{"status":"available","doknr":"OLD487701","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-10","aktenzeichen":"3 B 194/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 194/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO\n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober, Groschupp und Dr. John \n \nam 10. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zuletzt das \nZiel, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO im \nBereich der Grundschulen und der Kindertagesstätten außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragstellerin ist Lehrerin an einer Grundschule der Stadt L....... \nDer Antragsgegner hat mit Wirkung zum 6. Juni 2020 durch das Staatsministerium für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung mit - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgendem Wortlaut erlassen. \nDie Verordnung wurde am 3. Juni 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt \n(SächsGVBl. S. 262 ff.) bekannt gemacht: \n„§ 1 Grundsätze \n \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-\nsozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen \nHausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein \nSorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren \nHausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen auf das zwingend nötige \nMinimum zu reduzieren. Wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu \nanderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und weitere Maßnahmen zur \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAnsteckungsvermeidung \nzu \nbeachten \n(Kontaktbeschränkung). \nDiese \nGrundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. \n \n(2) Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, \ninsbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um \nfür sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören \nauch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre \nKinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen auch einhalten, sofern \ndiese dazu in der Lage sind. Menschen mit Behinderung und solche mit \ngesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage \nsind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Es ist zulässig, im \nKontakt \nmit \nhörgeschädigten \nMenschen, \ndie \nauf \ndas \nLesen \nvon \nLippenbewegungen \nangewiesen \nsind, \nzeitweilig \nauf \ndie \nMund-\nNasenbedeckung zu verzichten. (…) \n \n§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen, Mund-Nasenbedeckung (…) \n \n(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur \nzulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in \nBegleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- \noder Umgangsrecht besteht, und \n1. mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder \n2. mit bis zu zehn weiteren Personen. (…) \n \n(4) Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Kindertageseinrichtungen, \nin Schulen und bei schulischen Veranstaltungen; alternative Schutzmaßnahmen \nkönnen durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen \nZusammenhalt \nzur \nRegelung \ndes \nBetriebs \nvon \nEinrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang \nmit der Bekämpfung der Corona-Pandemie bestimmt werden. (…) \n \n(7) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind \nabweichend von Absatz 2 bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern \nerlaubt. § 5 bleibt unberührt. \n(8) Mit Ausnahme von den Regelungen in den Absätzen 2, 3, 6 und 7 sind \nZusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten. (…) \n§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 (SächsGVBl. \nS. 206) außer Kraft. \n(2) § 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese \nVerordnung mit Ablauf des 29. Juni 2020 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin hat beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung ihres \n4 \n\n \n \n4\nRechtsschutzbegehrens trägt sie mit Schriftsätzen vom 18. Mai, 4. sowie 9. Juni 2020 \nzusammengefasst vor: Der Sächsische Staatsminister für Kultus habe entschieden, ab \ndem 18. Mai 2020 alle Kindertageseinrichtungen bei Einhaltung