{"status":"available","doknr":"OLD487690","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"3 A 227/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 227/19 \n \n5 K 2600/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Dresden \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Geschäftsführer \nFritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \nwegen \n \nLeistungen nach dem BAföG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 18. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 17. Dezember 2018 - 5 K 2600/17 - geändert. Die Klage wird \nabgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich im Wege der Berufung gegen seine Verpflichtung durch das \nVerwaltungsgericht, dem Kläger ungeachtet eines Fachrichtungswechsels für den \nZeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 Ausbildungsförderung in \ngesetzlicher Höhe zu bewilligen. \nDer Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste im Jahr 2014 zu Studienzwecken \nnach Deutschland. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n11. August 2016 wurde ihm subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt. \nIn Syrien hatte der Kläger von 2008 bis 2012 an der Syrischen Privatuniversität in \nDamaskus Humanmedizin studiert. Zunächst hatte der Kläger beabsichtigt, sein \nMedizinstudium in Deutschland fortzusetzen. Auf seinen Antrag wurde ihm vom \nLandesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie der Bezirksregierung \nDüsseldorf mit Bescheid vom 13. Juli 2016 lediglich ein vorklinisches Semester für \nein Studium der Humanmedizin in Deutschland anerkannt. Daraufhin bewarb sich der \nKläger bundesweit bei zahlreichen Hochschulen um einen Studienplatz im ersten \nFachsemester Humanmedizin. Nachdem diese Bewerbungen erfolglos verlaufen \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nwaren, entschied sich der Kläger, an der TU D...... zum Wintersemester 2016/2017 ein \nDiplomstudium der Informatik aufzunehmen. \nSeinen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 30. September 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger \nverfüge nicht über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 8 BAföG. Zudem \nstehe auch sein Fachrichtungswechsel wegen § 7 BAföG einer Bewilligung entgegen. \nSeinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass ihm \nzwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Zudem liege ein \nwichtiger Grund für seinen Fachrichtungswechsel vor. \nAuf Anfrage der Widerspruchsbehörde teilte ihm die Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen bei der Kultusministerkonferenz - Zentralstelle - mit Schreiben vom 1. \nFebruar 2017 mit, dass es sich bei der Syrischen Privatuniversität um eine staatlich \nanerkannte Hochschule handele, die in der anabin-Datenbank mit dem Status \"H+\" \naufgeführt sei. Der Besuch dieser Hochschule sei mit dem einer deutschen Hochschule \nvergleichbar. Der Studiengang Humanmedizin sehe einen Abschluss nach sechs \nStudienjahren vor. \nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 wies die Landesdirektion Sachsen \nden Widerspruch des Klägers zurück. Zwar erfülle er jetzt die aufenthaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Bewilligung von Ausbildungsförderung. Es fehle aber an \neinem unabweisbaren Grund für den nach dem vierten Fachsemester erfolgten \nFachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BAföG). Nach seinen eigenen \nAngaben habe er in Syrien bereits acht Fachsemester studiert. Die dortige Hochschule \nsei nach der Auskunft der Zentralstelle mit einer hiesigen Hochschule vergleichbar. \nBei Abzug von zwei Semestern gemäß § 5a BAföG sei sein Fachrichtungswechsel \nnach dem sechsten Semester erfolgt. Die Ablehnung seiner Bewerbungen für ein \nMedizinstudium stelle keinen wichtigen Grund dar. Es sei ihm wie jedem anderem \nStudienbewerber zuzumuten, sich weiter zu bewerben und sein Studium zu einem \nspäteren Zeitpunkt fortzusetzen. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nAuf die hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch \nGerichtsbescheid antragsgemäß zur Gewährung von Ausbildungsförderung an den \nKläger verpflichtet. Der Kläger habe die Fachrichtung seines Hochschulstudiums an \nder Syrischen Privatuniversität von Humanmedizin zu Informatik an der TU D...... \ngewechselt. Grund hierfür sei gewesen, dass ihm die Bezirksregierung Düsseldorf nur \nein vorklinisches Fachsemester anerkannt habe, so dass er sich nur für das erste oder \nzweite Fachsemester der Humanmedizin habe bewerben können. Es sei \nwidersprüchlich, \nihn \nim \nFörderverfahren \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz anders zu behandeln als im hochschulrechtlichen \nBewerbungs- \nund \nZulassungsverfahren. \nEr \nsei \nauch \nbezogen \nauf \ndie \nAusbildungsförderung - mangels vollständiger Anerkennung seiner syrischen \nStudienleistungen - so zu stellen, als habe er in Syrien lediglich ein Semester Medizin \nstudiert. Nur insoweit könne die dortige Ausbildung als gleichwertig im obigen Sinne \nund damit als absolvierte erste Ausbildung angesehen werden. Die einschlägige \nEinschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf und der Zentralstelle wichen \noffensichtlich sehr deutlich voneinander ab. Wenn sich der Beklagte im \nFörderverfahren allein auf die Stellungnahme der Zentralstelle beziehe, sei dies \nwidersprüchlich. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, ihm die nachträgliche positive \nEinschätzung der Zentralstelle vorzuhalten und ihn darauf zu verweisen, dass die \nbestandskräftig versagte volle Anerkennung seiner syrischen Semester zu seinen \nLasten gehe. Hinzu komme, dass der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf auf \neiner Prüfung des Einzelfalls beruhe und damit \"schwerer wiegen\" dürfte als die \nEinschätzung der Zentralstelle, die lediglich eine allgemeine Aussage über den Status \nder vom Kläger besuchten Privatuniversität treffe. Der Beklagte habe zwar keinen \nEinfluss auf die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf gehabt, er könne sie \naber gleichfalls nicht unberücksichtigt lassen. Als der Kläger sich nach seinen \nerfolglosen Bewerbungen in Humanmedizin für den Wechsel der Fachrichtung \nentschieden habe, habe er jedenfalls davon ausgehen müssen, dass seine syrische \nAusbildung in Deutschland nicht als vergleichbar anerkannt werde. Ihm dürfe deshalb \nauch gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nur eine bisherige Ausbildung von einem \nFachsemester angerechnet werden. Sei der Fachrichtungswechsel des Klägers hiernach \nnach dem ersten Fachsemester erfolgt, könne dafür sowohl ein wichtiger wie ein \nunabweisbarer Grund anerkannt werden. Eine weitere Prüfung sei indes entbehrlich, \n8 \n\n \n \n5\nweil bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel gesetzlich vermutet werde, dass ein \nwichtiger Grund vorliege. \nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen diesen \nGerichtsbescheid mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 wegen ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. \nDer Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung aus: Auslandsausbildungszeiten \nseien förderungsrechtlich als Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der \nAuszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete \nAusbildung betrieben habe und die ausländische Ausbildungsstätte einer inländischen \nAusbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung \nsowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar sei. Dies sei jedenfalls \ndann der Fall, wenn die Ausbildungsstätte einer in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG \nbezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätte i. S. v. § 5 \nAbs. 4 BAföG gleichwertig sei. Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen \nausländischen Ausbildungsstätte seien damit grundsätzlich förderungsrechtlich bei der \nBeantwortung der Frage nach der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung im Inland zu \nberücksichtigen. Auf die Frage, in welchem Umfang im Ausland zurückgelegte \nAusbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden könnten, \nkomme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar \nan. \nDas \nBundesverwaltungsgericht \nhabe \nklargestellt, \ndass \nsich \neine \nGleichwertigkeitsprüfung zwischen Auslands- und Inlandsausbildung nicht am \nindividuellen Kenntnis- und Leistungsstand des Auszubildenden, sondern an den \nAusbildungsmöglichkeiten bei ordnungsgemäßem Studium zu orientieren habe. \nDeshalb müsse hier - abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die \nAnerkennung von nur einem vorklinischem Fachsemester im Rahmen der Beurteilung, \nwie \nviele \nFachsemester \nder \nAuslandsausbildung \nförderungsrechtlich \nzu \nberücksichtigen seien, unbeachtlich bleiben. Andernfalls würden rechtswidrig \nverzerrte Ergebnisse entstehen, da Verzögerungen des ausländischen Studiums, die auf \npersönliches Verschulden oder mangelnde Fähigkeiten zurückzuführen seien, zu einer \nungerechtfertigten Privilegierung gegenüber denjenigen führten, denen mehr \nLeistungen anerkannt worden seien