{"status":"available","doknr":"OLD487711","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-04","aktenzeichen":"7 B 123/20.F","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n7 B 123/20.F \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \nFlurbereinigungsgericht \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \nvertreten durch \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nObere Flurbereinigungsbehörde \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \nbeigeladen: \n \nvertreten durch \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n \n \n2\n \nPlangenehmigung und vorläufiger Anordnung - Flurbereinigung A....... \nhier: Anträge nach § 80 Abs. 5 \n \n \nhat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor \n \nam 4. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 erfolgte Genehmigung des \nPlans der Beigeladenen über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen als \n1. Teilplan wiederherzustellen, wird abgelehnt. \n \nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom 18. März 2020 wiederherzustellen, \nwird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDie Gebührenpflicht wird angeordnet. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist eine in Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung und \nEigentümer der Flurstücke Nrn. F1. und F2.. der Gemarkung A........ Er begehrt die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die mit \nBescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 erfolgte Genehmigung des Plans der \nBeigeladenen über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen als 1. Teilplan \nsowie gegen eine vorläufige Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm der Besitz \nund die Nutzung einer Teilfläche der Flurstücke Nrn. F1. und F2.. der Gemarkung \nA....... zum 20. April 2020 entzogen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder beigeladenen Teilnehmergemeinschaft zugewiesen worden ist. \n1 \n\n \n \n3\nDie Flurstücke Nrn. F1. und F2.. der Gemarkung A....... sind Teil der vom \nAntragsgegner am 12. August 2009 angeordneten Flurbereinigung A........ Der \nAntragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 9. März 2020 eine \nPlangenehmigung für den 1. Teilplan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen \nAnlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan). \nGegenstand der Plangenehmigung ist u. a. im Maßnahmebereich Verkehr der Ausbau \ndes Weges „L.........“, der mit gesonderter straßenrechtlicher Verfügung als \nöffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet werden solle, im nördlichen Abschnitt mit \nder Maßnahmekennziffer (MKZ) 116 03-3. \nDer Antragsteller war vom Antragsgegner am Anhörungsverfahren beteiligt worden \nund hatte unter dem 7. Januar 2020 eine Stellungnahme abgegeben, mit der \nEinwendungen erhoben wurden. Der Antragsteller sehe keine Notwendigkeit des \nWegeausbaus und keinen Nutzen im Flurbereinigungsverfahren A........ Die Ziele der \nFlurbereinigung und des Antragstellers seien unvereinbar. Eine vollversiegelte \nWegoberfläche werde grundsätzlich nicht befürwortet, da Schotterwege ausreichend \nseien. Die Nutzung der Flächen solle so verändert werden, dass um den L......... ein \nberuhigter Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen entstehen könne. Diese \nEinwendungen wurden in der Plangenehmigung zurückgewiesen und die sofortige \nVollziehung der Plangenehmigung angeordnet. \nMit Schreiben vom 1. Oktober 2019 hatte die Beigeladene den Antragsteller als \nEigentümer der Flurstücke F1. und F2.. aufgefordert, seine Erlaubnis zur \nDurchführung der geplanten Baumaßnahmen im nördlichen Abschnitt des L.......... zu \nerteilen. Nachdem der Antragsteller dies abgelehnt hatte, beantragte der Beigeladene \nden Erlass einer vorläufigen Anordnung, die vom Antragsgegner am 18. März 2020 \nerlassen wurde. \nDie Umsetzung der unter MKZ 116 03-3 im genehmigten Plan über die \ngemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen vorgesehenen Maßnahme sei bereits \nzum jetzigen Zeitpunkt dringend erforderlich. Der Wegebau sei eine den \nFlurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Er sei \nnotwendig, um den für die Flurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten \nund zu sichern sowie die Aufstellung des Flurbereinigungsplans und die Durchführung \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\ndes Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Ausbau des L.........s mit \neiner \nAsphaltdecke \ndiene \nals \nHauptwirtschaftsweg \nder \nErschließung \nund \nBewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der \nOrtslage A........ Bereits im alten Bestand würden die Erreichbarkeit und \nBewirtschaftbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und damit die \nProduktionsbedingungen im Allgemeinen verbessert. Der für den Vorausbau benötigte \nFlächenentzug belaste den Eigentümer nicht unzumutbar. Es bestehe das Interesse der \nTeilnehmer an einem unverzüglichen Ausbau des L.........s. Die Beigeladene habe \neinen Antrag auf Fördermittel am 13. März 2020 gestellt und das Sächsische \nStaatsministerium für Regionalentwicklung habe am 16. März 2020 die Zustimmung \nzum vorzeitigen Baubeginn erteilt. Es werde damit gerechnet, dass die Fördermittel \nzeitnah zur Verfügung gestellt würden. Die Gemeinde M....... und die \nAgrargenossenschaft A....... e. G. hätten die zu leistenden Mittel bereits im Haushalt \n2020 eingeplant. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Aus den bereits \nbenannten Gründen für die Dringlichkeit der Maßnahme sei die sofortige Vollziehung \nanzuordnen. Der Sofortvollzug liege im überwiegenden Interesse der Teilnehmer, \ndenen die Maßnahme insgesamt zugutekomme, aber auch im öffentlichen Interesse. \nAuch der Allgemeinheit sei am möglichst schnellen Wirksamwerden der vorgesehen \nVerbesserungsmaßnahme gelegen. Bei den konkret vorliegenden Umständen sei es \nnicht vertretbar, eine Verzögerung bis zum Abschluss eines eventuellen \nWiderspruchs- und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. \nDas Interesse an der zügigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens sei höher \nzu werten als das Interesse des Antragstellers an einem Belassen der bestehenden \nGrundstückssituation entgegen dem genehmigten Plan zum Ausbau des L.........s. \nDer Antragsteller hat am 9. April 2020 Widerspruch gegen die Plangenehmigung vom \n9. März 2020 sowie die vorläufige Anordnung vom 18. März 2020 erhoben und am \nselben \nTage \nbei \ndem \nFlurbereinigungsgericht \ndie \nWiederherstellung \nder \naufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche beantragt. \nDie vorläufige Anordnung sei rechtswidrig, weil die ihr zu Grunde liegende \nPlangenehmigung rechtswidrig sei und keine Vorteile durch die sofortige \nDurchführung der Wegebaumaßnahme entstünden. Der Ausbau des Feld- und \nWaldwegs „L.........“ sei nicht im plangenehmigten Umfang erforderlich. Insbesondere \n6 \n7 \n\n \n \n5\nim \nBereich \ndes \nnördlichen \nAbschnitts \nwerde \nein \nNatura \n2000-Gebiet \n(P............................) beeinträchtigt, ohne dass dies erforderlich wäre. Durch die \ngeplante Asphaltierung würden die Zerschneidungseffekte verstärkt und das \nRuhepotential des Schutzgebiets, welches auch vor allem für die dort befindlichen \nstörungsempfindlichen Arten von besonderer Bedeutung sei. Mit dem bituminösen \nAusbau eines bisher nur mit Schotter befestigten Feldwegs erhöhe sich lediglich die \n„Komfortabilität“ für den nicht land- und forstwirtschaftlichen Individualverkehr \nerheblich. Dies könne zu einer deutlichen Mehrbelebung der störungsarmen \nWaldhangbereiche führen. An Stelle des bituminösen Ausbaus des L.........s sei \nlediglich eine Instandsetzung mittels Frostschutzmaterials, im erosionsgefährdeten \nBereiche seien wegbegleitende Gehölzpflanzungen oder auch die von der \nFlurbereinigungsbehörde geplante Aufforstung zur Vermeidung von Wasserabflüssen \nvorzunehmen. Eine Eilbedürftigkeit für den Wegeausbau bestehe nicht, so dass eine \nEntscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könne. Der bisherige \nAusbauzustand des L.........s, insbesondere im Bereich der Eigentumsflächen des \nAntragstellers, ermögliche in ausreichender Weise die Befahrung mit schwerer \nLandwirtschaftstechnik. Die in der Plangenehmigung formelhaft angeführten Gründe \nfür die sofortige Vollziehung trügen die Anordnung inhaltlich nicht. Es seien aufgrund \ngleichbleibender \nWeglängen \nund \nNutzungsmöglichkeiten \nbei \nunveränderten \nGeschwindigkeiten keine positiven Auswirkungen für die Land- und Forstwirte zu \nerwarten. Selbst wenn solche zu erwarten wären, sei der Vorteil gegenüber dem \nIstzustand so gering, dass der die vorläufige Anordnung im Hinblick auf Art. 19 Abs. \n4 GG sowie die Langfristigkeit der Wirkungen der Flurbereinigungsentscheidungen \nnicht \nrechtfertige. \nVorläufig \nzugesagte \nFördermittel \nbegründeten \nkeine \nEilbedürftigkeit. Die Fördermittelzusage sei nicht endgültig und werde entfallen, weil \ndas Vorhaben in der Hauptsache rechtswidrig sei und für rechtswidrige Vorhaben \nkeine staatliche Förderung erfolgen dürfe. Die Teilnehmergemeinschaft und die \nTeilnehmer müssten dann die Kosten des rechtswidrigen Ausbaus und des Rückbaus \ndes L.........s tragen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass der Freistaat Sachsen \nwegen der Durchführung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine spätere \nFörderung versagen werde. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass die \nHeranziehung des Antragstellers (gemeint ist: zu Beitragsleistungen) eine \noffensichtliche und unbillige Härte im Sinne der Rechtsprechung darstelle, weil der \nAntragsteller keinen Nutzen von der Wegeausbaumaßnahme habe und Flächen für den \n\n \n \n6\nNaturschutz dauerhaft und vorübergehend entzogen würden. Bezüglich der \nZulässigkeit der im Falle der Nichtabhilfe zu erhebenden Klage weise der \nAntragsteller darauf hin, dass sich bei dem Flurbereinigungsplan um einen \nVerwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG handeln dürfte, sodass die \nKlage nicht nur als Eigentümer, sondern auch als nach § 3 UmwRG anerkannte \nUmweltvereinigung zulässig sei. \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. der noch zu \nerhebenden Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung des \nAntragsgegners vom 18. März 2020 wiederherzustellen und \n \n2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. der noch zu \nerhebenden Anfechtungsklage gegen die Genehmigung für den 1. Teilplan \nim Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2020 wiederherzustellen, \nsoweit der „L.........“ und die Flurstücke F1. und F2.. der Gemarkung A....... \nbetroffen sind. \nDer Antragsgegner beantragt, \n \ndie Anträge abzulehnen. \nDie Plangenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen \nRechten. Der Ausbau des L.........s sei im plangenehmigten Umfang erforderlich und \nein wichtiger Grund bei der Anordnung des Verfahrens gewesen. Der L......... sei \nHauptwirtschaftsweg des östlichen Verfahrensgebiets und bedürfe einer dringenden \nSanierung. Der Wegekörper sei in weiten Teilen verschlissen, eine ordnungsgemäße \nBefahrung des Weges mit schwerer Landwirtschaftstechnik sei derzeit nicht möglich. \nDie Vielzahl der Schadstellen im Wegekörper führe zu stark erhöhter Lärmbelastung, \nErschütterungen und Verschleiß an den Fahrzeugen sowie zu einer weiteren \nVerschlechterung des Weges. In seiner Funktion als Hauptwirtschaftsweg werde der \nL......... auch in der Frostaufgangsperiode und nach einer längeren Feuchtwetterperiode \ngenutzt. Daraus ergäben sich erhöhte Ansprüche an die Tragfähigkeit des Weges. \nNach dem Ergebnis des im Vorfeld eingeholten Baugrundgutachtens sei im Bereich \ndes Weges kein tragfähiger Boden vorhanden, so dass ein Bodenaustausch von 20 cm \ndurchgeführt werden müsse. Der L......... diene der weitmaschigen Erschließung der \nFeldflur, so dass von einer erhöhten Frequentierung des Wegs auszugehen sei. Durch \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\ndie hohe Beanspruchung komme eine Befestigung ohne Bindemittel nicht in Betracht. \nAuch eine Befestigung mit Betonsteinpflaster scheide aus, da eine wirtschaftliche \nmaschinelle Ausführung bei einer Wegbreite von 3,50 m nicht möglich sei. Die \nAusführung der Wegbefestigung mit Asphalt sei daher bei den vorhandenen \nAnforderungen die geeignetste und wirtschaftlichste Lösung. Soweit der Antragsteller \nmeine, der Ausbau des L.........s widerspreche den Interessen des Naturschutzes und \nseinen eigenen Interessen, wenn ein unbefestigter Feldweg mit entsprechendem \nStrukturreichtum zu einer landwirtschaftlichen Erschließungsstraße ausgebaut werde, \nverkenne er, dass Ziel des Ausbaus des L.........s nicht eine Intensivierung der \nLandnutzung, sondern eine Verbesserung der Produktionsbedingungen für die land- \nund forstwirtschaftlich genutzten Flurstücke östlich der Ortslage A....... sei. Eine \nausreichende Erschließung der in Rede stehenden Flurstücke liege nicht vor, wobei \nnicht lediglich auf den Antragsteller, sondern auf die Gesamtheit der Anlieger des \nL.........s abzustellen sei. Im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens werde die rechtliche \nErschließung (Widmung) des L.........s gesichert und die Neuordnung der \nFlurstücksgrenzen \nunter \nBerücksichtigung \ndes \ntatsächlichen \nWegeverlaufs \nvorgenommen. Das liege auch im Interesse des Antragstellers als Eigentümer der dem \nL......... anliegenden Flurstücke F1. und F2.. der Gemarkung A........ Ein \nunkontrollierter Wasserabfluss durch die bituminöse Versiegelung des L.........s sowie \nauftretende Ausspülungen bzw. Erosionen seien aufgrund der vorgesehenen Anlage \nvon Gräben entlang des Weges mit Querabschlägen und Sickermulden nicht zu \nbefürchten. Die Ausweisung von Waldmehrungsflächen links und rechts des L.........s \nstehe der geplanten Sanierung nicht entgegen. Die Räumung eines asphaltierten Wegs \nim Winter sei effizienter möglich als die Räumung eines Schotterwegs. Ein Natura \n2000-Gebiet werde durch den Ausbau des L.........s nicht beeinträchtigt. Das vom \nAntragsteller benannte P............................ befinde sich vom L......... mehrere hundert \nMeter entfernt und werde von den Wegebaumaßnahmen nicht tangiert. Die Nutzung \ndes asphaltierten Wegs durch Privatfahrzeuge werde durch eine entsprechende \nBeschränkung der zulässigen Befahrung auf land- und forstwirtschaftlichen Verkehr \nbegegnet. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtmäßig. Der Ausbau des L.........s \nauf der gesamten Länge sei dringend erforderlich. Auf den stark verschlissenen \nWegabschnitten werde bei der Befahrung derzeit der Wegekörper verlassen und in \nangrenzende Flächen ausgewichen. Die Finanzierung des Baus der von der \nPlangenehmigung betroffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sei durch \n\n \n \n8\nFördermittel im Rahmen des Jahresinvestitionsprogramms 2021 gesichert. Der \nvorzeitige Maßnahmebeginn sei am 19. März 2020 genehmigt worden, mit der \nFördermittelzuweisung werde im Juli 2020 gerechnet. Im Hinblick auf die \nFinanzierung sei mit dem Ausbau noch im Jahr 2020 zu beginnen. \nDie vorläufige Besitzeinweisung im Bescheid vom 18. März 2020 sei rechtmäßig und \nverletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Wegebau des L.........s sei eine \nden Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung vorbereitende Maßnahme. Er diene \nder Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens. Die Anordnung des \nSofortvollzugs im Bescheid vom 18. März 2020 sei ordnungsgemäß schriftlich \nbegründet worden. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass seine Heranziehung \nzu Beitragsleistungen eine offensichtliche und unbillige Härte darstellen würde, könne \ndies dahinstehen, da dies nicht Gegenstand der Bescheide vom 9. und 18. März 2020 \nsei. \nDie \nmit \nBeschluss \nvom \n28. \nMai \n2020 \nzum \nVerfahren \nbeigeladene \nTeilnehmergemeinschaft hat von einer Stellungnahme abgesehen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \n(1 Band) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (3 Ordner) \nverwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. \nII. \nDie zulässigen Anträge sind unbegründet. \nNach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i. V. m. § 138 \nAbs. 1 Satz 2 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht auf Antrag die aufschiebende \nWirkung eines gemäß § 141 Abs. 1 FlurbG erhobenen Widerspruchs wiederherstellen, \nwenn - wie hier - die Oberer Flurbereinigungsbehörde die sofortige Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG angeordnet hat. \nIm Rahmen dieses Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ist zu prüfen, ob die \nformellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben \nsind und das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nVerwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren \nzur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch \nden Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der \nin diesem Rahmen zu treffenden Ermessensentscheidung des Senats kommt es darauf \nan, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, \nvoraussichtlich Erfolg haben wird. Ergibt die summarische Prüfung, dass der \nWiderspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, muss in der Regel das \nInteresse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nzurückstehen (Senatsbeschl. v. 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \n1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die Plangenehmigung vom 9. März 2020 ist abzulehnen, weil \ndie Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt \nund der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid des Antragsgegners vom \n9. März 2020 genügt der formellen Pflicht aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den \nFällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Nach dieser Vorschrift \nobliegt der Behörde grundsätzlich die formelle Pflicht, das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese \nBegründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der \nVollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des \nBescheidadressaten, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner \nRechtsschutzmöglichkeiten abschätzen können soll; darüber hinaus soll die \nBegründungspflicht dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zur \nAnordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen \n(SächsOVG, Beschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 