{"status":"available","doknr":"OLD487709","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-08","aktenzeichen":"1 B 78/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 78/20 \n \n3 L 768/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nbeigeladen: \neG \nvertreten durch den Vorstand \nDresdner Straße 80, 09130 Chemnitz \n \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \nNachbarschutzes; Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMeng \nsowie \ndie \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober \n \nam 8. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 31. Januar 2020 - 3 L 768/19 - geändert. \n \nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n15. Februar 2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der \nAntragsgegnerin vom 28. November 2018 anzuordnen, wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. \nI. Das Fehlen eines auf die Sachentscheidung gerichteten ausdrücklichen Antrags der \nBeigeladenen steht der Zulässigkeit ihrer Beschwerde nicht entgegen. \nDer Antragsteller hat zwar zutreffend festgehalten, dass die Beschwerde gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten muss und die Beigeladene \nmit der Beschwerde ausdrücklich nur die Aufhebung des Beschlusses des Verwal-\ntungsgerichts, nicht aber auch die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung beantragt hat. Gleichwohl genügt der gestellte Antrag dem Er-\nfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ausreichend ist, wenn sich der Beschwerde-\nschrift oder dem Inhalt der Beschwerdebegründung eindeutig entnehmen lässt, mit \nwelchem Ziel und in welchem Umfang die infrage stehende Gerichtsentscheidung an-\ngefochten wird (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nRn. 68). Sowohl aus der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2020 als auch aus Be-\ngründung vom 18. Februar 2020 geht hervor, dass der Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts vom 31. Januar 2020 umfassend angegriffen wird und die Beigeladene das \n„kontradiktorisches Gegenteil“ dieser Entscheidung - die Ablehnung des Antrags auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung - begehrt. \nII. Die Beschwerde ist begründet, da die von der Beigeladenen dargelegten Gründe die \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses gebieten. Das Verwaltungsgericht hat zu \nUnrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nder Beigeladenen im - soweit ersichtlich - vereinfachten Genehmigungsverfahren \n(§ 63 SächsBO) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. Novem-\nber 2018 angeordnet. \n1. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass der vom Antragsteller erhobene \nRechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sei, weil die Baugenehmigung den Anspruch \ndes Antragstellers auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletze. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der über § 34 \nAbs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung finde, seien in einem Gebiet \nnach der Art ihrer Nutzung grundsätzlich zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall \nunzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der \nEigenart des Baugebiets widersprächen. Zwar seien die Regelungen betreffend das \nMaß der baulichen Nutzung und der Bauweise in der Regel nicht drittschützend. Im \nEinzelfall könne aber Quantität in Qualität umschlagen, so dass die Größe einer \nbaulichen Anlage die Art ihrer baulichen Nutzung erfassen könne. So liege der Fall \nhier. Das Vorhaben der Beigeladenen widerspreche nach seinem Umfang der Eigenart \ndes Baugebiets. Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks sei als faktisches \nreines Wohngebiet i. S. d. § 3 BauNVO zu bewerten. Dieses werde durch \nMehrfamilienhäuser mit jeweils vier Wohneinheiten und den Maßen von 8 m x 15 m \nmit zwei Geschossen und zu Wohnzwecken ausgebauten Dachgeschossen in \nWalmdächern geprägt. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung \nzweigeschossige Doppelhäuser mit einer Grundfläche von ca. 15 m x 10 m und zwei \nReihenhausgruppen mit einer Ausdehnung von jeweils ca. 25 m x 9 m, die ebenfalls \nmit Walmdächern versehen seien. Ferner seien in offener Bauweise errichtete ein- und \nzweigeschossige Einfamilienhäuser mit Sattel- und Walmdächern sowie Erholungs- \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nund Gartenbauten vorhanden. Die von der Beigeladenen geplanten Gebäude wiesen \neine Länge von jeweils 27,75 m und eine Tiefe von jeweils knapp 12 m auf und seien \ndurch einen eingeschossigen Raum mit einer Länge von 6,10 m verbunden. Sie sollen \nmit einem Flachdach versehen werden. Einschließlich der Attika sollen die Gebäude \neine Höhe von 9,78 m über der aufgeschütteten Geländeoberfläche