weitreichender \nstrenger hygienischer Maßnahmen wieder zu eröffnen. Hierzu sei ein Konzept zur \nWiedereröffnung der Kindertagesbetreuung, Grundschulen und der Primarstufe der \nFörderschulen \nim \nFreistaat \nSachsen \nerstellt \nworden. \nFerner \nseien \nauch \nHandlungsempfehlungen für die Praxis an der Grundschule erstellt und veröffentlicht \nworden. Einzelne Personengruppen, die zur Risikogruppe gehörten, seien von der \nVerpflichtung, Präsenz-unterricht zu erteilen, ausgenommen worden. Die Unfallkasse \nhabe im Zusammenhang damit darauf hingewiesen, dass die wichtigsten \nPräventionsmaßnahmen die Einhaltung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Meter \nund eine wirksame Handhygiene seien. Diese Empfehlung werde auch von anderen \nStellen abgegeben. Mit § 2 Abs. 4 Sächs-CoronaSchVO in der aktuellen Fassung \nwerde der Mindestabstand von 1,5 Metern in Schulen und bei schulischen \nVeranstaltungen aufgehoben. Die Verordnung sei mit höherrangigem Recht nicht \nvereinbar, da sie nicht auf § 32, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden könne. Es \nbedürfe einer Entscheidung des Sächsischen Landtags, da es um die grundsätzliche \nFrage gehe, wie die betroffenen Grundrechte ausgeglichen werden könnten. Eine \nsolche Entscheidung könne nicht auf § 32 Satz 1 IfSG gestützt werden. Dies gelte \njedenfalls, soweit Regelungen erlassen würden, bei denen für einen längeren Zeitraum \nGrundrechtspositionen auszugleichen seien. Dies ergebe sich aus Art. 20 GG in seiner \nAusformung als Rechtsstaatsprinzip und dem Parlamentsvorbehalt. Hiernach müssten \nalle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden werden. Zweifel \nergäben sich im Übrigen daraus, dass die Verordnung mit Allgemeinverfügungen \nkombiniert würde, wobei der Regelungsinhalt unklar bleibe. Die Vorschrift sei mit \nhöherrangigem Recht unvereinbar, da für Kindertagesstätten und einen Teil der \nSchulen auf ein Schutzkonzept verzichtet werde, das im Übrigen generell für alle \nLebensbereiche für erforderlich angesehen werde. Die generelle Abweichung von der \nAbstandsregelung sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dem stünden \nÜberlegungen der Kultusministerkonferenz, der Ministerpräsidenten und der \nBundeskanzlerin, die „Empfehlungen des Bundesamtes und des Trägers der \nUnfallversicherung“ offenkundig entgegen. Das von ihr in Anspruch genommene \nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit stelle eine objektive \nWertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründe. Zwar \n\n \n \n5\nkomme dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs- und Wertungs- sowie \nGestaltungspielraum zu. Dies sei aber anders, wenn Schutzvorkehrungen entweder \nüberhaupt nicht oder offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das \ngebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel \nzurückblieben. Dies sei hier der Fall, da ein sachlicher Grund für die Differenzierung \nnicht ersichtlich sei. Vorgaben, was durch die Allgemeinverfügung geregelt werden \nsolle, fänden sich in der Verordnung nicht. Das Schutzkonzept sei auch ungeeignet. \nDas Ministerium gehe dem Grunde nach offenbar davon aus, dass das Abstandsgebot \numzusetzen sei. Für Kindertagesstätten und Grundschulen (mit Ausnahme der \nKlassenstufe 4 bei den Förderschulen) werde das Konzept der Beschulung in \nKlassenverband unter Verzicht auf Mindestabstände realisiert. Dies widerspreche den \nfachlichen Empfehlungen. Die vom Ministerium thematisierte Arbeitsgruppe sei ohne \nBeteiligung des Schulkörpers tätig gewesen. Bedenke man, dass bei etwa 25 Kindern, \nje zwei Eltern und etwaigen Geschwisterkindern im Fall einer Infektion schnell mehr \nals 50 infizierte Personen zustande kämen, dies aber schon bezogen auf 100.000 \nEinwohner der Schwellenwert für ein behördliches Einschreiten sein solle, sei die \nRückausnahme von dem Schutzkonzept nicht begründbar. Weder das Konzept noch \ndie Handlungsempfehlungen nähmen die örtlichen Verhältnisse in den Blick. \nWissenschaft \nund \nRechtsprechung \n \nnähmen \nbei \nNichteinhaltung \ndes \nMindestabstandsgebots eine Gefährdung an. \nSie beantragt