{"status":"available","doknr":"OLD487695","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-15","aktenzeichen":"5 A 382/18.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 382/18.A \n \n2 K 1010/15.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai und 15. Juni 2020 \n \nam 15. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer am.. ...... 1995 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er \nreiste am 26. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n4. Februar 2015 einen Asylantrag. \nAm 4. Februar 2015 wurde der Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats \nzur Durchführung des Asylverfahrens angehört. Der Kläger hat dabei angegeben, er \nhabe vor sieben Monaten in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und ihm sei Asyl \nzuerkannt worden. Er habe in Sofia in einer Asylbewerberunterkunft gelebt. Auf die \nFrage, ob es Gründe gebe, die dagegen sprechen, dass der Asylantrag nicht in \nDeutschland, sondern in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft wird, hat der \nKläger ausgeführt, er möchte nicht nach Bulgarien zurück. Er habe dort wegen eines \nAufgriffs einen Asylantrag stellen müssen, das eigentliche Reiseziel sei Deutschland \ngewesen. \nAm 18. März 2015 ersuchte das Bundesamt die bulgarischen Behörden um \nÜbernahme des Asylverfahrens. Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin mit \nSchreiben vom 1. April 2015 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nentsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 18. November 2014 der \nFlüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei. \nMit Bescheid vom 20. April 2015, zugestellt am 4. Juni 2015, lehnte das Bundesamt \nden Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm für den Fall der \nnicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Weiter \nwurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer \n2 Satz 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines \nAsylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne auf Grund des in Bulgarien \ngewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. § 60 \nAbs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Auch die Feststellung von \nnationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Die \nUnzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren \nDrittstaat (§ 26a AsylVfG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das \nBundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine \nAbschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um das \nmildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. \nAm 16. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom \n20. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des \nKlägers durchzuführen, hilfsweise für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft, weiter \nhilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung \nmachte \ner \ngeltend, \nin \nBulgarien \ndrohe \nihm \nein \nGrundrechts- \nbzw. \nMenschenrechtsverstoß. Es sei Aufgabe der Beklagten, auch bei Gewährung \ninternationalen \nSchutzes \ndurch \nden \nDrittstaat \nzu \nprüfen, \nob \ndort \nGrundrechtsverletzungen gegenüber dem Kläger bestehen. Das Konzept der \nnormativen Vergewisserung sei in Bulgarien durchbrochen. Weiter wurde geltend \ngemacht, der Bescheid sei zwischenzeitlich aufgrund veränderter Rechtslage \nverfahrensrechtlich fehlerhaft geworden. Maßgeblich dürfte nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. \n2 AsylG sein. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei festzustellen, ob die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Feststellung \n4 \n5 \n\n \n \n4\nhabe die Beklagte nicht getroffen, weshalb die Ziffer 2 des Bescheides rechtlich \nfehlerhaft sei. Die Ziffer 1 des Bescheides sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an \nder Rücknahmebereitschaft Bulgariens mangele. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des deutsch-\nbulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259) müsse \ndas Rückübernahmeersuchen innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der \nzuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen \nAufenthalt der betroffenen Person gestellt werden. Diese Frist sei abgelaufen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2016 \nabgewiesen. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil \nBulgarien dem Kläger internationalen Schutz gewährt habe. Eine nochmalige Prüfung \ndes bestehenden internationalen Schutzes sei innerhalb der Europäischen Union \nausgeschlossen. Die Ziffer 2 des Bescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 35 \nAsylG. Das Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 verleihe dem Kläger keine \nsubjektiv öffentlichen Rechte. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, \nsei unzulässig. § 31 Abs. 3 AsylG sei nicht heranzuziehen, wenn die Abschiebung in \neinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Rede stehe. Dem Konzept der \nnormativen Vergewisserung könne nur entgegengetreten werden mit der Begründung \nund dem Nachweis, es herrschten in dem betreffenden Land systemische Mängel des \nAsylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. international \nSchutzberechtigte mit der Folge, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt seien. Eine \nsolche Gefahr bestehe nicht, weder systemisch noch konkret. \nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22. März 2018 - 5 A 196/17.A - \nzugelassen. Nach Eingang der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist \nerfolgten Berufungsbegründung hat der Senat auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beklagte \nhat das Verfahren am 15. November 2019 wieder aufgerufen. \nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. März 2020 seinen bulgarischen Reiseausweis \nfür Flüchtlinge und seine bulgarische Aufenthaltserlaubnis, die beide bis zum \n2. Dezember 2019 gültig waren, sowie seine Geburtsurkunde vorgelegt. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nZur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend: Er sei in Deutschland \nbestens integriert. Er sei arbeitstätig und habe einen Integrationskurs erfolgreich \nabsolviert. Am 2. April 2020 sei er Vater einer Tochter geworden, die die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt. Seine Eintragung in die Geburtsurkunde sei aufgrund \nfehlender Papiere noch nicht erfolgt, seine Geburtsurkunde befinde sich derzeit \nzwecks Legalisation bei der Deutschen Botschaft in Beirut. Er lebe mit der Mutter des \nKindes, der deutschen Staatsangehörigen ..... P.........., und dem Kind in familiärer \nGemeinschaft. \nDie Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen nicht vor, da es zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an der Rücknahmebereitschaft \nBulgariens fehle. De facto liege eine Nichtgewährung des internationalen Schutzstatus \nvor. Es handele sich bei der Rücknahmebereitschaft nicht nur um eine bloße Frage der \nVollziehbarkeit. Die Frist gemäß Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens vom \n7. März 2006 sei abgelaufen. Die Beklagte habe eine Anfrage an Bulgarien \nunterlassen. Unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs zur Fristenregelung der Dublin-Verordnung liege es nahe, dass sich der \nKläger auf den Ablauf der Frist berufen kann. Es dürfte dem Kläger rechtlich nicht \nmöglich sein, eine Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu \nerreichen. Dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 - \nC-540/17 und C-541/17 - sei zu entnehmen, dass es nicht auf die Gewährung des \nSchutzstatus \"auf dem Papier\", sondern auf die tatsächliche Möglichkeit der \nRechtewahrung ankomme. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine \nVorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof angeregt. \nIn Bulgarien bestehe - unabhängig von der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen \nSituation durch die Corona-Pandemie - eine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß \ngegen Art. 4 GRCh führe. Soweit die nach der Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - ergangene obergerichtliche \nRechtsprechung dies anders beurteile, sei zudem zu berücksichtigen, dass diese \nEntscheidungen vor dem Beginn der Corona-Pandemie ergangen seien und sich die \nwirtschaftliche Situation in Bulgarien seitdem extrem verschlechtert habe. Auch sei \ndie familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Kind und Frau P.......... zu \nberücksichtigen. \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2016 - 2 K \n1010/15.A - zu ändern und die Ziffer 1 und die Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 des \nBescheides der Beklagten vom 20. April 2015 aufzuheben, \nhilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der \nBeklagten vom 20. April 2015 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 die Beweisanträge \naus dem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 gestellt. Diese hat der Senat in der mündlichen \nVerhandlung vom 27. Mai 2020 abgelehnt. Sodann hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom 27. Mai 2020 weitere Beweisanträge gestellt, die im Schriftsatz \nvom 29. Mai 2020 ihre schriftliche Fassung erhielten. Diese Beweisanträge hat der \nSenat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird \nauf die Begründung der Beschlüsse Bezug genommen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid \nder Beklagten vom 20. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch \nauf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). \n12 \n13 \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - \nC-297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.). \nI. \nDie \nin \nZiffer \n1 \ndes \nangefochtenen \nBescheids \ngetroffene \nUnzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag des Klägers, die nur mit der \nAnfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. \nAugust 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19), ist rechtmäßig. \nRechtsgrundlage dafür ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 \n(BGBl. I S. 1939). \n1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist formell rechtmäßig. Der Kläger \nwurde am 4. Februar 2015 in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 2 AsylG \ngenügenden Weise angehört, denn er wurde sowohl zu einer Asylantragstellung in \neinem anderen Staat als auch dazu befragt, ob es Staaten gibt, in die er nicht überstellt \nwerden will (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 31 ff.). \nIm Übrigen kann eine unterbliebene Anhörung nach § 29 Abs. 2 AsylG durch eine \npersönliche Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13), was hier jedenfalls \ngeschehen ist. \n2. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist auch materiell rechtmäßig. \nNach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer \nMitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz \nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Asylanträge von Ausländern, \ndenen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, \nergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. \nJuni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29). Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen \nnationalen Vorschrift enthielt bereits Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2005/85/EG. Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n8\n2013/32/EU inzwischen auf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch \neinen anderen Mitgliedstaat erweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 \n- 1 C 37.16 -, juris Rn. 17). \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a \nder Richtlinie 2013/32/EU allerdings dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat \nverbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, \neinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem \nAntragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder \nsubsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem \nanderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, \neine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder \nArt. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und \n541/17 -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. \n81 bis 97, und v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 bis 94). Danach kommt \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie \n2013/32/EU umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. \nEine solche Gefahr besteht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nfür den Kläger nicht. Sein Asylantrag war deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als \nunzulässig abzulehnen. \na) Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Kläger als Flüchtling \nanerkannt. Das steht aufgrund der vom Kläger in Kopie vorgelegten bulgarischen \nDokumente (Reiseausweises für Flüchtlinge und Aufenthaltserlaubnis) sowie des \nSchreibens der bulgarischen Behörden vom 1. April 2015, in dem mitgeteilt wurde, \ndass dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nicht entsprochen werde, da dem \nKläger mit Entscheidung vom 18. November 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien \nzuerkannt worden sei, fest. \nb) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der Europäische Gerichtshof \nvon folgenden Maßstäben aus (Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff. \nund und - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 85 ff.): \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n9\nIm Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass \ndie Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen \nMitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer \nFlüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Dies gelte insbesondere bei der \nAnwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, in dem im \nRahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylsystems der \nGrundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck komme. Allerdings könne \nnicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere \nFunktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes \nRisiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in \ndiesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten \nunvereinbar sei. \nArt. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer \nMaßstab - sei dahin auszulegen, dass das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen \neine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als \nunzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der \nAntragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits \ninternationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet sei, auf \nder Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter \nAngaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten \nSchutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder \nallgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen \nvorliegen. Hierbei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während \ndes Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende \nPerson einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. \nDiese Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders \nhohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles \nabhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die \nGleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine voll-\nständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem \nWillen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller \nNot befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n10\nwie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, \nund die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen \nZustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. \nDiese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke \nVerschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten \nSituationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden \nsind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden \nSituation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \ngleichgestellt werden könne. Dass etwa die Formen familiärer Solidarität, die \nAngehörige des internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats in Anspruch \nnehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei \nden Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden \nist, im Allgemeinen