{"status":"available","doknr":"OLD487719","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-28","aktenzeichen":"3 A 665/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 665/19.A \n \n7 K 1632/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 28. Mai 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - wird zurückgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \nDie Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen subsidiären Schutz \ngemäß § 4 AsylG zu gewähren und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote \nbezüglich Indiens vorliegen. \n1. Die am 7. Juli, 14. Oktober 1987 und am 23. April 2014 geborenen Kläger sind \nindische Staatsangehörige. Eigenen Angaben nach reisten sie am 1. Januar 2017 mit \ndem PKW aus den Niederlanden nach Deutschland ein. In die Niederlande seien sie, \nso die Kläger, von Delhi über Dohar eingeflogen. Die Einreise in die Niederlande sei \nmit einem Visum geschehen. Sie wollen von einem Schlepper ein Jahr lang in \nmehreren Wohnungen in Deutschland untergebracht worden sein, wo sie mit \nmitgebrachten 5.000 € ihren Lebensunterhalt bestritten hätten. Ihren ursprünglichen \nPlan, in die USA weiterzureisen, hätten sie nicht weiterverfolgen können. Über von \nihrem Schlepper vermittelte Helfer seien sie nach Bochum verbracht worden und \nhätten dort Asylanträge gestellt. \nZur Begründung ihrer am 17. Januar 2018 gestellten Asylanträge trugen sie bei der \nAnhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) \nam 18. Januar sowie 2. März 2018 zusammengefasst vor: Ihre Personaldokumente \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nseien ihnen von den Schleppern in den Niederlanden abgenommen worden. Der \nKläger habe ein Sportgeschäft in seinem Heimatort J........ gehabt, die Klägerin habe \nals Krankenschwester gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Situation sei sehr gut gewesen. \nDer Vater des Klägers sei als Polizist für die Sicherheit eines Gefängnisses in G........ \nzuständig gewesen. Er habe Gegenstände von Strafgefangenen im Gefängnis \nbeschlagnahmt. Einer der Gefangenen habe ihm gedroht, dass er die ganze Familie \nvernichten werde. Bei einem Besuch der Familie bei seinem Vater am 21. Juni 2014 in \ndessen Gefängnisquartier seien sie von einigen Angestellten mit Verbrechern von \ndraußen überfallen worden. Fenster und Türen seien kaputt geschlagen und sein Vater \ngeschlagen worden. Auch die Klägerin sei geschlagen worden. Nachdem die Polizei \ngekommen sei, seien die Verbrecher geflohen. Die Gefängnisangestellten seien \nsuspendiert worden. Sein Vater, der staatlichen Schutz beantragt habe, sei darauf \nverwiesen worden, dass er aufgrund seines Dienstvertrags ohnehin unter Polizeischutz \nstehe. Nachdem er weiterhin Drogen und andere Dinge im Gefängnis habe beschlagen \nlassen, habe er sich ca. 20 Tage später zur bewaffneten Polizei in J........ versetzen \nlassen. Der Strafgefangene, der ihn im Gefängnis bedroht habe, sei in ein anderes \nGefängnis verbracht worden. Er habe seinen Vater und die Familie weiter bedroht. Er \nhabe darauf verwiesen, dass er viele Leute draußen habe und sie überall finden werde. \nNachdem sein Vater am 31. Januar 2017 in Rente gegangen sei, habe er das staatliche \nQuartier verlassen müssen. Daraufhin habe es auch keinen Schutz mehr gegeben. Er \nhabe in G........ allein gelebt, während die Kläger in J........ gelebt hätten. Weil sein \nVater gute Arbeit geleistet habe, habe er seinen Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert. \nEr habe Angst um die Kläger gehabt und ihnen empfohlen, das Land zu verlassen. Die \nFamilie sei im April 2015 nach F........ gegangen. Er habe bereits 2014 sein Geschäft \naufgegeben und dort dann als Großhändler für Stoffe gearbeitet. Zu seinem Vermieter \nseien vier Personen gekommen, die diesen nach ihnen befragt hätten. Da der \nVermieter daraufhin Angst bekommen habe, habe er ihnen gekündigt. Die Klägerin \nhabe Depressionen bekommen. Im April 2016 seien sie dann zurück nach J........ \ngegangen, weil dort ihre Sicherheit gewährleistet gewesen sei. Die Familie habe nicht \nausgehen und das Kind nicht zur Schule gehen können. Da sie nicht ausgegangen \nseien, sei ihnen nichts passiert. Sein Vater sei damit bedroht worden, dass die ganze \nFamilie vernichtet werde. Sie seien auf der Liste der Drogenmafia und deshalb in \nGefahr. Da der Verbrecher seine Leute überall habe, würden sie auch anderswo \ngefunden werden. Egal wo müsste die Familie immer unter Angst leben. Probleme mit \n\n \n \n4\ndem indischen Staat oder dessen Behörden habe es nicht gegeben. Zum Beleg legte \nder Kläger Unterlagen, insbesondere Ausschnitte aus indischen Tageszeitungen vor. \nDarüber hinaus wurden Heirats-, Geburtsurkunden, Schul- und Ausbildungsnachweise \nvorgelegt. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 6. März 2018 wurden der Klägerin \nDepressionen bestätigt. Weitere Unterlagen betreffen übersetzte Bestätigungen des \nZentralgefängnisses von G........ aus dem Jahr 2014. \n2. Mit Bescheid vom 10. April 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wie auch \ndie Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass keine \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger \nwurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde angedroht, sie andernfalls \nnach Indien oder in einen anderen Staat abzuschieben, in denen sie einreisen dürften \noder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet. Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt: Die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung \nals Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Kläger hätten Indien nicht als Vorverfolgte \nverlassen. Ihnen drohten auch keine der in § 3 AsylG genannten Gefahren. Der \nSachvortrag zur behaupteten Vorverfolgung beziehe sich in seinen Kern auf Probleme \nin Zusammenhang mit kriminellem Unrecht. Die von den Klägern befürchteten \nBeeinträchtigungen stellten sich ausschließlich als Übergriffe privater Dritter dar. \nIhnen stünde eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da es möglich sei, sich \nden von ihnen vorgetragenen bzw. befürchteten Übergriffen seitens der Verbrecher \ndurch Übersiedlung in einen anderen Landesteil Indiens zu entziehen (§ 3e Abs. 1 \nAsylG). Sie hätten nicht glaubhaft dargelegt, dass sie so exponiert seien, dass ihnen \neine landesweite Verfolgung drohen würde. Mangels eines staatlichen Melde- und \nRegistrierungssystems sei es leicht, seine Identität zu verschleiern. Daher komme es \nauf den Beweiswert der von den Klägern eingereichten Unterlagen nicht an. Aus der \nEinlassung gehe hervor, dass der indische Staat schutzwillig gewesen sei. Hätten die \nKläger das Land wegen tatsächlicher Verfolgungsfurcht verlassen, hätten sie sich \nmöglichst rasch an die deutschen Behörden gewandt. Sie hätten aber erst nach einem \nJahr Aufenthalt am 17. Januar 2018 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. \n4 \n\n \n \n5\nAuch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß \n§ 4 AsylG lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nAufenthG seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Klägerin könne, wie sich aus den \neingereichten medizinischen Unterlagen ergebe, wegen der diagnostizierten Krankheit \nauch in Indien behandelt werden. Für die angegebene Krankheit sei kein Sachverhalt \ndargetan, der auf eine erhebliche Gesundheitsgefahr bei Rückkehr nach Indien \nschließen lassen könne. \n3. Die Kläger haben hiergegen zur Niederschrift beim Urkundsbeamten am 27. April \n2018 Klage erhoben. Am 11. Mai 2018 hat der Kläger weitere Unterlagen eingereicht. \nSie betreffen im Wesentlichen die behaupteten Vorgänge im Jahr 2013/2014. Das \nVerwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (7 K 771/18.A) das \nVerfahren gemäß § 81 Satz 1 AsylG, § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, da die Kläger das \nVerfahren trotz Fristsetzung länger als einen Monat nicht betrieben hätten. Mit \nweiterem Beschluss vom 11. September 2018 hat das Verwaltungsgericht die \ndaraufhin erhobene Anhörungsrüge der Kläger zurückgewiesen. Nachdem das \nBundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2019 (2 BvR 12/19) die \nhiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, \naber darauf hingewiesen hatte, dass sowohl die Betreibensaufforderung als auch die \nanschließende \nVerfahrenseinstellung \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht \nprozessordnungswidrig gewesen seien und einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 \nGG darstellten, die Kläger aber gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. \nSeptember 2018, mit dem der von Klägern gestellte Fortsetzungsantrag abgelehnt \nworden war, Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG \nstellen