ausweisen. Damit \nwichen die geplanten Gebäude hinsichtlich der Größe ihrer Baukörper deutlich von \nder von den Gebäuden der näheren Umgebung ausgehenden Gebietsprägung ab. \nAnhand der Visualisierung des Vorhabens werde deutlich, dass sich die Gebäude als \nein zusammenhängender, übergroßer Block darstellten, welcher in seiner Massivität in \neinem auffallenden Kontrast zur näheren Umgebung stehe. Mit der Größe des \nBaukörpers gehe eine Intensivierung der bisher vorhandenen Wohnnutzung einher, da \ndas Vorhaben insgesamt vierzehn Wohnungen vorsehe. Auch mit den damit \nzusammenhängenden Folgewirkungen - Parkplatzbedarf, An- und Abfahrten der \nkünftigen Bewohner und Gäste, notwendige Versorgungsfahrten u. s. w. - sei eine \ndeutliche Diskrepanz zu den im Gebiet bereits vorhandenen Gebäuden zu bejahen. \n2. Die Beigeladene bringt hiergegen vor, dass über § 34 Abs. 2 BauGB Nachbarschutz \nnur im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung eingeräumt werde. Ihr Vorhaben \nsei ein „klassisches“ Wohnhaus, weshalb es im vorhandenen faktischen reinen \nWohngebiet, in denen Wohngebäude zulässig seien, eine einen Widerspruch gegen \ndas Vorhaben begründende Rechtsposition eines Nachbarn nicht gebe. Soweit nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \ndie „Qualität in Quantität“ umschlagen könne, gehe hierdurch nicht das Maß der \nbaulichen Nutzung in die Art der baulichen Nutzung ein. Vielmehr würden \ngrundsätzlich zulässige Vorhaben, deren Verwirklichung ein Umspringen der \nGebietseinstufung bewirken könne, vom Begriff „Umfang“ i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO erfasst. \n3. Diesen Ausführungen ist zu folgen und der angefochtene Beschluss ist zu ändern. \nDas Verwaltungsgericht ist entsprechend der Rüge der Beigeladenen zu Unrecht von \neiner Unzulässigkeit des Vorhabens wegen der geplanten Art der baulichen Nutzung \nausgegangen. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Genehmigung liegen nicht vor. \n6 \n7 \n\n \n \n5 \na) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nder Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 \nHalbsatz 1 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, wenn \ndie Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf \nGrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung - der Baunutzungsverordnung - \nbezeichnet sind. In diesem Rahmen findet auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nBeachtung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Juli 1991 - 4 B 40.91 -, juris Rn. 4), wonach \nbauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang \noder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Gleichwohl ist \ndie Regelung auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt (vgl. Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL Oktober 2019, § 34 Rn. 80; \nNdsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2014 - 1 ME 47/14 -, juris Rn. 13). Der aus § 15 Abs. 1 \nSatz 1 BauNVO herrührende Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Söfker a. a. O.), auch \nals Anspruch auf Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung bezeichnet (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, juris Rn. 7), gibt im nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnisses die Möglichkeit, das Eindringen einer gebietsfremden \nNutzung und die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer \nkonkreten Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember \n2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, \nBVerwGE 94, 151-163, juris Rn. 23). \nEin solches Eindringen einer gebietsfremden Nutzung oder die schleichende \nUmwandlung des Baugebiets ist durch das Vorhaben der Beigeladenen - wie das \nVerwaltungsgericht an anderer Stelle (Beschlussabdruck S. 16) zutreffend festgehalten \nhat - nicht zu befürchten. Vielmehr wird die gebietsprägende Wohnnutzung des \nunstreitig vorhandenen faktischen reinen Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. \n§ 3 BauNVO) durch das aus Wohngebäuden samt Nebenanlagen bestehende \nVorhaben der Beigeladenen intensiviert. Die Verwirklichung des Vorhabens führt \nnicht dazu, dass der benachbarte Antragsteller befürchten muss, dass sich das Gebiet \nin eine Gemengelage oder in ein anderes faktisches Baugebiet umformen werde. Zwar \nkann ausnahmsweise die Quantität eines Vorhabens in seine Qualität umschlagen, \n8 \n9 \n\n \n \n6 \nmithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, juris Rn. 17). Die insoweit einschlägigen \nFallkonstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1995 a. a. O.; BayVGH, Urt. v. \n15. Dezember 2010 - 2 B 09.2419 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 25. August \n2009 - 1 CS 09.287 -, juris Rn. 36; BayVGH, Beschl. v. 26. Mai 2008 - 1 CS 08.881 -, \njuris Rn. 47) betreffen aber wiederum Fälle, in denen nach Verwirklichung des \nVorhabens die vorherige Baugebietseinstufung - anders als hier - nicht mehr „sicher“ \nerscheinen würde. Zwar kann ein hinzutretendes, übergroßes Vorhaben der \nWohnnutzung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet die Gefahr begründen, \ndass sich der Gebietscharakter zu einem reinen Wohngebiet ändert (vgl. Senatsbeschl. \nv. 20. September 2011 - 1 B 157/11 -, juris Rn. 7). Im reinen Wohngebiet vermag ein \nsolches Vorhaben die Gebietseinstufung aber nicht in Frage zu stellen. \nEin über den Gebietserhaltungsanspruch hinausgehender „Gebietsprägungserhaltungs-\nanspruch“ kommt hier - unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt \nanzuerkennen ist (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 15. Oktober 2019 \n- 15 ZB 19.1221 -, juris Rn. 9; Ramsauer, JuS 2020, 385, 389 f.; ablehnend: \nHoffmann, BauR 2010, 1859) - ebenfalls nicht zum Tragen. Über einen solchen \nAnspruch können die grundsätzlich nicht nachbarschützenden (vgl. Senatsbeschl. v. \n7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.) Regelungen bzgl. des Maßes der \nbaulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche aus § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB nicht quasi durch „die Hintertür“ mittels § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in die \nnachbarschützende Art der baulichen Nutzung hineingelesen werden. In Betracht \nkäme allenfalls eine Prägung des konkreten faktischen Baugebiets im Sinne einer \nfaktischen höchstzulässigen Wohnungszahl (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Ein \nnormativer Anknüpfungspunkt hierfür könnte in den früheren Regelungen der \nBaunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 \nBauNVO a. F.) gesehen werden, welche es ermöglichten, in reinen und allgemeinen \nWohngebieten die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei zu begrenzen \n(vgl. Söfker a. a. O., § 9 Rn. 67). Der Senat kann offen lassen, ob durch die Streichung \nder entsprechenden Regelungen der Baunutzungsverordnung und durch die \nBenennung der Begrenzung der Wohnungszahl in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB neben und \nnicht als Teil der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB) deutlich \nwird, dass die Begrenzung der Wohnungszahl kein die Art der baulichen Nutzung \n10 \n\n \n \n7 \nbetreffender Umstand ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. April 1989 - 4 B 72.89 -, juris \nRn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2014 a. a. O., Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. \n18. Dezember 2014 - 8 B 37/14 -, juris Rn. 10; anders: OVG Hamburg, Beschl. v. \n5. Juni 2009 - 2 Bs 26/09 -, juris Rn. 11 [zu überplantem Gebiet]). Jedenfalls befinden \nsich - wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat - in der näheren Umgebung des \nVorhabens Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser. Hiervon weichen die beiden von der \nBeigeladenen geplanten Wohnhäuser mit jeweils sieben Wohnungen nicht wesentlich \nab. Allein der Umstand, dass die vorhandenen Mehrfamilienhäuser maximal vier \nWohnungen beherbergen, lässt eine Prägung des Gebiets im Sinne einer faktischen \nFestsetzung der höchstzulässigen Wohnungszahl nicht erkennen. \nSoweit - in der dem § 15 Abs. 1 BauNVO vorgelagerten Prüfung der \n„Gebietsverträglichkeit“ des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BauNVO - für die \nBeantwortung der Frage, ob das Vorhaben bei seiner typischen Nutzungsweise das \nWohnen stört, unter anderem auch auf seinen räumlichen Umfang abzustellen ist (vgl. \nBVerwG, \nBeschl. \nv. \n28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, Rn. 11 f.; Urt. v. 21. März 2002 - 4 C 1.02 -, juris Rn. \n12), führt dies ebenfalls nicht zu seiner Unzulässigkeit aufgrund der Art der baulichen \nNutzung (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO). Mit einem Vorhaben, \nwie dem der Beigeladenen, geht typischerweise keine relevante Störung der \ngeschützten Wohnruhe einher. Vielmehr sind die Auswirkungen, welche vom \ngeplanten Wohnen verursacht werden, grundsätzlich als gebietstypisch hinzunehmen \n(vgl. Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, Stand: \n21. Edition, 15. März 2020, § 3 Rn. 25 f.; zu gebietsversorgenden Schank- und \nSpeisewirtschaften in allgemeinen Wohngebieten: BVerwG, Urt. v. 20. März 2019 - 4 \nC 5.18 -, juris Rn. 19). Dies gilt insbesondere auch für die von den notwendigen \nStellplätzen im rückwärtigen Bereich des Vorhabens ausgehenden Geräusche und \nAbgase, zumal sich die vorgesehenen Stellplätze nicht unmittelbar an die \nGrundstücksgrenze anschließen. \nVor diesem Hintergrund kommt auch ein Verstoß gegen das in Bezug auf die Art der \nbaulichen Nutzung in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht in \nBetracht. Insbesondere rückt keine das Wohnen störende Nutzung an das Grundstück \ndes \nAntragstellers \nheran. \nDa \ndas \nVorhaben \ndie \nim \nvereinfachten \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nGenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO grundsätzlich nicht zu prüfenden \nVorgaben des § 49 Abs. 1 SächsBO zur erforderlichen Zahl der Stellplätze einhält, \nsind auch keine unzumutbaren Auswirkungen für die Nachbarschaft wegen eines \ndurch Stellplatzmangel bewirkten Park- oder Parksuchverkehrs zu erwarten (vgl. \nhierzu: BayVGH, Beschluss vom 25. August 2009 a. a. O., Rn. 39). Auch die infolge \ndes Vorhabens erhöhte Verkehrsbelastung der Straße „A.............“ lässt das Vorhaben \nnicht als rücksichtslos erscheinen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es durch den \ninfolge des Bezugs der Wohnungen hinzukommenden Verkehr zu einer die \nErschließung des Grundstücks des Antragstellers gefährdenden Überlastung der Straße \nkommen wird. \nb) Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressensabwägung geht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des \nAntragstellers - zu seinen Lasten aus. \nEine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn \ndie überschlägige rechtliche Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen \nUnbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf Rechte des \njeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 2017 - 1 B 21/17 \n-, juris Rn. 7). \nIm vorliegenden Fall bestehen nach summarischer Prüfung keine gewichtigen \nAnhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die den \nAntragsteller zu schützen bestimmt sind. Nachdem - wie dargelegt - in Bezug auf die \nArt der baulichen Nutzung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind, gilt \ndies auch für die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, sowie zur Bauweise. Auch mit seinen \nAusführungen zur formellen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung dringt der \nAntragsteller \nnicht \ndurch. \nSchließlich \nkönnen \ndie \nFestsetzungen \ndes \nvorhabenbezogenen \nBebauungsplans \nNr. \n..... \n„Wohnbebauung \nG........“ \ndie \nZulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bereits deshalb nicht berühren, weil sich \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9 \nder Geltungsbereich jenes Bebauungsplans nicht auf das Vorhabengrundstück \nerstreckt. \naa) Wie das Verwaltungsgericht bereits dargestellt hat, können die geltend gemachten \nverfahrensrechtlichen Verstöße nicht zum Erfolg des Antrags führen. Der \nBeigeladenen ist keine Abweichung oder Befreiung i. S. d. § 70 Abs. 1 SächsBO \nerteilt worden, so dass eine Nachbarbeteiligung nach dieser Vorschrift nicht angezeigt \nwar und der Antragsteller zu Recht nicht beteiligt wurde. Soweit der Antragsteller \nmeint, dass der Nachweis der gesicherten Niederschlagswasserableitung nicht erbracht \nsei, weil den Bauvorlagen Anlagen zur Regenwasserrückhaltung nicht zu entnehmen \nseien, geht er - wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 aufgezeigt \nhat - von unrichtigen Tatsachen aus (vgl. auch Verwaltungsakte Bl. A70). \nbb) Die allgemeine auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezogene Rüge des Antragstellers, \ndass das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, den Rahmen des in der näheren \nUmgebung Vorhandenen überschreite, ist dies im hier geführten Verfahren nicht von \nRelevanz. Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung und die \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nicht nachbarschützend (vgl. \nSenatsbeschl. v. 7. August 2017 a. a. O.), so dass ihre etwaige Verletzung nicht mit \nder Verletzung von Rechten des Antragstellers korrespondieren würde. \nEs besteht zudem kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben aufgrund \nseiner Ausdehnung oder hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nrücksichtlos sein könnte. \nEine Verletzung des im Begriff des Einfügens gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nenthaltenen drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist gegeben, wenn von dem \nVorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer \nerdrückenden Wirkung oder bei übermäßigen Immissionen - ausgeht. Ob dies der Fall \nist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, \nzu ermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen \nInteressenausgleich gewähren. Die vorzunehmende Abwägung hat sich deshalb daran \nzu \norientieren, \nwas \ndem \nRücksichtnahmebegünstigten \nund \ndem \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10\nRücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist \ndie Vorprägung durch