5). An den Inhalt \nder für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung sind keine zu hohen \nAnforderungen zu stellen. Es genügt allerdings nicht, wenn das öffentliche Interesse \nmit formelhaften Formulierungen oder mit der Wiedergabe des Wortlauts der \nErmächtigungsnorm begründet wird (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 80 Rn. 97 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, \n16 \n17 \n\n \n \n10\n§ 80 Rn. 248; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84; \njeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). \nDer \nAntragsgegner \nhat \nden \nSofortvollzug \ndes \nverfahrensgegenständlichen \nRücknahmebescheids nicht nur floskelhaft begründet, sondern einzelfallbezogene \nErwägungen angestellt. Unter Ziff. VII des Bescheids vom 9. März 2020 wird \nausgeführt, dass mit dem Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen unverzüglich \nbegonnen werden solle, damit den Beteiligten die Vorteile der Neuordnung zeitnah \nzugutekämen. \nDa \nfür \ndie \nBaumaßnahmen \nartenschutzrechtliche \nBauzeitbeschränkungen zu beachten seien, solle umgehend mit dem Ausbau begonnen \nwerden. Der Ausbau setze die Plangenehmigung voraus. Durch die aufschiebende \nWirkung von Rechtsbehelfen würde sich der Beginn der Bauarbeiten erheblich \nverzögern und die Ziele der Flurbereinigung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt \neintreten, so dass die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der \nTeilnehmer sowie im öffentlichen Interesse anzuordnen sei. Diese Ausführungen \nstellen eine dem verfahrensrechtlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügende Begründung dar \nDer Widerspruch gegen die angefochtene Plangenehmigung des Antragsgegners wird \nvoraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Der Antragsteller ist zwar widerspruchsbefugt. \nIm Hinblick auf die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist ein \nbeachtlicher Verfahrensfehler aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Die \nPlangenehmigung dürfte auch materiell rechtmäßig sein. \nDie Widerspruchsbefugnis ergibt sich nicht aus der Eigenschaft des Antragstellers als \nGrundeigentümer \nund \nTeilnehmer \nim \nFlurbereinigungsverfahren. \nDie \nPlangenehmigung richtet sich an die Beigeladene und nicht an die einzelnen \nTeilnehmer, so dass diese den nach § 41 FlurbG genehmigten Plan nicht selbständig \nanfechten können, sondern erst den Flurbereinigungsplan, in den der Wege- und \nGewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 58 Abs. 1 Satz 2 \nFlurbG aufzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, \nBVerwGE 74, 1). \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\nDer Antragsteller ist aber eine in Sachsen nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. \nDa der Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des \nFlurbereinigungsgesetzes nach Ziff. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine \nVorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorsieht, handelt es sich bei \nder Plangenehmigung um eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBuchst. a UmwRG, so dass der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 UmwRG \nwiderspruchsbefugt sein dürfte, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend \nmachen zu müssen. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a \nUmwRG eine Berechtigung zur Beteiligung erfordert. Zwar ist der Antragsteller nicht \nnach § 41 Abs. 2 FlurbG zu beteiligen, weil diese Vorschrift eine Beteiligung nur für \ndie \nTräger \nöffentlicher \nBelange \neinschließlich \nder \nlandwirtschaftlichen \nBerufsvertretung vorsieht. Die Beteiligung des Antragstellers i. S. v. § 2 UmwRG \ndürfte sich jedoch aus § 63 Abs. 2 BNatSchG ergeben, da die Plangenehmigung nach \n§ 41 Abs. 4 FlurbG eine Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG ersetzt, und § 63 \nAbs. 2 Nr. 7 BNatSchG ein Mitwirkungsrecht für nach § 3 UmwRG anerkannte \nNaturschutzvereinigungen enthält, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen \nist. Letztere ergibt sich aus § 18 UVPG, in dessen Absatz 2 ausdrücklich auf einen \nWege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG \nBezug genommen wird. \nDer Antragsgegner hat eine Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgenommen \nund festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht \nerforderlich ist. Verfahrensfehler, die zur Aufhebung der Plangenehmigung führen \nkönnten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nSoweit mit dem Vortrag, der Ausbau des L.........s sei nicht im plangenehmigten \nUmfang erforderlich, weil „insbesondere im Bereich des nördlichen Abschnitts ein \nNatura-2000-Gebiet (P............................) beeinträchtigt [wird], ohne dass dies \nerforderlich wäre“, die Planrechtfertigung in Abrede gestellt werden soll, verkennt der \nAntragsteller den hierbei anzulegenden Prüfungsmaßstab. Das rechtliche Erfordernis \neiner Planrechtfertigung ergibt sich aus der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung \nwegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre \nRechtfertigung nicht schon in sich trägt. Die Planrechtfertigung dient damit dem \nZweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12\nstehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei \ngroben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der \nPlanungshoheit dar (BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4 \nm. w. N.). Eine Planung hat daher Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit \ndem einschlägigen Fachgesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet \nund vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, \njuris Rn. 34 = BVerwGE 160, 263 Rn. 34 m. w. N.; st. Rspr.). Nach Maßgabe des vom \nFlurbereinigungsgesetz allgemein verfolgten Zwecks der Verbesserung der \nProduktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 FlurbG) \nist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. \nDem Vortrag des Antragstellers lässt sich auch kein Verstoß gegen materielles \nNaturschutzrecht entnehmen. Die geltend gemachte „Beeinträchtigung“ des FFH-\nGebiets P............................, insbesondere im Bereich des nördlichen Abschnitts des \nL.........s, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der L......... befindet sich \naußerhalb des vorgenannten FFH-Gebiets, so dass er für dieses auch keinen Zerschnei-\ndungseffekt hat, der durch die Asphaltierung verstärkt werden könnte. Im Übrigen \nsind die Ausführungen des Antragstellers unsubstantiiert. Sie lassen jegliche \nAuseinandersetzung mit der angefochtenen Plangenehmigung vermissen, die unter \nZiff. 5 auf der Grundlage der UVP-Vorprüfung davon ausgeht, dass das Vorhaben \n(1. Teilplan) zu keinen erheblichen negativen Beeinträchtigungen bzw. zu keinen \nnegativen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele oder die Schutzzwecke des FFH-\nGebiets führen wird, und unter Ziff. 8 mehrere Nebenbestimmungen zum \nNaturschutzrecht enthält. \nDer Antragsgegner dürfte mit der Plangenehmigung auch nicht gegen das \nAbwägungsgebot in § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG verstoßen haben. Einen \nAbwägungsmangel, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ob er der Auffassung ist, dass \nalternativ zu dem genehmigten Plan auf den bituminösen Ausbau des L.........s zu \nverzichten und lediglich die Instandsetzung des Weges mittels Frostschutzmaterial \nvorzunehmen wäre, ist für die Frage, ob der Flurbereinigungsbehörde bei der \nPlangenehmigung ein Abwägungsfehler unterlaufen ist, ohne Bedeutung. Dies gilt \n24 \n25 \n\n \n \n13\nsinngemäß für den Hinweis, dass der Antragsteller von der Wegebaumaßnahme \nkeinen Nutzen habe. Zu Recht hat der Antragsgegner im Verfahren darauf \nhingewiesen, dass die Heranziehung zu Beitragsleistungen nicht Gegenstand der \nangegriffenen Plangenehmigung ist, so dass die entsprechenden Ausführungen der \nAntragsschrift nicht zielführend sind. \n2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung vom 18. März 2020 ist ebenfalls \nabzulehnen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO genügt und der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. \nDer Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2020 enthält eine gesonderte und \nnicht nur floskelhafte Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Im Hinblick \ndarauf, dass die vorläufige Anordnung nach § 36 FlurbG bereits eine Dringlichkeit der \nMaßnahme voraussetzt, liegt es in der Natur der vorläufigen Anordnung begründet, \ndass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Gründe gestützt wird, die zugleich \nden Verwaltungsakt selbst tragen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass \ninsoweit auf die Gründe hierzu verwiesen worden ist. \nDie vorläufige Anordnung des Antragsgegners erweist sich nach summarischer \nPrüfung auch als rechtmäßig, so dass der Widerspruch des Antragstellers \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben wird. \nDer Antragsgegner kann als Obere Flurbereinigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 Satz 1 \nAGFlurbG) nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AGFlurbG \nbereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans im Wege einer