und die dennoch die Fachrichtung wechselten. \n9 \n10 \n\n \n \n6\nLasse man das achte Semester außer Betracht, da es nicht vollständig absolviert \nworden sei, läge mit der Aufnahme des Informatikstudiums ein Fachrichtungswechsel \ni. S. v. § 7 Abs. 3 BAföG nach dem fünften Fachsemester vor, da nach § 5a BAföG \nzwei Fachsemester der Auslandsausbildung unberücksichtigt blieben. Hierfür bedürfe \nes eines unabweisbaren Grundes, für den nicht auf die Situation in Syrien abzustellen \nsei, da die Entscheidung erst in Deutschland gefallen sei. Dass der Kläger zunächst \nkeine Zulassung zum Medizinstudium erhalten habe, stelle keinen unabweisbaren \nGrund dar. Es sei ihm zuzumuten gewesen, sich erneut zu bewerben. \nDer Beklagte beantragt, \nden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Dezember \n2018 - 5 K 2600/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nBei der von ihm absolvierten Ausbildung in Syrien handele es sich nicht um eine \nAusbildung i. S. v. § 7 Abs. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nsei \nes \nim \nHinblick \nauf \ndas \nVorliegen \neiner \nZweitausbildung i. S. v. § 7 Abs. 2 BAföG nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, \nAuszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn diese nicht frei \nzwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, d. h. im Inland, und \neiner Ausbildung im Ausland hätten wählen können. Diese Regelung sei nicht auf im \nAusland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern anwendbar, \ndenen keine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung zur Verfügung gestanden \nhabe. So sei § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anzuwenden auf Spätaussiedler, \nAsylberechtigte und Vertriebene. Da er selbst als Flüchtling anerkannt sei, gelte diese \nRechtsprechung auch für ihn, so dass die in Syrien begonnene Ausbildung keine \nErstausbildung darstelle. Die Förderung des streitigen Informatikstudiums betreffe \nseine Erstausbildung. \nJedenfalls liege ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. \n3 BAföG vor. Er habe keine Wahl gehabt, seine Ausbildung fortzusetzen. Wenn ihm \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nmangels Anerkennung von Studienleistungen die Möglichkeit genommen werde, in \neinem höheren Fachsemester einzusteigen, und er auf das erste Fachsemester \nverwiesen werde, sei dies keine Fortsetzung der Ausbildung, sondern ein Neubeginn. \nDieser sei ihm verwehrt worden, da kein Studienplatz für ihn vorhanden gewesen sei. \nEine Fortsetzung sei ihm subjektiv und objektiv unmöglich gewesen. \nMit Beschluss vom 11. April 2017 - 5 L 361/17 - hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten zur vorläufigen Gewährung der begehrten Ausbildungsförderung an den \nKläger verpflichtet. Hierzu ist es davon ausgegangen, dass ein unabweisbarer Grund \nfür den Fachrichtungswechsel des Klägers vorliege. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \nAuf die zulässige Berufung des Beklagten ist der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts \nDresden \nzu \nändern \nund \ndie \nKlage \nabzuweisen. \nIn \nÜbereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 30. September \n2016 und dem Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 1. Februar \n2017 hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach für sein Studium im \nStudiengang Informatik für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 an \nder TU D....... Seinem geltend gemachten Anspruch steht § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. \nGemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere \nAusbildung geleistet, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigen Grund oder 2. aus \nunabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt hat. Ein wichtiger Grund genügt \ndabei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 BAföG bei Auszubildenden an Höheren \nFachschulen, Akademien und Hochschulen nur bis zum Beginn des vierten \nFachsemesters. Ein nach dem Beginn des vierten Fachsemesters vollzogener \nFachrichtungswechsel ist im vorliegenden Fall eines Hochschulstudiums nur \nförderungsunschädlich, wenn ein unabweisbarer Grund vorliegt. Ein unabweisbarer \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nGrund liegt vor, wenn Umstände eintreten, welche die Fortsetzung der bisherigen \nAusbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs objektiv oder subjektiv \nunmöglich machen. Hiernach ist ein Grund nur dann unabweisbar, der die Wahl \nzwischen einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem \nWechsel in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 \n- 5 C 6.03 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Oktober 2019 - \nOVG 6 S 49.19 -, juris Rn. 5). \nIm Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich in Bezug auf einen \nFachrichtungswechsel nur dann zu berücksichtigen, wenn und soweit der \nAuszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete \nAusbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen \nAusbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung \nsowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann \nder Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG \nbezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne \nvon § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist. \nFür die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildungsstätte und \nderen Besuch i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG kommt es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - welcher der Senat folgt - auf eine institutionelle \nGleichwertigkeit an (Urt. v. 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff.). Auf die \nGleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen stellt das Gesetz in § 5 Abs. \n4 Satz 1 BAföG nicht ab. Es bezieht sich vielmehr in abstrakter Weise auf den Besuch \nder Ausbildungsstätte, der dem Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte \nder in Rede stehenden Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein muss. Diese \nRechtsprechung ist auch für die Beurteilung der förderungsrechtlichen Relevanz von \nim Ausland verbrachten Ausbildungszeiten im Rahmen von § 7 BAföG anwendbar \n(NdsOVG, Beschl. v. 27. September 2019 - 4 ME 202/19 -, juris Rn. 5) \nBei der Ausbildung an der Syrischen Privatuniversität in Damaskus handelt es sich um \neine Ausbildung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Nach dieser Norm wird \nAusbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für \ndrei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9\nBAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, \nlängstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses. Berufsqualifizierend ist ein \nAusbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur \nBerufsausübung befähigt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG). \nDer Berücksichtigungsfähigkeit des Studiums in Damaskus steht die vom Kläger \nangeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Für die \nFrage, ob eine förderungsfähige Erstausbildung vorliegt, kommt es nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 \n-, juris; v. 10. April 2008 - 5 C 12.07 -, juris) darauf an, ob eine offene \nWahlentscheidung für ein Studium in Deutschland oder im Heimatland vorgelegen \nhat. Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Jedenfalls ist nichts \ndafür ersichtlich, dass er bei Beginn seines Studiums in Damaskus über einen \nAnspruch verfügt haben könnte, ein Studium in Deutschland zu absolvieren. Dies wird \nauch zu Recht vom Beklagten nicht in Frage gestellt. In diesem Fall wäre eine \nAusbildung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Heimatland nur dann wegen eines \nförderungsrechtlich beachtlichen Ausbildungsabschlusses berücksichtigungsfähig, \nwenn der im Ausland erworbene Berufsabschluss im Inland als zu einer \nBerufsausbildung befähigender gleichwertiger Abschluss anerkannt wird (BVerwG, \nUrt. v. 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW Urt. v. 1. Juli \n2011 - 12 A 1558/09 -, juris Rn. 28). \nHier geht es hingegen nicht um die Frage, ob der Kläger einen förderungsrechtlich \nbeachtlichen Ausbildungsabschluss erlangt hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG stellt eine \nSonderregelung für im Ausland abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildungen \ndar, die auf eine im Ausland begonnene, aber dort nicht berufsqualifizierend \nabgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ist (NdsOVG, a. a. O. Rn. 6 m. w. N.). \nDaher sind auch die Ausnahmen, die in Bezug auf diese Vorschrift entwickelt worden \nsind, nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. \nHiervon ausgehend liegt eine institutionelle Gleichwertigkeit der Syrischen \nPrivatuniversität in Damaskus mit dem Studiengang der Humanmedizin vor. Nach \nAuskunft der Zentralstelle vom 1. Februar 2017 an die Widerspruchsbehörde ist diese \nUniversität in der hierfür maßgeblichen anabin-Datenbank mit dem Status \"H+\" \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\ngelistet, was bedeutet, dass ein Besuch dieser syrischen Hochschule mit