daher sinngemäß, \n§ 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO vom 3. Juni 2020 einstweilig außer Vollzug zu \nsetzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 entgegen. Zur Begründung \nverweist er zusammengefasst darauf, dass die Zulässigkeit des Antrags zumindest \nzweifelhaft sei, weil die Antragstellerin im Hinblick auf die Abweichung vom \nMindestabstand von 1,5 Meter bei dem Besuch von Kindertageseinrichtungen nicht \nantragsbefugt sei, denn sie sei an solchen Einrichtungen nicht tätig oder suche diese \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nauf. Die Regelungen in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 20. Mai \n2020 seien nicht Streitgegenstand. Die Unterschreitung des Mindestabstands sei nur \nzwischen Schülern innerhalb des Klassenraums gestattet, von einer zulässigen \nUnterschreitung des Mindestabstands im Verhältnis zu den Lehrkräften, zu der die \nAntragstellerin zähle, sei dagegen keine Rede. Allenfalls könnte die nicht zwingend \ngeforderte Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Schülern reflexhaft auch \ndie Lehrkräfte belasten, wobei dies allerdings schwerlich vorstellbar sei, da die Anzahl \nder durch die Schüler in den Klassenraum hineingetragenen Viren nicht davon \nabhängig sei, ob die Schüler untereinander den Mindestabstand von 1,5 Meter \neinhielten. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sei formell rechtmäßig. Sie \nfände ihre Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. \nDiese Vorschriften seien ausreichende Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche \nVerordnung. Für die hier in Rede stehenden Schulen werde darauf hingewiesen, dass § \n28 IfSG ausdrücklich gestatte, Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon zu \nschließen. Schulen zählten zu den Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes. \nGestatte aber das Gesetz eine vollständige Schließung einer Schule, so stelle es erst \nrecht die Grundlage für eine Verordnungsregelung zur Wiedereröffnung einer Schule \ndar, wenn auch nicht ohne Einschränkungen, sondern nur mit bestimmten Maßgaben. \nDie Ermächtigung an die Landesebene genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 \nGG, Art. 75 Abs. 1 SächsVerf. Der Wesentlichkeitsgrundsatz und das Zitiergebot des \nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf seien nicht verletzt. Da die \nCorona-Pandemie allgemeinkundig bis auf weiteres andauere, sei weiterhin eine Lage \nim Sinn der genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegeben. Auf \ndiese Lage müsse auch in Zukunft schnell und flexibel reagiert werden können. Ein \nGesetzgebungsverfahren im Parlament böte diese Möglichkeit nicht in verlässlicher \nWeise. Im Übrigen sei auf Art. 80 Abs. 4 GG zu verweisen. Hiernach stehe es dem \njeweiligen Landesparlament uneingeschränkt frei, von einer der Landesregierung \nbundesgesetzlich erteilten Verordnungsermächtigung selbst durch förmliches \nParlamentsgesetz Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) SächsCoronaSchVO \nsei, soweit er sich auf Grundschulen beziehe, auch materiell rechtmäßig. Beschlüsse in \nFachgremien und politischen Zusammenkünften seien nicht geeignet, rechtliche \nBindungskraft zu entwickeln. Die Vorschrift ermögliche es, im Ergebnis der in der \nEntscheidungsprärogative \ndes \nAntragsgegners \nliegenden \nAbwägung \nder \nwiderstreitenden \nBelange \neine \nUnterschreitung \ndes \nin \nRede \nstehenden \n\n \n \n7\nMindestabstands zu gestatten. Der Vorschrift liege die Erwägung zugrunde, dass es im \nRahmen der Wiederaufnahme des Schulunterrichts unvermeidlich sein könne, \nbestimmte infektionsschutzrechtlich förderliche Vorkehrungen, so auch den \nMindestabstand, nicht in jedem Fall einhalten zu können. Zur Praktikabilität gehörten \nnicht nur Gesichtspunkte des Infektionsschutzes einerseits, sondern andererseits auch \nentwicklungspsychologische und pädagogische Gesichtspunkte, die gerade im \nGrundschulbereich den Präsenzunterricht im Klassenverband geböten. Dies gelte auch \nfür die beschränkte Anzahl der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und des \nLehr- und sonstigen Aufsichtspersonals sowie die weiteren Fragen, die sich bei einer \nnicht vollzeitlich stattfindenden Beschulung für die jeweiligen Klassenstufen in \nvielerlei anderer Hinsicht stellten. Auch müsse in den Blick genommen werden, dass \nbeide Elternteile der Schüler wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssten. Die \nwechselseitigen grundrechtlich geschützten Belange müssten in einen bestmöglichen \nAusgleich gebracht werden, hier das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit \nsämtlicher am Schulbetrieb beteiligten Personen, also auch der Lehrkräfte, einerseits \nund das Grundrecht der Schüler auf schulische Bildung andererseits (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1, Art. 7 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). \nAngesichts der Eigenart des Grundschulunterrichts sei die Wahrung des \nMindestabstands zwischen den Schülern nicht immer möglich. Das Beschulungsziel in \nGrundschulen \nsei \nanders \nals \nbei \nhöheren \nKlassen \ndurch \ngleichwertige \nAlternativregelungen nicht möglich. Bei Kindern in Primarbereich sei die strikte \nDurchsetzung des Abstandsgebots entwicklungspsychologisch nicht zu erwarten. Dies \nfolge auch aus den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Arbeit in der \nGrundschule sowie den rechtlichen Regelungen für die Grundschulen im Freistaat \nSachsen. Hieraus folge, dass Schüler der Primarstufe in einer Unterrichtsstunde nicht \nreglos auf ihren Plätzen verharren würden. Die Bewegungserziehung sei in allen \nFächern zu konkretisieren. Ein zeitgleiches Ausweichen mit einem Teil der Klasse in \neinen anderen Raum sei mangels zur Verfügung stehender Räumlichkeiten sowie von \nLehrkräften nicht möglich. Auch eine alternative Beschulung wie bei höheren Klassen \nsei nicht erfolgversprechend, da in diesem jungen Alter die Fähigkeit zum \nSelbststudium nicht ausgeprägt sei. Hieraus ergäbe sich auch eine zeitliche \nVerlängerung der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten während des \nAufenthalts im häuslichen Bereich. Eine häusliche Unterstützung sei umso weniger \nmöglich, \nje \ngeringer \ndie \nentsprechenden \nbildungsmäßigen \nund \nsonstigen \n\n \n \n8\nVoraussetzungen bei den jeweiligen Personenberechtigten seien. Dies führe zumal \nüber längere Zeit zu einer nachhaltigen und schwer wiederaufholbaren ungleichen \nEntwicklung der Schülerschaft. Mit \ndem \ngleichheitsrechtlich abgesicherten \ngrundrechtlichen Anspruchs sämtlicher Schüler auf qualifizierte schulische Bildung \nsei dies ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Sozialstaatsprinzip des \nGrundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) und der Sächsischen Verfassung (Art. 1 Satz 2 \nSächsVerf), welches gerade auch im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung \ngebiete, soziale Unterschiede nach Möglichkeit auszugleichen, jedenfalls aber nicht \nnoch zu verstärken und zu verfestigen. Daher sei eine unterschiedliche Regelung im \nGrundschulbereich \nberechtigt. \nMehrere \nmedizinische \nFachgesellschaften \nbefürworteten, unter anderem Grundschulen zeitnah wieder zu eröffnen (Stand: 21. \nMai 2020). Hierin werde darauf hingewiesen, dass Kinder erst im Alter von über zehn \nJahren weiter Abstand halten müssten. Auch die Folgenabwägung würde den Erlass \nder begehrten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen. Die Aussetzung der \nangegriffenen Verordnungsbestimmung hätte den Zusammenbruch eines geordneten \nGrundschulunterrichts in Sachsen insgesamt zur Folge. Es sei auch nicht möglich, es \nin das Belieben der einzelnen Lehrkraft zu stellen, ob sie unter den Bedingungen des \nnicht eingehaltenen Mindestabstands der Schüler untereinander im Klassenraum den \nGrundschulunterricht durchführen möchte oder nicht. Dem habe sich das Risiko der \nAntragstellerin vor einer Infektion unterzuordnen. \nII. \nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985, BVerfGE 71, 158 [161]; BVerfG, Beschl. v. 8. November 1994, \nBVerfGE 91, 252 [257 f.]; st. Rspr.) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Bei \nder Prüfung, ob die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm \n8 \n9 \n\n \n \n9\ndringend geboten ist, muss deshalb ein besonders strenger Maßstab angelegt werden \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. März 2018 - 3 B 386/17 -, juris; Beschl. v. 15. März 2018 - \n3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten \neines \nanhängigen \noder \nmöglicherweise \nnachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Erweisen sich diese als offen, sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg \nhätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte \neinstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. März 2018 a. a. O.). \nDies zu Grunde gelegt gilt Folgendes: \n1. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf § 2 Abs. 3 Sächs-\nCoronaSchVO in der bis zum 6. Juni 2020 geltenden Fassung bezog. \nDenn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender Anwendung \nvon § 91 VwGO auf die neue, im Kern gleichlautende Nachfolgeregelung des seit dem \n6. Juni 2020 geltenden § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO umgestellt werden soll (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. \n25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Die Antragsgegnerin hat unter Nr. 3 ihres \nSchriftsatzes vom 4. Juni 2020 darauf Bezug genommen, dass die Vorschrift nunmehr \nselbst festlege, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter unter anderem nicht in \nGrundschulen gelte. Aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung \neffektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erscheint es daher hier \nsachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO in der \naktuellen Fassung fortzuführen. \n2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen kann, in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein, indem der Antragsgegner nicht seiner Schutzpflicht \nin dem gebotenen Maß nachgekommen sei. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n10\nAuch wenn die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO im Wesentlichen auf \nden zwischen Schülern in den Schulen einzuhaltenden Mindestabstand von 1,5 Meter \nausgerichtet sein dürfte, ergibt sich aus dem Wortlaut eine solche, vom Antragsgegner \nbefürwortete Einschränkung allein auf Schüler allerdings nicht, da dort unabhängig \nvon den einzelnen Fallgestaltungen die Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern \nin Grundschulen und bei schulischen Veranstaltungen generell aufgehoben ist. \nInsbesondere unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner im Einzelnen \ndargestellten Beschulungsgrundsätze von Grundschülern ist auch davon auszugehen, \ndass das Lehrpersonal seinem Lehrauftrag nur nachkommen kann, wenn es den \nMindestabstand von 1,5 Metern erforderlichenfalls unterschreitet. Damit ist es dem \nPersonal in Kindertageseinrichtungen ähnlich. Angesichts der darüber hinaus nicht \nvorgesehenen Pflicht für Schüler und das Lehrpersonal, eine Mund-Nasenbedeckung \nzu tragen, kann eine gesundheitliche Gefährdung des Lehrpersonals und damit auch \nder Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. \n3. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der Betreuung von Kindern in \nKindertageseinrichtungen, Grund- und sonstigen Schulen und der Teilbarkeit der \neinzelnen Regelungsbereiche (hierzu BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 \n-, juris Rn. 14 ff.) ist der Antrag allerdings unzulässig, soweit begehrt wird, § 2 Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO einstweilen auch im Hinblick darauf außer Vollzug zu setzen, \ndass die Pflicht, den Mindestabstand einzuhalten, außerhalb einer Grundschule wie \nder, in der die Antragstellerin tätig ist, aufgehoben wird. Eine Aufhebung der \nRegelung in Bezug auf Kindertageseinrichtungen kann daher von der Antragstellerin \nnicht begehrt werden. \n4. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet. \n4.1 Der Sächsische Verordnungsgeber kann sich bei der Ausnahme von dem \nMindestabstandsgebot von 1,5 Meter (vgl. § 1 SächsCoronaSchVO) auf § 32 i. V. m. § \n28 Abs. 1 Satz 2 IfSG stützen, wonach unter den Voraussetzungen von § 28 Absatz 1 \nSatz 1 IfSG die zuständige Behörde u. a. die in § 33 IfSG genannten \nGemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen kann. Hierzu gehören, wie \nvom Antragsgegner aufgezeigt, gemäß § 33 Nr. 3 IfSG auch Schulen. Die im \nVerordnungsweg geregelte Ausnahme vom Mindestabstandsgebot dürfte auch den \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n11\nverfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit \nder Ermächtigungsgrundlage gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und in ihrer jeweiligen \nFassung auch dem verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt (SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.) genügen. Dies gilt auch, \nsoweit die Antragstellerin auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit hinweist. Der \nAntragsgegner hat hierzu zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts der \nfortdauernden pandemischen Lage und den Unsicherheiten im Hinblick auf ihre \nweitere Entwicklung ein flexibles Tätigwerden des Verordnungsgebers nach wie vor \nunerlässlich ist und zudem gemäß Art. 80 Abs. 4 GG die vom Parlament bisher nicht \nwahrgenommene Möglichkeit besteht, eine gesetzliche Regelung zu erlassen. An der \nbisherigen Einschätzung hat sich allein durch Zeitablauf zu der bei den \nvorangegangenen Fassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gegebenen \nRechtslage nichts geändert. Da § 2 Abs. 4 Sächs-CoronaSchVO nunmehr bei der \nAusnahme vom Mindestabstandsgebot nicht mehr auf eine Allgemeinverfügung \nverweist, sondern die Ausnahme selbst unmissverständlich regelt, bestehen auch im \nHinblick auf die Bestimmtheit der Norm wenigstens jetzt keine Bedenken mehr. \n4.2 Der Sächsische Verordnungsgeber hat seine aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende \nSchutzpflicht im Hinblick auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit der \nAntragstellerin nicht verletzt. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n(1) Neben dem Schutz vor staatlichen Eingriffen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG für den Staat die Pflicht, das Leben des Einzelnen zu schützen. Die Schutzpflicht \nbesteht \nzugunsten \nder \nkörperlichen \nUnversehrtheit \nund \ndem \npsychischen \nWohlbefinden. Die Verletzung der Schutzpflicht kann von dem Grundrechtsträger \ngeltend gemacht werden. Sie rechtfertigt die Einschränkung anderer Grundrechte auf \ngesetzlicher Grundlage. Der Staat hat seiner Schutzpflicht beispielsweise durch Erlass \nentsprechender materieller Vorschriften nachzukommen. Dabei hat er allerdings einen \nerheblichen Spielraum. Die Maßnahmen dürfen nicht gänzlich ungeeignet und völlig \nunzulänglich sein und nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Eine \nKonkretisierung der Schutzpflicht in dem Sinn, dass allein das Ergreifen einer \nbestimmten Maßnahme verfassungsmäßig ist, kommt nur selten in Betracht und nur \ndann, wenn die Gefahr einer schweren Grundrechtsbeeinträchtigung droht und zudem \nlediglich eine bestimmte Abwehrmaßnahme sachgerecht ist (Jarass, in: ders./Pieroth, \n18 \n19 \n\n \n \n12\nGG, 15. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 91 ff. m. w. N.; jüngst BVerfG, Beschl. v. 19. Mai \n2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.). \n(2) Hiervon ausgehend hat der Sächsische Verordnungsgeber mit der Aufhebung des \nMindestabstandsgebotes in § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO seine aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG gegenüber der Antragstellerin als Lehrerin an einer Grundschule folgende \nSchutzpflicht nicht verletzt. \na. Ob die Antragstellerin durch die Aufhebung des Mindestabstandsgebots und die aus \nihren beamten- oder tarifrechtlichen Bindungen ergebende Pflicht, Präsenzunterricht \nzu erteilen, sofern sie nicht zu den vom Sächsischen Kultusminister hiervon befreiten \nRisikogruppen angehört, einer besonderen Gefährdung unterliegt, ist umstritten. \nZwar dürfte wissenschaftlich feststehen, dass Kinder im Grundschulalter über dieselbe \nVirenlast wie Erwachsene verfügen, sofern sie infiziert sind. Nicht geklärt ist \nallerdings, ob sie Viren im gleichen Umfang weitergeben wie ältere Infizierte. \nInsbesondere ist festzustellen, dass Kinder nur in seltenen Ausnahmefällen selbst \nKrankheitssymptome zeigen (vgl. hierzu FAZ, Ausgabe v. 22. April 2020, S. 9 bis 11 \n„Öffnet die Kitas!