{"status":"available","doknr":"OLD487689","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"1 B 232/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 232/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Normenkontrollsache \n \ndes e. V. \nvertreten durch den Vorstand \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Hartenstein \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarktplatz 9, 08118 Hartenstein \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nUngültigkeit des Bebauungsplanes W............................. vom 1. Oktober 2019 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richter am Oberverwaltungsgericht \nRanft, Kober und Dr. Pastor sowie den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 18. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2019 als Satzung beschlossene \nBebauungsplan nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. wird \nvorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller \nerhobenen Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 25/19, außer Vollzug gesetzt, \nsoweit er die Flächen der im Bebauungsplan benannten Flurstücke 344/3 und 344/27 \nbetrifft. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller \nzu 1/3. \n \nDer Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nI. Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG im Freistaat Sachsen anerkannte \nUmweltschutzvereinigung. Er begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des \nBebauungsplans nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. der \nAntragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 1,4 ha großes Gebiet zwischen dem \nnördlichen Rand des Ortsteils H.......... und dem östlichen Rand des Ortsteils Z........ \nder Antragsgegnerin ein allgemeines Wohngebiet mit Grundflächenzahlen von 0,3 \nund 0,4 sowie zwei zulässigen Vollgeschossen fest. Im Rahmen der ebenfalls \nfestgesetzten offenen Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Nummer \n1.1.2 der textlichen Festsetzung bestimmt, dass Anlagen für sportliche Zwecke nicht \nzulässig sind. Nach Nummer 1.1.3 werden Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 \nBauNVO nicht zugelassen. \nDas Plangebiet gliedert sich in zwei zueinander dergestalt versetzt angeordnete \nBereiche, dass die nördliche Grenze des westlichen Teils nahezu auf einer gedachten \nLinie mit der südlichen Grenze des östlichen Teils liegt. Zwischen beiden Teilen führt \ndie Kreisstraße K .... - in diesem Bereich die L............. Straße -, welche die Ortsteile \n1 \n2 \n\n \n \n3\nZ........ und H.......... verbindet und teilweise, im südlichen Bereich, („nachrichtlich“) \nüberplant ist, von Norden nach Süden. Im Flächennutzungsplan waren für das \nüberplante Areal Landwirtschafts- und Grünflächen dargestellt. Diese Darstellung \nwurde infolge der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. \nDer westliche Teil des Plangebiets gleicht einem rechtwinkligen Trapez, wobei \n(abgesehen von der nachrichtlich übernommenen K....) die nördliche Grenze ca. 80 m, \ndie südliche Grenze ca. 110 m und die Distanz zwischen beiden Grenzen ca. 50 m \nbeträgt. Die Fläche wird derzeit als Landwirtschaftsfläche genutzt. An der Südseite \ngrenzt dieser Teil des Plangebiets vollständig an mehrere, mit insgesamt vier \nWohngebäuden bebaute Grundstücke an. An diese Grundstücke schließen sich in \nsüdliche und südwestliche Richtung weitere mit Wohnhäusern bebaute Anwesen und \nin der Folge gewerblich genutzte bauliche Anlagen an. Das Gelände östlich der K.... in \nHöhe des westlichen Teils des Plangebiets ist unbebaut und wird landwirtschaftlich \ngenutzt. Es ist seinerseits Teil des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H..........- Z........ \nStraße“, \nwelcher \neine \ngewerbliche \nNutzung \ndieser \nFläche \nvorsieht. \nDie \nAntragsgegnerin erwägt - ohne dass bereits konkrete Planungsschritte eingeleitet \nworden sind -, diese Festsetzung zugunsten von Wohnnutzungen zu ändern. Nördlich \ngrenzt der westliche Teil des Plangebiets an ein mit einem Wohnhaus bebautes \nAnwesen mit großem Garten an. In dessen unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich \nein weiteres vergleichbares Anwesen. Beide grenzen im Osten an die K .... an und sind \nim Übrigen von landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker- oder Weideland) \numgeben. \nDer nahezu rechteckige östliche Teil des Plangebiets mit einer Ausdehnung von \nca. 105 m (Ost-West) x 75 m (Nord-Süd) besteht aus den Flurstücken 344/3 und \n344/27 der Gemarkung N.............. und betrifft eine Fläche, die bis ins Jahr 2018 als \nSportplatz (Fußballplatz) durch einen Sportverein genutzt worden ist. Diese Fläche lag \nim \nGeltungsbereich \nder \nAußenbereichssatzung \n„A.........................“ \nder \nAntragstellerin, welche nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, sondern - jedenfalls im \nBereich des Plangebiets - nach Auffassung der Antragsgegnerin durch den \nangegriffenen Plan unwirksam wurde (lex posterior derogat legi priori). Der Sportplatz \nseinerseits war auf dem Gelände einer ehemaligen Lehmgrube errichtet worden. Im \n3 \n4 \n\n \n \n4\nSüden grenzt dieser Teil des Plangebiets an die bereits benannte landwirtschaftlich \ngenutzte Fläche des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet H..........- Z........ Straße“. Im \nOsten dieses Teils des Plangebiets befindet sich ein etwa 90 m x 90 m großes Areal, \nwelches kleingärtnerisch und mit Wochenendhausbebauung genutzt wird. Im Westen \ngrenzt dieser Teil des Plangebiets mit einer Länge von ca. 30 m an die K .... an. Weiter \nnördlich befindet sich zwischen der K .... und diesem Teil des Plangebiets ein mit \neinem Mehrfamilienwohnhaus und Nebenanlagen bebautes Grundstück. Darüber \nhinaus sind drei weitere mit jeweils einem Wohngebäude und Nebenanlagen bebaute \nGrundstücke im Nordwesten und Norden dieses Teils des Plangebiets vorhanden. Der \nöstliche Teil der nördlichen Grenze des Plangebiets ist - soweit ersichtlich - unbebaut. \nDie mit den drei Wohnhäusern bebauten Grundstücke im Norden und Nordwesten \ndieses Teils des Plangebiets grenzen an einen Abzweig der L............. Straße, durch \nden sie auch erschlossen werden. Die Flächen jenseits dieses Abzweigs (im Norden) \nwerden als Acker- oder Weideflächen genutzt. Dieser Bereich ist im Regionalplan \nSüdwestsachsen als „Grünzäsur“ ausgewiesen. \nWestlich der westlichen Seite des Plangebiets beginnt in einer Entfernung von \nca. 180 m die Teilfläche 2 des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung \n„........................................“ (im Folgenden: FFH-Gebiet; vgl. Lfd. Nr. 210 Anlage zu § \n1 Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 \n[SächsABl. S. 1499]). \nAm 2. April 2019 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss \nfür den angegriffenen Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin führte die Planaufstellung \nim beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung \ndurch, was im H............ Stadtanzeiger vom 18. April 2019 zusammen mit dem \nAufstellungsbeschluss bekannt gemacht wurde. Nachdem der Stadtrat mit Beschluss \nvom 4. Juni 2019 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung gebilligt hatte, \nwurden diese Unterlagen - nach entsprechender Bekanntmachung im H............ \nStadtanzeiger vom 27. Juni 2019 - im Zeitraum vom 5. Juli 2019 bis zum 9. August \n2019 zusammen mit einer vorab eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung \nvom 27. März 2019 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller wurde als Träger \nöffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und hat sich unter dem 29. Juli 2019 \ngegen das Vorhaben gewandt. In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2019 beschloss der \n5 \n6 \n\n \n \n5\nStadtrat der Antragsgegnerin die Abwägungen bezüglich der Anregungen und \nHinweise der Träger öffentlicher Belange und zudem den Bebauungsplan bestehend \naus Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Satzung. Der \nStadtrat billigte die Begründung des Bebauungsplans. Die Bekanntmachung nach § 10 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB erfolgte im H............ Stadtanzeiger vom 16. Oktober 2019. \nAm 2. Dezember 2019 hat der Antragsteller gegen den Bebauungsplan das \nNormenkontrollverfahren eingeleitet (Az.: 1 C 25/19). Am 9. Juni 2020 hat er den \nvorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. \nUnter Verweis auf fortschreitende Erschließungsarbeiten und die damit einhergehende \nirreversible Zerstörung des Lebensraumtyps „Flachland-Mähwiese“ auf dem Gelände \ndes ehemaligen Sportplatzes sowie auf die durch die fortschreitenden Bauarbeiten \nbewirkte Unmöglichkeit, die ökologische Wertigkeit der Fläche festzustellen, sieht er \nwichtige Gründe, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen \nließen. In der Sache ist er der Auffassung, der Bebauungsplan erweise sich aus \nverschiedenen Gesichtspunkten heraus als rechtswidrig. \nEr meint, dem Bebauungsplan fehle es bereits an einer städtebaulichen Rechtfertigung. \nNach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hätten die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich \nsei. Die Antragsgegnerin sei von einem anhaltenden Bevölkerungsrückgang \ngekennzeichnet. Auch für die Zukunft werde ein weiterer Bevölkerungsrückgang \nprognostiziert. Eine Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein \nNeubaugebiet bestehe daher nicht. \nDarüber hinaus habe die Antragsgegnerin zu Unrecht das Verfahren nach § 13b, § 13a \nBauGB angewendet, was zur Folge gehabt habe, dass entgegen § 2 Abs. 4 BauGB eine \nUmweltprüfung nicht stattgefunden habe und kein Umweltbericht erstellt worden sei \n(§ 2a BauGB). § 13b BauGB gelte nur für Bebauungspläne, die sich an im \nZusammenhang bebaute Ortsteile anschlössen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine \nAnbindung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege hier nur an der \nsüdlichen Grenze des westlichen Teils des Plangebietes vor. Dieser Anschluss sei im \nHinblick auf den Gesamtplan untergeordnet. Überdies ließen die Festsetzungen des \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nBebauungsplans auch andere, als die nach § 13b BauGB erlaubten Wohnnutzungen \nzu. \nSchließlich habe die Antragsgegnerin - selbst wenn das Verfahren nach § 13b, § 13a \nBauGB anwendbar wäre - den abwägungsrelevanten Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. b BauGB nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die zur Erstellung der \nartenschutzfachlichen Risikoabschätzung am 6. März 2019 erfolgte Begehung des \nGebiets habe in den Wintermonaten gelegen und sei nicht repräsentativ. Das \nökologische Potential des Sportplatzes als insektenreiches Nahrungsgebiet für \nFledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien sei demnach verkannt worden. \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden Vollzug des Bebauungsplans „W.............................