{"status":"available","doknr":"OLD487715","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"5 E 6/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 E 6/20 \n \n2 K 910/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der \n2. der \n \n- Klägerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \nGewerbesteuer 1993 bis 1996 \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 3. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird der \nStreitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Oktober 2019 - 2 K \n910/19 - geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf \n420.000,00 € festgesetzt. \n \nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf \nFestsetzung eines Streitwerts von 420.000,00 € für das Klageverfahren erster Instanz \n(statt 31.751,00 €), der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und über die der Senat als Spruchkörper \nentscheidet, nachdem auch im ersten Rechtszug die Kammer entschieden hat (§ 68 \nAbs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist begründet. Der Streitwert für das \nKlageverfahren erster Instanz wird antragsgemäß auf 420.000,00 € festgesetzt (§ 63 \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). \nDer erstinstanzliche Klageantrag betraf eine bezifferte Geldleistung von 420.393,98 € \n(§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Klägerinnen hatten mit ihrer Klage beim \nVerwaltungsgericht als Erbinnen des Gewerbesteuerschuldners die Verpflichtung der \nBeklagten beantragt, die von der Beklagten ihnen gegenüber in dieser Höhe \nangekündigte Zwangsvollstreckung einzustellen, weil die Forderung ihnen gegenüber \naufgrund wirksamer Anfechtung der Erbschaft nicht bestehe und sie außerdem \nverjährt sei. \nIn einem solchen Fall findet Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) keine \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAnwendung, wonach der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren, die \nweder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, \ngrundsätzlich ein Viertel des Werts der Hauptsache beträgt. Denn diese \nStreitwertreduzierung \nist \nnur \ngerechtfertigt, \nwenn \ndas \nselbstständige \nVollstreckungsverfahren \nein \nNebenverfahren \nzu \neinem \nbereits \ngegen \nden \nVollstreckungsschuldner \nals \nHauptverfahren \ngeführten \nVerwaltungs- \noder \nErkenntnisverfahren darstellt. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn \nunbeteiligte, von einem Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren bisher nicht \nbetroffene Dritte wegen der zu vollstreckenden Forderungen erstmals in Anspruch \ngenommen werden (BayVGH, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris \nRn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2). \nSo liegt der Fall hier. Die Klägerinnen waren als mögliche Erbinnen des \nGewerbesteuerschuldners bisher von einem Verwaltungs- oder Erkenntnisverfahren \nwegen \ndessen \nGewerbesteuerschulden \nnebst \nNachforderungszinsen \nund \nSäumniszuschlägen nicht betroffen. Sie wurden von der Beklagten erstmals im \nJanuar 2019 \ndurch \nZahlungsaufforderung \nund \nsodann \ndurch \nVollstreckungsankündigung vom 25. April 2019 wegen der streitigen Forderung in \nAnspruch genommen, weshalb sie dagegen am 6. Mai 2019 Klage auf Einstellung der \nZwangsvollstreckung erhoben haben. \nAuch die Nachforderungszinsen und Säumniszuschläge sind vorliegend nicht gemäß \n§ 43 Abs. 1 GKG streitwertmindernd abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs kann bei einem Streit um die Zahlungsverjährung von \nSteueransprüchen und steuerlichen Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, die \ngemeinsam in einem Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO festgesetzt \nwurden, nicht gemäß § 43 GKG nach Haupt- und Nebenforderungen differenziert \nwerden. Denn ungeachtet der teilweisen Akzessorietät der Zinsen von der \nHauptforderung (§ 232 AO) bleibt eine isolierte Zahlungsverjährung auch der Zinsen \nmöglich, so dass die Zahlungsverjährung im Rahmen eines Abrechnungsbescheids \ngrundsätzlich für jeden Steueranspruch und für jede einzelne steuerliche \nNebenleistung i. S. v. § 3 Abs. 4 AO gesondert zu prüfen ist. Dies rechtfertigt es, den \nStreitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren \nZahlungsverjährung bei Anfechtung des Abrechnungsbescheids gestritten wird (BFH, \n4 \n5 \n\n \n \n4\nBeschl. v. 7. März 2016 - VII E 1/16 -, juris Rn. 8, und Urt. v. 25. Februar 1997 - VII \nR 15/96 -, juris Rn. 33; jeweils m. w. N.). \nIn einem solchen Fall sind die steuerlichen Nebenleistungen, um deren \nZahlungsverjährung gestritten wird, nicht nur als Nebenforderung i. S. v. § 43 GKG \nbetroffen, sondern ebenso zu behandeln wie steuerliche Nebenleistungen, die neben \ndem Steueranspruch mit eigenständigen Angriffsmitteln so in Frage gestellt werden, \ndass darüber in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 17. Au-\ngust 2012 - VIII S 15/12 -, juris Rn. 8). \nNichts anderes gilt, wenn - wie hier - mit einer Klage auf Einstellung der \nZwangsvollstreckung gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 4 SächsVwVG u. a. geltend gemacht \nwird, die gemeinsam zu vollstreckenden Steueransprüche und steuerlichen \nNebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO seien wegen Zahlungsverjährung bereits \ngemäß § 232 AO erloschen. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung \nselbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass die Steuerschuld aufgrund \nwirksamer Anfechtung der Erbschaft den Klägerinnen gegenüber nicht (mehr) \nbestehe, ist unerheblich. \nDieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist \nunanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-03/5-e-6-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-03/5-e-6-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487715","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.555974+00:00"}}