{"status":"available","doknr":"OLD487705","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"4 B 126/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 126/19 \n \n1 L 1315/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \nwegen \n \n \n\n \n \n \n2\nVollzug eines Forstwirtschaftsplans; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des \nOberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht \nDr. Pastor und Dr. John \n \nam 9. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 - \nwird geändert. \n \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu \nunterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, \nFemelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFH-\nGebiets \"Leipziger Auensystem\" und des Vogelschutzgebiets \"Leipziger Auwald\" \nvorsieht, bevor eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des \nAntragstellers \ndurchgeführt \nwurde. \nAusgenommen \nhiervon \nsind \ndie \nim \nForstwirtschaftsplan 2018 in den Forstabteilungen 205, 206, 216, 217 und 218 des \nReviers Connewitz vorgesehenen Sanitärhiebe im Umfang von jeweils 60 m beidseits \nder Wundtstraße (Bundesstraße B2) sowie im Umfang von 30 m östlich der Straße \nNeue Linie. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen je zur Hälfte. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist eine vom Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung. \nEr begehrt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, ihren Forstwirtschaftsplan \n2018 zu vollziehen, soweit dieser bestimmte forstwirtschaftliche Maßnahmen \ninnerhalb des FFH-Gebiets \"Leipziger Auensystem\" und des Vogelschutzgebietes \n„Leipziger Auwald“ vorsieht. \n1 \n\n \n \n \n3\nDas Vogelschutzgebiet \"Leipziger Auwald\" (SPA-Gebiet; Landesinterne Nr.: 5, EU-\nMeldenr.: 4639-451) wurde durch Verordnung des damaligen Regierungspräsidiums \nLeipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S258) mit Blick auf die Umsetzung \nder Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 (nunmehr: Richtlinie \n2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 \nüber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 v. 26. Januar 2010, S. 7 - \nVogelschutzrichtlinie - V-RL) unter Schutz gestellt. Es umfasst eine Fläche von etwa \n4.952 Hektar, die zu einem erheblichen Teil im Stadtgebiet der Antragsgegnerin \nliegen. Erhaltungsziele sind nach § 3 der Verordnung u. a. der Schutz der im Gebiet \ndauernd oder zeitweise ansässigen Vogelarten, die teilweise im Anhang I der \nVogelschutzrichtlinie und in den Kategorien 1 und 2 der \"Roten Liste Wirbeltiere\" des \nFreistaates Sachsen (Stand 1999) erfasst sind. Die Regelungen der Verordnung vom \n27. Oktober 2006 gelten als Inhalt der Grundschutzverordnung Sachsen für \nVogelschutzgebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513) fort. Das \n\"Leipziger Auensystem\" wurde durch Entscheidung der EU-Kommission vom 7. \nDezember 2004 (2004/798/EU, ABl. L 382 v. 28. Dezember 2004, S. 1) auf der \nGrundlage der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der \nnatürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 v. \n22. Juli 1992, S. 7 - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie; FFH-RL) als Gebiet von \ngemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region \nfestgelegt (FFH-Gebiet; Landesinterne Nr.: 50E, EU-Meldenr.: 4639-301). Das FFH-\nGebiet ist 2.825 ha groß; hiervor liegen 1.818 ha im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. \nDas im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende SPA-Gebiet überschneidet sich \nweitgehend mit dem dort befindlichen FFH-Gebiet. Beide sind zugleich Teil des \nLeipziger Stadtwalds, der alle im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wälder \numfasst. Deren Fläche betrug im Jahr 2018 ca. 2.100 ha, die ganz überwiegend \nebenfalls im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegen. \nIn dem durch das SPA-Gebiet und das FFH-Gebiet gebildete Natura-2000-Gebiet im \nStadtgebiet der Antragsgegnerin befinden sich verschiedene Naturschutz- und \nLandschaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des \nRegierungspräsidiums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet \"Leipziger Auwald\" \n(SächsGVBl. S. 302, geändert durch die Verordnung v. 2. Juni 2008, SächsGVBl. S. \n351) festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft \n2 \n3 \n\n \n \n \n4\nals Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum \ngeschützt und insbesondere u. a. eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe \nFlussauenlandschaft gesichert sowie ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet \nvorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem \nInteresse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie erhalten und wiederhergestellt \nwerden sollen (§ 3 der Verordnung). Bereits im Jahr 1961 erfolgte die Festsetzung des \nNaturschutzgebiets \"Elster-Pleiße-Auwald\" auf einer Fläche von 66 ha (Anordnung \nNr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und \nForstwirtschaft v. 30. März 1961, GBl. II DDR S. 166). Am 28. Januar 1998 erließ das \nRegierungspräsidium Leipzig - nach bereits früher erfolgten Unterschutzstellungen - \ndie Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebiets \"Burgaue\" (SächsABl. S. 218, \nzuletzt geändert am 11. April 2007, SächsABl. SDr. S. S336). Es umfasst eine Fläche \nvon ca. 270 ha. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung sieht zum Erreichen des \nSchutzzwecks u. a. vor, einzelne Waldbereiche der natürlichen Entwicklung zu \nüberlassen \nund \nin \nbestimmten \nWaldbereichen \nauf \nMethoden \nder \nMittelwaldbewirtschaftung zurückzugreifen. Das Naturschutzgebiet \"Lehmlache \nLauer\" mit \neiner Fläche von ca. 49 ha wurde mit Verordnung des \nRegierungspräsidiums Leipzig vom 14. April 1999 (SächsABl. S. 405, zuletzt \ngeändert am 11. April 2007, SächsABl. Sonderdr. S. S315) unter Schutz gestellt. Von \ndem Naturschutzgebiet \"Luppeaue\", das mit Verordnung des Regierungspräsidiums \nLeipzig vom 13. Juni 2000 (SächsABl. S. 522, zuletzt geändert am 11. April 2007, \nSächsABl. Sonderdr. S. S325) mit einer Fläche von ca. 598 ha festgesetzt wurde, \nliegen ca. 32 ha im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. \nIm Forsteinrichtungswerk Kommunalwald Leipzig 2003 bis 2012 wurde die \nKonzeption zur Wiedereinführung des Mittelwaldbetriebs im Naturschutzgebiet \n\"Burgaue\", Abteilung 128a auf einer Fläche von 13,5 ha dargestellt. Dafür waren alle \nzwei Jahren Femelhiebe auf einer Fläche von jeweils 1,1 ha vorgesehen. Der Stadtrat \nder Antragsgegnerin billigte das Forsteinrichtungswerk mit Beschluss vom 14. \nSeptember 2005. \nDer Managementplan zu dem durch das SPA-Gebiet und das FFH-Gebiet gebildete \nNatura-2000-Gebiet vom November 2012 (https://www.natura2000.sachsen.de/5-\nleipziger-auwald-36727.html) erläutert in seinem Textteil (Kapitel 2, Nr. 2.3.12, S. 86 \n4 \n5 \n\n \n \n \n5\nff.) für die Forsteinrichtungsplanung im Stadtwald der Antragsgegnerin u. a., dass die \nforstliche Nutzung im FFH-Gebiet vorrangig der Erzeugung von Edellaubhölzern \ndiene. In der aktuellen Waldnutzung dominierten Lochhieb- und Femelwirtschaft. Ziel \nder forstlichen Bewirtschaftung sei der Erhalt von artenreichen Mischbeständen, in \ndenen alle Altersklassen ausgeglichen verteilt seien und in denen auf kleinstem Raum \nunterschiedliche Lichtverhältnisse gewährleistet würden. Ein besonderer Schwerpunkt \nwerde auf den Erhalt und die Förderung der Eiche gelegt, die eine große Bedeutung \nfür die Struktur- und Artenvielfalt im Auwald habe. Der Baumartenreichtum solle \ndurch die Wiederherstellung eines naturnahen Hydroregimes erreicht werden, indem \nüberflutungsempfindliche Baumarten (wie Bergahorn und Esche) zurückgedrängt \nwürden. Ferner sollten gezielte forstliche Eingriffe vorgenommen werden, um das \ngewünschte Mischungsverhältnis zu erzielen. Der durchschnittliche ideale Zielbestand \nfür den Stadtwald bestehe in einem Anteil von Stieleichen i. H. v. 40 %, von Eschen i. \nH. v. 20 %, von Winterlinden und Hainbuchen i. H. v. je 10 % sowie von Bergahorn, \nFeldahorn, Ulmen und Wildobst i. H. v. je 5 %. Ohne forstliche Maßnahmen würde es \nzu einem Rückgang des Artenreichtums im Auwald kommen. Die mittelfristige \nBetriebsplanung sehe daher von einer großflächigen Zulassung der natürlichen \nSukzession ab. Besonders förderlich für den Eichenbestand sei die Wiederaufnahme \nder historischen Mittelwaldbewirtschaftung. Die Bewirtschaftungsvarianten der \nnatürlichen Sukzession und der Mittelwaldbewirtschaftung würden auf Teilflächen zu \nForschungszwecken durchgeführt, und zwar - wie in der Schutzverordnung zum \nNaturschutzgebiet \"Burgaue\" empfohlen - im dortigen Bereich. Für den \nMittelwaldbetrieb werde die Abteilung 128 im Revier Burgaue mit insgesamt 13 ha \ngrundsätzlich als günstig erachtet, weil dadurch insbesondere eine Förderung der \nArten Kleiner Maivogel und Eremit möglich und wahrscheinlich sei. Deren \nVorkommen sei in einem gebietsbezogen vorwiegend ungünstigen Erhaltungszustand. \nEine örtlich begrenzte Mittelwaldbewirtschaftung könne einen wichtigen Beitrag zur \nErzielung eines günstigen Zustands leisten. Auch vom Prozessschutz könnten \ngrundsätzlich positive Wirkungen im Sinne der FFH-Aspekte ausgehen, indem die \nEntstehung von Totholz und von Quartierbäumen namentlich für Fledermäuse \ngefördert werde. Vergleichbare Planungen werden für den Landeswald im Natura-\n2000-Gebiet dargestellt. \n\n \n \n \n6\nIm Vorbericht zur Forsteinrichtung des Forstbetriebs der Antragsgegnerin für den \nZeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022 ist erwähnt, dass ein großer Teil des \nLeipziger \nStadtwalds \nim \nFFH-Gebiet \n\"Leipziger \nAuensystem\" \nbzw. \nim \nVogelschutzgebiet \"Leipziger Auwald\" liege. Die jeweiligen Managementpläne lägen \nim Entwurf vor, seien aber noch nicht bestätigt. Es werde empfohlen, die Inhalte \nbereits in der neuen Forsteinrichtung als Planungsgrundlage zu nutzen. In Bezug auf \ndie Überführung der Hochwaldfläche im Naturschutzgebiet \"Burgaue\" in den \nMittelwaldbetrieb ist im Vorbericht dargestellt, dass von der in der vorherigen \nForsteinrichtung geplanten Überführung von 5 Teilflächen lediglich 3 Teilflächen \nüberführt worden seien. Wegen des relativ starken geplanten Eingriffs im \nNaturschutzgebiet und des deshalb erwarteten erheblichen Protests von Bürgern und \neventuell auch von Naturschutzverbänden sei nicht sofort, sondern erst im Winter \n2007/2008 mit der Überführung begonnen worden. Vorbereitende wissenschaftliche \nArbeiten seien erst Ende 2007 abgeschlossen worden. Deren im Jahr 2009 vorliegende \nErgebnisse \nbewiesen, \ndass \nsowohl \ndurch \ndie \nintensiven \nEingriffe \nder \nMittelwaldbewirtschaftung als auch durch die dazu vergleichsweise mäßigeren \nEingriffe bei der femelartigen Bewirtschaftung keine Schäden am Ökosystem \nentstünden und schon nach vergleichsweise kurzer Zeit größtenteils positive Effekte \nauf die Biodiversität des Ökosystems sichtbar geworden seien. Es müssten Mittel und \nMöglichkeiten gefunden werden, die wissenschaftlichen Untersuchungen fortzusetzen. \nDas Forsteinrichtungswerk enthält in Form von Tabellen Angaben zur Gliederung der \nWaldfläche, \nden \nWaldfunktionen, \nden \nStandortverhältnissen \nund \nzur \nBaumartenstruktur; insoweit sind die Angaben auch nach der Altersstruktur gegliedert. \nEnthalten sind auch Angaben zu Waldschäden, zum Zuwachs und Hiebsatz, zur \nWaldpflege, Erntenutzung und zu den Arten der zu verjüngenden Baumartengruppen. \nDas Flächenverzeichnis führt die Waldflächen nach Flurstücksnummern und \nzugeordneten forstlichen Abteilungsnummern auf. In der Vorlage für den Stadtrat der \nAntragsgegnerin ist das Forsteinrichtungswerk mit Angaben u. a. zu den Ergebnissen \nder Taxation, den Planungen und den Zielen der Bewirtschaftung näher erläutert. Der \ndurchschnittliche ideale Zielbestand an Laubbäumen ist in Übereinstimmung mit den \nAngaben des Managementplans wiedergegeben. Ferner ist angegeben, dass sich der \nEschenanteil durch Bewirtschaftungsmaßnahmen von 30,9 % auf 28,9 % verringert \nhabe. Das Gesamtwerk umfasse ca. 1.500 Seiten und umfangreiches Kartenmaterial. \n6 \n7 \n\n \n \n \n7\nDer Stadtrat der Antragsgegnerin bestätigte mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 \"die \nForsteinrichtung für den Leipziger Stadtwald im Planungszeitraum 2014 - 2023 als \norientierende Bewirtschaftungsgrundlage\". Der Staatsbetrieb Sachsenforst prüfte \ndiesen Beschluss gemäß § 48 Abs. 2 SächsWaldG am 3. Dezember 2015. \nDer verfahrensgegenständliche Forstwirtschaftsplan 2018 enthält in Form von \nTabellen und Karten Angaben über die Art der im Jahr 2018 in einzelnen Abteilungen \ngeplanten forstlichen Maßnahmen (Jung- und Altdurchforstung, Femelung, \nSchirmhiebe, \nSanitärhiebe \nusw.) \nund \nderen \nUmfang. \nDanach \nsind \nHolznutzungsmaßnahmen auf einer Fläche von ca. 121,3 ha im Revier Connewitz und \n43 ha im Revier Leutzsch