dem Besuch \neiner hiesigen Hochschule vergleichbar ist. Der Studiengang an der Fakultät für \nHumanmedizin führt dort nach sechs Studienjahren zum Hochschulabschluss. \nDie institutionelle Gleichwertigkeit der vom Kläger für sein Medizinstudium in Syrien \nbesuchten Ausbildungsstätte hat zur Folge, dass die dort von ihm absolvierten \nAusbildungszeiten \nbei \nder \nförderungsrechtlichen \nBeurteilung \nseines \nFachrichtungswechsels zu berücksichtigen sind. Insoweit ist es zwischen den \nBeteiligten zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Wechsel vom Studium der \nMedizin zum Studium der Informatik um einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. \n3 BAföG handelt. \nHier \nhat \nder \nKläger \nnach \nseinen \nAngaben \nbei \nder \nBeantragung \nvon \nAusbildungsförderung angegeben, von Oktober 2008 bis Juli 2012 und damit acht \nSemester an der Syrischen Privatuniversität Damaskus studiert zu haben. Bringt man \ndas letzte Semester nicht in Ansatz, da es wegen der Ausreise des Klägers nicht \nbeendet wurde, sind von den verbleibenden sieben Semestern gemäß § 5a Satz 1 \nBAföG zwei Semester abzuziehen, so dass fünf berücksichtigungsfähige Semester \nverbleiben. Damit bleibt es auch nach Abzug von insgesamt drei Semestern bei einem \nFachrichtungswechsel nach mindestens vier Semestern, für den nach § 7 Abs. 3 Satz 1 \nBAföG ein unabweisbarer Grund im bereits oben dargelegten Sinne vorliegen müsste. \nEin unabweisbarer Grund ist nicht erkennbar. Bezugspunkt für die Prüfung ist der \nZeitpunkt des Fachrichtungswechsels, welcher hier zum Wintersemester 2016/2017 \nerfolgte. Unerheblich ist es deshalb, ob ein unabweisbarer Grund für den Abbruch des \nMedizinstudiums in Damaskus im Jahre 2014 bestand (a. A. wohl VG Karlsruhe, \nBeschl. v. 23. Juni 2016 - 5 K 2654/16 -, juris Rn. 27; VG Potsdam, Beschl. v. 25. Juli \n2019 - 7 L 339/19 -, juris Rn. 11). \nDer Wechsel der Fachrichtung erfolgte, nachdem sich der Kläger erfolglos um einen \nStudienplatz der Humanmedizin beworben hatte. Er hat sich hieran anschließend \ndagegen entscheiden, sich für das folgende Semester erneut zu bewerben. Gegenüber \ndem Beklagten hat er dies mit Schreiben vom 25. September 2016 damit begründet, \ndass er schon immer Interesse sowohl an Medizin als auch für Informatik gehabt habe. \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n11\nSein Vater sei Arzt, weshalb er sich in Syrien für ein Studium der Medizin entschieden \nhabe. Einen zwingenden Grund für den Fachrichtungswechsel lässt dies nicht \nerkennen. Dieser liegt auch nicht in dem Umstand, dass ihm von der Bezirksregierung \nDüsseldorf lediglich ein Fachsemester als anrechnungsfähig anerkannt worden ist. \nDies lässt die Fortführung des Medizinstudiums im zweiten Fachsemester nicht als \nunzumutbar erscheinen, zumal der Kläger das Informatikstudium im ersten \nFachsemester begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Anerkennung von nur einem \nFachsemester nicht auf dem Bürgerkrieg in Syrien, der erst März 2011 im südlich \ngelegenen Daraa begann, sondern auf den von ihm erbrachten Leistungen in Syrien \nwährend seines dortigen regulären Studiums an der Syrischen Privatuniversität \nberuhte. Auch in Friedenszeiten wären ihm nicht mehr Semester anerkannt worden. \nEs kann deshalb dahinstehen, ob ein unabweisbarer Grund für den Fall anzunehmen \nwäre, dass der Kläger bürgerkriegsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, seine \nStudienleistungen ordnungsgemäß zu erbringen und er aus diesem Grunde trotz einer \nEinschreibung an der Universität über einen Zeitraum von vier Jahren nur einen \nAnspruch auf Anerkennung von einem Semester gehabt hätte. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n12\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n \n \n13\n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \nBeschluss \nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.820,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 \nRVG \nunter \nBerücksichtigung \nvon \nNr. \n7.3 \nStreitwertkatalog \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \nund \nfolgt \ndamit \nder \nFestsetzung \ndurch \ndas \nVerwaltungsgericht, der gegenüber die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 RVG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-18/3-a-227-19","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":16},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-18/3-a-227-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487690","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.829345+00:00"}}