fehlen, sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, \ndass sich eine Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer \nSituation extremer materieller Not befände. \nUnter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen \nVertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem habe, könnten Verstöße \ngegen Be-stimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer \nVerletzung von Art. 4 GRCh führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre \ndurch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis \nauszuüben. Der Umstand, dass Personen in dem Mitgliedstaat, der ihnen \ninternationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen \nMitgliedstaaten nur in deutlich ein-geschränktem Umfang existenzsichernde \nLeistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats \nbehandelt zu werden, könne nur dann zu der Feststellung führen, dass die Person dort \ntatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende \nBehandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Person \naufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer \npersönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. \nJedenfalls könne der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue \nAntrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen \nund/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen \nSchutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die \n30 \n\n \n \n11\nbetreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat \ntatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende \nBehandlung zu erfahren. \nc) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine \ngegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. \naa) Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen \nArt. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist trotz einer im \nBundesgebiet gelebten Kernfamilie nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr \nim Familienverband zugrunde zu legen, sondern es ist von einer alleinigen Rückkehr \ndes Klägers nach Bulgarien ohne seine Familienmitglieder auszugehen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C \n45.18 -, juris) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei \nrealitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass \neine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und \nminderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und \nzwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein \nSchutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt \nworden ist. Dieser Entscheidung lag folgende Familien-Konstellation zu Grunde: Der \ndortige Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder waren afghanische \nStaatsangehörige, der Familienverband bestand bereits in Afghanistan, alle reisten \ngemeinsam aus und die Prognose betraf die gemeinsame Rückkehr aller \nFamilienangehörigen \nin \nihr \nHerkunftsland. \nOffen \ngelassen \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Regelvermutung auch dann gilt, wenn \ndie familiäre Gemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat (Beschl. v. 15. \nAugust 2019 - 1 B 33.19 -, juris). \nVorliegend ist der Senat aufgrund der hinsichtlich des Kindes eingereichten \nUnterlagen und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat da-von überzeugt, dass der Kläger mit seiner am.. ..... 2020 geborenen Tochter \nund deren Mutter, der deutschen Staatsangehörigen ..... P.........., in familiärer \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n12\nGemeinschaft lebt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass \nsie zusammenleben, Anhaltspunkte für Zweifel hieran bestehen nicht. \nAnders als in der Konstellation, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n4. Juli 2019 zugrunde lag, ist bei der vorliegenden Konstellation bei realitätsnaher \nBetrachtung der Rückkehrsituation nicht im Regelfall davon auszugehen, dass der \nKläger im Familienverband nach Bulgarien zurückkehrt. Der Familienverband wurde \nerst in Deutschland begründet. Die Lebensgefährtin des Klägers hat keinen Bezug zu \nBulgarien, denn sie ist deutsche Staatsangehörige und lebt hier in einer \nLebensgemeinschaft mit einem syrischen Staatsangehörigen. Deshalb ist auch unter \nBerücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ein gemeinsamer Verbleib der Familie \nin Bulgarien nicht realitätsnah. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine \nLebensgefährtin ihn im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dauerhaft begleiten \nwerde. \nbb) Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien ohne sein Kind und seine Lebensgefährtin \ndroht dem Kläger keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende \nBehandlung. Ein vom Willen des arbeitsfähigen und gesunden Klägers unabhängiger \n\"Automatismus der Verelendung\" bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht \nfeststellen. \nDabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem \nAufenthalt in Bulgarien in den Jahren 2014/2015 erfahren hat, da - wie bereits \ndargelegt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. \n88). \n(1.) Für die Zeit bis zum Beginn der Corona-Pandemie in Europa im März 2020 gehen \nsämtliche veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach den Urteilen \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-163/17 - und - C-297/17 u. a. - \nergangen sind, davon aus, dass arbeitsfähigen Männern bei einer Rückkehr nach \nBulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht \n(OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -; VGH BW, \nBeschl. v. 