{"status":"available","doknr":"OLD487723","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-25","aktenzeichen":"3 B 187/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 187/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nTragen einer Mund- und Nasenbedeckung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp sowie die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 25. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Anträge werden abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n \nDer Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß \ndas Ziel, die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO festgelegte Pflicht zum Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit hiervon die \nGeschäftsräume des Ladengeschäftes in L......, D............., sowie die Tätigkeit des \nhierin beschäftigten Antragstellers zu 2 betroffen seien. \nBei der Antragstellerin zu 1 handelt es sich um einen in L......, D............., \nangesiedelten Geschäftsbetrieb. Der Antragsteller zu 2 ist in dem Geschäft als mit \nProkura ausgestatteter Angestellter beschäftigt. Er ist Mitbegründer des Unternehmens \nund seit Gründung des Unternehmens in Führungsverantwortung in allen zentralen \nFragen des Geschäftsbetriebs. Er ist beidseitig hochgradig hörgeschädigt und für seine \nKommunikation neben dem akustischen Signal auf das Mundbild seines Gegenübers, \nalso des Kunden und anderer Mitarbeiter angewiesen, um diese zu verstehen. \nDer Antragsgegner hat am 15. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhang die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit \n- soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung \nwurde am 12. Mai 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \nS. 206 ff.) bekannt gemacht: \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n„§ 1 Grundsätze \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-\nsozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen \nHausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein \nSorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren \nHausstandes auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren und wo immer \nmöglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern \neinzuhalten \nund \ndie \nDurchführung \nweiterer \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \nzu \nbeachten \n(Kontaktbeschränkung). \nDiese \nGrundsätze \ngelten \nfür \nalle \nLebensbereiche, \ninsbesondere \nauch \nfür \nArbeitsstätten. \n(2) Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei \nKontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. \nEltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder \nSchutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der \nLage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen \nEinschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das \nTragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…) \n \n§ 9 Geschäfte und Betriebe \n(1) Der Betrieb von Einzelhandels- und Großhandelsgeschäften ist erlaubt. Der \nBetrieb von Einkaufszentren ist erlaubt, sofern die Geschäftsführung ein \nKonzept vorlegt, mit dem die Besucherströme gelenkt werden können und die \nAbstandsregelungen eingehalten werden. Für die Einhaltung der Regeln ist \neine verantwortliche Person vor Ort zu benennen. \n(2) Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn \n1. das Personal, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, und \ndie Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, \n§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, (…) \n \n§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Mai 2020 in Kraft. \n§ 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 8 treten am \n18. Mai 2020 in Kraft. \n(2) § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese \nVerordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. \n(3) \nDie \nSächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \nvom \n30. April \n2020 \n(SächsGVBl. S. 186) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 14. Mai \n2020 außer Kraft. § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 \nund 6 treten mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. Mai 2020 beim \nVerwaltungsgericht Leipzig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit \n4 \n\n \n \n4\nBeschluss vom 13. Mai 2020 (3 L 239/20) hat sich das Verwaltungsgericht für \nsachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige \nSächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. \nDie \nAntragsteller \ntragen \nzur \nBegründung \nihres \nRechtsschutzbegehrens \nzusammenfassend vor: Wegen der Corona-Pandemie hätte die Antragstellerin zu 1 \nihre Öffnungszeiten reduziert. Es befänden sich Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1 in \nKurzarbeit, so dass der Antragsteller zu 2 stärker als gewöhnlich für die \nAufrechterhaltung der Verkaufsvorgänge im Laden benötigt werde. Für die Kunden \nund Mitarbeiter sei er als Vorgesetzter und Ansprechpartner unverzichtbar. Die \nVerpflichtung für Kunden, beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung \nzu tragen, mache nahezu alles unmöglich. Der Antragsteller zu 2 könne weder Kunden \nnoch Mitarbeiter verstehen, so dass er seine Funktion als leitender Angestellter mit \nVerantwortung \nfür \nalle \nGeschäftsbereiche \nnicht \nwahrnehmen \nkönne. \nKommunikationslose Verwaltung (Bürotätigkeiten) deckten dagegen nur einen Teil \nder Tätigkeiten ab. Eine aktive Verkaufstätigkeit sei ausgeschlossen. Dies gelte auch \nfür die Kundenberatung und Hilfestellung bei den Mitarbeitern im Kundenkontakt. \nAufgrund der zwingenden Mund-Nasenbedeckung sei den Antragstellern die \nAusübung des Geschäfts damit weitestgehend unmöglich. Sie müssten jederzeit damit \nrechnen, dass bei der Bitte gegenüber Kunden, für die Gespräche mit dem \nAntragsteller zu 2 mit Rücksicht auf dessen Hörbehinderung auf eine Bedeckung zu \nverzichten, Anzeige erstattet werde und die Schließung des Ladenlokals drohe. Da die \nPflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung erst seit dem 20. April 2020 gelte, \nseien die Antragsteller trotz Wegfalls der Ausgangsbeschränkungen schlechter gestellt \nals vorher. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 4 SächsCoronaSchVO löse \ndie Problemstellung nicht, da der Antragsteller zu 2 darauf angewiesen sei, dass die \nKunden den Mundschutz abnähmen. Sie hätten die zuständige Referatsleiterin beim \nAntragsgegner in einem Telefonat am 27. und mit E-Mail vom 28. April 2020 hierauf \naufmerksam gemacht und auf eine Vielzahl Hörgeschädigter verwiesen, für die sich \nvermutlich das Problem der Kommunikation auch stelle. Auf deren Situation habe \netwa der Bayrische Verordnungsgeber reagiert, indem er das Abnehmen der Mund-\nNasenbedeckung für zulässig erachte, solange es zu Identifikationszwecken oder zur \nKommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich sei. Durch die \nVerpflichtung, dass Mitarbeiter und Kunden beim Aufenthalt im Laden eine Mund-\n5 \n\n \n \n5\nNasenbedeckung zu tragen hätten, sei ihre Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 \nAbs. 1 GG, Art. 78 Abs. SächsVerf verletzt. Das Recht am ausgeübten und \neingerichteten Gewerbebetrieb unterläge zudem der Eigentumsgarantie. Zur \nAbwendung der den Antragstellern hieraus drohenden wesentlichen Nachteile sei der \nErlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlich. Bei summarischer \nPrüfung bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs. Die einstweilige Aufhebung der Verpflichtung, dass bei \nÖffnung des Geschäfts Kunden und Mitarbeiter beim Aufenthalt im Laden eine \nMund-Nasenbedeckung tragen müssten, führe angesichts des positiven Verlaufs der \nPandemie im Freistaat Sachsen und in L...... zu keiner Gefährdung der Allgemeinheit. \nDemgegenüber seien die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers zu 2 und die \nGewerbefreiheit der Antragstellerin zu 1 schwer bedroht. \nSie beantragen daher sinngemäß, \n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung vorläufig außer \nVollzug zu setzen, soweit hiervon die Geschäftsräume des von der \nAntragstellerin zu 1 betriebenen Ladengeschäfts in L......, D............., sowie die \nTätigkeit des Antragstellers zu 2 betroffen seien. \nDer Antragsgegner ist den Anträgen mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 \nentgegengetreten und beantragt, \ndie Anträge abzulehnen. \nZur Begründung weist er darauf hin, dass es im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1 \nschon an einem substantiierten Vortrag einer möglichen Rechtsverletzung fehle. Die \nvon dem Antragsteller zu 2 ausdrücklich (zunächst) beantragte Außervollzugsetzung \nder in Streit stehenden Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung vom 30. April \n2020 sei unzulässig, weil die angegriffene Verordnung inzwischen außer Kraft \ngetreten sei. Im Übrigen sei § 9 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO bei \nverfassungskonformer Auslegung rechtmäßig. Hiermit verfolge der Antragsgegner das \nZiel, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Die Regelung mache es \ndem Antragsteller zu 2 nicht