{"status":"available","doknr":"OLD487692","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-16","aktenzeichen":"3 A 714/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 714/18 \n \n3 K 2144/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAnordnung einer Sicherheitsbefragung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp \n \nam 16. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 28. März 2018 - 3 K 2144/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz \n4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass einer der geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 1), der Divergenz nach § \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Nr. 2), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) oder der besonderen Schwierigkeit nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 4) gegeben ist. \nDer Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber angeordnete Sicherheitsbefragung. \nEr reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde im 00.2012 als \nFlüchtling i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt. Vom Mai 2002 bis Mai 2008 war \ner Vorstandsmitglied des Vereins „K...................... e. V.“. Aufgrund dieser Betätigung \nwurde er am 5. November 2010 vom Landgericht D...... wegen Zuwiderhandelns \ngegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von vier \nMonaten auf Bewährung verurteilt. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde ihm die \nFreiheitsstrafe erlassen. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDer Kläger beantragte am 29. März 2012 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 2 AufenthG und die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 \nGFK. Im Rahmen der hierbei durchgeführten schriftlichen Sicherheitsbefragung gab \ner an, beim Verein „K....................“ als Vorstandsmitglied tätig gewesen zu sein. Seine \nzunächst bejahende Antwort zu einem Kontakt zur „Föderation kurdischer Vereine in \nDeutschland e. V. (YEK-KOM)\" strich er wieder durch und verneinte die Frage. \nMit Schreiben vom 18. Mai und 18. Oktober 2012 regte das Landesamt für \nVerfassungsschutz Sachsen - LfV - eine Sicherheitsbefragung des Klägers an. Es \nlägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit die \nPKK unterstützt habe. Er sei neben seiner Tätigkeit als langjähriger Vorsitzender des \nVereins „K...................... e. V.“ Teilnehmer an zahlreichen regionalen und \nüberregionalen PKK-initiierten Veranstaltungen gewesen. Hierauf lud ihn der \nBeklagte mit Schreiben vom 29. August und 22. Oktober 2012 zur Durchführung \neines Sicherheitsgesprächs in Vorbereitung der Entscheidung über seinen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein, zu dem der Kläger nicht erschien. Mit \nBescheid vom 18. April 2013 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger seine \nTeilnahme an einem Sicherheitsgespräch an. Hiergegen legte der Kläger am 18. April \n2013 Widerspruch ein. \nMit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte das LfV dem Beklagten mit, es gebe neue, \nnoch unbestätigte Erkenntnisse, wonach der Kläger am 20. Januar, 23. März, 21. \nSeptember 2013, 13. September, 2. Oktober und am 1. November 2014 an \nverschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen PKK-naher Organisationen in \nDeutschland teilgenommen habe, bei denen Führungspersönlichkeiten der PKK und \nihr zuzuordnender Organisationen gesprochen und Teilnehmer Fahnen der PKK \nmitgeführt hätten. Hierbei handele es sich zumindest um eine Unterstützung von \ngeringer Intensität. Mit Schreiben vom 4. April 2017 teilte das LfV dem Beklagten \nmit, dass ihm keine neuen Erkenntnisse zum Kläger vorlägen. \nMit Bescheid vom 23. Juli 2017 wies die Landesdirektion Sachsen - Landesdirektion - \nden Widerspruch des Klägers zurück, da er unzulässig sei. Bei der Anordnung handele \nes sich mangels Regelungscharakter nicht um einen Verwaltungsakt. Der Kläger hat \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nam 11. Juli 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, dass es sich bei der Anordnung \num einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handele. \nMit Urteil vom 28. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage \nabgewiesen. Die Anordnung der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch sei \nrechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie sei gemäß § 82 Abs. \n4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung zur Vorbereitung und Entscheidung über den Antrag des Klägers auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich und verhältnismäßig. Wie im Fall \neiner angefochtenen Ausweisung komme es im Fall der Erteilung oder Nichterteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis und einer hierzu erforderlichen Ausräumung oder \nBestätigung \nvon \nSicherheitsbedenken \nim \nRahmen \neines \nangeordneten \nSicherheitsgesprächs für die Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung an. \nRechtsgrundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch sei \n§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach könne angeordnet werden, dass ein Ausländer \nbei der zuständigen Behörde persönlich erscheine, soweit es zur Vorbereitung und \nDurchführung \nvon \nMaßnahmen \nnach \ndem \nAufenthaltsgesetz \nund \nnach \nausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sei. Die \nAnordnung sei hier erforderlich, um die der beantragten Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehenden \nSicherheitsbedenken auszuräumen. Es sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht \nausgeschlossen, dass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG in Gestalt eines dort näher beschriebenen Ausweisungsinteresses vorliege. \nNach den von dem Beklagten eingeholten Auskünften des LfV vom 18. Mai und 18. \nOktober 2012 lägen Tatsachen vor, die ein Ausweisungsinteresse in diesem Sinne \nbegründen könnten. Hiernach gebe es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der \nKläger zumindest in der Vergangenheit die PKK unterstützt habe. Er sei neben seiner \nTätigkeit als langjähriger Vorsitzender des Vereins „K...................... e. V.“ Teilnehmer \nan zahlreichen regionalen und überregionalen PKK-initiierten Veranstaltungen \ngewesen. Zudem habe das LfV in seiner Auskunft vom 24. Juni 2015 ausgeführt, der \nKläger habe am 20. Januar, 23. März und 21. September 2013, am 13. September, 2. \nOktober und am 1. November 2014 an verschiedenen Veranstaltungen und \n8 \n9 \n\n \n \n5\nKundgebungen in Deutschland u. a. im Gedenken an drei in Paris ermordeten PKK-\nAktivistinnen teilgenommen, zu denen Führungspersönlichkeiten der PKK und ihr \nzuzuordnender Organisationen gesprochen und Teilnehmer Fahnen der PKK mit sich \ngeführt hätten. Die Teilnahme an Veranstaltungen, die neben kulturellen Zwecken \nauch der Propaganda für verbotene kurdische Organisationen dienten, stelle zumindest \neine Unterstützung von geringer Intensität dar. Da die Unterstützungshandlungen über \neinen längeren Zeitraum zu verzeichnen seien, könne bei einer wertenden \nGesamtschau nicht mit der dafür notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, \ndass er in Zukunft die PKK i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr \nunterstützen werde. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, \ndass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen dem Terrorismus zuzurechnen und \ndamit jedenfalls als eine den Terrorismus i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nunterstützende \nVereinigung \nanzusehen \nsei. \nDie \nDurchführung \neines \nSicherheitsgesprächs diene der Ermittlung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nsolchen Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und sei schon aus \ndiesem Grund erforderlich. Dies verkenne der Kläger, wenn er meine, allein die mit \nBescheid \ndes \nBundesamts \nvom \n00.00.2012 \nerfolgte \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft gebiete die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG. Soweit der Kläger einwende, § 82 AufenthG betreffe nur die \nfür den Ausländer günstigen Umstände und sei deshalb keine einschlägige \nErmächtigungsgrundlage, übersehe er, dass es für die bloße Pflicht zum Erscheinen \nnicht darauf ankomme, ob der Verpflichtete für ihn günstige oder ungünstige \nUmstände darlegen könne. Entscheidend sei allein die \"Erforderlichkeit\" des \nErscheinens zur Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach dem \nAufenthaltsgesetz. Zudem sei die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch für ihn \ngünstig, weil sie ihm ermögliche, die Sicherheitsbedenken auszuräumen und damit die \nder Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden Gründe zu \nbeseitigen. Daher greife auch das Argument des Klägers nicht, die Anordnung des \npersönlichen Erscheinens sei deshalb rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage zur \nAnordnung der aktiven Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch gebe. Die \nVerpflichtung zum Erscheinen ergebe sich aus § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach § \n82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei der Ausländer sodann \"verpflichtet\", mitzuwirken, \nindem er seine Belange und für ihn günstige Umstände beibringe. Da diese \nMitwirkungspflicht nicht zwangsweise gegen den Betroffenen durchgesetzt werden \n\n \n \n6\nkönne, handele es sich um eine Obliegenheit. Könne im Fall einer verweigerten \nMitwirkung ein für den Ausländer günstiger Umstand nicht erwiesen werden, gehe \ndiese Nichterweislichkeit nach den Regeln der Beweislast zu Lasten des Ausländers. \nSein Einwand, er sei bereits durch das Ausfüllen des Fragebogens vom 29. März 2012 \nbefragt worden und es sei kein Grund für eine weitere Befragung ersichtlich, greife \nnicht durch. Das Sicherheitsgespräch weise im Hinblick auf die Ermittlung und \nmögliche Entkräftung sicherheitsrelevanter Bedenken eine höhere Qualität auf und \nkönne durch das Ausfüllen eines Standardfragebogens auf der Grundlage von § 86 \nAufenthG nicht ersetzt werden. Das individuelle Sicherheitsgespräch finde hingegen \nauf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 AufenthG