{"status":"available","doknr":"OLD487700","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-11","aktenzeichen":"6 A 67/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 67/19 \n \n5 K 356/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller – \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs der Gewerbeerlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungs-\ngericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 11. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. November 2018 - 5 K 356/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen den Widerruf seiner \n2005 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO sowie der ihm 2016 erteilten Erlaubnis \nnach § 34i GewO wendet, abgewiesen. Das Gericht habe trotz Ausbleibens des \nKlägers entscheiden dürfen, da dieser unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO form- \nund fristgerecht geladen worden sei. Obgleich er am Vortag der mündlichen \nVerhandlung wegen einer Erkrankung unter Vorlage eines privatärztlichen Attests um \nVerlegung des Termins nachgesucht habe, habe er nicht hinreichend glaubhaft \ngemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Teilnahme zur mündlichen \nVerhandlung gehindert gewesen sei. Er sei zuvor darauf hingewiesen worden, dass die \nkrankheitsbedingte Aufhebung eines neuerlich anberaumten Termins ausschließlich \nbei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes in Betracht komme. Dieses habe er nicht \nvorgelegt; die Vorlage des privatärztlichen Attestes reiche nicht aus. Der Widerruf der \ndem Kläger erteilten Erlaubnisse nach §§ 37c und 34i GewO finde seine \nRechtsgrundlage in § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der \nKläger sei nachträglich unzuverlässig i. S. v. § 34c Abs. 2 Nr. 1, § 34i Abs. 2 Nr. 1 \nGewO geworden. Zudem seien seine Vermögensverhältnisse ungeordnet (§ 34c Abs. 2 \nNr. 2 und § 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Im maßgeblichen Zeitpunkt des \n1 \n2 \n\n \n \n3\nWiderspruchsbescheids habe er offene Steuerforderungen beim Finanzamt in Höhe \nvon über 110 T€ sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Sächsischen Aufbaubank in \nHöhe von mehr als 160 T€ gehabt. Diese Zahlungsrückstände hätten sich über einen \nlängeren \nZeitraum \nkontinuierlich \nangesammelt \nund \nseit \nEinleitung \ndes \nVerwaltungsverfahrens stetig erhöht. Darüber hinaus hätten mehrere den Kläger \nbetreffende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts \nvorgelegen. Er habe darüber hinaus 2016 bei Abgabe der Vermögensauskunft erklärt, \ndass er vermögenslos sei. Sein Verhalten gegenüber den Gläubigern rechtfertige \nebenfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit. Er habe zwar vereinzelt Schulden \ngetilgt. Von ihm angebotene Ratenzahlungen seien aber abgelehnt worden, weil sie \nnicht zu einer Reduzierung der Schulden in einem angemessenen Zeitraum geführt \nhätten. Ohne den Widerruf der Erlaubnis sei eine Gefährdung des öffentlichen \nInteresses wegen des zu erwartenden Anwachsens der Verbindlichkeiten gegeben. Der \nBeklagte habe die Jahresfrist eingehalten und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \nHiergegen wendet der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nBerufung ein, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Er sei seit \nJahren bemüht, die überwiegend aus den Anfangsjahren des Gewerbebetriebs \nentstandenen Schulden bei diversen öffentlichen Trägern zu tilgen sowie \ngewerbebezogenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten \nnachzukommen bzw. diese auszugleichen. Das Gesamtbild seines Verhaltens sei daher \neine Gewähr dafür, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. \nJedenfalls \nseien \nin \nder \nkürzeren \nVergangenheit \nkeine \nwesentlichen \nZahlungsaufforderungen \nhinzugekommen. \nDie \nvom \nBeklagten \nermittelten \nSteigerungen der Forderungsbeträge beruhten mehrheitlich auf unweigerlich in Kauf \nzu \nnehmenden \nSäumniszuschlägen. \nSo \nhabe \ner \nzwischenzeitlich \ndie \nEinkommensteuerschulden ab 2013 sämtlich bezahlt, alle Krankenkassenbeiträge \nausgeglichen und sich mit der Stadt O...... hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstände \nauf eine Ratenzahlung geeinigt. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend \nberücksichtigt. Ein vollständiger Entzug seiner Erwerbsmöglichkeit fördere seine \nBestrebungen auf Ausgleich der Zahlungsaußenstände nicht. Bei der Beurteilung \nseiner Zuverlässigkeit sollte daher weniger der Blick zurück als vielmehr auf seine \nzeitnahen Bemühungen, die eine positive Zukunftsprognose aufzeigten, gerichtet \nwerden. Die Rechtssache weise darüber hinaus besondere Schwierigkeiten in \n3 \n\n \n \n4\nrechtlicher \nund \ntatsächlicher \nHinsicht \nauf. \nMangels \nstrukturierter \nTatbestandsmerkmale bedürfe die Anwendung der Gesetze beim Widerruf einer \nGewerbeerlaubnis höherer Anforderungen an die Anwendung und das Treffen einer \nErmessensentscheidung im Einzelfall. Unbefriedigend sei für ihn, dass ihm in den \nErmessenserwägungen nur vergangene Unregelmäßigkeiten vorgeworfen und gerade \nnicht seine aktuellen Anstrengungen zum Abbau der finanziellen Rückstände \ngewürdigt würden. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht diese Indizien eine \nUnzuverlässigkeit \nkünftig \nverhindern \nkönnten. \nOffen \nbleibe \nauch \ndie \nAuseinandersetzung mit seiner individuellen Situation und ob gegebenenfalls die \nAuffälligkeiten \nseinem \nunternehmerischen \nVerhalten \noder \nvielmehr \ngewerbeübergreifenden Konjunkturschwächen in der Vergangenheit zuzuordnen \nseien. Ihm sei auch im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht genügend \nRaum gegeben worden, im Termin vom 29. November 2018 ausreichend rechtliches \nGehör zu erlangen, da in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden worden sei. \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts, zu verhandeln, obwohl er ein Attest einer \nFachärztin für Innere Medizin vorgelegt habe, sei rechtsfehlerhaft. Da er urplötzlich \nverhandlungsunfähig erkrankt sei, habe ihm einen Tag vor der Verhandlung nicht \nmehr die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, eine amtsärztliche Bescheinigung \nüber seine Verhandlungsunfähigkeit beizubringen. Ausweislich der Auskunft des \nInternetauftritts des Beklagten zur amtsärztlichen Attestierung sei hierfür nur eine \nÄrztin zuständig. Diese habe ihren Amtssitz im von seinem Wohnort ca. 37 km \nentfernten T...... Er wäre somit zu einer Fahrt nach T..... gezwungen gewesen, um \nseine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit dem Gericht glaubhaft zu belegen. \nDies sei ihm nicht möglich gewesen. Hinzu komme, dass die amtsärztliche \nSprechstunde nur dienstags von 14 bis 18 Uhr im Internet angeboten werde. Auch \nhabe ihn die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, dass sein Verlegungsantrag \nabgelehnt werde, nicht erreicht, da er zum Faxempfang einen PC-Abruf verwende, der \nnur in seinem Büro in L...... möglich sei. Er sei deshalb dem Erfordernis, seine \nKrankheit ausreichend glaubhaft zu machen, mit dem vorgelegten ärztlichen Attest \nnachgekommen. Somit sei mit der ohne ihn durchgeführten mündlichen Verhandlung \nsein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiterhin habe er dem Gericht \nmehrfach mitgeteilt, dass ihn verschiedene postalische Nachrichten nicht oder äußerst \nverspätet erreicht hätten, weil Amtspost höchstwahrscheinlich in einen falschen, ihm \nnicht zugänglichen Briefkasten zugestellt worden sei. Er habe mithin nur verspätet bis \n\n \n \n5\ngar nicht auf die Verlangen des Gerichts zur Betreibung des Verfahrens Stellung \nnehmen können. Hierzu fänden sich in den Urteilsgründen keine Ausführungen. \n1. Diese Einwendungen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung be-\nstehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A \n740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. \nRspr.). \na) Die Darlegungen des Klägers führen nicht dazu, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass der Beklagte die ihm erteilten gewerberechtlichen \nErlaubnisse wegen seiner nachträglich eingetretenen Unzuverlässigkeit und \nungeordneten Vermögensverhältnisse (§ 34i Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 34c Abs. 2 Nr. 1 \nund 2 GewO) zu Recht widerrufen hat (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG). \nEs ist seit langem in der Rechtsprechung geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende \nunzuverlässig (§ 34i Abs. 2 Nr. 1, § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO) ist, der nach dem \nGesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe \nkünftig ordnungsgemäß betreibt. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann auf einer \nlang anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge \ndes Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen \nund die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, \nohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - \nAnzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Steuerrückstände sind nur dann \ngeeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie \nsowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\nGewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der \nGewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist \nvon Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist eine die gesamte Situation des \nGewerbetreibenden \neinschließlich \nseiner \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit \nbewertende Prognose erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, \njuris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 268/19 -, juris Rn. 6; v. \n23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; v. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris \nRn. 6 m. w. N.). Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen \nUnzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der \nSteuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Die Steuern bedürfen, \nsoweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 \nAO). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 \nAO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden (BVerwG, Beschl. v. 12. März \n1997 a. a. O. Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O.; v. 27. März 2019 \na. a. O. Rn. 7). Zudem ist ein Widerruf möglich, wenn der Gewerbetreibende in \nungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel u. a. der Fall, wenn er \nin das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist \nNach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im \nJanuar 2018 gewerberechtlich unzuverlässig war, weil er Zahlungsrückstände \ngegenüber dem Finanzamt von mehr als 110 T€ und der Sächsischen Aufbaubank von \nüber 160 T€ hatte, die zu einem erheblichen Teil schon über eine längere Zeit \nbestanden \nund \nnicht \nabgebaut \nwerden \nkonnten, \nsondern \nwährend \ndes \nVerwaltungsverfahrens weiter anwuchsen. Sowohl absolut als auch im Verhältnis zu \ndem kleineren Gewerbetrieb des Klägers mit wenigen Angestellten handelt es sich um \nsehr erhebliche Summen. \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, dass für \ndie verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung die \nSachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1995 - 1 B 83.95 -, juris; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C \n146.80 \n-, \nBVerwGE \n65, \n1). \nDiese \nRechtsprechung \nbegegnet, \nwie \ndas \nBundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 -, \n8 \n9 \n\n \n \n7\nGewArch 1995, 242) bestätigt hat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG \nkeinen Bedenken, weil dem Anspruch auf erneute Zulassung zur selbständigen \nGewerbeausübung bei Entfallen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die \nWiedergestattung Rechnung getragen werden kann. Diese Erwägungen gelten beim \nWiderruf einer erteilten Gewerbeerlaubnis entsprechend. Auch hier kann bei einer \nÄnderung der Verhältnisse die Neuerteilung der Erlaubnis nach §§ 34i, 34c GewO \nbeantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf \nWiedererteilung. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht vorwiegend auf die \nVerhältnisse zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt. \nDie \ngewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit \nerfordert \nkein \nVerschulden \ndes \nGewerbetreibenden. Es ist daher unerheblich, welche Ursachen zu einer \nÜberschuldung geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen \nWirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden vielmehr erwartet werden, \ndass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die \nUrsachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt \n(BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294; SächsOVG, \nBeschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O. Rn. 9; v. 30. März 2015 - 3 A 334/13 -, juris Rn. \n10). Es kann mithin dahinstehen, ob die Schulden vorwiegend auf Verhalten des \nKlägers oder auf von ihm nicht zu beeinflussende Marktbedingungen zurückzuführen \nsind. \nDer Kläger erfüllte zudem die Voraussetzung, dass er mehrfach in ein vom \nVollstreckungsgericht zu führendes Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen war. Dies \nführt im Regelfall dazu, dass von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen \nist (vgl. (§ 34i Abs. 2 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Dass hier ein Ausnahmefall \nvorliegt, wird von der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. \nVielmehr sprechen die von ihm 2016 abgegebene Erklärung, dass er über kein \nVermögen verfüge, sowie seine Erklärung gegenüber dem Finanzamt, dass er Raten \n(nur) in Höhe von monatlich 50 € zahlen könne, für die Ungeordnetheit seiner \nVermögensverhältnisse. \nDa zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung keine \nAnzeichen für eine grundlegende Besserung der finanziellen Verhältnisse des Klägers \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\nerkennbar waren, ist die Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig. Mit der \nVerhinderung eines mit der Fortsetzung der Gewerbetätigkeit des Klägers \nverbundenen wahrscheinlichen weiteren Anstiegs seiner öffentlich-rechtlichen \nZahlungsrückstände liegt ein Grund vor, der dem Gewicht seiner grundrechtlich \ngarantierten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ausreichend Rechnung trägt. Der Senat \nverkennt dabei nicht das Bemühen des Klägers, einzelne Schulden zurückzuzahlen \nund - im Rahmen seiner Möglichkeiten - zu verhindern, dass die übrigen Schulden \nweiter ansteigen. Ihm ist es jedoch - zum einen wegen der zu geringen Erträge aus \nseinem Gewerbe, zum anderen wegen des stetigen Anstiegs von Säumniszuschlägen \nund Zinsen - nicht gelungen, die Zahlungsrückstände abzubauen; vielmehr sind seine \nSchulden sowohl beim Finanzamt als auch bei der SAB weiter angestiegen. Dass der \nKläger nach einem tragfähigen Sanierungskonzept wirtschaftet, das einen Abbau der \nSchulden in einer absehbaren Zeit erwarten lässt, ist weder von ihm schlüssig \nvorgetragen noch sonst erkennbar. Auch der Umstand, dass er infolge des Widerrufs \nseiner gewerblichen Erlaubnisse möglicherweise auf Grundsicherung angewiesen sein \nwird, rechtfertigt es im Falle seiner Unzuverlässigkeit und der Erforderlichkeit der \ngewerberechtlichen Maßnahme nicht, von deren Unverhältnismäßigkeit auszugehen \n(vgl. OVG LSA, Beschl. v. 11. März 2019 - 1 M 23/19 -, juris Rn. 13). \nSollte es in Zukunft zu einer Änderung seiner wirtschaftlichen Situation kommen, hat \ner die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Gewerbeerlaubnis zu stellen \n(vgl. §§ 34i, 34c GewO). \nb) Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet auch nicht deshalb ernstlichen \nZweifeln, weil das Verwaltungsgericht trotz Ausbleibens des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung und seines am Vortag der mündlichen Verhandlung \ngestellten Verlegungsantrags verhandelt hat, wie er in seinen Ausführungen zum \nVorliegen des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache vorträgt. Damit macht er in der Sache den \nZulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nämlich der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO, § \n227 Abs. 1 ZPO), geltend, der - bei seinem Vorliegen - auch ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils begründen könnte. \n13 \n14 \n\n \n \n9\nEine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO \nsetzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen und glaubhaft gemacht \nwerden. Nicht hierzu zählen nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO das Ausbleiben einer \nPartei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, \ndass die Partei ohne ihr Verschulden nicht erscheint. Ein ausreichender Grund kann \nzwar u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche \nErkrankung ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr \nnur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des \nTermins nicht erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1999 - 8 B \n186.98 -, NVwZ-RR 1999, 408; BFH, Beschl. v. 23. Februar 2012 - VI B 114/11 -, \njuris; v. 26. November 2009 - VIII B 162/09 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni \n2012 - 17 E 196/12 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 