{"status":"available","doknr":"OLD487713","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-04","aktenzeichen":"2 B 215/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 215/20 \n \n7 L 297/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZulassung zur Abschlussprüfung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 4. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Juni 2020 - 7 L 297/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nAntragstellerin vorläufig zur Abschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr \n2019/2020 zuzulassen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zur \nAbschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr 2019/2020 zuzulassen, abgelehnt. \nDie von der Antragstellerin hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen \nEinwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nAusgehend davon hat die Antragstellerin Anspruch auf ihre vorläufige Zulassung zur \nAbschlussprüfung der Fachoberschule im Schuljahr 2019/2020. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAnknüpfungspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 26 Schulordnung Fachoberschule \n(FOSO). Danach entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 23 FOSO) vor Beginn der \nAbschlussprüfung über die Vornoten des einzelnen Schülers (Satz 1). Vornote für das \njeweilige Unterrichtsfach ist die Jahresnote (Satz 2), die gemäß § 15 Abs. 3 FOSO aus \nden Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweise i. S. v. § 12 Abs. 3 \nFOSO gebildet wird. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOSO wird ein Schüler nicht \nzur Abschlussprüfung zugelassen, wenn die mit der Note „mangelhaft“ bewerteten \nVornoten nicht ausgeglichen werden können. Innerhalb der Fächer, die Gegenstand \nder Abschlussprüfung sind, kann nach § 19 Abs. 1 FOSO die Note „mangelhaft“ \nhöchstens einmal durch eine Note, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, in einem \nanderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Zwar erfüllt die Antragstellerin diese \nVoraussetzungen nicht, weil sie die vom Prüfungsausschuss in der Sitzung am 26. Mai \n2020 festgesetzte Vornote „mangelhaft“ im Prüfungsfach Mathematik (§ 27 Abs. 1 \nNr. 3 FOSO) nicht durch die Note „gut“ in einem der anderen Prüfungsfächer \nDeutsch, Englisch oder Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 1, 2 \noder 4 Buchst. b FOSO) ausgleichen kann. Dies führt, anders als der Antragsgegner \nmeint, hier indessen ausnahmsweise nicht dazu, dass die Antragstellerin nicht zur \nAbschlussprüfung zugelassen werden kann. \nMit \nAllgemeinverfügungen \nzum \nVollzug \ndes \nInfektionsschutzgesetzes \nund \nMaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 18. März und 23. März 2020 \n(abrufbar \nunter: \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de) \nhat \ndas \nSächsische \nStaatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Abstimmung \nmit dem Staatsministerium für Kultus die Einstellung des Schulbetriebs an den \nSchulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen angeordnet. Vom \n16. März bis 17. April 2020 fand kein Unterricht statt. Schülerinnen und Schüler \nwaren von der Anwesenheit im Unterricht und an der Schule befreit. Sie waren aber \nzur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen verpflichtet. Ihnen wurden \nAufgaben über analoge oder digitale Wege vermittelt, die sie im häuslichen Umfang \nabarbeiten können. Die genaue Ausgestaltung dieser Lernangebote oblag der \nSchulleitung und dem Landesamt für Schule und Bildung. \nAuf dieser Grundlage hat die Schulleitung des Beruflichen Schulzentrums E \nentschieden, dass in der von der Antragstellerin besuchten Klassenstufe 12 der \nFachoberschule während des vorgenannten Zeitraums Unterricht nur im Prüfungsfach \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nMathematik über elektronische Medien mittels E-Mail und insbesondere der Lern- und \nKommunikationsplattform LernSax erteilt wird. Insofern kann, entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin, keine Rede davon sein, der „durch die \nMathematiklehrerin erteilte online-Schulunterricht“ sei „illegal“ gewesen. Durch die \nAllgemeinverfügungen wurde lediglich die Schulbesuchspflicht, d. h. die Pflicht zum \nregelmäßigen Besuch des Unterrichts nach § 26 Abs. 2 und 3 SächsSchulG, \nausgesetzt. Hingegen sollte es bei der von der Schulbesuchspflicht umfassten Pflicht \nzur aktiven Teilnahme am Unterricht bleiben. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und \nSchüler sich am Unterricht beteiligen, Hausaufgaben erledigen und die erforderlichen \nLeistungsnachweise anfertigen müssen (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, \nSchulrecht Sachsen, Kennzahl 20.26 § 26 SächsSchulG Anm. 1, 2.2; Avenarius, \nSchulrecht, 8. Aufl., S. 395). Die Erbringung der schulischen Leistungen fand wegen \nder Schließung der Schulen allerdings ausschließlich im häuslichen und familiären \nUmfeld \nder \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nstatt. \nHierdurch \nhaben \nsich \ndie \nRahmenbedingungen für die Schülerinnen und Schüler gegenüber dem bisher an der \nSchule stattgefundenen Unterricht grundlegend verändert. \nDavon ist ersichtlich auch der Antragsgegner ausgegangen. So heißt es in den von der \nSächsischen Staatsregierung herausgegebenen Antworten zur pädagogischen Arbeit \nwährend der und im Anschluss an die Schulschließungen (FAQ Fernunterricht und \nFAQ Präsenzunterricht; abrufbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/faq), es \nsei allen bewusst, dass die Bedingungen für das Lernen zu Hause während der \nSchulschließungen im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und Angebote der \neinzelnen Schule, das Lernumfeld und die persönlichen Unterstützungsmöglichkeiten \nder Eltern sehr unterschiedlich seien. Die Lehrkräfte sollten in dieser absoluten \nAusnahmesituation bei Auswahl und Umfang der Aufgaben mit Bedacht vorgehen; es \ndürfe keine überzogenen Forderungen und keinen Leistungsdruck geben. Die \nBewertung von ausschließlich im Rahmen der (häuslichen) Lernzeit erarbeiteten \nLeistungen liege in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers; sie solle den \nSchülerinnen und Schülern ein Feedback geben, sollte wertschätzend und ermutigend \nsein und Hinweise für das weitere Lernen enthalten. Von einer Benotung werde \nabgeraten, sie sei aber ebenso wie die Vermittlung neuen Lernstoffs jedenfalls in den \nhöheren Klassenstufen und Abschlussklassen grundsätzlich möglich. Auch hier gilt, \ndass die Benotung mit Augenmaß, hoher Sensibilität und unter Berücksichtigung der \n7 \n\n \n \n5\nindividuellen Lerngegebenheiten vorgenommen werden soll. Angesprochen wird \nferner der Begriff der sog. Günstigkeitsregel bei der Benotung (und Versetzung). \nDamit sei gemeint, dass die im Rahmen der Schulordnungen bestehenden \nMöglichkeiten hinsichtlich Benotung (und Versetzung) zu Gunsten der Schülerin/des \nSchülers \nanzuwenden \nseien. \nEs \nwerde \nempfohlen, \ndie \npädagogischen \nBeurteilungsspielräume wohlwollend auszulegen. Da die Lernzeit zu Hause während \nder Schulschließungen von den Schülerinnen und Schülern aufgrund der jeweiligen \nVoraussetzungen und Gegebenheiten sehr unterschiedlich verlaufe/verlaufen sei, sei es \nnotwendig, diese Unterschiede bei der Benotung und beim Abschluss des Schuljahres \nangemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung von Leistungen in Form von \nBenotungen sei dabei auf ein angemessenes Maß, stets den individuellen \nLernfortschritt betrachtend, zu beschränken. In seinem Schreiben vom 30. März 2020 \nan die Schulleitungen und Lehrkräfte der Schulen in öffentlicher Trägerschaft führt \nder Staatsminister für Kultus unter Wiederholung der vorgenannten Grundsätze zu den \nFachoberschulen aus, dass Benotungen von zu Hause erledigten schulischen Aufgaben \nmöglich seien, in der Klassenstufe 12 insbesondere die schriftlichen Prüfungsfächer \nund die mündliche Prüfung im Fach Englisch im Fokus stehen sollten sowie in den \nKlassenstufen 11 und 12 das in der Schule bereits Gelernte gefestigt werden könne, \naber auch neue Lerninhalte hinzu kommen könnten. Darüber, ob der während der \nSchulschließungen neu vermittelte Unterrichtsstoff bewertet werde, entschieden die \nLehrkräfte. \nNach diesen Maßstäben ist der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über die \nFestsetzung der Vornote der Antragstellerin im Fach Mathematik nicht ansatzweise \nverfahren. So ist schon nicht ersichtlich, zumindest aber in höchstem Maße \nzweifelhaft, dass sich der Prüfungsausschuss des ihm aufgrund der Schulschließungen \nund der Verlagerung des Unterrichts, des Lernens und der Erbringung von \nLeistungsnachweisen nach Hause ausdrücklich eröffneten besonders weiten und \nwohlwollend auszuübenden pädagogischen Wertungs- und Beurteilungsspielraums \nüberhaupt bewusst war. Dies zeigt sich daran, dass der Ausschuss ausweislich des \nSitzungsprotokolls vom 26. Mai 2020 in erster Linie die in der Niederschrift wörtlich \nzitierte Regelung des § 26 Abs. 2 FOSO in den Blick genommen und hieran \nanknüpfend „schematisch“ darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin in \nMathematik die Note „mangelhaft“ und keine Note „gut“ in Deutsch, Englisch oder \n8 \n\n \n \n6\nGesundheitsförderung und Soziale Arbeit habe, damit kein Notenausgleich möglich \nsei