{"status":"available","doknr":"OLD487716","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-05-29","aktenzeichen":"2 B 409/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 409/18 \n \n5 L 728/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Chemnitz \nAnnaberger Straße 119, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \nwegen \n \nUntersagung des Einsatzes einer Lehrkraft; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 29. Mai 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. Oktober 2018 - 5 L 728/18 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 4. September 2018 in der Fassung des Bescheids vom 19. September 2018, mit \ndem dieser den Unterrichtseinsatz der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung untersagt hat, zu Recht entsprochen. Die mit der Beschwerde dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich \nbeschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass \nbeim derzeitigen Verfahrensstand nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage Überwiegendes gegen die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner \nverfügten Untersagung des Einsatzes der Beigeladenen als Lehrkraft im \n1 \n2 \n\n \n \n3\nLeistungskursfach Gesundheit und Soziales der Fachrichtung Gesundheit und \nSozialwesen des Beruflichen Gymnasiums der Antragstellerin spricht. \nNach § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG soll die Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger \nden Einsatz einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die \nAnnahme \nrechtfertigen, \ndass \ndie \nPerson \naufgrund \neiner \nunzureichenden \nwissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht \ngeeignet ist. Die Vorschrift knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SächsFrTrSchulG \nan. Danach besteht auf die Genehmigung einer Ersatzschule u. a. dann ein \nRechtsanspruch, wenn die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer \nLehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht; dies ist \nder Fall, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die \nder Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft \nim Wert gleichkommt. Diese Voraussetzung sieht der Gesetzgeber, wie sich aus der \nGesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG ergibt (LT-Drs. 6/1246, S. 40), \nnicht (mehr) als erfüllt an, wenn die Lehrkraft aufgrund einer unzureichenden \nwissenschaftlichen Ausbildung für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Diese \nFeststellung ist auf Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. \nSo ist das Verwaltungsgericht verfahren. Es hat im Anschluss an die Rechtsprechung \ndes Senats (Urt. v. 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -, juris) angenommen, dass die \nBeigeladene aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für die Tätigkeit als \nLehrkraft im Leistungskurs Gesundheit und Soziales nicht offensichtlich ungeeignet \nist, und dies anhand der erforderlichen Einzelfallprüfung dargelegt (Beschlussabdruck \nS. 12 bis 15). Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Senat schließt sich \ndiesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nZwar kann die Beigeladene weder die Erste noch die Zweite Staatsprüfung für das \nLehramt an berufsbildenden Schulen in den vom Antragsgegner im Schreiben vom \n11. Juni 2018 und im Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 angesprochenen \nFachrichtungen Gesundheit und Pflege (§ 106 LAPO I) sowie Sozialpädagogik (§ 111 \nLAPO I) nachweisen. Aufgrund ihres Studiums in der Fachkombination \nFreundschaftspionierleiter/Biologie an der Pädagogischen Hochschule H (S) hat sie \nindessen die Lehrbefähigung für das Fach Biologie erworben, die sie, wie auch der \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nAntragsgegner nicht in Abrede stellt, zur Erteilung des Unterrichts in diesem Fach \nsowie im Fach Pädagogik und Psychologie an berufsbildenden Schulen berechtigt. \nDem hat das Verwaltungsgericht zu Recht entnommen (Beschlussabdruck S. 12), dass \nsich die Beigeladene hierdurch die erforderlichen pädagogischen und fachdidaktischen \nKenntnisse und Fähigkeiten für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nicht nur \nhinsichtlich der beiden genannten Fächer, sondern auch im Übrigen und damit auch \nhinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Fachs Gesundheit