“ der Antragsgegnerin \nbis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (1 C 25/19) auszusetzen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht \nalles dafür getan habe, vollendete Tatsachen zu verhindern. So hätte der Eilantrag \nbereits zusammen mit dem Normenkontrollantrag, zumindest aber bei Beginn der \nErschließungsarbeiten im Januar/Februar 2020 gestellt werden können. Nunmehr sei \neines der im östlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen Häusern als Rohbau \nfertiggestellt. Zudem sei ein schwerer Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO nicht \ndargelegt. Eine Umweltprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen, weil kein \nnach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 des UVPG benanntes Vorhaben durch \nden Bebauungsplan zugelassen werde. Auch über eine Rückverweisung des § 13b, § \n13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebe sich keine solche Pflicht. Die Umweltbelange seien \nordnungsgemäß ermittelt worden. Soweit sich der Antragsteller gegen die \nartenschutzfachliche Risikoabschätzung vom 27. März 2019 und die im Laufe des \nHauptsacheverfahrens ergänzend eingeholte faunistische Kartierung wende, gehe er \nvon unzutreffenden Tatsachen aus. Da die Kommune Pläne für die Wohnbebauung \nlangfristig anzulegen habe, sei auch die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich \n11 \n12 \n13 \n \n14 \n\n \n \n7\ngewesen. Relevante sonstige Flächen für eine Wohnbebauung hätten nicht im \nEigentum der Antragsgegnerin gestanden. Das Verfahren nach § 13b BauGB sei zu \nRecht gewählt worden. Der westliche Teil des Plangebiets sei von zwei Seiten von \nWohnbebauung umgeben und grenze in östlicher Richtung an Gewerbegebietsflächen. \nDer östliche Teil des Plangebiets sei von Wohnbebauung und Gewerbegebietsflächen \nvollständig \numschlossen. \nDie \nLuftbildaufnahme \nzeige \nden \nbestehenden \nBebauungszusammenhang. Die Verwirklichung des Bebauungsplans werde nicht zu \neiner „Streusiedlung“ führen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nwechselseitigen Schriftsätze, die Hinweise des Berichterstatters, den Inhalt der \nbeigezogenen Akten des Verfahrens 1 C 25/19 und den Inhalt der dort von der \nAntragsgegnerin übersandten Akten zur Planaufstellung verwiesen. \nII. Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. \n1. Der Zulässigkeit des Antrags steht weder die mangelnde Antragsbefugnis noch ein \nmangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. \na) Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er nicht geltend macht, durch den \nBebauungsplan oder dessen Anwendung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. \nZwar ist es für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich, \ndass ein vom selben Antragsteller gestellter Normenkontrollantrag zulässig wäre (vgl. \nZiekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387). Die Antragsbefugnis \ndes Antragstellers ergibt sich aber aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach Satz 1 dieser \nVorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische \nVereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, \nRechtsbehelfe \nnach \nMaßgabe \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung \ngegen \neine \nEntscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, \nwenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 \nUmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von \nBedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nsatzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes \ndurch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen \nberührt zu sein (Nr. 2), und sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur \nBeteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden \nRechtsvorschriften geäußert hat (vgl. hierzu: Senatsurt. v. 8. Mai 2019 - 1 C 8/17 -, \njuris Rn. 49) oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit \nzur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG \nmuss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften \ngeltend machen. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. \nDer Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 3 UmwRG anerkannte inländische \nVereinigung. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 UmwRG. Es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um \neine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, um eine Entscheidung über \ndie Annahme eines Plans nach § 2 Abs. 7 UVPG, für den gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 \nzum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine \nPflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (welche \ngemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des \nBaugesetzbuchs durchgeführt werden muss). Dabei betrifft die Frage, ob die \nUmweltprüfung im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b BauGB \nausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, sondern die \nBegründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April \n2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17). \nDer Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan fehlerhaft im Verfahren \nnach § 13b, § 13a BauGB aufgestellt worden und deshalb die Umweltprüfung zu \nUnrecht unterlassen worden sei. Ferner macht er einen Mangel bei der Ermittlung der \nTatsachen zum abwägungsrelevanten Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB \ngeltend. Hierbei