unmöglich, in seiner bisherigen Funktion seinen \nbisherigen Tätigkeiten nachzugehen. Im Kontakt zu weiteren Angestellten der \nAntragstellerin zu 1 bestehe eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-\n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nNasenbedeckung nicht, soweit andere Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel die \nNutzung einer Plexiglasscheibe zur Trennung des Kunden- vom Personalbereich oder \nim Hinblick auf das Personal untereinander die strikte Einhaltung des Mindestabstands \nbeachtet würden. Daher unterläge das Personal nicht der Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 \nNr. 2 SächsCoronaSchVO, sofern im Übrigen der Mindestabstand beachtet werde. \nDass dieser nicht eingehalten werden könne, sei nicht vorgetragen worden. Daher sei \ndem Antragsteller zu 2 die Ausübung seiner Leitungsfunktion uneingeschränkt \nmöglich. Auch nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 Sächs-CoronaSchVO sei es zulässig, dass \nKunden in direktem Kontakt zum Antragsteller zu 2 kurzzeitig die Mund-\nNasenbedeckung abnehmen und diesem das Lippenlesen ermöglichen würden. Dies \nergebe sich aus Sinn und Zweck der getroffenen Regelung. Das Tragen der Mund-\nNasenbedeckung verringere das Risiko, eine andere Person anzustecken. Sofern nur \nein Kunde im Raum sei, werde diese Gefahr durch die Plexiglasscheibe weitgehend \nausgeschlossen. Sofern mehr Kunden im Geschäft seien, dürfe nur der Kunde, der sich \nim unmittelbaren Kontakt mit dem Antragsteller zu 2 befände, kurzzeitig auf das \nTragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten, soweit der Mindestabstand zu den \nweiteren Kunden sichergestellt bleibe. Nur eine solche Auslegung entspreche der \nBedeutung des Art. 3 Abs. 3 GG, so dass hier eine auch nur mittelbare \nBenachteiligung ausgeschlossen sei. Dass der Antragsgegner nur diese Auslegung von \nAnfang zugrunde gelegt habe, ergebe sich bereits aus der Antwort auf häufig gestellte \nFragen (sog. „FAQ“) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt (künftig: Sozialministerium) zum Umgang der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Stand 4. Mai 2020. Auf die Frage, ob es \nerlaubt sei, in Kontakt mit gehörlosen Menschen, die auf das Lesen von \nLippenbewegungen angewiesen seien, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu \nverzichten, lautet die Antwort: „Ja, selbstverständlich. Achten Sie bitte auf die \nEinhaltung eines Mindestabstandes vom 1,5 Metern.“ \nDie Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO haben keinen Erfolg: \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \n9 \n10 \n\n \n \n7\nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nDies zu Grunde gelegt, gilt Folgendes: \n1. Den Anträgen steht nicht entgegen, dass sie sich ursprünglich auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 \nSächsCoronaSchVO in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung bezogen. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass sie in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, gleichlautende Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Sächs-\nCoronaSchVO umgestellt werden sollten (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, \n§ 47 Rn. 90 m. w. N.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragsteller \nursprünglich hilfsweise beantragt hatten, die begehrte vorläufige Regelung über die \nGeltungsdauer der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Verordnung hinaus anzuordnen. \n2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. \nIm Hinblick auf die glaubhaft gemachte Tätigkeit des Antragstellers zu 2 ist zu \nbefürchten, dass dann, wenn diesem in Kontakt mit dem Personal und den Kunden \neine Leitungs- und Verkaufstätigkeit unmöglich wäre, der Geschäftsbetrieb der \nAntragstellerin zu 1 Schaden nehmen könnte. Damit wäre zumindest die \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nBerufsausübungsfreiheit der Antragstellerin zu 1 gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. \nAufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung besteht die Gefahr, dass der \nAntragsteller zu 2 ebenfalls in seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 \nGG beeinträchtigt werden würde, soweit es Personal und Kunden in Kontakt mit ihm \nnicht möglich wäre, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung zu verzichten. \n3. Den Anträgen fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil bei der im \nvorliegenden Verfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage die Corona-Schutz-Verordnung