vorgesehen. Im beschreibenden Teil des Plans ist unter der \nÜberschrift \"Präzisierung des jährlichen forstlichen Wirtschaftsplanes 2018 auf Grund \nder Prüfung der FFH-Konformität\" angegeben, es sei durch die vorgegebene Methodik \nnicht möglich, im forstlichen Wirtschaftsplan bestimmte naturschutzfachlich und \nnaturschutzrechtlich wichtige Details zu beschreiben. Zu den Sanitärhieben ist \nangegeben, dass die Entnahme kranker und potentiell gefährlicher Bäume zur \nVerkehrssicherung an stark genutzten Wander- und öffentlichen Verkehrswegen, \nSpielplätzen usw. erfolge. Der Wald sei in den letzten Jahren stark vom \nEschentriebsterben betroffen gewesen. Eine Entnahme aller kranken Eschen solle \nnicht erfolgen, weil sich die Krankheit so nicht aufhalten ließe. Es erfolgen sodann \nPräzisierungen zu den in einigen Abteilungen vorgesehenen Altdurchforstungen, in \ndenen jeweils angegeben ist, welche Baumarten welchen Alters und mit welcher \nZielsetzung entnommen werden sollen. \nDie Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin hat einem an deren Forstbehörde \ngerichtetem Schreiben vom 14. März 2018 zufolge den Forstwirtschaftsplan im \nEntwurf geprüft. Hinweise und Bedenken der Naturschutzbehörde seien besprochen \nund in den Plan eingearbeitet worden. Bedenken der Naturschutzbehörde seien \nentkräftet und von der Forstbehörde vorgesehene Maßnahmen seien abgemildert \nworden. Eine Reduzierung der Einschlagmengen in einzelnen Revierorten sei \nzugesichert worden. Das Belassen von Biotopbäumen und das nur behutsame \nEntnehmen von Altbäumen seien naturschutzfachlich vertretbar. Teilweise solle vor \neiner forstlichen Nutzung eine gemeinsame Begehung durch Forst- und \n8 \n9 \n\n \n \n \n8\nNaturschutzbehörde \nerfolgen. \nDie \nFällung \nvon \nAltbäumen \n\"aus \nVerkehrssicherungspflicht\" sei unproblematisch. \nDer Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 14. Oktober 2018 den \nForstwirtschaftsplan. In einer Protokollnotiz ist festgehalten, dass das Forstamt der \nAntragsgegnerin u. a. bestimmte dem Schutz von Tieren und Lebensräumen dienende \nMaßnahmen vor der Durchführung von Fällarbeiten einhalten und diese \nnaturschutzfachlich begleiten werde. Am 17. Oktober 2018 erfolgte eine \n\"naturschutzfachliche Prüfung\" der zur Überführung in den Mittelwaldbetrieb \nvorgesehenen Abteilung 128a im Naturschutzgebiet \"Burgaue\" durch einen \nwissenschaftlichen Mitarbeiter des - städtischen - Naturkundemuseums, der dort zur \nErhaltung vorgesehene Bäume bzw. Totholz markiert hatte. \nDer Antragsteller hat am 16. November 2018 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zuletzt beantragt, der Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines \nOrdnungsgeldes bis zu 250.000,- € zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan zu \nvollziehen, soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und \nAltdurchforstungen innerhalb des FFH-Gebiets \"Leipziger Auensystem\" und des \nVogelschutzgebiets \"Leipziger Auwald\" vorsieht, bevor hierfür eine Natura-2000-\nVerträglichkeitsprüfung sowie eine Strategische Umweltprüfung unter Beteiligung des \nAntragstellers durchgeführt wird. Der streitgegenständliche Forstwirtschaftsplan sei \nohne diese Prüfungen erlassen worden und deshalb rechtswidrig. Der Plan sei, \ninsbesondere wegen der dort aufgeführten Sanitärhiebe, dem Fall vergleichbar, der \ndem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2018 in Bezug auf die \nRepublik Polen zugrunde gelegen habe. Sanitärhiebe seien weder im Managementplan \nnoch \nim \nForsteinrichtungswerk \naufgeführt. \nBereits \nvor \nErlass \ndes \nForsteinrichtungswerks habe es weder eine Strategische Umweltprüfung noch eine \nFFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben. Der Forstwirtschaftsplan sei ein Plan bzw. ein \nProjekt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, weil die \nWahrscheinlichkeit bestehe, dass durch die dort beschriebenen Maßnahmen das \nGebiet erheblich beeinträchtigt werde. Bei den dort vorgesehenen Sanitärhieben als \nFolge des Eschentriebsterbens handele es sich um ein eigenständiges Projekt, bei dem \neine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Sanitärhiebsplanung diene \n10 \n11 \n\n \n \n \n9\nnicht dem Ziel des Gebietsmanagements nach dem Managementplan, sondern \nvielmehr den Maßnahmen der Besucherlenkung. Die gesamte Forstwirtschaft der \nAntragsgegnerin vollziehe sich bisher im naturschutzrechtsfreien Raum. Beim \nForstwirtschaftsplan handele es sich auch nicht um eine rein fiskalische Tätigkeit der \nAntragsgegnerin. Der Forstwirtschaftsplan gefährde geschützte Arten (u. a. Eremit, \nKleiner Maivogel, Mopsfledermaus). Die Mittelwaldbewirtschaftung beeinträchtige \ndie Erhaltungsziele erheblich. \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, der \njährliche Forstwirtschaftsplan sei kein Planwerk im hoheitlichen Bereich, sondern ein \nletztlich rein haushaltsrechtliches Instrument. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG \nbestehe die Pflicht zu jährlichen Forstwirtschaftsplänen nur für den Staats- und \nKörperschaftswald. Die Antragstellerin habe daher nicht für alle Wälder in ihrem \nHoheitsbereich \nForstwirtschaftspläne \naufzustellen, \nsondern \nnur \nfür \nihren \nKörperschaftswald. \nDamit \nhandele \nsie \nnicht \nals \nBehörde, \nsondern \nals \nWaldeigentümerin und damit fiskalisch. Die jährlichen Forstwirtschaftspläne sowie \ndie für zehn Jahre geltenden Forsteinrichtungswerke unterlägen gemäß § 48 \nSächsWaldG \nkeinem \nGenehmigungserfordernis, \nsondern \nseien \nder \noberen \nForstbehörde lediglich vorzulegen. Eine Pflicht zur Durchführung einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung bestehe nicht, weil die im Forstwirtschaftsplan festgelegten \nMaßnahmen der Verwaltung des Gebiets dienten. Es sei dabei unschädlich, wenn die \nMaßnahmen zugleich auch andere Ziele verfolgten. Die Maßnahmen seien bereits vor \nder Gebietsauswahl und den Unterschutzstellungen seit 1991 regelmäßig durchgeführt \nworden. Die Leitvorgaben für den Forstwirtschaftsplan seien bereits mit dem \nWaldentwicklungsplan für den Kommunalwald 1994 bis 2003 und dem \nForsteinrichtungswerk \nvon \n2003 \nbis \n2012 \nfestgelegt \nworden. \nDas \nForsteinrichtungswerk 2014 bis 2023 schreibe das vorherige Forsteinrichtungswerk \nfort und sei weitgehend mit dem Managementplan kongruent. Sanitärhiebe würden \nüblicherweise nicht in einen Forstwirtschaftsplan aufgenommen. Wegen des seit 2012 \nzunehmenden Eschentriebsterbens seien diese Maßnahmen hier aber zur Schaffung \neiner Transparenz und zur besseren Einordnung der Sanitärhiebe in den Plan \naufgenommen worden. Es würden allerdings nur solche Bäume entnommen, die die \nVerkehrssicherheit an stark frequentierten Wegen, Straßen usw. gefährdeten. Die \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 2018 sei auf den hier \n12 \n\n \n \n \n10\nstreitgegenständlichen Forstwirtschaftsplan und die darin vorgesehenen Maßnahmen \nnicht übertragbar. Es treffe auch nicht zu, dass die Mittelwaldbewirtschaftung eine \nerhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets darstelle. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. April 2019 (1 L 1315/18, juris) den \nAntrag abgelehnt. Der Antragsteller könne als anerkannter Naturschutzverein i. S. v. \n§ 3 UmwRG nach § 2 Abs. 2 UmwRG bzw. § 64 BNatSchG gegen Entscheidungen \nnach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG Rechtsbehelfe \neinlegen. Da sich der Antragsteller auf ein Mitwirkungsrecht gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 \nBNatSchG berufe, das möglicherweise verletzt sei, sei er antragsbefugt. Es könne \ndaher dahinstehen, ob der Antragsteller auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG \nantragsbefugt wäre. \nDer Antrag sei unbegründet. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Beteiligung \nbei der begehrten Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung bzw. bei der Strategischen \nUmweltprüfung zu. Ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG bestehe \nnicht bereits im Rahmen einer durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 34 \nAbs. 1 BNatSchG, sondern erst, wenn diese Prüfung ergebe, dass das Projekt oder der \nPlan zur erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele \noder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen könnte und deshalb im Wege \nder Abweichungsentscheidung zugelassen werden solle. Beim Forstwirtschaftsplan \nhabe es keiner Verträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung bedurft, \nweil dieser Plan weder ein Plan i. S. d. § 36 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBNatSchG noch ein Projekt i. S. d. § 34 Abs. 1 BNatSchG sei. § 36 Satz 1 Nr. 2 \nBNatSchG erfasse alle Pläne mit mindestens behördeninternen Rechtswirkungen. Ihre \nDarstellungen und Festlegungen müssten allgemein bei späteren Entscheidungen \neinbezogen werden; die Pläne müssten keine Bindungswirkung entfalten. Der \nForstwirtschaftsplan beeinflusse jedoch weder nachfolgende Zulassungsverfahren \nnoch anderweitige behördliche Entscheidungen; diese Wirkung könne allenfalls das \nForsteinrichtungswerk haben. Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs \nvom 17. April 2018 folge nichts anderes. Die rechtliche Ausgestaltung des dort \nstreitigen \nAnhangs \nzu \neinem \nFortwirtschaftsplan \nsei \nnicht \nmit \ndem \nverfahrensgegenständlichen \nForstwirtschaftsplan \nvergleichbar. \nDer \nWaldbewirtschaftungsplan in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall \n13 \n14 \n\n \n \n \n11\nsei vom polnischen Umweltministerium erlassen worden. Vor seinem Erlass sei eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Diese Systematik sei einem forstlichen \nRahmenplan gemäß § 6 SächsWaldG vergleichbar, bei dem ebenfalls eine Strategische \nUmweltprüfung vorgesehen sei. Selbst wenn der hier streitgegenständliche \nForstwirtschaftsplan unter § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen würde, habe es keiner \nVerträglichkeitsprüfung bedurft. Denn der Forstwirtschaftsplan diene unmittelbar der \nVerwaltung des Gebiets. Jedenfalls sei er nicht geeignet, das Gebiet erheblich zu \nbeeinträchtigen. Von der Prüfungspflicht schieden in Übereinstimmung mit Art. 6 \nAbs. 3 FFH-RL alle Projekte und Pläne aus, die direkt ein Instrument des \nGebietsmanagements seien. Dazu zählten insbesondere Bewirtschaftungspläne i. S. v. \n§ 32 Abs. 5 BNatSchG. \nMit der dagegen erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehen \nweiter. Das Verwaltungsgericht habe sich zur Begründung seiner Auffassung, dem \nAntragsteller stehe ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht \nschon im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zu, \nsondern \nerst \nbei \neiner \nggf. \nerforderlichen \nhabitatschutzrechtlichen \nAbweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Diese Auffassung sei unionsrechtswidrig. \nAus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und aus dem \nLeitfaden der EU-Kommission zu Art. 6 FFH-RL ergebe sich, dass ein Recht auf \nBeteiligung der betroffenen Öffentlichkeit einschließlich der anerkannten Verbände \nim Umweltbereich auch für Pläne und Projekte bestehe, die ausschließlich nach Art. 6 \nAbs. 3 FFH-RL geprüft würden und die nicht in den Anwendungsbereich der \nRichtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 \nüber die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L \n197 v. 21. Juli 2001, S. 30; Strategische Umweltprüfung - SUP-RL) oder der \nRichtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember \n2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten (ABl. L 26 v. 28. Januar 2012, geändert durch Richtlinie v. 16. \nApril 2014, ABl. L 124 v. 25. April 2014, S. 1 - UVP-RL) fielen. Das danach als \nMindestanforderung einzuhaltende Beteiligungsverfahren werde durch die bisherige \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährleistet. Eine Beteiligung \nerst bei einer beabsichtigten Abweichungsentscheidung entspreche nicht dem \n15 \n\n \n \n \n12\nFrühzeitigkeitsgebot, auf das die EU-Kommission in ihrem Leitfaden hinweise. Der \nAntragsteller \nhabe \ndeshalb \nein \nRecht \nauf \nBeteiligung \nbereits \nbeim \nAufstellungsverfahren für den Forstwirtschaftsplan, und zwar bereits im Rahmen der \nVorprüfung. \nDas Verwaltungsgericht habe den Maßstab für die Durchführung und Überprüfung \neiner FFH-Vorprüfung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verkannt. Es habe \nzwar in Anlehnung an den weiten Projektbegriff des Europäischen Gerichtshofs \nanerkannt, dass der Forstwirtschaftsplan grundsätzlich als Projekt einzuordnen sei. Es \nverkenne aber, dass eine \"naturschutzfachliche Prüfung\" zur Feststellung eines \nEingriffs in Natur und Landschaft nach Maßgabe von § 34 BNatSchG mit einer FFH-\nVorprüfung nicht vergleichbar sei. Es gehe bei Erlass des Forstwirtschaftsplans um die \nFrage, ob entsprechend dem Maßstab einer Vorprüfung eine erhebliche \nBeeinträchtigung der in Rede stehenden Natura-2000-Gebiete offensichtlich \nausgeschlossen werden könne und sich damit auch die Darlegungslast des \nAntragstellers an diesem Maßstab orientieren müsse. Dies müsse nach Auswertung der \nzur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage \neiner methodisch einwandfrei erarbeiteten Prognose festgestellt werden. Es dürften \ndanach keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass eine erhebliche \nBeeinträchtigung ausgeschlossen sei. Für eine Natura-2000-Vorprüfung könne nichts \nanderes gelten. Sie müsse aufgrund ihres Charakters als summarische Grobprüfung die \nWahrscheinlichkeit des Eintritts einer erheblichen Beeinträchtigung mit der auch für \ndie Vollprüfung notwendigen Gewissheit ausschließen. Nachträglich erstellte \nUnterlagen hätten hierbei außer Betracht zu bleiben; sie seien auch nicht geeignet, den \nEintritt erheblicher Beeinträchtigungen mit der gebotenen hinreichenden Gewissheit \nauszuschließen. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber geprüft, ob der \nAntragsteller glaubhaft gemacht habe, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des \nGebiets durch den Forstwirtschaftsplan bestehe. \nDem Schreiben des Umweltamtes der Antragsgegnerin vom 14. März 2018, das nach \nAnsicht des Verwaltungsgerichts eine \"naturschutzfachliche Prüfung\" enthalte, könne \nkeine Vorprüfung entnommen werden. In den Behördenakten seien keine Unterlagen \nenthalten, die eine ordnungsgemäße Vorprüfung dokumentierten. Dies werde schon \ndaran deutlich, dass in dem Schreiben keine Aussagen zu den Erhaltungszielen des \n16 \n17 \n\n \n \n \n13\nVogelschutzgebiets getroffen worden seien. Dem Schreiben könne auch nicht \nentnommen werden, welche konkreten Maßnahmen mit welchen von der \nNaturschutzbehörde angenommenen Beeinträchtigungen geprüft worden seien. \nAngesichts der Datenlage trage auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, \ndass es keine Veranlassung gebe, die Prüfung der Naturschutzbehörde in Zweifel zu \nziehen. \nDas Verwaltungsgericht habe weiter zu Unrecht unbeanstandet gelassen, dass die \nNaturschutzbehörde der Antragsgegnerin ihre \"FFH-Konformitätsprüfung\" nach dem \nvorgenannten Schreiben auch auf verschiedene Schutz-, Vermeidungs- und \nMinderungsmaßnahmen gestützt habe. Es habe darüber hinaus auch auf solche \nMaßnahmen abgestellt, um seine Annahme zu stützen, von der Durchführung des \nForstwirtschaftsplans seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. \nMaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung nachteiliger Auswirkungen von \nProjekten müssten bei einer FFH-Vorprüfung jedoch außer Betracht bleiben. \nFehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Forstwirtschaftsplan \nsei kein Plan i. S. v. § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, auch wenn es nach der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts auf diese Frage nicht ankomme. Pläne im Sinne dieser \nVorschrift, die Art. 6 Abs. 3 FFH-RL umsetze, seien solche, die für die Zulassung \nschutzgebietsrelevanter Bodennutzungen bedeutsam sein und deren Festlegungen \nnachfolgende Zulassungsverfahren beeinflussen könnten. Erfasst seien alle Planungen, \ndie bei späteren Entscheidungen einzubeziehen seien. Daher seien nicht nur bei \naußenverbindlichen Planungen oder solchen, die unmittelbar Projekte vorbereiteten, \nsondern bei allen in späteren Entscheidungen zu berücksichtigenden Planungen die \nVorschriften über die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Anders als \ndas Verwaltungsgericht meine, beeinflusse der Forstwirtschaftsplan nachfolgende \nbehördliche Entscheidungen, weil nur dieser Plan - anders als das nicht hinreichend \nflächenkonkrete Forsteinrichtungswerk - genau vorschreibe, wo welche Maßnahmen \ndurchgeführt werden sollten. Der Forstwirtschaftsplan sei keine Voraussetzung für \nweitere Zulassungsentscheidungen oder anderweitige behördliche Entscheidungen, \nsondern enthalte diese bereits selbst. Er regele allein, welche Maßnahmen in dem im \nPlan vorgesehenen Zeitraum zulässig seien; alle anderen Maßnahmen seien folglich \nunzulässig. Die dem Plan folgenden forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und Handlungen \n18 \n19 \n\n \n \n \n14\nseien Projekte i. S. v. § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Sie bedürften der \nbehördlichen Entscheidung, dass von ihnen keine erheblichen Beeinträchtigungen \nausgingen. Daneben kämen auch noch nachfolgende Zulassungsentscheidungen in \nForm von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 \nBNatSchG in Betracht. Mangels einer Definition des Begriffs \"Plan\" nach Art. 6 Abs. \n3 FFH-RL seien ähnliche Anforderungen wie beim Begriff des Plans aus Art. 2 lit. a \nSUP-RL anzunehmen. Pläne seien danach solche, die von einer Behörde auf \nnationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und / oder angenommen \nwürden, und die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden \nmüssten. Dies treffe auf den Forstwirtschaftsplan zu, was sich aus § 48 Abs. 3 \nSächsWaldG ergebe. \nGegen die Eigenschaft des Forstwirtschaftsplans als Plan i. S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 \nBNatSchG könne nicht eingewandt werden, dass zeitliche Erfordernisse einer Natura-\n2000-Verträglichkeitsprüfung \noder \n-vorprüfung \nwegen \nder \nJährlichkeit \nder \nPlanaufstellung \nentgegenstünden. \nEntscheidend \nsei \nnämlich \nbei \ngestuften \nEntscheidungsprozessen, dass auf einer Stufe der Schutz der Natura-2000-Gebiete \nBeachtung finden müsse. Dies sei hier nicht erfolgt. Ebenso wenig könne der \nErforderlichkeit \neiner \nNatura-2000-Verträglichkeitsprüfung \noder \n-vorprüfung \nentgegengehalten werden, es handele sich bei dem Forstwirtschaftsplan um eine \nfiskalische Angelegenheit. Die Antragsgegnerin handele aufgrund ihrer Verpflichtung \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 3 SächsWaldG und damit hoheitlich. \nDer Forstwirtschaftsplan sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch \nkeine unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienende Maßnahme gemäß Art. 6 \nAbs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Das Erfordernis des \nDienens im Sinne dieser Vorschriften sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen und \nnur dann gegeben, wenn mit einer Maßnahme oder einem Plan die jeweiligen \nErhaltungsziele im Gebiet gefördert werden sollten. Nur in diesem Fall ließen sich \ngenerell erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen. Sonstige Maßnahmen, die \nanderen Zielen im Gebiet dienten, seien dagegen nicht von der Freistellung umfasst, \nda sich erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele nicht ausschließen ließen. \nAuch wenn man unter die Ausnahme Bewirtschaftungspläne fasse, bedeute dies nicht, \ndass \nsämtliche \ndarin \nenthaltenen \nMaßnahmen \nvon \nvornherein \nnicht \nder \n20 \n21 \n\n \n \n \n15\nVerträglichkeitsprüfung unterlägen. Nicht ausreichend sei auch, wenn die Maßnahmen \nmit der Zielsetzung der Unterschutzstellung vereinbar seien; sie müssten für die \nVerwirklichung der Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sein. Demgegenüber \nlasse es das Verwaltungsgericht für das Merkmal des \"Dienens\" ausreichen, wenn ein \nBewirtschaftungsplan die Erhaltungsziele berücksichtige und diese nicht störe. Das \nVerwaltungsgericht prüfe den Forstwirtschaftsplan zu diesem Merkmal insgesamt, \nohne jedoch - wie erforderlich - zu prüfen, ob sämtliche einzelnen Maßnahmen der \nVerwaltung des Gebiets dienten und somit für die Verwirklichung der Erhaltungsziele \nunmittelbar notwendig seien. Dies treffe aber nicht auf alle Maßnahmen zu. Dies zeige \nsich etwa bei den im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen Sanitärhieben in den \nEschenbeständen, deren Zweck allein darin liege, der Sicherheit von Menschen zu \ndienen, auch wenn nach den Verwaltungsakten kommerzielle Erwägungen nicht \nausgeschlossen \nwerden \nkönnten. \nJedenfalls \ndienten \ndie \nSanitärhiebe \nschutzgebietsfremden Zwecken; sie seien nicht unter allen Umständen für die \nVerwirklichung der Erhaltungsziele der Gebiete notwendig. Gleiches gelte für den im \nForstwirtschaftsplan vorgesehenen kommerziellen Holzeinschlag. \nEs bestehe auch keine Kongruenz zwischen dem Managementplan, dem \nForsteinrichtungswerk für den Zeitraum 2014 bis 2023 und dem Forstwirtschaftsplan. \nDas Verwaltungsgericht habe dies allerdings angenommen und damit begründet, dass \ndas Forsteinrichtungswerk für den Zeitraum 2014 bis 2023 auf demjenigen für den \nZeitraum 2003 bis 2012 aufbaue. Dies liefe jedoch auf die Umgehung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung hinaus. Es sei nicht vertretbar anzunehmen, dass ein \nim Managementplan berücksichtigtes, aber nicht geprüftes Forsteinrichtungswerk \nGrundlage für die Befreiung von Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungen sein solle. \nDer Forstwirtschaftsplan sei auch kein Bewirtschaftungsplan mit integrierten \nErhaltungszielen und -maßnahmen, der der Verwaltung der Natura-2000-Gebiete \ndiene. Das Verwaltungsgericht treffe allerdings diese Feststellung, weil es nach seiner \nAnsicht maßgeblich sei, dass der Forstwirtschaftsplan die Erhaltungsziele der Natura-\n2000-Gebiete berücksichtige und nicht störe. Wenn aber weder der Managementplan \nnoch das Forsteinrichtungswerk für den Zeitraum 2014 bis 2023 Pläne mit integrierten \nNatura-2000-Erhaltungszielen und -maßnahmen seien, müsse im Umkehrschluss \n22 \n23 \n\n \n \n \n16\nunterstellt werden, dass der Forstwirtschaftsplan erhebliche Auswirkungen auf die \nNatura-2000-Gebiete habe könne. \nEs fehle auch an einer Konformitätsprüfung, ob der Forstwirtschaftsplan tatsächlich \neine der Gebietsverwaltung unmittelbar dienende Maßnahme bzw. ein entsprechender \nPlan sei. Denn es fehle an einer Prüfung, ob die Maßnahmen bzw. der Plan mit den \nZielvorgaben der Schutzgebietsausweisung vereinbar seien; zudem müsse die \nNaturschutzbehörde ihr Einverständnis erklären. Die Prüfung, ob eine dem Gebiet \ndienende Maßnahme vorliege, sei mit einer Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung \nvergleichbar. Eine solche Prüfung habe hier zu keiner Zeit stattgefunden; eine \nentsprechende \nDokumentation \nexistiere \nnicht. \nAuch \ndas \nSchreiben \nder \nNaturschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 14. März 2018, das sich nur auf das \nFFH-Gebiet, nicht jedoch auf das Vogelschutzgebiet beziehe, enthalte diese Prüfung \nnicht. Darüber hinaus sei die Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin für derartige \nPrüfungen auch nicht zuständig. Zuständig für die Konformitätsprüfung des \nForstwirtschaftsplans mit den im Bewirtschaftungsplan nach § 32 Abs. 5 BNatSchG \n(Managementplan) festgelegten Erhaltungsmaßnahmen sei nach § 1 Nr. 4 \nSächsNatSchZuVO das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. \nEine Verträglichkeitsprüfung sei auch deshalb erforderlich, weil nicht offensichtlich \nausgeschlossen werden könne, dass die konkreten Einzelmaßnahmen oder deren \nGesamtheit ohne erhebliche Beeinträchtigungen für alle Erhaltungsziele der Natura-\n2000-Gebiete blieben. Dies betreffe die Anlegung neuer und die Nutzung vorhandener \nRückegassen, die Mittelwaldbewirtschaftung, Schirmhiebe, Altdurchforstungen und \nFemelungen, Sanitärhiebe sowie den Schutz verschiedener Arten (Kleiner Maivogel, \nEremit, Mopsfledermaus und diverse Vogelarten). \nDer Antragsteller hatte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 bis zur \nEntscheidung der Kammer die Durchführung von Sanitärhieben entlang von \nVerkehrsflächen in dem von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umfang akzeptiert und \nbeantragt im Beschwerdeverfahren, \nder \nAntragsgegnerin \nunter \nAufhebung \ndes \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2019 - 1 L 1315/18 - im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n \n17\neines \nOrdnungsgeldes \nbis \nzu \n250.000,- \n€ \nzu \nunterlassen, \nden \nForstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen, soweit dieser a) Sanitärhiebe, b) \nFemelhiebe / Femelungen, c) Schirmhiebe und d) Altdurchforstungen \ninnerhalb \ndes \nFFH-Gebietes \n\"Leipziger \nAuensystem\" \nund \ndes \nVogelschutzgebietes \"Leipziger Auwald\" vorsieht, bevor hierfür eine Natura-\n2000-Verträglichkeitsprüfung sowie eine strategische Umweltprüfung unter \nBeteiligung des Antragstellers durchgeführt werden. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nSie macht geltend, der Antragsteller sei an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke \nund der Forstwirtschaftspläne beteiligt gewesen, und zwar durch die allgemein zur \nVertretung in Angelegenheiten des Naturschutzes vom Antragsteller am 1. August \n2011 bevollmächtigte Mitgliedsgruppe des Antragstellers, den e.V.. Diese Vollmacht \nsei nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht widerrufen worden. Die Beteiligung sei \nin Gestalt einer Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald der Antragsgegnerin \nerfolgt. \nEntgegen dem Vorbringen des Antragstellers seien die forstwirtschaftlichen \nZielsetzungen der Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich motiviert. Die Kosten für die \nBewirtschaftung \ndes \nStadtwalds \nüberstiegen \ndie \nErlöse \nerheblich. \nDie \nforstwirtschaftlichen Maßnahmen dienten in erster Linie dem Erhalt der biologischen \nVielfalt des Stadtwalds. Das gelte auch für die vorgesehenen Bewirtschaftungsformen \nin Gestalt der Mittelwaldbewirtschaftung und der Durchführung von Schirmhieben, \nAltdurchforstungen und Femelungen. Diese Maßnahmen sowie das Anlegen von \nRückegassen erfolgten nur auf einem sehr geringen Teil der Gesamtfläche des \nStadtwaldes - die Mittelwaldbewirtschaftung auf ca. 1,3% der Fläche - nach den \nVorgaben des Managementplans und unter größtmöglicher Schonung geschützter \nLebensraumtypen und Arten. Sanitärhiebe seien im Zusammenhang mit dem \nAuftreten des Eschentriebsterbens seit 2015 durchgeführt worden, und zwar flächig in \nzu DDR-Zeiten angelegten jüngeren Eschenreinbeständen - vergleichbar einer Jung- \nbzw. Altdurchforstung - sowie im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entlang von \nStraßen und Hauptwegen. Seit 2018 werde so auch bei von der Rußrindenkrankheit \nbefallenen Bergahornen vorgegangen. Hierbei blieben erkrankte Bäume erhalten, \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n \n18\nwenn sie naturschutzfachlich wertvolle Biotop- und Habitatstrukturen aufwiesen. \nStehendes und zum Teil auch liegendes Totholz würde im Bestand belassen. \nDas Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dem Antragsteller stehe selbst \ndann nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein Beteiligungsrecht zu, wenn der \nForstwirtschaftsplan der Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung \nunterliege. Im Rahmen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs komme es nach § 64 Abs. \n1 BNatSchG zwar nur auf die Möglichkeit der Verletzung eines Beteiligungsrechts an, \nso dass hierfür bereits die Möglichkeit der Pflicht zur Durchführung einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung und damit die Möglichkeit einer Abweichungsprüfung nach \n§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG genüge. Diese Vorschrift räume ein Beteiligungsrecht \naber nur für den Fall ein, dass das Projekt im Wege einer Abweichungsentscheidung \nnach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden solle. \nZwar habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Projekte, die gemäß Art. 6 \nAbs. 3 Satz 1 FFH-RL der Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprü-\nfung unterlägen, als Entscheidungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b des \nÜbereinkommens \nvon \nÅrhus \nüber \nden \nZugang \nzu \nInformationen, \ndie \nÖffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in \nUmweltangelegenheiten (ABl. L 124 v. 17. Mai 2005, S. 4; Gesetz v. 9. Dezember \n2006, BGBl. II S. 1251 - Aarhus-Konvention, AK) einzustufen seien. Daraus folge ein \nBeteiligungsrecht der anerkannten Umweltvereinigungen. Dafür reiche jedoch nicht, \ndass irgendein Bezug zu einem Natura-2000-Gebiet bestehe. Es müssten vielmehr die \nVoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL vorliegen. Art. 6 Abs. 1 lit. b AK \nsetze neben der Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen voraus, \ndass die Vertragsstaaten ein Prüfverfahren für ihrer Ansicht nach typischerweise mit \nerheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbundenen Tätigkeiten geregelt \nhätten, \nauf \ndessen \nGrundlage \ndas \nBestehen \nerheblicher \nnachteiliger \nUmweltauswirkungen festgestellt werden könne. Dies sei im nationalen und im \neuropäischen Recht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 \nFFH-RL nur bei Projekten im Sinne dieser Bestimmungen der Fall, was wiederum die \nPflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung voraussetze. Die bloße \nVorprüfungspflicht genüge mithin noch nicht, um ein Beteiligungsrecht der \nanerkannten \nUmweltvereinigungen \nzu \nbegründen. \nBeteiligungsrechte \ndes \n30 \n31 \n\n \n \n \n19\nAntragstellers könnten daher nur verletzt sein, wenn er förmlich zu beteiligen gewesen \nwäre, weil der Forstwirtschaftsplan der Pflicht zur Durchführung einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung unterläge bzw. einen Plan im Sinne von § 36 S. 1 Nr. 2 \nBNatSchG darstelle. In letzterem Fall folge das Beteiligungsrecht bereits aus den §§ \n36, 42 UVPG. Dies sei jedoch nicht der Fall. Ungeachtet dessen sei der Antragsteller \ndurch den e.V. und dessen Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald im Vorfeld \nausreichend beteiligt worden. \nDer Forstwirtschaftsplan sei bereits kein Plan i. S. v. § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. \nDarunter fielen nur Konzepte und Programme, die der Genehmigung oder \nDurchführung von Projekten i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz \n1 FFH-RL vorgelagert seien. Diese nicht notwendig nach außen rechtsverbindlichen \nPläne müssten auf nachgelagerter Ebene zumindest zu berücksichtigen sein. Soweit \ndas Verwaltungsgericht die zehnjährigen Betriebspläne (Forsteinrichtungen) gemäß § \n48 Abs. 1 SächsWaldG als Pläne im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begreife, \ndie jährlichen Forstwirtschaftspläne hingegen nicht, entbehre dies zwar einer \ndogmatischen Begründung. Ein eher pragmatisches Differenzierungskriterium seien \ndie zeitlichen Erfordernisse einer formalisierten FFH-Verträglichkeitsprüfung und \neiner Strategischen Umweltprüfung, die mit einem jährlichen Wirtschaftsplan nicht in \nEinklang zu bringen seien. Allerdings fielen bereits sämtliche forstwirtschaftlichen \nPläne nach § 22 Abs. 2, § 48 SächsWaldG nicht unter § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. § \n36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sei auch nicht deshalb einschlägig, weil es sich bei den \nforstwirtschaftlichen Plänen um behördliche Planungen handle. Die Planaufstellung \nsei lediglich eine fachbehördliche Zuarbeit; die eigentliche Entscheidung über diese \nPläne obliege der jeweiligen Körperschaft (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 \nSächsWaldG). \nDiese \nhandle \naber \ninsoweit \nnicht \nhoheitlich, \nsondern \nals \nWaldeigentümerin und somit fiskalisch. Damit könnten diese forstwirtschaftlichen \nPläne nicht anders behandelt werden als die den Privatwald betreffenden \nWirtschaftspläne i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG, bei denen mangels \nPlaneigenschaft keine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgesehen sei. Dem könne nicht \nmit Erfolg entgegengehalten werden, dass es die Mitgliedstaaten bei einem solchen \nBegriffsverständnis in der Hand hätten, die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu \nvereiteln. Diese Vorschrift etabliere selbst keine Planungserfordernisse, sondern \nknüpfe - dem Grundsatz der Subsidiarität folgend - lediglich an das nationale Recht \n32 \n\n \n \n \n20\nan. Soweit die Mitgliedstaaten im Sinne einer gestuften Entscheidungsfindung \nbehördliche Planungen von gebietsschutzrechtlicher Bedeutung vorsähen oder \nvornähmen, verpflichte Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL dazu, bereits auf dieser Ebene \neine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. In Ermangelung solcher Planungen \nbleibe es beim Prüferfordernis auf Projektebene. \nDer Forstwirtschaftsplan enthalte zudem ganz überwiegend lediglich Maßnahmen, die \nunmittelbar der Gebietsverwaltung dienten, so dass deshalb keine Pflicht zur \nDurchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bestehe. Wie der Antragsteller \nzutreffend annehme, sei dafür erforderlich, dass durch die Maßnahmen die \ngebietsbezogenen Erhaltungsziele im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL gefördert \nwürden. Dies treffe entgegen der Ansicht des Antragstellers zumindest ganz \nüberwiegend auf den Forstwirtschaftsplan zu. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen \nder Antragsgegnerin seien nicht wie behauptet \"in erster Linie wirtschaftlich \nmotiviert\", sondern dienten dem Ziel, den Artenreichtum zu erhalten. Es bestehe \nerheblicher forstwirtschaftlicher Handlungsbedarf, weil die intensive Bewirtschaftung \nund sonstige Einwirkung auf den Leipziger Auwald in der Vergangenheit dazu geführt \nhabe, dass es diesem weitgehend an einer nachhaltigen Altersstruktur fehle. \nBewirtschaftungsziel sei daher auch, zu einer ausgewogeneren Altersstruktur \nzurückzufinden. Die Antragsgegnerin erziele mit ihrer Forstwirtschaft keine Gewinne, \nsondern Verluste. Dem stehe nicht entgegen, wenn in Einzelfällen auch wirtschaftliche \nÜberlegungen angestellt würden. \nDie Forstwirtschaftsmaßnahmen der Antragsgegnerin dienten auch dann der \nunmittelbaren Gebietsverwaltung, wenn sie - etwa wegen des Holzeinschlags - mit \ndem Verlust von grundsätzlich lebensraumprägenden Strukturen einhergingen. Die \nUmsetzung der gebietsbezogenen Erhaltungsziele könne es nämlich erfordern, \nKonflikte zwischen verschiedenen Zielen zu entscheiden. Im Sinne einer \nGrundsatzentscheidung bzw. Leitlinie treffe hier der Managementplan, auf den sich § \n3 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar \n2011 beziehe, eine Entscheidung, weil dort explizit auch forstwirtschaftliche \nMaßnahmen in Bezug genommen seien. Diese Vorgaben seien maßgeblicher \nHintergrund für das Forsteinrichtungswerk 2014 bis 2023, ebenso wie für die aus ihm \nentwickelten Forstwirtschaftspläne. \n33 \n34 \n\n \n \n \n21\nEine unmittelbar der Gebietsverwaltung dienende Maßnahme setze nicht voraus, dass \nsie auch Gegenstand eines Managementplans sei. Das folge daraus, dass nach § 32 \nAbs. 5 BNatSchG keine Pflicht zur Aufstellung von Bewirtschaftungs- bzw. \nManagementplänen bestehe. Auch Art. 6 Abs. 1 FFH-RL sehe dies nicht verpflichtend \nvor. Daher könnten sich aus dem jeweils einschlägigen Managementplan Maßnahmen \nergeben, die unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienten. Es sei daher möglich, \ndie vom Managementplan vorgegebenen, teils noch recht allgemein gehaltenen \nVorgaben im Rahmen der Forstwirtschaftsplanung bzw. bei Umsetzung dieser \nMaßnahmen zu operationalisieren. \nEntgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung sei eine formelle \nKonformitätsprüfung zwischen dem Managementplan und der konkreten Maßnahme \nnicht vorgeschrieben. Ein formalisiertes Prüfverfahren bestehe nach Art. 6 FFH-RL \nnur in Bezug auf die Pläne und Projekte betreffende FFH-Verträglichkeitsprüfung. \nFehle es damit an einem formalen Prüferfordernis, könne auch nicht gegen \nirgendwelche Dokumentationspflichten verstoßen worden sein, wie der Antragsteller \nmeine. Ausreichend sei, wenn feststehe, dass die betreffende Maßnahme den \nübergeordneten Zielen des Gebietsmanagements immanent diene. Soweit der \nAntragsteller überdies meine, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse \nseien bei der Dokumentation und im Hinblick auf die Aktualität der Daten des \nManagementplans außer Acht gelassen worden, habe er dies nicht näher erläutert. \nGegen die Verortung zumindest des überwiegenden Teils der Maßnahmen, die \nGegenstand des Forstwirtschaftsplans seien, als unmittelbar der Gebietsverwaltung \ndienende Maßnahmen spreche entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht, \ndass kein Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und \nGeologie hergestellt worden sei. Ein Einvernehmenserfordernis sei lediglich in § 23 \nAbs. 1 Satz 2 SächsNatSchG und nur für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung \nvorgesehen, nicht dagegen für eine Zielkonformitätsprüfung. Im Übrigen sei das \nEinvernehmen mit \"der Naturschutzbehörde\" erforderlich. Dem Landesamt für \nUmwelt, Landwirtschaft und Geologie obliege gemäß § 1 Nr. 4 SächsNatSchZustVO \naber lediglich, Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 32 Abs. 5 BNatSchG \naufzustellen und fortzuschreiben; es habe keine Vollzugsaufgaben. Es sei nicht \nausdrücklich geregelt, wer die unmittelbar der Gebietsverwaltung dienenden \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n \n22\nMaßnahmen umzusetzen habe. Wegen des Sachzusammenhangs müssten solche \nMaßnahmen \nzumindest \nin \nAbstimmung \nmit \nder \njeweils \nzuständigen \nNaturschutzbehörde umgesetzt werden; dies sei hier mit der nach § 47 \nAbs. 1 SächsNatSchG zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Dem stehe \nauch nicht entgegen, dass in dem Schreiben des Amtes für Umweltschutz vom 14. \nMärz 2018 lediglich das FFH-Gebiet \"Leipziger Auensystem\" und nicht explizit auch \ndas Europäische Vogelschutzgebiet \"Leipziger Auwald\" erwähnt sei. Während der \nErarbeitung des Forstwirtschaftsplans seien beide Gebiete in den Blick genommen \nworden. \nDass die Sanitärhiebe keine unmittelbar der Gebietsverwaltung dienenden \nMaßnahmen seien, treffe zum Teil zu. Diese wiesen allerdings eine Doppelnatur auf: \nSanitärhiebe zur Gesunderhaltung des Waldes seien Maßnahmen, die unmittelbar der \nGebietsverwaltung dienten. Dies treffe aber nicht auf Sanitärhiebe zu, die aus Gründen \nder Verkehrssicherheit durchgeführt würden, namentlich entlang von Bahnstrecken \nund öffentlich gewidmeten Straßen. Solche Sanitärhiebe seien aber im Kontext der \nMaßnahmen Nr. 60424 und 60425 des Managementplans zur Besucherlenkung zu \nsehen. Wenn besucherlenkende Maßnahmen erfolgten, müssten sie auch ausreichend \nverkehrssicher sein. Insofern dienten diese Sanitärhiebe ebenfalls unmittelbar der \nGebietsverwaltung. Im Übrigen beziehe sich die Pflicht zur Durchführung einer FFH-\nVerträglichkeitsprüfung bei Plänen, die auch Maßnahmen der unmittelbaren \nGebietsverwaltung vorsähen, lediglich auf diejenigen Teile der Pläne, die in keinem \ndirekten Kontext zur Gebietsverwaltung stünden. Diese Situation liege hier aber nicht \nvor. \nUngeachtet dessen wären der Forstwirtschaftsplan und die darin vorgesehenen \nMaßnahmen nur insoweit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen, \nwie sie zu erheblichen Beeinträchtigungen hätten führen können. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers müsse nicht die Antragsgegnerin den Nachweis führen, \ndass kein vernünftiger Zweifel am Eintritt erheblichen Beeinträchtigungen bestehe. \nVielmehr müsse der Antragsteller darlegen, dass erhebliche Beeinträchtigungen \nwahrscheinlich seien. Dies habe das Verwaltungsgericht im Anschluss an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend entschieden. Eine Umkehr \nder Darlegungs- und Beweislast erfolge erst, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, \n38 \n39 \n\n \n \n \n23\ndass die betreffende Tätigkeit zu erheblichen Beeinträchtigungen führen könnte. \nSolche Anhaltspunkte müsse der Antragsteller aufzeigen. Zwar sei die Vorprüfung auf \ndie Frage beschränkt, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger \nAuswirkungen bestünde. Rein theoretische Erwägungen reichten dafür allerdings nicht \naus; vielmehr müssten zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen \nBeeinträchtigungen im konkreten Einzelfall dargetan werden. Grundsätzlich nicht \nausreichend sei das Aufzeigen genereller Risiken für die hier anzutreffenden \nLebensraumtypen und Habitate. \nBei der FFH-Vorprüfung seien zwar Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. \nSchutzmaßnahmen auszublenden. Hierbei handele es sich aber nicht um solche \nMaßnahmen, die bereits beim Projekt selbst ansetzten und verhinderten, dass \nschädliche Kausalketten überhaupt erst in Gang gesetzt würden. Dies treffe auf die für \nden Stadtwald vorgesehenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu, etwa indem vorgesehen \nsei, Altbäume nur dann zu schlagen, wenn sie zuvor auf Höhlen, Risse und Spalten \nuntersucht worden seien, um ihre Biotopeigenschaft zu bestimmen. Dies könne im \nRahmen einer FFH-Vorprüfung nicht unberücksichtigt bleiben. \nDie Rüge des Antragstellers zu einer unzureichenden Dokumentation der FFH-\nVorprüfung gehe fehl; eine solche sei nicht vorgeschrieben. Die Konformität des \nForstwirtschaftsplans sei mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und \nanerkannten Naturschutzvereinigungen mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Leipzig \nüberprüft worden; hierbei seien erhebliche Beeinträchtigungen i. S. v. § 34 Abs. 2 \nBNatSchG offensichtlich ausgeschlossen worden. Die gegenteiligen Behauptungen \ndes Antragstellers blieben ohne Substanz. \nDer Antragsteller hat zu der geltend gemachten Beteiligung vor Beschluss des \nForstwirtschaftsplans entgegnet, dass der e.V. zwar im Umfang von § 57 \nSächsNatSchG (a. F.) zu seiner Außenvertretung berechtigt gewesen sei; dies habe \njedoch ausweislich der Vollmacht in Abstimmung mit dem Antragsteller erfolgen \nmüssen. Über die Beteiligung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald der \nAntragsgegnerin werde von dieser jedoch nach Gutdünken entschieden; die rechtliche \nGrundlage dieses Beteiligungsinstruments sei unklar. Der Antragsteller sowie \nzahlreiche andere anerkannte Naturschutzverbände seien dort nicht vertreten. Der \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n \n24\nAntragsteller habe zu keiner Zeit eine Einladung zur Mitwirkung erhalten. Ihm sei \nauch nicht klar gewesen, dass der e.V. dort in seinem Namen aufgetreten sei, und zwar \nweder bei der Aufstellung der Forsteinrichtung 2014 bis 2023 noch beim \nForstwirtschaftsplan. Die Vollmacht sei außerdem am 19. Februar 2018 widerrufen \nworden. Zudem sei der Antragsgegnerin aufgrund des Senatsurteils vom 12. \nDezember 2017 (- 4 A 546/15 -, juris Rn. 22 f.) bekannt, dass der e.V. keine \nVertretungsbefugnis auf der Grundlage der 2011 erteilten Vollmacht gehabt habe. \nSchließlich habe der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 21. November 2017 im \neigenen \nNamen \ngebeten, \nvom \nVollzug \ndes \nfür \nrechtswidrig \ngehaltenen \nForstwirtschaftsplans 2017 Abstand zu nehmen. Er habe damit hinreichend deutlich \ngemacht, dass in Bezug auf forstwirtschaftliche Planungen keine Vertretung durch den \ne.V. bestehe. \nDie Antragsgegnerin hatte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17. Januar 2019 \nu. a. zugesichert, für die Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auf \nSanitärhiebe zu verzichten. Hiervon ausgenommen seien Flächen entlang von \nöffentlich \ngewidmeten \nVerkehrsflächen, \nfür \ndie \neine \nerhöhte \nVerkehrssicherungspflicht bestehe. Dies betreffe Bereiche im Umfang von 60 m \nbeidseits der Wundtstraße (Bundesstraße B2) sowie im Umfang von 30 m östlich der \nStraße Neue Linie in den Forstabteilungen 205, 206, 216, 217 und 218 des Reviers \nConnewitz. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die \nGerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (3 Ordner) \nverwiesen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat grundsätzlich im Rahmen der vom \nAntragsteller \ninnerhalb \nder \nBeschwerdefrist \nvorgebrachten \nErwägungen \nzu \nentscheiden hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist teilweise begründet. Das Vorbringen \ndes Antragstellers gibt Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts \nund zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang. \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n \n25\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht u. a. eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um einen wesentlichen Nachteil \nabzuwenden. Dabei hat der Antragsteller den materiell-rechtlichen Anspruch, für den \ner vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit \nder vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsteller ist ein Abwarten der \nEntscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Er hat einen Anordnungsanspruch \nallerdings nur teilweise glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist bei der von der \nAntragsgegnerin unterlassenen Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu beteiligen. \nEine Strategische Umweltprüfung ist dagegen nicht durchzuführen. \n1. \nDer \nVerpflichtung \nder \nAntragsgegnerin, \nden \nAntragsteller \nan \neiner \ndurchzuführenden Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu beteiligen, steht nicht \nentgegen, dass der e.V. als Mitglied des Antragstellers kraft dessen am 1. August 2011 \nerteilter Vollmacht an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke und der \nForstwirtschaftspläne durch Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald der \nAntragsgegnerin beteiligt gewesen ist. Denn der Antragsteller hat diese Vollmacht am \n19. Februar 2018 gegenüber der Antragstellerin widerrufen. Es kommt daher nicht auf \ndie Frage an, ob die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft der Antragsgegnerin \ngeeignet ist, die in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG geregelte Gelegenheit zur \nStellungnahme und zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten in Bezug \nauf Natura-2000-Gebiete zu bieten. \n2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht dem Antragsteller ein \nMitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG nicht erst dann zu, wenn eine im \nRahmen von § 34 Abs. 1 BNatSchG durchgeführte Prüfung ergibt, dass das Projekt \noder der Plan zur erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die \nErhaltungsziele oder Schutzzwecke maßgeblichen Bestandteilen führen könnte und \ndeshalb im Wege einer Abweichungsentscheidung zugelassen werden sollte. Der \nAntragsteller ist vielmehr frühzeitig, und zwar bereits im Rahmen einer \nVerträglichkeitsprüfung, zu beteiligen; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur \nEinsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n \n26\nOb die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Prüfung der Verträglichkeit nach § 34 \nAbs. 1 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen \n(Meßerschmidt, BNatSchRecht, 146. Aktualisierung, § 34 BNatSchG Rn. 53 m. w. \nN.). Ergibt eine nach dem Ergebnis der Vorprüfung erforderliche Prüfung der \nVerträglichkeit, dass das Projekt zur erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in \nseinem für die Erhaltungsziele oder den Schutz maßgeblichen Bestandteilen führen \nkann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Abweichend hiervon darf ein \nProjekt oder Plan gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG nur unter den dort \nbeschriebenen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Zulassung im Rahmen dieses \n\"Abweichungsergebnisses\" setzt ihrerseits voraus, dass zuvor eine den Anforderungen \ndes § 34 Abs. 1 BNatSchG genügende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. \nNach dem Wortlaut von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sind Naturschutzvereinigungen \nerst auf der Stufe der Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5, auch in \nVerbindung mit § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zur Mitwirkung berechtigt. \nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. April 2015 - 4 C 6.14 -, juris Rn. 28 ff. = \nBVerwGE 152, 10) angenommen, der Zweck der Mitwirkung anerkannter \nNaturschutzvereinigungen \nnach \n§ \n63 \nAbs. \n2 \nNr. \n5 \nBNatSchG, \nihren \nnaturschutzfachlichen Sachverstand als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung \nbehördlicher Entscheidungen einzubringen, werde nicht verfehlt, wenn dies erst im \nRahmen eines gegebenenfalls durchzuführenden Abweichungsverfahrens geschehe. \nEine Sachverstandspartizipation bereits auf der Ebene der Verträglichkeitsprüfung \nsehe das Gesetz von vornherein nicht vor. Ein Recht des Antragstellers zu seiner \nBeteiligung (bereits) bei der begehrten Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung bzw. \nStrategischen Umweltprüfung bestehe deshalb von vornherein nicht. \nDie \nBeschränkung \nder \nMitwirkungsrechte \nvon \nNaturschutzverbänden \nauf \nAbweichungsverfahren verfehlt in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck, \nnaturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen beizusteuern, \nwenn - wie hier - eine Verträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maßnahmen zu \nkeiner Zeit durchgeführt worden ist, und zwar weder im Hinblick auf den \nstreitgegenständlichen \nForstwirtschaftsplan \nnoch \nauf \ndie \nForsteinrichtung \n(zehnjähriger Betriebsplan) nach § 22 Abs. 2, § 48 SächsWaldG oder bei einem - \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n \n27\ngemäß § 6 SächsWaldG nicht obligatorisch vorgesehenen - forstlichen Rahmenplan. \nDarüber \nhinaus \nkann \ndie \nBeschränkung \nder \nMitwirkungsrechte \nauf \nAbweichungsverfahren ihren Zweck auch dann verfehlen, wenn eine Mitwirkung erst \nim Rahmen einer etwaigen Abweichungsentscheidung erfolgt, weil im Zeitpunkt \ndieses Verfahrensstadiums Projekte oder Planungen bereits weit fortgeschritten und \nverfestigt sein können mit der Folge, dass sich Behörden deshalb genötigt sehen \nkönnen, ein nach § 34 Abs. 2 BNatSchG an sich unzulässiges Vorhaben gleichwohl \nweiter zu verfolgen. Dies birgt die Gefahr, dass ein unzulässiges Vorhaben, \ninsbesondere wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung ausbleibt oder nur unzureichend \ndurchgeführt wird, verwirklicht werden kann. \nDiesen möglichen Gefahren trägt die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs (EuGH, Urt. v. 8. November 2016 - C-243/15 -, ECLI:EU:C:2016:838 \n[Slowakischer Braunbär II], Rn. 45 ff.) Rechnung, wonach der Zusammenhang \nzwischen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und Art. 6 Abs. 1 lit. b AK zu beachten ist. Art. 6 \nAbs. 3 FFH-RL sieht vor, dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, bevor sie \neinem Projekt oder Plan im Sinne dieses Artikels zustimmen, gegebenenfalls die \nÖffentlichkeit anzuhören haben. Art. 6 Abs. 1 lit. b AK sieht vor, dass die \nVertragsparteien die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach ihrem \ninnerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I der \nKonvention aufgeführte geplante Tätigkeiten anwenden, die eine erhebliche \nAuswirkung auf die Umwelt haben können. Die Öffentlichkeit ist nach Art. 6 Abs. 2 \nAK in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig zu informieren. Sie \nhat nach Art. 6 Abs. 3, 4 und 7 AK u. a. das Recht zur \"effektiven … Beteiligung \nwährend des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens\" und die Möglichkeit, \"alle \nvon ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, \nInformationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder \ngegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem \nAntragsteller“ vorzutragen. Diese Beteiligung beginnt nach Art. 6 Abs. 4 AK \n\"frühzeitig\", d. h. \"zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine \neffektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann“. Soweit Art. 6 Abs. 1 lit. b AK \nbestimmt, dass sich die Anwendung von Art. 6 AK nach dem innerstaatlichen Recht \nder betreffenden Vertragspartei richtet, ist diese Präzisierung dahin zu verstehen, dass \nsie nur auf die Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung abzielt, wie sie in Art. 6 \n52 \n\n \n \n \n28\ngeregelt wird, ohne das Recht auf Beteiligung, den dieser Artikel einer \nUmweltschutzorganisation verleiht, in Frage zu stellen (EuGH a. a. O., Rn. 47). \nEiner frühzeitigen Beteiligung von Naturschutzvereinigungen kann nicht das \nArgument entgegengehalten werden, diese könnten sich auch nachträglich Gehör \nverschaffen, indem sie Rechtsschutz in Anspruch nehmen und geltend machen, die \nBehörde habe den Plan oder das Projekt ohne eine Abweichungsentscheidung \nzugelassen oder durchgeführt und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen (so BVerwG \na. a. O., Rn. 31). Diese Betrachtung verlagert das Beteiligungsrecht der \nNaturschutzverbände in ein möglicherweise erst nach Verwirklichung des Plans oder \nProjekts durchgeführtes Rechtsschutzverfahren und entspricht nicht dem Erfordernis \neiner frühzeitigen Beteiligung der Naturschutzverbände nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, \nArt. 6 AK. Der Verweis auf die Inanspruchnahme - ggf. nachgelagerten - \nRechtsschutzes ist zumindest in den Fällen wie dem vorliegenden, bei dem eine \nVerträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, geeignet, Beteiligungsrechte \nder Naturschutzverbände in ihrer Wirksamkeit zu vereiteln, zumindest aber zu \nerschweren. \n3. Der hier streitige Forstwirtschaftsplan beruht auf dem Forsteinrichtungswerk für \nden Wald der Antragsgegnerin für den Planungszeitraum 1. Januar 2014 bis 31. \nDezember 2023, den der Stadtrat der Antragsgegnerin am 28. Oktober 2015 \"als \norientierende Bewirtschaftungsgrundlage\" bestätigt hat (vgl. Leipziger Amtsblatt \nNr. 21 v. 14. November 2015, S. 10). Rechtsgrundlage für die Erstellung des \nForsteinrichtungswerks und des Forstwirtschaftsplan für den Stadtwald Leipzig als \nKörperschaftswald sind die Regelungen der § 22 Abs. 2, § 48 SächsWaldG. Nach § 22 \nAbs. 2 SächsWaldG sind für den Staats- und Körperschaftswald in der Regel 10-\njährige Betriebspläne - sie werden üblicherweise als Forsteinrichtung oder \nForsteinrichtungswerk bezeichnet - sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die \nperiodischen Betriebspläne sollen alle wesentlichen forstlichen Maßnahmen ihres \nGeltungszeitraums berücksichtigen und im Rahmen von § 46 Abs. 1 SächsWaldG und \nder Grundsätze der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§§ 16 f. SächsWaldG) die \nnaturalen Planungen vornehmen sowie die finanziellen Auswirkungen abschätzen \n(Brockmann/Sann, SächsWaldG, 2008, § 22 Rn. 2; § 48 Rn. 1). Die jährlichen \nWirtschaftspläne basieren auf den Forsteinrichtungswerken. Durch sie werden alle \n53 \n54 \n\n \n \n \n29\nforstwirtschaftlichen \nMaßnahmen, \nwie \nPflanzungen, \nDurchforstungen, \nWegebaumaßnahmen, \nMaßnahmen \nzur \nVerbesserung \nder \nSchutz- \nund \nErholungsleistungen usw. geplant und die dafür erforderlichen Ausgaben und \nerwarteten Einnahmen prognostiziert. Die Körperschaft hat über den periodischen \nBetriebsplan zu beschließen und den Beschluss mit den erforderlichen Unterlagen \ninnerhalb von vier Monaten der oberen Forstbehörde vorzulegen (§ 48 Abs. 2 \nSächsWaldG). Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der oberen Forstbehörde, im Fall \ndes Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem, unter Beachtung des \nperiodischen Betriebsplans, aufzustellen (§ 48 Abs. 3 SächsWaldG). Über den \njährlichen Wirtschaftsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluss ist \ninnerhalb eines Monats der oberen Forstbehörde vorzulegen. Von der in § 6 \nSächsWaldG vorgesehenen Möglichkeit, forstliche Rahmenpläne zu erstellen - sie \nkönnen insbesondere als Landeswaldprogramm und als räumliche und sachliche \nTeilpläne aufgestellt werden -, wurde kein Gebrauch gemacht. \na) Das Bundesnaturschutzgesetz enthält - anders als noch in § 10 Abs. 1 Nr. 12 \nBNatSchG a. F. - keine Legaldefinition des Planbegriffs. Die Vorschrift des § 36 \nSatz 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst nach ihrem Wortlaut Pläne, die bei behördlichen \nEntscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind. Dies sind Pläne, die für die \nZulassung schutzgebietsrelevanter Bodennutzungen bedeutsam sein können und deren \nFestlegungen nachfolgende Zulassungsverfahren beeinflussen (vgl. Gellermann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, § 36 BNatSchG Rn. 5). Erfasst sind auch \nPlanungen mit lediglich verwaltungsinterner Verbindlichkeit. Hierzu zählen in erster \nLinie die in § 36 Satz 2 BNatSchG ausdrücklich genannten Raumordnungspläne, aber \nauch forstwirtschaftliche Rahmenpläne i. S. d. vormaligen § 7 BWaldG bzw. i. S. d. \n§ 6 SächsWaldG (vgl. Meßerschmidt, BNatSchRecht, § 36 BNatSchG Rn. 18, 33). \nDer jährlich zu erstellende Bewirtschaftungsplan, hier der Forstwirtschaftsplan, \nbeeinflusst weder nachfolgende Zulassungsverfahren noch anderweitige behördliche \nEntscheidungen. Er beschreibt vielmehr konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der \nForstbewirtschaftung durch den Stadtforst, indem dort für die Reviere Connewitz und \nLeutzsch abteilungsbezogen forstliche Maßnahmen, die jeweils betroffene Fläche \nsowie die etwaig geplanten Erträge angegeben sind. \n55 \n\n \n \n \n30\nBereits wegen der fehlenden Planeigenschaft ist für einen Forstwirtschaftsplan keine \nStrategische Umweltprüfung durchzuführen. Diese ist nach § 35 Abs. 1 UVPG bei den \ndort genannten Plänen und Programmen durchzuführen. Forstwirtschaftspläne sind \nweder in der Anlage 5 Nr. 1 und 2 zum UVP-Gesetz vorgesehen noch setzen sie für \nEntscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder \nvon Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder \nVorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen. Forstwirtschaftspläne enthalten \nkeine \nFestlegungen \nmit \nBedeutung \nfür \nspätere \nZulassungsentscheidungen, \ninsbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu \nBetriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen (§ 35 \nAbs. 3 UVPG). Aus demselben Grund entfällt eine Verpflichtung zur Durchführung \neiner Strategischen Umweltprüfung auch nach § 35 Abs. 2 UVPG. Die fehlende \nPlaneigenschaft führt auch dazu, dass eine Strategische Umweltprüfung nicht nach § \n36 UPVG i. V. m. § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG durchgeführt werden muss. \nb) Für den Forstwirtschaftsplan ist allerdings eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BNatSchG durchzuführen. Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung \noder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-\n2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen \nProjekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Das \nBundesnaturschutzgesetz enthält - anders als noch in § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG \na. F. - ebenfalls keine Legaldefinition des Projektbegriffs. Eine solche findet sich \nlediglich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL, wonach Projekte die Errichtung von \nbaulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft \neinschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen sind. Diesen Begriff hat der \nEuropäische Gerichtshof zur Auslegung des Projektbegriffs nach Art. 6 Abs. 3 FFH-\nRL herangezogen. Er hat entschieden, dass nach dem Ziel der jeweiligen Regelungen, \ndie Umwelt möglicherweise beeinträchtigende Tätigkeiten nicht ohne vorherige \nUmweltverträglichkeitsprüfung zu genehmigen, solche Tätigkeiten als \"Plan\" oder \n\"Projekt\" i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL einzustufen seien, die diese Eignung hätten. \nDies gelte auch dann, wenn solche Tätigkeiten seit vielen Jahren regelmäßig im \nbetreffenden Gebiet ausgeübt und jährlich neu genehmigt werden müssten (EuGH, \nUrt. v. 7. September 2004 C-127/02 -, ECLI:EU:C:2004:482 [Waddenzee; \nHerzmuschelfischerei], Rn. 23 ff.; Urt. v. 14. Januar 2010 - C-226/08 -, \n56 \n57 \n\n \n \n \n31\nECLI:EU:C:2010:10 [Stadt Papenburg], Rn. 38 f.). Nach Auffassung des \nEuropäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7. November 2018 - C-293/17 und C-294/17 -, \nECLI:EU:C:2018:882 [Coöperatie Vereniging Leefmilieu u. a.], Rn. 79, 86) können \nauch Regelungen zur Genehmigung von Tätigkeiten außerhalb von Natura-2000-\nGebieten, die in den Gebieten Folgen zeitigen könnten (Stickstoffablagerungen infolge \nlandwirtschaftlicher Tätigkeiten), als Projekt i. S. v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eingestuft \nwerden, wenn diese Tätigkeiten kein Projekt i. S. v. von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der \nUVP-RL sein sollten. Daher ist von einem grundsätzlich sehr weiten Projektbegriff \nauszugehen (vgl. Europäische Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement; Die \nVorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, ABl. C 33 v. 25. Januar \n2019, S. 24 ff.), der wirkungsbezogen und nicht vorhabenbezogen ist (BVerwG, Urt. \nv. 12. November 2014 - 4 C 34.13 - [Müggelsee-Flugroute], juris Rn. 29). Ein Projekt \nsetzt somit entweder ein grundsätzlich genehmigungs- oder anzeigepflichtiges \nVorhaben oder eine entsprechende Maßnahme voraus oder einen grundsätzlich \nuntersagungsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft (Meßerschmidt a. a. O. Rn. 34 \nf.). \nHiervon ausgehend ist der Forstwirtschaftsplan als Projekt i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBNatSchG anzusehen. Er unterliegt einer Prüfung auf seine Verträglichkeit mit den \nfür das Natura-2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen, weil er geeignet ist, das \nGebiet erheblich zu beeinträchtigen. Diese Eignung ist unter Berücksichtigung des \nVorsorgeprinzips schon dann gegeben, wenn anhand objektiver Umstände nicht \nausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das fragliche Gebiet erheblich \nbeeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - C-6/14 -, ECLI:EU:C:2005:626 \n[Kommission/Vereinigtes Königreich], Rn. 54; Urt. v. 7. September 2004 - C-127/02 -\n, a. a. O. Rn. 43, 44). Dabei sind vorgesehene Abmilderungsmaßnahmen in der \nVorprüfungsphase nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht zu berücksichtigen (EuGH, \nUrt. v. 11. April 2013 - C-258/11 -, ECLI:EU:C:2013:220 [Sweetman I], Rn. 28 f.; \nUrt. v. 12. April 2018 - C-323/17 -, ECLI:EU:C:2018:244 [Sweetman II], Rn. 35 ff.). \nDem steht nicht entgegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine den in § 5 \nAbs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten \nfachlichen \nPraxis \nentsprechende \nland-, \nforst- \nund \nfischereiwirtschaftliche \nBodennutzung in der Regel kein Projekt i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (vgl. \n58 \n59 \n\n \n \n \n32\nBR-Drs. 278/09 S. 203 f.) sein soll. Hiervon geht auch das Bundesverwaltungsgericht \n(Urt. v. 6. November 2012 - 9 A 17.11 -, juris, Rn. 89) aus, das allerdings einschränkt, \ndieser Regelfall könne dann nicht angenommen werden, wenn Besonderheiten der \nlandwirtschaftlichen (hier: forstwirtschaftlichen) Nutzung im konkreten Fall mit den \nnaturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren seien. Ob eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck \nmaßgeblichen Bestandteilen drohe, sei zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die \nder \nfür \ndie \nUnterschutzstellung \nzuständige \nNormgeber \ndurch \ndie \nSchutzgebietsausweisung und die Schutzgebietspflege zu regeln habe (ebd.). \nIn Anwendung dieses Maßstabs ist festzustellen, dass § 3 Abs. 5 der \nSchutzgebietsverordnung für das Vogelschutzgebiet \"Leipziger Auwald\" darauf \nabzielt, einen günstigen Erhaltungszustand der in § 3 Abs. 1 bis 4 der Verordnung \ngenannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und \nFlächengröße \nihrer \nLebensräume \nund \nLebensstätten \ninnerhalb \ndes \nVogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wiederherzustellen. Lebensräume und \nLebensstätten