könnten, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung mit \nBeschluss vom 11. September 2019 (3 A 665/19.A) zugelassen. \nZur Begründung der Berufung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen \ninsbesondere bei der Anhörung vor dem Bundesamt und auf die in das Verfahren \neingeführten Dokumente. Die Kläger vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und weisen \nergänzend darauf hin, dass es sich bei dem Vater des Klägers um Herrn H...... L.. K..... \nhandle, der ein hoher Polizeioffizier (Deputy Superintendent of Police) gewesen sei. \nBei dem Häftling habe es sich um einen gewissen R.... K.... gehandelt. Es sei um \nDrogen und andere verbotene Gegenstände gegangen, die beschlagnahmt worden \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nseien. Der Vater sei inzwischen pensioniert und lebe in Amerika. Dort lebten auch \ndessen zwei Töchter. Ihnen selbst drohe durch den Drogendealerring des R.... K.... \nGefahr für Leib und Leben und mithin ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 2 AsylG. Es gebe keine guten Gründe für die Annahme, dass sich die \nVerfolgung nicht wiederhole. R.... K.... und seine Bande hätten weiterhin Grund, \ngegen die Familie vorzugehen. Neben drohender Rache sei zu bedenken, dass das \nVerfahren gegen ihn noch laufe und der Vater des Klägers dort eine erhebliche Rolle \nspiele. Daher sei es wahrscheinlich, dass die Bande gegen die Kläger vorgehe, um eine \nbelastende Zeugenaussage zu verhindern. Interner Schutz gemäß § 4 Abs. 3, § 3e \nAsylG komme nicht in Betracht. Da die indische Polizei korrupt sei, sei es überall \nmöglich, landesweit nach den Klägern zu fahnden. Wirksamer Schutz vor mafiösen \nBanden sei schwer zu erhalten. Man werde davon ausgehen können, dass der Vater \ndes Klägers als hoher Polizeioffizier die besondere Gefährdungslage habe gut \neinschätzen können. \nSie beantragen daher, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 10. September 2018 - 7 K 1632/18.A - zu verpflichten, den \nKlägern unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Bundesamts für \nMigration und Flüchtlinge vom 10. April 2018, Az.: 737402-436, subsidiären \nSchutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbezüglich Indiens vorliegen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung verweist sie darauf, dass die Kläger niemals persönlich bedroht \nworden seien und der Kläger ausgeführt habe, dass er sich nie an die Polizei gewandt \nhabe. Die Behauptung, die gesamte Polizei Indiens sei korrupt, so dass kein staatlicher \nSchutz zu erhalten sei, stimmten schon nicht mit den eigenen Angaben überein. \nMangels Meldewesens bestehe selbst für die Polizei keinerlei Möglichkeit, gesuchte \nPersonen zu finden. Zum Beleg bezieht sie sich auf eine Auskunft des Auswärtigen \nAmts an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 3. August 2018. Hierin wird bestätigt, \ndass es mangels eines ausgeformten Meldesystems in der Regel möglich ist, sich einer \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\nVerfolgung durch Umzug in einen anderen Bundesstaat, insbesondere in eine \nGroßstadt, zu entziehen. Dies werde - so die Beklagte - durch den aktuellen \nLagebericht des Auswärtigen Amtes bestätigt und entspreche der einhelligen Meinung \nin der Rechtsprechung (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 30. August 2018 - A 9 K \n45/17 -, juris Rn. 37 ff. m. w. N.). Der Vortrag, nach ihrem Umzug seien Männer zum \nVermieter gekommen und hätten nach ihnen gefragt, sei nicht glaubhaft. Zudem seien \ndie Kläger erst mehrere Jahre später ausgereist, ohne dass es zu einem erneuten \nZwischenfall gekommen sei. Schon deshalb erscheine eine Bedrohung realitätsfern. \nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2020, auf deren \nNiederschrift verwiesen wird, informatorisch befragt worden. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 771/18.A \nsowie 7 K 1632/18.A vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz, dem Verfahren vor dem \nSächsischen Oberverwaltungsgericht 3 A 523/19.A sowie in dem vorliegenden \nVerfahren und auf die Behördenakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die \nKlage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. April \n2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \nDie Kläger begehren subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und hilfsweise die \nFeststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz \n1 AufenthG bezüglich Indiens. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Weder \ndroht den Klägern landesweit in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden (§ 4 AsylG) \nnoch besteht für sie bei Ihrer Rückkehr nach Indien eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit. Denn jedenfalls können sie sich der von ihnen \nbefürchteten Bedrohung durch eine Verbrecherbande dadurch entziehen, dass sie sich \naußerhalb ihres ursprünglichen Heimatortes wieder ansiedeln. \n1. Gemäß § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige \nGründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \nu. a. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die \nSchadenshandlung muss gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG vom Staat, von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiet \nbeherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nrn. 1 und 2 \ndes § 3c AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesener Maßen nicht in der Lage oder willens sind, dem Betroffenen Schutz vor \nVerfolgung zu bieten. Darüber hinaus ist ein Ausländer nicht subsidiär \nschutzberechtigt, wenn ihm gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG eine \ninländische Fluchtalternative offen steht. \n2. Darüber hinaus machen die Kläger hilfsweise das Vorliegen des nationalen \nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend. \nHiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der \nAnwendung der Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig \nist. Von der Abschiebung in einen anderen Staat soll ferner abgesehen werden, wenn \ndort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \nBei diesem nationalen Abschiebungsschutz handelt es sich um einen einheitlichen, \nnicht \nweiter \nteilbaren \nVerfahrensgegenstand \nmit \nmehreren \nmöglichen \nAnspruchsgrundlagen. Eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote \nist daher nicht möglich (BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. \n17; SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 23). \nBei der Frage, ob die Kläger jeweils einen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben, kommt \nes gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung an. \nGemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist. \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nGemäß Art. 3 EMRK darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung \nunterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die \nvorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven \nphysischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden \nBehandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im \nVordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre \nMenschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, \nBeklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder \nkörperlichen Widerstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 \n- 5 A 806/17.A -, juris Rn. 37; Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris Rn. 27; \nVGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 144). Ob es Zweck der \nBehandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, \naber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer Verletzung von \nArt. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - \n30696/09 -, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13- juris \nRn. 72). \nIm Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung \naller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass \nder Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“; EGMR, \nUrt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, 681; Urt. v 28. Februar 2008 - \nAz. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330) liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden \nBehandlung ausgesetzt zu werden; dieses entspricht dem Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20; \nUrt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Urt. v. 29. Januar 2019 - 9 \nLB 93/18 -, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris \nRn. 71). Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des \nAusländers notwendig Art. 3 EMRK, unabhängig davon ob sich die Gefahr aus einer \nallgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder \neiner Verbindung von beiden ergibt. Allerdings sind die Grundsätze des asylrechtlich \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht unmittelbar anwendbar; erst Recht \nist \neine \nBeweislastumkehr \nnicht \nangezeigt. \nEinmal \nerlittene \nFolter \noder \nSchlechtbehandlung darf - wenn sich die Verhältnisse nicht verändert haben - aber bei \nder Gefahrenprognose nicht außer Acht gelassen werden (Bergmann, in: ders./Dienelt, \n19 \n20 \n\n \n \n10\nAusländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 68, § 4 AsylG Rn. 13, jeweils m. \nw. N.). \nFür die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende \nBehandlung ein Mindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ; ob \nes gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser \nEinzelfallbetrachtung kann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des \naufnehmenden Staates Beachtung finden (EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 - 37201/06 \n-, NVwZ 2008, 1330; EGMR, Urt. v. 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; \nVGH BW, Urt. v. 24. Januar 2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 73). \nDie außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, \nmüssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch \nzunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die \nAbschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Es \ndarf für den Betroffenen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem \nkeine \ninterne Fluchtalternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S \n1704/17 -, juris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im \nRahmen des Art. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG \n(SächsOVG, Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27). Die abzuschiebende \nPerson muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu \nerhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem \nBetroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen \nBedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs \nzu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die \nindividuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und \neine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver \nGesichtspunkte. Darunter fallen insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären \nVerhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am \nAnkunftsort und an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren \nsoll, sowie persönliche und familiäre Umstände (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 \n- A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 198 f.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK der Abschiebung \nunter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umständen entgegensteht, \n21 \n22 \n\n \n \n11\nmüssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, darunter etwa der \nZugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie \ndie Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären \nEinrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer \nBedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (NdsOVG, Urt. v. 29. \nJanuar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A \n806/17.A -, juris Rn. 37; Urt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rn. 27; VGH BW, \nUrt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 124). \nBei der Prognose, welche Situation ein Asylantragsteller bei einer angenommenen \nRückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, ist der Gefahrenprognose eine \nmöglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation \nzugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., Rn.16 und Urt. v. 21. \nSeptember 1999 - 9 C 12.99 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a \nB 17.31960 -, juris Rn. 23). \nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG zu berücksichtigen. Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, kann die Klägerin Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur \nausnahmsweise beanspruchen, wenn sie bei einer Rückkehr aufgrund dieser \nBedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt \nwäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG, ihr trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. \nV. m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG zu gewähren (SächsOVG, Urt. v. 