{"status":"available","doknr":"OLD487720","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-27","aktenzeichen":"1 B 95/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 95/20 \n \n4 L 867/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nbeigeladen: \n GmbH \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n\n \n \n2\nBaugenehmigung für Mehrfamilienhaus (N) \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann \nsowie \ndie \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober \n \nam 27. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 6. Februar 2020 - 4 L 867/19 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet (§§ 146, 147 VwGO). \nAus den vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten \nGründen, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass der von ihm angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu \nändern ist. \nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstücks ............................ Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. \nDer vom Antragsteller am 15. März 2019 erhobene Widerspruch gegen die der \nBeigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung \nvom 13. Februar 2019 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 12 \nWohneinheiten und einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen auf dem benachbarten \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nGrundstück \n....................................................................... \nsei \nvoraussichtlich \nunbegründet. Das Vorhaben verletze den Kläger nicht in nachbarschützenden \nVorschriften. Es sei bauplanungsrechtlich zulässig (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB), denn \nes überschreite nicht den maßgeblichen städtebaulichen Rahmen. Es füge sich \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dabei könne \noffen bleiben, wieweit die nähere Umgebung reiche und ob sich diese als faktisches \nreines oder allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB darstelle oder \nnach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei. \nDas Vorhaben halte auch den Rahmen der übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten \nMerkmale ein. Die genehmigte geschlossene Bauweise entspreche der durch eine \nBlockrandbebauung \ngekennzeichneten \nBebauung \nder \nnäheren \nUmgebung. \nAnknüpfend an das Maß der baulichen Nutzung befänden sich in der näheren \nUmgebung, die nach dem Augenschein im Erörterungstermin am 27. September 2019 \ndurch die Bebauung im Geviert zwischen der E............ im Süden, die F.......... im \nWesten, die K................ im Norden und die Ko......... im Osten begrenzt werde, \nvergleichbare Gebäude. Dies gelte bezogen auf die Grundfläche für die Grundstücke \nE............ .. und... Eine höhere Geschosszahl betreffe die Grundstücke .................... und \n................ Diese beiden Grundstücke sowie das Grundstück ............. seien zudem \nhöher als das streitige Wohnhaus. \nDer vorgegebene Rahmen werde auch in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren \nGrundfläche eingehalten. Das sich somit nach Nutzungsart und -maß, Bauweise sowie \nzu überbauender Grundstücksfläche innerhalb des Umgebungsrahmens haltende \nVorhaben verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Antragsteller habe \ndamit rechnen müssen, dass das benachbarte Grundstück mit einem Wohngebäude \nbebaut werde. Von dem Vorhaben gehe weder nach seiner Größe noch aufgrund \nseines Volumens eine erdrückende oder einmauernde Wirkung aus. In einem \ninnerstädtischen Wohngebiet müssten Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke \ninnerhalb des zulässigen Rahmens baulich ausgenutzt würden. \nEntsprechendes gelte für die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes des \nAntragstellers. Die Behauptung einer teilweisen Verschattung der auf der östlichen \nSeite des Daches gelegenen nach Süden ausgerichteten Anlage sei bereits \n5 \n6 \n7\n\n \n \n4\nunsubstantiiert. Ferner sei das Ausmaß der Verschattung durch das östlich \nangrenzende, max. 1,75 m über das Dach des Gebäudes des Antragstellers \nherausragende Dachgeschoss des Vorhabens allenfalls gering. Zudem sei die südliche \nWand des Dachgeschosses des Vorhabens im