{"status":"available","doknr":"OLD487708","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-08","aktenzeichen":"3 D 23/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 23/20 \n \n7 K 1413/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nNamensrechts \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 8. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz \nvom 25. März 2020 - 7 K 1413/18 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit \nwelchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines \nProzessbevollmächtigten abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer \nRechtsverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende \nfinanzielle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die \nSach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei \ndie Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des \nRechtsbehelfs \nmuss \nnicht \ngewiss \nsein. \nVielmehr \nreicht \neine \ngewisse \nWahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der \nBewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 166 Rn. 8) ein Obsiegen \nim Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. \nDie Klägerin wandte sich bis zu ihrer Klagerücknahme gegen die Versagung der von \nihr begehrten Änderung ihres Vornamen sowie ihres Familiennamens. Zur \nBegründung ihres Namensänderungsbegehrens hatte sie, vertreten durch ihre Mutter, \nangegeben, dass sie die ersten neun Lebensjahre überhaupt keinen Bezug oder Kontakt \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nzu ihrem türkischen Kindsvater, dem Träger desselben Nachnamens, gehabt habe. \nDarüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass sich aus einer Fehde zwischen der \nFamilie ihres Vaters und der von dessen zweiter Frau im Februar 2007 in der Türkei \nauch heute noch Gefahren für sie ableiten ließen, da sie denselben Nachnamen wie ihr \ntürkischer Vater trage. Schließlich sei nicht fernliegend, dass ihr Vater versuche, ohne \nZustimmung ihrer Mutter mit ihr in die Türkei zu reisen. Dies sei bei demselben \nFamiliennamen \nregelmäßig \neinfacher. \nIhrer \nMutter \nsei \nim \nRahmen \ndes \nScheidungsverfahrens im Jahr 2007 von ihrem Vater und dessen Familie eine \nEntführung in die Türkei angedroht worden. \nDie Beklagte lehnte das Namensänderungsbegehren mit Bescheid vom 16. August \n2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2018 ab. Zur Begründung \nwurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass das Oberlandesgericht D...... in dem \nSorgerechts- \nund \nUmgangsverfahren \nihres \n(wieder \nnach \nDeutschland \nzurückgekehrten) türkischen Vaters unter Berücksichtigung der Stellungnahme des \nJugendamts festgestellt habe, dass einem Umgang des Vaters mit ihr keine Gründe des \nKindeswohls entgegenstünden. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 3 Abs. 1, § 11 \nNamÄndG sei nicht erkennbar. Die Namensänderung sei bei Berücksichtigung der für \ndie Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe für das Wohl des \nKindes nicht erforderlich. Das Amt für Jugend und Familie der Beklagten habe keine \neindeutige Beurteilung bezüglich der Namensänderung abgegeben. Eine Anhörung der \nKlägerin sei nicht erforderlich, da sie noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet habe. Es \nsei auch nicht vorgetragen worden, dass die Klägerin selbst mit der Namensführung \nerhebliche negative Empfindungen verbinde. Die für die Namensänderung \nangeführten Gefährdungen seien, worauf auch das Oberlandesgericht D...... in dem \nBeschluss vom 00.00.0000, der in dem oben genannten Verfahren ergangen sei, \nverwiesen habe, nicht begründet. Die Tatsache, dass ihr Vater nicht in Deutschland \ngelebt habe, stelle ebenfalls keinen triftigen Grund dar. \nNachdem der Mutter der Klägerin mit Beschluss vom 2. November 2018 die elterliche \nSorge vorläufig entzogen und eine Amtsvormundschaft durch das Amtsgericht C....... \nangeordnet worden war, nahm die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten \nvom 27. September 2019 die Klage zurück. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat seinen Beschluss vom 25. März 2020 - 7 K \n1413/18 -, mit dem es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt \nhat, damit begründet, dass Bewilligungsreife erst eingetreten sei, nachdem auf das \nAkteneinsichtsbegehren hin die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz \nvom 9. Januar 2019 erklärt habe, dass sie die Klagebegründung noch bis zum 7. \nFebruar 2019 ergänzen werde. Am 8. Februar 2019, so das Gericht, sei ein Erfolg in \nder Hauptsache nach der Sach- und Rechtslage aber überwiegend unwahrscheinlich \ngewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei ihrer Mutter durch das Amtsgericht C....... \nbereits seit mehreren Monaten das alleinige Sorgerecht für die Klägerin mit der \nBegründung entzogen worden, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrer Mutter seit \nmehreren Jahren tief zerrüttet gewesen sei und die Mutter nur noch sehr rudimentäre \nKenntnisse von dem Befinden, den Wünschen und Interessen, aber auch von den \nkognitiven und emotionalen Potenzialen und Möglichkeiten ihrer Tochter, der \nKlägerin, gehabt habe. Schon von daher sei nicht ersichtlich, dass die mit der Klage \ngeltend gemachte Namensänderung für das Wohl der Klägerin erforderlich oder auch \nnur in deren Interesse gewesen sei. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die \nAusführungen in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten verwiesen. \nDem hält die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde mit Schriftsatz ihres \nProzessbevollmächtigten vom 21. April 2020 entgegen: Das Verwaltungsgericht \nChemnitz sei fälschlicherweise von einer Bewilligungsreife erst am 8. Februar 2019 \nausgegangen. Die vom Gericht hierfür herangezogene Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 (- 3 D 55/13 -, juris) sei nicht auf \nden Fall übertragbar. Bereits früher, zum 27. August 2018, sei eine Erklärung über \nihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht worden, \nworaus ersichtlich sei, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht \nvon der Gewährung der Akteneinsicht abhängig habe gemacht werden sollen. Von \neiner Bewilligungsreife sei spätestens nach Rücksendung der Behördenakte nach \nAkteneinsicht Ende Oktober 2018 auszugehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihrer \nMutter das Sorgerecht noch nicht vorläufig entzogen worden. Dies sei erst im Rahmen \nder einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. November 2018 geschehen. Im \nOktober 2018 habe die Klage noch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. \n6 \n7 \n\n \n \n5\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses. Der Senat geht nach Durchsicht der Gerichts- und Behördenakte davon \naus, dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - der Klage keine \nhinreichenden Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugekommen sind. \nDabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass \nBewilligungsreife erst mit Ablauf der von der Klägerin beantragten Frist zur \nErgänzung der Klagebegründung am 7. Februar 2019 oder - wie von dieser \nvorgetragen - schon bei Rückgabe der Akten nach durchgeführter Akteneinsicht \nAnfang Oktober 2018 oder noch früher eingetreten war. Denn unabhängig davon, dass \nder Mutter der Klägerin erst mit dem vorbezeichneten Beschluss des Amtsgerichts \nC....... die elterliche Sorge für sie vorläufig entzogen worden war, ergab sich bereits \naus der Begründung der Antragsablehnung in den angegriffenen Bescheiden der \nBeklagten, dass ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 11 NamÄndG nicht \nvorgelegen hatte. Die Beklagte hat unter sachgerechter Heranziehung der von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Namensänderung gemachten Vorgaben, \nnämlich, dass die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden \nschutzwürdigen Belage ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen \nergebe \nmüsse, \ninsbesondere \nunter \nHeranziehung \nder \nAusführung \ndes \nOberlandesgerichts D...... in seinem Beschluss vom 00.00.0000 (XX XX XXX/XX) \ndavon ausgehen können, dass die zur Begründung des Namensänderungsbegehrens \nherangezogenen Befürchtungen nicht begründet waren. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Gründe \ndes Beschlusses des Oberlandesgerichts D...... (insbesondere dessen Seiten 6 bis 10, \nvgl. S. 14 Rückseite -16 Rückseite der Gerichtsakte) verwiesen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. \nm. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,00 € \nerhoben wird. \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n \n\n \n \n6\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \nKober \n \nGroschupp\n \n \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-08/3-d-23-20","cited_norms":[{"jurabk":"NamÄndG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-08/3-d-23-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487708","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.367080+00:00"}}