{"status":"available","doknr":"OLD487706","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"4 B 188/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 188/20 \n \n1 L 611/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nEröffnung eines Girokontos; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor und Dr. John \n \nam 9. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 21. April 2020 - 1 L 611/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den vom Antragsteller gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb der Beschwerdefrist vorgebrachten \nErwägungen - auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \n- ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Eröffnung und Führung eines \nGirokontos zu verpflichten, fehlerhaft abgelehnt hat. \n1. Der Antragsteller ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig (VR) \neingetragener Verein, dessen Zweck nach der Vereinssatzung u. a. in der Förderung \nvon Religion und Kultur besteht und der an seinem Sitz eine Moschee unterhält. Deren \nRäume werden zu gottesdienstlichen Zwecken sowie für Unterrichts- und Vortrags-\nveranstaltungen sowie Seminare genutzt (vgl. http://www..................., Abruf am 9. \nJuni 2020). Im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2018 des Landesamts für \nVerfassungsschutz werden der Antragsteller und sein Vorstand, Herr H. D., erwähnt. \nDanach bilde der Antragsteller einen Schwerpunkt salafistischer Strukturen in \nSachsen. Der Imam der vom Antragsteller unterhaltenen Moschee, Herr D., sei ein \nüberregional bekannter Multiplikator des politischen Salafismus in Deutschland. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDas Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers, der sich vorgerichtlich \nbei der Antragsgegnerin erfolglos um die Einrichtung eines Basiskontos gemäß § 33 \nZahlungskontengesetz oder eines vergleichbaren Kontos für einen Verein zur \nTeilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bemüht hat, als unbegründet abgelehnt. \nDie Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme \nder Hauptsache lägen nicht vor, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass \ndie Einrichtung eines Kontos lediglich bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in \nder Hauptsache begehrt werde. Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Kontoeinrichtung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt geboten \nsei. Es bedürfe daher keiner Vertiefung, ob auch ein Anordnungsanspruch vorliege. \n2. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände des Antragstellers \ngeben keine Veranlassung für eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nEs kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon \nausgegangen ist, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht \nglaubhaft gemacht hat. Zwar kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis auch dann erlassen werden, wenn die begehrte vorläufige \nRegelung die Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist der Fall, wenn durch der Regelung \ndie Hauptsacheentscheidung irreversibel getroffen wird, die Regelung eine \nRechtsposition vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung einräumt oder sie jedenfalls \neinen faktischen Vorteil verschafft, ohne die begehrte Rechtsposition - wenn auch nur \nvorläufig - zu vermitteln (vgl. krit. Puttler a. a. O. Rn. 102 und Schoch a. a. O. Rn. 88 \nff.). In diesen Fällen sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des \nAnordnungsanspruchs gesteigerte Anforderungen zu stellen (Happ, in: Eyermann, \nVwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a). Vorläufiger Rechtsschutz ist unter solchen \nUmständen nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders \nnicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - 2 \nBvR 745/88 - juris Rn. 17 = BVerfGE 79, 69; Beschl. v. 8. November 2017 - 2 BvR \n809/17 -, juris Rn. 13 = DVBl. 2018, 49) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nfür einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober \n1997 - 2 S 610/97 -, juris Rn. 55 = SächsVBl. 1997, 298; Beschl. v. 16. Mai 2011 - 2 \nB 273/09 -, juris Rn. 9). \nOb diese Voraussetzungen hier vorliegen bedarf allerdings keiner Entscheidung, weil \nden Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht entnommen \nwerden kann, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt. \nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss, \nausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, aufzeigen, wo und weshalb \ndiese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig \nist (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 m. w. \nN.). Wurde - wie hier - die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen, weil das \nVerwaltungsgericht einen Anordnungsgrund für nicht gegeben hält, ohne sich zum \nVorliegen \neines \nAnordnungsanspruchs \nzu \nverhalten, \nerfordert \ndas \nDarlegungserfordernis nicht nur eine Auseinandersetzung mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts zu dem nach seiner Auffassung fehlenden Anordnungsgrund, \nsondern \nauch \nErläuterungen \nzum \nVorliegen \neines \nAnordnungsanspruchs. \nAusführungen dazu sind in einem solchen Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil \nsich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage befasst hat. Im Sinne von § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO \"auseinander setzen\" kann sich der Beschwerdeführer zwar nur \nmit \nin \nder \nangefochtenen \nEntscheidung \nenthaltenen \nAusführungen. \nDas \nAuseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die \nerstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der einen \nBeschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende \nMöglichkeit der \"Auseinandersetzung\" nicht gegenstandslos. Das ergibt sich auch aus \nder Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht \nnur die dargelegten Gründe prüft. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die \nAuseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich \ndaraus - etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines \ngeltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht - die \"Schlüssigkeit\" \n6 \n7 \n\n \n \n5\nseines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht \nin der gebotenen Weise nach. Dies zwingt je nach Sachlage zu einer Wiederholung \nerstinstanzlichen \nVorbringens, \ndie \nin \ndiesem \nZusammenhang \ndem \nDarlegungserfordernis genügt. Gleiches dürfte in einem solchen Fall auch für eine \nkonkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gelten (so OVG Lüneburg, \nBeschl. v. 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. Guckelberger a. a. \nO. Rn. 78). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers nicht, weil er weder ausdrücklich noch durch Bezugnahme auf \nerstinstanzliches Vorbringen dargelegt hat, dass und auf welcher Rechtsgrundlage ein \nAnordnungsanspruch vorliegen soll. \nDie Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts erfolgt von Amts \nwegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und beruht auf der Erwägung, dass mit \ndem vom Antragsteller verfolgten Anspruch eine - weitgehende - Vorwegnahme \nverbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26. November 2013 - 4 B 426/13 -, juris Rn. 9). \nIm Übrigen beruht die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. \n1 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai 2012/1. Juni 2012/18. Juli \n2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nKünzler \n \nPastor \n \nJohn\n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/4-b-188-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/4-b-188-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487706","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.317301+00:00"}}