{"status":"available","doknr":"OLD487703","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-10","aktenzeichen":"6 A 1/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1/19 \n \n4 K 1439/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank \n- Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nRückforderung von Fördermitteln \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 10. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 20. Juni 2018 - 4 K 1439/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf \n189.900,89 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb \nder \nBegründungsfrist \ndargelegten \nGründe, \nauf \nderen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt \nist, lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nder besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben sind. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rücknahme einer der Klägerin als \nkleines Unternehmen im Sinne der sog. KMU-Empfehlung 2003/36/EG der \nEuropäischen Kommission vom 6. Mai 2003 gewährten Subvention abgewiesen, weil \ndie Klägerin im maßgeblichen Zuwendungszeitpunkt bei der gebotenen materiellen \noder wirtschaftlichen, nicht auf die formalen Kriterien des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 \ndes Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 begrenzten Betrachtungsweise \nzusammen mit zwei weiteren Gesellschaften, der G.. GmbH und der Z.. GmbH, im \nSinne des Unterabsatzes 4 ein verbundenes Unternehmen mit insgesamt mehr als 249 \nMitarbeitern und damit kein kleines Unternehmen gewesen sei. Im Anschluss an den \nEuropäischen Gerichtshof (Urt. v. 27. Februar 2014 - C-110/13 -, juris Rn. 32-34) \n1 \n2 \n\n \n \n3\nsowie in Anknüpfung an Nummer 2.8.7 des Teils II A des Koordinierungsrahmens \nGRW vom 11. August 2009 seien auch Unternehmen, die wegen der Rolle, die eine \nnatürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spiele, \neine einzige wirtschaftliche Einheit darstellten, deren wirtschaftliche Bedeutung über \ndie eines kleinen mit bis zu 50 oder eines mittleren Unternehmens mit bis zu 250 \nMitarbeitern hinausgehe, als verbundene Unternehmen anzusehen, sofern sie ganz \noder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig seien. So \nverhalte es sich unstreitig bei der Klägerin und den beiden weiteren Unternehmen, die \njeweils mit der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen befasst und \nmiteinander über die Verflechtungen der hinter ihnen stehenden und für sie \nhandelnden natürlichen Personen verbunden seien. Dies ergebe sich bereits aus der \nRechtsstellung des Geschäftsführers von U.. G........... in allen drei Gesellschaften, \nnämlich als jeweils einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer mit der Befugnis zu \nIn-Sich-Geschäften sowie (faktischer) Mehrheitsgesellschafter der G.. GmbH und der \nZ.. GmbH. Die Aufgabe seiner Gesellschafterstellung bei der Klägerin zugunsten \nseiner Ehefrau falle nicht ins Gewicht, da diese keine Einfluss auf das Tagesgeschäft \ngenommen habe. Der dominante Einfluss von U.. G........... sei auch nicht durch die \nsonstigen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingeschränkt gewesen. Vielmehr \nseien weitere Gesellschaftsanteile bei der G.. GmbH und der Z.. GmbH von seiner \nTochter, S..... G...., gehalten worden, die zudem ebenfalls einzelvertretungsberechtigte \nGeschäftsführerin der Klägerin und der G.. GmbH sowie Einzelprokuristin bei der Z.. \nGmbH gewesen sei. Angesichts dieser auf engen familiären Bindungen aufbauenden \ngesellschaftsrechtlichen und organisatorischen Verknüpfungen seien U.. G........... und \nS..... G.... in der Lage gewesen, die Geschäftstätigkeit der von ihnen kontrollierten \nUnternehmen insgesamt zu koordinieren, zu steuern und sich abzustimmen. Ob U.. \nG........... bestrebt gewesen sei, dass die einzelnen Unternehmen eigenständig agierten, \nsei angesichts der gesellschaftsrechtlich bewusst abgesicherten Gewährleistung der \nvollständigen Kontrolle über alle Gesellschaften unerheblich. \n1. Hiergegen macht die Klägerin mit der Antragsbegründung vom 21. Januar 2019 - \nihrem eigenen Verständnis nach - ernstliche Zweifel allein in tatsächlicher Hinsicht \ngeltend, die sie ohne Erfolg auf den Vortrag neuer Tatsachen zu stützen sucht. \n3 \n\n \n \n4\nErnstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind darzulegen. Sie sind \nanzunehmen, wenn eine tragende rechtliche