{"status":"available","doknr":"OLD487714","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-03","aktenzeichen":"3 B 203/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 203/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \nRechtsanwalt \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 12. Mai 2020 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober, Groschupp und Dr. John \n \nam 3. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO im \nHinblick auf Prostitutionsstätten einstweilig insoweit außer Vollzug zu setzen, soweit \nder „betrieblichen Ausübung“ ein näher bestimmtes Schutz- und Hygienekonzept \nzugrunde liegt. \nDie Antragstellerin betreibt in D...... zwei Prostitutionsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 \nund Abs. 4 ProstSchG. \nDer Antragsgegner hat mit Wirkung zum 15. Mai 2020 durch das Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhang die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. \nDie Verordnung wurde am 12. Mai 2020 im Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatt (SächsGVBl. S. 206 ff.) bekannt gemacht: \n„§ 1 Grundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-\nsozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen \nHausstandes, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Personen, für die ein \nSorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nHausstandes auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren und wo immer \nmöglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern \neinzuhalten \nund \ndie \nDurchführung \nweiterer \nMaßnahmen \nzur \nAnsteckungsvermeidung \nzu \nbeachten \n(Kontaktbeschränkung). \nDiese \nGrundsätze \ngelten \nfür \nalle \nLebensbereiche, \ninsbesondere \nauch \nfür \nArbeitsstätten. \n(2) Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei \nKontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für \nsich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch \nregelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. \nEltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder \nSchutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der \nLage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen \nEinschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das \nTragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. (…) \n \n§ 6 Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr \n(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen \nnicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden: (…) \n \n3. Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, \nProstitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, \nProstitutionsvermittlung, (…) \n \n§ 10 Dienstleistungsbetriebe \n(1) Die Erbringung von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkontakt mit \nAusnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist untersagt. \n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Dienstleistungen durch Friseure und \nartverwandte \nDienstleistungserbringer \nunter \nBeachtung \nder \nvom \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch \nAllgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und der SARS-CoV-2-\nArbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und \ngegebenenfalls vorliegender branchenspezifischer Konkretisierungen durch die \nzuständigen \nUnfallversicherungsträger \nerbracht \nwerden. \nGesichtsnahe \nDienstleistungen sind nur dann zugelassen, wenn branchenspezifische \nKonkretisierungen vorhanden sind, die entsprechende Festlegungen zum \nSchutz der Kunden und der Beschäftigten enthalten und welche vom \nUnternehmer veranlasst wurden. (…) \n \n§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. Mai 2020 in Kraft. \n§ 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 sowie § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 8 treten am \n18. Mai 2020 in Kraft. \n(2) § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese \nVerordnung mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. \n(3) \nDie \nSächsische \nCorona-Schutz-Verordnung \nvom \n30. April \n2020 \n(SächsGVBl. S. 186) tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 14. Mai \n\n \n \n4\n2020 außer Kraft. § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 7 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 \nund 6 treten mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin hat beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres \nRechtsschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Sie habe ein in dem \nAntragsschriftsatz näher dargestelltes Schutz- und Hygienekonzept (künftig: \nHygienekonzept) entwickelt. Gemäß der Corona-Schutz-Verordnung