der Vogelarten sind - u. a. - die großflächigen Altbestände der \nHartholzaue sowie naturnahe Eichen- und Hainbuchenwälder mit höhlenreichen \nEinzelbäumen. Im Gebiet ist zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung u. a. die \nordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung weiter zulässig, allerdings nur, soweit \nhierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen \nBestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige \nRechtsvorschriften entgegenstehen. Schutzzweck des Landschaftsschutz-gebiets \n\"Leipziger Auwald\" ist nach § 3 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung u. a. (Nr. 3) der \nErhalt \nund \ndie \nEntwicklung \nauentypischer \nStrukturen \nwie \nHartholzaue, \nWeichholzbestände, usw. sowie (Nr. 6) der Erhalt von Lebensgemeinschaften und \nBiotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Verboten sind in dem Gebiet nach § 4 \nAbs. 1 der Schutzgebietsverordnung alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes \nverändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuss \nbeeinträchtigen oder auf andere Weise dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. \nUnter Erlaubnisvorbehalt stehen nach § 5 der Schutzgebietsverordnung u. a. \nErstaufforstungen, Umwandlungen von Wald und Kahlhiebe (Nr. 12) und die Anlage \nvon Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen oder die wesentliche Änderung der \nBodennutzung auf andere Weise (Nr. 13). Zulässig bleiben nach Maßgabe von § 6 der \n60 \n\n \n \n \n33\nSchutzgebietsverordnung \ndie \nland- \nund \nforstwirtschaftliche \nNutzung \nvon \nGrundstücken im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung in der bisherigen \nArt und im bisherigen Umfang (Nr. 1) und Pflegemaßnahmen, die von der örtlich \nzuständigen unteren Naturschutzbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle \nveranlasst \nwerden \n(Nr. \n10). \nVergleichbare \nRegelungen \nenthalten \ndie \nSchutzgebietsverordnungen zur Festsetzung der Naturschutzgebiete Lehmlache Lauer \n(dort insbesondere § 3 Nr. 1 [Schutzzweck], § 4 Nr. 21 und 22 [Verbote betreffend die \nSchädigung von Pflanzen und Tieren und deren Lebensräumen] und § 5 Nr. 3 \n[Zulässigkeit der forstwirtschaftlichen Nutzung nach den dort genannten Maßgaben]) \nund Burgaue (dort insbesondere § 3 [Schutzzwecke der Gebietserhaltung nach Nr. 1 \nbis 4 und Schutzzweck der Sicherung und Entwicklung naturnah bewirtschafteter \nWaldflächen \neinschließlich \nder \nWiederaufnahme \nder \nhistorischen \nMittelwaldbewirtschaftung in Teilbereichen], § 4 Nr. 9 und 10 [Verbote betreffend die \nSchädigung von Pflanzen und Tieren und deren Lebensräumen] und § 5 Nr. 4 \n[Zulässigkeit der forstwirtschaftlichen Nutzung nach den dort genannten Maßgaben]). \nZusammenfassend zielen die genannten Regelungen zwar darauf ab, die jeweiligen \nSchutzzwecke zu sichern und durchzusetzen. Allerdings sind sie in ihrer \nAllgemeinheit und insbesondere im Hinblick auf die Größe und Diversität der Natura-\n2000-Gebiete nicht geeignet, im konkreten Fall die Frage zu beantworten, ob etwa bei \neiner grundsätzlich zulässigen forstlichen Nutzung \"im bisherigen Umfang\" \nausgeschlossen werden kann, dass die konkret beabsichtigte Nutzung - die hier nach \ndem Forstwirtschaftsplan durch Holznutzungsmaßnahmen immerhin eine Fläche von \nca. 164,3 ha betrifft - das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urt. v. \n20. Oktober 2005 und Urt. v. 7. September 2004 jeweils a. a. O.). \nc) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets i. S. v. § 34 Abs. 1 BNatSchG liegt \ndann vor, wenn es gegenüber den Erhaltungszielen bzw. dem Schutzzweck negativ \nverändert wird. Bei diesem einheitlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 40 f. = BVerwGE 128, 1 [Westumfahrung \nHalle]) \nist \nzu \nberücksichtigen, \ndass \nes \nim \nHabitatschutzrecht \num \nden \nErhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums geht (Art. 1 Buchst. e FFH-RL), im \nVogelschutzrecht dagegen um den Erhaltungszustand einer Art (Art. 4 Satz 1 V-RL), \nwobei \nallerdings \ndie \nPrüfung, \nob \neine \nBeeinträchtigung \nvorliegt, \nnach \n61 \n62 \n\n \n \n \n34\ngleichgerichteten Maßstäben erfolgt (vgl. Meßerschmidt a. a. O. § 34 Rn. 84a m. w. \nN.). Die Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung erfordert einen Vergleich \nzwischen dem für den Fall der Projektrealisierung prognostizierten Zustand mit \ndemjenigen Zustand, der sich ohne die Durchführung des Projekts ergeben würde. \nEine Beeinträchtigung kann etwa durch den insbesondere flächenmäßigen Verlust von \nLebensräumen und der Bestandsdichte, der Störung und Fragmentierung von \nLebensräumen, der Veränderung von Wasserressourcen oder der Wasserqualität, dem \nEintrag von Fremd- und Schadstoffen usw. erfolgen (vgl. Meßerschmidt a. a. O. § 34 \nRn. 87 m. w. N.). Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ist \nausreichend, wenn von einem Vorhaben ein maßgeblicher, wertbestimmender \nBestandteil des Gebiets betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn Gebietsteile betroffen \nsind, um derentwillen eine Unterschutzstellung erfolgt ist; Gegenstand einer \nmöglichen Beeinträchtigung muss also nicht das gesamte Gebiet sein (Meßerschmidt \na. a. O. § 34 Rn. 99). \nOb ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BNatSchG zu erheblichen Beeinträchtigungen \nführen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss (BVerwG Urt. v. 17. \nJanuar 2007 a. a. O, juris Rn. 43). Für die Prognose, ob ein Projekt ein Gebiet \nerheblich beeinträchtigen kann, genügt es, wenn dies anhand objektiver Umstände \nnicht ausgeschlossen werden kann. Für diese Schlussfolgerung reicht es aus, wenn \nnach Auswertung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und \nauf der Grundlage methodisch korrekter Feststellungen keine vernünftigen Zweifel an \nder erheblichen Beeinträchtigung oder umgekehrt an deren Ausbleiben bestehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 a. a. O., juris Rn. 36; weitergehend - Gewissheit, \ndass nachteilige Folgen ausbleiben - EuGH, Urt. v. 7. September 2004 a. a. O. Rn. 54 \nff.). Eine lediglich vorläufige und durch das Fehlen vollständiger, präziser und \nendgültiger Feststellungen und Schlussfolgerungen gekennzeichnete Erhebung ist \nnicht geeignet, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der \nAuswirkungen eines beabsichtigten Vorhabens in einem Schutzgebiet auszuräumen \n(EuGH, Urt. v. 20. September 2007 - C-304/05 -, ECLI:EU:C:2007:532 [Santa \nCaterina Valfurva], Rn. 69). \n63 \n\n \n \n \n35\nIn Anwendung dieser Grundsätze und in Ermangelung naturschutzfachlicher \nErhebungen zu den beabsichtigten und im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen \nMaßnahmen kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass bei deren Umsetzung eine \nerhebliche Beeinträchtigung des Gebiets eintreten kann. Von den verschiedenen \nforstwirtschaftlichen Maßnahmen ist eine Fläche von 164,3 ha betroffen. Bei \nUmsetzung der geplanten Maßnahmen dürfte zwar nicht mit einer vollständigen \nUmgestaltung des auf dieser Fläche vorhandenen Baumbestandes, namentlich durch \nHiebmaßnahmen, \nzu \nrechnen \nsein. \nAllerdings \nwerden \ndie \nverschiedenen \nforstwirtschaftlichen Maßnahmen gerade mit dem Ziel einer jedenfalls teilweisen \nÄnderung des vorhandenen Bestandes einhergehen. Dies betrifft insbesondere die \nvorgesehenen \nFemelhiebe \n(Auslichtungen), \ndie \nFlächen \nmit \neinem \nMindestdurchmesser von 30 bis 50 m betreffen und jährlich 1,1 ha umfassen, sowie \ndie Sanitärhiebe (Entnahme kranker Bäume, namentlich der vom Eschentriebsterben \nbetroffenen Bäume im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen), aber auch die Jung- und \nAltdurchforstungen \nund \nweitere \nMaßnahmen \nzur \nPflege \nvon \nBeständen \nunterschiedlichen Alters. Es liegen nach Aktenlage keine auf der Grundlage \nmethodisch korrekter Feststellungen ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, \ndie vernünftige Zweifel an einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets bzw. seiner \nTeile durch die beabsichtigten Maßnahmen ausschließen. Nach Beschluss des \nForstwirtschaftsplans getroffene Feststellungen haben dabei außer Betracht zu bleiben. \nBereits aufgrund des Umfangs der Maßnahmen liegt für den Senat auf der Hand, dass \nderen Umsetzung den Erhaltungszustand eines vorhandenen Lebensraums verändern \nwird, was nach Lage der Dinge auch Folgerungen für den Erhaltungszustand der \nAvifauna, etwa infolge des Wegfalls von Nistmöglichkeiten, zeitigen kann. Es \nbestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass die Maßnahmen eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Gebiets bewirken können; die Gewissheit, dass nachteilige \nFolgen ausbleiben, kann sich der Senat auf der Grundlage der vorhandenen und zu \nberücksichtigenden Erkenntnisse jedenfalls nicht verschaffen. \nEtwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus \nder \"naturschutzfachlichen Prüfung\" gemäß dem Schreiben der Naturschutzbehörde \nder Antragsgegnerin vom 14. März 2018. Dem Schreiben lässt sich außer dem \nUmstand, dass die Naturschutzbehörde ihr Einverständnis zum Forstwirtschaftsplan \nerteilt hat, nicht entnehmen, wann und auf welche Art und mit welchem Ergebnis eine \n64 \n65 \n\n \n \n \n36\nPrüfung der FFH-Konformität erfolgt sein soll. Eine etwaige FFH-Prüfung ist nicht \ndokumentiert (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2007 - 9 A \n20.05 - a. a. O., Rn. 70). Gleiches gilt für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es \nsei davon auszugehen, dass an der Bearbeitung des Forstwirtschaftsplans die \nNaturschutzbehörde der Antragsgegnerin sowie verschiedene Naturschutzvereine \nbeteilig gewesen seien. Wenn eine derartige Beteiligung stattgefunden hat, wäre sie \nzwar ein Indiz dafür, dass naturschutzfachliche Fragestellungen bei der Erstellung des \nForstwirtschaftsplans beachtet oder berücksichtigt worden sein könnten. Die \nBeteiligung von Naturschutzvereinen lässt allerdings offen, in welchem Umfang und \nmit welchem Grad an Verbindlichkeit eine FFH-Prüfung erfolgt sein könnte. Zwar \nsind deren Ablauf und Methodik nicht normiert (vgl. Meßerschmidt a. a. O. Rn. 45 \nff.); dass eine angemessene Prüfung durchgeführt worden ist, kann der Senat - wie \nsoeben dargestellt - jedoch nicht feststellen. \nEine FFH-Vorprüfung ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass es \nsich bei den im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen Maßnahmen um solche handelt, die \nin gleicher Weise bereits vor Unterschutzstellung des \"Leipziger Auensystems\" und \n\"Leipziger Auwald\" als Natura-2000-Gebiet im Jahr 2004 vorgenommen worden sind. \nWiederkehrende Maßnahmen, denen Projektqualität i. S. v. § 34 BNatSchG bzw. \nArt. 6 Abs. 3 FFH-RL zukommt (vgl. EuGH, Urt. v. 7. September 2004 C-127/02 -, \nECLI:EU:C:2004:482 [Waddenzee; Herzmuschelfischerei], Rn. 28 f.), die der Pflege \nund dem Erhalt von Objekten dienen und die bereits vor der Unterschutzstellung als \nNatura-2000-Gebiet in zulässiger Weise durchgeführt worden sind, können als \neinheitliche \nMaßnahme \nqualifiziert \nwerden \nund \nvon \neinem \nerneuten \nGenehmigungsverfahren einschließlich einer FFH-Prüfung befreit sein. Voraussetzung \ndafür ist, dass die einheitlichen Maßnahmen einen gemeinsamen Zweck haben, \nfortgesetzt werden und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung \ndieselben sind (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Januar 2010 - C-226/08 -, ECLI:EU:C:2010:10 \n[Stadt Papenburg], Rn. 47 - Ausbaggerung einer Fahrrinne; Urt. v. 7. November 2018 \n- C-293/17 und C-294/17 -, ECLI:EU:C:2018:882 [Coöperatie Vereniging Leefmilieu \nu. a.], Rn. 73, 83, 86 - Ausbringung von Düngemitteln). Unter der Annahme, dass \nbereits vor der Unterschutzstellung der Natura-2000-Gebiete im Jahr 2004 dort \nforstwirtschaftliche Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art (Femelungen, \nDurchforstungen, Sanitärhiebe usw.) durchgeführt worden sind, können diese hier \n66 \n\n \n \n \n37\nallerdings nicht als wiederkehrende und gleichartige Maßnahmen angesehen werden. \nSie werden nämlich regelmäßig und absehbar an verschiedenen Orten des Gebiets \ndurchgeführt, so dass sich ihre FFH-Verträglichkeit auch unter Berücksichtigung der \ndynamischen Entwicklung des gesamten Gebiets jeweils neu stellt. \nd) Projekte oder Pläne sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 36 Satz 1 \nNr. 2 BNatSchG keiner Verträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung zu \nunterziehen, wenn sie unmittelbar der Verwaltung eines Natura-2000-Gebiets dienen. \nInhaltlich \ndamit \nübereinstimmend \nsieht \nArt. \n6 \nAbs. \n3 \nFFH-RL \neine \nVerträglichkeitsprüfung (nur) für solche Pläne oder Projekte vor, die nicht unmittelbar \nmit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig \nsind. Der Begriff der Verwaltung im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist dahin zu \nverstehen, dass