{"status":"available","doknr":"OLD487721","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"6 A 290/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 A 290/17 \n \n5 K 1985/14 \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \nwegen \n \nSubvention \nhier: Berufung \n\n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nvom 26. Mai 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n7. März 2017 - 5 K 1985/14 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll-\nstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Teilrückforderung einer Zuwendung, die sie zur \nBeseitigung von Hochwasserschäden erhalten hatte. Sie betreibt in D..... und W....... \ninsgesamt fünf Geschäfte, in denen sie Miederwaren und Dessous, Kaffee, Tee und \nSchokolade sowie Modeartikel verkauft. Zunächst gewährte die Beklagte ihr eine \nSoforthilfe in Höhe von 4.000 € sowie eine weitere Zuwendung von 15.000 €. Mit \nSchreiben vom 20. September 2002 informierte sie sie über die Möglichkeit, einen \nweiteren Zuschuss aus dem Hochwasserhilfefonds erhalten zu können. In ihrem \nAntrag gab die Klägerin in der Zeile \"Beseitigung von Schäden am Umlaufvermögen \nin € (Warenlager - eiserner Bestand)\" 202.500 € und Eigenleistungen im Wert von \n20.000 € an. \nDie Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 28. November 2002 gemäß der \nRichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung \nvon Zuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und \nAngehörige freier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds „eine nicht rückzahlbare \nZuwendung aus Mitteln des Bundes und der Länder in Höhe von: EUR 400.900,00 (91 \n1 \n2 \n\n \n3\n% der zuwendungsfähigen Kosten für die Beseitigung der Hochwasserschäden)“. Die \nZuwendung sei zweckgebunden für die Beseitigung von Hochwasserschäden. In dem \nKostenplan werden u. a. die Summe der förderfähigen Aufwendungen mit 442.400 €, \ndavon 202.500 € für die Schadensbeseitigung am Umlaufvermögen, und die \nEigenmittel mit 20.000 € angegeben. Es wird auf die in der Anlage beigefügten \nANBest-P verwiesen, die Bestandteil des Bescheids seien. Es werde ein einfacher \nVerwendungsnachweis nach Punkt 6.6 der ANBest-P zugelassen. \nMit Schreiben vom 27. Mai 2003 zeigte die Klägerin an, dass sie Spätschäden erkannt \nhabe, die zu einer Nachmeldung von Schäden führen könnten. Hierauf teilte die \nBeklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2003 mit, dass die Antragsfrist am 31. Mai 2003 \nabgelaufen sei und deshalb ein erhöhter Zuschuss nicht mehr gewährt werden könne. \nAuf Anforderung der Beklagten legte der Steuerberater der Klägerin mit Schreiben \nvom 23. März 2004 u. a. dar, dass das Umlaufvermögen aus Miederwaren, \nModeartikeln im Bereich Textil sowie Waren des Kaffeegeschäfts und Süßwaren \nbestanden habe und auf 202.500 € zu beziffern sei. Am 29. November 2004 legte die \nKlägerin der Beklagten Verwendungsnachweise vor, die sie auf Aufforderung der \nBeklagten mit Schreiben vom 7. Februar 2005 ergänzte. Darin gab sie u. a. \nEigenleistungen von 21 Personen an 15 Tagen von jeweils 8 Stunden an. Auf \nAufforderung übersandte sie zudem am 6. Juni 2005 eine Einzelkostenaufstellung und \nweitere Unterlagen. Am 21. November 2005 ging bei der Beklagten ein Schreiben des \nFinanzamts G..... ein, in dem Zweifel an den Angaben der Klägerin zum \nUmlaufvermögen geäußert werden. Auf Bitten der Beklagten konkretisierte das \nFinanzamt G..... mit Schreiben vom 15. März 2006 seine Angaben. Danach ergebe \nsich eine Abweichung von dem im Antrag angegebenen Bestand in Höhe von 87.000 \n€. \nDer vom 27. November 2006 datierende Prüfbericht der Verwendungsnachweise gibt \ndie zuwendungsfähigen Kosten mit 316.496 € an. Daraufhin hörte die Beklagte die \nKlägerin mit Schreiben vom 29. November 2006 zu einer Rückforderung der \nZuwendungen in Höhe von 138.063,73 € sowie Zinsen an. \n3 \n4 \n5 \n\n \n4\nDie Klägerin nahm mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 Stellung. Auf dem \nSchreiben, das im Original am 2. Januar 2007 bei der Beklagten einging, ist vermerkt: \n\"Lag als Fax bereits vor: 22.12.06\". Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006, \neingegangen bei der Beklagten am 2. Januar 2007, teilte der Steuerberater der \nKlägerin in ihrem Auftrag mit, dass es richtig sei, dass der ausgewiesene \nWarenbestand in den Bilanzen nicht dem gezählten Wert der erstellten Inventur \nentspreche. In der Bilanz seien Waren abgewertet worden, da der tatsächliche Wert für \ndie Steuerbilanz bezüglich der Altware teilweise unter dem Einkaufswert gelegen \nhabe. Die Klägerin habe neben der laufenden Ware noch Warenbestände aus den \nVorjahren besessen, die zwar in ihrer Aufstellung enthalten, jedoch wertmäßig nicht \nerfasst worden und in den von der Flut betroffenen Lagerräumen untergebracht \ngewesen seien. Der von der Klägerin angegebene Inventurwert zum Zeitpunkt der Flut \nsei somit nicht zu hoch, sondern wahrscheinlich sogar um rund 30.000 € zu niedrig \neingeschätzt worden. \nDie Beklagte bestätigte der Klägerin den Eingang ihres Schreibens und des Schreibens \nihres Steuerberaters mit Schreiben vom 23. Januar 2007 und wies sie darauf hin, dass \ndie abschließende Prüfung etwas Zeit in Anspruch nehmen könne. Im April 2008 \nforderte sie von der Klägerin die Vorlage der Mietverträge, die diese in der Folge \nübersandte. In einem vom 4. Juli 2008 datierenden weiteren Verwendungsnachweis-\nPrüfbericht der Beklagten werden die förderfähigen Kosten auf 338.959 € und die \ndavon zur Schadensbeseitigung am Umlaufvermögen erforderlichen Mittel mit \n135.735 € angegeben. \nDaraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2008 fest, dass sich der \nZuwendung zugrunde liegende Verhältnis aus förderfähigen Kosten und den zur \nVerfügung stehenden Deckungsmitteln verändert habe. Die ausgezahlte Zuwendung \nsei in Höhe von 120.301,03 € nebst Zinsen in Höhe von 14.832,62 € zu erstatten. Zur \nBegründung hieß es u. a.: Gemäß Ziffer 2.1 der ANBest-P, die Bestandteil des \nZuwendungsbescheides gewesen seien, ermäßige sich die Zuwendung, wenn sich nach \nder Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen \nAusgaben ermäßigten oder neue Deckungsmittel hinzuträten. Beides sei hier \neingetreten, da für die Schadensbeseitigung am Umlaufvermögen lediglich 135.735,49 \n€ förderfähig seien und Eigenleistungen von 39.360 € zu berücksichtigen seien. \n6 \n7 \n8 \n\n \n5\nWegen der überlangen Verfahrensdauer würden Zinsen nur von der Auszahlung der \nFörderung bis ein Jahr nach Eingang des Verwendungsnachweises und ab dem Datum \ndes Bescheids erhoben. \nIn der Begründung des am 5. August 2008 von der Klägerin erhobenen Widerspruchs \nführt ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 12. Januar 2009 aus, dass der \nAnsatz der bei der Klägerin vorhandenen Waren fehlerhaft vorgenommen worden sei. \nBei den bilanzmäßig abgewerteten Waren habe es sich weder um defekte noch \nminderwertige Waren gehandelt. Teilweise seien diese vielmehr noch originalverpackt \ngewesen. Sie seien lediglich aus dem aktuellen Sortiment genommen worden, weil sie \naufgrund der ständig wechselnden Mode bezüglich Form, Material oder Farbe nicht \nder aktuellen Kollektion entsprochen hätten. Die Klägerin habe jedoch diese \neinwandfreie und neuwertige Ware Kundinnen auch abweichend vom aktuellen \nModezyklus später verkauft. Deshalb seien auch die steuerlich teil-/abgeschriebenen \nWaren zum eisernen Warenbestand zu zählen. \nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2011, der dem Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin am 20. Januar 2011 zugestellt wurde, fasste die Beklagte den \nangegriffenen Bescheid dahingehend neu, dass die Zuwendung aus dem \nZuwendungsbescheid vom 28. November 2002 sich von 400.900 € auf 307.746,07 € \nverringere. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe \ndie ausgezahlte Zuwendung teilweise in Höhe von 93.153,93 € zu erstatten und vom \nZeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung der Zuwendung nach \n§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und Nummer 8.4 ANBest-P zu verzinsen. Den \nveränderten Zahlen lägen nunmehr förderfähige Kosten von 366.106,07 € (davon \nUmlaufvermögen in Höhe von 162.882,59 € sowie Eigenleistungen in Höhe von \n39.360 €) zugrunde. Ausweislich der eingereichten betriebswirtschaftlichen \nUnterlagen und der zugrunde liegenden Rechnungsaufstellung sei der abgerechnete \ndeutlich erhöhte Erwerb von Umlaufvermögen im Vergleich zu den in der Bilanz \nausgewiesenen \nWarenbeständen \nsowie \nunterjährigen \nErmittlungen \ndes \nWarenbestandes kurz vor dem Schadensereignis nicht nachvollziehbar. Im \nvorliegenden Einzelfall erkenne die Beklagte aber entsprechend Nummer 1.2 Satz 3 \nANBest-P einen Aufschlag von bis zu 20 % als förderfähigen Mehraufwand für \nErsatzbeschaffungen am Umlaufvermögen an. Weitere Ausgaben seien nicht \n9 \n10 \n\n \n6\nförderfähig. Nach Nummer 2 der Hochwasserhilfefondsrichtlinie sei Förderzweck der \nHochwasserzuwendungen die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit und die \nSicherung \ndes \nFortbestandes \nder \nUnternehmen. \nDanach \ndürften \nHochwasserzuwendungen nur für die (Ersatz-)Beschaffung solcher Wirtschaftsgüter \nverwendet werden, die unmittelbar zur täglichen Ausübung des Gewerbes zwingend \nnotwendig waren. Ausweislich der Antragsformulare dürfte danach nur der \nsogenannte \neiserne \nBestand \ndes \nzerstörten \nUmlaufvermögens, \nd. \nh. \nder \nMindestbestand, der zwingend für die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit im \nNotfall erforderlich sei, neu angeschafft werden. Nicht vom Förderumfang umfasst sei \nnach ständiger richtliniengeleiteter Verwaltungspraxis Ware, die bereits eine \nsteuerliche Abschreibung erfahren habe, weil sie kollektionsbedingt nicht mehr zum \nursprünglichen Verkaufswert veräußerungsfähig gewesen sei und daher nur noch im \nRahmen von Rabattaktionen ohne jegliche eigene Wertschöpfung an Kunden \nabgegeben werde. Dabei ging sie von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung nach \nNummer 2.1 der einbezogenen ANBest-P aus. Zusätzlich wird die Rückforderung \ndarauf gestützt, dass der Zuwendungsbescheid wegen Zweckverfehlung - rückwirkend \n- teilweise widerrufen werde. Die Leistung sei in Höhe der Überzahlung nicht \nzweckentsprechend verwendet worden und könne auch nicht mehr zweckentsprechend \nverwendet werden, weil zuwendungsfähige Ausgaben insoweit nicht vorhanden seien. \nAuf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie den Verwaltungsakt \ndurch unrichtige Angaben erwirkt und zumindest die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Zudem werde die \nAufhebung auch durch einen (Teil-)Widerruf getragen. Bei zweckwidriger \nVerwendung sei eine Rückforderung regelmäßig ermessensgerecht; besondere \nUmstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, lägen hier nicht vor. Der \nErstattungs- und der Zinsanspruch beruhten auf § 49a VwVfG. \nDie hiergegen von der Klägerin am Montag, den 21. Februar 2011 erhobene Klage \nhatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat der Klage stattgegeben, die \nangegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung u. a. ausgeführt, in den \nBescheiden werde zu Unrecht von einer auflösenden Bedingung ausgegangen. Die \nReduzierung der förderfähigen Kosten stelle eine Wertung der Beklagten, aber keine \nohne weiteres von der Außenwelt wahrnehmbare Handlung, Erklärung oder \nentsprechendes Geschehnis dar. Dies gelte auch für die Erbringung von \n11 \n\n \n7\nEigenleistungen. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf das Vorliegen eines nicht \nabgeschlossenen Zuwendungsverhältnisses; es werde insoweit auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211) \nverwiesen. Das Gericht sei darüber hinaus der Auffassung, dass die Klägerin die \nZuwendung weder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkt noch \nderen vermeintliche Rechtswidrigkeit gekannt habe. Die Klägerin habe in der \nmündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe hauptsächlich mit Miederwaren und \nDessous gehandelt. Insofern bestehe ein Unterschied zur gewöhnlichen Mode, die \nschnell veralte. Ihr Warenbestand habe sich deshalb nicht - wie in typischen \nModegeschäften - ständig erneuert. Auch abgeschriebene Waren seien keinesfalls \nwertlos gewesen. Vielmehr habe es sich um hochwertige und zeitlose Produkte \ngehandelt, darunter auch Still-Büstenhalter und Büstenhalter für Amputationsfälle. \nDiese Spezialwaren hätten in größerer Zahl vorbestellt werden müssen, um einen \nlangfristigen Vertrieb zu ermöglichen. Die Klägerin sei deshalb zur Überzeugung des \nGerichts bei Stellung des Förderantrages der Ansicht gewesen, die Förderfähigkeit \nerfasse in ihrem Fall auch den Verlust älterer Modelle. Auch bei Unterstellung einer \nrechtlich nicht zu beanstandenden Rücknahme- oder Widerrufserklärung sei die \nBeklagte jedenfalls bei ihrer Ermessensentscheidung vom falschen Ermessensrahmen \nausgegangen. Sie habe verkannt, dass kein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 \nVwVfG vorliege. Mit ihren einheitlichen Ermessenserwägungen zu den §§ 48 und 49 \nVwVfG habe sie zudem ermessensfehlerhaft gehandelt. Bei einer nach § 48 VwVfG \nerklärten Rücknahme würden im Rahmen der Ermessensausübung andere Maßstäbe \ngelten als bei einem wegen einer Zweckverfehlung erklärten Widerruf nach § 49 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Während bei einer Rücknahme aufgrund objektiver \nGesichtspunkte sich das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Verwaltungsaktes \nund das private Interesse an dessen Bestand grundsätzlich gleichberechtigt \ngegenüberstünden, sei bei einer Zweckverfehlung, die mit einem Fehlverhalten des \nZuwendungsempfängers begründet werde, das Ermessen regelmäßig intendiert. \nGegen das ihr am 15. März 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am Dienstag \nnach Ostermontag, den 18. April 2017, beim Verwaltungsgericht Chemnitz \neingegangenen Schriftsatz Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss \nvom 29. August 2019 - 6 A 290/17 - hat der Senat die Berufung zugelassen. \n12 \n\n \n8\nIn der Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, sie habe den \nZuwendungsbescheid \nwirksam \nteilweise \nwiderrufen \nbzw. \nzurückgenommen. \nJedenfalls im Widerspruchsbescheid sei auch im Tenor eine Aufhebungsentscheidung \nenthalten. Der Bescheid sei auch teilweise rechtswidrig gewesen. Von den vier \nLadengeschäften der Klägerin hätten nur zwei überhaupt Kleidung vertrieben und nur \neines weise die Spezialisierung auf Unterwäsche auf. Jedenfalls zum Zeitpunkt des \nHochwassers hätte keine Notwendigkeit mehr bestanden, eine hohe Zahl an Still-BHs \nund Epithesen-BHs vorrätig zu halten. Hiergegen spreche auch, dass die Klägerin die \nWirtschaftsgüter abgeschrieben habe. Dies sei der Klägerin, die ihr Handelsgewerbe \nseit mehr als zehn Jahren betrieben hätte, auch bewusst gewesen. Sie habe nie \nbestritten, dass ihr bekannt sei, was der eiserne Warenbestand eines Unternehmens sei. \nDas Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass der \nVertrauensschutz des Begünstigten gemeinschaftsrechtlich eingeschränkt sei. Da die \nAusgaben für den Ersatz von abgeschriebenen Lagerbeständen nicht förderfähig seien \nund der Klägerin zusätzliche Deckungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, könne \ndie Zuwendung insoweit nicht mehr zweckgemäß verwendet werden. Für den \nWiderruf sei 2008 Herr R. zuständig gewesen. Auch die gemeinsame Ausübung des \nWiderrufs- und Rücknahmeermessens sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls bei Fällen \nder Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG sei das Ermessen beim \nWiderruf wegen Zweckverfehlung intendiert. Hier trage der Teilwiderruf ihre \nEntscheidung. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juni \n2015 - 10 C 15.14 - zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ausgeführt habe, \ndass grundsätzlich kein Fall des intendierten Ermessens vorliege, führe dies im \nvorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. März 2017 - 5 K 1985/14 \n- aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n13 \n14 \n15 \n\n \n9\nSie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids \nverstoße gegen § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Sie habe \ngegenüber der Beklagten keine falschen Angaben gemacht und den eisernen \nWarenbestand gegenüber der Beklagten zutreffend angegeben. Sie habe neben der \nlaufenden Ware noch Warenbestände aus den Vorjahren gehabt, die zwar in ihrer \nAufstellung erhalten gewesen seien, jedoch vom Steuerberater wertmäßig nicht erfasst \nund in den von der Flut betroffenen Lagerräumen untergebracht worden seien. Der \nSteuerberater habe eingeschätzt, dass der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt der Flut \nsogar höher gewesen sei. Wegen der Besonderheit ihres Geschäfts, ihrer \nKundenstruktur sowie des besonderen Angebots sei sie in der Lage, in gleichem Maß \nauch ältere Modelle der in ihrem Geschäft angebotenen Waren zu verkaufen. Dies \ngelte insbesondere für Still-BHs und Epithesen-BHs, die nicht schnell wechselnden \nModezyklen unterlägen. Auch andere Miederwaren und Dessous änderten sich nicht \nwie Oberbekleidung in kurzer Zeit. Sie könne deshalb auch steuerlich abgeschriebene \nWaren ohne oder nur mit geringen Abschlägen veräußern. Hierfür biete sie ihre \n(Partei-)Vernehmung an. Wegen der Besonderheit ihres Geschäfts sei sie auf eine \nrelativ große Lagerhaltung angewiesen. Sie verfüge auch über keine besonderen \nKenntnisse von den Begriffen Umlaufvermögen, Warenlager oder eiserner Bestand. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze in \nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakte (3 Heftungen) Bezug \ngenommen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \ngegen den Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Juli 2008 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. Januar 2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der \nBescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), weil bei seinem Erlass die Jahresfrist (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG \ni. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG) abgelaufen war. \n1. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 4 VwVfG sind \nanwendbar. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n10\na) Die Beklagte hat den Zuwendungsbescheid durch den angefochtenen \nWiderspruchsbescheid in der umstrittenen Höhe teilweise widerrufen. Dies ergibt sich \nzweifelsfrei aus dem Wortlaut des Bescheides. Ob der Widerruf rechtmäßig war oder \nnicht, ist hierfür unerheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob schon der \nAusgangsbescheid, der lediglich das Entfallen des Zuwendungsbescheides infolge \nEintritts einer auflösenden Bedingung festgestellt, in einen Widerruf umgedeutet \nwerden könnte und ob es dieser Umdeutung angesichts von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nbedürfte. \nb) Der Widerruf ging nicht deshalb ins Leere, weil der Zuwendungsbescheid seine \nWirksamkeit bereits infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung verloren hätte. \nAllerdings hat der Zuwendungsbescheid auf die \"Allgemeinen Nebenbestimmungen \nzur Projektförderung (ANBest-P)\" Bezug genommen. Nach Nummer 2.1 i. V. m. 8.2.1 \nANBest-P sollte der Bescheid seine Wirksamkeit verlieren, wenn und soweit sich nach \nder Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen \nAusgaben ermäßigen oder sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel \nhinzutreten. Die Zuwendung sollte insoweit unter eine auflösende Bedingung gestellt \nsein. \nVoraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Nebenbestimmung ist jedoch, dass sie \nmit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vereinbar ist. \nHiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer \nBedingung - soweit hier von Interesse - nur in dem Sinne verbunden werden, dass der \nWegfall der Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses \nabhängt. Hierunter fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, \nErklärungen oder Geschehnisse, nicht hingegen nur zur Gedankenwelt eines \nBeteiligten gehörende Vorstellungen (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, \nBVerwGE 152, 211). Als Ereignis kommt mithin lediglich ein rein tatsächlicher \nVorgang in Betracht, der sinnlich wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich ist, ohne \ndass es für seine Bejahung noch einer Wertung bedürfte (BVerwG, Urt. v. 23. Januar \n2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 Rn. 21). \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n11\nDas Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Kosten hinter dem Förderbetrag oder \nhinter den veranschlagten Kosten ist jedoch kein Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 \nNr. 2 VwVfG. Es erschöpft sich nicht in der Feststellung entstandener Gesamtkosten, \nsondern setzt zusätzlich die rechtliche Wertung voraus, welche dieser Gesamtkosten \nzuwendungsfähig sind (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 23). Nichts \nanderes gilt für die Erhöhung der Deckungsmittel, wie hier der erhöhten \nEigenleistungen. Auch sie bedürfen der finanziellen Bewertung durch den Ansatz \neines Stundensatzes. Allenfalls könnte als äußeres Ereignis an die Angaben im \nVerwendungsnachweis oder in der Verwendungsnachweisprüfung, die von außen \nohne weiteres wahrnehmbar sind, als Bedingung angeknüpft werden, was der \nFörderbescheid und die einbezogene Nummer 2.1 ANBest-P aber nicht tun (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 a. a. O. Rn. 15). \nc) Der Anwendung der Jahresfrist steht ebenso wenig entgegen, dass die Zuwendung \nin der hier maßgeblichen Hinsicht unter den Vorbehalt erst späterer Regelung gestellt \ngewesen wäre. \n§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG wären auch \ndann nicht anwendbar, soweit einzelne Regelungen im Zuwendungsbescheid, \nnamentlich diejenige über die genaue Förderhöhe, unter den Vorbehalt erst späterer \nFestsetzung gestellt gewesen wären und der vorliegend angefochtene Feststellungs- \nund Erstattungsbescheid insoweit als Schlussbescheid anzusehen wäre. Die Wirkung \ndes Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im \nAusgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, \nohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 VwVfG gebunden zu sein \n(BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 24 u. v. 