5. November 2012 - 2 LA 177/12 -, \njuris). \nDie Ablehnung des Verlegungsantrags durch das Verwaltungsgericht war \nermessensfehlerfrei, da das Gericht zuvor angekündigt hatte, dass eine Verhinderung \nnur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes angenommen werden könne und der \nKläger ein solches schuldhaft nicht vorgelegt hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. April \n2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 12; BFH, Beschl. v. 17. Mai 2000 - IV B 86/99 -, juris Ls. \nund Rn. 6). \nDas Gericht hat den Kläger in der Ladung vom 15. August 2018 zum Termin am \n14. September 2018 darauf hingewiesen, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt \nund entschieden werden kann. In den folgenden Ladungen findet sich der Hinweis, \ndass es im Übrigen bei den Hinweisen der früheren Ladung verbleibt. In der Ladung \nvom 17. Oktober 2018 zum Termin am 15. November 2018 hat es darauf hingewiesen, \ndass eine erneute Erkrankung zum Verhandlungstermin ausschließlich bei Vorlage \neines amtsärztlichen Attests Berücksichtigung finden kann. Da der Kläger bereits am \nVortag der auf den 18. Oktober 2018 terminierten mündlichen Verhandlung unter \nHinweis auf eine plötzliche Erkrankung und ein privatärztliches Attest um deren \nVerlegung nachgesucht hatte, fand diese Anordnung im Prozessrecht eine Stütze (vgl. \n§ 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 2 ZPO; BFH, Beschl. v. 17. Mai 2000 - IV B 87/99 -, \njuris Rn. 4). Der Termin am 15. November 2018 wurde dann auf seinen Antrag auf \nden 29. November 2018 verlegt. Die Umladung vom 13. November 2018 auf den \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10\n29. November 2018 enthielt den Hinweis, dass es im Übrigen bei den Hinweisen der \nfrüheren Ladung verbleibt. Somit hatte der Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit \ndurch amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dies hat er nicht getan und somit \nerhebliche Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Verlegung des Termins \nnicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ladungen sind dem Kläger - der im Übrigen \nauf sie auch reagiert hat - zugestellt worden; die in der Gerichtsakte befindlichen \nPostzustellungsurkunden begründen hierüber den Beweis (§ 173 Satz 1 VwGO, § 182 \nAbs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). \nDass ihm ein amtsärztlicher Nachweis nicht möglich war, ist nicht erkennbar. Bereits \nnach seinem eigenen Vortrag in dem an das Verwaltungsgericht gerichteten \nVerlegungsantrag vom 28. November 2018 lag zu diesem Zeitpunkt eine plötzliche \nund \nunvorhersehbare \nErkrankung, \ndie \neine \nVorlage \neiner \namtsärztlichen \nBescheinigung bis zum Verhandlungstermin möglicherweise gehindert hätte, nicht \nvor. Der Kläger führt darin aus: \"Ich kam am Samstag vom Ausland schwer erkrankt \nzurück und leide an resistenten Keime/Bakterien mit schweren Erbrechen, hohen \nFieber \nund \nSchmerzen \nim \ninfizierten \nMagen-/Darmbereich \nmit \nstarken \nFlüssigkeitsverlustes.\" Da somit bereits am Samstag, den 24. November 2018, bei \nAnhalten der Symptome aber jedenfalls zu Wochenbeginn, absehbar war, dass er am \ndarauffolgenden Donnerstag möglicherweise gehindert sein könnte, an der mündlichen \nVerhandlung teilzunehmen, hätte er sich bereits am Montag, den 26. November 2018, \num eine amtsärztliche Bestätigung bemühen und das Gericht informieren müssen. \nJedenfalls eine Kontaktaufnahme per Telefon oder Telefax mit dem Gesundheitsamt \nund dem Gericht wäre ihm zumutbar gewesen. Dass er dies versucht hat, trägt er \nbereits nicht vor. Sofern die Amtsärztin oder der Amtsarzt - ggf. nach Rücksprache \nmit dem behandelnden Arzt - auf seine Vorstellung nicht verzichtet hätte, hätte er das \nGesundheitsamt - auch am Dienstag zur offiziellen Sprechzeit - mit einem Taxi \nerreichen können, wenn ihm eine anderweitige Anreise krankheitsbedingt nicht \nzumutbar gewesen sein sollte. Auch die am 27. November 2018 ausgestellte \nBestätigung seines Hausarztes, dass er arbeits- und verhandlungsunfähig ist, hat er \nnicht am selben Tag an das Verwaltungsgericht übermittelt, sondern erst am Folgetag, \nden 28. November 2018, um 14.47 Uhr an das Gericht gefaxt, wo sie am 14.51 Uhr \neinging. Eine vorherige oder parallele Übermittlung dieser Bestätigung an