{"status":"available","doknr":"OLD487691","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-17","aktenzeichen":"2 A 597/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 597/16 \n \n11 K 1532/11 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nwegen \n \n \nAnerkennung eines Dienstunfalls \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 17. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n5. September 2013 - 11 K 1532/11 - geändert. \n \nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Steuern und \nFinanzen vom 21. April 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 16. \nSeptember 2011 verpflichtet, das Ereignis vom 20. November 2009 als Dienstunfall \nmit der Unfallfolge Posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen. \n \nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Anerkennung eines dienstlichen Ereignisses als Dienstunfall \nund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Dienstunfallfolge. \nDer am... D 19.. geborene Kläger, der als Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) \nim Dienst des Freistaats Sachsen stand, wurde zuletzt im Finanzamt H als \nSachgebietsleiter Veranlagung Sonstige Steuerpflichtige und Hauptsachgebietsleiter \nEinkommensteuer/Gewerbesteuer verwendet. Mit Wirkung vom 1. August 2012 \nwurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. \nAm 6. April 2009 ging beim Finanzamt H ein an den Kläger adressierter anonymer \nDrohbrief ein. Daraufhin suchte er am 17. April 2009 die Fachärztin für \nAllgemeinmedizin Dr. K sowie am 27. April und 15. Mai 2009 die \nDiplompsychologin Dr. B auf. Festgestellt wurde eine leichte Anpassungsstörung; \neine psychotherapeutische Behandlung fand nicht statt. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAm 5. August 2009 ging ein weiterer anonymer Drohbrief beim Finanzamt H ein, von \ndessen Inhalt der Kläger nach Urlaubsrückkehr und Dienstantritt am 10. August 2009 \nKenntnis erhielt. \nAm 20. November 2009 begab sich der Kläger nach Dienstschluss gegen 17:00 Uhr zu \nseinem \nin \nder \nTiefgarage \ndes \nBehördenparks \nH \nabgestellten \nprivaten \nPersonenkraftwagen. Er stellte fest, dass in beide Vorderreifen jeweils zwei Schrauben \neingedreht waren; der rechte Reifen war „platt“. Unter dem Fahrzeug fand der Kläger \neinen weiteren anonymen Drohbrief. Die vom Kläger verständigte Polizei traf kurze \nZeit später ein. Dem Streifenwagen entstiegen neben den beiden Polizeibeamten ein \nKameramann und ein Redakteur der Fernsehsendung \"Achtung Kontrolle“. Der \nKameramann begann, den Einsatzort zu filmen. Der Kläger erklärte, dass er keine \nFilmaufnahmen wünsche; daraufhin wurde die Kamera ausgeschaltet. Nachdem die \nPolizeibeamten ihre Ermittlungen vor Ort abgeschlossen hatten, wechselte der Kläger \ndas rechte Vorderrad und fuhr nach Hause. Nach den Angaben des Klägers sei in der \nTiefgarage auf ihn geschossen worden. \nAm 16. Februar 2010 ging beim Kläger ein weiterer anonymer Drohbrief ein, der an \nseine Privatanschrift adressiert war. \nWegen sämtlicher Vorfälle erstattete der Kläger Strafanzeige. Da ein Täter nicht \nermittelt werden konnte, stellte die Zweigstelle H der Staatsanwaltschaft B das \nErmittlungsverfahren mit Verfügung vom 12. März 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO \nein. \nSeit dem 16. Dezember 2009 war der Kläger fortlaufend bis zu seiner Versetzung in \nden Ruhestand zum 1. August 2012 dienstunfähig erkrankt. \nUnter dem 1./18. Februar 2010 erstattete der Kläger wegen der Ereignisse am 6. \nApril 2009, 5./10. August 2009, 20. November 2009 und 16. Februar 2010 beim \nBeklagten eine Dienstunfallanzeige. Dieser war ein schriftlicher Befundbericht der \nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S von der Institutsambulanz der \nTagesklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Sächsischen Krankenhauses A, bei \nder sich der Kläger erstmals am 16. Dezember 2009 vorgestellt hatte, vom 2. Februar \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n4\n2010 \nbeigefügt. \nDanach \nleidet \nder \nKläger \nan \neiner \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung (F43.1); es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der \nKrankheit und dem Unfallereignis. \nMit Bescheid vom 21. April 2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung der Ereignisse \nvom 6. April 2009, 5. August 2009, 20. November 2009 und 16. Februar 2010 als \nDienstunfall ab. Für das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses in § 31 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG komme es darauf an, dass der schädigende Vorgang \nunvermittelt eintrete und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sei. \nWenn einzelne Ereignisse jeweils für sich nicht ausreichten, um einen körperlichen \nSchaden zu verursachen, sondern dieser erst durch die Summe der über einen längeren \nZeitraum hinweg stattfindenden Einzelfälle eintrete, liege kein plötzliches Ereignis \nvor. Nach dem Diagnosesystem ICD-10 setze die Diagnose einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung \nvoraus. Diese Ausmaße hätten die Drohbriefe nicht gehabt. Die psychische \nErkrankung des Klägers beruhe nicht auf einer plötzlichen Einwirkung, sondern sei \nauf regelmäßig wiederkehrende Einwirkungen zurückzuführen. Zudem stellten der \nmehrmalige Erhalt von Drohbriefen sowie die Manipulation am Kraftfahrzeug kein \nTrauma dar, das geeignet sei, eine Posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. \nGegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren legte \ner mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 und 16. November 2010 Aufstellungen der ihn \nseit Januar 2008 behandelnden Ärzte vor, bei denen der Beklagte in der Folge \nUnterlagen wie Befundberichte, Behandlungspläne und Behandlungskarteien sowie \nMRT- und Röntgenbilder anforderte. \nMit Schreiben vom 12. Mai 2011 beauftragte der Beklagte den Facharzt für \nNeurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. W K vom \nInstitut für neurologisch-psychiatrische Begutachtung B mit der fachärztlichen \nBegutachtung des Klägers und der Beantwortung im Einzelnen gestellter Fragen. Nach \ndem Ergebnis des Gutachtens vom 11. Juli 2011 liegt beim Kläger auf \npsychiatrischem Fachgebiet eine Paranoide Psychose (F20.0), eine Anhaltende \nsomatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Sonstige Reaktion auf eine subjektiv \nerlebte schwere Belastung (F43.8) maximal über einen Zeitraum von drei Wochen \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n5\nnach dem Ereignis vom 20. November 2009, eine mittelgradige depressive Episode \nohne \nsomatisches \nSyndrom \n(F32.10), \nein \nAbhängigkeitssyndrom \nvon \nBenzodiazepinen \n(F13.24) \nund \nein \nschädlicher \nGebrauch \nvon \nnicht \nabhängigkeitserzeugenden Substanzen in Form von Analgetika (F55.2) sowie auf \nneurologischem Fachgebiet eine rezidivierende Migräne mit Aura in Form einer \nMigräne accompagnée und eine Lumboischialgie links mit Hinweisen auf eine \nsensible S1-Irritation links vor. Diagnostisch stehe die Symptomatik einer Paranoiden \nPsychose im Vordergrund. Gegeben seien ein Beziehungswahn, Anteile eines \nBeeinflussungswahns, Elemente eines