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, \njuris Rn. 22 m. w. N.). \nDie Förderhöhe war im Zuwendungsbescheid jedoch nicht unter den Vorbehalt erst \nspäterer Festsetzung gestellt. Der Förderbescheid ist auszulegen und es ist nach den \nAuslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu erforschen, wie der Adressat den \nVerwaltungsakt unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren \nUmstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. \nJanuar 2019 a. a. O. Rn. 25; Urt. v. 15. März 2017 a. a. O. Rn. 14). Das \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n12\nBundesverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung und Auslegung - ebenfalls zur \nFörderung nach dem Hochwasser-Hilfefonds - im Urteil vom 23. Januar 2019 (a. a. O. \nRn. 26) ausgeführt: \n\"Nimmt \nein \nFörderbescheid \nauf \ndie \nzuwendungsfähigen \nGesamtkosten Bezug - und damit auf eine Berechnungsgröße, die im \nZeitpunkt seines Erlasses noch nicht feststeht -, so kann darin der \nVorbehalt erst späterer Regelung der Förderhöhe zu sehen sein; es \nkann sich aber auch um eine Festbetragsförderung handeln, die mit \ndem Hinweis darauf verbunden ist, dass die Förderung - \ngegebenenfalls teilweise - wegen Zweckverfehlung widerrufen \nwerden kann, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtkosten geringer \nausfallen als angenommen. Das gilt unabhängig davon, ob durch die \nFörderung sämtliche Projektkosten gedeckt werden sollen oder \nlediglich ein prozentual bestimmter Anteil. Ob ein Vorbehalt erst \nspäterer Regelung oder eine vorbehaltlose Förderung unter Hinweis \nauf einen möglichen Widerruf anzunehmen ist, muss mangels \nausdrücklicher Bestimmung im Verwaltungsakt durch Auslegung \nermittelt werden. Für einen Vorbehalt erst späterer Regelung spricht, \nwenn der Förderbescheid die endgültige Förderhöhe in jedem Falle \nvariabel hält, die zuwendungsfähigen Gesamtkosten also auch dann \nzur Gänze oder zu dem bestimmten Anteil bezuschussen will, wenn \nsie die im Zeitpunkt der Bewilligung veranschlagten Gesamtkosten - \ngegebenenfalls deutlich - übersteigen. Hiervon hängt ab, welches \nMaß an Vertrauensschutz der Zuwendungsempfänger genießt. Die \nJahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf einen Widerruf anzuwenden \n(§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), auf den Vorbehalt einer endgültigen \nRegelung durch einen Schlussbescheid jedoch nicht, findet seine \nRechtfertigung darin, dass der Zuwendungsempfänger im Falle des \nRegelungsvorbehalts mit einer erst späteren Festsetzung des genauen \nFörderbetrages von vornherein rechnen muss, während er bei einer \nvorbehaltlosen \nFörderung \ndavon \nausgehen \ndarf, \ndass \nder \nWiderrufsfall nur bei atypischem Geschehensablauf eintritt und die \nAusübung des Widerrufs auch dann nicht zwingend ist.\" \nLegt man diese Grundsätze zugrunde, liegt hier keine vorläufige Zuwendung vor. Es \nwird ein bestimmter und fester Zuwendungsbetrag gewährt. Zwar folgt ein \nKlammerzusatz, wonach die Zuwendung in Höhe von 91 % der förderfähigen \nAufwendungen erfolgt, die in der Begründung des Bescheids in einem Kostenplan auf \nGrundlage der Angaben der Klägerin veranschlagt werden. Diese Prozentangabe, die \nin Kongruenz zu Zuwendung und Kostenplan steht, führt aber nicht zwingend zu dem \nSchluss, dass eine nur vorläufige Zuwendung vorliegt, sie kann auch nur die \nBerechnung eines Festbetrags erläutern. Ein solches Verständnis liegt nahe, wenn \nzunächst der Förderbetrag genannt wird und erst anschließend (und in Klammern) der \n28 \n\n \n13\nProzentsatz \nund \nnicht \numgekehrt \n(vgl. \nzum \numgekehrten \nFall \n[Anteilfinanzierung/vorläufiger Bescheid]: BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C \n1.16 -, juris Rn. 