handelt es sich um die Behauptung der Verletzung von \numweltbezogenen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), die für die \nEntscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Dem \nAntragsteller wurde die Anerkennung unter dem 14. April 2014 bezüglich seiner \nsatzungsmäßigen Aufgabe ‚umfassender Schutz, Pflege und Wiederherstellung von \nNatur und Landschaft‘ erteilt, weshalb der Bebauungsplan, nach welchem eine nicht \n20 \n21 \n\n \n \n9\nmehr genutzte Sportstätte nicht renaturiert und eine Außenbereichsfläche überbaut \nwerden sollen, seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 UmwRG). \nDer Antragsteller hat sich auch im Planaufstellungsverfahren geäußert (§ 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Der Umstand, dass der Antragsteller von der \nAntragsgegnerin als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB beteiligt worden ist, \nobwohl er lediglich Teil der nach § 3 BauGB zu beteiligenden Öffentlichkeit ist (vgl. \nKrautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 136. EL \nOktober 2019, § 4 Rn. 24 m. w. N.) steht seiner Antragsbefugnis schon deshalb nicht \nentgegen, weil er - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG vorausgesetzt - \nStellung genommen hat. \nb) Es kann dahinstehen, ob durch das Zuwarten des Antragstellers trotz der von ihm \nerkannten Erschließungsmaßnahmen (vgl. vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren \nüberreichtes Foto vom 16. April 2020) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine \nZwischenverfügung, einen „Hängebeschluss“, entfallen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. \n3. Dezember 2008 - 1 MN 257/08 -, juris Rn. 19). Dem schutzwürdigen Interesse des \nAntragstellers am beantragten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO steht das Zuwarten \nmit der Antragserhebung nicht entgegen. Dieses würde allenfalls entfallen, wenn \nerforderliche Baugenehmigungen für die im Plangebiet zu verwirklichenden Vorhaben \nbereits erteilt wären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 3 S 3137/19 -, juris \nRn. 22), was weder vorgetragen noch ersichtlich ist. \n2. Der Antrag ist auch teilweise begründet. \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei \nBebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen \nNormenkontrollantrags. Ist dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. \nErweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und \n(voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\nVollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nsuspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, \nwenn \nund \nsoweit \nder \n(weitere) \nVollzug \nvor \neiner \nEntscheidung \nim \nHauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \nLassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist \nüber den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer \nFolgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten \nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag \naber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige \nAnordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos \nbliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nmüssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer \nwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten \nder Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 \n- 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die östliche Teilfläche des Plangebiets \nvorliegend dringend geboten. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird der \nNormenkontrollantrag \ndes \nAntragstellers \nzumindest \ninsoweit \nvoraussichtlich \nerfolgreich sein. Da die Verwirklichung des Bebauungsplans ansteht, erscheint die \neinstweilige Anordnung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen angezeigt. \na) Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat zumindest bezogen auf die \nöstliche Teilfläche des Plangebiets voraussichtlich Erfolg. \nBedenken gegen die Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen Normenkontroll-\nantrags bestehen angesichts der obigen Ausführungen zur Zulässigkeit dieses \nEilantrags nicht. Maßstab für die Begründetheit des Normenkontrollantrags ist nach \n§ 2 Abs. 4 UmwRG, ob der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvor-\n26 \n27 \n28 \n\n \n \n11\nschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange \nberührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert \n(§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG), und außerdem eine Pflicht zur Durchführung einer \nUmweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 (richtig wohl: § 1 Abs. 1) UVPG besteht (§ 2 \nAbs. 4 Satz 2 UmwRG). Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur \nbegründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt \nwerden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. \nUrt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. \n27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]). \nDer Bebauungsplan dürfte gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 4 \nBauGB verstoßen, weil eine Umweltprüfung, die nach dieser Vorschrift durchgeführt \nwerden muss (vgl. auch § 2 Abs. 10, § 50 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 1 [i. V. m. Anlage 5 \nNr. 1.8]), nicht stattgefunden hat. Eine solche dürfte hier nicht nach § 13b Satz 1, \n§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. auch § 37 Satz 2 UVPG) \nverzichtbar gewesen sein. Dieser Verstoß dürfte auch die Belange berühren, die zu den \nZielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (s. o.). Hingegen \ndürfte der Antragsteller mit seinen auf § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB \nbezogenen Rügen nicht durchdringen. \naa) Die gegen die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans gemäß § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB gerichteten Einwände dürften - da sie keinen Bezug zu \numweltbezogenen Rechtsvorschriften und zu den satzungsmäßigen Zielen des \nAntragstellers \naufweisen \n- \nvon \nvornherein \nnicht \ngeeignet \nsein, \nden \nNormenkontrollantrag zu begründen. Sie dürften auch in der Sache nicht zutreffen. \nDem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie \ndemjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die \nihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen \nRechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu \nbringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im \nSinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n12\nsind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus \ntatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der \nVollzugsfähigkeit entbehrt und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung \nnicht erfüllen kann. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der \nBauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe \nund einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle \nErforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten \nplanerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf \ngerichtliche \nKontrolldichte, \nFehlerunbeachtlichkeit \nund \nheranzuziehende \nErkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O., \nRn. 16). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach \n§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein sehr weites planerisches Ermessen, da sie bewusst \nStädtebaupolitik betreiben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. August 1995 \n- 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3). \nDass es dem von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungsplan aus tatsächlichen \noder rechtlichen Gründen dauerhaft an der Vollzugsfähigkeit fehlt, ist nicht erkennbar. \nSo wurden die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen im Wesentlichen bereits \ndurchgeführt. Auch lagen der Antragsgegnerin - nach ihrer Darstellung - bereits vor \nAufstellung des Bebauungsplans Bauvoranfragen für das betreffende Gelände vor. Es \nentspricht zudem den Zielen des Baugesetzbuches (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB), dass sich \ndie Antragsgegnerin nach Aufgabe der Nutzung des Sportplatzes durch die ansässigen \nVereine planerisch mit einer Nachnutzung des Geländes befasst hat. Allein der \nBevölkerungsrückgang der Antragstellerin kann der Festsetzung von Wohnbauflächen \nebenfalls nicht entgegengehalten werden. So unterliegen die Anforderungen, welche \nan den Wohnraum gestellt werden, einem stetigen Wandel, so dass die vorhandene \nBausubstanz den geänderten Bedürfnissen nicht immer gerecht wird. Da es für § 1 \nAbs. 3 BauGB ausreicht, wenn die Gemeinde plausibel macht, aufgrund allgemein \noder zumindest in ihrem Gemeindegebiet zu beobachtender Umstände dürfe sie damit \nrechnen, dass für die Nutzung ein Bedarf bestehe, zu dessen Befriedigung sie mit der \nPlanung die städtebaurechtliche Grundlage legen will (vgl. NdsOVG Beschl. v. \n3. Dezember 2008 a. a. O., Rn. 26) und die Antragsgegnerin ausweislich der \nBegründung \ndes \nBebauungsplans \nauch \nunter \nden \nBedingungen \ndes \n32 \n\n \n \n13\nBevölkerungsrückgangs einen Bedarf für Bauflächen für Einfamilienhäuser ermittelt \nhat, kann der Bevölkerungsrückgang der städtebaulichen Rechtfertigung des \nBebauungsplans nicht entgegengehalten werden. \nSoweit der Antragsteller einen Vorrang der Innenentwicklung gegenüber der \nInanspruchnahme des Außenbereichs einfordert (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), betrifft \ndies nicht die Erforderlichkeit der Planung an sich, sondern die konkrete planerische \nLösung in Bezug auf den Ausgleich der sozialgerechten Bodennutzung unter \nBerücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 \nBauGB) und dem Vorrang der Innenentwicklung, der durch die Gemeinde durch \nsachgerechte Abwägung zu finden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 \n- 4 BN 51.02 -, juris Rn. 3). \nbb) Wenn die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) wegen § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 \nNr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich wäre und die für die \nUmweltbelange relevanten Tatsachen deshalb nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln \ngewesen wären, könnte der Normenkontrollantrag des Antragstellers schon mangels \nPflicht zu einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG) keinen Erfolg haben. Die \nvom Antragsteller gerügte unzureichende Ermittlung (§ 2 Abs. 3 BauGB) in Bezug auf \nden Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB dürfte jedoch auch in der Sache \nnicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags führen. \nNach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans \n(nach § 10 Abs. 1 BauGB eine Satzung nach dem Baugesetzbuch) nur beachtlich, \nwenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der \nGemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten \nnicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel \noffensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. \nDies dürfte in Bezug auf die Ermittlung der Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b \nBauGB nicht der Fall sein. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB sind bei der \nAufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Umweltschutzes, \neinschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n14\nErhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des \nBundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. \nDas Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „........................................“ betrifft u. a. die \nBewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet \nvorkommenden \nnatürlichen \nLebensräume \nvon \ngemeinschaftlichem \nInteresse, \neinschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen \nArtenausstattung sowie der mit ihnen verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, \ndie für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Lebensräume von \nBedeutung sind. Das FFH-Gebiet hat im Schutzgebietsnetz Natura 2000 vor allem für \ndie Erhaltung der Feuchten Hochstaudenfluren (LRT 6430) und Flachland-Mähwiesen \n(LRT 6510) eine besondere überregionale Bedeutung. \nEs ist nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans, dessen \nGeltungsbereich sich nicht über das FFH-Gebiet erstreckt, Einfluss auf das FFH-\nGebiet, insbesondere auf die dort zu erhaltenden Flachland-Mähwiesen haben kann. \nDem entsprechend bringt der Antragsteller lediglich vor, dass es sich beim ehemaligen \nSportplatz um eine Fläche handeln dürfte, die diesem Lebensraumtyp entspreche. \nGleichwohl dürfte nicht festgehalten werden können, dass das Gelände des \nehemaligen Sportplatzes räumlich und funktional mit den entsprechenden Flächen des \nFFH-Gebiets verknüpft ist. In der von der Antragsgegnerin eingeholten \nartenschutzfachlichen Risikoabschätzung vom 27. März 2019 ist festgehalten, dass \ndieses Gelände wegen seiner räumlichen Lage im direkten Anschluss zu einem \nSiedlungsraum als Bruthabitat für anspruchsvolle Offenland-/Bodenbrüter ungeeignet \nsei. Zudem hat weder der Antragsteller aufgezeigt, dass die im FFH-Gebiet \nnachgewiesenen Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung - der Kammmolch \n(Amphibien) und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Schmetterlinge) - sich \nauf das Gelände des ehemaligen Sportplatz ausgebreitet hätten, noch hat die von der \nAntragsgegnerin im Frühjahr 2020 eingeholte faunistische Kartierung entsprechendes \nergeben. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Ermittlungsmangel weder offensichtlich \ni. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch auf das Ergebnis des Verfahrens von \nBedeutung gewesen sein. \n37 \n38 \n\n \n \n15\ncc) Die Aufstellung des Bebauungsplans in der konkreten Form ohne Umweltprüfung \n(§ 2 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht durch § 13b Satz 1, \n§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt gewesen sein (vgl. zur \nBeachtlichkeit dieses Mangels: BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, \nBVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 27 ff.). \nNach § 13b BauGB gilt mit den dort genannten zeitlichen Einschränkungen § 13a \nBauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne von § 13a \nAbs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von \nWohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile \nanschließen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nwird bei solchen Bebauungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen. \naaa) Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anwendung des § 13b BauGB darin \nsieht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet neben Wohngebäuden auch der \nVersorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende \nHandwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche \nZwecke zulässig sind, daher nicht nur die Zulässigkeit der Wohnnutzung begründet \nwerde, dürfte ihm nicht zu folgen sein. \nDer Wortlaut des § 13b BauGB spricht nicht dafür, dass in einem gemäß dieser Norm \naufgestellten Bebauungsplan nur reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) festgesetzt werden \ndürfen, in denen Wohngebäude im engeren Sinne einschließlich wohnähnlicher \nBetreuungseinrichtungen und die damit unmittelbar zusammenhängende technische \nInfrastruktur (Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen zur Wasser- und \nEnergieversorgung) zulässig sind. Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Aussage \ndazu, was unter der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen zu verstehen \nist. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass § 13b BauGB der Erleichterung des \nWohnungsbaus dienen soll (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 29). Das Tatbestandsmerkmal \nder Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient vor diesem Hintergrund \ndazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen. Auch \nallgemeine Wohngebiete dienen aber, wenn auch nur vorwiegend, dem Wohnen. Ein \nGebiet, in dem quasi nur Wohngebäude erlaubt sind, dürfte kaum den \nWohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n16\nden Belangen des Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung \nentsprechen. \nDiese \nGesichtspunkte \nsind \naber \nbei \nder \nAufstellung \neines \nBebauungsplans im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 \nNrn. 2, 3 und 8 a BauGB). Wohngebiete - selbst reine Wohngebiete - benötigen auch \neine dem Wohnen dienende Versorgungs- und Freizeitstruktur. Die nach § 13b \nBauGB festgesetzten Baugebiete können auch nicht von vornherein auf die \nInfrastruktur- \nund \nVersorgungseinrichtungen \nim \nangrenzenden \nInnenbereich \nverwiesen werden, da unmittelbar angrenzend an das neue Plangebiet die \nerforderlichen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen nicht zwangsläufig \nvorhanden sein müssen. Hätte der Gesetzgeber angesichts dieser Umstände gewollt, \ndass nur Wohnnutzungen, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen und die damit \nunmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur festgesetzt werden dürfen, so \nwäre eine eindeutige Regelung zu erwarten gewesen. Maßgebliches Kriterium für die \nPrüfung im Einzelfall muss sein, dass die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund \nsteht (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 55 bis 58 \nm. w. N.). Diese Voraussetzung dürfte der angegriffene Bebauungsplan erfüllen. \nbbb) Der Bebauungsplan „W.............................“ dürfte sich aber in seinem östlichen \nTeil nicht an im Zusammenhang bebaute Ortsteile i. S. d. § 13b BauGB anschließen, \nso dass die Voraussetzung für die Planaufstellung im vereinfachten Verfahren nach § \n13b Satz 1 BauGB nicht vorgelegen haben dürften. \n(1) Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht \nineinander auf, sondern sind - wie im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \n- kumulativer Natur. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer \nGemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt \nund Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusam-\nmenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener \nBaulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275-283, juris Rn. 11 \nm. w. N.). \nDer hier relevante Ortsteil der Antragsgegnerin dürfte an der südlichen Grenze des \nwestlichen Teils des Plangebiets enden. Die dort vorhandenen baulichen Anlagen, \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n17\nWohnhäuser und weiter südlich Gewerbebauten sind an den noch weiter südlich \ngelegenen Ortskern der Ortschaft H.......... angebunden und dürften eine städtebaulich \ngeordnete Randbebauung desselben darstellen. \nDies dürfte aber nicht für die beiden Wohnhäuser nördlich des westlichen Teils des \nPlangebiets sowie für die vier westlich und nordwestlich des östlichen Teils des \nPlangebiets gelegenen Wohnhäuser gelten. Diese dürften zwar zueinander in einem \nBebauungszusammenhang stehen, aber weder eine Anbindung an den Ortskern \nH..........s noch an die Bebauung des Ortsteils Z........ haben. Insbesondere dürfte der \nBebauungsplan „Gewerbegebiet H.......... - Z........ Straße“ keinen solchen \nZusammenhang zur Ortslage H.......... herstellen, weil dieser noch nicht verwirklicht \nwurde und ein für einen Ortsteil kennzeichnender Bebauungskomplex von Gewicht \nnoch nicht entstanden ist. Die sechs im räumlichen Zusammenhang stehenden \nWohnhäuser dürften daher lediglich eine Splittersiedlung bilden. Es dürfte sich um \neine Ansammlung von baulichen Anlagen handeln, die zum Aufenthalt von Menschen \nbestimmt sind, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Ansammlung baulicher \nAnlagen mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines \nOrtsteils notwendige Gewicht fehlt, und sie damit Ausdruck einer unorganischen \nSiedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris \nRn. 6). Die weiter östlich vorhandenen Kleingarten- und Wochenendbauten dürften \nschon deshalb nicht das Gewicht haben, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem \nbestimmten Charakter zu prägen, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von \nMenschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O., \nRn. 15, 20). Soweit diese Splittersiedlung im Zuge der Verwirklichung des \nBebauungsplans an den im Süden vorhandenen Ortsteil angeschlossen und in diesen \neingehen wird, dürfte dies nichts daran ändern, dass sie derzeit weder selbst einen \nOrtsteil darstellen noch ein Bestandteil eines solchen sein dürfte. \n(2) Demzufolge dürfte das Plangebiet nur mit der südlichen Grenze seines westlichen \nTeils an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Diese im Verhältnis \nzum Gesamtumfang des Plangebiets nur geringfügige Berührung zu einem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil dürfte in Bezug auf das gesamte Plangebiet kein \n„Anschließen“ im Sinne des § 13b Satz 1 BauGB sein. \n46 \n47 \n\n \n \n18\nFlächen schließen sich nicht bereits dann in diesem Sinne an im Zusammenhang \nbebaute Ortsteile an, wenn sie mit diesen nur irgendeine gemeinsame Grenze teilen. \nEs kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \n(Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu \nfolgen ist, wonach für ein „Anschließen“ erforderlich sein soll, dass auch die vom \nbisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem \nstädtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen \nmuss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird. \nJedenfalls kann von einem „Anschließen“ keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet \nsich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ \nneuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht. Für ein Anschließen ist \ndaher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April \n2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, \nohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu \nverspringen. \nDies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf \ndie Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich \ndurch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., \nRn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der \nHervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage \nder in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu \nNdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.). Zudem liegt § 13b BauGB die \npauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im \nZusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber \n„klassischen“ \nAußenbereichsflächen \neine \ngeminderte \nBetroffenheit \nvon \nUmweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet \nwerden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer \nÜberplanung von ortsteilfernen Flächen entgegensteht. \nDer östliche Teil des Plangebiets - der ehemalige Sportplatz - dürfte sich hier nicht \nmehr an den vorhandenen Ortsteil anschließen. Diese Teilfläche hat - lässt man die im \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n19\nBebauungsplan nur „nachrichtlich übernommene“ K .... außer Betracht - weder eine \nVerbindung zum westlichen Teil des Plangebiets noch zum im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil. Vielmehr verspringt das Plangebiet, bezogen auf die westliche \nTeilfläche, nach Nordosten. Die östlichen Teilfläche des Plangebiets erscheint nicht \nals natürliche Fortsetzung des vorhandenen Siedlungsbereichs nach Osten oder \nNorden und dürfte auch keinen sonstigen Zusammenhang mit dem Ortsteil H.......... \nbesitzen. Ein solcher Zusammenhang würde erst hergestellt, wenn der westliche Teil \ndes Plangebiets bebaut ist und hierdurch die Splittersiedlung faktisch „eingefangen“ \nwird. Diese ggf. städtebaulich erwünschte Folge der Planung kann zwar als \nPlanrechtfertigung herhalten, dürfte aber nicht die Anwendung des § 13b BauGB für \ndas gesamte überplante Gebiet rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die Fläche des \nehemaligen Sportplatzes wegen dieser Nutzung ggf. eine gegenüber „klassischen“ \nAußenbereichsflächen geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweist, kann \ndie Anwendung des § 13b BauGB nicht rechtfertigen. Dieser Umstand offenbart sich \nnur durch die individuelle Ansicht der konkreten vom Ortsteil entfernten \nAußenbereichsfläche und ist nicht von der abstrakten, dem § 13b BauGB zugrunde \nliegenden pauschalisierten Betrachtungsweise ortsteilnaher Flächen getragen. \nb) \nAngesichts \nder \nvoraussichtlichen \nUnwirksamkeit \ndes \nangegriffenen \nBebauungsplans zumindest in Bezug auf die den ehemaligen Sportplatz betreffenden \nFlächen überwiegen insoweit die für eine Außervollzugsetzung sprechenden \nInteressen des Antragstellers gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an dessen \nVollziehbarkeit bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit im Rahmen eines \nHauptsacheverfahrens. Die Erschließungsarbeiten für das Plangebiet werden derzeit \ndurchgeführt. Die Antragsgegnerin hat einen aktuellen Bedarf für Einfamilienhäuser \nin ihrem Gemeindegebiet ermittelt und mitgeteilt, dass sieben der zehn \nBaugrundstücke des gesamten Plangebietes bereits verkauft seien, über ein weiteres \nVerhandlungen geführt würden und zu den beiden letzten Interessentenanfragen \nvorlägen. Daher muss damit gerechnet werden, dass trotz des für den 9. Juli 2020 \nanberaumten Termins im Hauptsacheverfahren vor Rechtskraft einer hierauf ggf. \nzugunsten des Antragstellers ergehenden Entscheidung vollendete Tatsachen durch \nBaumaßnahmen nach entsprechenden Anzeigen (§ 62 Abs. 2, Abs. 3 SächsBO) \ngeschaffen werden. \n51 \n\n \n \n20\nDie abschließende Beantwortung der Frage, ob der Bebauungsplan teilbar ist, bleibt \ndem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im hier geführten Verfahren der einstweiligen \nAnordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen dringende Gründe für die Außer-\nvollzugsetzung nur im Hinblick auf die östliche Teilfläche des Plangebiets vor, weil \ndie westliche Teilfläche im Verfahren nach § 13b Satz 1, § 13a BauGB überplant \nwerden durfte und ein Normenkontrollantrag des Antragstellers bei entsprechender \nPlanung keinen Erfolg haben könnte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). \nVor diesem Hintergrund ist es auch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auf die \nzwischen den Beteiligten weiter streitigen Fragen zur wirksamen Beschlussfassung \nund Verkündung des Bebauungsplans (vgl. Schriftsätze des Antragsstellers vom \n17. Juni 2020 und der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2020) und auf die Befugnis des \nAntragstellers einzugehen, etwaige in diesem Zusammenhang nicht spezifisch \numweltbezogene Rechtsverletzungen erfolgreich zu rügen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nUmwRG). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwert-\nfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Kober \n \n \ngez.: \n \n \nDr. Pastor \n \n \n \n \nQuirmbach \n52 \n53 \n54 \n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-18/1-b-232-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-18/1-b-232-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487689","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.792031+00:00"}}