Personal und Kunden der Antragstellerin \nzu 1 nicht daran hindert, in Kontakt mit dem Antragsteller zu 2 auf das Tragen der \nMund-Nasenbedeckung zu verzichten. Dies ergib sich bei der auch vom \nAntragsgegner zugrunde gelegten verfassungskonformen Auslegung der Pflicht zum \nTragen der Mund-Nasenbedeckung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO. \nDies folgt im Hinblick auf den Kontakt des Antragstellers zu 2 mit dem Personal \nbereits aus der direkten Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 SächsCoronaSchVO, weil \ndas Personal hiernach auf das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung verzichten kann, \nsoweit andere Schutzmaßnahmen i. S. v. Ziff. II Nr. 2.1 (z. B. Plexiglasscheiben) der \nAllgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes“ vom 12. Mai 2020 \nergriffen werden. Im Hinblick auf Kunden ergibt sich dies aus der auch vom \nVerordnungsgeber gebilligten Auslegung seiner Anwendung. Dabei ist die \nHeranziehung der Antwort auf die sog. FAQ des Sächsischen Sozialministeriums \nzulässig (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 B 119/20 -, z. V. vorgesehen, \nRn. 6). Denn hiernach kann - jedenfalls soweit die Belange gehörloser und \ngehörbehinderter Menschen in Rede stehen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen \nangewiesen sind - unter Einhaltung insbesondere eines Mindestabstands von 1,5 \nMetern und anderer entsprechender Schutzmaßnahmen in Kontakt mit diesen \nzeitweilig auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichtet werden. Hieraus \nfolgt, dass der in § 9 Abs. 2 Nr. 1 Sächs-CoronaSchVO festgelegte Vorbehalt des \nErgreifens anderer Schutzmaßnahmen auch bei Kunden Anwendung findet, soweit \ndies im Kontakt mit dem betroffenen Personenkreis, zu dem auch der Antragsteller zu \n2 gehört, unerlässlich ist. Einer Aufhebung oder einer im Weg des einstweiligen \nRechtsschutzes vorgenommene Ergänzung der diesbezüglichen Regelungen, wie sie \netwa die Bayrische Corona-Schutz-Verordnung vorsieht, ist dafür nicht erforderlich. \n16 \n17 \n\n \n \n9\nOb eine solche Auslegung auch angezeigt wäre, soweit es sich nicht um den Kontakt \nder Kunden zu einem Personenkreis, zu dem der Antragsteller zu 2 gehört, handelt, \nbedarf \nkeiner \nEntscheidung. \nSowohl \ndie \nStellungnahme \ndes \nSächsischen \nSozialministeriums als auch die Antwort auf die FAQ lassen einen solchen Schluss \naber nicht zu. Aus dem Vorbringen folgt vielmehr, dass auf das Tragen einer Mund-\nNasenbedeckung auf Kundenseite nur dann verzichtet werden kann, wenn dies \nerforderlich ist, um eine ausnahmsweise etwa durch besondere Umstände in der \nPerson des Betroffenen verursachte unverhältnismäßige Einschränkung von dessen \nGrundrechten zu verhindern und so sicherzustellen, dass die Pflicht zum Tragen der \nMund-Nasenbedeckung in verfassungskonformer Weise angewendet werden kann. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO, weil der Rechtsstreit aus \nvom Antragsgegner zu verantwortenden Umständen verursacht worden ist. Denn zu \neiner Befassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes ist es nur deshalb \ngekommen, weil sich das Sächsische Sozialministerium in direktem Kontakt mit den \nAntragstellern \naußer \nStande \ngesehen \nhat, \ndie \nnunmehr \ndargestellte \nverfassungskonforme Auslegung in einer für die Antragsteller verbindlichen Weise zu \nklären. Ohne eine Befassung des Gerichts wäre eine solche Auslegung vom \nAntragsgegner nicht vorgenommen worden. Daran ändert nichts, dass die zitierte \nAntwort auf die FAQ eine solche Auslegung nahelegt. Eine Bestätigung dieser \nSichtweise durch Mitarbeiter des betroffenen Ministeriums ist gegenüber den \nAntragstellern aber nicht vorgenommen worden. Daher war - auch um für den \nGeschäftsbetrieb und das darin beschäftigte Personal nachteilige Folgen abzuwenden - \naus Sicht der Antragsteller eine Befassung der Gerichte erforderlich. Dies hätte durch \neine klarstellende Formulierung in der Sächsischen Corona-Verordnung oder durch \neine verbindliche Auslegung seitens des Antragsgegners vermieden werden können. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \nRichter am OVG Kober ist \n \nGroschupp \nan der Unterschriftleistung \ngehindert. \n \n \nv. Welck \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\ngez.: \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-25/3-b-187-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-25/3-b-187-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487723","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.785808+00:00"}}