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -; SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n13\n- 4 A 947/17.A - zu einem Dublin-Fall; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - \n11 A 228/15.A -; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf. 132/17.A -; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - und OVG \nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, jeweils juris). Den dort \nenthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen schließt sich der Senat an. \nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen droht \nanerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlosigkeit. \nZwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die \nWohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte besonders schwierig \nsei (vgl. ausführlich etwa OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. \n97 bis 105; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 53 \nbis \n59). \nKeinem \nder \nzahlreichen \nin \nder \nRechtsprechung \nausgewerteten \nErkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, dass eine große Anzahl \nanerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Obdachlosigkeit, Hunger oder \nEntbehrung leidet. Auch der Senat hat keinen Hinweis darauf, dass anerkannte \nSchutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders \ngefährdet sind. \nAnerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelasteten \nAufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhalten. \nDaneben gibt es landesweit zwölf \"Zentren für temporäre Unterkunft\"; hier ist eine \nUnter-bringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich, die im Notfall um \nweitere drei Monate verlängert werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - \nA 4 S 1329/19 -, juris Rn. 20 f., m. w. N.). Hinzu kommen noch zwei kommunale \n\"Krisen-zentren\" zur Unterbringung von Obdachlosen, die in den Wintermonaten (1. \nDezem-ber bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 Plätze zur Verfügung (vgl. \nBundes-amt für Fremdenwesen und Asyl [2016], S. 8). Das Council of Refugee \nWomen in Bulgaria verfügt in Sofia über eine zentrale Sammel- und Ausgabestelle für \ngespendete Lebensmittel, Kleidung, Alltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie \nauch anerkannten Schutzberechtigten zu Gute kommen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 58 ff.). \n39 \n40 \n\n \n \n14\nAlle zitierten obergerichtlichen Entscheidungen gehen für die Zeit vor Beginn der \nCorona-Pandemie davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, \nihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau \nselbstständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig sein \nmag (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Nds. OVG; VGH \nBW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 24; OVG Schl.-H., Urt. v. \n25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 111; SächsOVG, Urt. v. 12. November 2019 - 4 \nA 947/17.A -, juris Rn. 48 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A \n10903/18 -, juris Rn. 59 ff.). Ob die in Bulgarien erzielbaren Einkünfte nicht \nausreichen würden, um Unterhalt für sein in Deutschland verbleibendes Kind zu \nentrichten und Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes in Deutschland \naufzubringen, wie der Kläger geltend macht, ist hingegen nach den oben ausgeführten \nMaßstäben für eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 \nGRCh ohne Belang. \nIn Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte haben auch einen effektiven Zugang zu \neiner den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügenden medizinischen Versorgung \n(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 74 \nff.). \n(2.) Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich durch die Corona-Pandemie nicht in \neiner Weise verschlechtert, die dazu führen würde, dass der Kläger als arbeitsfähiger \nund gesunder Mann unabhängig von seinem Willen der Verelendung anheimfiele. \nDem Kläger droht nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit für die Zeit einer etwaigen \nQuarantäne und einer Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. So war \nund ist eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass ei-\nne vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von \nihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer \nmaterieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu \nbefriedigen, gegenüber international schutzberechtigten Personen, die aufgrund der \nCorona-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe \nbedurften und bedürfen, nicht festzustellen. So wird im Artikel \"Impact of government \nmeasures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria\" der EU-Kom-\n41 \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n15\nmission vom 11. Mai 2020 (https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact- \nof-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria) \nausgeführt, die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) habe in ihren \nAufnahmezentren Unterkünfte für Begünstigte des internationalen Schutzes \nangeboten, die nicht mehr berechtigt seien, dort zu leben, aber aufgrund der COVID-\n19-Krise von Obdachlosigkeit gefährdet seien. Die SAR biete auch Es-sen. Weiter \nwird dort ausgeführt, dass NGOs wie das bulgarische Rote Kreuz, Caritas Sofia, IOM \nund Council of Refugee