und die Prüfungszulassung nicht erfolgen könne. Im Hinblick darauf kann der \nSenat, anders als der Antragsgegner behauptet, nicht davon ausgehen, dass „der \nPrüfungsausschuss die Noten der Antragstellerin geprüft“ hätte. \nSelbst wenn dies anzunehmen wäre, ist der Prüfungsausschuss unabhängig davon und \nselbständig tragend auch dann seiner pädagogischen Verantwortung nicht gerecht \ngeworden. Dass er das Zustandekommen der Mathematiknote hinterfragt und sich von \nder in der Sitzung anwesenden Mathematiklehrerin hätte erläutern lassen, ist nicht \nersichtlich und wird vom Antragsgegner selbst nicht vorgetragen. Wäre dies \ngeschehen, wäre nicht nur zu Tage getreten, dass die Mathematiklehrerin für die \nwährend der Schulschließung von der Antragstellerin nicht abgegebene Hausaufgabe \nvom 31. März 2020 in Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 FOSO die Note \n„ungenügend“ erteilt hat, sondern auch, dass die Antragstellerin die Aufgabe nach \nÖffnung der Schule nachgeholt und am 18. Mai 2020 per E-Mail bei der Lehrerin \nabgegeben hat, diese aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der \nAntragstellerin \nbei \nder \nNote \n„ungenügend“ \nwegen \nVersäumung \neines \nLeistungsnachweises \ngeblieben \nsei. \nAngesichts \nder \nvorstehend \ndargelegten \nschulschließungsbedingten „besonderen“ Ausnahmesituation hätte es bei der auch \nnach Auffassung des Antragsgegners angezeigten wohlwollenden Betrachtungsweise \nnahe gelegen und wäre veranlasst gewesen, diese Situation entsprechend der \nGünstigkeitsregel als „wichtigen Grund für das Versäumnis“ i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 \nFOSO zu Gunsten der Antragstellerin zu bewerten, die nachgereichte Hausaufgabe zu \nbenoten und die Note „ungenügend“ durch diese Note zu ersetzen. Dies ist indessen \nweder von der Fachlehrerin noch vom Prüfungsausschuss veranlasst worden. Gründe \nhierfür werden vom Antragsgegner nicht genannt. Diese sind auch sonst nicht \nersichtlich; insbesondere wäre eine Korrektur und Benotung der Hausaufgabe zeitlich \nnoch möglich gewesen, denn die Sitzung des Prüfungsausschusses fand erst am 26. \nMai 2020 statt. \nDarüber hinaus und ebenfalls selbständig tragend hat der Prüfungsausschuss die \nunterschiedliche Handhabung des Unterrichts während der Schließung der \nFachoberschule nicht in seine Überlegungen einbezogen: Nur im Prüfungsfach \nMathematik fand digitaler Unterricht statt, wurden Lernangebote gemacht und von den \nSchülerinnen und Schülern benotete Leistungsnachweise gefordert. In den anderen \n9 \n10 \n\n \n \n7\nPrüfungsfächern wurde kein Unterricht erteilt. In den Fächern Englisch und Deutsch \nwurde die Vornote aus den bis zur Schulschließung erzielten Noten gebildet. Von \ndaher war die Antragstellerin auf die Verbesserung ihrer Mathematiknote auf \nmindestens „ausreichend“ angewiesen, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu \nwerden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs mit der Note „gut“ im zweiten \nSchulhalbjahr jedenfalls in einem der Prüfungsfächer Englisch und Deutsch war ihr \nhingegen verwehrt. Von daher kommt es auf die von der Antragstellerin und vom \nAntragsgegner angestellten Erwägungen dazu, zu welcher Vornote die Einbeziehung \noder Nichteinbeziehung der Noten welcher Leistungsnachweise im Fach Mathematik \ngeführt oder nicht geführt hätte, nicht entscheidungserheblich an. \nEs besteht auch ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache zu \nspät käme, um der Antragstellerin die Teilnahme an der Abschlussprüfung der \nFachoberschule im Schuljahr 2019/2020 zu ermöglichen. Die Prüfung hat am 3. Juni \n2020 begonnen und endet am 10. Juni 2020; die Nachtermine finden vom 23. Juni bis \n26. Juni 2020 statt (Buchst. D Ziff. III Nr. 5 Buchst. a VwV Bedarf und \nSchuljahresablauf 2019/2020 v. 10. Mai 2019, MBl. SMK 2019, S. 146). Bei einem \nAbwarten der Hauptsache würde ihr Zulassungsanspruch endgültig vereitelt, was die \nVorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 38.6 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. SächsVBl. 2014, \nSonderbeilage Heft 1). Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der \nVorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nQuirmbach \n \n \n \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\n \n \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 10.06.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nGürtler \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-04/2-b-215-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-04/2-b-215-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487713","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.503498+00:00"}}