{"status":"available","doknr":"OLD487704","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"1 B 135/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 135/20 \n \n7 L 131/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nbeigeladen: \n GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \n \n \n \nwegen \n \n \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richter am \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober sowie den Richter am Verwaltungsgericht \nQuirmbach \n \nam 9. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 6. April 2020 - 7 L 131/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \nI. Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten \nGründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, \ndass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs vom 30. Januar 2020 gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 28. Oktober 2019 zur Errichtung von sechs Reihenhäusern mit \nsechs Fahrradschuppen in D......, L....., zu Unrecht abgelehnt hat. \n1. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag als unzulässig angesehen, weil der \nWiderspruch der Antragstellerin vom 30. Januar 2020 nicht innerhalb der Frist des \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 \nAbs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO setze voraus, dass der Verwaltungsakt, der mit dem \nRechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, angegriffen \nwerde, noch nicht bestandskräftig sei. Die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 sei \ngegenüber der Antragstellerin bestandskräftig, weil sie nicht innerhalb eines Monats \nnach der die Zustellung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO ersetzenden öffentlichen \nBekanntmachung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO Widerspruch erhoben habe. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDie Bekanntmachung im Dresdner Amtsblatt vom 22. November 2019 enthalte die \nnach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO geforderten Voraussetzungen, den verfügenden Teil \nder Baugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung und den Hinweis darauf, wo die \nAkten des Baugenehmigungsverfahrens eingesehen werden können. Dabei sei es nicht \nerforderlich \ngewesen, \nden \nvollen \nWortlaut \ndes \nverfügenden \nTeils \nder \nBaugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen, Ausnahmen, Befreiungen oder \nAbweichungen aufzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 \nSatz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen \nBekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntgabesatzung), da diese \nSatzung gemäß § 1 Abs. 1 Bekanntgabesatzung nur Anwendung finde, soweit nicht \nbundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden seien. § 70 Abs. 3 SächsBO \nsei eine solche besondere landesrechtliche Vorschrift, da sich aus § 70 Abs. 3 Sätze 3 \nbis 5 SächsBO die Voraussetzungen und die Form der Bekanntgabe abschließend \nergäben. \nDie Antragsgegnerin [im Beschluss fehlerhaft als Antragstellerin bezeichnet] habe \ndaher rechtmäßig von der in § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO eröffneten Möglichkeit der \nErsetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Gebrauch gemacht. Ein \nErmessensfehlgebrauch sei nicht zu erkennen, weil der mit der gesetzlichen Regelung \neiner Ersatzzustellung bezweckte Entlastungseffekt regelmäßig für die Wahl dieser \nVerfahrensvariante ausreiche. \n2. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Widerspruch sei zulässig und (worauf sie \nebenfalls näher eingeht) in der Sache begründet. Daher müsse auch der Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Erfolg haben. \nDer Widerspruch sei fristgerecht erhoben worden, weil die Bekanntgabe fehlerhaft \nnicht den vollen Wortlaut der Baugenehmigung enthalten habe. Die zur Unterstützung \nseiner gegenteiligen Auffassung erfolgte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 - (BVerwGE \n67, 206-215, juris) sei bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft, weil sich das \nBaugenehmigungsverfahren der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Nachbarn \nwesentlich vom Planfeststellungsbeschluss unterscheide, welcher der Entscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgericht \nzugrunde \ngelegen \nhabe. \nZudem \nhabe \ndas \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nBundesverwaltungsgericht in einem Leitsatz festgehalten, dass nicht in jedem Fall die \nwörtliche Wiedergabe der gesamten Verfügungen verlangt werden könne. Es habe \nsich dort - anders als hier - um einen Ausnahmefall gehandelt. Die Anstoßfunktion \nkönne - müsse aber nicht - im Einzelfall durch die inhaltliche Wiedergabe der \ngetroffenen Verfügung hinreichend gewahrt sein. Demnach müsse bei Anwendung des \n§ 70 Abs. 3 SächsBO der vollständige verfügende Teil der Baugenehmigung \neinschließlich der Nebenbestimmung und der Kostenentscheidung abgedruckt werden. \nDie vom Verwaltungsgericht favorisierte reduzierte Bekanntmachung laufe zudem der \ndurch Art. 19 Abs. 4 GG gewährten Rechtsschutzgarantie fundamental zuwider. Dies \ngelte umso mehr, als nach § 70 Abs. 3 Satz 5 VwGO die Zustellung mit dem Tag der \nBekanntmachung und nicht erst - wie in § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG - mit dem Ablauf \nder \nAuslegungsfrist \nbewirkt \nsei. \nAuch \nnach \n§ \n2 \nAbs. \n2 \nSatz \n1 \nBekanntmachungssatzung und § 41 Abs. 4 VwVfG, welche jeweils anwendbar seien, \nsei die Bekanntmachung des vollen Wortlauts geboten gewesen. Überdies habe die \nAntragsgegnerin keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern schlicht aufgrund \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO von der \nZustellung \nder \nBaugenehmigung \nabgesehen. \nEs \nliege \ndaher \nein \nErmessensnichtgebrauch vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führe. Selbst \nwenn eine Ermessensentscheidung getroffen worden sein sollte, habe die \nAntragsgegnerin die Bedeutung von Art. 19 Abs. 4 GG verkannt, was ebenfalls ein zur \nUnwirksamkeit der Zustellung führender Fehler bei der Ermessensausübung sei. \nDemnach sei die Widerspruchsfrist nicht angelaufen. Selbst wenn man auf ihre seit \n20. Januar 2020 bestehende Kenntnis von der Baugenehmigung abstellen wollte, sei \nder Widerspruch nicht verspätet erhoben worden. \n3. Mit diesen Ausführungen dringt die Antragstellerin nicht durch. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig ist, wenn der \nmit dem Widerspruch angegriffene Bescheid gegenüber dem Antragsteller des \nVerfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestandskräftig ist. Nach dem Vorbringen \nder Antragstellerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Baugenehmigung der \nAntragsgegnerin vom 28. Oktober 2019 ihr gegenüber bestandskräftig ist. \n8 \n9 \n\n \n \n5\na) Im Falle der Bestandskraft des mit Widerspruch angegriffenen Bescheids ist der \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Statthaftigkeit \nunzulässig (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 949). \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO) kann das Gericht \nauf Antrag in u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hier i. V. m. § 212a Abs. 1 \nBauGB) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung setzt demnach voraus, dass die aufschiebende Wirkung (§ 80 \nAbs. 1 VwGO) wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht eintritt. Im Falle \neines bestandskräftigen Verwaltungsakts liegt jedoch ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO nicht mehr vor. Die aufschiebende Wirkung ist vielmehr nach § 80b Abs. 1 \nSatz 1 Alt. 1 VwGO entfallen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, \njuris Rn. 4). \nb) Die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 ist gegenüber der Antragstellerin \nunanfechtbar i. S. d. § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO geworden, weil sie bis zum \nAblauf des 23. Dezember 2019 (einem Montag) keinen Widerspruch erhoben und \ndamit die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, \nAbs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB versäumt hat. Nichts anderes gilt, wenn man für \ndie Fristberechnung § 79, § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 \nAlt. 1 BGB heranzieht (vgl. dazu Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70 \nRn. 24). Der Widerspruch vom 30. Januar 2020 ist demzufolge nach Eintritt der \nUnanfechtbarkeit erhoben worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die \nWiderspruchsfrist (§ 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. \nDer Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, \nnachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu \nerheben. Der Antragstellerin wurde die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung am \n22. November 2019 durch Zustellung i. S. d. § 70 Abs. 3 SächsBO bekannt gegeben \n(vgl. § 70 Abs. 3 Satz 5 SächsBO). Bekanntgabe ist die amtlich veranlasste \nKenntnisgabe (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, \n§ 70 Rn. 17). Ist - wie durch § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO - die förmliche Zustellung \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nvorgeschrieben, beginnt die Widerspruchsfrist erst mit der förmlichen Zustellung nach \nMaßgabe der einschlägigen fachgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Dolde/Porsch \na. a. O.). Hier hat die Antragsgegnerin die Zustellung der Baugenehmigung nach § 70 \nAbs. 3 Sätze 3 und 4 SächsBO vorgenommen. \nNach § 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO ist den Nachbarn die Baugenehmigung zuzustellen, \nwenn sie dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben. Bei mehr als 20 Nachbarn kann \ndie Zustellung gemäß § 70 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SächsBO durch öffentliche \nBekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Bauaufsichtsbehörde \nersetzt werden. Dabei hat die Bekanntmachung den verfügenden Teil der \nBaugenehmigung, die Rechtsbehelfsbelehrung und einen Hinweis darauf zu enthalten, \nwo die Akten eingesehen werden können. \nInsbesondere war nicht § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 VwVfG maßgeblich, weil der \nGesetzgeber mit § 70 Abs. 3 SächsBO eine vorrangige Sonderregelung geschaffen hat. \nSo ist die öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 70 Abs. 3 Satz 3 SächBO nicht nur - \nwie die ortsübliche Bekanntmachung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 4 \nVwVfG - eine einfache Bekanntgabe, sondern eine Zustellung i. S. d. § 70 Abs. 3 \nSatz 1 SächsBO. Die Antragsgegnerin hatte die Baugenehmigung auch nicht nach \nihrer Bekanntmachungssatzung bekannt zu machen, da diese gemäß ihres § 1 Abs. 1 \nSatz 1 u. a. gegenüber besonderen landesrechtlichen Vorschriften subsidiär ist und \n§ 70 Abs. 3 SächsBO eine besondere landesrechtliche Vorschrift darstellt. \nDie Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Bekanntmachung im Dresdner \nAmtsblatt 47/2019 vom 22. November 2019 die Anforderungen der § 70 Abs. 3 \nSätze 3 und 4 SächsBO nicht einhält. Es ist daher mit dem Verwaltungsgericht davon \nauszugehen, dass die Zustellung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 5 SächsBO mit dem Tag der \nBekanntmachung als bewirkt gilt. \naa) Die Behauptung, die Antragsgegnerin habe keine Ermessensentscheidung \nvorgenommen, sie habe die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe allein wegen \ndes Vorliegens der ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 \nAbs. 3 Satz 3 SächsBO vorgenommen, ist angesichts des im Amtsblatt enthaltenen \nHinweises nicht zutreffend. Dort hat die Antragsgegnerin festgehalten, dass die \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nZustellung aufgrund der großen Anzahl von Nachbarn, denen die Baugenehmigung \nzuzustellen sei, durch die Bekanntmachung ersetzt werde. Die Antragsgegnerin hat \nsich demnach nicht lediglich auf eine Subsumtion der für die Zustellung durch \nöffentliche Bekanntgabe erforderlichen Mindestanzahl der Nachbarn beschränkt. Eine \ntiefer gehende Begründung der Wahl dieser Zustellungsform war nicht erforderlich. \nBei der Ermessensentscheidung, ob die Zustellung trotz Überschreitung der Anzahl \nvon zwanzig Nachbarn eine Individualzustellung vorgenommen werden soll, handelt \nes sich um die Ausübung von Verfahrensermessen. Die Anforderungen an die \nBegründung der Ausübung des Verfahrensermessens sind geringer, als diejenigen für \ndie Ausübung des Ermessens bei der materiellen Entscheidung nach § 39 Abs. 1 \nSatz 3 VwVfG (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 10 \nRn. 19; OVG NRW, Urt. v. 19. April 2013 - 20 D 84/12.AK -, juris Rn. 40). \nbb) Ein die Wirksamkeit der Zustellung ausschließender Ermessensfehlgebrauch bei \nder Wahl der