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. \n27 m. w. N.). \n3. Dies zu Grunde gelegt gilt hier Folgendes: \n3.1 Die Kläger waren bis zu ihrer Ausreise keinen Gefahren im Sinne von § 4 AsylG, \n§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ausgesetzt. \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12\nDabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers zu 1 davon aus, dass es sich bei dem \nPolizeioffizier H...... L.. tatsächlich um dessen Vater handelt. Auch hält er es für \ndurchaus wahrscheinlich, dass dieser in dem Gefängnis in G........ und später an der \npakistanischen Grenze in Leitungsfunktion für die Aufdeckung von Straftaten der \nBestechlichkeit, von Drogenschmuggel und kollusivem Zusammenwirken zwischen \nGefängnispersonal und Gefangenen verantwortlich war und daher auch angefeindet \nwurde. Auch nimmt der Senat den Klägern auch die Geschehnisse in der \nDienstwohnung in G........ ab. \nAllerdings haben die Kläger, abgesehen davon, dass sie dort auch Zeuge und \nBetroffene des Überfalls wurden, in der Folge nur Befürchtungen und Ängste \ngeäußert, die durch keine tatsächlichen Bedrohungssituationen untermauert waren. \nDass sie in J........ nicht aus dem Haus gegangen sein wollen, mag stimmen. Was \nallerdings passiert wäre, hätten sie es gemacht, bleibt dennoch offen. Der Behauptung, \ndass die Familie unter einer latenten, jederzeit konkret werdenden Gefährdung stand, \nsteht auch entgegen, dass sie zwar angeblich in F........ von unbekannten Dritten \ngefunden wurden. Denn dass sich diese mit dem Hinweis ihres Vermieters zufrieden \ngegeben haben sollen, die Kläger wohnten nicht dort, erscheint lebensfremd. Wollte \nR.... K.... tatsächlich den Klägern, aus Rache für die Razzien im Gefängnis oder weil \ner eine Aussage des Vaters in einem danach angesetzten Strafprozess verhindern \nwollte, Schaden zufügen wollen, indem er Bandenmitglieder auf sie ansetzte, dann \nhätte es nahegelegen, dass sich diese nicht mit einer schlichten Aussage des \nVermieters zufriedengegeben hätten. Im Übrigen waren die Kläger bis zu ihrer \nAusreise durchgängig unter staatlichem Schutz. Denn aus der Schilderung des Klägers \nfolgt, dass der Vater nach seiner Pensionierung zum 31. Januar 2017 noch ein weiteres \nJahr, demnach bis Anfang 2018, als Leiter einer Einheit des Geheimdienstes Raw tätig \nwar und in diesem Zusammenhang sicher auch weiter Schutz genoss. Die Ausreise der \nFamilie zum 1. Januar 2017, angeblich um Asyl in Amerika zu suchen, geschah \ndemnach zu einem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund der Stellung ihres Vaters in Indien \nnoch unter staatlichem Schutz gestanden haben dürften. \nIm Übrigen sind die angeblichen Drohungen des R.... K.... in Bezug auf die Familie \ndurch nichts belegt; jedenfalls ist kein einziger nennenswerter Anlass geschildert \nworden, aus dem sich ergeben könnte, dass eine solche Bedrohungslage der Familie \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n13\ntatsächlich bestand. Vielmehr war das Aussageverhalten der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung von Pauschalaussagen und bloßen Behauptungen geprägt, die \nweitgehend inhaltsleer und vage blieben. Bezeichnend ist etwa die Schilderung der \nSituation der Schwestern des Klägers. Während eingangs noch von einer Schwester \ndie Rede war, die angeblich seit 2010 als anerkannte Asylbewerberin in Amerika lebt, \nsollten sich diese und eine weitere Schwester wegen der Anzeige eines nicht näher \ngeschilderten Passvergehens 2014 zur Ausreise genötigt gefühlt haben. Genauso wie \ndie asylrechtliche Situation des Vaters in Amerika blieb deren Schicksal weitgehend \nim Unklaren. \n3.2 Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vortrags steht den Klägern nach ihrer \nRückkehr jedenfalls in indischen Großstädten eine inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung, da sie dort unerkannt bleiben können und keinerlei Hinweis darauf \nbesteht, dass die Bande die Kläger dort aufspüren könnte. Damit können mit der \nBeklagten weder Abschiebungshindernisse noch ein subsidiärer Schutzstatus bejaht \nwerden. \nNach der Auskunftslage und der Rechtsprechung besteht in Indien selbst für \npolizeilich in einem Bundesstaat gesuchte Personen eine inländische Fluchtalternative. \nDas Land verfügt nämlich nach wie vor nicht über ein landesweit einsetzbares \nRegistrierungssystem bezüglich seiner Staatsbürger. Allenfalls hochrangige, der \ndirekten Zugehörigkeit zu bewaffneten Terroristen oder