vorläufigen \nAnordnung den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung \nanderer Rechte regeln, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Erlass der streitgegenständlichen \nvorläufigen Anordnung sowohl dringlich (a) als auch erforderlich (b) war. \na) Die Dringlichkeit i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG folgt allerdings nicht bereits \ndaraus, dass Gegenstand der Maßnahme mit der Kennziffer MKZ 116 03-3 (L......... \nnördlicher Abschnitt), deren Durchführung durch die streitgegenständliche vorläufige \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nAnordnung gesichert werden soll, eine gemeinschaftliche Anlage i. S. v. § 39 Abs. 1 \nFlurbG ist, die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schon vor der Ausführung des \nFlurbereinigungsplans gebaut werden kann, soweit der Wege- und Gewässerplan mit \nlandschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt worden und der Plan \nentweder bestandskräftig oder - wie hier durch die Anordnung des Sofortvollzugs in \nZiff. IV der Plangenehmigung vom 9. März 2020 - sofort vollziehbar ist. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, \nbedeutet der Umstand, dass die Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und des § \n36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beide bezwecken, die Umsetzung der mit dem \nFlurbereinigungsverfahren angestrebten Neuordnung im Verfahrensgebiet zu \nbeschleunigen und daher eine Realisierung von Maßnahmen schon vor der \nAusführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan (§ 61 FlurbG) zuzulassen, nicht, \ndass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage - wie hier - in jedem Fall und \ngewissermaßen automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG \nberechtigen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE \n145, 87 Rn. 15 ff.). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die \njeweils betroffenen Interessen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers und \nder übrigen Teilnehmer zu ermitteln und zu bewerten sind, und zwar auch und gerade \nim Hinblick darauf, ob die vorläufige Anordnung bereits im Zeitpunkt ihrer \nAnordnung „dringend erforderlich“ ist. Zu einer solchen Prüfung in Bezug auf den \nZeitpunkt und die Zeitdauer der vorläufigen Anordnung besteht deswegen besonderer \nAnlass, weil sich die mit einer vorläufigen Anordnung verbundenen Besitz- und \nNutzungseinschränkungen vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 \nAbs. 1 GG und der bis zu dem im Ausführungsbeschluss benannten Zeitpunkt nicht \nveränderten Eigentumslage in angemessenen zeitlichen Grenzen halten müssen, so \ndass es damit nicht vereinbar ist, wenn die Besitzentziehung bereits zu einem \nZeitpunkt angeordnet wird, zu dem die Ausführung der Maßnahmen noch nicht \nkonkret absehbar ist (BVerwG a. a. O., Rn. 19). Dem Vorausbau einer \ngemeinschaftlichen Anlage kommt in Bezug auf die Dringlichkeit einer vorläufigen \nAnordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG gleichwohl erhebliches Gewicht zu, \nsodass die erforderlichen weiteren Gründe bereits dann zur Annahme der \nDringlichkeit führen, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung \nals solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer \n\n \n \n15\ndiejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 22. Februar 2018 - 9 B 26.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist vorliegend eine Dringlichkeit der Maßnahme anzunehmen, weil \nder Antragsgegner glaubhaft gemacht hat, dass die Finanzierung der Maßnahme mit \nHilfe von Fördermitteln im Rahmen des Jahresinvestitionsprogramms 2021 gesichert \nist, und der Ausbau im Hinblick auf diese Finanzierung noch im Jahr 2020 beginnen \nmuss. Die gesicherte Finanzierung der Maßnahmen liegt im Interesse aller Teilnehmer \ndes Flurbereinigungsverfahrens und ein durch Zeitablauf drohender Verlust von \nFördermitteln ist als Grund für die Dringlichkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG \nanzuerkennen (Senatsbeschl. v. 20. August 2018 - 7 B 153/18.F -, juris Rn. 17; \nBayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2006 - 13 AS 06.977 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. \n26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 -, juris Rn. 25; Mayr, in: Wingerter/Mayr, \nStandardkommentar, 9. Aufl. 2013, § 36 FlurbG Rn. 15). Dies gilt auch im Hinblick \ndarauf, dass vorliegend noch keine endgültige Zusage der Fördermittel erfolgt ist, da \ndas Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung die Zustimmung zum \nvorzeitigen Beginn der Maßnahme erteilt hat und Gründe, warum die Fördermittel \nversagt werden könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Antragsgegner \nhat die Entziehung von Besitz und Nutzung an Teilflächen der Flurstücke Nrn. F1. \nund F2.. mit Wirkung zum 20. April 2020 angeordnet, und damit ab einem Zeitpunkt, \nder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem geplanten Baubeginn steht. \nDas Interesse des Antragstellers - hier als einzelner Grundeigentümer und Teilnehmer \nam Flurbereinigungsverfahren - hat gegenüber dem Interesse aller Teilnehmer an der \nNutzung bereitstehender Fördermittel zurückzustehen. Soweit dieser vorgetragen hat, \neine Eilbedürftigkeit bestehe nicht, weil alle zukünftigen Verkehre auf dem bisherigen \nWeg „ohne Weiteres“ durchgeführt und eine Entscheidung in der Hauptsache \nabgewartet werden könne, übersieht er, dass ein vorrangiges Ziel des angeordneten \nFlurbereinigungsverfahrens die Verbesserung der Erschließung der Grundstücke durch \nausgebaute Wege mit entsprechender Eigentums- und Unterhaltungsregelung ist, und \ndas Wegenetz in den Neugestaltungsgrundsätzen nach § 38 FlurbG beschrieben wird \nals „durchweg in einem nur eingeschränkt nutzbaren Zustand“, so dass es \n„insbesondere auf den wichtigen Trassen einer durchgreifenden, nachhaltigen \nVerbesserung, die durch reine Unterhaltungsmaßnahmen nicht geleistet werden kann“, \n31 \n32 \n\n \n \n16\nbedürfe. Da es sich bei dem L......... um einen Haupterschließungsweg handelt, ist die \nvom Antragsgegner geltend gemachte Dringlichkeit der von der streitgegenständlichen \nvorläufigen Anordnung betroffenen Maßnahme 116 03-3 gegeben. \nb) Die vorläufige Anordnung war auch erforderlich i. S. v. § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. \nDie vorläufige Anordnung ist eine den Flurbereinigungsplan und dessen Ausführung \nvorbereitende Maßnahme. Sie dient dazu, den Übergang in den durch die \nFlurbereinigung angestrebten neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die \nAufstellung des Plans und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu \nbeschleunigen; insoweit muss mit der Realisierung von Maßnahmen nicht bis zur \nAufstellung des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung gewartet werden. Die \nvorläufige Anordnung dient nicht dazu, die mit der Flurbereinigung angestrebten \nStrukturverbesserungen vorzeitig herbeizuführen und damit die Vorteile, die mit der \nFlurbereinigung verbunden sind, schon vorzeitig für die Teilnehmer wirksam werden \nzu lassen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, die Umsetzung der geplanten \nStrukturverbesserungen vorzubereiten und sicherzustellen, dass der neue Zustand nach \nder Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen \nkann und den Teilnehmern keine Bewirtschaftungshindernisse entstehen, sondern sie \ndie Strukturverbesserungen ohne Zeitverzug nutzen können. Zu diesem Zweck \nermöglicht sie, Besitz oder Nutzungen von Grundstücken oder die Ausübung anderer \nRechte zeitweilig zu entziehen oder in anderer Weise zu regeln (BVerwG, Urt. v. 14. \nNovember 2012 - 9 C 13.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Antragsgegner hat \nvorgetragen, dass die Maßnahme, zu deren Vorausbau die streitgegenständliche \nAnordnung ergangen ist, den Hauptwirtschaftsweg für die Erschließung und \nBewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der \nOrtslage A....... betrifft und aufgrund des derzeitigen Zustands des Weges ein \ngeordneter (großflächiger) Wasserablauf nicht gewährleistet sei. Soweit der \nAntragsteller entgegnet hat, dass der bisherige Ausbauzustand des L.........s im Bereich \nder in seinem Eigentum stehenden Flurstücken F1. und F2.. „in ausreichender Weise“ \ndie Befahrung mit schwerer Landwirtschaftstechnik ermögliche, steht dies einer \nErforderlichkeit schon deshalb nicht entgegen, weil das Flurbereinigungsverfahren \neine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft \nzum Gegenstand hat (vgl. § 1 FlurbG). \n33 \n\n \n \n17\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Der Senat hat davon abgesehen, dem \nAntragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese \nkeinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nund 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden der gestellten Anträge. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 Satz 2 \nFlurbG). \n \ngez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n34 \n35 \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-04/7-b-123-20-f","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-04/7-b-123-20-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487711","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.446947+00:00"}}