Verfolgungswahns, akustische Halluzinationen \nsowie deutliche Denkstörungen mit Denkblockaden und Gedankenabreißen; katatone \nSymptome in Form ausgeprägter Erregung seien ebenfalls nachweisbar. Aus \ngutachterlicher Sicht sei eindeutig festzuhalten, dass eine Posttraumatische \nBelastungsstörung auf Grund der Ereignisse vom 6. April 2009, 10. August 2009, 20. \nNovember 2009 \nund \n16. \nFebruar \n2010 \nnicht \ngegeben \nsei. \nMit \nhoher \nWahrscheinlichkeit habe der Kläger bereits zu diesen Zeitpunkten Störungen der \nKonzentration, der Aufmerksamkeit, des inhaltlichen und formalen Denkens, der Ich-\nFunktionen sowie der Wahrnehmung, des Antriebs und der Affektivität gezeigt. \nBereits am 6. April 2009 hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome der \nParanoiden Psychose bestanden, wobei die typischen Symptome ab Dezember 2009 \nim Abschlussbericht der Klinik und Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik \ndes Universitätsklinikums C D vom 3. November 2010 dokumentiert seien. Die \nEreignisse vom 6. April und 10. August 2009 sowie 16. Februar 2010 seien aus \ntraumapsychologischer Sicht irrelevant. Hinsichtlich des Ereignisses vom 20. \nNovember 2009 sei von einer Sonstigen Reaktion auf eine subjektiv erlebte schwere \nBelastung auszugehen, wobei bereits damals mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome \nder Paranoiden Psychose vorgelegen hätten. Die psychoreaktive Störung als Folge des \nEreignisses vom 20. November 2009 sei spätestens nach drei Wochen abgeklungen \nund ebenso wie die übrigen Ereignisse in die bestehende psychiatrische Erkrankung \neingegliedert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei abschließend festzuhalten, dass \nweder die Paranoide Psychose noch die Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die \nmittelgradige depressive Episode, das Abhängigkeitssyndrom oder der schädliche \nGebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen durch die genannten \nEreignisse ausgelöst worden seien und diese keinesfalls für die psychiatrischen \n\n \n \n6\nFolgeschäden im Sinne einer wesentlichen Bedingung verantwortlich gemacht werden \nkönnten. \nMit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2011 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Der Sachverständige Dr. K habe nach Analyse der \nBefunde ausgeführt, dass der Kläger vordergründig an einer dienstunfallunabhängigen \ntiefgreifenden seelischen Störung mit formalen und inhaltlichen Denkstörungen mit \nWahnsymptomatik in Form einer Paranoiden Psychose leide, die bereits vor den in \nRede stehenden Ereignissen bestanden habe. Zwar habe das Ereignis vom 20. \nNovember 2009 zu einer Sonstigen Reaktion auf eine subjektiv erlebte schwere \nBelastung von höchstens drei Wochen geführt, die zu diesem Zeitpunkt aber in hohem \nMaße durch die bestehende psychiatrische Erkrankung geprägt gewesen sei. Auf \nGrund der bestehenden Krankheitsanlage sei deshalb davon auszugehen, dass die \npsychischen Beeinträchtigungen zur selben Zeit und im selben Umfang bei einer \nalltäglichen Belastung des normalen Lebens ebenso hätten eintreten können und \nbereits geringfügige Ereignisse im privaten Alltag zu ähnlichen Folgen geführt hätten. \nDarüber hinaus hätten die genannten Ereignisse beim Kläger keine Posttraumatische \nBelastungsstörung verursacht. Sonach hätten beim Kläger keine ursächlich mit den \ngeschilderten \nEreignissen \nin \nZusammenhang \nstehenden \närztlich \nbehandlungsbedürftigen \nKörperschäden \nbzw. \npsychischen \nBeeinträchtigungen \nfestgestellt werden können. Die bestehenden psychischen Beschwerden seien vielmehr \nauf eine vorbestehende psychiatrische Erkrankung zurückzuführen und unabhängig \nvon den geschilderten dienstlichen Ereignissen. Damit fehle es an den \nVoraussetzungen einer Anerkennung als Dienstunfall. \nAm 13. Oktober 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Dresden. \nMit Schriftsatz vom 21. August 2012 legte er eine Stellungnahme vom 11. Juli 2012 \nund ein Gutachten des Dipl.-Psychologen und Psychologischem Psychotherapeuten \nProf. Dr. M S, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des \nUniversitätsklinikums C, vom 17. Juli 2012, sowie mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 \neine Stellungnahme vom 27. Mai 2013 vor. Danach seien die Kriterien einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung erfüllt, nicht aber die einer Zwangsstörung mit \nZwangsgedanken und -handlungen, einer differenzierten Somatisierungsstörung oder \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\neiner psychotischen Störung. Die Ereignisse seien in ihrer Gesamtheit dazu geeignet, \ndie bestehenden psychischen Beschwerden auszulösen, wobei das Ereignis vom 20. \nNovember 2009 in seinem subjektiven Bedrohungserleben wesentlich durch die \nEreignisse vom 6. April und 10. August 2009 bestimmt gewesen sei. Während die \nEreignisse vom 6. April und 10. August 2009 jeweils für sich nicht geeignet gewesen \nseien, die Beschwerden auszulösen, könne dies für das Ereignis vom 20. November \n2009 nicht ausgeschlossen werden. Es spreche aus wissenschaftlicher Sicht mehr für \nals gegen einen entsprechenden kausalen Zusammenhang. \nDer Beklagte reichte mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2012 und 27. Juni 2013 \nergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. K vom 22. Oktober 2012 und 3. \nJuli 2013 ein. \nMit Urteil vom 5. September 2013 - 11 K 1532/11 - wies das Verwaltungsgericht die \nKlage \nab. \nDer \nKläger \nhabe \nkeinen \nAnspruch \nauf \nAnerkennung \neines \nPosttraumatischen Belastungssyndroms als Dienstunfall. Der Vorfall in der Tiefgarage \ndes Finanzamts am 20. November 2009, das Auffinden des beschädigten Fahrzeugs \nund eines Drohbriefs sowie das anschließende Eintreffen der Polizei in Begleitung \neines Fernsehteams, stelle keinen Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar. \nAufgrund der Gutachten von Dr. K und Dr. S habe sich das Gericht nicht die \nÜberzeugung verschaffen können, dass beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische \nBelastungsstörung vorliege; selbst wenn dies der Fall sei, könne die psychische \nSymptomatik nicht wesentlich auf den genannten Vorfall zurückgeführt werden. \nDas Gericht habe keine grundsätzlichen Bedenken, seiner Entscheidung beide \nGutachten zugrunde zu legen, weil beide Gutachter über die erforderliche Sachkunde \nverfügten. Dass sie bei der Frage, ob der Kläger an einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung leide und worauf diese zurückzuführen sei, zu unterschiedlichen \nErgebnissen kämen, stehe ihrer Berücksichtigung ebenso wenig entgegen wie die \nTatsache, dass sie von den Verfahrensbeteiligten eingeholt worden seien. \nDas Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger an einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung leide, die auf den Vorfall vom 20. November 2009 zurückzuführen \nsei. Hierbei stütze es sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Dr. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nK. Danach erfülle das Ereignis vom 20. November 2009 nicht das A 1-Kriterium des \nDiagnoseklassifizierungssystems DSM-IV. Es liege kein lebensbedrohliches Ereignis \nvon ungewöhnlicher Schwere und Beeinflussungscharakter für die Seele vor. Der \nKläger habe auf das Ereignis vom 20. November 2009 nicht unmittelbar mit intensiver \nHilflosigkeit oder Entsetzen reagiert. Dies folgere der Sachverständige daraus, dass \neine affektive Beteiligung des Klägers am Vorfall nicht gegeben gewesen sei. Der \nKläger habe völlig zielorientiert gehandelt, den Autoreifen gewechselt, sei \nanschließend nach Hause gefahren und habe mit klaren Gedanken sogar einen Umweg \ngewählt. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass \nauf ihn geschossen worden sei. Diesem Vorbringen liege nach Überzeugung des \nGerichts kein reales Geschehen zugrunde. Auch in Anwendung der ICD-10-Kriterien \nleide der Kläger nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. \nSelbst wenn aufgrund des Gutachtens Dr. S anzunehmen wäre, dass die beim Kläger \nvorliegende \npsychische \nSymptomatik \ndiagnostisch \nals \nPosttraumatische \nBelastungsstörung zu qualifizieren sei, sei der Vorfall vom 20. November 2009 hierfür \nnicht im Sinne einer wesentlichen Bedingung ursächlich gewesen. Der Gutachter führe \naus, dass der Vorfall allein auf Grund der zuvor erhaltenen Drohbriefe geeignet \ngewesen sei, eine psychische Erkrankung hervorzurufen; aus wissenschaftlicher Sicht \nspreche mehr für als gegen einen entsprechenden kausalen Zusammenhang. Damit sei \ndie Kausalität des Vorfalls in der Tiefgarage für eine beim Kläger vorhandene \nPosttraumatische Belastungsstörung nicht dargelegt. Für das Vorliegen der \nVoraussetzungen von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei grundsätzlich der volle Beweis \nzu erbringen; es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, \ndass ein schädigendes Ereignis zu den geltend gemachten Unfallfolgen geführt habe. \nHierfür reiche es nicht aus, wenn Dr. S zwar die Eignung des Vorfalls für das \nHervorrufen der psychischen Erkrankung feststelle, nach seiner Auffassung jedoch \n„nur“ mehr für als gegen einen solchen Zusammenhang spreche. Zwar sei auf Grund \nder Komplexität des Krankheitsbilds und des Umstands, dass die Posttraumatische \nBelastungsstörung nach Aussage beider Gutachter mit unterschiedlichen psychischen \nund psychosomatischen Symptomen einhergehe, die wissenschaftlich fundierte \nFeststellung schwierig, dass der Vorfall vom 20. November 2009 mit an Sicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit \ndas \nEntstehen \neiner \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung verursacht habe. Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen müsse \n20 \n\n \n \n9\neine solche Feststellung aber auch bei der Bewertung komplizierter und komplexer \nZusammenhänge getroffen werden. \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 5. August 2016 - 2 A \n703/13 - die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen, zu deren \nBegründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das \nVerwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht beide Parteigutachten \nzugrunde gelegt. Das Gutachten Dr. K sei aufgrund der von ihm dargelegten \nUnzulänglichkeiten nicht verwertbar. Unabhängig davon sei das Urteil deshalb \nunrichtig, weil das Gericht eine Befragung der Gutachter sowie die Einholung \nweiteren \nSachverstands \nunterlassen \nhabe. \nDem \nvon \nder \nBehörde \nim \nVerwaltungsverfahren eingeholten Gutachten komme in einem gerichtlichen \nVerfahren gegenüber dem Gutachten der anderen Prozesspartei die Stellung eines \nParteigutachtens zu. Wegen der widerstreitenden Bewertungen beider Gutachter hätte \ndas \nVerwaltungsgericht \nnicht \nohne \nErhebung \neines \ngerichtlichen \nSachverständigengutachtens einem Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug \ngeben dürfen. \nDurch das Ereignis vom 20. November 2009 habe er, der Kläger, einen Körperschaden \nerlitten. Dr. S habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Kriterien einer \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung \nnach \nICD-10 \nvorlägen. \nMit \ndiesen \nAusführungen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Auch sei \ndieses Ereignis ursächlich im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn für die \nPosttraumatische Belastungsstörung. Das Verwaltungsgericht habe aus den \nAusführungen von Dr. S falsche Schlüsse gezogen und im Übrigen überhöhte \nAnforderungen an den Beweismaßstab im Dienstunfallrecht gestellt. Darzulegen sei \nlediglich, dass ein Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nursächlich für die beim Beamten vorliegende Erkrankung sei. Hierbei reiche es \nregelmäßig aus darzutun, dass ein für die Annahme einer Kausalität passender \nzeitlicher Zusammenhang bestehe, das als Ursache in Betracht kommende Ereignis \nnach wissenschaftlicher Erkenntnis als geeignet erscheine und andere ebenso geeignet \nerscheinende \nUrsachen \nausschieden. \nDiesen \nAnforderungen \nwürden \ndie \nzusammenfassenden Schlussfolgerungen von Dr. S gerecht. \n21 \n22 \n\n \n \n10\nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. September 2013 - 11 K \n1532/11 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des \nLandesamts für Steuern und Finanzen vom 21. April 2010 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 16. September 2011 zu verpflichten, die \nEreignisse vom 6. April 2009, 5./10. August 2009, 20. November 2009 und 16. \nFebruar 2010, jeweils für sich genommen, jedenfalls aber zusammen, als \nDienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Unfallfolge \nPosttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen, \nhilfsweise mit der Unfallfolge Chronische Anpassungsstörung anzuerkennen, \nund die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil. \nDer Senat hat am 13. November 2018 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch \nVernehmung der Sachverständigen Dr. W K und Prof. Dr. M S, derentwegen auf die \nNiederschrift verwiesen wird. \nMit aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenem Beschluss vom 21. \nJanuar 2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat Beweis erhoben \ndurch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf das neurologische und psychiatrische Gutachten des \nSachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. H H, Facharzt für Neurologie, \nPsychiatrie und Psychotherapie/Forensische Psychiatrie, vom 16. Juli 2019 verwiesen. \nDer Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 27. August 2019 zum Gutachten geäußert. \nHierzu hat der Sachverständige unter dem 30. September 2019 ergänzend Stellung \ngenommen. \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n11\nDer Kläger hat sich mit Schriftsätzen vom 10. Oktober und 18. November 2019 zum \nGutachten, der ergänzenden Stellungnahme sowie den Einwendungen des Beklagten \ngeäußert. \nIn der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2020 hat der Sachverständige Prof. Dr. H \nsein Gutachten mündlich erläutert; hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden - 11 K \n1713/12 - und - 11 K 1726/12 -, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden im \nvorliegenden Verfahren sowie die Akten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Klägers hat Erfolg. \nI. Die Berufung ist zulässig. \nEs kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem in der mündlichen Verhandlung am \n17. Juni 2020 gestellten Haupt- und Hilfsantrag seine Klage im Sinn von § 125 Abs. 1 \ni. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO geändert hat. Sollte eine Klageänderung vorliegen, hat der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in die Änderung eingewilligt. \nII. Die Berufung ist begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat \nAnspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 20. November 2009 als \nDienstunfall mit der Dienstunfallfolge Posttraumatische Belastungsstörung. Das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und der Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 21. April 2010 und des \nWiderspruchsbescheids vom 16. September 2011 zur Anerkennung zu verpflichten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n12\n1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der \nam 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: BeamtVG). Die \nBestimmung, die durch Art. 1 Nr. 21 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom \n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3928) in das Beamtenversorgungsgesetz \neingefügt worden war, galt ab 1. September 2006 zunächst nach Art. 125 a Abs. 1 Satz \n1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht und ab 1. November 2007 auf Grund \nder Verweisung in § 17 Abs. 2 SächsBesG i. d. F. vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. \nS. 3) bis zum 31. März 2014 als Landesrecht fort. Diese Fassung der Vorschrift ist \nmaßgeblich, weil die Frage, ob das Unfallgeschehen vom 20. November 2009 als \nDienstunfall anzuerkennen ist, nach dem Recht zu entscheiden ist, das zum Zeitpunkt \ndes Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 2 C \n51.11 -, juris Rn. 8). \n2. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \nDiese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des am 20. November 2009 in der \nTiefgarage des Behördenparks H und damit innerhalb der Dienststelle des Klägers \nstattgefundenen Unfallgeschehens vor. \na) Ursache eines jeden Dienstunfalls muss ein in der Außenwelt auftretendes Ereignis \nsein. Insoweit hat das Tatbestandsmerkmal „äußere Einwirkung“ den Zweck, äußere \nVorgänge von krankhaften Veränderungen im Innern des menschlichen Körpers \nabzugrenzen. Es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die \nauf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung oder ein \nwillentliches Verhalten des Beamten zurückgehen. Demnach kann auch ein äußerer \nUmstand, der zunächst eine psychische Reaktion hervorruft, die ihrerseits einen \nKörperschaden zur Folge hat, ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis sein. \nBei Dienstunfällen infolge psychischer Einwirkungen muss das behauptete \nschädigende Ereignis seiner Art nach geeignet sein, die psychischen Reaktionen \nhervorzurufen, die als Schädigungsfolge geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 9. April 1970, BVerwGE 35, 133; Urt. v. 29. Oktober 2009, BVerwGE 135, 176 = \njuris, Rn. 24; Urt. v. 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris Rn. 12; Beschl. v. \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n13\n11. Oktober 2018 - 2 B 3.18 -, juris Rn. 13; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 31 \nBeamtVG Rn. 39, 40). \nSo liegt es hier. Das Geschehen am 20. November 2009 ist als ein in diesem Sinne \nbelastendes äußeres Ereignis anzusehen, das geeignet war, die vom Kläger geltend \ngemachte psychische Erkrankung einer Posttraumatischen Belastungsstörung \nauszulösen. Sie geht nicht auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere \nVeranlagung oder ein willentliches Verhalten des Klägers zurück. \nb) Das Unfallereignis stellt sich als „plötzlich“ dar. Hieran ändert nichts, dass es sich \nbei einer Posttraumatischen Belastungsstörung um eine psychische Erkrankung \nhandelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2019 - 2 A 1.19 -, juris Rn. 23; Beschl. v. \n19. Februar 2007 - 2 B 19.07 -, juris Rn. 8). \nDie Merkmale „plötzlich“ und „örtlich und zeitlich bestimmbar“ dienen in erster Linie \ndazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen im dienstlichen \nBereich abzugrenzen. Es kommen nur einmalige, kurzfristige Begebenheiten in \nBetracht, die sich allerdings häufen können. Maßgebend ist, dass das Ereignis \nunvermittelt eintritt und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt ist. Es \nmuss weiterhin örtlich und zeitlich bestimmbar sein. Die Begebenheit muss nach Ort \nund Zeit feststehen; es muss sich bestimmen lassen können, wann und wo sich das \nEreignis abgespielt hat, damit es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt \nwerden kann. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches \nEreignis. Die Abgrenzung von der Dauersituation bedarf einer wertenden Betrachtung. \nBegebenheiten mit einer Dauer von mehreren Stunden, wie z. B. ein Unwetter, können \nplötzliche Ereignisse sein, sich über mehrere Dienstschichten oder Tage hinziehende \nEreignisse hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2019 - 2 A 1.19 - a. a. \nO.; Urt. v. 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, juris Rn. 14, 15; Beschl. v. 19. Januar 2006 \n- 2 B 46.05 -, juris Rn. 6; Plog/Wiedow a. a. O., Rn. 36). \nNach diesen Maßstäben ist der Vorfall in der Tiefgarage am 20. November 2009 bei \nwertender Betrachtung als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis i. S. \nv. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzusehen. Das Ereignis trat unvermittelt ein und \ndauerte etwa eine Stunde. Seinen Angaben zufolge begab sich der Kläger gegen 17:00 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n14\nUhr in die Tiefgarage, wo er sein beschädigtes Fahrzeug und einen Drohbrief unter \ndem Fahrzeug vorfand. Ausweislich des Ereignisort- und Tatortbefundberichts in den \nErmittlungsakten vom 22. November 2009 wurde die Polizei gegen 17:10 Uhr \nverständigt. Die Polizeibeamten stellten beim Eintreffen in der Tiefgarage eine \nBeschädigung der beiden Vorderreifen durch jeweils zwei eingedrehte Schrauben fest \nund fanden unter dem Fahrzeug einen Drohbrief. Sie fertigten Lichtbilder vom \nFahrzeug an und vernahmen den Kläger als Zeugen; die Vernehmung endete um 18:00 \nUhr. Auf dieses Geschehen führt der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H, wie er \nin der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Erkrankung des Klägers maßgeblich \nzurück. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang die an den Kläger \ngerichteten anonymen Drohbriefe vom 6. April 2009 und 5./10. August 2009 \nanspricht, bei denen es sich ebenfalls um jeweils auf einen kurzen Zeitraum \nbeschränkte Ereignisse im vorstehenden Sinne handelt, haben die Drohbriefe dem \nVorfall in der Tiefgarage eine zusätzliche Bedeutung verliehen. Das Ereignis am 20. \nNovember 2009 ist nach Auffassung des Sachverständigen mithin vor dem \nHintergrund der vorangegangen Drohbriefe zu beurteilen. Die Einbeziehung der \nDrohbriefe hat indessen nicht zur Folge, dass von einer den Zeitraum April bis \nNovember 2009 umfassenden Dauerwirkung auszugehen wäre. Es bleibt vielmehr \ndabei, dass sowohl der Erhalt der beiden Drohbriefe als auch der Vorfall in der \nTiefgarage \nsich \nals \njeweils \nzeitlich \nund \nörtlich \nabgrenzbare \nkurzfristige \nEinzelereignisse darstellen. Sie stehen in keiner unmittelbaren zeitlichen Beziehung \nzueinander. Der Senat hält den Vorfall in der Tiefgarage am 20. November 2009 daher \nfür das Ereignis, das geeignet war, die Posttraumatische Belastungsstörung beim \nKläger auszulösen, und die Störung auch konkret ausgelöst hat. Entscheidend für diese \nEinschätzung spricht zudem insbesondere, dass sich der Kläger, wie er im Rahmen der \nvom Sachverständigen Prof. Dr. H durchgeführten Untersuchung (nochmals) im \nEinzelnen dargelegt hat, im Anschluss an den Vorfall in ärztliche Behandlung begeben \nhat und in der Folge ab dem 16. Dezember 2009 bis zu seiner Versetzung in den \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war. \nc) Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist, dass das \nUnfallereignis einen Körperschaden verursacht hat. \n44 \n\n \n \n15\nUnter Körperschaden ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der \nkörperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer \nTraumatisierung eingetretene seelische Störung. Ein Dienstunfall liegt deshalb auch \ndann vor, wenn der Betroffene in Ausübung oder infolge des Dienstes eine solche \npsychische, Krankheitswert aufweisende Gesundheitsstörung erleidet, die unmittelbar \n- nicht erst über den Zwischenschritt eines physischen Traumas - auf der \nWahrnehmung eines belastenden äußeren Ereignisses beruht, welche einen \npsychoreaktiven Prozess in Gang gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2009 \na. a. O., Rn. 24). \nFür die Annahme eines Dienstunfalls fordert § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG das \nBestehen eines mehrfachen Zurechnungszusammenhangs, nämlich zwischen dem \nDienst, dem Ereignis und dem Körperschaden. Im Dienstunfallrecht sind als Ursache \nim Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im \nnaturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die \nwegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an \ndessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich“ anzusehen sind \n(Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dem Dienstherrn sollen nur die \nspezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie \nzurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. \nDementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne \nanzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum \nErfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche \nBedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. \nWesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das \nein anlagebedingtes Leiden auslöst oder nur beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht \nim Verhältnis zu den anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des \näußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart \nuntergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese \nanderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen \nsind. Nicht Ursache im Rechtssinne sind daher sog. Gelegenheitsursachen, d. h. \nUrsachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine \nrein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das \nanlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter \n45 \n46 \n\n \n \n16\nErscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen \nbedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben \nErfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne \neinen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als \nwesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Bei Dienstunfällen infolge psychischer \nEinwirkungen muss das behauptete schädigende Ereignis seiner Art nach geeignet \nsein, die psychischen Reaktionen hervorzurufen, die als Schädigungsfolge geltend \ngemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, juris Rn. 16; \nUrt. v. 30. Juni 1988, BVerwGE 80, 4 ff.; Urt. v. 29. Oktober 2009 a. a. O., Rn. 26, \n27; Senatsurt. v. 24. Juli 2012 - 2 A 263/10 -, juris Rn. 18; Plog/Wiedow a. a. O., Rn. \n75 ff.). \nIm Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, juris Rn. 18). Für das Vorliegen der tatbestandlichen \nVoraussetzungen eines Dienstunfalls einschließlich der Kausalität zwischen dem \nUnfallereignis und einem Körperschaden ist der volle Beweis im Sinne einer „an \nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ zu erbringen (vgl. BVerwG, Besch. v. 12. \nOktober 1972, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50; Plog/Wiedow a. a. O., Rn. 225). Die \nmaterielle Beweislast hierfür trägt der Beamte. \nAusgehend von diesen Maßstäben liegt beim Kläger ein Körperschaden vor, dessen \nalleinige Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne der Dienstunfall am 20. \nNovember 2009 war, und in dessen Folge er eine Posttraumatische Belastungsstörung \nerlitten hat. Dies steht aufgrund des vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten \nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 16. Juli 2019 einschließlich dessen \nergänzender Stellungnahme vom 30. September 2019 sowie der Erläuterung des \nGutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung mit dem \nerforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur \nÜberzeugung des Senats fest. \naa) Die Verwertung des gerichtlichen Gutachtens begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n17\nNach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue \nBegutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es \ndas \nGutachten \nfür \nungenügend \nerachtet. \nIn \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwertung eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens wegen Ungeeignetheit unzulässig ist, wenn (1) das \nGutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht \nüberzeugend ist, (2) das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen \nausgeht, (3) der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde \nverfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, (4) sich durch neuen \nentscheidungserheblichen \nSachvortrag \nder \nBeteiligten \noder \ndurch \neigene \nErmittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu \nklärenden Fragen verändert, (5) ein anderer Sachverständiger über neue oder \nüberlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder (6) das \nBeweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene \nÜberlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. \nMärz 2013, NVwZ-RR 2013, 620; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, \nStand: Juni 2017, § 98 Rn. 175). \nFür \ndas \nvom \nBeklagten \nim \nWiderspruchsverfahren \neingeholte \nSachverständigengutachten von Dr. K vom 11. Juli 2011 gilt nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das Tatsachengericht ohne \nVerstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche \nStellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, \nstützen kann; es darf eine solche Stellungnahme wie ein gerichtliches Gutachten \nverwerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110; Beschl. v. 13. März \n1993 - 4 B 39.92 -, juris Rn. 5). Liegt ein auf Initiative eines Beteiligten eingeholtes \nGutachten, wie hier das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nbeigebrachte Gutachten von Prof. Dr. S vom 17. Juli 2012 vor, ist dieses als \nqualifizierter Parteivortrag zu werten. Es handelt sich hierbei um ein Parteigutachten \nund damit inhaltlich um Parteivortrag des Klägers selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. \nSeptember 1994, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46; Rudisile a. a. O., Rn. 183; \nKopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 98 Rn. 15b). § 108 Abs. 1 VwGO \nverpflichtet das Gericht, sich hinsichtlich Inhalt und Ergebnis eines solchen \nGutachtens eine eigene Überzeugung zu bilden und sich hiermit ebenso wie mit dem \n50 \n51 \n\n \n \n18\nsonstigem \n(entgegenstehenden) \nBeteiligtenvorbringen \numfassend \nauseinanderzusetzen. Bei sich widersprechenden Gutachten muss das Gericht zunächst \nversuchen, \ndie \nWidersprüche \nauszuräumen, \nbevor \nes \neine \nabschließende \nBeweiswürdigung der konträren Gutachten vornimmt (vgl. BGH, Urt. v. 23. \nSeptember 1986 - VI ZR 261/85 -, juris Rn. 11). \nAusgehend davon hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13. \nNovember 2018 zunächst Dr. K und Prof. Dr. S gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 411 \nAbs. 3 ZPO zur Erläuterung ihrer jeweiligen Gutachten und Stellungnahmen \nvernommen. Beide haben an ihrer fachlich-medizinischen Einschätzung festgehalten \nund diese auf Vorhalt der jeweils abweichenden Auffassung ausdrücklich bestätigt. \nSodann hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2019 die Einholung eines \ngerichtlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. H angeordnet. Das von \ndem Sachverständigen unter dem 16. Juli 2019 erstattete und in der mündlichen \nVerhandlung am 17. Juni 2020 mündlich erläuterte Gutachten erweist sich weder als \nunvollständig noch wird das Ergebnis des Gutachtens aus sonstigen Gründen, etwa \ndurch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 27. August 2019, zu denen \nProf. Dr. H die ergänzende Stellungnahme vom 30. September 2019 abgegeben hat, so \ninfrage gestellt, dass es sich als für die gerichtliche Entscheidung unbrauchbar erweist. \nDies bezweifelt letztlich auch der Beklagte nicht (mehr). \nbb) In der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt die Feststellung einer psychischen \nGesundheitsstörung als Unfallfolge aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und \nunter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen, damit die Feststellung \nnachvollziehbar ist und weil die genaue Diagnosestellung die Beurteilung der \nUrsachen der Erkrankung erleichtert (vgl. BSG, Urt. v. 15. Mai 2020 - B 2 U 31/11 R \n-, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 29. August 2017 - 2 LB 36/16 -, juris Rn. 46). \nDas Erfordernis, psychische Unfallfolgen immer nach anerkannten Diagnosesystemen \nzu bewerten, dient zudem dazu, Diskrepanzen in der gutachterlichen Bewertung \nauszuschließen und eine Gleichbehandlung der Versicherten herbeizuführen. Diese \nErwägungen gelten gleichermaßen im Dienstunfallrecht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n29. August 2017 - 2 LB 36/16 -, juris Rn. 46). \n52 \n53 \n\n \n \n19\nUnter Einbeziehung des gesamten Akteninhalts, gestützt auf die im Gutachten \naufgeführten und als für die Begutachtung wesentlich bezeichneten medizinischen und \npsychologischen Stellungnahmen, insbesondere den Bericht der Medizinischen Klinik \nund \nPoliklinik \nIII, \nBereich \nEndokrinologie/Stoffwechsel/Diabetes, \ndes \nUniversitätsklinikums C D vom 15. November 2005, den Abschlussbericht der Klinik \nund Poliklinik für Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums D \nvom 3. November 2010 sowie das Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie S, Psychiatrische Institutsambulanz des Sächsischen Krankenhauses \nA, vom 30. Dezember 2010 und ihren Befundbericht vom 2. September 2016, sowie \ngestützt auf die von ihm selbst am 12. April 2019 ambulant durchgeführte Exploration \nund Untersuchung des Klägers hat der Sachverständige Prof. Dr. H bei dem Kläger auf \npsychiatrischem Fachgebiet eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) \ndiagnostiziert. \nDanach \nliegt \neine \ntypische \nchronische \nSymptomatik \neiner \nPosttraumatischen Belastungsstörung vor, deren Symptome sich bereits nach Eintritt \nder Ereignisse vom 6. April 2009, 5./.10. August 2009 und 20. November 2009 \nbelegen lassen, im weiteren Verlauf durch die medizinischen Behandlungsberichte, \ninsbesondere den Abschlussbericht der Klinik und Poliklinik für Psychotherapie und \nPsychosomatik des Universitätsklinikums D vom 3. November 2010 sowie das \nSchreiben der Oberärztin S vom 30. Dezember 2010 und ihren Befundbericht vom \n2. September 2016, wiederholt bestätigt wurden und deren Kernsymptome, wie \nanfängliches Misstrauen, psychomotorische Unruhe, erhöhte Schreckhaftigkeit, \npanikartige Anfälle mit erhöhter vegetativer Reagibilität sowie der Angabe von \nspezifischen \nund \nunspezifischen \nÄngsten \nmit \nVermeidungsverhalten, \nder \nSachverständige bei seiner eigenen Untersuchung des Klägers im Rahmen der \nBegutachtung ebenfalls festgestellt hat, und die auch derzeit noch vorliegen. Auch \nProf. Dr. S kam, so der Sachverständige, im Rahmen seiner psychologischen \nUntersuchung im Jahr 2012 zu dieser Diagnose. \nNach dem Diagnoseschlüssel F43.1 der ICD-10, die der Sachverständige Prof. Dr. H \n(zitiert \nnach \nder \ndeutschen \nWHO-Ausgabe, \nherausgegeben \nvon: \nDilling/Mombour/Schmidt/Schulte-Markwort, \nInternationale \nKlassifikation \npsychischer Störungen ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung \nund Praxis, 6. Aufl. 2016) seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, werden die \n54 \n55 \n\n \n \n20\ndiagnostischen Kriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung wie folgt \nbeschrieben: \n „A. Die Betroffenen waren einem kurz- oder langanhaltenden Ereignis oder \nGeschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß \nausgesetzt, das nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. \nB. Anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche \nNachhallerinnerungen (Flashback), lebendige Erinnerungen, sich wiederholende \nTräume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder \nmit ihr im Zusammenhang stehen. \nC. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden \ntatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem \nbelastenden Ereignis. \nD. Entweder 1. oder 2. \n1. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an einige wichtige Aspekte der \nBelastung zu erinnern. \n2. Anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht \nvorhanden vor der Belastung) mit zwei der folgenden Merkmale: \na. Ein- und Durchschlafstörungen \nb. Reizbarkeit oder Wutausbrüche \nc. Konzentrationsschwierigkeiten \nd. Hypervigilanz \ne. erhöhte Schreckhaftigkeit \nE. Die Kriterien B., C. und D. treten innerhalb von sechs Monaten nach dem \nBelastungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf. (Aus bestimmten \nGründen kann ein späterer Beginn berücksichtigt werden, dies sollte aber gesondert \nangegeben werden).