“; Süddeutsche Zeitung, Ausgabe v. 27. Mai 2020, S. 14 „172 \nKontakte, keinen angesteckt“; Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur \nCoronavirus-Krankheit 2019 [COVID-19] Stand: 29. Mai 2020, Nr. 4, Stichwort \n„Kinder und Jugendliche“, abrufbar auf der Website des Robert-Koch-Instituts). Eine \nGefährdung durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 \nMeter ist daher wissenschaftlich bislang nicht eindeutig erwiesen. Von diesem \nErkenntnisstand geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der vom \nAntragsteller angeführten Entscheidung (Beschl. v. 2. Juni 2020 - 8 B 1399/20.N -, \njuris Rn. 38 m. w. N.) aus. Ausgangslage der dortigen Entscheidung war die vom \nGericht abgelehnte vorbehaltlose Öffnung eines Waldkindergartens. \nDarüber hinaus ist die epidemiologische Situation in Sachsen dadurch gekennzeichnet, \ndass die täglichen Neuinfektionen stark zurückgegangen sind (vgl. hierzu \nVeröffentlichung der täglichen Zahlen auf der Internetseite des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Stand: 10. \nJuni 2020, 12:30 Uhr, wonach am Vortag fünf Neuinfektionen gemeldet wurden). \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n13\nb. Dem Begehren der Antragstellerin stehen Grundrechte der betroffenen Schüler \nsowie ihrer Eltern gegenüber. \nDer Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Kinder im Grundschulalter \n- ebenso wie Kindergartenkinder - nicht auf die Wahrung eines Mindestabstands \nverwiesen werden können, weil sie diesen aufgrund ihres Alters, ihrer \nEinsichtsfähigkeit und ihres Reifegrades bei hoher Beweglichkeit (hierzu ausdrücklich \nHessVGH, Beschl. v. 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, juris Rn. 61 zum \n„gerichtsbekannten“ Bewegungsdrang) nicht einhalten würden und auch die \nLehrkonzepte für die Abhaltung des Unterrichts in Grundschulen die Einhaltung eines \nsolchen Mindestabstands weder ermöglichen noch vorsehen. Ein Lernen im \nHeimunterricht wie etwa bei älteren Schülern ist aufgrund der Natur der Sache ohne \nUnterstützung und Hilfe Erwachsener nicht möglich. Eine weitere insbesondere von \nden Eltern zu gewährleistende Beschulung in häuslicher Gemeinschaft würde daher \ndie Eltern weiter daran hindern, insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und \nwürde diese damit in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG \nbetreffen. \nDurch eine weiter fortdauernde Beschulung in häuslicher Gemeinschaft würden \ndarüber hinaus schwerwiegende Entwicklungsdefizite bei den betroffenen Kindern \nentstehen. So hat etwa Frau Prof. Dr. Katharina Spieß, die Leiterin der Abteilung \nBildung und Familie am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin am \n8. Juni 2020 in einem Interview (ARD, Tagesthemen vom selben Tag, 22.15 Uhr, \nabrufbar in der Mediathek des ARD) darauf hingewiesen, dass der fehlende Kontakt \nzu Gleichaltrigen und zum Lehrpersonal im Präsenzunterricht zu erheblichen, im \nLaufe der Zeit immer größer werdenden Bildungsdefiziten insbesondere in Familien \nführt, die sozial benachteiligt sind. Neben den besonders im frühkindlichen Alter \nschwer aufzuholenden Bildungsdefiziten, die die Grundrechte von Ehe und Familie \nsowie das Recht von Kindern auf Bildung i. S. d. Art. 6, 7 GG, Art. 102 SächsVerf \nbetreffen, bestehen im Hinblick auf die oftmals fehlende Fürsorge, Förderung und \nVerpflegung mit ausgewogenen Mahlzeiten auch Gefahren für die körperliche \nGesundheit der Kinder, wodurch deren Anspruch auf staatlichen Schutz ihrer \nkörperlichen Unversehrtheit i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt wird. Schließlich \nwird auch darauf hingewiesen, dass gerade auch bei länger andauernder \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n14\nSchulschließung die Gefahren für Kinder im Hinblick auf familiäre oder häusliche \nGewalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) größer