Zustellungsform liegt ebenfalls nicht vor. Der Antragstellerin ist zwar \nzuzugeben, dass die Wahl der Zustellungsform der öffentlichen Bekanntgabe das \nVerfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG berührt (vgl. \nWysk, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 74 Rn. 195). Andererseits sollen \n§ 70 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 SächsBO der Bauaufsichtsbehörde die Bekanntgabe der \nBaugenehmigung in Massenverfahren erleichtern, in denen eine Vielzahl von \nNachbarn, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt haben, im gleichen Interesse \nbetroffen sind (LT-Drs. 6/2773, S. 41). Die Ersetzung der Zustellung durch öffentliche \nBekanntmachung dient demnach der einfachen und zügigen Durchführung des \nVerwaltungsverfahrens gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 10 Satz 2 VwVfG - hier \nseiner Beendigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris \nRn. 28). Dementsprechend reicht der Entlastungszweck durch eine öffentliche \nBekanntmachung \nanstelle \neiner \nIndividualzustellung \nbei \nErfüllung \nder \nVoraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO regelmäßig für die Wahl dieser \nVerfahrensvariante aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 9 CS 18.1463 -, \njuris Rn. 38 [zu Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO]). \ncc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht \ngehalten, den Wortlaut der Ziffern 1 bis 7 der Baugenehmigung in den \nBekanntmachungstext aufzunehmen. Die Zustellung ist daher nicht deshalb \n18 \n19 \n\n \n \n8\nunwirksam, weil der genaue Wortlaut der Bekanntmachung zu Ziffer 1 des Bescheids \nvom 28. Oktober 2019 nicht mit der Bekanntmachung vom 22. November 2019 \nübereinstimmt und die Nebenbestimmungen nicht abgedruckt sind. \nZwar fordert § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO die Bekanntmachung des verfügenden Teils \nder Baugenehmigung, so dass - auf den ersten Blick - der konkrete und gesamte \nVerfügungssatz des Bescheids bekannt zu machen ist. In Anlehnung an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 74 Abs. 5 BayVwVfG, ist \naber durch § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO eine inhaltliche Bezeichnung der wesentlichen \nMerkmale des Vorhabens zugelassen, wenn dies nach Lage der Dinge eine \nausreichende - möglicherweise sogar bessere - Unterrichtung bewirkt (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 -, BVerwGE 67, 206-215, juris Rn. 29). Dies gilt erst \nrecht vor dem Hintergrund, dass eine textliche Trennung des verfügenden Teils und \nder Begründung zwar einer guten Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs a. a. O., § 37 Rn. 109 f.) aber für die Wirksamkeit eines \nVerwaltungsakts nicht zwingend erforderlich erscheint (vgl. Tiedemann, in: \nBader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 1. April 2020, § 37 Rn. 4) und \nder Inhalt der Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG durch Auslegung zu ermitteln ist \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, BVerwGE 160, 193-212, juris \nRn. 14). Im Fall der Baugenehmigung lässt sich der Inhalt des verfügenden Teils \nohnehin regelmäßig nur anhand des Antrags einschließlich der gemäß § 1 Abs. 1 \nDVOSächsBO eingereichten Bauvorlagen - insbesondere anhand des Lageplans, den \nBauzeichnungen und der Baubeschreibung - bestimmen (vgl. Senatsbeschl. v. \n13. Februar 2020 - 1 B 283/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 20. Mai 2014 - 4 B \n21.14 -, juris Rn. 9 und 13). \nBei der Bekanntmachung muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, dass sie denen, \ndie sie angeht, bewusst macht, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sind. Diese \nAnstoßfunktion ist unerlässliches Wesensmerkmal einer jeden Bekanntmachung, die \nnachteilige Rechtsfolgen für den Betroffenen zeitigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27. Mai 1983 a. a. O., Rn. 29; Urt. v. 