Grenzbereich zum Gebäude des \nAntragstellers ausweislich der genehmigten Bauunterlagen auf einer Länge von 2,79 \nm um 2,0 m zurückversetzt. Letztlich sei die auf dem Dach des Gebäudes des \nAntragstellers angebrachte Photovoltaikanlage aber bereits grundsätzlich nicht \ngeeignet, die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks einzuschränken. \nEine Rücksichtlosigkeit ergebe sich ferner weder anknüpfend an die rückwärtige \nBebauungstiefe noch bezogen auf die straßenseitigen Erker. Es sei nichts dafür \nersichtlich, dass die lediglich 0,50 m vor die Außenwand des streitigen Gebäudes \nhervortretenden erkerartigen Vorbauten „auch an der Vorderseite des Gebäudes des \nAntragstellers zu Verschattungen“ führen und „die ungehinderte Belüftung des ganzen \nStraßenzugs“ behindern könnten. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers scheide \naufgrund der straßenseitigen Baugrenzen aus. \nAllerdings sei ein Immissionskonflikt aufgrund der auf dem Dach des Gebäudes des \nAntragstellers angebrachten Schornsteine nicht ausgeschlossen. Die „heranrückende“ \nWohnbebauung sei deshalb aber nicht unzulässig, da sie gegenüber den Emittenten \nnicht rücksichtslos sei. Für den Antragsteller seien die daraus möglicherweise \nresultierenden Beeinträchtigungen zumutbar. Zu berücksichtigen sei insbesondere, \ndass nicht die Beheizbarkeit der Wohnungen im Gebäude E............... infrage stehe, da \ndie Schornsteine lediglich dem Betrieb von acht ergänzend eingesetzten Kaminöfen \ndiene. Zudem komme eine Erhöhung der Schornsteine in Betracht. Demgegenüber \nbestehe für die Beigeladene keine Möglichkeit, dem Immissionskonflikt mit technisch \nkonstruktiven Maßnahmen zu begegnen. Das Interesse der Beigeladenen an einer \nNutzung des Dachgeschosses zum Wohnen (186 m ²) überwiege. \nDas Vorhaben sei auch nicht unter Berücksichtigung des Umgebungsschutzes für das \nunter Denkmalsschutz stehende Gebäude des Antragstellers rücksichtlos, da das \nErscheinungsbild des Denkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht erheblich \nbeeinträchtigt werde. Die Behauptung, dass das streitige Gebäude „eine ästhetische \nFurche in das Straßenbild“ reiße und „den Gesamteindruck der historisch und \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\narchitektonisch wertvollen Häuserreihe“ verunstalte, beschreibe nicht die tatsächliche \nSituation. Die Baulückenschließung führe vielmehr eher zu einer Aufwertung des \nStraßenbilds. Der Hinweis auf den Flächendenkmalschutz führe zu keiner anderen \nBeurteilung. Es handele sich vorliegend um ein Einzeldenkmal. Maßgeblich sei aber, \ndass das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals des Antragstellers nicht \nbeeinträchtige. \nDer Antragsteller rügt mit seiner Rüge gegen erhobenen Beschwerde, dass er durch \ndie angefochtene Baugenehmigung in nachbarschützenden Rechten verletzt werde. \nDas genehmigte Vorhaben verstoße gegen Denkmalschutzrecht, da es sein Denkmal \nerheblich beeinträchtige. Es sei zu berücksichtigen, dass das Denkmal durch die nahe \nUmgebung geprägt werde. Die optische Gestaltung des genehmigten Vorhabens \ndurchbreche die Wirkung des Denkmals auf den Straßenzug in besonders krasser \nWeise. Auf das Gutachten des Dr. S......- P.... M..... werde verwiesen. Die \nEinschätzungen der Antragsgegnerin und des Fachgutachters stünden der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts diametral entgegen, so dass eine Beweiserhebung \nerforderlich gewesen sei. Dass die Baulückenschließung zu einer Aufwertung führe, \nberuhe allein auf der subjektiven Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe \nfehlerhafte Maßstäbe zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass dem bereits \nbestehenden Denkmal ein höherer Schutz einzuräumen sei als der hinzutretenden \nNeubebauung. \nDer angegriffene Beschluss berücksichtige ferner nicht, dass die Baugenehmigung \nImmissionsschutzrecht nicht beachte, insbesondere § 19 Nr. 2 1. Halbsatz \n1. BImSchV. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt, insbesondere sei bei den \nSchornsteinen nicht einbezogen worden, dass die Bestandsbebauung Schutz gegenüber \nder Neubebauung genieße. Er werde einseitig belastet. Für ihn sei eine \nimmissionsschutzrechtliche Maßnahme ein „finanzieller Kraftakt“. Die planerische \nUmgestaltung sei für ein großes Bauunternehmen (Beigeladene) hingegen keine \nBelastung. Es sei bereits unklar, ob die Schornsteine im Baugenehmigungsverfahren \nüberhaupt Beachtung gefunden hätten, da sie in den Planskizzen nicht eingezeichnet \nseien. Eine Rücksprache mit ihm sei anknüpfend an das Konfliktvermeidungsgebot \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nnicht erfolgt. Wäre das geplante Gebäude nicht wesentlich höher als die \nUmgebungsbebauung wäre dieser Konflikt erst gar nicht entstanden. \nDie zu erwartende Verschattung führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des \nWertes seiner Photovoltaikanlage. Diese Wertminderung verletze ebenfalls das Gebot \nder Rücksichtnahme. \nFerner sei die Interessenabwägung zu beanstanden. Diese sei einseitig zu seinen \nLasten vorgenommen und eine Ungleichbehandlung nicht beachtet worden. Die ihm \nerteilte Baugenehmigung sei anknüpfend an die Denkmaleigenschaft mit vielfältigen \neinschränkenden Auflagen versehen worden. Auch liege für seine Dachterrasse eine \nBaugenehmigung vor. Der angegriffene Beschluss gehe fehlerhaft von der fehlenden \nExistenz der Dachterrasse aus, obwohl sie auf dem Luftbild deutlich zu sehen sei. \nDie Baugenehmigung habe ferner wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses \nnicht erteilt werden dürfen. \nBei Genehmigungserteilung habe der Standsicherheitsnachweis ebenso wie der \nSchallschutznachweis gefehlt. Der Brandschutznachweis fehle bis heute. Zudem sei \nbei den Erkern ein Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Nr. 2a SächsBO gegeben. \nAusgehend von diesem Verfahrensstand ist die zulässige Beschwerde unbegründet. \nIm Rahmen eines Baunachbarstreits kann das Gericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, \n§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des von einem Nachbarn eingelegten \nRechtsbehelfs gegen die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort \nvollziehbare Baugenehmigung anordnen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Bauherrn an der \nsofortigen Vollziehung der Baugenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse \ndes Antragstellers an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend \nfür diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene Baugenehmigung nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht gegen nachbarschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges \nInteresse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n7\nRechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an \nder Ausnutzung der Baugenehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt \nandererseits die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften und \nRechtsgrundsätze, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nstattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein \nöffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der \nBaugenehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die \nbetroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen. In einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren \nist \ndie \nvon \ndem \nAntragsteller \ngerügte \nfehlende \nBeweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens aufgrund der mit ihm zum \nAusdruck kommenden Eilbedürftigkeit bereits grundsätzlich nicht geboten (vgl. \nSenatsbeschl. v. 27. Oktober 2009 - 1 B 481/09 -, juris Rn. 4 m. w. N.). \nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) zu \nRecht \nabgelehnt. \nNach \nsummarischer \nPrüfung \nverletzt \ndie \nangefochtene \nBaugenehmigung den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten. Dabei ist \nbereits nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht seinem Beschluss fehlerhafte \nMaßstäbe zugrunde gelegt hat. Soweit der Antragsteller Verstöße gegen die \nSächsische Bauordnung, u. a. eine fehlende Standsicherheit, das Fehlen von \nverschiedenen Nachweisen und einen Abstandsflächenverstoß gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2a \nSächsBO rügt, ist zu beachten, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen \nist, dass sich ein Nachbar als Dritter gegen eine einem anderen erteilte \nBaugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen kann, wenn Vorschriften \nverletzt sind, die auch seinem Schutz dienen oder wenn das Vorhaben es an der \ngebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im \nEinzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein Antrag ist daher nicht schon dann erfolgreich, \nwenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur \ndann, \nwenn \ngerade \nder \njeweilige \nAntragsteller \ndurch \ndie \nangefochtene \nBaugenehmigung in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 8. November 2018 - 1 A \n175/18 \n-, \njuris \nRn. \n53 \nff.). Ein \nNachbar \nkann \neine \nim \nvereinfachten \nBaugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg nur \ninsoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der \n20 \n\n \n \n8\nBauaufsichtsbehörde gehört. Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine \nEntscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt demnach nur insoweit in Betracht, als \ndie Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung reicht (Senatsbeschlüsse v. \n21. September 2011 - 1 B 179/11 -, juris Rn. 4 und v. 16. November 2009 - 1 A \n121/09 -, juris Rn. 9). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, \ndie im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung \ninsoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen \ndas Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Aus-\nführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1997 \n- 4 B 244.96 -, juris Rn. 3). Dementsprechend findet in diesem gerichtlichen Verfahren \nkeine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. \nDer angefochtene Bescheid erging zutreffend im Wege des hier maßgebenden \nvereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 SächsBO. Die gerichtliche \nPrüfung beschränkt sich damit - wie zuvor aufgeführt - auf die Vereinbarkeit des \ngenehmigungspflichtigen Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften, die im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren zum gesetzlichen Prüfungsumfang gehören. \nNach § 63 Satz 1 SächsBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei Sonderbauten (1.) \ndie Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen \nAnlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, (2.) beantragte Abweichungen im Sinne des \n§ 67 Abs. 1 und 2 Satz 3 SächsBO sowie (3.) andere öffentlich-rechtliche \nAnforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Nach Satz 2 der \nVorschrift \nbleibt § 66 \nSächsBO \n(bautechnische \nNachweise) \nunberührt. \nIm \nvorliegenden \nFall \nist \nsomit \nnach § 63 \nSatz 1 \nNr. 1 \nSächsBO allein \ndie \nÜbereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach \nden §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche \nFragestellungen nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit keine Rechtsverletzung \ndurch die streitgegenständliche Baugenehmigung in Betracht kommt. \nSoweit der Antragsteller die Standsicherheit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsBO, § 66 Abs. 1 \nSatz 1 SächsBO) und einen Abstandsflächenverstoß (§ 6 Abs. 6 Nr. 2a SächsBO) bei \nden vorderen Erkern rügt, sind diese Belange nicht im Prüfungsumfang im \nvereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Baugenehmigungsbehörde enthalten. \n21 \n22 \n\n \n \n9\nIm Übrigen genügt es, dass der Standsicherheits- und Schallschutznachweis gem. § 66 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsBO und die sonstigen technischen Nachweise bei \nBaubeginn vorliegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 DVOSächsBO). Damit in Einklang steht Nr. 1 \nder \nNebenbestimmungen \n(II.) \nder \nangefochtenen \nBaugenehmigung. \nEin \nAbstandsflächenverstoß der Richtung Straße ausgerichteten Erker, ist zudem lediglich \nbehauptet aber nicht dargelegt. Ein solcher ist nach dem Lageplan mit den \neingezeichneten Abstandsflächen (vgl. Nr. 1.49 der Behördenakte) auch nicht \nersichtlich. \nEin Brandschutzkonzept mit der Bestätigung, dass der Brandschutznachweis \nabgeschlossen ist durch einen Prüfingenieur, liegt ebenfalls vor (vgl. Nr. 5.4 ff. der \nBehördenakte und Nr. 1. der Auflagen der Baugenehmigung vom 13. Februar 2019). \nDer Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Senats