Separatistengruppen \nverdächtigte oder solchen Gruppen tatsächlich angehörende Personen werden von den \nBehörden \ndes \nbetroffenen \nBundesstaates \nin \nZusammenarbeit \nmit \nanderen \nSicherheitskräften bei einem zentralstaatlichen Fahndungsersuchen des Zentralen \nErmittlungsbüros landesweit gesucht und sind den Behörden an den großen \ninternationalen Flughäfen bekannt. Hierauf haben die Kläger mit Hinweis auf \nsogenannte black lists, die an den Flughäfen vorliegen sollen, abgestellt. Dass nach \nwie vor kein staatliches Meldewesen oder Registriersystem existiert, hat das \nAuswärtige Amt in seinem letzten Lagebericht vom 19. Juli 2019 (Stand: Mai 2019, \nS. 16) bestätigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 3. August 2018 an das VG Freiburg. Hiernach existieren \nnach wie vor kein Melderegister und keine flächendeckenden Register in Indien und es \ngibt trotz der oft nur ansatzweisen Einführung von Datenbanken und Registern sowie \n30 \n31 \n\n \n \n14\nder weitgehenden Einführung von Personalausweisen keine örtliche Zuordnung der \nInhaber dieser Ausweise, da Ortsnamen nicht mit Umzug fortgeschrieben werden und \neine \nMeldepflicht \nnicht \nexistiert \nund \nes \nkeine \nSicherheits- \noder Identitätsauskünfte bei der Heimatpolizeibehörde gibt, sowie der Indian Supreme \nCourt aus verfassungsrechtlich abgeleiteten Datenschutzgründen die Fortführung und \nAnwendung im Aufbau befindlicher Register untersagt hat (vgl. hierzu VG \nDüsseldorf, U. v. 6. September 2016 - 14 K 767/15.A -, AuAS 2016, S. 250; VG \nMagdeburg, Urt. v. 28. September 2017 - 5 A 387/17 -, juris S. 4 des Urteilsabdrucks; \nVG Freiburg, Urt. v. 30. August 2018 - A 9 K 45/17 -, juris Rn. 34 ff.). \nDaran ändert auch die rein fiktive Hypothese nichts, dass die Tatsache einer Rückkehr \nder Kläger nach Indien möglicherweise korrupten örtlichen Polizeibeamten bekannt \nwerden könnte und diese dann - entgegen ihren Dienstpflichten - die Kläger zur \nFahndung ausschreiben würden, womit sie auf einer an einem Flughafen geführte \nblack list eingetragen und dann gegebenenfalls verhaftet würden. Denn für diese \nHypothese spricht nichts. Dass eine solche Ausschreibung zur Fahndung (derzeit) \nnicht vorliegt oder bekannt ist, hat der Kläger bestätigt. Es gibt auch keinerlei \nHinweise darauf, dass die Bande derzeit noch irgendein Interesse daran haben könnte, \nder Kläger auch heute noch habhaft zu werden. Dass der Bruder des R.... K.... vor \nlängerer Zeit Kopf einer überregional agierenden Band war und R.... K.... sich selbst \nmöglicherweise auch heute noch strafrechtlich verantworten muss, ist ohne \nErkenntniswert. Die indischen Strafverfolgungsbehörden sehen es anscheinend nicht \nals erforderlich an, den Vater des Klägers, der als unmittelbar Verantwortlicher \nsicherlich am ehesten als Zeuge für von R.... K.... im Gefängnis begangene Straftaten \nheranzuziehen wäre, in einem noch gegen diesen laufenden Strafverfahren zu hören. \nDass daher nach mehr als sechs Jahren ein fortbestehendes Interesse der Bande daran \nbestünde, durch Bedrohung der Kläger bei einer Rückkehr nach Indien den Vater an \neiner belastenden Aussage zu hindern oder sich für die Aufdeckung von Straftaten zu \nrächen, indem man dem Sohn und dessen Familie nach dem Leben trachtet, erscheint \ndem Senat genauso fernliegend wie, dass sich die Bande der Hilfe korrupter örtlicher \nPolizeibeamter bedient, um auf Jahre hinaus landesweit nach dem Verbleib der Kläger \nund ihrer Familie zu forschen. \n32 \n\n \n \n15\nDass es den Klägern gelingen kann, sich nach ihrer Rückkehr eine ausreichende \nExistenzgrundlage aufzubauen, haben sie bei ihrem damaligen Umzug nach F........ \nbereits unter Beweis gestellt. Der Kläger hat bereits ein Sportgeschäft geleitet und als \nGroßhändler im Tuchhandel gearbeitet. Die Klägerin ist ausweislich der vorgelegten \nBescheinigungen ausgebildete Krankenschwester. Dass sie durch ihre bereits in Indien \ndiagnostizierten Depressionen auch bei Abklingen der wohl nur eingebildeten \nBedrohungslage nicht in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen, ist nicht \nersichtlich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO \naufgeführten Revisionsgründe vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n33 \n \n34 \n 35 \n\n \n \n16\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \n \nv. 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