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10, 4 A 5001.10, \n4 A 5002.10, 4 A 7000.11 -, BVerwGE 144, 1-44, juris Rn. 32). \n20 \n21 \n\n \n \n9\nDie Anstoßfunktion ist hier durch den Bekanntmachungstext und die ergänzende \nFlurstückskarte mit farblicher Hervorhebung des Baugrundstücks gewahrt. Eine \ndarüber hinausgehende Mitteilung der einzelnen Nebenbestimmungen hätte diese \nAnstoßfunktion sogar beeinträchtigen können, weil die Baugenehmigung vom \n28. Oktober 2019 eine Vielzahl von Regelungen in Bezug auf den die Nachbarn nicht \nberührenden Gehölzschutz enthält, welche den Blick der Nachbarn von der relevanten \nBaugenehmigung hätte ablenken können. Eines Abdrucks der den Inhalt der \nBaugenehmigung bestimmenden Bauvorlagen bedurfte es gleichfalls nicht. Die \nAnforderungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 70 Abs. 3 \nSatz 3 SächsBO gehen insoweit nicht über diejenigen der Individualzustellung nach \n§ 70 Abs. 3 Satz 1 SächsBO hinaus, bei der die Bauvorlagen ebenfalls nicht zu \nübersenden sind (vgl. Nr. 70.4.2 VwVSächsBO; Dolde/Porsch, a. a. O., § 70 Rn. 16; \na. A. Füßer, LKV 1996, 314, 315). \nDie vorstehende an die Rechtsprechung zu § 74 Abs. 5 VwVfG angelehnte Auslegung \ndes § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO, welche bereits der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zugrunde lag, entspricht dem Verständnis der ähnlich lautenden \nRegelung des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO (vgl. Dirnberger, in: Simon/Busse, \nBayBO, 135. EL Dezember 2019, Art. 66 Rn. 232; König, in: Schwarzer/König, \nBayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 32; Edenharter, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK \nBauordnungsR Bayern, 14. Ed. 1. November 2019, Art. 66 Rn. 72) und dem \nVerständnis von § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG (vgl. Schack, in: Giesberts/Reinhardt, \nBeckOK UmweltR, 54. Ed. 1. April 2020, BImSchG § 10 Rn. 89; Dietlein, in: \nLandmann/Rohmer, UmweltR, 91. EL September 2019, BImSchG § 10 Rn. 261a). \nSoweit zu § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, der ebenfalls eine die Individualzustellung \nersetzende öffentliche Bekanntmachung des „verfügenden Teils“ vorsieht, eine \nBekanntmachung auch der Nebenbestimmungen verlangt wird (vgl. Kamp, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 69 Rn. 19; Michler, in: BeckOK VwVfG a. a. O., § 69 \nRn. 20; a. A.: Wysk a. a. O., § 69 Rn. 14) spricht dies nicht gegen die hier gefundene \nAuslegung des § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO. Die Baugenehmigung ist nach ihrem \nInhalt \neher \nmit \neinem \nPlanfeststellungsbeschluss \nund \neiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbar als mit Verwaltungsakten \nnach dem Saatgutverkehrsgesetz, dem Sortenschutzgesetz und dem Bundesberggesetz, \ndie aufgrund eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erlassen werden (vgl. Michler \n22 \n23 \n\n \n \n10\na. a. O., § 63 Rn. 20 f.), so dass es auf die Auslegung des § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG \nnicht ankommt. \ndd) Angesichts der gewahrten Anstoßfunktion sieht der Senat auch keine den \neffektiven Rechtsschutz verkürzende oder gegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nverstoßende Wirkung des § 70 Abs. 3 Satz 5 SächsBO, wonach - anders als bei § 74 \nAbs. 5 Satz 3 VwVfG und bei § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG - nicht das Ende einer \nAuslegungsfrist, sondern - ähnlich wie bei § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB - die \nBekanntmachung selbst das die Rechtsbehelfsfrist auslösende Ereignis ist. Der \nNachbar wird hierdurch in seiner Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, nicht \neingeschränkt. Da die Begründung des Widerspruchs keiner Präklusion unterliegt - § 6 \nUmwRG gilt erst für das gerichtliche Verfahren - wird auch die Möglichkeit, sachlich \nim Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, nicht begrenzt. \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich die Beigeladene \nnicht durch einen eigenen Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO) und auch sonst keine Billigkeitsgründe i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO \nvorliegen, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nRanft \n \n \n \nKober \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/1-b-135-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-09/1-b-135-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487704","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.231491+00:00"}}