{"status":"available","doknr":"OLD487699","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-11","aktenzeichen":"3 B 124/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 124/20 \n \n7 L 123/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTierschutzrechts \nhier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 11. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt. \n \nSoweit der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen Nr. 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners \nvom 12. Februar 2020 abgelehnt wurde, wird seine Beschwerde gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. März 2020 - 3 L 123/20 - \nzurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind nicht gegeben. Die Beschwerde hat aus den nachfolgenden \nGründen keine Aussicht auf Erfolg. \nMit Bescheid vom 6. Februar 2020, welcher von einem \"amtlichen Tierarzt\" des \nVeterinäramts des Antragsgegners unterzeichnet wurde, ordnete der Antragsgegner an, \ndass es dem Antragsteller mit Wirkung vom dem 1. März 2020 verboten ist, Schweine \nzu halten (Nr. 1), er die Schweinehaltung bis zum 29. Februar 2020 zu beenden und \nalle von ihm gehaltenen Schweine bis zu diesem Termin abzugeben oder zu verwerten \n1 \n2 \n\n \n \n3\nhat (Nr. 2), er die Abgabe gemäß Nummer 2 bis spätestens 4. März 2020 schriftlich \nnachzuweisen und, im Falle der Abgabe an andere Tierhalter, diese mit Namen, \nAdresse und Abgabedatum zu benennen hat (Nr. 3) sowie bis zur Abgabe die \nVorgaben der Bescheide vom 23. Mai 2016 und 17. Juli 2013 einzuhalten verpflichtet \nist (Nr. 4). Für den Fall der Nichterfüllung der Nummer 2 drohte der Antragsgegner \ndem Antragsteller die Fortnahme und pflegliche Unterbringung der Schweine auf \nKosten des Antragsstellers an (Nr. 5). Hinsichtlich der Nummern 1.-4. des Bescheids \nordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an (Nr. 6) und setzte die Kosten \ndes Verfahrens auf 362,77 € fest (Nr. 7). \nSoweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Bescheid abgelehnt \nhat, bleibt seine hiergegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg. Die mit ihr \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass sich die gegenüber dem Antragsteller angeordnete Untersagung der \nHaltung von Schweinen - betroffen ist ein Bestand von ca. 40 Schweinen -, deren \nFortnahme sowie die übrigen Anordnungen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig \ndarstellen. \nDie Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Haltungsverbots bestimmt sich \ngrundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen \nEntscheidung (NdsOVG, Urt. v. 20. April 2014 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 34). Ist ein \nWiderspruchsbescheid jedoch - wie hier - noch nicht ergangen, ist im Verfahren des \nvorläufigen Rechtschutzes auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \ngerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung abzustellen (zum Fahrerlaubnisrecht: \nSächsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2008 - 3 B 18/08 -, juris Rn. 5). \nRechtsgrundlage für das Haltungsverbot, gegen das sich der Antragsteller in erster \nLinie wendet, ist somit § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl I S. 1206, 1313), das \nzuletzt durch Art. 101 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) \ngeändert worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nNr. 3 TierSchG sind mehrgliedrig. Ausgangspunkt dafür, demjenigen, der Tiere hält \noder \nbetreut, \nselbiges \nzu \nuntersagen, \nist \nseine \ngrobe \noder \nwiederholte \nZuwiderhandlung gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2 TierSchG, gegen eine \ndiesbezügliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder gegen eine \nzum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung. Die \nZuwiderhandlungen müssen in dem Sinne erfolgsqualifiziert sein, dass den \nbetroffenen Tieren durch sie erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder \nLeiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind. Rechtfertigen auf dieser \nGrundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige \nZuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der \nzuständigen Behörde. Danach sind die Voraussetzungen für die Untersagung der \nSchweinehaltung beim Antragsteller gegeben. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers steht der vom Verwaltungsgericht \nangenommenen vorrangigen Beurteilungskompetenz des amtlichen Tierarztes im \nRahmen der tierschutzrechtlichen Überwachung nicht entgegen, dass er den Bescheid \nunterzeichnet hat. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, \ninsbesondere \nob \ngrobe \noder \nwiederholte \nZuwiderhandlungen \ngegen \ntierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen oder ob den Tieren dadurch länger \nanhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, \nkommt dem beamteten Tierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, \nwelche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu \n(vgl. (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschl. \nv. 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris Rn. 26; OVG LSA, Beschl. v. 11. Januar \n2019 - 3 M 421/18 -, juris Rn. 34; NdsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 11 B 29/15 -, \njuris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 2014 - 5 S 22.13 -, juris \nRn. 7; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 7, 22; \nHirt/Maisack/Moritz, TierschG, 3. Aufl. 2016, § 15 Rn. 5 und § 16a Rn. 46). Nichts \nanders gilt daher für Tierärzte, die im Angestelltenverhältnis amtlich tätig werden, also \nwie beamtete Tierärzte als Amtstierarzt tätig werden, wie auch die Legaldefinition in § \n2 Abs. 2 des am 30. April 2014 außer Kraft getretenen Tierseuchengesetzes \nverdeutlicht. \n6 \n\n \n \n5\nOb die Sachkunde des Amtstierarztes in Form eines Gutachtens in die Entscheidung \nder Veterinärbehörde einfließt oder der Amtstierarzt den Bescheid für diese selbst \nfertigt, spielt für die Vorrangigkeit seiner Beurteilung entgegen der Ansicht des \nAntragstellers keine Rolle. Dem Gesetz lässt sich keine zwingende „Rollen- und \nFunktionszuweisung“ zwischen dem begutachtenden Amtstierarzt und der Amtsperson \nentnehmen, die den Bescheid erlässt. Dies widerspräche vielmehr Sinn und Zweck des \nvom Gesetzgeber mit vorrangiger Bedeutung versehenen Gutachtens eines \nAmtstierarztes, die auf dessen fachlicher Kompetenz und Neutralität als amtlich tätig \nwerdender Person und nicht auf dessen Tätigwerden als Gutachter beruht. Maßgeblich \nkommt es vielmehr darauf an, dass der Amtstierarzt den von ihm wahrgenommenen \nSachverhalt \nim \nHinblick \nauf \ndie \ngesetzlichen \nVoraussetzungen \nder \ntierschutzrechtlichen Anordnung in seiner amtlichen Funktion fachlich bewertet (sh. \nAuch SächsOVG, Beschl. v. 14. Oktober 2016 - 3 D 85/16 -, juris Rn. 9; \nHirt/Maisack/Moritz, a. a. O. Rn. 23), was - wie vorliegend durch einen Amtstierarzt \ndes Antragsgegners erfolgt - auch im Rahmen eines Bescheids möglich ist. Im \nÜbrigen ist es sogar ausreichend, wenn sich der Amtstierarzt tierärztliche \nUntersuchungsergebnisse von dritter Seite durch Aufnahme in die Behördenakten \nerkennbar zu eigen macht (BayVGH, a. a. O. Rn. 23). \nDie von einem Amtstierarzt festgestellten Tatsachen sind grundsätzlich ausreichend \nund maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten \nTierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 10). Sie \nkönnen zwar durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer \nKörperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten widerlegt oder in Frage gestellt \nwerden (vgl. NdsOVG, a. a. O. Rn. 39). Jedoch kann Aussagekraft der \namtstierärztlichen Beurteilung nicht allein durch schlichtes Bestreiten des Tierhalters \nentkräftet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 5 S \n52/17 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 28. Juni 2010 - 5 S 10.10 -, juris Rn. 9). Etwas anders \ngilt nur dann, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der \nSachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu \ntreffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. \nSolche Mängel zeigt der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht auf. \n7 \n8 \n\n \n \n6\nOhne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, er habe wiederholt gegen zur Durchsetzung des § 2 TierSchG \nerforderliche Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sowie gegen eine \nzum Schutz der Tiere gemäß § 2a TierSchG erlassene Verordnung verstoßen, indem er \nnicht für trockene und so oft als nötig von Ausscheidungen gereinigte, \nerforderlichenfalls desinfizierte Liegebereiche für seine Schweine (§ 4 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 10 TierSchNutztV) sowie für jederzeitigem Zugang der Schweine zu Wasser in \nausreichender Menge und Qualität gesorgt (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV) und \nentsprechende Anordnungen des Antragsgegners zur Beseitigung der Mängel nicht \nbefolgt habe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dabei