Erwägung oder eine erhebliche \nTatsachen-feststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so \nin Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als \nungewiss er-scheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, \n1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Dem \ngenügen die Antragsbegründung und der Schriftsatz vom 17. Juli 2019, soweit damit \ndie dargelegten Gründe nach Ablauf der Begründungsfrist in zulässiger Weise nur \nergänzt und nicht erweitert werden, nicht. \n \na) Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie nicht mit dem Ziel \ngeschaffen worden sei, \"Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der \nbetreffenden Unternehmen auszuüben\", alle Unternehmen vielmehr die Folge der \nunternehmerischen Leistungskraft von U.. G........... und der ihm auch durch die \nHausbank zugeschriebenen Kompetenz gewesen seien, steht der Annahme eines \nverbundenen \nUnternehmens \nnicht \nentgegen. \nDie \nvom \nVerwaltungsgericht \nfestgestellten und von der Klägerin nicht bestrittenen gesellschaftsrechtlichen \nVerhältnisse, nach denen sämtliche Gesellschafteranteile direkt oder über die \nbeteiligten persönlich haftenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den \nHänden von U.. G..........., seiner Ehefrau und seiner Tochter lagen und kein \nNichtfamilienmitglied umfassende Geschäftsführungsbefugnisse innehatte, reichen \nohne Zweifel aus, um in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH die Merkmale \neines verbundenen Unternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des \nAnhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zu belegen, sofern die die einzelnen \nUnternehmen demselben oder benachbarten Märkten angehören (vgl. dazu unten c) \nund \nsie \nzusammen \ndie \nmaßgeblichen \nMitarbeiterzahlen \nund \nfinanziellen \nSchwellenwerte für KMU überschreiten (vgl. dazu unten b). \nNach dem Tenor des Urteils des EuGH vom 27.2.2014 (Rs. C-110/13 - juris) ist \n„Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der \nKommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen \nsowie der kleinen und mittleren Unternehmen … dahin auszulegen, dass Unternehmen \nals ,verbunden’ im Sinne dieses Artikels angesehen werden können, wenn die Prüfung \nder zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt, \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n5\ndass sie, vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe \nnatürlicher Personen, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn sie formal \nnicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs aufgeführten Beziehungen \nzueinander stehen. \nAls gemeinsam handelnd im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs sind \nnatürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die \ngeschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass \ndiese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen \nwerden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht \nzwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche \nBeziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der \nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der \ngenannten Empfehlung zu umgehen.“ \nDie Klägerin missversteht die Aussage über die Abstimmung natürlicher Personen mit \ndem Ziel, \"Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden \nUnternehmen auszuüben\". Zum einen bezieht sich diese Anforderung nicht auf den \nZeitpunkt der Unternehmensgründung; zum zweiten stellt der EuGH klar, dass keine \nUmgehungsabsicht erforderlich ist; und zum dritten bedarf es einer permanenten \nAbstimmung unter mehreren natürlichen Personen nur, wenn diese nicht jeweils in \njedem der beteiligten Unternehmen mit umfassender Geschäftsführungsbefugnis tätig \nsind. Dagegen reicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die \nMöglichkeit der Abstimmung bei Bedarf, wenn die handelnden Personen - wie hier \nVater und Tochter - in jedem der Unternehmen umfassend entscheiden können. Denn \nes ist weder ein erkennbar abgestimmtes Verhalten bezüglich einzelner Geschäfte \nnoch eine über die tatsächliche Kooperation hinausgehende vertragliche Bindung \nerforderlich, um auf ein als wirtschaftliche Einheit zu betrachtendes verbundenes \nUnternehmen zu schließen (vgl. BFH, Urt. v. v. 3. Juli 2014 - III R 30/11 -, juris Rn. \n32). \nUnerheblich ist daher auch, ob sich U.. G........... mit einer Ausnahme jeglichen \nEingriffs