{"status":"available","doknr":"OLD487693","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"3 A 346/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 346/20 \n \n6 K 38/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 16. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. März 2020 - 6 K 38/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nVorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 \nAbs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der allein \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli \n2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2017 gerichtete Klage \nabgewiesen. \nMit diesem Bescheid hatte der Beklagte gemäß § 81b Alt. 2 StPO die \nerkennungsdienstliche Behandlung des Klägers in Form der Anfertigung eines \nGanzkörperbilds, Dreiseitenbilds, Detailbilds, einer Personenbeschreibung, „Messen \nund Wiegen“, Zehn-Finger- und Handflächenabdrucks angeordnet. Zur Begründung \nzog der Beklagte ein bei der Polizeidirektion D...... im Jahr 2015 eröffnetes \nErmittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung heran. Dem Kläger wird hierin vorgeworfen, aus einer Gruppe von \netwa elf Personen heraus in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 in D...... \nkörperliche Angriffe gegen eine Gruppe von Geschädigten ausgeübt und diese auch \nbeleidigt zu haben. Gegen den daraufhin erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nD...... vom 00.00.0000 legte der Kläger Einspruch ein. Gegen den Kläger sind \nausweislich einer im Widerspruchsbescheid enthaltenen Übersicht (S. 2 f. des \nWiderspruchsbescheids) zwischen 2003 sowie 2014 15 Ermittlungs- oder \nStrafverfahren geführt worden. Die Verfahren wurden mit Verurteilungen zu \nGeldstrafen abgeschlossen oder gemäß §§ 153, 154, 170 Abs. 2 StPO als \nBagatellsachen, als unwesentliche Nebenstraftat oder mangels Nachweisbarkeit der \nTäterschaft eingestellt. \nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusammenfassend damit begründet, \ndass Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung \n§ 81b 2. Alt. StPO sei. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Zum Zeitpunkt der \nAnordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme sei der Kläger Beschuldigter eines \nErmittlungsverfahrens gewesen. Seine erkennungsdienstliche Behandlung sei im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zwecke des \nErkennungsdienstes auch notwendig gewesen. Das Gericht sei im Ergebnis der \nmündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Prognose des \nBeklagten, der Kläger werde auch zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als \nVerdächtiger einer Straftat in Betracht kommen und es werde zu erwarten sein, dass \nerkennungsdienstliche Unterlagen das Ermittlungsverfahrens dabei fördern würden, \nsachgerecht und nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht die \ninsgesamt 17 strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafverfahren zwischen 2003 bis zum \nJahr 2016 herangezogen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund des \npräventiven Charakters der Maßnahme bei der anzustellenden Prognose der in einem \nErmittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden könne, \nwenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff., 170 Abs. 2 StPO eingestellt \nworden sei, weil trotz Einstellung des Strafverfahrens ein „Restverdacht“ verbleibe. \nDiese Berücksichtigung verstoße insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung. \nDer Umstand, dass der Kläger letztmalig 2016 strafrechtlich in Erscheinung getreten \nsei, \nführe \nnicht \ndazu, \ndass \nsich \ndie \nvom \nBeklagten \nprognostizierte \nWiederholungsgefahr gegenwärtig nicht mehr feststellen lasse. Der Umstand führe \nauch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung \ndes Klägers. Das Gericht habe im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die \nÜberzeugung gewinnen können, dass der Kläger einen derartigen Gesinnungswandel \nvollzogen habe, dass anzunehmen sei, er werde vergleichbare Straftaten nicht erneut \n4 \n\n \n \n4\nbegehen. Dazu hat das Verwaltungsgericht die derzeitigen Lebensverhältnisse des \nKlägers berücksichtigt. Auch hat es den Hinweis der Prozessbevollmächtigen des in \nder mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Klägers herangezogen, dieser habe ihr \nerläutert, er sei häufig mit Personen unterwegs und habe dann stets das Gefühl, dass er \nin ein Fadenkreuz hineingerate, weil er mit den falschen Leuten unterwegs sei. Dabei \nist es zu dem Schluss gelangt, dass er seinen Freundeskreis nicht geändert habe. Somit \n- so das Gericht - bleibe zu befürchten, dass er erneut mit derartigen oder ähnlichen \nStraftaten wie Körperverletzungsdelikten in Erscheinung treten werde. Der alleinige \nZeitablauf lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Mangels Erscheinen in der \nmündlichen Verhandlung habe das Gericht sich keinen persönlichen Eindruck \nverschaffen und ihn insbesondere nicht zur Änderung seines Lebenswandels befragen \nkönnen. Es sei auch davon auszugehen, dass die durch die angeordnete \nerkennungsdienstliche \nBehandlung \ngewonnenen \nErkenntnisse \nbei \nden \nzu \nbefürchtenden weiteren Straftaten des Klägers von Nutzen sein könnten. Die \nErmessensentscheidung des Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. \n2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. \nZweifel im Sinne der genannten Vorschrift bestehen dann, wenn ein tragender \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember \n2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im \nErgebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, \nBeschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). \nDer Kläger trägt hierzu mit Schriftsatz vom 28. April 2020 vor: Die Tatsache, dass \nihm gegenüber ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei, zeige, dass der \nVorwurf offensichtlich nicht schwer sei. Er sei bislang nur dreimal wegen ersichtlicher \nBagatellkriminalität verurteilt worden; die übrigen Verfahren seien aus verschiedenen \nGründen eingestellt worden. Es sei falsch, dass noch ein „Restverdacht“ gegeben sei. \nDas Gesetz kenne den Begriff der erwiesenen Unschuld nicht. Die Tatsache, dass seit \n2016 keine Verfahren mehr anhängig gemacht worden seien, zeige, dass sich seine \nLebenssituation und die Einstellung