{"status":"available","doknr":"OLD487702","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-10","aktenzeichen":"6 A 801/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 801/19 \n \n4 K 5519/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller – \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nwegen \n \n \nGewerbeuntersagung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 10. Juni 2020\n\n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. Juni 2019 - 4 K 5519/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar \nzulässig, aber unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen die Untersagung \nseiner Gewerbetätigkeit und zusätzlich auch der Ausübung jeder anderen \nGewerbetätigkeit \nwendet, \nabgewiesen. \nRechtsgrundlage \nder \nerweiterten \nGewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 7a GewO. Die \nVoraussetzungen \ndieser \nNorm \nseien \ngegeben. \nInsofern \nverweist \ndas \nVerwaltungsgericht \nauf \ndie \naus \nseiner \nSicht \nzutreffenden \nGründe \ndes \nWiderspruchsbescheids. Dort wird ausgeführt, dass die vom Kläger vertretene \nF.......................................... GmbH Zahlungsrückstände in Höhe von 9.756,25 € beim \nFinanzamt H.........., der AOK Plus und der IHK D...... gehabt habe, die bisher nicht \nhätten abgebaut werden können. Die Gesellschaft sei somit leistungsunfähig, was sich \nauch in der Tatsache manifestiere, dass ein Antrag auf Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen \nworden sei. Dies habe der Kläger als Geschäftsführer zu vertreten. Die Gesellschaft \nsei daher aufgelöst worden und befinde sich in Liquidation. Wie sich aus Eintragungen \nim Schuldnerverzeichnis ableiten lasse, sei auch der Kläger selbst wirtschaftlich \nleistungsunfähig. Für ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept \ngebe es keine Anhaltspunkte. Ergänzend führt das Gericht aus, dass auch an der \nGeschäftsführerschaft des Klägers keine Zweifel bestünden. Ausweislich der \nnotariellen Urkunde des Notars Dr. S. vom 25. November 2011 sei er mit Wirkung \nzum 1. Dezember 2011 zum neuen Geschäftsführer der F......................................... \nGmbH bestellt worden. Hiervon sei auch das Amtsgericht Görlitz in seinem Urteil \n1 \n2 \n\n \n \n3\nvom 13. November 2013 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung des Klägers \nausgegangen. \nHiergegen wendet der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nBerufung ein, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils und die Rechtssache weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. \nDas Gericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Während der \nWiderspruchsbescheid davon ausgehe, dass sein Führungszeugnis keine Eintragungen \nenthalten habe, habe sich das Gericht im Urteil vom 19. Juni 2019 auf Seite 4 auf das \nstrafrechtliche Urteil aus dem Jahr 2013 berufen, um seine gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit zu begründen. Da diese Eintragung inzwischen gelöscht sein dürfte, \nstehe einem Verwenden dieser Entscheidung zu seinen Lasten § 51 Abs. 1 BZRG \nentgegen. Da er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juni 2019 \nbelegt und dem Gericht mitgeteilt habe, dass gegenüber dem Finanzamt, der AOK \nPlus und der IHK keine Forderungen bestünden, hätte das erstinstanzliche Gericht \ndem vor dem Hintergrund nachgehen müssen, dass die Schuldnerin, die \nF.......................................... GmbH bereits im Jahr 2015 nach beendeter Liquidation \naus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Forderungen hätten im Jahr 2017 nicht \nmehr bestanden haben können, da die Schuldnerin im Jahr 2015 juristisch aufgehört \nhabe zu existieren. Eine entsprechende Aufklärung sei in entscheidungserheblicher \nWeise nicht erfolgt. Es sei auch unverhältnismäßig gewesen, ihm mit 56 Jahren seine \ngewerbliche Tätigkeit nach einer sechsjährigen „Wohlverhaltenszeit“ unverändert zu \nverweigern. Er habe im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er aus \nseinen Fehlern in der Vergangenheit die richtigen Schlussfolgerungen gezogen habe \nund für eine korrekte Gewerbeausübung in der Zukunft Sorge trage. \n1. Diese Einwendungen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Ur-teil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 \n- 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). \nDie Darlegungen des Klägers führen nicht dazu, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu \nRecht abgewiesen. \nDie Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO sind seit \nlangem in der Rechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende \nunzuverlässig ist, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr \ndafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der \nUnzuverlässigkeit \nkann \nauf \neiner \nlang \nanhaltenden \nwirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine \nordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-\nrechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere \ndurch Erarbeitung eines trag-fähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine \nBesserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann geeignet, einen \nGewerbetreibenden als unzuverlässig er-scheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer \nabsoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des \nGewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der \nGewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nach-gekommen ist, ist \nvon Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des \nGewerbetreibenden \neinschließlich \nseiner \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \nbewertende Prognose erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, \njuris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 268/19 -, juris Rn. 6; v. \n23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; v. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6 \nm. w. N.). \nNach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im \nSeptember 2017 gewerberechtlich unzuverlässig war. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist seit langem geklärt, dass für die \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nverwaltungsgerichtliche \nBeurteilung \neiner \nGewerbeuntersagungsverfügung \ndie \nSachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1995 - 1 B 83.95 -, juris Rn. 4; Urt. v. 2. Februar 1982 - \n1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1). Diese Rechtsprechung begegnet, wie das \nBundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 -, \nGewArch 1995, 242) bestätigt hat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG \nkeinen Bedenken, weil dem Anspruch auf erneute Zulassung zur selbständigen \nGewerbeausübung bei Entfallen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die \nWiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO Rechnung getragen werden kann. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. \nDort wird die eigene wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers wegen der \nmehrfachen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und die beharrliche Weigerung, \nseinen Gläubigern eine Vermögensauskunft abzugeben, festgestellt. Mit diesen \nErwägungen, die das Urteil bereits allein tragen, setzt sich die Beschwerde nicht \nauseinander. \nAuch die weitere Erwägung, dass er unzuverlässig sei, weil die von ihm geführte \nGesellschaft Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt, der Krankenkasse und \nder Industrie- und Handelskammer von knapp 10 T€ hatte, die zu wesentlichen Teilen \nschon über eine lange Zeit bestanden und die nicht zurückgeführt werden konnten, \nwas er als Geschäftsführer zu verantworten habe, wird nicht schlüssig infrage gestellt. \nEntgegen dem Vortrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zur Begründung \nseiner Unzuverlässigkeit tragend nicht auf seine strafrechtliche Verurteilung \nabgestellt. Im Widerspruchsbescheid, dessen Gründe das Verwaltungsgericht in Bezug \nnimmt, werden die länger zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen des \nKlägers zwar in der Sachverhaltsschilderung unter Ziffer I erwähnt, ausweislich der \nGründe unter Ziffer II aber nicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen. \nInsoweit stützt sich die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Begründung im \nWiderspruchsbescheid nur auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der vom \nKläger vertretenen Gesellschaft sowie deren Steuerschulden und Schulden bei der \nKrankenkasse und der Industrie- und Handelskammer, die nach Ermittlungen des \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nBeklagten im Jahr 2017 noch in Höhe von 9.756, 25 € bestanden. Soweit das Gericht \nauf Seite 4 seines Urteils auf das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 13. November \n2013 verweist, geschieht dies nur zur Bekräftigung der bereits zuvor auf Grundlage \neiner notariellen Urkunde getroffenen Feststellung, dass der Kläger seit 1. Dezember \n2011 Geschäftsführer der Gesellschaft, deren von ihm zu vertretende wirtschaftliche \nLeistungsunfähigkeit seine Unzuverlässigkeit u. a. begründet, war. \nDer Kläger hat auch - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsverfahren - im \nSchreiben \nseines \nProzessbevollmächtigten \nvom \n18. \nJuni \n2019 \nan \ndas \nVerwaltungsgericht Dresden nicht belegt, dass keine Zahlungsrückstände der \nGesellschaft gegenüber dem Finanzamt mehr bestanden. Er hat dies lediglich \nbehauptet und damit begründet, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich \nseit dem 7. November 2013 in Liquidation befinde und gelöscht worden sei sowie dass \ner nicht Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Ersteres führt indes nicht zum \nErlöschen der Forderungen und Letzteres trifft nicht zu. \nDie Löschung der Gesellschaft im Handelsregister infolge ihrer Auflösung wegen der \nAbweisung