{"status":"available","doknr":"OLD487697","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-15","aktenzeichen":"6 B 31/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 31/20 \n \n5 L 1188/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nUntersagungsverfügung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. Juni 2020 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. Januar 2020 - 5 L 1188/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der \nStreitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf je 8.750,- € festgesetzt (§ 52 \nAbs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). \n \n \nGründe \nDie zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist \n(vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid \nvom 22. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners \nvom 19. Dezember 2019 verfügte glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung \nanzuordnen. \nDie Antragstellerin betreibt in B...... in der näheren Umgebung der dortigen \nOberschule eine Spielhalle, für die am 4. Dezember 2002 eine unbefristete Erlaubnis \nnach \n§ \n33i \nGewO \nwurde. \nÜber \ndie \nnach \nerfolglosem \nvorläufigem \nRechtsschutzverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Septebmer 2019 - 6 B 370/18 -, juris) \nerhobene Klage auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli \n2017 hinaus ist noch nicht entschieden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage der Antragstellerin gegen die streitgegenständliche Untersagung des weiteren \nSpielhallenbetriebs abgelehnt, da die Antragstellerin die Spielhalle nicht nur formell, \nsondern wegen Unterschreitung des in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG \ngeregelten Mindestabstandes auch materiell illegal betreibe. Der Antragsgegner habe \nsein Untersagungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere könne sich die \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAntragstellerin hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes nicht auf ein \nschutzwürdiges Vertrauen berufen. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Abänderung des \nangegriffenen Beschlusses. \nDas Verwaltungsgericht hat die Unterschreitung des Mindestabstandes von 250 m \nLuftlinie (§ 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG) zwischen dem Eingang der Spielhalle und \ndem nächstgelegenen Punkt des Schulgeländes kumulativ damit begründet, dass die \nRAPIS-Messung einen Abstand von 184 m zwischen der nördlich auf dem \nSchulgelände befindlichen Sport- und Mehrzweckhalle und dem Spielhalleneingang \nbzw. einen Abstand von 236 m von diesem zur Kante des sonstigen Schulgeländes \nbetrage. Dabei hat das Gericht die Halle als Schulgebäude im Sinne des § 18a Abs. 4 \nSatz 1 SächsGlüStVAG gewertet, da sie regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, \nfür Unterrichtszwecke genutzt werde, und es nach dem Schutzzweck der Norm allein \ndarauf ankomme, einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und solchen Orten zu \nschaffen, an denen Schüler beschult werden und die sie deshalb regelmäßig aufsuchen. \nOhne Erfolg wendet die Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Sport- und \nMehrzweckhalle in die Abstandsmessung ein, dass deren schulische Nutzung nur eine \nuntergeordnete Rolle spiele, da sie nach den im Internet angegebenen Trainingszeiten \nüberwiegend von Volleyball-Mannschaften und nur freitags von Schülern genutzt \nwerde. Dass dies nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichender \nsummarischer Prüfung nicht zutrifft, entnimmt der Senat der Antragserwiderung. Der \nAntragsgegner hat darin substantiiert und, ohne dass die Antragstellerin dem noch \nentgegengetreten ist, dargelegt, dass sie ausweislich der von ihr zitierten Website nur \ndie abendliche Hallennutzung durch Volleyball-Mannschaften des SV Stahl B...... \nberücksichtigt hat, nicht aber die tägliche Nutzung unter der Woche für den \nSchulsport. Diese ist durch eine Auskunft der Oberschule B...... vom 10. Oktober 2019 \nund das im Internet veröffentlichte Schulprogramm hinreichend belegt. Greift der \nEinwand \nder \nAntragstellerin \ngegen \ndie \nEinbeziehung \nder \nHalle \nin \ndie \nAbstandsmessung nicht durch, kann ihr weiteres Vorbringen auf sich beruhen. Es sei \ndaher nur angemerkt, dass - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - in das \nAbstandsergebnis von 184 m bereits ein Sicherheitsaufschlag von 2 % eingerechnet \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nwar (vgl. Widerspruchsbescheid Seite 8) und der Verweis auf die Distanzmessung des \nDipl.-Ing. M...., die einen Radius von 250 m zwischen Schule und Spielhalle ergab, \ndie zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts außer Acht lässt, dass letztlich \nauch diese Messung die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands belegt, da \nder Radius deutlich in das Schulgrundstück (Flurstück F1 der Gemarkung B......) \nhineinreicht. \nDie Antragstellerin vermag auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, dass eine \nAbweichung vom Mindestabstand des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG nach \nSatz 2 unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des Standorts und der Lage \ndes Einzelfalls zulässig gewesen sei. Verwaltungsgericht und Antragsgegner haben \nihren Entscheidungen zutreffend die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 30. \nSeptember 2019 - 6 B 370/19 -, juris Rn. 9 im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. v. \n22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 14; st. Rspr.) zugrunde gelegt. Danach sind nur \nAusnahmen in atypischen Fällen zulässig, in denen topographische Besonderheiten \neine Barrierewirkung begründen, die eine alltägliche Konfrontation der Schüler mit \nder Spielhalle weniger wahrscheinlich machen und die deshalb eine andere \nBeurteilung erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels \nLuftlinie. Die Beschwerde lässt keine Anhaltspunkte für eine Atypik erkennen. Sie \nwiederholt nur ihre Hinweise auf \"Barrieren und Hindernisse\", auf die zurückgesetzte \nLage der Spielhalle im ersten Geschoss sowie die fehlende Einsehbarkeit von der \nStraße aus, die von der Vorinstanz und ebenso bereits vom Senat im \nBeschwerdeverfahren 6 B 370/18 als nicht konkretisiert bzw. unerheblich für die \nBeurteilung zurückgewiesen worden sind. \nDer weitere, auf einen \"gewissen Bestandsschutz\" abstellende Beschwerdevortrag \n(Seite 3 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz) genügt schon nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist daher durch den \nSenat nicht zu überprüfen. Denn die Antragstellerin wiederholt fast wortwörtlich nur \nihren Vortrag aus ihrem Eilantrag (Seite 9 3. Absatz bis Seite 10 3. Absatz), ohne sich \nauch nur ansatzweise mit der Argumentation auseinanderzusetzen, mit der das \nVerwaltungsgericht begründet hat, warum der Korrespondenz mit dem Antragsgegner \nkein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zu entnehmen ist. \n6 \n7 \n\n \n \n5\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDa der Betrag des angedrohten Zwangsgelds (hier: 17.500 €) den nach Nummer 54.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in \nSächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) mindestens anzusetzenden Betrag übersteigt, \nist gemäß Nummer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs dieser höhere Wert maßgeblich \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 83). Der sich \nhiernach ergebende Wert ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend \nNummer 1.5 Streitwertkatalog auf die Hälfte zu reduzieren. Die Befugnis des Senats \nzur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp\n \n \n \n \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-15/6-b-31-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-15/6-b-31-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487697","retrieved":"2026-07-09 08:36:01.045389+00:00"}}