seien unter \nanderem Dienstleister befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die \nEinhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet sei und der \nMindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werde, soweit die Art \nder Dienstleistung dies zulasse. Die Mindestabstandsregelung zwischen Personen gelte \nim Einzelfall wegen der Art der Dienstleistung nicht, insbesondere bei \nDienstleistungen im Bereich der Körperpflege. Daher dürften nach vorheriger \nTerminvergabe \nkörpernahe \nDienstleistungen \nwie \nu. \na. \nMassagepraxen, \nPhysiotherapeuten sowie Thai-Massage-Studios, Piercing- und Tattoo-Studios \narbeiten. Nach der Verordnung würden solche Dienstleistungen unter Beachtung \nbestimmter Hygieneanforderungen genehmigt, ohne auf deren soziale oder \ngesellschaftliche Relevanz abzustellen. Nach dem gegenwärtigen Stand der \nEntwicklung sei zwischenzeitlich ein Normalmaß sozialadäquater Gefahren für die \nBevölkerung \nfestzustellen. \nDer \nVerordnungsgeber \nsei \ndanach \nbei \nder \nverfassungsrechtlich gebotenen Überprüfung gehalten, die Schutzmaßnahmen den \nvertretbaren Tatsachen anzupassen und bloße Annahmen durch die zwischenzeitlich \nvorliegende Erkenntnislage zu ersetzen. Mit der Verbotsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO werde in ihre Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG \nund in den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen. §§ 28, \n32 IfSG ließen solche Einschränkungen nicht zu. Im Übrigen sei das absolute Verbot \nvon Prostitutionsstätten nicht durch allgemeine Erwägungen gerechtfertigt. Es sei \nunverhältnismäßig. Die Maßnahme sei weder geeignet noch notwendig, um einem \nlegitimen \nZweck zu dienen. Die vom Robert-Koch-Institut vorgegebenen \nHygieneanforderungen könnten unter Beachtung des von ihr vorgestellten \nBetriebskonzepts auch im Prostitutionswesen umgesetzt werden. Die angegriffene \nRegelung sei ohne die Zulassung der Einhaltung von Hygieneanforderungen von \nkeinem legitimen Zweck getragen. Die Schließung sei unangemessen, weil der \n4 \n\n \n \n5\nbeabsichtigte Zweck außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehe. Die Schließung \nverstoße ohne Öffnungsklausel gegen das Übermaßverbot. Ihr sei es einstweilen \nunmöglich, ihre Prostitutionsstätte unter der Einschränkung des vorgestellten \nBetriebskonzepts zu öffnen und damit ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest im \neingeschränkten Umfang nachzugehen. Der Gesundheitsschutz rechtfertige aber \naufgrund der gegenwärtig stabilen Reproduktionsrate kein absolutes Verbot im \nProstitutionswesen \nmehr. \nDie \nRegelung \nstehe \nauch \nnicht \nmit \ndem \nGleichbehandlungsgrundsatz im Einklang. Denn es erscheine seuchenrechtlich nicht \ngeboten, Dienstleistungen von Friseuren, Fußpflegeeinrichtungen, Nagelstudios, \nKosmetikstudios, Massagesalons und insbesondere Tattoo-, Piercing- und Thai-\nMassage-Studios unter Beachtung von Hygieneanforderungen zuzulassen, während \nandere körpernahe Dienstleister (wie der ihre) vollständig sanktioniert würden. Im \nÜbrigen komme man selbst bei offenem Ausgang des Verfahrens bei der dann \nanzustellenden Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Verordnung \nvorläufig außer Vollzug zu setzen sei. \nSie beantragt daher, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO \nim Umfang von Prostitutionsstätten einstweilen außer Vollzug zu setzen, \nsoweit der betrieblichen Ausübung ein Schutz- und Hygienekonzept zugrunde \nliegt, \ndass \nden \nallgemeinen \nHygieneanforderungen \nfür \nkörpernahe \nDienstleistungen entspricht. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 2. Juni 2020 entgegen. Zur Begründung weist \ner zusammengefasst darauf, dass die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ihre \nRechtsgrundlage in §§ 32, 28 IfSG fände. Die genannten Bestimmungen des \nInfektionsschutzgesetzes seien mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere genügten \nsie den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 75 Abs. 1 SächsVerf. Der \nWesentlichkeitsgrundsatz und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 37 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf seien nicht verletzt. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO sei, \nsoweit er sich auf Prostitutionsstätten beziehe, materiell rechtmäßig. Damit habe der \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nVerordnungsgeber die Konsequenzen aus der Tatsache gezogen, dass die Vorgaben in \nder Allgemeinverfügung des Antragsgegners enthaltenden Vorkehrungen, mit denen \ngemäß § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO Dienstleistungsbetriebe ausnahmsweise tätig \nwerden dürften, in „Prostitutionsstätten“ nicht eingehalten werden könnten, jedenfalls \naber ihre Einhaltung nicht wirksam überprüft werden könne, so dass die mit der \nkörperlichen Nähe zwischen Kunde und Prostituierte verbundene Gefahr der \nAnsteckung mit dem potentiell tödlichen Virus nicht wirksam verhütet werden könnte. \nDaher müsse die Verhütung dieser Ansteckung auch weiterhin durch vollständige \nUntersagung des entsprechenden Betriebs erfolgen, weswegen sich Prostitutionsstätten \ngrundlegend von den Dienstleistungen unterschieden, wie sie von gemäß § 10 Abs. 2 \nSatz 1 Sächs-CoronaSchVO den Friseuren artverwandten Betrieben erbracht würden. \nIn allen diesen Betrieben könne der Kunde die erstrebte Dienstleistung \nuneingeschränkt entgegennehmen, soweit er und die Dienstleistungskräfte sich an die \nvorgeschriebenen infektionsschutzrelevanten Vorkehrungen hielten. Demgegenüber \nsei Ziel des Besuchs einer Prostitutionsstätte meist nicht in erster Linie die Art von \nsexueller Dienstleistung, wie sie die Antragstellerin derzeit allein anbieten wolle. Der \nKunde werde die unter Beachtung des Hygienekonzepts zu beachtenden \nReglementierungen und Einschränkungen kaum geneigt sein zu akzeptieren. Es \nbestehe auch ein wirtschaftliches Interesse der Prostituierten, mit anderen in einer \nProstitutionsstätte üblichen Dienstleistungen einen entsprechend höheren Erlös zu \nerbringen. Dies gelte umso mehr, wenn der Kunde darauf bestehe, solche \nDienstleistungen \nzu \nerlangen, \noder \naber \nvon \nder \nInanspruchnahme \nvon \nDienstleistungen überhaupt absehe und damit der Prostituierten jeglichen Verdienst \nvorenthalte. Der finanzielle und psychologische Druck der Kundschaft auf die \nProstituierten unterscheide die dortige Lage grundsätzlich und nachhaltig von \nderjenigen in den in § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO genannten Betrieben, die \nunter Hygieneauflagen Dienstleistungen im Ergebnis ohne Einschränkungen erbringen \nkönnten. Darüber hinaus könne die Einhaltung der von der Antragstellerin \nkonzipierten Hygieneanforderungen kaum effektiv überwacht werden. Auch die von \nder Antragstellerin vorgesehene Rückverfolgung der etwa in einer ihrer Einrichtungen \nden Ausgang nehmenden Infektionsketten sei nicht praktikabel. Denn es könne nicht \nangenommen werden, dass die Kunden dort ihre Kontaktdaten hinterließen wie \nvorgesehen. Die Untersagung des Betriebs und die damit einhergehende fortdauernde \nBeeinträchtigung ihrer beruflichen Freiheit rechtfertige sich vor dem Hintergrund der \n\n \n \n7\nsonst zu befürchtenden \nInfektionsgefahren. Denn \ngerade bei körpernahen \nDienstleistungen, wie sie die Antragstellerin wieder anbieten wolle, sei die \nAnsteckungsgefahr der Natur der Sache nach deutlich höher als im sonstigen Bereich, \nda der Regelabstand von 1,5 Metern hier nicht eingehalten werden könne und solle. \nDie Antragstellerin sei nicht Arbeitgeberin der dort tätigen Prostituierten und stelle \nlediglich die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung, was bei der Betrachtung \nder wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken sei. Die sozialen Auswirkungen der \nUntersagung der Tätigkeit von Prostituierten berührten den Schutzbereich der \nGrundrechte der Antragstellerin von vornherein nicht. Auch die Folgenabwägung \nmüsse zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. \nII. \nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \n8 \n9 \n\n \n \n8\nDies zu Grunde gelegt gilt Folgendes: \nDie Antragstellerin ist antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend \nmachen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO enthaltenen Verbot des Öffnens von Prostitutionsstätten ist sie in \nihrer Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. \nDer Sächsische Verordnungsgeber kann sich bei dem Verbot der Öffnung von \nProstitutionsstätten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO auf § 32 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG stützen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Schließung von \nProstitutionsstätten \nim \nVerordnungsweg \ndürfte \nden \nverfassungsrechtlichen \nAnforderungen im Hinblick auf die Vorgaben der Wesentlichkeitsdoktrin sowie der \nhinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 \nGG entsprechen. Die Schließung von Prostitutionsstätten dürfte auch von der \nGeneralklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt sein, wonach die zuständige \nBehörde die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen hat. Das Zitiergebot des Art. \n19 Abs. 1 Satz 2 GG findet auf