{"status":"available","doknr":"OLD487712","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-04","aktenzeichen":"2 B 98/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 98/20 \n \n8 L 840/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nStellenbesetzung Leiterin/Leiter des Polizeirevier L; Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 4. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 11. Februar 2020 - 8 L 840/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner zur vorläufigen \nFortführung des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten des Leiters des \nPolizeireviers L zu verpflichten. \n1. Der Antragsgegner schrieb im April 2019 den Dienstposten des Leiters \nPolizeirevier L bei der Polizeidirektion L (Besoldungsgruppe A 15) aus, gerichtet an \nPolizeibeamte der Besoldungsgruppe A 14 der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene. \nHierauf bewarb sich neben dem Antragsteller im Statusamt Polizeioberrat (A 14) u. a. \neine Polizeibeamtin, die seit dem 20. Mai 2019 das Statusamt Polizeidirektorin (A 15) \ninnehat. Am 17. Juli 2019 entschied der Antragsgegner, das Auswahlverfahren \nabzubrechen. \nAngesichts \nder \nBewerbung \neiner \nBeamtin \nim \nAmt \nder \nBesoldungsgruppe A 15 werde die Absicht, den Dienstposten mit einem \nBeförderungsbewerber zu besetzen, aufgegeben. Der Dienstposten solle nunmehr mit \nder Beamtin statusgleich im Wege der Versetzung besetzt werden, wodurch sich das \nAuswahlverfahren erledigt habe. Der Antragsteller und weitere Mitbewerber wurden \nhiervon mit Schreiben vom 25. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt; auf Nachfrage wurden \ndem Antragsteller die Gründe mit Schreiben vom 26. August 2019 nochmals erläutert. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nMit Beschluss vom 11. Februar 2020 - 8 L 840/19 - lehnte das Verwaltungsgericht den \nAntrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Fortführung des \nStellenbesetzungsverfahrens ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die \nBeendigung des Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt sei. Hierdurch sei der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erloschen, das Auswahlverfahren \nhabe sich erledigt. Die Abbruchentscheidung genüge den formellen Anforderungen. \nSie werde durch einen sachlichen Grund getragen, denn dem Antragsgegner habe es \nim Rahmen seiner Organisationsgewalt freigestanden, auch ein bereits begonnenes, \nausschließlich für Beförderungsbewerber geöffnetes Auswahlverfahren zu beenden, \num den zu besetzenden Dienstposten ämtergleich im Wege der Versetzung zu \nbesetzen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ermessensausübung seien weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts werde nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG gerecht. Der rechtliche Maßstab bleibe unscharf mit der Folge, dass \ndie formellen Anforderungen an die Dokumentation des Abbruchs nicht geprüft \nwürden und in materieller Hinsicht lediglich eine Missbrauchskontrolle vorgenommen \nwerde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer \nGerichte sei die Abbruchentscheidung in Fällen wie dem vorliegenden nicht lediglich \nauf Willkür zu prüfen, sondern am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dem \nAkteninhalt nach fehle es an einer den formellen Anforderungen genügenden \nEntscheidung und Dokumentation des Antragsgegners. Insbesondere fehle die von der \nRechtsprechung verlangte unmissverständliche Erklärung, das Verfahren abzubrechen; \ndiese ergebe sich weder aus dem Vermerk vom 17. Juli 2019 noch aus den Schreiben \nan die Bewerber. Es fehle auch an der dokumentierten Entscheidung, statt des \nAbschlusses des Auswahlverfahrens den Weg über eine Versetzung oder Umsetzung \nzu gehen. Selbst bei Annahme einer Abbruchentscheidung fehle es an einem \nsachlichen Grund. Zudem habe der Antragsgegner rechtsmissbräuchlich von seinem \nOrganisationsermessen Gebrauch gemacht. Es sei nicht erkennbar, weshalb das \nzunächst bejahte Interesse an der Ausschreibung des Dienstpostens beim \nAntragsgegner entfallen sein sollte. Die nunmehr ausgewählte Beamtin habe die \nerforderliche Berufs- und Führungserfahrung nicht nachgewiesen. Das Verfahren sei \nnach Bewerbung und Beförderung der Beamtin geändert worden. Ginge es um eine \n3 \n4 \n\n \n \n4\nBewerbung, wären alle anderen Beamten im Statusamt A 15 in eine \nVersetzungsentscheidung einzubeziehen gewesen; diese würden nun ausgeschlossen. \nDer Antragsteller habe gegen seine Beurteilung vor dem Verwaltungsgericht geklagt \n(8 K 155/20). \nDer Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Beschwerde \nunter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird \nhierzu auf den eingereichten Schriftsatz verwiesen. \n2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht \nden Eilantrag zu Recht abgelehnt hat. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine \neinstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des \nsogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nEntscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. \na) Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser folgt \naus dem Umstand, dass im Interesse der Rechtssicherheit umgehend zu klären ist, ob \ndie betreffende Stelle nicht doch in dem vom Antragsgegner abgebrochenen \nAuswahlverfahren zu vergeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 \n-, juris Rn. 22 ff.; Senatsbeschl. v. 29. Mai 2020 - 2 B 97/20 -, zur Veröffentlichung in \njuris vorgesehen). \nb) Es fehlt indes an einem Anordnungsanspruch. Als solcher kommt vorliegend allein \ndie Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs in \nBetracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht \nauf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung. Daraus folgt der Anspruch eines Stellenbewerbers auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG \nin Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\ngerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in \nseinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20 m. w. N.). \n(1) Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den \nAbbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Nach der vom \nBundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nkommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- \nund Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches \nErmessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, juris; BVerfG, Beschl. \nv. 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 a. a. O.). Der Abbruch des \nBesetzungsverfahrens \nbedarf \njedoch \neines \nsachlichen \nGrundes. \nNach \nder \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. November 2012 - 2 C \n6.11 - ; Urt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -; Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, \nalle juris) kann der Abbruch des Auswahlverfahrens in materieller Hinsicht sowohl \naus der Organisationsgewalt des Dienstherrn als auch aus Gründen gerechtfertigt \nwerden, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Der Dienstherr kann das \nAuswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer \nordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute \nAusschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker \nBewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie \nunwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben \nfortzuführen. Eine Neuausschreibug darf dann nicht erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 28. \nNovember 2011 - 2 BVR 1181/11 - a. a. O.). \nIn formeller Hinsicht müssen die Bewerber vom Abbruch rechtzeitig und in geeigneter \nForm Kenntnis erlangen; erforderlich ist in der Regel die hinreichende schriftliche \nDokumentation der Gründe (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 2 C 6.11 -; Urt. v. \n3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - und Beschl. v. 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - und v. \n10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - a. a. O.). \n(2) Gemessen an diesen Vorgaben begegnet der Abbruch des Auswahlverfahrens \nvorliegend weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Der \nSenat verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts und \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nmacht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \nDie Abbruchentscheidung ist formell rechtmäßig ergangen. Sie ist in dem vom 17. Juli \n2019 datierenden Vermerk des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (Bl. 63/64 \nder Verwaltungsakte) schriftlich dokumentiert. Es heißt dort u.a.: \n„Aufgrund der Bewerbung von Frau …, die bereits ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 15 innehat, soll die ursprüngliche Absicht, den Dienstposten der Leiterin/des Leiters \ndes Polizeireviers L bei der Polizeidirektion L mit einem Beförderungsbewerber zu \nbesetzen, aufgegeben werden. Der vakante Dienstposten soll nunmehr mit Frau … \nstatusgleich im Wege der Versetzung besetzt werden. Damit hat sich das \nAuswahlverfahren erledigt.“ \nAus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig sowohl der Abbruch des Verfahrens wie \nauch die Absicht der Besetzung der Stelle im Wege der statusgleichen Versetzung. \nNichts anderes folgt entgegen der Beschwerde aus der Verwendung des Begriffs der \nErledigung, der hier ersichtlich keine Erledigung im rechtstechnischen Sinn der für \nVerwaltungsakte geltenden Bestimmung § 43 Abs. 2 VwVfG meint, sondern \nentsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ausdrückt, dass es der Durchführung \ndes Auswahlverfahrens nicht mehr bedarf (vgl. zu dieser Formulierung auch BVerwG, \nUrt. v. 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - a. a. O. Rn. 36). \nDer Antragsteller wurde über den Abbruch mit Schreiben vom 25. Juli 2019 und \nnachfolgend durch Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 26. August \n2019, jeweils unter Angabe der im Vermerk vom 17. Juli 2019 enthaltenen \nBegründung, in Kenntnis gesetzt. Den Anforderungen an die rechtzeitige und in \ngeeigneter Form zu bewirkende Kenntnisgabe ist damit genügt. \nDie Abbruchentscheidung ist auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die im Vermerk vom 17. Juli 2019 genannten Erwägungen stellen nach \nden oben dargelegten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich der \nSenat anschließt, einen hinreichenden sachlichen Grund für den Abbruch des \nAuswahlverfahrens \ndar. \nEntgegen \nder \nAnsicht \nder \nBeschwerde \nist \ndie \nAbbruchentscheidung vorliegend nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, weil der \nAntragsgegner \nan \ndiese \nMaßstäbe \nnicht \nmehr \ngebunden \nwar. \nDas \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nBundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - a. a. O. \nRn. 36 ff. zur identischen Sachlage ausgeführt: \nd) Das Auswahlverfahren hat sich schließlich dadurch erledigt, dass sich der \nDienstherr entschieden hat, den Dienstposten nicht durch ein den Grundsätzen des \nArt. 33 Abs. 2 GG unterworfenes Auswahlverfahren und damit möglicherweise auch \nan einen Bewerber mit einem niedrigeren Statusamt zu vergeben, sondern eine \nämtergleiche Besetzung vorzunehmen. Hierdurch hat die Beklagte die Stelle aus dem \nKreis der Beförderungsdienstposten herausgenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 26). \nDer Bewerbungsverfahrensanspruch und der daraus hergeleitete Anspruch, das vom \nDienstherrn abgebrochene Verfahren fortzuführen, setzen voraus, dass das zu \nvergebene Statusamt oder der zur Besetzung vorgesehene höherwertige Dienstposten \nweiter zur Verfügung steht. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und \nggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen oder \naufrechterhalten werden, unterfallen allein der Organisationsgewalt des Dienstherrn \n(stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, \n237 Rn. 20). Demzufolge ist das Verfahren zu beenden, wenn etwa die dem Statusamt \nunterlegte \nPlanstelle \nwährend \ndes \nAuswahlverfahrens \nwegfällt \noder \ndie \nOrganisationseinheit, bei der der Dienstposten eingerichtet ist, aufgelöst wird. Das \nAuswahlverfahren hat sich dann erledigt. \nEntsprechendes gilt, wenn sich der Dienstherr entschließt, das Statusamt oder den \nhöherwertigen Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich \nund folglich mit einem Beamten zu besetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden \nDienstposten entsprechende Statusamt innehat. Der Dienstherr ist aufgrund seiner \nOrganisationsgewalt frei, Statusämter oder bislang als höherwertig eingestufte \nDienstposten, auf denen Beamte ihre Eignung für das nächsthöhere Statusamt \nnachweisen konnten, ämtergleich zu besetzen. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr ein \nAuswahlverfahren bereits eröffnet hat. Der Dienstherr wird hierdurch nicht daran \ngehindert, \nseine \nOrganisationsgrundentscheidung, \ndas \nStatusamt \noder \nden \nDienstposten auch für Beförderungsbewerber zu öffnen, rückgängig zu machen \n(BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG \nNr. 43 Rn. 3). \nAls Ausfluss seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr wählen, ob er ein \nStatusamt oder einen Dienstposten durch Umsetzung oder Versetzung und damit \nstatusgleich besetzen will oder ob er die Vergabe auch für Beförderungsbewerber \nöffnet. Entscheidet er sich dafür, Umsetzungs- und Beförderungsbewerber in das \nAuswahlverfahren \neinzubeziehen, \nist \ndas \nAuswahlverfahren \nauch \nfür \ndie \nVersetzungsbewerber am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das \nAuswahlverfahren darf daher nachträglich nur aus Gründen eingeschränkt werden, die \nden Anforderungen des Grundsatzes der Bestenauswahl gerecht werden (BVerwG, \nUrteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 <242>). Der \nDienstherr darf daher einzelne Umsetzungs- und Versetzungsbewerber nicht aus \nGründen von der Auswahl ausschließen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang \nstehen. \n\n \n \n8\nDiese Bindung gilt jedoch nur, wenn und solange der Dienstherr an seiner \nOrganisationsgrundentscheidung festhält, die Dienstpostenvergabe auch für Bewerber \nzu öffnen, die nicht bereits ein der Wertigkeit des Funktionsamts entsprechendes \nStatusamt bekleiden. Revidiert der Dienstherr bereits diese Festlegung und entschließt \ner sich, den Dienstposten nur statusgleich zu vergeben, ist er an die Maßstäbe aus \nArt. 33 Abs. 2 GG nicht gebunden. Die mit der unbeschränkten Ausschreibung \nbegründete Festlegung begründet weder für die Beförderungsbewerber noch für die \nVersetzungsbewerber einen Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der \nausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte. Derartiges entspräche weder dem \nWillen des Dienstherrn noch ist eine entsprechende Annahme durch Art. 33 Abs. 2 \nGG geboten. Vielmehr findet in diesem Fall die Vergabe eines Statusamtes oder eine \nhierauf vorwirkende Auswahlentscheidung durch die Vergabe eines höherwertigen \nDienstpostens gar nicht statt. Damit besteht auch unter Missbrauchserwägungen kein \nAnlass, dem Dienstherrn die Korrektur seiner Organisationsgrundentscheidung zu \nverwehren. Die Interessen etwaiger Beförderungsbewerber werden dadurch gewahrt, \ndass ihnen mit dieser Verfahrensweise kein Konkurrent vorgezogen werden kann. \nAnsprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten \nvermittelt Art. 33 Abs. 2 GG dagegen nicht. \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Hiernach war der \nAntragsgegner nicht gehindert, seine Organisationsentscheidung, den A 15-\nDienstposten für Beförderungsbewerber auszuschreiben, zu revidieren, um den \nDienstposten statusgleich zu vergeben. Für die Annahme eines missbräuchlichen oder \nwillkürlichen Abbruchs des Auswahlverfahrens liegen keine Anhaltspunkte vor. \nMangels Auswahlverfahrens kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen zur \nErfüllung einzelner Auswahlkriterien durch die Bewerber und zur Beurteilung des \nAntragstellers nicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden \nFestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht \nerhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nQuirmbach \n \n \n17 \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-04/2-b-98-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-04/2-b-98-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487712","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.478725+00:00"}}