zu Regelverstößen geändert hätte. Die \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nSchlussfolgerung einer „rechten Gesinnung“ lasse sich aus dem Sachverhalt nicht \nableiten, sondern sei reine Spekulation über die rechtlich letztlich nicht bedeutsame \nGesinnung im Zusammenhang mit nicht nachgewiesener Täterschaft wegen einer \nnicht aufklärbaren Straftat. Es handelt sich um einen klassischen Zirkelschluss. Es \nwerde vom Gericht nicht belastbar dargestellt, aus welchen Tatsachen sich tatsächlich \ndie unterstellte Befürchtung weiterer Straftaten ergeben solle. Die Vorteile einer \nerkennungsdienstlichen Behandlung seien derart allgemein gehalten, dass sie \nletztendlich auf jedermann zutreffen könnten. Die Sache habe wegen des erheblichen \nGrundrechtseingriffs gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und \ndie Missachtung der Unschuldsvermutung erhebliche Bedeutung. \nDas Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die Prognose des \nBeklagten ist nicht zu beanstanden, der Kläger werde voraussichtlich auch in Zukunft \nstrafrechtlich in Erscheinung treten. \nMit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Anlasstat und die \nweiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungs- und Strafverfahren die Annahme \neiner Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Dabei können auch Ermittlungsverfahren \nherangezogen werden, die nicht wegen erwiesener Unschuld gemäß § 170 Abs. 2 \nStPO, sondern mangels Nachweises der Tat oder aus anderen Gründen eingestellt \nworden sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2017 - 3 A 862/16 -, juris Rn. 9 m. w. \nN.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung entfällt die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht \nvon Vornherein infolge derartiger Verfahrenseinstellungen, mithin bei Ermittlungs- \nund Strafverfahren, die nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers zur Einstellung \ngelangt sind. Behörde und Gericht müssen sich unter sorgfältiger Würdigung aller \nUmstände des Falls damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen eine \nerkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, \nUrt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris Rn. 22 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27. Juni \n2018 - 6 C 39/16 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Berücksichtigung auch solcher \nErmittlungsverfahren verstößt nicht gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung \n(hierzu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. \nw. N.). Davon ausgehend hat das Gericht insbesondere die erkennbaren \nLebensumstände des Klägers und seine gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten \n8 \n9 \n\n \n \n6\ngemachten Äußerungen herangezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nverweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; S. 7-9 der Urteilsgründe). \nSchließlich ändert an dem Ergebnis auch nichts, dass es sich angeblich bei mehreren \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur um Bagatellkriminalität gehandelt haben \nsoll. Denn - auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen - der \nKläger ist nicht nur allein im Bereich von Bagatelldelikten auffällig geworden, \nsondern insbesondere auch mit Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das \nBetäubungsmittelgesetz, wegen Tankbetrugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis und \ndamit mit von einem erheblichen Unrechtsbewusstsein geprägten Straftatsvorwürfen. \nAuch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Prognose des Beklagten ist nicht zu \nbeanstanden. Dabei hat es nicht entscheidungserheblich auf die mögliche (rechte) \nGesinnung des Klägers abgestellt, sondern darauf, dass auch nach seinen von seiner \nProzessvertreterin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Äußerungen ihr \ngegenüber der Kläger auch heute noch Teil eines Freundeskreises ist, den er selber als \n„falsche Leute“ bezeichnet und wegen derer er in „ein Fadenkreuz hineingeraten“ sei. \nDie Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass mangels ausreichender \nDistanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis auch in Zukunft mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten zu erwarten sei, ist unter diesen \nVorgaben durchaus naheliegend. Schließlich geht es zu Lasten des Klägers, wenn er \ndie empfohlene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dafür genutzt hat, \nzur weiteren Aufklärung seiner derzeitigen Lebensverhältnisse zur Verfügung zu \nstehen. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht \nnur Spekulationen angestellt und nur allgemein gehaltene Vermutungen abgegeben \nhabe. Auch ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass allein \nder bisherige etwa dreijährige Zeitraum, in dem der Kläger strafrechtlich nicht mehr in \nErscheinung getreten ist, zu kurz sei, um von einer gefestigten Veränderung der \nLebensumstände und damit von einer nicht mehr bestehenden Wiederholungsgefahr \nauszugehen. \n3. Sollte der Kläger mit dem auf der letzten Seite seiner Antragsbegründung \nenthaltenen Hinweis, dass die Sache wegen der erheblichen Grundrechtseingriffe eine \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nerhebliche Bedeutung habe, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinweisen wollen, fehlt es hierzu \nbereits an der notwendigen Darlegung der diesbezüglichen Gründe gemäß § 124 Abs. \n4 Satz 4 VwGO. \nHierzu wäre nämlich erforderlich, dass der Kläger eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni \n2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.). Dies ist mit dem bloßen Hinweis auf \nangeblich \nerhebliche \nGrundrechtseingriffe \nund \ndie \nMissachtung \nder \nUnschuldsvermutung nicht geschehen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 \nAbs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp\n \n \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n \n\n \n \n8\nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 18.06.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nEule \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-16/3-a-346-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-16/3-a-346-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487693","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.924083+00:00"}}