ihres Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (vgl. \n§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) führt nicht dazu, dass die Schulden der Gesellschaft \ninfolge des Wegfalls des Schuldners erlöschen würden. Die Löschung hat keine \nrechtsgestaltende Wirkung in dem Sinn, dass sie die GmbH endgültig erlöschen lässt, \nsondern bekundet nur eine Tatsache. Die gegen die Gesellschaft gerichteten \nAnsprüche bleiben trotz der Löschung bestehen; lediglich ihre erfolgreiche \nDurchsetzung gegen die gelöschte GmbH setzt voraus, dass diese noch Vermögen hat \n(BGH, Urt. v. 29. September 1967 - V ZR 40/66 -, NJW 1968, 297, 298). Die \nGesellschaft bleibt insoweit als Liquidationsgesellschaft existent; als solche kann sie \nklagen und verklagt werden. Da somit die rechtliche Würdigung des Klägers, die \nForderungen seien wegen Löschung der GmbH untergegangen, nicht zutraf und er \nkeine Umstände vorgetragen hatte, warum die Forderungen ansonsten nicht mehr \nbestehen könnten, z. B. wegen Erlöschens durch Leistung (vgl. § 362 BGB), bestand \nfür das Verwaltungsgericht auch kein Anlass für weitere Ermittlungen (§ 86 Abs. 1 \nVwGO; vgl. im Übrigen zu den Anforderungen an die Darlegung einer mangelnden \nSachaufklärung im Rahmen der ernstlichen Zweifel: SächsOVG, Beschl. v. 23. \nFebruar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 14 f.). Für eine Erfüllung der Forderungen wäre \n12 \n13 \n\n \n \n7\nder Kläger darlegungspflichtig gewesen, weil diese Tatsache in seine Verantwortungs- \nund Verfügungssphäre fällt; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20, 25). \nDer Kläger war auch Vertretungsberechtigter im Sinne von § 35 Abs. 7a GewO. Nach \nder Urkunde des Notars Dr. G. S. in D...... vom 25. November 2011 wurde Frau B. als \nGeschäftsführerin mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 abberufen und der Kläger ab \ndemselben Zeitpunkt zum Geschäftsführer ernannt. Zwar wäre diese Tatsache gemäß \n§ 39 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden gewesen und eine Eintragung \nin das Handelsregister ist - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Daraus kann der Kläger \naber für sich nichts herleiten. Bei der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels in das \nHandelsregister handelt es sich um keine Satzungsänderung, die nach § 54 Abs. 3 \nGmbHG erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird, sondern die \nEintragung ins Handelsregister ist nur rechtsbezeugend (BGH, Beschl. v. 9. Mai 1960 \n- II ZB 3/60 -, juris Rn. 6; Urt. v. 2. Juli 2019 - II ZR 406/17 -, juris Rn. 49). Deshalb \nmuss der Kläger seine Bestellung als Geschäftsführer ab 1. Dezember 2011 gegen sich \ngelten lassen. \nDa zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung keine \nAnzeichen für eine grundlegende Besserung der finanziellen Verhältnisse des Klägers \nund \nder \nvon \nihm \nvertretenen \nGesellschaft \nerkennbar \nwaren, \nist \ndie \nGewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Mit der Verhinderung eines mit \nder Fortsetzung der Gewerbetätigkeit des Klägers verbundenen weiteren Anstiegs \nöffentlich-rechtlicher Zahlungsrückstände liegt ein Grund vor, der dem Gewicht seiner \ngrundrechtlich garantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung \nträgt. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert auch kein Verschulden des \nGewerbetreibenden. Es ist daher unerheblich, welche Ursachen zu einer \nÜberschuldung der Gesellschaft und des Klägers geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen \nund \nredlichen \nWirtschaftsverkehrs \nmuss \nvon \neinem \nGewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb (rechtzeitig) aufgibt (BVerwG, Urt. v. 2. \nFebruar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; SächsOVG, Beschl. v. 30. März \n2015 - 3 A 334/13 -, juris Rn. 10). \n14 \n15 \n\n \n \n8\nSollte es inzwischen zu einer Änderung der wirtschaftlichen Situation des Klägers \ngekommen sein, hat er die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der \nGewerbeerlaubnis zu stellen (vgl. § 35 Abs. 6 GewO). \n2. Soweit er geltend macht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt sein \nAntrag nicht den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \nIn seinem innerhalb der Beschwerdefrist am 27. August 2019 eingegangenen \nBegründungsschriftsatz trägt er zu diesem Zulassungsgrund nichts vor. Aus den \nGründen, mit denen er die aus seiner Sicht bestehenden ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung darlegt, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Rechtssache \nvoraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. \n194). \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG \n(vgl. \nNummer \n54.2.1 \nund \n54.2.2 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-10/6-a-801-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-10/6-a-801-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487702","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.179248+00:00"}}