{"status":"available","doknr":"OLD487722","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"4 B 120/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 120/20 \n \n13 L 193/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Weinböhla \nvertreten durch den Bürgermeister \nFriedensstraße 2, 01689 Weinböhla \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nTrinkwasseranschluss; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John \n \nam 26. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 2. April 2020 - 13 L 193/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. \nI. \nDie Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. F1 der \nGemarkung \nW. \nDas \nGrundstück \nliegt \ninnerhalb \nder \nWendeschleife \nder \nStraßenbahnendhaltestelle W. und ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Das \nGrundstück ist seit ca. 50 Jahren an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen \nund wird über eine Leitung versorgt, die von der Hauptversorgungsleitung in der \nR.......straße abzweigt. Neben dem Grundstück der Antragsteller wurden von dieser \nLeitung auch die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke ...straße x und ...straße y \nmit Trinkwasser versorgt, die sich außerhalb der Wendeschleife auf der dem \nGrundstück der Antragsteller in nordöstlicher Richtung gegenüberliegenden Seite der \nStraßenbahngleise befinden. Die Antragsgegnerin betreibt die Wasserversorgung als \nöffentliche Einrichtung für die Lieferung von Trinkwasser und hat dies in ihrer \nSatzung über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung - WVS) \nvom 6. November 2019 (so bereits die bis 31. Dezember 2019 geltende WVS vom 7. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nFebruar 2007) geregelt. Die öffentliche Einrichtung wird durch die Wasserversorgung \nund Abwasserentsorgung W. betrieben, einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin. \nDie Antragsgegnerin hat in der ...straße eine neue Wasserversorgungsleitung errichtet, \nüber welche die Verbrauchsstellen der Wohngrundstücke ...straße x und y \nangeschlossen worden sind. Über die bisher genutzte Leitung wird nur noch das \nWochenendgrundstück der Antragsteller versorgt. \nMit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, \ndass die Wasserversorgung über die vorhandene Leitung nur noch bis zum 31. \nDezember 2019 aufrechterhalten werde, und bot den Abschluss eines öffentlich-\nrechtlichen Vertrags für die Versorgung über die neue Leitung in der ...straße an. Die \nKosten dieser neuen Hausanschlussleitung in Höhe von ca. 5.000 € sollten die \nAntragsteller tragen. \nDie Antragsteller hatten am 12. Juli 2019 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz \nnachgesucht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nzu \nuntersagen, \ndie \nTrinkwasserversorgung \nihres \nvorgenannten \nGrundstücks über den bestehenden Hausanschluss bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Sache einzustellen. Dieser Antrag wurde auf die Beschwerde der \nAntragsgegnerin durch den beschließenden Senat abgelehnt (Beschl. v. 29. Januar \n2020 - 4 B 286/19 -). \nAm 18. März 2020 haben die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beantragt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die \nTrinkwasserversorgung des Grundstück bis zur Entscheidung in der Hauptsache \naufrecht zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2. \nApril 2020 - 13 L 193/20 - abgelehnt. Dieser sei zwar zulässig, insbesondere stehe der \nSenatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - einer Zulässigkeit nicht entgegen. \nDie Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten der neuen Wasserversorgungssatzung \nvom 6. November 2019 geändert. Ferner sei der Streitgegenstand nicht identisch, da \ndie Antragsteller nicht mehr die weitere Wasserversorgung über den bestehenden \nHausanschluss \nbegehrten. \nDie \nAntragsteller \nhätten \njedoch \nkeinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihnen die begehrte weitere Versorgung \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nihres Grundstücks mit Trinkwasser weder über die Erhaltung der bestehenden noch \nüber eine neue Hausanschlussleitung zustehe. Hinsichtlich der bestehenden Leitung \nwerde auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - \nverwiesen. Hinsichtlich eines Anschlusses an die neue Versorgungsleitung über die \n...straße sei ein Anordnungsanspruch selbst dann nicht geltend gemacht, wenn von \neiner Innenbereichslage des Grundstücks der Antragsteller ausgegangen werde. Da es \nsich bei diesem um ein Hinterliegergrundstück handle, sei für die Inanspruchnahme \nfremder Grundstücke für die Anschlussleitung eine dingliche Sicherung des \nDurchleitungsrechts erforderlich. Eine solche hätten die Antragsteller hinsichtlich der \nFlurstücke F2, F3 und F4 nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte auch für einen \nAnschluss des