{"status":"available","doknr":"OLD487707","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"4 A 588/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 4 A 588/18 \n \n12 K 1215/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \nwegen \n \n \nWasserentnahmeabgabe \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor \nund den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. John aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \n \nam 9. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 2. Februar 2018 - 12 K 1215/15 - geändert, soweit es den Beklagten unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheids der Landesdirektion Sachsen vom \n5. Februar 2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 zu einer weiteren \nErmäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75% für mehr als 482 m³ des im \nVeranlagungsjahr 2013 entnommenen Grundwassers verpflichtet hat. \n \nIm Übrigen wird die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, \nabgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Wasserentnahmeabgabe für das \nJahr 2013 (Entnahmestelle E.). \nSie verfügt für ihren landwirtschaftlichen Betrieb - hier: eine Milchviehanlage mit \ninsgesamt ca. 1.300 Milchkühen - über eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme \nvon Grundwasser zur Brauchwassernutzung. Die Menge wird über eine \nMesseinrichtung erfasst. Mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen (nachfolgend: \nLandesdirektion) vom 5. Februar 2015 setzte der Beklagte für das Zutagefördern von \nGrundwasser aus den Brunnen Hy 1/04, Hy 2/04 und Hy 3/04 (gemeint ist: 3/05 [vgl. \nwasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts Löbau-Zittau v. 9. Mai 2005]) der \nGemarkung E. (Entnahmestelle E.) für das Veranlagungsjahr 2013 eine \nWasserentnahmeabgabe in Höhe von 3.837,75 € fest. Der Veranlagung lagen die \nAngaben der Klägerin über die Messung der Entnahme einer Brauchwassermenge von \ninsgesamt 61.155 m³ und ein Abgabensatz von 0,076 €/m³ zu Grunde. Die \nBrauchwassermenge wurde im Bescheid in Tränkwasser (46.944 m³) und \n1 \n2 \n\n \n \n3\nReinigungswasser (14.211 m³) aufgeteilt, wobei für das Reinigungswasser eine \nErmäßigung um 75% in Ansatz gebracht wurde. Für das Tränkwasser erfolgte eine \nsolche Ermäßigung nicht. Die Berechnung der Tränkwassermenge erfolgte anhand der \nvon der Klägerin mitgeteilten durchschnittlichen Tierbestände. Danach belief sich der \nBestand in 2012 (gemeint ist: 2013) in E. durchschnittlich auf 79 Kälber (bis 6 \nMonate), 92 Jungrinder (1-2 Jahre), 59 Färsen (ab 2 Jahre) und 1.298 Milchkühe. Der \ntägliche Tränkwasserbedarf wurde im Bescheid auf der Grundlage von Daten des \nKuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. - KTBL - \n(„KTBL-Datensammlung Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/7“) geschätzt. Im \nHinblick auf den Bedarf der Milchkühe wurde der Durchschnitt der Werte für \nunterschiedliche Milchleistungen bei der mittleren Umgebungstemperatur von 15°C \nangesetzt. \nEine \nErmäßigung \ndes \nAbgabensatzes \nkomme \nhinsichtlich \ndes \nTränkwasserverbrauchs nicht in Betracht, da dieser allein vom biologisch bedingten \nTrinkverhalten der Tiere abhänge. \nDen von der Klägerin erhobenen Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Versagung \nder Ermäßigung für den Tränkwasserverbrauch wandte, wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid der Landesdirektion vom 18. Juni 2015 zurück. Mit der \nhiergegen erhobenen Klage begehrte die Klägerin im Hauptantrag eine Aufhebung des \nstreitgegenständlichen Bescheids, weil die Wasserentnahme erlaubnisfrei sei, \nhilfsweise eine Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe auch für die als Tränkwasser \nverbrauchte Menge, äußerst hilfsweise eine Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe \nauf der Basis eines Tränkwasserbedarfs von jeweils 30 Litern pro Tag für alle Tiere, \nmit Ausnahme der Kälber. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit \ndem angefochtenen Urteil, diese Ermäßigung zu gewähren und hob den Festsetzungs- \nund den Widerspruchsbescheid insoweit auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \nfür eine Ermäßigung (der Abgabe) des als Tränkwasser entnommenen Grundwassers \nseien erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. \nv. 20. September 2011 - 4 A 866/10 -, juris Rn. 28; v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 -\n, juris Rn. 52) sei im Bereich der Wasserentnahme für die öffentliche \nTrinkwasserversorgung die Ermäßigung nur auf die Teilmenge des entnommenen \nWassers zu gewähren, die der Trinkwasserversorger tatsächlich auch bei Anwendung \nder besten verfügbaren Technik habe verringern können und dies auch getan habe. \nDies betreffe nicht den Teil des Wassers, der als Trinkwasser an den Verbraucher \n3 \n\n \n \n4\nweitergegeben werde, da der Entnehmer auf diese Menge auch durch eine \nVerbesserung der angewandten Technik keinen Einfluss nehmen könne, sondern nur \nden Teil, der als Betriebswasser oder als Leitungsverlust tatsächlich durch \nMaßnahmen des Entnehmers verringert werden könne. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten und seiner jetzigen Verwaltungspraxis sei die Abgabe auf die von der \nKlägerin als Tränkwasser entnommene Menge Grundwasser zu ermäßigen. Die \nVersagung der Ermäßigung folge aus einem Fehlverständnis der genannten \nEntscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Situation, die diesen \nEntscheidungen jeweils zugrunde gelegen habe, sei nicht zu vergleichen mit der \nWasserversorgung im Rahmen der Tierhaltung. Zwar sei das Durstverhalten der Tiere \nnicht beeinflussbar. Dies gelte aber für die Bedingungen, unter denen das \nDurstverhalten entstehe. Die Ermäßigung könne nicht daran scheitern, dass die Tiere \neine Mindestmenge an Wasser trinken müssten, um nicht zu verdursten, und eine \nbestimmte Menge Wasser zur Gesunderhaltung benötigten. Im Übrigen wies das \nVerwaltungsgericht die Klage ab und ließ die Berufung ohne Begründung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Eine Entscheidung über den äußerst \nhilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, die Wasserentnahmeabgabe auf der Basis \neines Tränkwasserbedarfs von täglich 30 Litern für Jungrinder, Färsen und Milchkühe \nfestzusetzen, erfolgte nicht, da dem Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben worden war. \nDer Beklagte legte gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene \nBerufung ein. Wie der öffentliche Wasserversorger hinsichtlich des Teils des Wassers, \nder als Trinkwasser an Verbraucher weitergegeben werde, könne auch die Klägerin \nauf die Menge, welche die Rinder tatsächlich zur Deckung des unabdingbaren \nTränkwasserbedarfs benötigten, keinen Einfluss durch eine Verbesserung der insoweit \nangewandten Technik nehmen. Lediglich der Teil, der als Betriebs- oder \nBrauchwasser benötigt werde, könne durch entsprechende technische Maßnahmen des \nAbgabepflichtigen beeinflusst werden. Bei dem Bedarf an Tränkwasser sei dem \nbiologischen Durstverhalten der Rinder in sachgerechtem Maß Rechnung zu tragen, so \ndass die Lenkungsfunktion der Wasserentnahmeabgabe nicht greife. Es handle sich \ninsoweit um den absolut unabdingbaren Bedarf an Wasser, den die Tiere tatsächlich zu \nihrer artgerechten Versorgung und Regulierung ihres natürlichen Trinkbedürfnisses in \njedem Fall benötigten. Die von der Klägerin beeinflussbaren Rahmenbedingungen der \nHaltung hätten allenfalls Einfluss auf die Höhe des benötigten Betriebswassers. Bei \n4 \n\n \n \n5\nMilchkühen sei davon auszugehen, dass das