das Vorhabengrundstück, aber auch die von den Gebäuden in \nder näheren Umgebung ausgehende Prägung zu berücksichtigen. Die Kriterien, nach \ndenen diese Zumutbarkeitsschwelle bestimmt werden kann, lassen sich nicht \nallgemein beschreiben. Der Schutz des Gebots der Rücksichtnahme setzt bereits vor \nder Schwelle ein, die durch einen „schweren und unerträglichen“ Eingriff in das \nEigentum markiert wird. Was als „rücksichtslos“ billigerweise nicht zumutbar ist, ist \nnicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unzumutbarkeit, durch den die \nverfassungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff \nbestimmt wird. Die Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle kann sich im \nEinzelfall nur aus der geforderten Abwägung ergeben. Bei dieser Abwägung sind \nsowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem \nGebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche \nNutzung und der konkreten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang \ngebracht werden. Bei der Prüfung, ob dem Nachbarn das Bauvorhaben im Einzelfall \nnicht mehr zugemutet werden kann, können die Höhe und Länge des Vorhabens, die \nDistanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung, die Art der baulichen \nNutzung, aber auch das Erscheinungsbild eine Rolle spielen (vgl. Senatsbeschl. v. \n21. Mai 2013 - 1 B 260/12 -, juris Rn. 20). \naaa) Das Vorbringen des Antragstellers ergibt nicht, das das Vorhaben deshalb \nrücksichtlos ist, weil durch seine Verwirklichung das unmittelbar benachbarte \nWohngebäude des Antragstellers „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. hierzu: \nSenatsbeschl. v. 25. Juli 2016 - 1 B 91/16 -, juris Rn. 14). \nUmstände, die das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller als unzumutbar erscheinen \nlassen, sind nicht ersichtlich. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines \nNachbargebäudes ist grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht \nerheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit \nvoneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 18. Februar 2020 - 15 CS 20.57 -, juris Rn. 24 m. w. N.). So liegt \nder Fall hier. Das auf der Seite des Antragstellergrundstücks geplante Haus B des \nVorhabens hält - unstreitig - den nach § 6 SächsBO gebotenen Grenzabstand ein. Es \n20 \n21 \n\n \n \n11\nist zum Grundstück des Antragstellers mit seiner schmalen Seite (Länge: 11,98 m) \nausgerichtet und nur um ca. 50 cm länger als die gegenüberliegende Seite des \nWohnhauses des Antragstellers. Der vorgesehene Fahrradschuppen in einer Art \nangebautem Kellergeschoss ist zwar um ca. 3 m versetzt. Dies führt aber nicht dazu, \ndass dem Wohngebäude des Antragstellers ein ca. 15 m langer Block gegenübersteht. \nVielmehr führt der Fahrradschuppen zusammen mit dem zurückgesetzten \nDachgeschoss zu einer terrassenartigen Bauweise, die den Baukörper zusammen mit \nder im Osten für das erste Obergeschoss vorgesehenen Loggia optisch auflockert. \nZwischen diesem Fahrradschuppen und der Grundstücksgrenze des Antragstellers sind \neine schmale Freifläche und die 3,60 m breite Zufahrt zum hinteren Teil des \nVorhabengrundstücks vorgesehen. Das Wohnhaus des Antragstellers seinerseits ist an \nder schmalsten Stelle 3,45 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Flachdach des \nVorhabens ist nach der mit der Antragsschrift vorgelegten Visualisierung nur um \n1,90 m höher als der First des Wohnhauses des Antragstellers. Damit erscheint das \nVorhaben vom Wohnhaus des Antragstellers aus zwar massiver als sein eigenes \nGebäude. Hierdurch wird das Wohnhaus des Antragstellers aber nicht marginalisiert. \nAuch die vom Antragsteller gerügten Einsichtsmöglichkeiten lassen das Vorhaben \nnicht als rücksichtslos erscheinen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet \nmüssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das \nBauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt \nwerden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, wie sie in einem bebauten \nGebiet üblich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2016 a. a. O., Rn. 16). Die von den \nWohnungen und der umlaufenden Terrasse der dritten Etage des Vorhabens neu \ngeschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Anwesen des Antragstellers und in sein \nGebäude werden - nach summarischer Prüfung - ihrer Qualität nach nicht über eine \nregelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme hinausgehen. \nbbb) Zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens führen auch nicht die Bedenken des \nAntragstellers in Bezug auf die Möglichkeit, anfallendes Regenwasser vollständig zu \nversickern. \nDie ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers i. S. d. § 54 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG des Vorhabengrundstücks betrifft grundsätzlich das \nErfordernis der gesicherten Erschließung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dieses \n22 \n23 \n\n \n \n12\nErfordernis dient jedoch nur öffentlichen Interessen. Es hat deshalb keine \nnachbarschützende Funktion und kann damit vom Nachbareigentümer mangels \nRechtsverletzung nicht eingeklagt werden (Senatsurt. v. 8. November 2018 - 1 A \n175/18 \n-, \njuris \nRn. \n59 \nm. w. N.). \nEtwas anderes kann unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots \nausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung \nNachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind. Jedoch begründet nicht jede durch ein \nVorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses zugleich eine unzumutbare \nBeeinträchtigung \nnachbarlicher \nRechte. \nGewisse \nVeränderungen \nder \nWasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes \nVorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen. Das Rücksichtnahmegebot ist \nnur dann verletzt, wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn \nabgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem \nNachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 15 CS \n16.1883 -, juris Rn. 19). In diesen Fällen dürfte ein Vorhaben im Hinblick auf das Maß \nder baulichen Nutzung oder der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nrücksichtslos sein, weil durch die baulichen Anlagen des Vorhabens die \nGrundstücksfläche in einem Maß oder in einer Weise überdeckt wird (vgl. § 19 \nAbs. 2; § 23 BauNVO), welches oder welche zur Beseitigung des dadurch \nentstehenden Niederschlagswassers zulasten des Nachbarn führt. \nGreifbare Anhaltspunkte hierfür hat der Antragsteller aber nicht vorgebracht. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass nach den genehmigten Plänen \neine Entsorgung des Niederschlagswassers über den in der Straße „A.............“ \ngelegenen Mischwasserkanal erfolgen soll, wobei auf dem Vorhabengrundstück zwei \nAnlagen zur Regenwasserrückhaltung errichtet werden sollen. Eine Ableitung des \nNiederschlagswassers auf das Grundstück des Antragstellers ist nicht erkennbar. \ncc) Es kann dahinstehen, ob der für die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes \nvorgesehene Verbindungsbau zwischen den von der Beigeladenen geplanten \nWohnhäusern das Vorhaben zu einer Gesamtanlage mit einer Länge von mehr als \n50 m verbindet. Selbst bei einer Gesamtlänge von knapp 65 m wäre nicht ersichtlich, \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\ndass das Vorhaben gegen den nachbarschützenden Inhalt des Einfügenserfordernisses \nnach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Bauweise verstößt. \nZur Begriffsbestimmung der Bauweise kann auf § 22 BauNVO zurückgegriffen \nwerden. Danach ist zwischen offener und geschlossener Bauweise zu unterscheiden \n(vgl. Söfker a. a. O., § 34 Rn. 46). Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass \ndie nähere Umgebung des Vorhabens von einer offenen Bauweise geprägt ist. Das \nVorhaben hält jedoch den bei einer offenen Bauweise erforderlichen seitlichen \nGrenzabstand (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) zum Grundstück des Antragstellers ein. \nDie darüber hinaus in § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO enthaltene Längenbegrenzung bei \nder Festsetzung der offenen Bauweise, hat in der Regel nur städtebauliche Gründe und \nist deshalb regelmäßig nicht drittschützend, es sei denn, aus dem Bebauungsplan \nergibt sich Gegenteiliges (Hornmann a. a. O., § 22 Rn. 81). Im unbeplanten \nInnenbereich kann ein Drittschutz der Längenbegrenzung daher ebenfalls nicht \nangenommen werden. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich in \nbeiden Rechtszügen durch eigene Anträge einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO) für erstattungsfähig zu erklären. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die danach im Beschwerdeverfahren maßgebliche \nBedeutung der Sache für die Beigeladene, welche die Beschwerde eingelegt hat, \nübersteigt \nden \nvom \nVerwaltungsgericht \n- \nzutreffend \nanhand \ndes \nAntragstellerinteresses - angesetzten Streitwert von 7.500 € (vgl. Ziffer 9.1.1.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Jedoch ist der Wert des \nStreitgegenstands im Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG durch \ndenjenigen des ersten Rechtszuges begrenzt. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\ngez.: \nMeng \n \n \n \nRanft \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-08/1-b-78-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-08/1-b-78-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487709","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.390878+00:00"}}