“ \nNach der medizinischen und psychologischen Überzeugung des Sachverständigen \nProf. Dr. H sind nicht nur die Kriterien B. bis E., sondern zweifelsfrei auch das \nEingangskriterium A. erfüllt. Dies begründet der Sachverständige damit, dass der \nKläger objektiv nachweisbar wiederholt anonyme Drohungen erhalten hat, in denen \nmassive gesundheitliche Schäden bis hin zur Tötung angekündigt wurden. Dem \nKläger wurde konkret gedroht, ihn umzubringen. So heißt es im Drohbrief vom 6. \nApril 2009, der Kläger solle „wegbleiben“, „abziehen“, sonst „wir killen Dich \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n56 \n\n \n \n21\nversprochen“, „sonst folgt ein tödlicher Zwischenfall“, und „eines Morgens wachst Du \nnicht mehr auf“. Im Drohbrief, den der Kläger am 20. November 2009 in der \nTiefgarage unter seinem Fahrzeug fand, wird dem Kläger erneut gedroht, ihn zu \n„killen“, wenn er nicht „abzieht“, ihm „die Luft abzustellen“ und ihn „platt zu \nmachen“; „Du bist jetzt dran“. Die Drohungen waren ersichtlich ernst gemeint und \nernst zu nehmen. Dies zeigt sich daran, dass der Kläger am 20. November 2009 nicht \nnur einen weiteren Drohbrief erhielt, sondern auch daran, dass die Vorderreifen seines \nFahrzeugs durch das Eindrehen von je zwei Schrauben beschädigt worden waren, \nwobei ein Reifen bereits „platt“ war. Derartige Ereignisse stellen, so der \nSachverständige Prof. Dr. H, keine alltäglichen Vorkommnisse, sondern durchweg \nbedrohliche Situationen dar. Dies gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil die \nDrohungen \nschriftlich \nund \nwiederholt \nausgesprochen \nwurden. \nWahnhafte \nVerkennungen \noder \nFehlvorstellungen \ndes \nKlägers \ninsoweit \nschließt \nder \nSachverständige aus. Vielmehr handelt es sich bei den Drohbriefen und der \nBeschädigung \nseines \nFahrzeugs \num \naußergewöhnliche \nund \nkatastrophale \nGeschehnisse, aufgrund derer der Kläger um sein Leben fürchten musste. Dies erfüllt \ndas diagnostische Eingangskriterium A. einer Posttraumatischen Belastungsstörung \nF43.1 nach ICD-10. Das Vorliegen der Kriterien B. bis E. zieht auch der Beklagte \nnicht in Zweifel. \nFür seine Einschätzung stützt sich der Sachverständige Prof. Dr. H ferner auf die in \nden Verwaltungsvorgängen enthaltenen medizinischen Unterlagen über den Kläger, \ninsbesondere den Abschlussbericht des Universitätsklinikums D vom 3. November \n2010 sowie das Schreiben der Oberärztin S vom 30. Dezember 2010 und den \nBefundbericht vom 2. September 2016. Diese belegten den typischen Verlauf einer \nchronischen \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung \nund \ndas \nAuftreten \nder \nentsprechenden Symptome alsbald nach den vorgenannten Ereignissen. Bereits im \nBefundbericht der Oberärztin S vom 2. Februar 2010, bei der sich der Kläger erstmals \nam \n16. \nDezember \n2009 \nvorgestellt \nhatte, \nwird \neine \nPosttraumatische \nBelastungsstörung diagnostiziert. Als befundete Symptome werden depressive \nStimmungslage, vegetative Übererregtheit, psychomotorische Unruhe, ängstlicher \nAffekt, \nTodesangst \nbei \nanhaltender \nBedrohung, \nFlashbacks, \nAlpträume, \nSchlafstörungen, Grübeln und kognitive Einbußen sowie als Auslöser der \nSymptomatik die vom Kläger berichteten Drohbriefe und die Manipulation an seinem \n57 \n\n \n \n22\nFahrzeug angegeben. Der Abschlussbericht des Universitätsklinikums D vom 3. \nNovember 2010, wo sich der Kläger vom 17. August bis 14. September 2010 zur \nstationären psychotherapeutischen Behandlung aufhielt, geht ebenfalls davon aus, dass \ndie (vermutlich aus dem beruflichen Umfeld stammenden) Anschläge und Drohungen \nbeim Kläger zur deutlichen Ausprägung einer Posttraumatischen Belastungsstörung \ngeführt haben. Bei dieser Diagnose ist es in der Folgezeit geblieben. Die den Kläger \nbehandelnde Oberärztin S führt im Schreiben vom 30. Dezember 2010 und im \nBefundbericht vom 2. September 2016 aus, der Kläger habe nach dem Ereignis in der \nTiefgarage am 20. November 2009 eine Posttraumatische Belastungsstörung \nentwickelt. \nEs \nliege \ndas \nVollbild \neiner \nchronifizierten \nPosttraumatischen \nBelastungsstörung mit schwer ausgeprägter Depressivität, Verfolgungs- und \nTodesangst, Zwanghaftigkeit, ausgeprägter vegetativer Übererregtheit, Flashbacks in \nForm von Bildern aus der Tiefgarage, dem Empfinden der Gerüche aus der \nTiefgarage, ausgeprägtem Vermeidungsverhalten, sozialer Isolation, multiplen \nSchmerzen, Albträumen und Schlafstörungen vor. Die beschriebenen Symptome \nfinden sich, wie vorstehend dargelegt, in im Wesentlichen gleicher Weise im \npsychiatrischen Untersuchungsbefund des Sachverständigen Prof. Dr. H. Hierzu hat \nder Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, für ihn sei \ndie eigene Untersuchung des Klägers zur Erstellung der Diagnose von besonderer \nWichtigkeit, die er in seinem Gutachten deshalb ausführlich beschrieben habe. Danach \nmuss das gesamte Verhalten des Klägers während der Untersuchung als geradezu \ntypisch für einen an einer Posttraumatischen Belastungsstörung Erkrankten angesehen \nwerden, an der der Kläger auch heute noch leidet. Der Senat schließt sich dieser \nnachvollziehbar und überzeugend begründeten medizinischen Bewertung des \nSachverständigen Prof. Dr. H uneingeschränkt an. \nBei dieser Feststellung bleibt es auch in Ansehung der Erwägungen des \nSachverständigen in seinem Gutachten, wonach sich an der gutachterlichen \nZusammenhangseinschätzung \nauch \ndann \nnichts \nändere, \nwenn \nman \ndas \nEingangskriterium A. einer Posttraumatischen Belastungsstörung als nicht gegeben \nansehen würde. In diesem Fall müsse das beim Kläger diagnostizierte \nereignisbezogene chronische psychiatrische Syndrom z. B. nach DSM-5 als \nChronische \nAnpassungsstörung \nals \nReaktion \nauf \neinen \nidentifizierbaren \nBelastungsfaktor Mit Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens (F43.25) \n58 \n\n \n \n23\nbezeichnet werden. Insoweit hat der Sachverständige auf Nachfrage in der mündlichen \nVerhandlung klargestellt, dass die Ausführungen in seinem Gutachten zum Vorliegen \neiner Chronischen Anpassungsstörung lediglich „vorsorglich und hilfsweise“ erfolgt \nseien. Er habe sich hierzu lediglich deshalb geäußert, weil die sich in diesem \nZusammenhang stellenden Fragen in den bislang eingeholten Gutachten nicht \nausreichend bearbeitet worden seien. Im Gegensatz zum Eingangskriterium für eine \nPosttraumatische \nBelastungsstörung \nsetze \ndas \nEingangskriterium \nfür \nAnpassungsstörungen F43.2 eine „Identifizierbare psychosoziale Belastung, von \neinem nicht außergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmaß“ voraus, deren \nSymptome innerhalb eines Monats beginnen. Welches Eingangskriterium man für die \nEreignisse, denen der Kläger ausgesetzt war, annehme, sei eine eher theoretische \nFrage. Es sei im Rahmen der Begutachtung daher ohne Belang, welche Diagnose \ngestellt werde: Im einen wie im anderen Fall liege jedenfalls eine relevante psychische \nBeeinträchtigung vor. Für die forensisch-psychiatrische Begutachtung sei das \njeweilige psychiatrische Syndrom entscheidend und nicht die nach den