Woman berichten, dass etwa 200 Familien ihre Unterstützung \ngesucht haben, weil sie ihre Arbeitsplätze verloren haben, deshalb ihre Miete nicht \nmehr bezahlen können und so dem hohen Risiko ausgesetzt seien, obdachlos zu \nwerden. Das bulgarische Rote Kreuz habe angeboten, ihre Miete für einen Monat zu \nbezahlen und Essen zu kaufen, das Council of Refugee Woman habe wöchentliche \nUnterstützung für Essen angeboten. Hinsichtlich neu angekommener Asyl-suchender \nwird in dem Bericht ausgeführt, dass während der 14-tägigen Quarantäne eine aktive \nÜberwachung der Gesundheit erfolgt. Es gibt keine Veranlassung zu der Annahme, \ndass dies bei überstellten Personen, die bereits Berechtigte internationalen Schutzes \nsind, anders sein sollte. \nAuch der Arbeitsmarkt in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer \nWeise verschlechtert, die es international Schutzberechtigten unmöglich machen \nwürde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt auf dem vom \nEuropäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig zu bestreiten. In der \nAnfangszeit der Corona-Pandemie erfolgten, wie in anderen europäischen Staaten \nauch, sehr große Einschränkungen für die gesamte Wirtschaft und das \ngesellschaftliche Leben. Zwischenzeitlich hat sich die Situation aber geändert. Ab 15. \nJuni 2020 öffnen die meisten EU-Staaten wieder ihre Grenzen für EU-Bürger ohne \nKontrollen und Quarantäne-Vorschriften, so dass Saisonkräfte aus Bulgarien wieder in \nanderen EU-Staaten etwa in der Landwirtschaft und im Bereich des Tourismus \narbeiten können und nicht mehr auf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen sind, wo \nsie mit den dort lebenden international Schutzberechtigten konkurrieren würden. \nGleichzeitig \nwird \nin \nden \nmeisten \nEU-Staaten \n- \nmit \npandemiebedingten \nEinschränkungen - Tourismus und Gastronomie wieder möglich. So berichtet etwa \nRadio Bulgarien (https://bnr.bg/de) in der deutschsprachigen Artikelserie \"Covid-19 in \nBulgarien: \nTag \n83 \nbis \nTag \n87\" \nunter \nBerufung \nauf \ndas \nbulgarische \n45 \n\n \n \n16\nTourismusministerium, \ndass \nBulgarien \nmit \ndem \nBeginn \nder \ntouristischen \nSommersaison am 1. Juni Touristen aus 29 Ländern empfängt, unter anderem Bürger \naus Deutschland, und für diese keine Quarantänepflicht mehr besteht. Weiter wird \nberichtet, dass seit dem 1. Juni die Besuche der Innenbereiche von Gaststätten, Fast-\nFood-Restaurants, \nLokalitäten \nmit \nAlkoholausschank, \nCafés, \nKinder- \nund \nSporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Spielsälen mit Ausnahme von Discos, \nNachtbars und Pianobars wieder erlaubt sind. Prognosen deuten darauf hin, dass die \nWirtschaft Bulgariens im Jahre 2021 wieder jenen Stand erreichen wird, der vor der \nPandemie bestand. Seit Mitte Mai sei zudem die Zahl der vermittelten Arbeitnehmer \ngrößer als die der neuen Arbeitslosen. Der Senat kann sich deshalb davon überzeugen, \ndass der ursprüngliche Trend des massiven Einbruchs des Arbeitsmarkts \nzwischenzeitlich gestoppt ist und aufgrund der überall in Europa erfolgten erheblichen \nLockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen wieder eine deutliche \nTrendumkehr hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt, die annähernd denen der \nZeit vor der Pandemie entsprechen, ohne dass es hierzu der Einholung der vom Kläger \nbeantragten Auskünfte bedurfte. \ncc) Sollte entgegen den Ausführungen oben unter Ziffer I Nr. 2 Buchst. c Doppel-\nbuchst. aa auf eine Rückkehr des Klägers im Familienverband abzustellen sein, ergibt \nsich nichts anderes. \nArt. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die - für die Rückkehrprognose \nnaheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender \nfamiliärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung \nzu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die \neigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 27). \nHiernach ist nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle der Unterstützung seines \nKindes und seiner Lebensgefährtin eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK \nverstoßende Verelendung droht. Im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Bulgarien \nim Familienverband kann sich ein Elternteil durch Erwerbstätigkeit um das \nFamilieneinkommen und der andere Elternteil um die Pflege des Kindes kümmern. \nDen oben herangezogenen Erkenntnismitteln und obergerichtlichen Entscheidungen \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n17\nist nicht zu entnehmen, dass die eigene Existenzsicherung des Klägers im Falle der \nnotwendigen Unterstützung seiner Familienangehörigen gefährdet wäre (vgl. hierzu \ninsbesondere VGH BW, Beschl. v. 