Art. 12 Abs. 1 GG keine Anwendung. Es entspricht \nauch überwiegender Meinung, dass § 28 Abs. 1 IfSG auch zum Erlass von \nMaßnahmen gegenüber sogenannten „Nichtstörern“, wie es die Antragstellerin mit der \nvon ihr betriebenen Prostitutionsstätte ist, anwendbar ist (zu alledem SächsOVG, \nBeschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO mit höherrangigem Recht \nvereinbar. \nDie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige \nErkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von \nGefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nGrunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt \nnoch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, \num so die Ausbreitung des im Weg einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von \nMensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. Dies gilt auch bei \nderzeit abnehmenden Infektionszahlen und einer sinkenden Reproduktionszahl. Das \nRobert-Koch-Institut schätzt in seinem Lagebericht vom 4. Juni 2020 (hier S. 13, \nabrufbar auf dessen Website mit Stand: 5. Juni 2020) die Gefährdung für die \nGesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit weiterhin insgesamt als hoch ein, \nfür Risikogruppen als sehr hoch. Daher empfiehlt es auch weiterhin u. a. das \nAbstandhalten (mindestens 1,5 Meter) die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen \n(vgl. Antworten auf häufig gestellte Fragen, hier: Infektionsschutzmaßnahmen, Frage: \nIst das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor \nSARS-CoV-2 sinnvoll?, abrufbar auf dessen Website). \nDas Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sächs-\nCoronaSchVO ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und mit dem \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verhältnismäßig. \nNach \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz \nsind \nBeschränkungen \nder \nBerufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, \nwenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn \ndie gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch \nerforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des \nEingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der \nZumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., \nvgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit \nseiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der \nGesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der \nEignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können \n16 \n17 \n\n \n \n10\nMaßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie \nder Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet \nwerden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf \ndie bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als \nAlternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die \nBetroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. \n26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDas in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete Verbot der Öffnung von \nProstitutionsstätten ist auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin \nvorgeschriebenen Hygienekonzepts nicht willkürlich, sondern insgesamt von \nsachlichen Gründen getragen. Es ist geeignet, enge physisch-soziale Kontakte \nzwischen haushaltsfremden Personen auf ein Minimum zu reduzieren und trägt der \ngebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands zwischen Personen Rechnung, um \nweitere Infektionen einzudämmen. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n1. Die von der Antragstellerin nach ihrem Hygienekonzept angebotenen körpernahen \nDienstleistungen (Körpermassage, vgl. Nr. 1 des Hygienekonzepts) fallen unter die \nRegelungen des Prostituiertenschutzgesetzes, da es sich dabei um eine sexuelle \nDienstleistung in einer Prostitutionsstätte handelt, auch wenn es nicht zu einem \nGeschlechtsverkehr kommen sollte (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ProstSchG). Damit \nfallen auch die von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen unter das Verbot \ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO, da sie in ihren Räumlichkeiten eine \nProstitutionsstätte betreiben möchte. \n2. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in dem Schutz- und \nHygienekonzept vorgesehenen Hygieneanforderungen realistisch betrachtet weder \neingehalten noch überwacht werden können. \nDie Durchsetzung des Hygienekonzepts dürfte im Hinblick auf die Möglichkeiten der \nÜberwachung und Nachverfolgung der Kundenbesuche kaum durchsetzbar sein. Die \nErhebung kundenbezogener Daten (Nr. 11 des Hygienekonzepts) begegnet schweren \nBedenken im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch. Schon dies bestätigt die \nBefürchtung des Antragsgegners, dass sich Kunden zu einer Preisgabe der Daten \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nkaum bereitfinden werden. Dies gilt auch für die in Nr. 10 des Hygienekonzepts \nangegebene Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregelungen durch persönliche und \nVideoüberwachung. Darüber hinaus sind auch die Bedenken des Antragsgegners nicht \nvon der Hand zu weisen, dass die von der Antragstellerin nach Nr. 1 des \nHygienekonzepts allein angebotene Leistung kaum den Wünschen der Kunden \nentsprechen dürfte und die Prostituierten entsprechend unter Druck gesetzt werden \ndürften. Damit ist, worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat, die Situation \nnicht mit der in Dienstleistungsbetrieben gemäß § 10 Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nvergleichbar, weil dort die angebotenen und nachgesuchten Dienstleistungen in voller \nGänze erbracht werden können. Der damit dauerhaft bestehende „Druck“, auch \nweitere Arten sexueller Dienstleistungen zu praktizieren, dürfte die Durchführung des \nHygienekonzepts insgesamt auch gefährden. \n3. Bei der damit weiter vorauszusetzenden Vermutung, dass es bei der Antragstellerin \nbei einer teilweisen Öffnung auch zu anderen Arten sexueller Dienstleistungen \nkommen würde, ist wegen der den damit verbundenen Übertragungsgefahren durch \nengen Körperkontakt und die sonstigen, allgemein bekannten Begleitumstände der \nVornahme sexueller Dienstleistungen eine hohe Infektionsgefährdung festzustellen. \nDamit besteht ein sachlicher Unterschied i. S. v. Art. 3 GG, so dass eine \nUngleichbehandlung mit den gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Corona-Schutz-\nVerordnung erlaubten Dienstleistungsbetrieben gerechtfertigt ist. Angesichts der oben \nbeschriebenen tatsächlichen Bedenken gegen die alleinige Praktizierung von unter \nInfektionsschutzgesichtspunkten noch hinnehmbaren sexuellen Dienstleistungen und \nangesichts der dem Verordnungsgeber bei der Abfassung der Regelungen \nzukommenden Möglichkeit, pauschalierende Regelungen zu erlassen, muss von ihm \nderzeit auch nicht gefordert werden, sexuelle Dienstleistungen wie die von der \nAntragstellerin angebotenen von dem Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten \nauszunehmen. \nIm Hinblick auf die Angemessenheit und die von der Antragstellerin begehrte \nFolgenabwägung hat der Gesundheits- und Infektionsschutz Vorrang vor den \nwirtschaftlichen Einbußen, die die Antragstellerin zu erleiden hat (SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 33 f.). Dies gilt auch, soweit derzeit von einer \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n12\nVerminderung des Infektionsrisikos auszugehen ist. Es obliegt dabei auch dem \nVerordnungsgeber, die allgemeinen Nachteile eines solchen Verbots durch die \ndrohende Abdrängung der Prostitution in die Illegalität und die hieraus resultierenden \ngeringeren Schutzmöglichkeiten für Prostituierte abzuwägen. \nAllerdings wird der Verordnungsgeber bei der regelmäßig fortgeschriebenen \nNeufassung der Verordnung die weitere Entwicklung der Infektionszahlen und die mit \nder länger andauernden Schließung des Betriebs der Antragstellerin einhergehende \nwirtschaftliche Belastung umso stärker in den Blick nehmen müssen, je länger das \nVerbot der Öffnung von Prostitutionsstätten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO andauert. Je mehr der Verordnungsgeber es bei seiner Bewertung \nder bestehenden Pandemielage wegen einer nur geringen Anzahl von Neuinfektionen \nals hinnehmbar erachtet, auch Betätigungen von vergleichbarer grundrechtlicher \nSchutzwürdigkeit, die ebenfalls unvermeidlich mit höheren Infektionsrisiken \neinhergehen, nicht mehr zu verbieten, umso mehr wird er dabei angesichts der \nerheblichen wirtschaftlichen Belastungen durch die fortdauernde Betriebsschließung \nauch Öffnungsmöglichkeiten für Prostitutionsstätten zu prüfen haben. \nDie \nKostenentscheidung \nergibt \nsich \naus \n§ \n154 \nAbs. \n2 \nVwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \nRichter am OVG Kober \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \nist an der Unterschrifts- \n \n \n \n \nleistung gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \nv. Welck \n \n \n \ngez.: \n \n \nHelmert \n \n \n \n \nJohn \n \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-03/3-b-203-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-03/3-b-203-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487714","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.528199+00:00"}}