das \nGesundheitsamt unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit erfolgte nicht. \n18 \n\n \n \n11\nAuch angesichts der vom Hausarzt gestellten Diagnose ICD A09.9 - Sonstige und \nnicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis nicht näher bezeichneten \nUrsprungs - war nicht zwingend von seiner Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. \nZwar hatte der Hausarzt eine solche zusätzlich bestätigt. Auf die Einschätzung des \nHausarztes musste sich das Verwaltungsgericht aber nicht verlassen; vielmehr konnte \nes - da die geforderte amtsärztliche Bestätigung fehlte - davon ausgehen, dass die \nReise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt ist. \nDer Kläger muss es sich auch selbst zurechnen lassen, dass ihm die Ablehnung seines \nAntrags auf Terminsverlegung offensichtlich nicht vor dem Termin bekannt geworden \nist. Bei einem am Vortag vor dem Termin gestellten Antrag muss er sicherstellen, für \neine Entscheidung erreichbar zu sein (vgl. BFH, Beschl. v. 28. August 2007 - VII S \n3/07 [PKH] -, juris Rn. 11). Wenn ihm die vom Verwaltungsgericht am 28. November \n2018 um 16.12 Uhr zunächst per Telefax und - nachdem keine Verbindung zustande \ngekommen war - nochmals um 16.25 Uhr per E-Mail erfolgreich versandte Nachricht \nmit der Ablehnung seines Antrags nicht zeitnah bekannt wurde, geht das deshalb zu \nseinen Lasten. \nNicht anders verhält es sich mit Schreiben des Gerichts, die ihn nicht oder nur \nverspätet erreicht haben sollen. Er hätte Akteneinsicht in die Gerichtsakte nehmen \nkönnen, um sich Kenntnis von den Schreiben zu verschaffen. Im Übrigen trägt er nicht \nvor, um welche konkreten Schreiben es sich handelt, was er bei Kenntnis der \nSchreiben vorgetragen hätte und warum dies entscheidungserheblich gewesen wäre. \nBei der Gehörsrüge muss indes nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die \nVorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten \nGewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 -, juris Rn. 3). Nichts anderes gilt bei \nder Geltendmachung ernstlicher Zweifel wegen einer Gehörsverletzung (SächsOVG, \nBeschl. v. 23. November 2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 15). \n2. Die Darlegungen des Klägers ergeben auch nicht, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n12\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, \nwenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -\n, juris Rn. 19; Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O. S. 194). \nAllein die Tatsache, dass hier unbestimmte Rechtsbegriffe anzuwenden sind, führt \nnicht zu größeren rechtlichen Schwierigkeiten, zumal die Voraussetzungen eines \nWiderrufs einer Gewerbeerlaubnis und eines Anspruchs auf Verlegung eines \nVerhandlungstermins wegen Erkrankung - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung \ninzwischen geklärt sind. Dass der Fall des Klägers darüber hinaus Fragen aufwirft, die \ndas normale Maß nicht unerheblich überschreiten, legt die Beschwerde nicht dar. Sie \nbeschränkt sich insoweit darauf, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im \nEinzelfall zu kritisieren. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG \n(vgl. \nNummer \n54.1, \n54.2.1 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \nWiderrufen \nwerden \nzwar \nzwei \ndem \nKläger \nerteilte \nGewerbeerlaubnisse. Er übt aber gestützt auf diese Erlaubnisse - soweit ersichtlich - \nnur \nein \neinheitliches \nGewerbe, \nnämlich \ndas \neines \nBaufinanzierungs-\nberaters/Immobiliendarlehensvermittlers \naus, \nweshalb \nwirtschaftlich \nauf \nden \nJahresgewinn dieses Gewerbes und hier auf den Mindestbetrag von 15.000 € \nabzustellen ist (a. A. wohl tendenziell VG Magdeburg, Beschl. v. 22. Januar 2019 - 3 \nB 426/17 -, juris Rn. 47). Ein Fall mehrerer Gewerbe mit eigenständiger \nwirtschaftlicher Bedeutung oder ein einer erweiterten Gewerbeuntersagung \nvergleichbarer Fall (vgl. Nummer 54.2.2 des Streitwertkatalogs) liegt deshalb hier \nnicht vor. \n \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-11/6-a-67-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34i","ref_norm":"34i","n":6},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-11/6-a-67-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487700","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.111929+00:00"}}