und Soziales \nangeeignet hat. Dagegen wendet sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren \nletztlich selbst nicht. \nNeben der pädagogischen verfügt die Beigeladene für das Fach Gesundheit und \nSoziales über eine fachliche Ausbildung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 \nSächsFrTrSchulG, die der Ausbildung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in \nöffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt. Insoweit wird keine Gleichartigkeit \nder Ausbildung mit der für Lehrer an öffentlichen Schulen, sondern lediglich eine \nGleichwertigkeit im Sinne eines „Nichtzurückstehens“ verlangt. § 5 Abs. 2 \nSächsFrTrSchulG fordert daher zum Schutz der Schüler von Ersatzschulen vor einem \nungleichwertigen Bildungserfolg die Gleichwertigkeit der für den Unterricht \nerforderlichen fachlichen und pädagogischen Ausbildung. Mit Blick auf die in Art. 7 \nAbs. 4 Satz 1 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verankerte Privatschulfreiheit, die \nauch die Freiheit der Auswahl der Lehrkräfte umfasst, kann im Privatschulbereich \ngrundsätzlich auf einen an formalisierte Ausbildungsgänge und Prüfungen \ngebundenen Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung verzichtet werden, wenn \ndie wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige freie Leistungen \nnachgewiesen wird (vgl. Senatsurt. v. 26. Juli 2011 - 2 A 856/10 -, juris Rn. 24, 25). \nSo liegt es hier. Der Senat kann beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht \nfeststellen, dass es sich bei dem Lehramtsstudium Biologie und dem (nicht \nlehramtsbezogenen) Studium im Diplomstudiengang Psychologie der Beigeladenen \nhinsichtlich des Fachs Gesundheit und Soziales um eine im Vergleich zur fachlichen \nAusbildung von Lehrern für das Lehramt an berufsbildenden (öffentlichen) Schulen \nunzureichende wissenschaftliche Ausbildung i. S. v. § 17 Abs. 3 SächsFrTrSchulG \nhandelt mit der Folge, dass die Beigeladene deshalb für die Tätigkeit als Lehrkraft im \nLeistungskurs dieses Fachs am Beruflichen Gymnasium ungeeignet wäre. \n6 \n7 \n\n \n \n5\nNach dem Vortrag des Antragsgegner erwerben grundständig ausgebildete Lehrer die \nLehrbefähigung in diesem Fach nach einem Studium der Fachrichtung Gesundheit und \nPflege (§ 98 Abs. 2 Nr. 5, § 106 LAPO I) oder der Fachrichtung Sozialpädagogik \n(§ 98 Abs. 1 Nr. 10, § 111 LAPO I). Während Inhalt des letztgenannten Studiums die \nBereiche Grundlagen der Sozialpädagogik und angewandte Sozialpädagogik (§ 111 \nAbs. 1 LAPO I) sind, umfasst das Studium der Fachrichtung Gesundheit und Pflege, \nauf das das Verwaltungsgericht mit Blick auf die im Lehrplan des Beruflichen \nGymnasiums für den Leistungskurs der Jahrgangsstufen 12 und 13 im Fach \nGesundheit \nund \nSoziales \nausgewiesenen \nLernbereiche \nohne \nund \nmit \nWahlpflichtcharakter in erster Linie abgestellt hat, neben den in § 106 Abs. 1 LAPO I \ngenannten \n(berufsbereichswissenschaftlichen, \ngesundheits- \nund \nsozialwissenschaftlichen \nsowie \nmedizinisch-natur-wissenschaftlichen) \nGrundlagenbereichen nach Absatz 2 Nr. 1 die Vertiefungsrichtung Gesundheit mit den \nGebieten Grundlagen der Zahnmedizin und Pharmazie sowie besondere Aspekte der \nBetriebswirtschaft und des Managements. Hieraus ergibt sich zum einen, dass als \ngrundständige wissenschaftliche Ausbildung in der Fachrichtung Gesundheit und \nSozialwesen gemäß § 1 Nr. 4 BGySO mit Gesundheit und Pflege sowie \nSozialpädagogik jedenfalls zwei Studiengänge in Betracht kommen, die Lehrern an \nberufsbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft - auch nach Auffassung des \nAntragsgegners - die Lehrbefähigung für das Fach Gesundheit und Soziales \nvermitteln. Zum anderen weisen beide Studiengänge nicht nur höchst unterschiedliche \nfachwissenschaftliche Ausbildungsinhalte auf, sondern setzt sich insbesondere das \nStudium Gesundheit und Pflege aus den genannten Grundlagenbereichen und den \nVertiefungsrichtungen Gesundheit, Pflege und Therapie zusammen, von denen nach § \n98 Abs. 1 Satz 2 LAPO I eine zwingend gewählt werden muss. Dies ist ersichtlich \ndem Umstand geschuldet, dass die berufsbildenden Schulen, die sich in die in § 4 Abs. \n1 Nr. 2 SächsSchulG genannten Schularten gliedern, in der Fachrichtung Gesundheit \nund Pflege (§ 98 Abs. 2 Nr. 5 LAPO I) nach der jeweils maßgeblichen Schulordnung \nunterschiedliche