statt, um bei \nbestehenden Sicherheitsbedenken dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben. Der Erforderlichkeit stehe auch nicht die Auskunft des LfV vom 4. April 2017 \nentgegen, wonach diesem keine weiteren Erkenntnisse zum Kläger vorlägen, da nicht \nausgeschlossen werden könne, dass der Kläger auch im Zeitraum nach dieser \nAuskunft an PKK-nahen Veranstaltungen teilgenommen oder dies nur im Hinblick auf \ndas laufende Gerichtsverfahren unterlassen habe. Die Beklagte habe den ihr durch § \n82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingeräumten Beurteilungsspielraum, welche Maßnahme \nsie für \"erforderlich\" halte, ausweislich der Begründung der Anordnung vom 18. April \n2013 erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Es gebe keine Rangfolge, wonach erst bei \nScheitern anderer behördlicher Aufklärungsmaßnahmen das persönliche Erscheinen \nangeordnet werden dürfe. \n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der \nZulassungs-grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. \nDer Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und \n-würdigung \n10 \n\n \n \n7\nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nDer Kläger meint in diesem Zusammenhang, die Anordnung des persönlichen \nErscheinens sei rechtsfehlerhaft, da es sich \"vorliegend nicht um eine Verpflichtung\" \nhandele, wegen derer er persönlich bei der Behörde erscheinen solle. \nDiese Auffassung ist nicht zutreffend. § 82 AufenthG regelt für den \nAnwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes und anderer aufenthaltsrechtlicher \nBestimmungen Mitwirkungspflichten, die über die allgemeinen Mitwirkungsregeln \ndes § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hinausgehen (SächsOVG, Urt. v. 19. Januar 2017 - 3 A \n77/16 -, juris Rn. 29). Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte für \nernstliche Zweifel an der eingehend dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichts \nentnehmen, dass § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Rechtsgrundlage für die \nAnordnung des persönlichen Erscheinens bei der Ausländerbehörde im hier \nvorliegenden Fall des Vorliegens von Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die \nbegehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Anordnung zur Teilnahme an \neiner Sicherheitsbefragung auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient \nder Durchsetzung der aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgenden grundsätzlichen \nRechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung, um der \nAusländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere \num bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hierbei um für \nden Ausländer günstige Umstände (so auch BayVGH, Beschl. v. 5. April 2016 - 10 \nZB 14.1440 -, juris Rn. 11). Dass die Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung nicht \nzwangsweise durchgesetzt und eine Weigerung nicht als alleinige Begründung einer \nAusweisung herangezogen werden kann ändert nichts daran, dass im Fall der \nTeilnahmeverweigerung \neine \nUnerweislichkeit \ndes \nNichtvorliegens \nvon \nAusweisungsgründen zu Lasten des Ausländers geht (BayVGH, a. a. O. Rn. 14). Auch \ndies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass hierauf \nzur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n11 \n12 \n\n \n \n8\n2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz \nzuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung \ngewährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser \nZulassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in \nseinem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden \nabstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den \neines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck \nkommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt \nhingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -\n, juris Rn. 12 m. w. N.). \nZur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden \nabstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem \nebenfalls entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder \nobergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist \ndarzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die \nangegriffene Entscheidung auf dieser Entscheidung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. \nDezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). \nDer \nKläger \nbenennt \nin \nseinem \nZulassungsantrag \nkeinen \nRechtssatz \ndes \nVerwaltungsgerichts, mit dem es von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen \nGerichts abgewichen ist, weil es ihn für unrichtig hält. Der Kläger zitiert lediglich \numfangreich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend den \nSchutz vor Selbstbezichtigungen (Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, \nBVerfGE 56, 37), ohne diesen Ausführungen einen konkreten Rechtssatz des \nVerwaltungsgericht \ngegenüberzustellen, \nmit \ndem \nes \nder \nAuffassung \ndes \nBundesverfassungsgerichts entgegengetreten wäre, weil es dessen Auffassung für \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\nunrichtig hält. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für den geltend gemachten \nZulassungsgrund der Divergenz. \nSoweit der Kläger eine Divergenz zu der Entscheidung des Senats vom 19. Januar \n2017 (- 3 A 77/16 -, juris) behauptet, fehlt es ebenfalls an der Darlegung von \ndivergierenden Rechtssätzen. \n3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. \nEine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2018 - 3 A 56/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nDer Frage, \"ob das persönliche Erscheinen eines Ausländers auch dann angeordnet \nwerden kann, wenn es sich um eine bloße Obliegenheit geht\", kommt keine \ngrundsätzliche Bedeutung zu. Wie bereits oben im Rahmen des Zulassungsgrunds der \nernstlichen Zweifel dargelegt, kann diese Frage auch ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bejaht werden. Divergierende Auffassungen zu dieser Frage hat \nder Kläger nicht dargelegt. \nWeshalb die Frage, \"ob § 82 Abs. 1 AufenthG Rechtsgrundlage für die Teilnahme an \neiner sog. Sicherheitsbefragung sein kann\", von grundsätzlicher Bedeutung soll, legt \ndie Beschwerde nicht dar. Sie war schon für das Verwaltungsgericht nicht \nentscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die \nAnordnung der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nangeführt (UA S. 6 oben). \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nDie Frage, \"ob im Fall des Klägers, der anerkannter Konventionsflüchtling ist und der \nsich seit Jahren im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 2 AufenthG befindet, die Entscheidung über die Erteilung einer solchen \nAufenthaltserlaubnis überhaupt von der Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung \nabhängig gemacht werden darf, oder anders formuliert, ob in diesem Verfahren \nüberhaupt eine Teilnahmepflicht des Klägers an einer solchen Befragung besteht\", \nrechtfertigt ebenfalls keine Grundsatzberufung. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf \nkann der Kläger nicht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 19. \nJanuar 2017 (a. a. O.) darlegen. In diesem - ebenfalls den Kläger betreffenden - \nVerfahren ging es um die Frage, ob einem Anspruch auf Erteilung eines \nReiseausweises i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK zwingende Gründe der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Weshalb Art. 24 Abs. 1 QRL hingegen zu \neiner Unanwendbarkeit der Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 4 AufenthG \nund § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AufenthG führen soll, ergibt sich aus dem \nVorbringen des Klägers nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urt. v. 22. \nMai 2012 - 1 C 8/11 -, juris Rn. 14), dass § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG nicht verdrängt. Ebenfalls geklärt ist, \ndass eine hierauf gestützte Versagung u. a. auch mit Art. 24 Abs. 1 QRL vereinbar ist, \nsoweit es - wie vorliegend mit § 54 Abs. 1 AufenthG - um ein besonders \nschwerwiegendes Ausweisungsinteresses geht (BVerwG, a. a. O. Rn. 19 ff.; vgl. auch \nRöcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25 AufenthG Rn. 11 \nm. w. N.). Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - welcher der Senat folgt, \nweil er sie für zutreffend hält - setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen \nnicht auseinander. Auf die bereits angeführte Entscheidung des Senats v. 19. Januar \n2017 (a. a. O. juris Rn. 30) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Der Senat \nhat dort die Frage der Nachweispflicht in Bezug auf ein Ausweisungsinteresse nach § \n5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich offengelassen. \n3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. \nDieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, \ndas normale Maß nicht unerhebliche überschreitende tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen \n \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nbeziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, \nBeschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 27 m. w. N.; st Rspr.). \nSolche Gründe sind vorliegend nicht angegeben. Der Kläger trägt hierzu in seinem \nZulassungsantrag vor, dass mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \nangesprochen worden seien, aus denen zugleich eine besondere Schwierigkeit folge. \nWie dargelegt wirft das Verfahren die vorgetragenen Fragen von grundsätzlicher \nBedeutung nicht auf und es ist auch im Übrigen eine besondere Schwierigkeit der \nRechtssache nach den vorgenannten Kriterien nicht erkennbar. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung \ndes Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände \nerhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck Kober Groschupp \n \n \n \n \n \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-16/3-a-714-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-16/3-a-714-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487692","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.899301+00:00"}}