2 und 15). Ein Vorbehalt ergibt sich auch ansonsten weder aus dem \nZuwendungsbescheid noch aus den Förderprogrammen. Die Richtlinie des \nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für die Gewährung von \nZuwendungen für die vom Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen \nFreier Berufe aus dem Hochwasser-Hilfsfonds vom 5. September 2002 sieht - weder \nin Nummer 5 noch an anderer Stelle - hierzu eine Regelung vor; es wird darin auch \nkeine bestimmte Finanzierungsart festgelegt. Der Bescheid enthält die Regelung, dass \ndie Zuwendung als „nicht rückzahlbarer Zuschuss“ gezahlt wird und der Nachweis der \nVerwendung zu führen und zu prüfen ist, lässt aber nicht erkennen, dass eine \nErhöhung der Förderung bei Überschreiten der veranschlagten Gesamtkosten in \nBetracht kommen und die Förderhöhe auch für diesen Fall variabel gehalten werden \nsoll. Gegen die Annahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheids unter dem \nVorbehalt eines Schlussbescheids spricht indiziell auch, dass die in den \nZuwendungsbescheid einbezogenen ANBest-P in Nummer 2.1 den Automatismus des \nEintritts einer auflösenden Bedingung bei Ermäßigung der zuwendungsfähigen \nGesamtausgaben oder bei Hinzutreten neuer oder weiterer Deckungsmittel nur mit der \nFolge einer Ermäßigung der Zuwendung, also ausschließlich der Korrektur nach \nunten, vorsehen. \nIm vorliegenden Fall liegt deshalb keine vorläufige Bewilligung vor; die Bezugnahme \nauf die zuwendungsfähigen Kosten erinnert lediglich an eine spätere Prüfung der \nzweckgemäßen Mittelverwendung. \nAuch die Beklagte ist im weiteren Verlauf des Verfahrens von keiner Veränderlichkeit \nder Förderung nach oben ausgegangen. Als die Klägerin im Laufe des Verfahrens \nmögliche höhere Aufwendungen als die prognostizierten angezeigt hat, hat die \nBeklagte nicht in Aussicht gestellt, diese in die Verwendungsnachweisprüfung \neinzubeziehen, sondern die Klägerin auf die verstrichene Antragsfrist hingewiesen und \nist somit von einem neuen Antrag ausgegangen. Eines solchen bedarf es aber nur bei \neiner Festbetragsgewährung, nicht bei einer nur vorläufigen Gewährung, wenn der \nSchlussbescheid - wie hier - noch aussteht. \n29 \n30 \n\n \n14\n2. Die Jahresfrist war schon vor Erlass des hier angefochtenen Ausgangsbescheides \nvom 11. Juli 2008 verstrichen. \na) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, \n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem \nZeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn \ndie Behörde die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts nachträglich erkennt. Die Frist \nbeginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \nerkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen \nTatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1984 - GrSen \n1.84, 2.84 -, BVerwGE 70, 356). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen \nAmtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. \nEntsprechendes gilt gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 \nSatz 2 VwVfG für den Widerruf eines Verwaltungsakts; hier kommt es auf die \nvollständige Kenntnis der Behörde vom Widerrufsgrund und ebenso von den für die \nWiderrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen an (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. \nJanuar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360). \nVollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des \nVerwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt die Behörde, wenn sie ohne weitere \nSachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres \nErmessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (BVerwG, Beschl. \nv. 19. Dezember 1984 a. a. O. S. 363; Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE \n143, 230 Rn. 29). Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern \neine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 a. a. O. Rn. 27). Ist die Sache \nallerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt \ndie Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur \nSachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es \ninsbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne \neines \"intendierten\" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. \nJanuar 2019 a. a. O. Rn. 31; Beschl. v. 19. Dezember 1984 a. a. O. S. 364). \n31 \n32 \n33 \n\n \n15\nDie vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder \nWiderrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur \ninfolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - \nAnhörung des Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 32; v, 24. \nJanuar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 360 und v. 