zum \nSachbescheidungsinteresse führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n9. November 2015 - 1 A 317/14 -, juris Rn. 21 ff.). Denn nach der von ihm zitierten \nRechtsprechung kann die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 63 Satz 1 \nSächsBO wegen mangelndem Sachbescheidungsinteresse ausnahmsweise nur dann \nabgelehnt werden, wenn ein Verstoß gegen eine nicht zum eingeschränkten \nPrüfprogramm gehörende Vorschrift offensichtlich ist, und das Vorhaben somit \ndauerhaft nicht verwirklicht werden könnte (vgl. auch Senatsurt. v. 8. November 2018 \na. a. O., juris Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier aber - wie zuvor \nausgeführt - weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Es ist vielmehr nicht \nansatzweise erkennbar, dass ein Wohnhaus in der Baulücke mit sechs Geschossen \nbaurechtlich dauerhaft nicht errichtet werden kann. \nSoweit der Antragsteller das Maß der baulichen Nutzung rügt (§ 34 Abs. 1 BauGB), \nführt auch dies zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses. Denn Regelungen \nüber das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, \ndie überbaut werden soll, sind nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n11. März 1994, UPR 1994, 267; Beschl. v. 19. Oktober 1995, NVwZ 1996, 888; \nBayVGH, Beschl. v. 6. November 2008 - 14 ZB 08.2327 -, juris), so dass sich ein \nNachbar bei der Geltendmachung von Beeinträchtigungen durch ein benachbartes \nBauvorhaben damit allein auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen kann (§ 15 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\nBauNVO, § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris \nRn. 10 m. w. N.). \nDas Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nicht verletzt. \nDieses gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, von jeglicher \nBeeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu \nbleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine \nunzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung \noder übermäßigen Immissionen - ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer \nGesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das \nGebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich \ngewähren. Die vorzunehmende Abwägung hat sich deshalb daran zu orientieren, was \ndem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils \nnach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist die Vorprägung durch das \nVorhabengrundstück, aber auch die von den Gebäuden in der näheren Umgebung \nausgehende Prägung zu berücksichtigen. Die Kriterien, nach denen diese \nZumutbarkeitsschwelle bestimmt werden kann, lassen sich nicht allgemein \nbeschreiben. Der Schutz des Gebots der Rücksichtnahme setzt bereits vor der \nSchwelle ein, die durch einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff in das Eigentum \nmarkiert wird. Was als „rücksichtslos“ billigerweise nicht zumutbar ist, ist nicht \ngleichzusetzen \nmit \ndem \nBegriff \nder \nUnzumutbarkeit, \ndurch \nden \ndie \nverfassungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff \nbestimmt wird. Die Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle kann sich im \nEinzelfall nur aus der geforderten Abwägung ergeben. Bei dieser Abwägung sind \nsowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem \nGebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche \nNutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang \ngebracht werden (vgl. Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris Rn. 18 m. w. \nN.). \nDabei \ngenügt \nauch \nim \nHinblick \nauf \nden \nvom \nAntragsteller \ngerügten \nImmissionskonflikt durch die im Dachgeschoss „heranrückende“ Wohnbebauung der \nBeigeladenen an die auf seinem Gebäude befindlichen Schornsteine für einen Verstoß \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n11\ngegen das Gebot der Rücksichtnahme ebenfalls nicht die bloße Möglichkeit, dass dem \nEmittenten immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, vielmehr kann hiervon \nnach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung ebenfalls erst die Rede sein, \nwenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der \nNutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit \nder Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn \nzu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 17 November 2011 - 2 Bs 177/11 -, juris Rn. 57). \nVon diesen Maßgaben ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Ferner ergibt \nsich ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht \nbereits daraus, dass die vom Antragsteller auf seinem Gebäude errichteten \nSchornsteine Immissionen verursachen, die infolge der Nutzung des genehmigten \nVorhabens nachträgliche behördliche Anordnungen zur Folge haben könnten, u. a. \nweil die Schornsteine möglicherweise dann die Vorgaben des § 19 Nr. 2 Halbsatz 1 \nder \n1. BImSchV nicht einhalten. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vielmehr \ndavon aus, dass der Antragsteller mit dem Schließen der Baulücke auf dem \nbenachbarten Grundstück, d. h. mit der Errichtung eines vergleichbaren \nWohngebäudes von vorneherein rechnen musste. Er musste auch davon ausgehen, \ndass der Nachbar sein Grundstück im Rahmen des städtebaulich Möglichen ausnutzt. \nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das sechste Geschoss das Gebäude des \nAntragstellers überragt. Denn ausweislich der Niederschrift über den am 27. \nSeptember 2019 durchgeführten Augenschein sind in der näheren Umgebung mehrere \nGebäude vorhanden (F............, E.............., K...................), die höher sind, als das \nGebäude des Antragstellers und auch als das Vorhabengebäude. Der Antragsteller \nkonnte sich deshalb weder darauf verlassen, dass ein Nachbargebäude nur \nfünfgeschossig errichtet wird noch das die Firsthöhe seines Gebäudes nicht \nüberschritten wird. \nEs besteht ferner kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Antragsteller bei den von ihm \nerrichteten Schornsteinen auf Bestandsschutz berufen kann. Die von ihm im \nBeschwerdeverfahren vorgelegte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2008 bezieht \nsich allein auf das Vorhaben „Aufbau einer Dachterrasse, Balkonaufbau im 2. und 3. \n29 \n30 \n\n \n \n12\nObergeschoss)“. Zudem erfolgte die Genehmigungserteilung im vereinfachten \nVerfahren gem. § 63 SächsBO, d. h. allein nach Prüfung der Frage der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Eine Genehmigung der Schornsteinanlagen \nergibt sich daraus nicht. Auch aus der am 24. August 2008 erteilten \ndenkmalschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 12 SächsDSchG lässt sich kein \nAnhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Schornsteine vom Denkmalschutz erfasst \nwurden. \nEs ist aber auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Dachgeschossaufbau aus \nsonstigen Erwägungen gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist, etwa weil ihm \neine Dachterrasse genehmigt wurde oder er anknüpfend an § 19 Nr. 2 Halbsatz 1 der \n1. BImSchV seine Schornsteine möglicherweise erhöhen muss und dies mit Kosten \nverbunden ist. Er hat bereits nicht dargelegt, dass eine möglicherweise erforderliche \nErhöhung der Schornsteine zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Zumal \nbei den hier bestehenden wechselseitigen Interessen auch abzuwägen ist, dass der \nBeigeladenen bei einem Verzicht auf das zum Wohnen vorgesehene sechste Geschoss \nnicht nur Kosten für eine andere Planung entstünden, sondern dauerhaft erhebliche \nMieteinnahmen bezogen auf eine Fläche von mehr als 180 m² entfallen würden. \nEine andere Beurteilung folgt ferner weder aus dem Umstand, dass der Antragsteller \nursprünglich die Schornsteine wohl zulässig genehmigungsfrei errichten durfte noch \naus seinem Hinweis auf das Konfliktvermeidungsgebot. Zu berücksichtigen ist \ninsoweit vielmehr, dass der Antragsteller die Schornsteine in der gewählten \nAusführung auf eigenes Risiko errichtet hat. \nSoweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit der Ausführungen auf S. 13 des \nUrteilsabdrucks zu seiner Dachterrasse rügt, war die Frage, ob eine solche vorhanden \nist, für das Verwaltungsgericht bereits unerheblich. Zudem folgt aus der vorgelegten \nBaugenehmigung auch nicht, dass eine solche Dachterrasse tatsächlich vorhanden ist. \nDas Luftbild lässt eine solche jedenfalls nicht erkennen. Im Übrigen durfte der \nAntragsteller in Bezug auf die geltend gemachte