{"status":"available","doknr":"OLD487718","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-28","aktenzeichen":"3 A 182/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 182/20 \n \n5 K 2447/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKinderbetreuungsplatz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 28. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. Dezember 2019 - 5 K 2447/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr \ngeltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter \n2.) sowie der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.) gegeben sind. \n1. Die minderjährige Klägerin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 2018 erhobenen \nKlage zuletzt die Verpflichtung der Beklagen, ihr einen Platz zur frühkindlichen \nFörderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nachzuweisen. Die Beklagte war vom \nVerwaltungsgericht Leipzig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet \nworden, der Klägerin ab dem 13. März 2019 bis zur Entscheidung in der Hauptsache \neinen angemessenen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung zur Verfügung zu \nstellen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erklärt hatte, in \nEigeninitiative einen Betreuungsplatz gefunden zu haben, und die Eltern der Klägerin \neinen entsprechenden Betreuungsvertrag ab dem 1. August 2019 geschlossen hatten, \nwurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Nunmehr hat die \nKlägerin die Verpflichtung der Beklagten beantragt, den Platz der Klägerin in der von \nihr genutzten Kindertagesstätte als Platz zur frühkindlichen Förderung nachzuweisen, \nhilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, ihr einen Platz zur frühkindlichen \nFörderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort nachzuweisen. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen. \nZur Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin zwar einen subjektiv-rechtlichen \nAnspruch auf Nachweis eines Platzes zur frühkindlichen Förderung aus § 24 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII habe, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nauch nicht durch die Selbstbeschaffung erfüllt werde. Allerdings stehe der Klägerin \nein bedarfsdeckender Platz seit dem 1. August 2019 zur Verfügung. Es sei auch unter \nZugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich, \nwelchen rechtlichen Vorteil die Klägerin aus der begehrten Erklärung der Beklagten, \ndass der selbstbeschaffte Platz auch nachgewiesen werden solle, haben könnte. Im \nÜbrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2019 konkludent erklärt, \nder selbstbeschaffte Platz solle auch zugewiesen werden. Zwar habe die Beklagte dies \nin ähnlich gelagerten Fällen auch ausdrücklich erklärt. Da sie aber in der \nPlatzversorgung ein Ereignis gesehen habe, das aus ihrer Sicht geeignet gewesen sei, \ndie Klage zu erledigen, könne die Erledigungserklärung dahingehend ausgelegt \nwerden, dass ihr auch die Erklärung, der selbstbeschaffte Platz solle auch \nnachgewiesen werden, innewohne. Spätestens in der mündlichen Verhandlung habe \ndie Beklagte dies aber auch ausdrücklich erklärt. Auch der Hilfsantrag scheitere am \nRechtsschutzbedürfnis, da die Eltern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nerklärt hätten, dass der derzeitige Betreuungsplatz bedarfsdeckend sei, auch im Fall \nder Bedarfsänderung angepasst werde und die Klägerin in der Kindertagesstätte \nverbleiben solle. \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu \nwegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, \nwenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nzumindest als ungewiss erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N; BVerfG, Beschl. v. \n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, juris Rn. 15). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, wobei an die \nZulassungsbegründung nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die \nspätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO, für die zusätzliche Zeit zur \nVerfügung steht (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, a. a. O.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. \nHierzu trägt sie mit Schriftsatz vom 16. März 2020 zusammengefasst vor: Das \nBundesverwaltungsgericht habe den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Urteil \nvom 26. Oktober 2017 (- 5 C 19.16 -, juris) verpflichtet, dem Kind einen seinem \nindividuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachzuweisen. Dieser, in einem \naktiven Tun bestehende Anspruch werde nach der Rechtsprechung auch nicht durch \ndie Selbstbeschaffung mit einem Platz zur frühkindlichen Förderung erfüllt, wie es \nhier mit dem nunmehr eingenommenen Platz der Fall gewesen sei. Ein Obsiegen \nwürde ihr auch einen rechtlichen Vorteil bringen. Es handle sich bei dem Nachweis \ndurch den Jugendhilfeträger um dessen elementare Pflicht. Da das angefochtene Urteil \nvon der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und hierauf auch \nberuhe, bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. \nMit diesen Erwägungen sind ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargetan. Da die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehreren, selbstständig tragenden \nBegründungselementen beruht, wird der Darlegungspflicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz \n4 \nerst \ndann \nGenüge \ngetan, \nwenn \nsich \nder \nAntragsteller \nmit \nallen \nBegründungselementen auseinandersetzt (SächsOVG, Beschl. v. 21. Juni 2019 - 3 A \n517/18 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 16. Januar 2018 - 3 A 934/17 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \n 6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nHiervon \nausgehend \ngilt \nFolgendes: \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \ndas \nRechtsschutzbedürfnis nicht nur deshalb abgelehnt, weil es keinen rechtlichen Vorteil \nin der begehrten Verurteilung finden konnte. Darüber hinaus hat es, wie sich aus der \nFormulierung „im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen“ ergibt, festgestellt, dass das \nKlageziel, nämlich der begehrte Nachweis des Platzes zur frühkindlichen Förderung, \ndurch die konkludente Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 17. September \n2019 und der ausdrücklichen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 20. \nDezember 2019 erreicht worden sei. Dazu hat es darauf abgestellt, dass durch die \nkonkludente und später ausdrückliche Erklärung der Nachweis des von der Klägerin \nselbst beschafften Platzes vorgenommen worden sei. Mit diesen Feststellungen setzt \nsich die Klägerin nicht auseinander. Denn der Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes, dass durch die Selbstbeschaffung selbst kein Nachweis \nerbracht worden sei, nimmt nicht in den Blick, dass das Verwaltungsgericht den \nNachweis dadurch erbracht gesehen hat, dass die Beklagte sich die im Weg der \nSelbsthilfe vorgenommene Vergabe des Platzes an die Klägerin nunmehr ausdrücklich \nzugerechnet hatte. Eine solche Feststellung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, \ndenn würde man bei einer Konstellation wie der vorliegenden an die Nachweispflicht \nweitere Anforderungen stellen, könnte diese Pflicht durch die Beklagte nicht erfüllt \nwerden und der Klägerin würde die Möglichkeit verschafft, die Beklagte im \nVollstreckungsweg zu einem Nachweis zu verpflichten, der dieser niemals gelingen \nwürde. \nSollte es der Klägerin darauf angekommen sein, die mögliche Rechtswidrigkeit des \nVorgehens der Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen, hätte ihr die Möglichkeit \noffen gestanden, die Klage bei einem nachweisbaren Feststellungsinteresse auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. \n3. Auch eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 liegt nicht vor. Denn das \nVerwaltungsgericht hat - wie sich aus den oben angegebenen Entscheidungsgründen \nergibt - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erfüllung des \nNachweises eines Betreuungsplatzes durch Selbstbeschaffung ausdrücklich seinem \nUrteil zugrunde gelegt und den Nachweis hier durch die Klägerin als erbracht \nangesehen. In der Sache rügt die Klägerin daher ein aus ihrer Sicht falsches \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nVerständnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht aber ein \nAbweichen hiervon. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-28/3-a-182-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-28/3-a-182-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487718","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.632218+00:00"}}