in die wirtschaftliche wie akquisitorische Eigenständigkeit der Unternehmen \nenthalten hat. Wenn dem so ist, war dies entweder so abgestimmt oder entsprach einer \nstillschweigenden Aufgabenverteilung mit seiner Tochter, indem er sich jeweils auf \ndie Beziehungen zu den finanzierenden Banken konzentrierte. Beides hindert die \nAnnahme eines verbundenen Unternehmens ebenso wenig wie der Vortrag, dass alle \nUnternehmen über einen individuellen und selbstverantworteten Marktauftritt \n7 \n8 \n\n \n \n6\nverfügten. Letzteres trifft allenfalls auf die vorgelegten, im Geschäftsbriefverkehr \nverwendeten Briefbögen zu, ist aber kein schlüssiges Gegenargument gegen den vom \nVerwaltungsgericht festgestellten und in der Antragsbegründung nicht bestrittenen \nInternetauftritt, nach dem die Klägerin als Mitglied einer Unternehmensgruppe \naufgetreten ist, die damit warb, \"Gemeinsam stark\" und in der Lage zu sein, \"als \nSystemlieferant, von der ersten Idee bis hin zum fertigen Kunststoffteil, alles aus einer \nHand liefern zu können.\" Weiterer neuer Vortrag bestätigt eher die Richtigkeit der \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts, weil die drei Unternehmen nach dem Tod von \nU.. G........... von dessen Tochter fortgeführt und nunmehr auch ausdrücklich als \nverbundenes Unternehmen \"G....-Gruppe\" auftreten. \nb) Der im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 ergänzend erhobene Einwand der Klägerin, \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich allein aus der Rechtstellung \neiner natürlichen Person die wirtschaftliche Einheit rechtlich selbständiger \nUnternehmen ergebe, liefe darauf hinaus, dass ein Unternehmensgründer, der zwei \noder mehr kleinere und mittlere Unternehmen gleichzeitig ins Leben rufe, kaum \nAussicht auf GRW-Förderung hätte, geht fehl. Eine solche Schlussfolgerung hat das \nVerwaltungsgericht \nnicht \ngetroffen. \nVielmehr \nhat \nes \nzusätzlich \nzu \nden \ngesellschaftsrechtlichen \nVerhältnissen \nauf \ndie \nMitarbeiterzahlen \nder \nUnternehmensgruppe und damit auf \"die für ein KMU in Art. 3 [richtig 2] Abs. 2 des \nAnhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bestimmte Schwelle von 249 \nMitarbeitern\" abgestellt. Diese Erwägung hat die Klägerin weder in tatsächlicher noch \nin rechtlicher Hinsicht angegriffen. Der Senat hat daher mangels dargelegten Grundes \nnicht zu prüfen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis darüber hinaus auch die in der \nNorm genannten finanziellen Schwellenwerte zu betrachten gewesen wären. \nc) Das Verwaltungsgericht hat die förderschädliche Einordnung der Klägerin und \nzweier weiterer Gesellschaften als \"verbundenes Unternehmen\" im Sinne der sog. \nKMU-Empfehlung 2003/36/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 und \ndes Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 neben \nden familiären Verflechtungen der für die Gesellschaften handelnden Personen \ntragend auf die Tatsache gestützt, dass alle drei Unternehmen \"jeweils mit der \nHerstellung und Verarbeitung von Kunststoffen befasst und danach unstreitig in \ndemselben Markt, zumindest aber in benachbarten Märkten im Sinne des Halbsatzes 2 \n9 \n10 \n\n \n \n7\ndes Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 tätig\" \ngewesen seien. Die Klägerin trägt demgegenüber erstmals im Zulassungsantrag vor, \ndass die drei Unternehmen in unterschiedlichen \"Branchen\"/Märkten agiert hätten; die \nG.. GmbH sei \"auf die Spielwarenbranche und die Fertigung von Elektroartikeln\" \nkonzentriert \ngewesen, \ndie \nZ.. \nGmbH \nauf \nden \nsog. \nAutomotive-\nBereich/Autozulieferung und die Klägerin auf die Haushaltsbranche. Zudem habe die \nKlägerin keinerlei Kunststoffverarbeitung vorgenommen. Der Vortrag, für den sie \nanders als etwa zum gemeinsamen Buchhaltungssystem und Marktauftritt keinen \nZeugenbeweis angeboten hat, ist bereits deshalb nicht schlüssig und substanziiert, weil \ner den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Unternehmensgegenstand der \nKlägerin widerspricht, der seinerseits der in den Akten befindlichen Anlage zum \nFörderantrag vom 3. September 2010 (\"Beschreibung und Begründung des \nVorhabens\", Bl. 2 der VwAe) und § 2 Abs. 1 der zu den Förderakten gereichten \nSatzung der Klägerin entspricht. Danach war im vom Verwaltungsgericht als \nmaßgeblich zugrunde gelegten Zuwendungszeitpunkt Unternehmensgegenstand der \nKlägerin \"die Herstellung und