Bildungsangebote bereithalten bzw. zu unterschiedlichen Bildungs- \nund Berufsabschlüssen führen. Die hierfür erforderliche wissenschaftliche Ausbildung \nsoll nach dem Willen des Verordnungsgebers durch das grundständige Studium \nGesundheit und Pflege umfassend vermittelt werden, das sich damit insofern vom \ngrundständigen Studium der in § 98 Abs. 3 LAPO I aufgeführten „klassischen“ Fächer \nunterscheidet, als dieses das jeweilige konkrete Fach zum Gegenstand hat. \n8 \n\n \n \n6\nVor diesem Hintergrund sind bei der Prüfung, ob die wissenschaftliche Ausbildung \nder Beigeladenen in fachlicher Hinsicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 \nSächsFrTrSchulG gerecht wird, in besonderem Maße die individuellen Umstände in \nden Blick zu nehmen. Diese Einzelfallbetrachtung hat das Verwaltungsgericht \nvorgenommen und eingehend dargelegt (Beschlussabdruck S. 14, 15), dass nicht nur \ndas Lehramtsstudium Biologie, sondern auch das Psychologiestudium einen nicht \nunerheblichem Bezug zum Fach Gesundheit und Pflege der Fachrichtung Gesundheit \nund Sozialwesen des Beruflichen Gymnasiums aufweist. Einen solchen fachlichen \nBezug hat es zudem aus der langjährigen beruflichen Lehr- und Prüfungstätigkeit der \nBeigeladenen als Honorardozentin in der Kinder- und Altenpflegeausbildung an der E \nP u. a. in den Themenbereichen Gesundheitslehre und Sozialpädagogik hergeleitet. Ist \ndie wissenschaftliche Eignung der Beigeladenen durch das Lehramts- und das \nPsychologiestudium sowie durch ihre berufliche Tätigkeit als gleichwertige freie \nLeistung nachgewiesen, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine greifbaren \nGesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beigeladene für die Erteilung \nvon Unterricht im Leistungskursfach Gesundheit und Soziales am Beruflichen \nGymnasium der Antragstellerin nicht geeignet ist. \nDen \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nist \nder \nAntragsgegner \nim \nBeschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er meint, das \nVerwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beigeladene „für den \nUnterrichtseinsatz im Leistungskursfach eines anerkannten Beruflichen Gymnasiums \nnicht ausreichend qualifiziert ist“, geht er fehl. Abgesehen davon, dass die \nUntersagung des Einsatzes einer ungeeigneten Lehrkraft nach § 17 Abs. 3 \nSächsFrTrSchulG nicht davon abhängt, ob es sich bei der in Rede stehenden Schule \num eine genehmigte oder eine anerkannte Ersatzschule handelt, kommt es hierauf \ndeshalb nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht, wie vorstehend \ndargelegt, zu Recht angenommen hat, dass die wissenschaftliche Ausbildung der \nBeigeladenen der von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. In diesem \nZusammenhang ohne Belang ist ferner, dass die Antragstellerin mit der Anerkennung \ndes Beruflichen Gymnasiums nach § 8 Abs. 2 SächsFrTrSchulG das Recht zur \nAbhaltung von Prüfungen und Erteilung von Zeugnissen nach den für Schulen in \nöffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften erhält. Insofern mag zwar sein, dass \ndie Mitglieder des nach § 46 BGySO für jedes Abiturprüfungsfach zu bildenden \n9 \n10 \n\n \n \n7\nFachausschusses die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben sollen. Indessen ist \nder \nUmstand, \ndass \nnur \nLehrer \nmit \nentsprechender \nLehrbefähigung \nim \nPrüfungsausschuss mitwirken können, Folge und nicht Voraussetzung der \nLehrbefähigung. Von daher kann der Beigeladenen die Gleichwertigkeit ihrer \nwissenschaftlichen Ausbildung nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, sie \nkönne ansonsten keine (mündlichen) Abiturprüfungen abnehmen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst, weil sie nicht durch eigene Antragstellung ein \nKostenrisiko übernommen (§ 162 Abs. 3 VwGO), sondern sich lediglich zur Sache \ngeäußert hat. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Auffangwert \nist zu halbieren, weil die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Bescheids \nlediglich vorläufigen Charakter hat. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n Henke \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-29/2-b-409-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-05-29/2-b-409-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487716","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.579413+00:00"}}