werden (vgl. auch Interview von \nBundesfamilienministerin Giffey im Tagesspiegel, Ausgabe v. 21. Mai 2020; auch \nDeutsches Ärzteblatt, Online-Ausgabe v. 10. Mai 2020 „Kinder haben das Recht auf \nBildung“, abrufbar unter www.aerzteblatt.de). Demgegenüber ist - wie oben \naufgezeigt - die Gefahr gegenseitiger Infektionen unter den Grundschülern mit für \ndiesen nachteiligen gesundheitlichen Folgen kaum zu beobachten. \nc. Der Sächsische Verordnungsgeber hat zur Durchsetzung der gegenüber dem \nLehrpersonal und den Schülern bestehenden Schutzpflichten u. a. durch Erlass der \nAllgemeinverfügung \nzur \nRegelung \ndes \nBetriebes \nvon \nEinrichtungen \nder \nKindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der \nSARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020 (künftig: Allgemeinverfügung) ein \ndetailliertes Maßnahmenbündel ergriffen, mit dem der Gefahr einer Infektion unter \nden Schülern oder von Dritten, insbesondere des Lehrpersonals, vorgebeugt und die \nInfektionsgefahr vermindert werden soll. Insbesondere hat der Antragsgegner \nallgemeine \nZugangs-, \nMelde- \nund \nHygienebestimmungen \n(Nr. \n2 \nder \nAllgemeinverfügung) \nund \nRegelungen \nzum \nSchulbetrieb \n(Nr. \n3 \nder \nAllgemeinverfügung) erlassen. Unter anderem wird dort (vgl. insbesondere Nr. 3.7 der \nAllgemeinverfügung) für die Primarstufe der Grund- und Förderschulen ein \nmehrseitiger Maßnahmenkatalog zur Regelung des Unterrichts festgelegt. Auch wenn \neine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung für Schüler nicht besteht (Nr. \n3.7.4 Satz 3 der Allgemeinverfügung), dürfte für das Lehrpersonal in Absprache mit \nder Schulleitung das Tragen einer Bedeckung zulässig sein. \nEs ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass der \nAntragsgegner in der gegenwärtigen epidemiologischen Lage im Spannungsverhältnis \nder beschriebenen Schutzpflichten Regelungen getroffen hat, die eine bestmögliche \nErfüllung dieser Pflichten gegenüber den jeweils betroffenen Personengruppen \nsicherstellen. Daher ist der Antragsgegner nach derzeitigem Kenntnisstand nicht \nverpflichtet, zu Lasten eines Grundrechtsträgers weitergehende Schutzmaßnahmen zu \nGunsten eines anderen Grundrechtsträgers, hier des Lehrpersonals, zu ergreifen. \n27 \n28 \n\n \n \n15\nd. Da eine unterschiedliche Behandlung von Grund- und weiterführenden Schulen \nnach § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO nicht mehr stattfindet, ist ein Eingehen auf die \nÜberlegungen \nder \nAntragstellerin \nim \nHinblick \nauf \neine \nVerletzung \ndes \nGleichbehandlungsgrundsatzes i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr veranlasst. \nUngleichbehandlungen, die sich aus den Regelungen der Allgemeinverfügung \nergeben, sind nicht streitgegenständlich. \n4.3 Angesichts der beschriebenen Schutzmaßnahmen ist auch im Rahmen einer \nFolgenabwägung kein anderes Ergebnis festzustellen. \nWährend die Grundrechte insbesondere der betroffenen Kinder im Grundschulalter mit \nzunehmender Dauer einer Beschulung in häuslicher Gemeinschaft schwer betroffen \nsein dürften und möglicherweise Entwicklungs- und Bildungsdefizite entstehen, die \nauch später nicht mehr aufgeholt werden können (hierzu insbesondere Spieß a. a. O.), \nsind die Ansteckungsgefahren für den Lehrkörper derzeit wissenschaftlich als offen zu \nbezeichnen und angesichts der geringen Infektionszahlen von nur geringer \nWahrscheinlichkeit. Auch kann die Antragstellerin, sofern sie zu der vom sächsischen \nKultusministerium näher beschriebenen Risikogruppe gehören sollte, eine Befreiung \nvon der Präsenzpflicht erlangen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung vermag \nder Senat daher derzeit nicht festzustellen. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \nGroschupp \n \n \ngez.: \n \n \nHelmert \n \n \n \nJohn \n \n29 \n30 \n31 \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-10/3-b-194-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-10/3-b-194-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487701","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.144049+00:00"}}