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - \nBVerwGE 118, 174, 179). Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist \nnicht (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 2 B 60.08 -, juris); verzögert sie sie, so \nläuft die Frist gleichwohl nicht früher; allerdings greifen dann gegebenenfalls die \nGrundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, \nBuchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in \nLauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den \nUmständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, \njedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, \nUrt. v. 20. September 2001 a. a. O.); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn \nder Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. \nVeranlasst \ndie \nStellungnahme \ndes \nBetroffenen \ndie \nBehörde \nzu \nweiterer \nSachaufklärung, so läuft die Jahresfrist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls \neiner erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen \nhierauf hin (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 32). \nIst die Frist verstrichen, so steht dies einer dann erst verfügten Aufhebung des \nVerwaltungsakts im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs entgegen. Daran ändert \nes nichts, wenn die Behörde nach Fristablauf erneut Ermittlungen aufnimmt oder ihr \nErmessen erneut ausübt (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 2019 a. a. O. Rn. 41). \nb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war die Frist bei Erlass des Ausgangsbescheides \nvom 11. Juli 2008 verstrichen. \nKenntnis über die Erhöhung der Eigenleistungen erlangte die Beklagte durch das \nSchreiben der Klägerin vom 7. Februar 2005. Anhaltspunkte dafür, dass der bilanzielle \nWarenbestand Ende 2001 geringer gewesen sein könnte als der von der Klägerin in \nihrem Antrag angegebene, woraus die Beklagte die Zweckverfehlung der Zuwendung \nableitet, erhielt die Beklagte zunächst durch die Schreiben des Finanzamts 21. \nNovember 2005 und vom 15. März 2006. Kenntnis erlangte sie spätestens durch den \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n16\nvom 27. November 2006 datierenden Prüfbericht der Verwendungsnachweise. Dies \nbekundete sie dadurch, dass sie die Klägerin zwei Tage später zur beabsichtigten \nRückforderung eines - genau berechneten - Teils der Zuwendung angehört hat. Die \nKlägerin nahm mit Schreiben vom 28. Dezember 2006, das wohl am selben Tag bei \nder Beklagten einging (der Vermerk auf dem Schreiben \"Lag als Fax bereits vor: \n22.12.06\" ist wohl ein Schreibversehen), und mit dem in ihrem Auftrag versandten \nSchreiben ihres Steuerberaters vom selben Tag, das am 2. Januar 2007 bei der \nBeklagten einging, Stellung. Damit war die Sache insoweit im Januar 2007 \nentscheidungsreif, und die Jahresfrist wurde in Lauf gesetzt. Sie lief im Januar 2008 ab \nund war bei Erlass des Feststellungs- und Erstattungsbescheides am 11. Juli 2008 \nverstrichen. An dem Fristablauf änderte sich auch durch die nach ihrem Ablauf erneut \nim April aufgenommenen Ermittlungen zu den Mietverträgen nichts. \nSoweit die Beklagte darauf hinweist, dass im Jahr 2008 Herr R. für die Rücknahme \nzuständig war, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass \nHerrn R. - für den Fall seiner Zuständigkeit auch im Jahr 2007 - oder bei seiner \nVerhinderung seinem geschäftsplanmäßigen Vertreter diese Umstände im Januar 2007 \nnicht bekannt waren, sind weder aus der Akte ersichtlich noch von der Beklagten \nvorgetragen. Allein die Tatsache, dass das Anhörungsschreiben möglicherweise von \neinem anderen Bearbeiter gefertigt wurde, lässt diesen Rückschluss jedenfalls nicht \nzu. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, \n§ 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \n38 \n39 \n\n \n17\nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-26/6-a-290-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-26/6-a-290-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487721","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.726556+00:00"}}