{"status":"available","doknr":"OLD487698","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-15","aktenzeichen":"5 A 525/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 525/17 \n \n2 K 801/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin \nAbt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRundfunkbeiträgen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 15. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. April 2017 - 2 K 801/16 - wird verworfen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 613,02 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts \ndargelegt worden sind. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 30. Mai 2017 zugestellt \nund war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Klägerin \nhat zwar fristgemäß am 30. Juni 2017 die Zulassung der Berufung beantragt. Die \nangekündigte Begründung ist indes innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des \n31. Juli 2017, einem Montag, geendet hat (vgl. § 57 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 VwGO, \n§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) nur unvollständig und \nnicht mit einem als Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren erkennbaren \nErklärungsinhalt bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. \nAm 31. Juli 2017 um 15:25 Uhr ging bei dem Oberverwaltungsgericht ein Schriftsatz \ndes Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax ein, dessen Blatt 1 nur die \nAnwaltskanzlei erkennen lässt, im Übrigen aber weiß ist. Dieses Fax konnte auch in \nAnsehung der übrigen Blätter 2 und 3 keinem Verfahren zugeordnet werden. Die \nBlätter 2 und 3 ließen auch nicht erkennen, ob es sich um die Begründung eines \nZulassungsantrags handelte. Die Eingangsgeschäftsstelle des Gerichts vermerkte dies \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nhandschriftlich auf Blatt 1 des gefaxten Schriftsatzes mit der Aufforderung, das Fax \nnochmals zu senden, und sendete das Blatt 1 mit diesem Vermerk am 31. Juli 2017 um \n15:34 Uhr an die Anwaltskanzlei per Fax zurück. Da am nächsten Morgen kein \nEingang \nzu \nverzeichnen \nwar, \nhinterließ \ndie \nEingangsgeschäftsstelle \nam \n1. August 2017 \num \n7:42 \nUhr \neine \nentsprechende \nInformation \nauf \ndem \nAnrufbeantworter der Anwaltskanzlei. Nachdem dann um 8:15 Uhr erneut ein leeres \nweißes \nBlatt \nals \nFax \nvon \nder \nAnwaltskanzlei \neinging, \nforderte \ndie \nEingangsgeschäftsstelle des Gerichts die Anwaltskanzlei per Fax um 8:31 Uhr auf, das \nFax nochmals zu senden. Erst danach ging am 1. August 2017 um 18:29 Uhr per Fax \ndie vollständige Begründung des Berufungszulassungsantrags der Klägerin bei Gericht \nein. Der Schriftsatz hat das Oberverwaltungsgericht damit erst am 1. August 2017 mit \neinem objektiv als Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung erkennbaren \nErklärungsinhalt erreicht. \nDer \nKlägerin \nist \nauch \nkeine \nWiedereinsetzung \nin \ndie \nversäumte \nAntragsbegründungfrist \nzu \ngewähren \n(§ 60 \nAbs. 1 \nVwGO). \nDenn \nder \nProzessbevollmächtigte der Klägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 \nAbs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einzuhalten. \nSein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO der \nKlägerin zugerechnet. \nZur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens macht der Prozessbevollmächtigte \nder Klägerin geltend, die Begründungsschrift sei am 31. Juli 2017 um 15:25 Uhr an \ndas Gericht gefaxt worden. Die erfolgreiche Versendung sei sowohl durch das \nKanzleipersonal als auch durch den Prozessbevollmächtigten selbst unmittelbar nach \nVersendung geprüft worden. Das Faxgerät habe ausweislich des vorgelegten \nVersendungsprotokolls eine erfolgreiche Versendung von drei Seiten des Schriftsatzes \nausgewiesen. Die offensichtlich teils fehlerhafte Datenübertragung habe zu diesem \nZeitpunkt nicht bemerkt werden können. Das Rückfax des Gerichts sei erst am \n1. August 2017 festgestellt worden. Grundsätzlich würden im Kanzleibetrieb die \nFaxeingänge am Morgen und zur Postbearbeitung noch einmal am späten Mittag \nkontrolliert und den Akten zugeordnet. Dies sei auch am 31. Juli 2017 so geschehen. \nDa das Rückfax des Gerichts erst nach der angewiesenen Kontrolle zum späten Mittag \nin der Kanzlei eingegangen sei, sei dies zunächst unbemerkt geblieben. Eine \n4 \n5 \n\n \n \n4\npermanente Kontrolle von Post(fax-)eingängen stelle überzogene Anforderungen an \ndie Organisation eines Kanzleibetriebs. \nNach diesem Vorbringen trifft den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug auf \ndie in Rede stehende Versäumung der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO ein eigenes (Organisations-) Verschulden. Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge \ntragen, dass an einem normalen Werktag alle während der üblichen Bürozeiten \neingehenden Schriftstücke auf drohenden Fristablauf hin geprüft werden. Dies gilt \nauch für während der üblichen Bürozeiten eingehende Faxeingänge (BayVGH, \nBeschl. v. 28. Dezember 1992 - 23 B 92/1549 -, NJW 1993, 1731; Greger, in: Zöller, \nZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 23.38). Dem genügt eine Kanzleiorganisation wie die hier \ngeschilderte, die sich auf eine Kontrolle von per Fax eingegangenen Schriftstücken am \nMorgen und am späten Mittag beschränkt, nicht. Wäre die Kontrolle des Posteingangs \n- wie geboten - für die gesamte übliche Bürozeit erfolgt, wäre das am Tag des \nFristablaufs um 15:34 Uhr und damit innerhalb der üblichen Bürozeiten übermittelte \nRückfax des Gerichts bemerkt worden und eine fristgemäße Übermittlung der \nAntragsbegründung möglich gewesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und die von Amts wegen \nvorgenommene Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren \nberuhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 47 und § 52 Abs. 3 \nGKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n6 \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-15/5-a-525-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-15/5-a-525-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487698","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.066736+00:00"}}