Entwicklung von Werkzeugen und Kunststoffteilen, die \nEntwicklung und Fortführung weiterführender Technologien auf dem Gebiet des \nWerkzeugbaus und der Kunststoffverarbeitung sowie die Abwicklung und Betreuung \nvon Projekten im Bereich Werkzeugbau und Kunststoffverarbeitung von der \nTeileentwicklung bis zum fertigen Kunststoffteil\". Weiter heißt es über die Klägerin: \n\"Das Unternehmen fertigt Werkzeuge für die kunststoffverarbeitende Industrie. \nSchwerpunkte liegen in der Spielwarenindustrie, der Kfz-Industrie, bei technischen \nTeilen und bei Consumerproducts\". Damit ist der neue Vortrag der Klägerin zur \nSpezialisierung der drei Unternehmen auf jeweils unterschiedliche Märkte nicht \nvereinbar, war die Klägerin danach doch wie die G.. GmbH - werkzeugherstellend und \nkunststoffverarbeitend - auch für die Spielwarenbranche und wie die Z.. GmbH auch \nfür die Kfz-Industrie tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass sich \ndie Klägerin mit ihrem neuen Tatsachenvortrag auf einen anderen als den hier \nmaßgeblichen Zuwendungszeitpunkt bezieht. Falls dem nicht so sein sollte, hätte der \nneue Tatsachenvortrag jedenfalls näher substanziiert und glaubhaft gemacht werden \nmüssen, um dem Berufungsgericht die summarische Prüfung zu ermöglichen, ob die \nErfolgsaussichten der Berufung im Falle der Zulassung offen sind. Das leistet die \nAntragsbegründung nicht. \n\n \n \n8\n2. Die Klägerin zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache auf. Diese sind dann gegeben, wenn die Rechtssache \nvoraussichtlich \nin \ntatsächlicher \noder \nrechtlicher \nHinsicht \ngrößere, \nd. \nh. \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nübersteigende \nSchwierigkeiten verursacht. Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, sind solche \nSchwierigkeiten nicht erkennbar. \n3. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nDie Klägerin wirft - konkretisiert im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 - die Rechtsfrage \nauf, \"ob und inwieweit es zulässig ist, allein aufgrund der Rechtstellung einer \nnatürlichen Person (oder Personengruppe) von einer einzigen wirtschaftlichen Einheit \nder so verbundenen Unternehmen auszugehen, oder ob vor dem Hintergrund des \nSinnes und Zweckes der Fördermittelvergabe nicht vielmehr danach zu fragen ist, ob \ndie in Rede stehenden Unternehmen wegen der Rechtsstellung der natürlichen Person \ntrotz rechtlicher Unabhängigkeit Teil einer wirtschaftlichen Einheit sind, die die \ntypischen Nachteile eines einzelnen KMU auszugleichen in der Lage ist.\" Diese \nFragestellung rechtfertigt die Berufungszulassung nicht. Der erste Teil der Frage stellt \nsich schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint \n- nicht allein von der Rechtsstellung von U.. G..........., dessen Ehefrau und Tochter in \nallen drei Unternehmen auf ein verbundenes Unternehmen geschlossen hat, sondern \nzusätzlich \ndie \nfür \ndie \nDefinition \nder \nUnternehmensklassen \nmaßgeblichen \nMitarbeiterzahlen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in den Blick \ngenommen hat, ohne dass die Klägerin diesen Ansatz in rechtlicher oder tatsächlicher \nHinsicht beanstandet hat (vgl. oben unter 1.b). Auch der zweite Teil führt nicht zu \neiner zulassungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die Frage im Sinne der Klägerin bejaht und seiner \nEntscheidung zugrunde gelegt, indem es ausgeführt hat, dass die \"zur Feststellung der \nKMU-Eigenschaft eines Unternehmens bestimmten Kriterien bezweckten, dass die für \nKMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren \ngeringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen die einem \nKonzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützung haben, die ihre gleich \ngroße Konkurrenten nicht haben\" (UA S. 14). \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n9\nDie weitere von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2019 aufgeworfene \nRechtsfrage, was \"denselben oder benachbarten Markt im Sinne der vorgenannten \nunionsrechtlichen \nVorgaben \nauszeichnet\", \nwar \nnicht \nGegenstand \nder \nAntragsbegründung und ist daher nach Ablauf der Begründungsfrist nicht zu \nberücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-10/6-a-1-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-10/6-a-1-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487703","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.206814+00:00"}}