sämtliche vom \nAntragsgegner festgestellten Verstöße des Antragstellers seit 2014 berücksichtigt. \nWeder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nTierSchG geben einen Hinweis darauf, dass ein wiederholter Verstoß nur dann \nvorliegt, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt. Es genügt bereits, \ndass zwei erfolgsqualifizierte Zuwiderhandlungen begangen wurden. Richtig ist \nallerdings, dass wiederholte Zuwiderhandlungen weniger Anlass zu Zweifeln an der \nBereitschaft und Fähigkeit künftig rechtstreuen Verhaltens geben, wenn ein zeitlicher \nZusammenhang nur entfernt besteht und sich die Zuwiderhandlungen damit als eher \nsingulär darstellen. Die in diesem Zusammenhang nach den Umständen des Einzelfalls \ngebotene Bewertung findet jedoch systematisch ihren Platz im Rahmen der Prognose; \nsie kann auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit von \nBedeutung sein. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals \n\"wiederholt\" im Sinne zeitlicher Grenzen findet daher im Gesetz weder Grundlage \nnoch Rechtfertigung (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 2016 - 3 B 34.16 -, juris Rn. \n8). \nIst das Vorliegen einer \"wiederholten\" Zuwiderhandlung danach an zeitliche Grenzen \nnicht gebunden, sind deren tatbestandliche Voraussetzungen hier sowohl in Bezug auf \nMängel an der Sauberkeit der Stallungen, die vom Antragsgegner anlässlich \namtstierärztlicher Kontrollen am 31. August 2016, 1. September 2016, 24. November \n2016, 29. Januar 2018, 14. Mai 2018, 27. Februar 2019, 8. April 2019 und 11. \nDezember 2019 als auch hinsichtlich mangelnder Versorgung der Schweine mit \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nWasser anlässlich der Kontrollen vom 11. November 2014, 20. Februar 2015 und 14. \nMai 2018 festgestellt worden waren, zweifelsohne gegeben. \nAnders als der Antragsteller meint, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des \nHaltungsverbots auch in Gestalt der groben Zuwiderhandlung gegeben. Dabei kann \nhier dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, ob im \nZeitpunkt der von Mitarbeitern des Antragsgegners am 11. Dezember 2019 \ndurchgeführten Kontrolle der Stallungen der in § 26 Abs. 3 Nr. 1 TierSchNutztV \ngenannte Grenzwert von 20 ccm Ammoniak pro Kubikmeter Luft mit der Folge \nüberschritten war, dass mit gesundheitlichen Schäden für die Schleimhäute der \nSchweine zu rechnen war. Eine grobe Zuwiderhandlung des Antragstellers folgt \njedenfalls aus den Feststellungen des Amtstierarztes anlässlich der Kontrolle vom 11. \nDezember 2019. Die vorgefundene Menge an Ausscheidungen sowie die extrem \nschlechten Luftverhältnisse ließen nach dessen Feststellungen darauf schließen, dass \ndie Stallungen zuvor mindestens eine Woche, wenn nicht sogar zwei Wochen lang \nnicht entmistet worden waren, der Antragsteller also in gravierender Weise gegen \nseine Pflichten aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 22 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV \nverstoßen hatte. Danach hat der Halter von Nutztieren allgemein sicherzustellen, dass \ndie Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft \nwie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die \nTiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und \nerforderlichenfalls desinfiziert werden. Haltungseinrichtungen für Schweine müssen \nnach § 22 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass die Schweine nicht \nmehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein \ntrockener Liegebereich zur Verfügung steht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat, vermag der Antragsteller diese Versäumnisse nicht damit zu \nentschuldigen, dass er zu dieser Zeit gesundheitlich eingeschränkt war, da seine \nArbeitsfähigkeit ausweislich des Attests bereits seit 30. November 2019 \nwiederhergestellt war. Im Übrigen entbindet die Arbeitsunfähigkeit den Tierhalter \nkeinesfalls davon, seinen aus § 2 TierSchG und den aus Verordnungen auf Grundlage \nvon § 2a TierSchG folgenden Pflichten als Tierhalter nachzukommen. Er muss \ngegebenenfalls andere mit der Besorgung entsprechender Arbeiten beauftragen. \n12 \n\n \n \n8\nEbenso kann dahinstehen, ob der Tod der am 8. und 20. Januar 2020 verendeten \nSchweine ursächlich auf die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen zurückzuführen \nwar und deswegen davon auszugehen ist, dass der Antragsteller durch seine \nZuwiderhandlungen den von ihm gehaltenen Schweinen erhebliche oder länger \nanhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat. Ein \nTierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist - wie hier - im Fall gravierender und \nzahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen \nbereits dann gerechtfertigt, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren \nandernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche \nSchmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, \njuris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 51 \njeweils m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O. § 16a Rn. 47 m. w. N.). Dass bei \nmangelnder Versorgung mit Wasser und mangelhafter Reinhaltung der Stallungen \nsolche Gefahren für die Schweine bestehen, liegt auf der Hand. Weitere engmaschige \nKontrollen durch den Antragsgegner, wie sie der Antragsteller alternativ fordert, sind \nangesichts der Tatsache, dass bei ihm mehrfach gravierende Zuwiderhandlungen \nfestgestellt worden waren, offensichtlich nicht mehr geeignet, das Wohl der Tiere \nsicherzustellen. Andere mildere Maßnahmen, die geeignet sein könnten, zeigt die \nBeschwerde nicht auf. \nSchließlich rechtfertigen auch Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller \nweiterhin \nderartige \nZuwiderhandlungen \nbegehen \nwird. \nGegen \ndiese \nvom \nVerwaltungsgericht angestellte Prognose, mit der sich der Antragsteller in seinem \nBeschwerdevorbringen nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nentsprechend auseinandersetzt, gibt es angesichts der Tatsache, dass beim \nAntragsteller in der Vergangenheit schon mehrfach gravierende Verstöße festgestellt \nworden waren, nichts zu erinnern. \nDas vom Antragsgegner ausgeübte Auswahlermessen, das der gerichtlichen Prüfung \nnur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zugänglich ist, begegnet ebenfalls keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Letztlich lässt auch der Verweis der Beschwerde auf das \nRecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Recht des eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbetriebs (Art. 14 GG) sowie auf die erheblichen nachteiligen \nwirtschaftlichen und beruflichen Folgen des Haltungsverbots es nicht als \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nunangemessen erscheinen, dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum \nSchutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren den Vorrang vor dem Interesse des \nAntragstellers zu geben. Eine vollständige Untersagung des Haltens von Tieren ist \nerforderlich und verhältnismäßig, wenn - wie vom Verwaltungsgericht im Fall des \nAntragstellers zutreffend angenommen - weitere Zuwiderhandlungen drohen und die \nin Betracht kommenden, weniger einschneidenden Handlungsalternativen zur \nAbwendung dieser Gefahr nicht genügend effektiv erscheinen (BayVGH, Beschl. v. 7. \nJanuar 2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O. Rn. 49). Im \nÜbrigen ist es dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG \nunbenommen, die Gestattung der Tierhaltung und -betreuung zu beantragen, sobald \nder Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. \nDurchgreifende Einwendungen gegen die Anordnungen Nr. 2 bis 4 des Bescheids \nwurden vom Antragsteller nicht vorgebracht. Auch sind keine Zweifel an deren \nRechtmäßigkeit ersichtlich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das \nBeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in \nVerbindung mit den Empfehlungen der Nr. 1.5, 35.2, 54.2.1 des Streitwertkataloges \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen der Senat folgt. In Nr. 35.2 \nStreitwertkatalog wird für Anordnungen an den Tierhalter ein Streitwert von 5.000,00 \n€ empfohlen, sofern die Anordnung keiner Gewerbeuntersagung gleichkommt. \nStreitgegenstand ist hier nicht die Untersagung der Haltung einzelner Tiere, sondern \ndie generelle Untersagung der Schweinehaltung. Somit kommt Nr. 54.2.1 \nStreitwertkatalog zur Anwendung, wonach ein Streitwert (15.000,00 €) als \nangemessen erachtet wird. Dieser Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach Nr. 1.5 Streitwertkatalog zu halbieren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-11/3-b-124-20","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":3},{"jurabk":"TierSchNutztV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"TierSchNutztV","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"TierSchNutztV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-11/3-b-124-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487699","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.086928+00:00"}}