Unternehmen an einer möglichst hohen \nMilchleistung interessiert sei, womit ein höherer Wasserbedarf verbunden sei. Der im \nerstinstanzlichen Verfahren äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Ermäßigung der \nWasserentnahmeabgabe durch Annahme eines geringeren Tränkwasserbedarfs könne \nkeinen Erfolg haben, weil die Klägerin weder nachvollziehbare Zahlen vorgelegt noch \ndiese entsprechend untersetzt habe. Zu den Tränkwasserbedarfszahlen lägen \nzwischenzeitlich aktuellere und auch genauere Daten des KTBL e. V. und anderer \nErkenntnisquellen vor. Diese könnten aus prozessrechtlichen Gründen aber keine \nBerücksichtigung finden. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Februar 2018 - 12 K \n1215/15 -, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu ändern und \ndie Klage vollumfänglich abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Regelung des § 91 SächsWG verstoße gegen Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG \n(Wasserrahmenrichtlinie \n- \nWRRL). \nDanach \nkönnten \nEntgelte \nund \nBenutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen erhoben \nwerden. Da die Klägerin alle Kosten für die Bohrung und Unterhaltung der Brunnen \ntrage, fielen für die Allgemeinheit keine Kosten an, so dass auch kein Entgelt zulässig \nsei. Nach Art. 9 Abs. 1 WRRL seien die Wassernutzungen nach den Sektoren \nIndustrie, \nHaushalt und \nLandwirtschaft aufzugliedern, so dass ein nicht \ndifferenzierender „Einheitssatz“ wie in Anlage 5 Nr. 6 zum SächsWG unzulässig sei. \nDas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Befreiungstatbestand aus § 46 Abs. 1 \nNr. 1 WHG verneint. Selbst wenn der Betrieb der Klägerin nicht als „Hofbetrieb“ im \nSinne der Vorschrift angesehen werde, greife jedenfalls die Alternative „Tränken von \nVieh außerhalb des Hofbetriebs“. Der Gesetzgeber habe damit klar und deutlich zum \nAusdruck gebracht, dass die Wassernutzung für die Viehtränke erlaubnisfrei bleiben \nsolle. Die Erlaubnisfreiheit führe zur Abgabenfreiheit nach § 91 Abs. 4 Nr. 1 \nSächsWG. Der Begriff des „Hofbetriebs“ sei in § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht \ndefiniert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Begriffe \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\n„Landgut“ und „Hof“ identisch und bezeichneten jeweils einen „landwirtschaftlichen \nBetrieb“. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht eine Ermäßigung nach § 91 Abs. 12 \nSatz 1 SächsWG (gemeint ist: § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG) für das Tränkwasser \nangenommen. Das Trinkverhalten der Tiere sei beeinflussbar. Der Wasserverbrauch \nwerde wesentlich von den Haltungsbedingungen im Stall, vor allem von den \nStalltemperaturen beeinflusst. Der Zugang zum Wasser könne gesteuert werden, so \ndass der notwendige Tränkwasserbedarf minimiert werde. Die modernen Stallanlagen \nder Klägerin entsprächen dem für eine Ermäßigung geforderten Stand der Technik. \nDer Beklagte hat auf einen Hinweis des Senats mitgeteilt, dass er an seiner \nRechtsauffassung, wonach zwischenzeitlich vorliegende aktuellere Daten zum \ndurchschnittlichen \nTränkwasserbedarf \naus \nprozessualen \nGründen \nkeine \nBerücksichtigung finden könnten, nicht festhalte. \nDie Klägerin hat den im Hinblick auf den erstinstanzlich äußerst hilfsweise gestellten \nAntrag, wonach - mit Ausnahme der Kälber - für alle Tiere ein täglicher \nTränkwasserbedarf von je 30 Litern pro Tag anzusetzen sei, nicht aufrechterhalten. \nDer Beklagte hat der Rücknahme dieses Antrags in der mündlichen Verhandlung \nzugestimmt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. \nDer Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gebunden, \nauch wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorgelegen \nhaben. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Versagung der \nErmäßigung und die jetzige Verwaltungspraxis des Beklagten aus einem \n„Fehlverständnis“ von näher bezeichneten Entscheidungen des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts folgten. Ein für die Zulassung der Berufung wegen \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\ngrundsätzlicher \nBedeutung \nder \nRechtssache \nerforderlicher \nobergerichtlicher \nKlärungsbedarf zur Auslegung von § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG bestand danach \nnicht. \nDie zulässige Berufung ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine \nErmäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75% auch für das Tränkwasser zu \ngewähren (1.). Der Bescheid des Beklagten ist jedoch rechtswidrig, weil er die \nTränkwassermenge \num \n482 \nm³ zu \nhoch \nangesetzt \nhat \n(2.). \nDie \nvom \nVerwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine weiteren \nErmäßigung der Wasserentnahmeabgabe um 75 % zu gewähren, ist für eine zu \nUnrecht als Tränkwasser berücksichtigte Menge von 482 m³ aufrecht zu erhalten und \nder Bescheid in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n1. Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht für das Tränkwasser keine Ermäßigung der \nWasserentnahmeabgabe um 75 % gewährt. Nach § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG hat \ndie \nzuständige \nWasserbehörde \ndie \nWasserentnahmeabgabe \nfür \nden \nVeranlagungszeitraum auf Antrag um 75 % zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des \nStandes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden \nkann. Der Beklagte hat der Klägerin auf dieser Rechtsgrundlage in dem angefochtenen \nBescheid eine Ermäßigung für den Teil des entnommenen Grundwassers gewährt, der \nals sog. Reinigungswasser in Ansatz gebracht worden ist. Zu Gunsten der Klägerin hat \ner dabei angenommen, dass deren Anlage die Voraussetzungen der Norm erfüllt, \nsoweit Wasser nicht zum Tränken der Tiere verwendet wird. Eine Ermäßigung für das \nals Tränkwasser verwendete Grundwasser setzte daher voraus, dass auch dessen \nVerbrauch durch den Einsatz von Technik verringert werden könnte, denn nach der \nRechtsprechung des Senats (Urt. v. 20 September 2011 - 4 A 866/10 -, juris Rn. 28; \nUrt. v. 26. Oktober 2010 - 4 A 745/08 -, juris Rn. 52 [zu § 23 Abs. 11 SächsWG \n2004]) ist eine Ermäßigung ausgeschlossen, wenn der Gewässernutzer auch durch die \nAnwendung der besten verfügbaren Technik eine Verringerung der Wasserentnahme \nnicht erreichen kann. Das ist vorliegend jedoch der Fall. \n13 \n14\n15 \n\n \n \n8\nDie Wassermenge, die von der Klägerin zum Tränken ihres Milchviehs benötigt wird, \nist vom biologisch bedingten Wasserbedarf der Tiere abhängig. Zwar trifft es zu, dass \ndieser Wasserbedarf durch die Bedingungen der Tierhaltung beeinflussbar ist und die \nWasseraufnahme \ninsbesondere \nvon \nder \nUmgebungstemperatur \nsowie \nder \nFutterzusammensetzung abhängt (vgl. Kuratorium für Technik und Bauwesen in der \nLandwirtschaft e. V. [Hrsg.], Wasserversorgung in der Rinderhaltung, 2008, KTBL-\nHeft 81, S. 14). Der Einsatz von Technik zur Regulierung der Stalltemperatur oder die \nGestaltung anderer Bedingungen der Tierhaltung in einer Milchviehanlage bezwecken \njedoch nicht die Verringerung des Wasserverbrauchs, sondern die optimale \nVersorgung der Tiere mit Tränkwasser zur Erzielung einer entsprechenden \nMilchleistung. Hat der Technikeinsatz aber nicht die Einsparung von Wasser zum \nZiel, bleibt für die Anwendung des § 91 Abs. 11 Satz 1 SächsWG kein Raum, weil die \nLenkungsfunktion der Vorschrift, mit der Ermäßigung eine Verringerung des \nWasserverbrauchs durch den Einsatz wassersparender Technik zu fördern, nicht \nerreicht werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die \nErmäßigung könne nicht daran scheitern, dass die Tiere eine Mindestmenge an Wasser \ntrinken müssten um nicht zu verdursten und eine bestimmte Menge Wasser zur \nGesunderhaltung benötigten, wird übersehen, dass es bei der Lenkungsfunktion der \nErmäßigung nicht um einen Mindestwasserverbrauch der Tiere geht, der nicht mehr \nverringert werden kann, sondern darum, dass ihre Versorgung mit Tränkwasser nicht \nmit dem Ziel erfolgt, den Grundwasserverbrauch zu senken. \nEine Verringerung dieses Wasserverbrauchs durch den Einsatz von Technik ist beim \nTränken der Tiere zwar möglich, insbesondere kann der mit der Bereitstellung des \nTränkwassers einhergehende Wasserverlust verringert werden. Das Wasser, das beim \nTränken der Tiere verloren geht, ist aber kein Tränkwasser, weil es nicht den \nWasserbedarf der Tiere deckt, und ist vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid \nauch nicht als Tränkwasser berücksichtigt worden. Der dort als Tränkwasser \nangesetzte Wasserverbrauch beruht auf Schätzwerten, die den durchschnittlichen \nWasserbedarf der Tiere der Klägerin abbilden, und kann durch eine wassersparende \nTränktechnik nicht beeinflusst werden. Dies gilt sinngemäß, soweit die Klägerin \ngeltend macht, dass sie über moderne Stallanlagen verfüge und der Wasserverbrauch \nder Tiere insbesondere im Hinblick auf die Umgebungstemperatur optimiert werde. \nDer Beklagte hat seiner Schätzung in dem streitgegenständlichen Bescheid den \n16 \n17 \n\n \n \n9\ngemittelten Tränkwasserbedarf von Tieren mit unterschiedlicher Milchleistung bei \neiner (mittleren) Umgebungstemperatur von 15°C zu Grunde gelegt. Anhaltspunkte \ndafür, dass der Beklagte dabei mehr als den biologisch notwendigen Wasserbedarf der \nTiere berücksichtigt hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nDie im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Ermäßigung der Abgabe \nfür das Tränkwasser erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die \nKlägerin nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG von der Abgabe befreit oder § 91 SächsWG \ngegen Unionsrecht verstoßen würde. Der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin ist - \nwovon \nauch \ndas \nVerwaltungsgericht \nzu \nRecht \nausgegangen \nist \n- \nkein \nlandwirtschaftlicher Hofbetrieb i. S. v. § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Von diesem Begriff \nwerden nach dem Willen des Gesetzgebers keine Massentierhaltungen erfasst, d. h. \nwenn die Tierplatzschwellenwerte nach der 4. BImSchV erreicht werden und damit \neine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. Entwurf eines \nGesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts, BT-Drucks. 16/12275, S. 64). Das ist \nvorliegend aber ersichtlich der Fall, da die Klägerin selbst einen Bestand von ca. 1.300 \nMilchkühen angegeben hat und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i. V. m. Ziff. \n7.1.5 \ndes \nAnhangs \n1 \nbereits \nbei \n600 \noder \nmehr \nRinderplätzen \neine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Ausführungen des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zur Unbestimmtheit des § 46 Abs. 1 Satz 1 \nWHG liegen neben der Sache. Das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 \nAbs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3, Art. 1 Satz 2 SächsVerf) folgende Bestimmtheitsgebot \nverlangt, dass sich im Wege der Auslegung einer Rechtsnorm feststellen lässt, welche \ntatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine bestimmte Rechtsfolge \nauszulösen. Aus Wortlaut und Zweck der Norm sowie aus ihrem systematischen \nZusammenhang müssen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, um den \nBedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe plausibel zu konkretisieren. Im \nÜbrigen hängt das Maß der erforderlichen Bestimmtheit entscheidend von der \nEigenart der jeweiligen Regelungsmaterie ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 2001 - 2 \nBvK 1/00 - BVerfGE 103, 332, 384 f.; Kammerbeschl. v. 3. September 2014 - 1 BvR \n3353/13 - NVwZ 2014, 1571 Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 -, juris \nRn. 20 = BVerwGE 147, 292 Rn. 20; Urt. v. 