard für \neinen medizinischen Hochschullehrer. \nDer Antragsteller ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird hierzu auf die eingereichten \nSchriftsätze verwiesen. \nII. Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, weil das \nVerwaltungsgericht dem Antrag insoweit zu Recht stattgegeben hat. Die von ihr \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nMit der Beschwerde wird im Wesentlichen erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, \nmit \ndem \nsich \ndas \nVerwaltungsgericht \nin \nseinem \nBeschluss \numfassend \nauseinandergesetzt hat. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die \nzutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (vgl. BA S. 141 \nbis 143) und macht sie sich zu Eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n25\nAuch im Übrigen führt das Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Bewertung: \nDer Antragsteller hat als medizinischer Hochschullehrer entsprechend der von ihm in \nder \nBerufungsvereinbarung \nübernommenen \nVerpflichtung \ndas \nGebiet \nKieferorthopädie in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu vertreten. Zur \nKrankenversorgung ist er der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 2 Satz 3 UKG \nzugewiesen; damit korrespondiert die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn im \nBereich der Krankenversorgung zu beschäftigen, § 11 Abs. 2 Satz 5 UKG. Die \nAntragsgegnerin geht selbst davon aus, dass der Antragsteller Anspruch auf eine \n(Mindest-) \nEinbindung \nin \nden \nKlinikbetrieb \nund \ndie \ndort \nstattfindende \nKrankenversorgung hat. Der Senat hat keine Zweifel, dass hierzu der Zugang zum \nPatientendokumentationssystem „Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse gehört, \nwie er sämtlichen bei der Antragsgegnerin angestellten Zahnärzten für die \nDurchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht. Denn eine Abgrenzung der vom \nAntragsteller mit Bezug zu Forschung und Lehre zu erbringenden Krankenversorgung \nvon der allgemeinen Krankenversorgung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde \nweder praktisch möglich noch rechtlich geboten. Der Anspruch auf Zugang zu \n„Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse besteht damit unabhängig von konkret \nausgeübten Tätigkeiten, den konkret durchgeführten Lehrveranstaltungen, der \nBetreuung von Doktoranden oder geplanten Forschungsvorhaben des Antragstellers. \nOhne Bedeutung ist auch, ob und in welchem Umfang der Antragsteller den Zugang \nzu „Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse in der Vergangenheit genutzt hat und in \nZukunft zu nutzen beabsichtigt. Insbesondere muss sich der Antragsteller nicht darauf \nverweisen lassen, ein Bedürfnis für die Ermöglichung des Zugangs im Einzelfall \nnachzuweisen, die seinen Mitarbeitern eingeräumte Zugangsmöglichkeit zu nutzen \noder gar zu Dokumentationszwecken Papierakten anzulegen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 \nNr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, a. a. \nO. Anh. § 164). Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die \nBeteiligten Einwände nicht erhoben haben. \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n26\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \n \n \n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-25/2-b-350-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630","ref_norm":"630","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-25/2-b-350-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487724","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.814484+00:00"}}