{"status":"available","doknr":"OLD487688","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"3 A 855/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 855/18 \n \n1 K 3578/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \nwegen \n \nAusbildungsförderungsrechts \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \naufgrund der mündlichen Verhandlung \n \nam 18. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n19. April 2018 - 1 K 3578/17 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Sozialpädagogischen \nSeminars der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof im Bewilligungszeitraum \nAugust 2016 bis Juli 2017. \nDie Klägerin führte zwischen dem 1. September 2016 (erster Schultag) und dem 31. \nJuli 2017 eine Ausbildung bei dem Sozialpädagogischen Seminar der Fachakademie \nfür Sozialpädagogik in Hof durch. Das Praktikum, das vom 1. August 2016 bis 31. Juli \n2017 dauerte, führte sie bei der Kindertagesstätte „Sonnenwirbel“ in Schöneck durch. \nEine Vergütung wurde gemäß Nr. 4 des Praktikantenvertrags nicht vereinbart. Das \nPraktikum des zweiten Ausbildungsjahres wurde an einer Kindereinrichtung im \nFreistaat Bayern durchgeführt. Dort erhielt die Klägerin eine Praktikumsvergütung. \nMit der von der Klägerin absolvierten Ausbildung wurde nach der zu dem Zeitpunkt \nihrer Ausbildung geltenden Bayerischen Schulordnung für die Fachakademien für \nSozialpädagogik vom 4. September 1985 (GVBl. S. 534, ber. S. 662), die zuletzt \ndurch § 23 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 193) geändert worden war \n(künftig: Fachakademieordnung - BayFakO) der Beruf „staatlich geprüfte \nKinderpflegerin“ erworben. Das erfolgreich abgeschlossene Sozialpädagogische \nSeminar war Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung als Erzieherin (§ 4 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2c FakO). \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer von der Klägerin am 18. April 2016 gestellte Antrag auf Ausbildungsförderung \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - wurde von dem Beklagten \nmit Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 17. Oktober 2017 abgelehnt. Zur Begründung wurde zusammenfassend \nangeführt: Bei der Absolvierung des Sozialpädagogischen Seminars im Rahmen der \nAusbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof handle es sich weder um \neine öffentliche Einrichtung noch um eine genehmigte Ersatzschule i. S. d. § 2 Abs. 1 \nBAföG. Die Ausbildung sei auch nicht einer der in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG \ngenannten Schularten zuzuordnen. Eine Anerkennung als Schule durch das Bayerische \nStaatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sei nicht erfolgt. Die \nAusbildungseinrichtung sei daher nicht im Ausbildungsstättenverzeichnis des \nFreistaats Bayern eingetragen. Das Bayerische Wissenschaftsministerium habe die \nAusbildung zum Erzieher an der Fachakademie für Sozialpädagogik mit Beginn des \nSchuljahres 2013/2014 neu strukturiert. Danach sei die Absolvierung des \nSozialpädagogischen \nSeminars \nnicht \nmehr \nin \nden \nFörderungsbereich \ndes \nBundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen, da es sich lediglich um einen \nLehrgang handle, der nicht an einer Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 BAföG \nstattfinde. Es handle sich auch nicht um eine Ergänzungsschule i. S. v. § 2 Abs. 2 \nBAföG. Es sei auch keine Rechtsverordnung i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG erlassen \nworden. Da es sich damit um eine Ausbildung handle, die nicht in den \nFörderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einbezogen sie, stehe \nAusbildungsförderung dem Grunde nach nicht zu. \nDie Klägerin hat hiergegen am 8. November 2017 Klage erhoben und diese wie folgt \nbegründet: Sie berufe sich unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz - 1 K 360/15 - auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie habe mit dem \nBesuch des zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars eine Ausbildung in einem \neinschlägigen Beruf durchgeführt und den staatlich anerkannten Abschluss einer \nKinderpflegerin erworben. Im Rahmen dieser Ausbildung sei Unterrichtsstoff \ndargereicht worden. Sie hätten im ersten Ausbildungsjahr in verschiedenen \nUnterrichtsfächern mehrere Klausuren schreiben und im Rahmen des Unterrichts \nBerichte aus der Praxis erarbeiten müssen. Zudem hätten schulische Projekte \nstattgefunden. \n3 \n4 \n\n \n \n4\n \nDie Klägerin hat beantragt, \nden \nBescheid \ndes \nBeklagten \nvom15. \nJuni \n2017 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 17. Oktober 2017 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von \nAugust 2016 bis Juli 2017 Ausbildungsförderung in Höhe von 231 € monatlich \nzu gewähren. \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung hat er zusammengefasst angeführt: Das Sozialpädagogische Seminar \nsei nicht förderfähig, da das