Grundstücks an die Versorgungsleitung in der ...straße unter teilweiser \nNutzung der alten Leitung im Bereich der Gleisschleife Es fehle auch hinsichtlich des \nFlurstücks F5 an der Glaubhaftmachung eines gesicherten Durchleitungsrechts. Die \nam 1. Januar 2020 in Kraft getretene Wasserversorgungssatzung enthalte keine \nBestandsschutzklausel für Altanschlussnehmer, auf die die Antragsteller sich berufen \nkönnten. \nDie Antragsteller haben mit der Beschwerde vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei \nvon einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es habe seine Entscheidung auch \nfehlerhaft auf die erst im November 2019 erlassene Wasserversorgungssatzung \ngestützt und dabei verkannt, dass die Antragsgegnerin mit dieser nicht rückwirkend \nbestehende Rechtsverhältnisse einseitig ändern könne. Der „einfache Kern“ des Streits \nsei, dass die Antragsgegnerin eine 85 m lange Wasserleitung zum Grundstück der \nAntragsteller stilllegen wolle, obwohl die Antragsteller für deren Erhalt \n(Instandhaltung) 30 Jahre „Gebühren“ bezahlt hätten. Die Antragsteller hätten aus dem \nseit Jahrzehnten bestehenden öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnis \neinen Anspruch auf Versorgung ihres Grundstücks mit Trinkwasser. Die \nAntragsgegnerin könne den Antragstellern den Bestandschutz aus einem bestehenden \nNutzungsverhältnis nicht durch eine Änderung der Wasserversorgungssatzung \nentziehen. Die Antragsteller begehrten kein Anschlussrecht, sondern hätten einen \nbestehenden Anschluss. Ein Recht der Antragsgegnerin, die Leitungsführung bis zu \ndem Wasserzählerschacht auf dem Grundstück der Antragsteller zu ändern, hätte diese \nnie bestritten. Die Antragsgegnerin habe suggeriert, die Leitung von der R......straße \nbis zum Wasserzählerschacht auf dem Grundstück der Antragsteller stehe in deren \n7 \n\n \n \n5\nEigentum. Eigentümerin dieser Leitung sei aber die Antragsgegnerin. Es sei daher \nderen Sache gewesen, ihre Leitung und das Recht zu dieser Leitung auf dem Flurstück \nF5 dinglich abzusichern. Es sei unverständlich, wenn das Verwaltungsgericht \nausführe, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass eine teilweise \nNutzung der vorhandenen Leitung möglich wäre. Ein „Leitungsdurchführungsrecht“ \nin Bezug auf die Flurstücke F4, F3 und F2 sei nicht erforderlich, weil diese von der \nneuen Leitungsführung, die die Antragsgegnerin beabsichtige, nicht berührt würden. \nVon dem Wasserzählerschacht, den die Antragsgegnerin an der Flurstücksgrenze zum \nGrundstück F5 setzen wolle, bis zum Wasserzählerschacht auf dem Grundstück der \nAntragsteller gebe es unstreitig eine Leitung, die Wasser führe. Durchleitungsrechte \nkönnten daher keine Rolle spielen. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte und \noffen gelassene Frage, ob das Grundstück der Antragsteller im Innenbereich liege, \nkomme es nicht an. Ein Anordnungsgrund liege vor, weil die Antragsgegnerin ohne \ndas Ergehen der einstweiligen Anordnung vollendete Tatsachen schaffen könne. \nDie Antragsgegnerin hält die Beschwerde bereits für unzulässig, weil sie entgegen der \nVorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthalte. Sie sei \nauch unbegründet. Die anwaltlich gefertigte Beschwerdebegründung genüge bereits \nnicht einfachsten Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der maßgebliche \nSachverhalt und der maßgebliche Rechtsrahmen der Entscheidung würden nicht \ndurchdrungen. \nEine \nAuseinandersetzung \nmit \nden \nFeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts zum Organisationsermessen der Antragsgegnerin erfolge nicht. \nDa der mit der am 12. Juli 2019 erhobenen Klage gestellte Feststellungsantrag die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin umfasse, die Versorgung des Grundstücks der \nAntragsteller \nmit \nTrinkwasser \nüber \nden \nbestehenden \nHausanschluss \naufrechtzuerhalten, stelle der am 17. März 2020 gegenüber dem Verwaltungsgericht \ngestellte Antrag auf Erlass einer (weiteren) einstweiligen Anordnung eine \nWiederholung des bereits am 12. Juli 2019 gestellten Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung dar. Dem erneuten Antrag stehe die formelle und materielle \nRechtskraft \ndes \nSenatsbeschlusses \nvom \n29. \nJanuar \n2020 \nentgegen. \nDie \nVoraussetzungen eines grundsätzlich statthaften gerichtlichen Abänderungsverfahrens \nin entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO seien weder dargetan noch \nglaubhaft gemacht worden Die Sachlage habe sich seit Erhebung der Klage auch nicht \nwesentlich geändert. \n8 \n\n \n \n6\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte \nzu diesem sowie dem Verfahren 4 B 286/19 verwiesen, die Gegenstand der \nEntscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \nDie Antragsgegnerin rügt zu Recht, dass die Beschwerdebegründung entgegen der \nVorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und trotz ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht keinen ausdrücklichen Antrag \nenthält. Die Stellung eines Antrags ist grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für \ndie Zulässigkeit der Beschwerde, da dem Antrag die Aufgabe zukommt, das verfolgte \nRechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen, was \nnach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung \ndes Beschwerdegerichts sein soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 1 B \n301/09 -, juris Rn. 2). Ein ausdrücklicher Antrag ist jedoch ausnahmsweise \nentbehrlich, wenn aufgrund der Beschwerdebegründung das Rechtsschutzziel \nunzweifelhaft feststeht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2017 - 11 CS 17.953 -, \njuris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 8. September 2017 - 13 B 879/17 - , juris Rn. 3; \nNdsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, juris Rn. 16; Happ, in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 21; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, \nVwGO, Stand Juli 2019, § 146 Rn. 13c; offen gelassen: BayVGH, Beschl. v. 11. März \n2010 - 9 CS 09.2495 -, juris Rn. 4). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der \nBeschwerdebegründung lässt sich noch mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen, \nwelches Rechtsschutzziel die Antragsteller verfolgen, so dass dies der Zulässigkeit der \nBeschwerde nicht entgegensteht. Dies gilt sinngemäß für die von § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, der sich \njedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweist. \nDer vorliegende Antrag nach § 123 VwGO enthält, soweit er auch auf die \nAufrechterhaltung \nder \nTrinkwasserversorgung \nüber \ndie \nbisher \ngenutzte \nAnschlussleitung gerichtet ist, eine Wiederholung des bereits mit unanfechtbarem \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nBeschluss des Senats vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - abgelehnten Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist jedoch ausnahmsweise zulässig, weil die \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO, der im Verfahren nach § 123 VwGO \nentsprechende Anwendung findet, vorliegen. Für die Änderung der Rechtslage als \n„veränderter Umstand“ ist es zwar nicht ausreichend, dass mit Wirkung vom 1. Januar \n2020 eine neue Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin in Kraft getreten ist. \nErforderlich \nist \nvielmehr \ndarüber \nhinaus, \ndass \nsich \nfür \ndas \nVerfahren \nstreitentscheidenden Normen geändert haben. Das ist vorliegend jedoch der Fall, denn \ndie Regelung des Anschluss- und Benutzungsrechts in § 3 WVS hat eine Änderung \ninsbesondere dahingehend erfahren, dass die Absätze 3 und 4, in denen das Anschluss- \nund Benutzungsrecht aus § 3 Abs. 1 WVS eingeschränkt wird, im Hinblick auf § 43 \nAbs. 1 SächsWG neu gefasst worden sind. \nSoweit die Antragsteller einen Anspruch geltend machen, ihr Grundstück vorläufig auf \nandere Weise als über die bisherige Hausanschlussleitung mit Trinkwasser zu \nversorgen, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass \nder Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer ist. Einen \nAnordnungsanspruch haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nDabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen \nRechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \nDie Beschwerdebegründung leitet den Anordnungsanspruch aus dem „seit Jahrzehnten \nbestehenden öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnis“ ab. Sie räumt \ndabei ein, dass in der - nach ihrer rechtsirrigen Auffassung maßgeblichen - \nWasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2007 „keine \nbestimmte Norm“ als Anspruchsgrundlage gesehen werde. Die Ausführungen der \nBeschwerdebegründung, wonach „der Inhaber eines bestehenden Anschlusses“ \ngegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Versorgung mit Trinkwasser \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nhabe, und die Antragsteller kein Anschlussrecht begehrten, sondern einen bestehenden \nAnschluss hätten, offenbaren ein grundlegendes Missverständnis der durch die \nWasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin getroffenen öffentlich-rechtlichen \nRegelungen der Trinkwasserversorgung im allgemeinen sowie des angefochtenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts und des Senatsbeschlusses vom 29. Januar 2020 \n- 4 B 286/19 -. Die Antragsteller sind zwar unstreitig seit Jahrzehnten tatsächlich über \neine Anschlussleitung an die Trinkwasserversorgung in der R......straße versorgt \nworden. Dies bedeutet jedoch weder, dass die Antragsteller ein Recht auf diese \nVersorgung hätten, noch dass sie für die Zukunft aufrechterhalten werden müsste. § 3 \nWVS regelt - was die Antragsteller verkennen - nicht nur den Anschluss, sondern auch \ndie Benutzung der Wasserversorgung. Eine Regelung über den „Bestandschutz“ \nbisheriger (tatsächlicher) Anschlussnehmer enthält weder die seit 1. Januar 2020 \ngeltende Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin, noch war eine solche \nRegelung in der Wasserversorgungssatzung vom 7. Februar 2007 enthalten. Die \nAusführungen der Beschwerdebegründung, die Antragsgegnerin könne den \nAntragstellern mit einer neuen Satzung nicht den Bestandschutz nehmen und \n„Rechtsverhältnisse rückwirkend gestalten“, liegen daher neben der Sache. Dies gilt \nauch für die Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen der Altleitung. \nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 - 4 B 286/19 - darauf \nhingewiesen, dass sich ein Recht der Antragsteller auf Anschluss und Benutzung aus \n§ 3 WVS ergeben kann (Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der von den \nAntragstellern begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil diese einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten. Es hat dabei zutreffend auf die \nseit \n1. Januar \n2020 \ngeltende \nFassung \nder \nWasserversorgungssatzung \nder \nAntragsgegnerin abgestellt, da es für das Bestehen des von den Antragstellern geltend \ngemachten Rechts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ankommt. Dem angefochtenen Beschluss liegt die - im Ergebnis \nzutreffende - Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei einem - wie vorliegend - \nHinterliegergrundstück auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 WVS n. \nF. nicht vorliegen, es den Antragstellern als Anschlussnehmern obliegt, die \nnotwendigen \nrechtlichen \nVoraussetzungen \nfür \ndie \nprivaten \nGrundstücksversorgungsanlagen zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 28. August 2018 - 4 A \n1133/17 -, juris Rn. 26). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 5 WVS n. F. auch für Anlagen, die \n16 \n\n \n \n9\nzur Versorgung eines Hinterliegergrundstücks über ein Anliegergrundstück verlaufen, \nso \ndass \nes \ngrundsätzlich \nSache \nder \nAntragsteller \nist, \nentsprechende \nDurchleitungsrechte glaubhaft zu machen. \nDabei kann dahinstehen, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - dies \nauch dann erforderlich ist, wenn auf einem Anliegergrundstück - hier: dem Flurstück \nNr. F5 - die Durchleitung bereits seit Jahren ohne dingliche Sicherung erfolgt ist und \nes keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Grundstückseigentümer diese in Zukunft \nnicht mehr zu dulden gewillt ist. Ebenso kann offen bleiben, ob für den Anschluss des \nGrundstücks der Antragsteller die dingliche Sicherung von Durchleitungsrechten auf \nden Flurstücken F2, F3 und F4 erforderlich ist, um den Anschluss an die \nVersorgungsleitung der Antragsgegnerin in der ...straße zu gewährleisten. Denn die \nAntragsteller haben im Hinblick auf die streitentscheidende Norm des § 3 Abs. 3 \nWVS n. F. nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei ihrem Grundstück entweder um \nein Grundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich handelt oder sich das \nGrundstück zwar außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet, für \ndieses ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss aber möglich ist. Die Ausführungen \nder Beschwerde, die Antragsteller „gingen davon aus“, dass sich ihr Grundstück im \nBereich eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde, sowie die Übersendung \neines - sich bereits beim Verwaltungsvorgang befindlichen - Ausdrucks aus Google \nMaps \nsind \nersichtlich \nnicht \ngeeignet, \ndie \nLage \ndes \nGrundstücks \nim \nbauplanungsrechtlichen Innenbereich (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) glaubhaft zu machen. \nDie Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs scheitert zuletzt auch daran, dass \nder Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die allein in Betracht kommende \nAnspruchsgrundlage aus § 3 Abs. 1 WVS für Anschluss und Benutzung der \nWasserversorgung nicht als solche erkennt. \nIm Hinblick auf das Hauptsacheverfahren weist der Senat darauf hin, dass dort nach \nder zwischenzeitlich erfolgten Satzungsänderung die Frage zu klären sein wird, ob das \nGrundstück der Antragsteller im bauplanungsrechtlichen Innenbereich belegen oder \nzwar dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzurechnen, ein wirtschaftlich \nvertretbarer Anschluss aber möglich ist (vgl. § 3 Abs. 3 WVS n. F.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich hierbei an der Festsetzung \ndes Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren orientiert, gegen die von \nden Beteiligten keine Einwände erhoben worden sind. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n Dr. John \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-26/4-b-120-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-26/4-b-120-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487722","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.760724+00:00"}}