{"status":"available","doknr":"OLD487694","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"2 B 313/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 313/19 \n \n11 L 606/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Görlitz \nReferat Recht und Personal \nConrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nKonkurrentenstreits; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 16. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 6. November 2019 - 11 L 606/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsgegner schrieb im April 2019 in der Polizeidirektion Görlitz zum \nnächstmöglichen Zeitpunkt den nach Besoldungsgruppe A 13, Laufbahngruppe (LG) \n2.1 bewerteten Dienstposten einer/eines Leiterin/Leiters der Mordkommission im \nKommissariat 11 im Dezernat 1 bei der Kriminalpolizeiinspektion der Polizeidirektion \nGörlitz mit Dienstort Bautzen aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich der \nAntragsteller sowie der Beigeladene. Der Antragsteller erhielt am 3. Juli 2019 die \nmündliche Information, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne und \ndie Stelle dem Beigeladenen ab dem 6. August 2019 - zunächst auf Probe - übertragen \nwerden solle. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 beteiligte der Antragsgegner den \nörtlichen Personalrat und bat diesen um Zustimmung zur Übertragung der höher zu \nbewertenden Tätigkeiten an den Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nSächsPersVG. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 lehnte der örtliche Personalrat den \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAntrag gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 SächsPersVG ab, weil erhebliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bestünden. Die Angelegenheit wurde mit \nSchreiben vom 12. August 2019 gemäß § 79 Abs. 3 SächsPersVG dem \nStaatsministerium des Innern als übergeordnete Dienststelle mit einer Stufenvertretung \nzur Durchführung des Stufenvertretungsverfahrens vorgelegt. Nach fehlender \nEinigung mit dem Hauptpersonalrat, empfahl die Einigungsstelle mit Beschluss vom \n28. April 2020, den ausgeschriebenen Dienstposten an den Beigeladenen zu \nübertragen. Der Antragsgegner traf bisher keine das Auswahlverfahren abschließende \nAuswahlentscheidung. Der ausgeschriebene Dienstposten wurde dem Beigeladenen \nbisher nicht kommissarisch \"zur Erprobung\" übertragen. \nDer Antragsteller beantragte am 2. August 2019 bei dem Verwaltungsgericht Dresden, \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \nausgeschriebene Stelle nicht zu besetzen, bis über die Besetzung dieser Stelle unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Das \nVerwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. November 2019 \n- 11 L 606/19 - ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des \nBeigeladenen fehlerhaft und er dadurch in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf gleichen Zugang zu \ndiesem Amt nach der Maßgabe von Befähigung, Leistung und Eignung i. V. m. § 9 \nBeamtStG verletzt worden sei. Das der Stellenausschreibung zugrunde gelegte \nAnforderungsprofil sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner sei \nzutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht alle zwingenden \nAnforderungen \nder \nStellenausschreibung \nerfülle \nund \ndaher \nvom \nweiteren \nAuswahlverfahren auszuschließen gewesen sei. \nDer Antragsteller hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und seinen Antrag \naus der ersten Instanz wiederholt. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter \nAuseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt \ndie angefochtene Entscheidung. Der Beigeladene hat sich mit Schreiben vom 17. März \n2020 zur Sache geäußert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der \nBeigeladene \nbegründet \nseinen \nAntrag \nunter \nanderem \ndamit, \ndass \nkein \nAnordnungsgrund gegeben sei. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nMai 2020 darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung davon ausgehe, dass noch \nkeine abschließende Auswahlentscheidung vorliege, die gerichtlich überprüft werden \nkönnte. Hierzu haben die Beteiligten jeweils Stellung genommen. Der Antragsteller \nvertritt die Auffassung, dass gerichtlich bereits überprüfbar sei, ob er wirksam und \nrechtsfehlerfrei vom Auswahlverfahren habe ausgeschlossen werden dürfen. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch und keinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nEin Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren \nglaubhaft \ngemacht, \nwenn \nder \nunterlegene \nBewerber \ndarlegt, \ndass \ndie \nAuswahlentscheidung \nfehlerhaft \nwar \nund \nseine \nAussichten, \nbei \nerneuter \nAuswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl \nmithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, \njuris Rn 83). Der Antragsteller kann bereits deshalb keinen Anordnungsanspruch \ngeltend machen, weil es in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle bislang an einer \nverbindlichen Auswahlentscheidung fehlt. Der Antragsgegner hat vorliegend noch \nkeine rechtsbehelfsfähige Auswahlentscheidung getroffen, welche am Maßstab Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf geprüft werden könnte. Die im \nstreitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgenommene rechtliche \nPrüfung ist vorliegend noch nicht eröffnet. \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährleistet nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nden gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift ist damit Ausdruck \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\ndes unbeschränkt und vorbehaltlos geltenden Leistungsgrundsatzes. Sie dient zum \neinen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des \nöffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse der Beamten \nund Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, \ndass sie ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die \nBewerberauswahl begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2018 - 2 B 363/17 \n-, juris Rn. 11 m. w. N.). Der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine \nBewerbung um ein öffentliches Amt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10. Dezember \n2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 10, juris) kann mangels einer Auswahlentscheidung \n(noch) nicht verletzt sein. \nEine abschließende Auswahl nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung ist bisher nicht getroffen worden. Zwar ist dem in \nder Verwaltungsakte enthaltenen Vermerk vom 12. Juni 2019 zu entnehmen, dass der \nAntragsteller vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden müsse, da er nicht alle \nzwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfülle. Die Eignung und \nBefähigung des Beigeladenen für die Aufgaben eines Leiters der Mordkommission ist \njedoch in dem genannten Vermerk noch nicht festgestellt worden. Das Verfahren \nbefindet sich in der, der Auswahlentscheidung vorverlagerten, ersten Prüfungsstufe. In \ndem \ngenannten \nVermerk \nkann \nauch \ndeshalb \nkeine \n(konkludente) \nAuswahlentscheidung gesehen werden, weil zu diesem Zeitpunkt das erforderliche \n(eingeschränkte) \nMitbestimmungsverfahren \nnach \ndem \nSächsischen \nPersonalvertretungsgesetz weder abgeschlossen noch eingeleitet gewesen war. Dies \ngilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Mitbestimmungsverfahren \nauch auf die Vorwirkungen von weichenstellenden Vorentscheidungen erstrecken soll \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris Rn. 25 und Beschl. v. \n28. August 2008 - 6 P 12/07 -, juris Rn. 16) und sich vorliegend auch tatsächlich auf \ndie \nfür \nden \nAntragsteller \nnachteiligen \nkonstitutiven \nVoraussetzungen \ndes \nAnforderungsprofils erstreckt hat. Inzwischen ist zwar eine Empfehlung der \nzuständigen Einigungsstelle gemäß § 79 Abs. 4 Satz 3 SächsPersVG beschlossen \nworden. Eine entsprechende Auswahlentscheidung erging jedoch bisher nicht. Im \nÜbrigen hat der Antragsteller bis heute auch keine schriftliche, rechtsbehelfsfähige \n\"Negativmitteilung\" über eine das Auswahlverfahren abschließende behördliche \n9 \n\n \n \n6\nVerfahrenshandlung erhalten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 6. März 2018 - 4 S 189/18 -, \njuris Rn. 7; vgl. auch § 69 VwGO; § 54 Abs. 2 BeamtStG). \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist demnach nicht zu ändern. Das \nVerwaltungsgericht hat es - im Ergebnis - zu Recht abgelehnt, dem Antrag des \nAntragstellers stattzugeben. Der Senat sieht davon ab, sich im Verfahren des \nvorläufigen \nRechtsschutzes \nzur \nRechtmäßigkeit \nder \nstreitgegenständlichen \nAusschreibung, zum Anforderungsprofil und zum bisherigen Auswahlverfahren zu \npositionieren, wenn die Auswahlentscheidung und die Besetzung des Dienstpostens, \nwie im vorliegenden Rechtsstreit, noch gar nicht feststeht, - auch wenn dies im \nerkennbaren Interesse des Antragstellers und des Antragsgegners liegen mag. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren für \nerstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er einen Antrag gestellt und \nsich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \nlegt der Senat inständiger Rechtsprechung den Auffangwert zugrunde (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \n \nQuirmbach \n \n10 \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-16/2-b-313-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-16/2-b-313-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487694","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.945452+00:00"}}