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris Rn. 16, \nund v. 23. April 2020 - A 4 S 721/20 -, juris). Hierfür sprechen auch die oben bereits \nzitierten Ausführungen im Artikel \"Impact of government measures related to \nCOVID-19 on third-country nationals in Bulgaria\" der EU-Kommission vom 11. Mai \n2020, wonach etwa 200 Familien von NGOs geholfen wurde. Daraus ergibt sich, dass \ndiese Familien vor Beginn der Corona-Pandemie Wohnungen und Arbeitseinkommen \nhatten, also keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung \nvorlag, und dass ihnen danach geholfen wurde. Angesichts der aufgezeigten \nderzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist auch nicht konkret zu befürchten, \ndass es nicht gelingen wird, in absehbarer Zeit wieder Arbeit zu finden. \nd) \nEntgegen \nder \nAuffassung \ndes \nKlägers \nsteht \ndem \nErlass \neiner \nUnzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch die von ihm geltend \ngemachte fehlende Rücknahmebereitschaft Bulgariens nicht entgegen. \naa) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a \nder Richtlinie 2013/32/EU entspricht, ist Voraussetzung für die Unzulässigkeit, dass \nein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits \ninternationalen Schutz gewährt hat. Die Norm ist angesichts ihres eindeutigen \nWortlauts \n(\"gewährt \nhat\") \nnicht \ndahin \nauszulegen, \ndass \neine \nUnzulässigkeitsentscheidung nur erfolgen darf, wenn einzelfallbezogen festgestellt \nwird, dass der Staat, der dem Kläger internationalen Schutz gewährt hat, zur \nRücknahme bereit ist, also von ihm ausgestellte abgelaufene Dokumente unverzüglich \nverlängern wird und seine Rücknahmebereitschaft erklärt hat. \nHierfür spricht auch die systematische Auslegung im Vergleich mit Art. 33 Abs. 2 \nBuchst. b und c der Richtlinie 2013/32/EU. Nach Buchst. b können die \nMitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig \nbetrachten, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des \nAntragstellers \ngemäß \nArt. 35 betrachtet wird. Als erster Asylstaat kann ein Staat nach Art. 35 nur unter der \nVoraussetzung angesehen werden, dass der Antragsteller von diesem Staat wieder \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n18\naufgenommen wird. Vergleichbares gilt für sichere Drittstaaten (Buchst. c), da die \nUnzulässigkeitsentscheidung in diesem Fall gemäß Art. 38 Abs. 4 voraussetzt, dass \nder Drittstaat dem Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet erlaubt. \nWeiter ist zu berücksichtigen, dass ein zuerkannter internationaler Schutz solange gilt, \nbis er aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. Art. 13 \nund 14 sowie 18 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU). Gemäß der Stellungnahme des \nBundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2017, letzte \nKurzinformation eingefügt am 13. Dezember 2017 (dort Seite 5), geht der \nSchutzstatus der Person mit Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der \njeweiligen Aufenthaltskarte nicht automatisch unter; die Person muss persönlich in \nBulgarien einen Antrag auf Verlängerung stellen. \nAngesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Aufnahmebereitschaft des anderen \nMitgliedstaates zu prüfen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU und \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gehen aus den dargestellten Gründen offensichtlich davon \naus, dass die Mitgliedstaaten der ihnen nach dem Gemeinsamen Europäischen \nAsylsystem obliegenden Verpflichtung nachkommen, die Personen, denen sie \ninternationalen Schutz gewährt haben und die sich anschließend in einen anderen \nMitgliedstaat begeben haben, wieder zurückzunehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht \naus dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. \nII S. 259). Gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens bleiben die \nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften \nsowie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur \nEuropäischen Union unberührt. Dass dort nur die Rede davon ist, dass die \nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur \nEuropäischen Union unberührt bleiben und nicht auch die entsprechenden \nVerpflichtungen Bulgariens, ist dem Umstand geschuldet, dass Bulgarien erst seit dem \n1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Seit diesem Zeitpunkt \nbesteht auch für Bulgarien ein Vorrang des Unionsrechts. \nIm \nÜbrigen \nbestehen \nkeine \nZweifel \ndaran, \ndass \nBulgarien \nseinen \nRücknahmeverpflichtungen hinsichtlich Personen, denen in Bulgarien internationaler \nSchutz gewährt wurde, auch tatsächlich nachkommt. In dem dem Urteil des \n52 \n53 \n54 \n\n \n \n19\nOberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - \nzugrunde liegenden Fall hat die dem Innenministerium von Bulgarien unterstehende \noberste Grenzpolizei mit Schreiben vom Juni 2019 den Flüchtlingsstatus des dortigen \nKlägers sowie die Aufnahmebereitschaft Bulgariens im Hinblick auf eine \nRückführung des Klägers nach Bulgarien bestätigt (dort Rn. 30). Wie im vorliegenden \nFall war dem dortigen Kläger im zweiten Halbjahr 2014 in Bulgarien internationaler \nSchutz gewährt worden und kam dieser im ersten Halbjahr 2015 nach Deutschland. Es \nist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bulgarischen Behörden hier anders verhalten \nsollten. \nbb) Angesichts dessen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Asylantrag nach \nArt. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden \nkann, wenn aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens (hier: deutsch-\nbulgarisches Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006) eine Überstellung in den \nMitgliedstaat (hier: Bulgarien), der ursprünglich den internationalen Schutzstatus \nzuerkannt hat, nicht mehr möglich ist, und die Aufenthaltsdokumente des \nAntragstellers aus dem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien), mit denen eine legale \nEinreise in den anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) möglich gewesen wäre, \nzwischenzeitlich abgelaufen sind und eine Verlängerung/Neuausstellung in \npersönlicher Abwesenheit bzw. über die konsularischen Vertretungen im jetzigen \nMitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht möglich ist, nicht \nklärungsbedürftig (\"acte clair\") und deshalb nicht gemäß Art. 267 AEUV dem \nEuropäischen \nGerichtshof \nzur \nVorabentscheidung \nvorzulegen. \nDie \nKlärungsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht im \nHinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 - \nC-540/17 und C-541/17 -. Der Kläger entnimmt diesem zwar zu Recht, dass dem \nAntragsteller \ndie \ntatsächliche \nInanspruchnahme \ndes \nSchutzstatus \nin \ndem \ninternationalen Schutz gewährenden Staat stets tatsächlich möglich sein muss. Diese \nVoraussetzung ist hier aber angesichts des Umstandes, dass Zweifel an der \nRücknahmebereitschaft Bulgariens nicht bestehen und der Rücknahme das \nRückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 gemäß dessen Art. 15 Abs. 2 nicht \nentgegensteht, erfüllt. \n55 \n\n \n \n20\nII. Auch die in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtmäßig. \n1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Da-\nnach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \ndie Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend \nBulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist, wie oben unter Ziffer I ausgeführt, gemäß \n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der \nEuropäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG gewährt hat und dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen \nArt. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. \nAuf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens und darauf, ob die Voraussetzungen des \nRückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 vorliegen, kommt es nicht an. Denn \ndie Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag \ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 \nAsylG \nnicht. \nInsoweit \nunterscheidet \nsich \ndie \nRechtslage \nvon \nder \nAbschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass \nfeststeht, \ndass \ndie \nAbschiebung \ndurchgeführt \nwerden \nkann. \nEine \nAbschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass sowohl \neine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht \nkommen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris Rn. 52). \nEine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. \nDie Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte \nAusreisefrist, die nach den Festsetzungen im Bescheid vom 20. April 2015 im Falle \nder Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl-\nverfahrens endet (Ziffer 2 des Bescheides), aufzuheben. Denn eine rechtswidrig unter \nRückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anstatt der im Fall der Unzulässigkeit \ndes Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen \nWochenfrist nach § 36 Abs. 1 AsylG, deren Ablauf nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 \nAsylG verhindert werden kann, verletzt den Ausländer nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n21\n1 VwGO in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris \nRn. 21). \n2. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt auch nicht daraus, dass in \ndem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2015 die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG \nvorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017, 1 C 10.17, juris Rn. 18 f.). Der \nSenat hat die Sache spruchreif zu machen, also darüber, ob die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, selbst zu entscheiden. Die Prüfung ergibt, \ndass Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien nicht bestehen, so dass solche der \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen stehen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 14). \nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein \nAusländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nDer rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden \nArt. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter \nZiffer 1 Nr. 2 Buchst. b dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C \n45.18 -, juris Rn. 11 ff.). Wie oben dargelegt droht dem Kläger bei einer Rückkehr \nnach Bulgarien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. \nAnhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht \nvor. \n3. Die Abschiebungsandrohung erweist sich schließlich nicht deshalb als rechtswidrig, \nweil die Beklagte noch keine Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und \nAufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung erlassen \nhat. Für deren Erlass ist die Beklagte zwar nunmehr gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG \nzuständig. Die fehlende Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkt \njedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 22). \n60 \n61 \n62 \n63 \n\n \n \n22\nIII. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten \nbegehrt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, hat \naus den oben unter Ziffer II Nr. 2 dargelegten Gründen keinen Erfolg. \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \n64 \n65 \n66 \n\n \n \n23\nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nHelmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-15/5-a-382-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":17},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"RL 2005/85/EG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-15/5-a-382-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487695","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.969397+00:00"}}