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris Rn. 24 = \nBVerwGE 159, 148 Rn. 24). Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und \nKonkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den \n18 \n\n \n \n10\nrechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität (Senatsurt. v. 12. Juni \n2018 - 4 A 580/15 -, juris Rn. 45). \nOffensichtlich unzutreffend ist die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin, § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG wolle mit der Tatbestandsalternative „Tränken von \nVieh außerhalb des Hofbetriebs“ die Wassernutzung für die Viehtränke generell \nerlaubnisfrei stellen. Der Wortlaut der Norm beschränkt die Befreiung eindeutig auf \nden Bereich „außerhalb“ des Hofbetriebs, d. h. für das Tränken von auf den Weiden \nbefindlichem Vieh (vgl. statt aller Rossi, in: Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und \nAbwAG, Stand: August 2019, § 46 WHG Rn. 18). Die gegenteilige Auffassung der \nKlägerin wird auch nicht von den von ihr bezeichneten Gesetzesmaterialien (BT-\nDrucks. II/3536) gestützt. Der in Bezug genommene Schriftliche Bericht des 2. \nSonderausschusses - WHG - vom 23. Mai 1957 enthält die Beschränkung der \nErlaubnisfreiheit für die Viehtränke auf den Bereich „außerhalb“ des Hofbetriebs und \nthematisiert an keiner Stelle eine generelle Freistellung der Viehtränke. \nDer vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 11. September 2014 - C-525/12 (Kommission ./. \nDeutschland) geltende gemachte Verstoß der Regelung des § 91 SächsWG gegen \nArt. 9 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL), weil Entgelte \nund Benutzungsgebühren nur zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen \nerhoben werden könnten, liegt offensichtlich nicht vor. Der Europäische Gerichtshof \nhat in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich das Gegenteil festgestellt und ausgeführt, \n„dass die mit der Richtlinie 2000/60 verfolgten Ziele nicht zwangsläufig eine \nAuslegung … implizieren, dass sie alle dort genannten Tätigkeiten dem Grundsatz der \nKostendeckung unterwerfen“ (Rn. 58). Ohne jegliche Substanz sind auch die weiteren \nBehauptungen eines Verstoßes von § 91 SächsWG gegen Art. 9 WRRL bzw. Art. 3 \nGG. \n2. Der Beklagte hat die Tränkwassermenge im streitgegenständlichen Bescheid jedoch \num 482 m³ zu hoch angesetzt, weil er die Schätzung dieser Menge nicht auf der \nGrundlage der aktuellsten verfügbaren Datenlage vorgenommen hat, um die \nWasserentnahmeabgabe \nfestzusetzen. \nFür \ndie \nDurchführung \ndes \nFestsetzungsverfahrens geltend gemäß § 91 Abs. 9 SächsWG die Vorschriften der \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\nAbgabenordnung entsprechend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der \nsich der Senat anschließt, sind Schätzungen in Abgabensachen - anders als \nErmessensentscheidungen - voll überprüfbar (BFH, Urt. v. 23. April 2015 - V R 32/14 \n-, juris Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.), so dass auf die Sachlage der letzten \nBehördenentscheidung nur insoweit abzustellen ist, als die Rechtmäßigkeit der \nSchätzung als Methode der Ermittlung der Abgabenhöhe (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 AO) \nin Rede steht. Das ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Grundlagen der für die \nFestsetzung der Wasserentnahmeabgabe vom Beklagten vorgenommene Schätzung \nvom Senat auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind. \nIm streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte die Menge des Tränkwassers auf \nder Grundlage der Datensammlung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der \nLandwirtschaft „KTBL-Betriebsplanung Landwirtschaft 2006/07“ geschätzt, die für \nJungrinder (1-2 Jahre) einen täglichen Wasserbedarf von 32,4 Liter und für Färsen (ab \n2 Jahre) von 70 Litern ausweist, wogegen die entsprechenden Daten in der „KTBL-\nBetriebsplanung Landwirtschaft 2014/2015“ sowie der 2018 veröffentlichten „KTBL-\nBetriebsplanung Landwirtschaft 2018/2019“ einen täglichen Tränkwasserbedarf von \n36 Litern bei Jungrindern und 42 Litern bei Färsen ausweisen; die Werte für Kälber \n(10 Liter) und Milchkühe (93 Liter) sind unverändert. Im Veranlagungszeitraum \nwaren \n92 \nJungrinder \nzu \nberücksichtigen, \nso \ndass \nder \nBeklagte \nderen \nTränkwasserbedarf im Jahr um 120,89 m³ (92 x 3,6 Liter/Tag x 365 Tage) zu niedrig \nangesetzt hat, wogegen der Tränkwasserbedarf für 59 Färsen um 602,98 m³ (59 x 28 \nLiter/Tag x 365 Tage) zu hoch bemessen ist. Die zu berücksichtigende \nTränkwassermenge ist daher um 482 m³ (gerundet) zu verringern. Da der unstreitige \nGesamtverbrauch in Höhe von jährlich 61.155 m³ im Bescheid in Reinigungswasser \n(ermäßigt) und Tränkwasser (nicht ermäßigt) aufgeteilt worden ist, wobei die Menge \ndes ermäßigten Reinigungswassers durch Subtraktion der Tränkwassermenge vom \nGesamtverbrauch ermittelt wurde, führt die Verringerung der Menge des \nTränkwassers zu einer entsprechenden Erhöhung der Menge des Reinigungswassers, \nso dass die Wasserentnahmeabgabe für weitere 482 m³ des entnommenen \nGrundwassers um 75 % zu ermäßigen ist. Dies führt bei einem Abgabensatz von 0,076 \n€/m³ (Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 SächsWG [Benutzung des Grundwassers, Nr. 6]) zu \neiner um 27,47 € niedriger festzusetzenden Wasserentnahmeabgabe. \n22\n\n \n \n12\nÜber den von der Klägerin in der ersten Instanz äußerst hilfsweise gestellten Antrag, \nden Anteil des Tränkwassers an der unstreitig verbrauchten Gesamtmenge so zu \nbestimmen, dass für alle Tiere (außer den Kälbern) jeweils nur ein täglicher Verbrauch \nvon 30 Litern zu berücksichtigen sei, musste der Senat nicht mehr entscheiden, weil \ndie Klägerin diesen in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und der \nBeklagte der Rücknahme zugestimmt hat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die im \nstreitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Wasserentnahmeabgabe in Höhe von \n3.837,75 € ist nur um 27,47 € (weniger als 1 %) zu korrigieren, so dass der Beklagte \nnur zu einem äußerst geringen Teil unterlegen ist. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n Dr. John \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 2.675,80 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 \nAbs. 3 Satz 1 GKG. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war, ob für die \nBerechnung der Wasserentnahmeabgabe die als Tränkwasser verbrauchte Menge an \nGrundwasser (46.944 m³) mit dem vollen Abgabensatz (3.567,74 €) oder mit einer \nErmäßigung um 75 % (891,94 €) anzusetzen war, so dass sich der Streitwert aus der \nDifferenz der vorgenannten Werte berechnet. Der Wert des Hauptantrags der Klage \nwar dagegen nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nicht Gegenstand des \nBerufungsverfahrens geworden ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG). \n \n gez.: \nKünzler \n \n \n \nDr. Pastor \n \n \n Dr. John \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/4-a-588-18","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/4-a-588-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487707","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.339071+00:00"}}