Verschattung und freie Sicht auch \nnicht darauf Vertrauen, dass der für ihn bestehende Vorteil fortbesteht. So dürfen \nEigentümer von Grundstücken in Innenbereichslagen in der Regel nicht darauf \nvertrauen, dass eine bestehende Aussicht nicht verbaut wird. Für eine unzumutbare \nVerschattung ist weder etwas dargelegt noch ist diese ersichtlich. \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n13\nNichts anderes gilt für die ebenfalls von ihm auf seinem Gebäude errichtete \nPhotovoltaikanlage, denn auch hier ist weder der gerügte Wertverlust dargelegt noch, \ndass die Anlage dem Bestandsschutz unterfallen könnte oder mit dem Dachaufbau \neine unzumutbare Verschattung verbunden sein könnte (auf die Ausführungen im \nangegriffenen Beschluss auf S. 13 Abs. 2 bis S. 14 Abs. 1 wird insoweit gem. § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen). \nDie weitere Rüge des Antragstellers, dass die angefochtene Baugenehmigung \nDenkmalschutzrecht nicht beachte, führt ebenfalls nicht zur Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Bauvorhaben \nnicht wegen des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes (§ 12 Abs. 2 \nSächsDSchG, Art. 14 GG) oder wegen Art. 3 Abs. 1 GG in seinen Rechten verletzt, da \ndas Erscheinungsbild seines Gebäudes wohl durch das Bauvorhaben nicht erheblich \nbeeinträchtigt wird und für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \nnichts ersichtlich ist. \n§ 12 \nAbs. 2 \nSächsDSchG \nbestimmt, \ndass \nbauliche \noder \ngarten- \nund \nlandschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie \nfür dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, nur mit Genehmigung \nder Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden dürfen (Satz 1) \nund dass andere Vorhaben in der näheren Umgebung eines Kulturdenkmals der \nGenehmigung bedürfen, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändert (Satz 2). \nDabei ist das Erscheinungsbild eines Denkmals in erster Linie sein von außen \nsichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem \nDenkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 7. August 2017 - 1 B \n143/17 \n- \njuris \nRn. \n20 \nm. w. N.). Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2016 (- 1 B 194/16 - juris \nRn. 17) insoweit ausgeführt: \n„Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des \nErscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben seiner Umgebung ist, \ndass die Umgebung für sein Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (arg. § 2 \nAbs. 3 Nr. 1 SächsDSchG). Bei der Frage, ob dies der Fall ist, ist § 2 Abs. 1 \nSächsDSchG heranzuziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.), \nwonach Kulturdenkmale von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile \nund Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung \nwegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder \n35 \n34 \n36 \n\n \n \n14\nlandschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, sind. Damit ist die \nUmgebung für das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals von erheblicher \nBedeutung, wenn sich dort weitere Baudenkmäler befinden und das überlieferte \nErscheinungsbild dieser Baudenkmäler als Ensemble denkmalpflegerisch besonders \nschützenswert ist.“ \nDavon ausgehend ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Gebäudes des Antragstellers aus historisch angestrebten \nBlickbeziehungen auf das Denkmal oder aus einer Verbindung zu anderen \ndenkmalgeschützten Gebäuden folgt. Es fehlt bereits an einem substanziellen Vortrag \nzu historisch ableitbaren Verbindungen zu den anderen vom Antragsteller in der \nStraße \ngenannten \nGebäuden, \nzum \nVorhandensein \neines \nEnsembles \noder \nFlächendenkmals. Eine solche Verbindung ergibt sich auch nicht aus dem vom \nAntragsteller vorgelegten Gutachten des Dr. S......