jeweiligen \nKlassifikationssystemen geltende oder empfohlene Benennung und Kategorisierung. \nAn seiner Auffassung, dass das Eingangskriterium A. einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung im Sinne der Diagnosekriterien F43.1 nach ICD-10 gegeben ist, hat \nder Sachverständige Prof. Dr. H indessen ausdrücklich und unverändert festgehalten, \nweil er, wie er in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, die in Rede \nstehenden Ereignisse, wie vorstehend dargelegt, angesichts ihres für den Kläger \nlebensbedrohlichen Ausmaßes für außergewöhnlich und katastrophal hält. Hiervon ist \ndeshalb weiterhin auszugehen. \nDer Sachverständige Prof. Dr. H hat sich ferner mit dem Gutachten Dr. K vom 11. Juli \n2011 befasst, dessen Diagnosen er für unzutreffend hält. Dies gilt insbesondere für die \nvon Dr. K diagnostizierte ausgeprägte paranoide Psychose in Form einer Paranoiden \nSchizophrenie, die sich beim Kläger bereits vor den hier in Rede stehenden \nEreignissen entwickelt habe. Für eine solche Schizophrene Psychose wäre der beim \nKläger festgestellte Krankheitsverlauf völlig untypisch, zumal seit vielen Jahren \nkeinerlei hierfür typische Symptomatik mehr beschrieben wurde; sie liegt, so der \nSachverständige, auch jetzt nicht vor. Der Kläger wurde alsbald nach den Ereignissen \nin der Psychiatrischen Institutsambulanz des Sächsischen Krankenhauses A behandelt; \nim August 2010 erfolgte eine etwa einmonatige vollstationäre Aufnahme in die Klinik \n59 \n\n \n \n24\nfür Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums D. Dort wurde die in \nder Institutsambulanz gestellte wesentliche Hauptdiagnose einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung bestätigt. Seit Ende 2010 erhielt der Kläger keine Antipsychotika \noder sonst wesentlich antipsychotisch wirksamen Psychopharmaka, der klassischen \nForm der medikamentösen Behandlung einer Paranoiden Schizophrenie. Träfe die von \nDr. K gestellte Diagnose einer Schizophrenen Psychose tatsächlich zu, wäre es mit \nsehr hoher, wenn nicht gar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer \nerheblichen chronifizierten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands \ndes Klägers mit typischen Symptomen einer Schizophrenie gekommen. Derartiges \nwurde fachärztlich indessen nie beobachtet und auch anderweitig nie nachgewiesen, \nhätte jedoch angesichts der regelmäßigen Kontakte des Klägers zur Psychiatrischen \nInstitutsambulanz und der Behandlung dort durch Oberärztin S auffallen müssen. Die \nallgemeinen Kriterien einer Schizophrenie oder einer ihrer Unterformen, der \nParanoiden Schizophrenie, liegen, so der Sachverständige abschließend, somit \neindeutig nicht vor. Von daher ist auch die im Abschlussbericht des \nUniversitätsklinikums D vom 3. November 2010 gestellte Verdachtsdiagnose einer \nAkuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie \n(F23.0) nicht geeignet, die Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie im Gutachten Dr. \nK zu stützen. Hauptdiagnose im Abschlussbericht war eine Posttraumatische \nBelastungsstörung, aber keine Schizophrenie (F20); die Verdachtsdiagnose einer \npsychotischen Störung gehört ebenfalls nicht zur Gruppe der schizophrenen \nStörungen. Psychiatrische Diagnosen sind im Wesentlichen psychopathologische \nZustands-Verlaufs-Beschreibungen, die sich im Langzeitverlauf entweder bestätigen \noder, wie beim Kläger die Paranoide Schizophrenie, eben nicht. \nGleiches gilt für die von Dr. K in seinem Gutachten gestellten weiteren \npsychiatrischen Diagnosen. So schließt sich die gleichzeitige Diagnose einer \nAnhaltenden \nsomatoformen \nSchmerzstörung \n(F45.4) \neinerseits \nund \neiner \nSchizophrenie andererseits aus, weil bei Schmerzzuständen, die im Verlauf einer \nSchizophrenie auftreten und für die andere Ursachen nicht festgestellt werden können, \nvermutet wird, dass sie psychogenen Ursprungs sind; sie sollen daher nicht gesondert \nberücksichtigt werden. Hinsichtlich der Diagnose einer Sonstigen Reaktion auf eine \nsubjektiv erlebte schwere Belastung maximal über einen Zeitraum von drei Wochen \nnach dem Ereignis vom 20. November 2009 wurde die angegebene Zeitdauer nicht \n60 \n\n \n \n25\nbegründet und erscheint deshalb willkürlich gewählt. Soweit Dr. K von einer subjektiv \nerlebten Belastung ausgeht, würde es sich um eine Belastung handeln, die ein Dritter \nanders beurteilen würde, mithin um eine Belastung, die bei objektiver Betrachtung \ntatsächlich nicht vorliegt. Dies widerspricht, so der Sachverständige, indes dem \nAkteninhalt, weil die Drohbriefe und die Beschädigung an seinem Fahrzeug keine \nwahnhaften Verkennungen des Klägers, sondern tatsächliche lebensgefährliche \nBedrohungen waren. Die Diagnose einer Mittelgradigen depressiven Episode hält der \nSachverständige unter der Voraussetzung, dass (wie von Dr. K angenommen) keine \nPosttraumatische Belastungsstörung vorliegt, für zumindest vertretbar. \nSchließlich ist die Kausalität zwischen dem Unfallereignis am 20. November 2009 \nund der Posttraumatischen Belastungsstörung zu bejahen. Deren Kernsymptomatik \nliegt beim Kläger, so Prof. Dr. H, seit dem Jahr 2009 als Folge des Ereignisses vom \n20. November 2009 vor und dauert bis heute an. Diese Folge ist aus psychiatrischer \nSicht wesentlich wahrscheinlicher als dass sie dies nicht wäre. Andere Ursachen \nkönnen aus psychiatrischer Sicht nicht belegt werden. Ohne den Vorfall in der \nTiefgarage wäre die Posttraumatische Belastungsstörung mit den daraus resultierenden \nAuswirkungen auf die Dienstfähigkeit beim Kläger nicht aufgetreten. Die \nneurologische Gesundheitsstörung (episodische, einer gewöhnlichen Migräne \nzuzuordnende Kopfschmerzen) besteht demgegenüber bereits sehr viel länger und ist \nhinsichtlich Häufigkeit und Stärke durch das Unfallereignis nicht beeinflusst worden. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist gemäß § 162 \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n26\nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \n\n \n \n27\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nim Beschluss vom 25. September 2013 - 11 K 1532/11 - für beide Rechtszüge auf \njeweils 10.000,- € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts ergeben sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nMit seiner Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zum einen zur \nAnerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall und zum anderen zur \nAnerkennung eines Körperschadens als Unfallfolge. Hierfür sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Streitgegenstände zugrunde zu \nlegen und für beide - mangels anderer bezifferbarer Anhaltspunkte - jeweils der \nAuffangwert in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 2019 - 2 A \n1.19 - und Beschl. v. 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, beide juris). Dem schließt sich der \nSenat an. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n1 \n2 \n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-17/2-a-597-16","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-17/2-a-597-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487691","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.859349+00:00"}}