es sich um unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele in \nVerbindung stehende und dazu erforderliche Tätigkeiten handeln muss, also um \nManagementaktivitäten im weiteren Sinn (Meßerschmidt, NuR 2016, 21, 26). Die \nFormulierung in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gewährleistet, dass auch ein nicht der \nErhaltung dienender Bestandteil eines Plans oder Projekts, zu dessen Zielen u. a. die \nErhaltungsbewirtschaftung gehört, einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden \nkann (vgl. Europäische Kommission, Natura 2000, ABl. C 33 v. 25. Januar 2019, S. \n26 f.). Maßnahmen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Gebietsverwaltung \nsind von vornherein nicht von der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgenommen. Für \ndie Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL reicht auch nicht aus, dass die \nMaßnahmen mit den Erhaltungszielen - wie sie hier im Managementplan formuliert \nsind - vereinbar sind, sondern sie müssen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele \nunmittelbar erforderlich sein (Schlussanträge GA Kokott v. 25. Juni 2009, \nRechtssache C‑241/08, Rn. 70 ff. und EuGH, Urt. v. 4. März 2010 - C-241/08 -, \nECLI:EU:C:2010:114 [Kommission/Frankreich], Rn. 55). Ein Forstwirtschaftsplan, \nder in Abänderung eines zuvor beschlossenen Waldbewirtschaftungsplans die \nErhöhung des Hiebsatzes zum Gegenstand hat und keine Erhaltungsziele oder -\nmaßnahmen für das betroffene FFH-Gebiet festlegt, steht nicht unmittelbar mit der \nVerwaltung des Gebietes in Verbindung und ist hierfür nicht notwendig; er unterliegt \ndaher der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung (EuGH, Urt. v. 17. \nApril 2018 - C-441/17 -, ECLI:EU:C:2018:255 [Puszcza Białowieska], Rn. 122 - 127). \n67 \n\n \n \n \n38\nDie im hier streitigen Forstwirtschaftsplan vorgesehenen forstwirtschaftlichen \nMaßnahmen dienen nur zum Teil der Verwaltung des Gebiets. \nIm Revier Connewitz sieht der Forstwirtschaftsplan Maßnahmen der Kulturpflege, der \nJungwuchspflege, der Jungbestandspflege und der Jungdurchforstung vor. Diese \nMaßnahmen dienen der Pflege von neu angelegten Waldbeständen bzw. solchen \njüngeren Alters, indem gezielt diejenigen Baumarten gefördert werden, deren \nkünftiger Bestand, auch unter wirtschaftlichen Erwägungen, erwünscht ist. Bei der \nebenfalls vorgesehenen Altdurchforstung erfolgt eine negative Auslese älterer \nBestände, u. a. mit dem Ziel, die Naturverjüngung zu begünstigen und \naltersdifferenzierte Bestände zu erhalten oder zu fördern. Weiterhin ist eine Femelung \nvorgesehen. Dabei werden junge Bäume auf kleineren Freiflächen von bis zu 0,5 ha \ngepflanzt. Schließlich sind auf einer Fläche von 22,2 ha Sanitärhiebe wegen des \nEschentriebsterbens vorgesehen, deren Umfang in den einzelnen Abteilungen \nzwischen 0,1 und 6,9 ha variiert. Diese Sanitärhiebe sollen einen Ertrag von 1.310 \nFestmetern erbringen und dienen der Entnahme kranker Bäume. Betroffen hiervon \nsind auch die im Tenor genannten Abteilungen, in denen Sanitärhiebe entlang \nöffentlicher Wege und Straßen durchgeführt werden sollen, denen der Antragsteller \nzugestimmt \nhat. \nIm \nRevier \nLeutzsch \nsind \nneben \nden \noben \ngenannten \nforstwirtschaftlichen Maßnahmen auch ein Schirmhieb auf einer Fläche von 1,1 ha \nund ein Kahlschlag auf einer Fläche von 0,3 ha vorgesehen. Schirmhiebe erfolgen, um \nwenige, parkartig verteilte Altbäume zu belassen, unter denen sich Neubestände \nentwickeln können; diese Betriebsart der Mittelwaldbewirtschaftung wird nach dem \nForstwirtschaftsplan als ökologisch günstig eingestuft. Kahlschläge erfolgen \nregelmäßig nur, um standortfremde Bäume zu entfernen. Sanitärhiebe sind im Revier \nLeutzsch nicht vorgesehen. In dem dem Forstwirtschaftsplan zugrunde liegenden \nForsteinrichtungswerk ist angegeben, dass die Altersklassenverteilung noch stark \ngestört sei. Eine lineare und damit nachhaltige Altersstruktur werde angestrebt. Für die \nverschiedenen Baumarten seien Verjüngungsflächen unterschiedlichen Ausmaßes \ngeplant. Im Forsteinrichtungswerk sind keine Sanitärhiebe vorgesehen. Der \nManagementplan für das FFH-Gebiet Leipziger Auensystem\" und das SPA-Gebiet \n\"Leipziger Auwald\" sieht ebenfalls keine Sanitärhiebe vor. \n68 \n69 \n\n \n \n \n39\nDies zwingt zu der Schlussfolgerung, dass Sanitärhiebe im Unterschied zu den \nsonstigen forstwirtschaftlichen Maßnahmen, die u. a. auf die Herstellung eines \naltersgemischten Waldes abzielen, nicht der Gebietsverwaltung im vorgenannten \nSinne dienen und der Forstwirtschaftsplan daher einer FFH-Verträglichkeitsprüfung \nzu unterziehen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17. April 2018 a. a. O. zu Sanitärhieben, die mit \ndem ökologischen Erfordernis der Entfernung vom Buchdrucker befallener Fichten \nbegründet wurden). \nEine andere Entscheidung ist nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass die wegen \ndes \nEschentriebsterbens \nvorgesehenen \nSanitärhiebe \neine \nReduktion \ndes \nEschenbestandes zur Folge haben und auf diesem Wege das im Forsteinrichtungswerk \nund im Managementplan (https://www.natura2000.sachsen.de/5-leipziger-auwald-\n36727.html, dort S. 86 f.) vorgesehene Ziel fördern, den Eschenbestand von 28,9 % \nauf 20 % zu reduzieren. Denn die Sanitärhiebe und die Entnahme der Eschen erfolgen \n- soweit sie Flächen im Bereich öffentlicher Straßen und Wege betreffen - in \nWahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin. In Bezug auf \ndurch Wälder führende öffentliche Straßen und Wege besteht gegenüber sonstigen \nWaldflächen, Waldwegen sowie sonstigen Plätzen im Wald eine gesteigerte \nVerkehrssicherungspflicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 -, \njuris Rn. 16 = BGHZ 195, 30). Damit dienen diese Maßnahmen nicht der \nGebietsverwaltung. Dass das Holz kranker Bäume, die vom Eschentriebsterben \nbetroffen sind und entnommen werden, noch kommerziell verwertet werden soll, führt \nentgegen der Annahme des Antragstellers nicht zu einer generellen FFH-\nUnverträglichkeit solcher Maßnahmen. Soweit im FFH-Gebiet eine forstliche Nutzung \nerfolgt, entspricht diese dem Managementplan. Dieser sieht die forstliche Nutzung in \nFortsetzung der bisherigen Tradition vorrangig in der Erzeugung von Edellaubhölzern \nvor und verfolgt das Ziel, einen artenreichen Mischbestand zu erhalten, in denen alle \nAltersklassen ausgeglichen verteilt sind und in denen auf kleinstem Raum \nunterschiedliche Lichtverhältnisse gewährleistet werden. Insbesondere sollen Eichen \ngefördert werden. Die wirtschaftliche Nutzung der in einem FFH-Gebiet vorhandenen \nnatürlichen Ressourcen wird durch die Unterschutzstellung nicht ausgeschlossen. Dies \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 FFH-RL, wonach für die \nbesonderen Schutzgebiete von den Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen \nfestzulegen sind, die gegebenenfalls - u. a. - (integrierte) Bewirtschaftungspläne \n70 \n71 \n\n \n \n \n40\numfassen können. In Übereinstimmung damit sieht auch § 32 Abs. 5 BNatSchG die \nMöglichkeit zum Erlass von Bewirtschaftungsplänen vor. Eine Bewirtschaftung von \nFFH-Gebieten ist indes von einer Prüfung abhängig, ob eine Nutzung mit den \nErhaltungszielen vereinbar ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann eine nach \neiner Verträglichkeitsprüfung unzulässige Nutzung (§ 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 \nAbs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter den in § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG bzw. § 6 Abs. 4 FFH-\nRL geregelten Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden. \nDas Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung entfällt auch nicht deshalb, weil \nSanitärhiebe \"üblicherweise\" nicht in einen Forstwirtschaftsplan aufgenommen \nwerden, da deren Durchführung eine spontane Reaktion auf aktuelle Probleme sei, die \nSanitärhiebe aus Gründen der Transparenz in dem Forstwirtschaftsplan aufgenommen \nworden seien und den Hiebsatz nicht erhöhten, sondern nur die Art und Weise der \nEinschläge. Der Annahme, die Aufnahme der Sanitärhiebe in den Forstwirtschaftsplan \nsei eine spontane Reaktion auf das Auftreten des Eschentriebsterbens, steht entgegen, \ndass dieses Krankheitsbild nach der Darstellung des Vorberichts zur Forsteinrichtung \nfür den Stadtwald der Antragsgegnerin zum Stichtag 1. Oktober 2012 bereits seit 2011 \nbekannt war und bei Alteschen nur noch 18% des Bestandes als gesund galten, 15 % \ndagegen eine schwere bis sehr schwere Schädigung aufwiesen. Es liegt daher auf der \nHand, dass sich in der bis zum Beschluss des Forstwirtschaftsplans am 14. Oktober \n2018 verstrichenen Zeit auch das Problem etwaiger Sanitärhiebe in Bezug auf \ngeschädigte Eschen gestellt hat, zumal bereits der Leiter der Abteilung Stadtforsten \nder Antragsgegnerin am 13. September 2011 hierzu Überlegungen angestellt hatte. \nGleiches gilt in Bezug auf den Managementplan, in dem das Eschentriebsterben \nerwähnt ist (dort S. 376), dessen Auswirkungen aber als noch nicht absehbar \nbezeichnet werden. Es mag zutreffen, dass durch die Sanitärhiebe der Hiebsatz \ninsgesamt nicht erhöht werden soll bzw. - soweit die Sanitärhiebe bereits erfolgt sein \nsollten - nicht erhöht worden ist. Dies lässt indes wegen eines Wechsels der Art und \nWeise der Bewirtschaftung des Waldes - indem etwa anstelle von Maßnahmen der \nAltdurchforstung vermehrt Sanitärhiebe vorgenommen werden - die Frage unberührt, \nob Sanitärhiebe geeignet sind, das Schutzgebiet i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG \nbzw. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet der \nvorstehenden Erwägungen bleiben Sanitärhiebe, wenn und soweit sie sich im \nEinzelfall tatsächlich als Reaktion auf aktuelle Probleme darstellen, etwa um die \n72 \n\n \n \n \n41\nVerkehrssicherheit zu gewährleisten, auch bei einer angenommenen erheblichen \nGebietsbeeinträchtigung nach Maßgabe von § 34 Abs. 3, 4 BNatSchG bzw. Art. 6 \nAbs. 4 FFH-RL zulässig. Darauf deuten auch die diesbezüglichen Angaben im \nSchreiben der Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin an deren Forstbehörde vom \n14. März 2018 hin. \nDa der hier streitige Forstwirtschaftsplan sowohl Maßnahmen vorsieht, die der \nVerwaltung des Gebiets dienen, als auch Maßnahmen, bei denen dies nicht der Fall ist, \nist der Plan insgesamt einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dies ergibt \nsich aus der Formulierung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL, die gewährleistet, dass \nauch ein nicht der Erhaltung dienender Bestandteil eines Plans oder Projekts, zu \ndessen \nZielen \nu. \na. \ndie \nErhaltungsbewirtschaftung \ngehört, \neiner \nVerträglichkeitsprüfung unterzogen werden kann (vgl. Europäische Kommission, \nNatura 2000, ABl. C 33 v. 25. Januar 2019, S. 26 f.). Ausgangspunkt dafür ist hier die \nÜberlegung, dass die im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen forstlichen Maßnahmen \nzwar unterschiedlichen Zwecken - nämlich der Gebietsverwaltung einerseits und \nvorrangig der Verkehrssicherung andererseits - dienen, sich aber dennoch in dem \nSinne einheitlich auf das Gebiet auswirken sollen, als durch sie das im \nManagementplan beschriebene Ziel der Gebietserhaltung und -entwicklung gefördert \nwerden soll. Aufgrund der Interdependenz der forstlichen Maßnahmen, die mit dem \nEinschlag von Bäumen verbunden sind, und die nach Angaben der Antragsgegnerin \ndarin zum Ausdruck kommt, dass mit den beabsichtigten Sanitärhieben keine \nErhöhung des Hiebsatzes im Gebiet verbunden ist, kann hier keine Trennung von \nMaßnahmen der Gebietsverwaltung von solchen Maßnahmen erfolgen, die anderen \nZwecken dienen und daher einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. \n4. Der Senat sieht in Ausübung des ihm gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eingeräumten \nErmessens davon ab, ein Ordnungsgeld gemäß § 167 Abs. 1 VwGO, § 890 Abs. 2 \nZPO anzudrohen (vgl. zu Anwendbarkeit dieser Vorschriften Heckmann, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 45), da nicht zu befürchten und nicht \nerkennbar ist, die Antragsgegnerin werde der einstweiligen Anordnung zuwider die \nuntersagten forstwirtschaftlichen Maßnahmen vor der Durchführung einer FFH-Ver-\nträglichkeitsprüfung ergreifen. \n73 \n74 \n\n \n \n \n42\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 \nGKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die \ndie Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez.: \nKünzler \n \nPastor \n \nJohn\n \n75 \n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/4-b-126-19","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":24},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":17},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":8},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/4-b-126-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487705","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.264861+00:00"}}