- P.... M..... vom 13. März 2020. Aus \ndiesem folgt alleine, dass in der E............ unter den Hausnummern., ., ., ., .., .., .., .., .., \n.. und.. weitere Kulturdenkmäler (Einzeldenkmale) vorhanden sind (vgl. S. 7 des \nGutachtens) und die E............ durch einen gründerzeitlichen Mietshausbau geprägt sei. \nIm Übrigen zeigt das Gutachten aber nicht nur bei mehreren Gebäuden in der \nUmgebung des Vorhabens vorhandene Abweichungen in der Gebäudekubatur (u. a. \nE..............) auf, sondern die Bilder in dem Gutachten spiegeln in Einklang mit den in \nden Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Fotos auch ein unterschiedliches \nindividuelles Erscheinungsbild der Gebäude wider, die einen Ensembleschutz oder ein \nunter Schutz stehen des gesamten Straßenzugs nicht nahe legen. Das Gutachten geht in \nEinklang mit der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege, bei dem es sich \num eine für den Denkmalschutz zuständige Fachbehörde gem. § 3a Abs. 1 \nSächsDSchG handelt, vielmehr davon aus, dass die Schließung der Baulücke mit einer \nBebauung letztlich die Wiederherstellung der historischen Straßenführung mit einer \nBlockrandbebauung angrenzend an die E............ bewirkt (vgl. S. 17 des Gutachtens). \nDass durch das Bauvorhaben die Sicht auf das Gebäude des Antragstellers \nbeeinträchtigt wird, ist aufgrund der Anordnung der Gebäude bereits nicht nahe \nliegend. Es ist auch nach den Fotos und dem Inhalt des Gutachtens weder erkennbar \nnoch nachvollziehbar, dass das historische Erscheinungsbild durch den Neubau \nbeeinträchtigt werden könnte, insbesondere er den Blick von der Straße aus gesehen \nzuvörderst auf sich zieht. Dagegen spricht bereits, dass er in seiner äußeren Gestaltung \nnicht besonders auffällig wirkt. Soweit die Führung der Achse bei der Anordnung der \n37 \n38 \n\n \n \n15\nFenster nicht vollständig an den Fensterführungsachsen des Gebäudes des \nAntragstellers anschließt, ist eine etwas abweichende Achsenführung auch bei anderen \nGrundstücken in der E............ erkennbar (u. a. E...............). Soweit die Anzahl der \nAchsen und die Breite der Fensterachsen gerügt wird, ist hingegen nicht ersichtlich, \nwarum deshalb das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes E............... erheblich \nbeeinträchtigt werden sollte, zumal die historische Gliederung nach Einschätzung der \nFachbehörde ausdrücklich aufgenommen wird (vgl. S. 2 der Stellungnahme des \nLandesamts für Denkmalpflege vom 6. Mai 2020). Demgegenüber ergibt sich aus dem \nvon Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 13. März 2020 im Wesentlichen nur, \ndass seiner Auffassung nach, die Wahrnehmung des gründerzeitlichen Straßenzugs \ndurch das Bauvorhaben unterbrochen und durch Abweichungen im Fassadenaufbau \nund in der Kubatur ein Solitär geschaffen werde. Nicht ersichtlich ist danach aber, \ndass das Erscheinungsbild des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes des \nAntragstellers durch den Neubau beeinträchtigt wird. Dass ein Flächendenkmal \nvorliegt oder die Straße als Sachgesamtheit geschützt ist, ist - wie bereits ausgeführt - \nweder dargelegt noch sonst ersichtlich. \nFür einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nichts ersichtlich. \nSoweit \nder \nAntragsteller \nrügt, \ndass \nseine \nBaugenehmigung \nvielfältige \ndenkmalschutzrechtliche \nAuflagen \nenthielt, \ndie \nin \nder \nangefochtenen \nBaugenehmigung nicht enthalten seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. \nDenn die Auflagen in der ihm erteilten Baugenehmigung sind darin begründet, dass \nsein \nGebäude \nein \nKulturdenkmal \ni. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG ist. Bei dem Gebäude des Antragstellers handelt es \nsich hingegen um einen Neubau. Zudem enthält auch die angegriffene \nBaugenehmigung Hinweise zur Abstimmung, damit dem denkmalschutzrechtlichen \nUmgebungsschutz Rechnung getragen wird (vgl. III. Hinweise Nr. 6. der \nangegriffenen Baugenehmigung). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, \nweil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO \nein Prozessrisiko übernommen hat. \n39 \n40 \n\n \n \n16\nHinsichtlich des Streitwerts (§§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG) folgt der Senat \nder Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen \nhaben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \nRanft \n \n \nKober \n \n41 \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-27/1-b-95-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-27/1-b-95-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487720","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.693059+00:00"}}