zweijährige Vorpraktikum gerade keine abgeschlossene \nAusbildung für einen einschlägigen Beruf darstelle. Die Klägerin habe zwar die \nFachakademie besucht, die grundsätzlich einer Berufsfachschule gleichzusetzen sei, \ndas Sozialpädagogische Seminar wiederum sei jedoch nur ein Vorbereitungslehrgang, \nder die fehlenden Grundkenntnisse für die eigentlich angestrebte Ausbildung zum \nstaatlich anerkannten Erzieher an der dafür eingerichteten Fachakademie vermittle. Es \nhandle sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften lediglich um einen \nVorbereitungslehrgang, der die fehlenden Grundkenntnisse für die eigentlich \nangestrebte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der dafür eingerichteten \nFachakademie vermittle. Das Sozialpädagogische Seminar umfasse lediglich 8,5 \nUnterrichtswochenstunden im ersten Jahr und 10,5 Unterrichtswochenstunden im \nzweiten Jahr. Die übrigen Wochenstunden (ca. 30 bis 35) würden durch das Ableisten \ndes \nPraktikums \nan \nder \nKindertagesstätte \nerbracht. \nDamit \nbleibe \ndas \nSozialpädagogische Seminar deutlich hinter den Anforderungen zurück, die an eine \nschulische Ausbildung i. S. v. § 2 Abs. 5 BAföG gestellt würden. Nach Nr. 2.5.2 Satz \n2 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG (künftig: BAföG VwV) sei von einer \nVollzeitausbildung nämlich nur auszugehen, wenn im schulischen Bereich die \nUnterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden betrage. Es gehe zusammenfassend \nnicht um die Darreichung von Unterrichtsstoff, wie es an der Berufsfachschule üblich \nsei, sondern ausschließlich darum, praktische Kenntnisse und Erfahrungen für die \nErzieherausbildung \nzu \nvermitteln. \nDie \nVergleichbarkeit \nmit \neiner \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nBerufsfachschulausbildung sei daher nicht erkennbar und vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof nicht angenommen worden. Damit besuche die Klägerin \nkeine Schule i. S. v. § 2 Abs. 1 BAföG. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden \nBescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 \nAusbildungsförderung in Höhe von 231 € monatlich zu gewähren. Zur Begründung \nhat es angeführt, dass die Ausbildung der Klägerin an einer Berufsfachschule i. S. d. § \n2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG stattgefunden habe. Hiernach seien Berufsfachschulen \nVollzeitschulen, die Schüler in einen oder mehreren Berufe einführten, ihnen einen \nTeil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen \nvermittelten \noder \nsie \nzu \neinem \nschulischen \nAbschluss \noder \neinem \nBerufsbildungsabschluss führten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit \nUrteil vom 20. August 2012 (- 12 BV 12.901 -, juris) entschieden, dass eine \nFachakademie für Sozialpädagogik förderungsrechtlich den Berufsfachschulen \ngleichzusetzen sei. Das Sozialpädagogische Seminar setze keine abgeschlossene \nBerufsausbildung voraus, sondern einen mittleren Schulabschluss. Das Seminar \ndauere zwei Jahre und vermittle einen berufsqualifizierenden Abschluss i. S. v. § 2 \nAbs. 2 Nr. 2 BAföG als staatlich geprüfter Kinderpfleger. Diesem Abschluss gehe eine \nfür alle Teilnehmer verbindliche Abschlussprüfung voraus. Zwar unterscheide sich die \nstreitgegenständliche Ausbildung von der Ausbildung zum Kinderpfleger nach der \nBerufsfachschulordnung \nim \nFreistaat \nBayern \nan \nden \ndafür \nerrichteten \nBerufsfachschulen für Kinderpflege von Ablauf und Umfang. Gleichwohl werde nach \nerfolgreichem Abschluss des Sozialpädagogischen Seminars der berufsqualifizierende \nAbschluss des staatlich geprüften Kinderpflegers erworben. Für das Gericht sei nicht \nersichtlich, inwiefern sich im Ergebnis dieser Abschluss von dem an der \nBerufsfachschule erworbenen Abschluss unterscheide. Auch zeige die entsprechende \nAnwendung der Regelungen über das Abschlusszeugnis an den Berufsfachschulen auf \ndie abgeschlossene Ausbildung im Sozialpädagogischen Seminar eine Gleichstellung \nbeider Berufsabschlüsse. Die vom Beklagten anhand des Verzeichnisses der \nAusbildungsstätten im Freistaat Bayern angeführte Argumentation, es handle sich bei \ndem Sozialpädagogische Seminar lediglich um einen nicht förderfähigen Lehrgang, \nvermöge angesichts der dargelegten Regelungsreichweite des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG nicht zu überzeugen. Das Seminar fände in seinem theoretischen Teil an einer \n8 \n\n \n \n6\nBerufsfachschule statt, setze eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus, \ndauere in der Regel zwei Jahre und vermittle einen berufsqualifizierenden Abschluss. \nDie vom Bayerischen Wissenschaftsministerium getroffene Entscheidung, das \nSozialpädagogische Seminar sei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \nals förderfähig anzusehen, sei für das Gericht nicht bindend. Die Förderfähigkeit einer \nAusbildungsstätte richte sich nach Bundesrecht. Auch § 2 Abs. 5 BAföG stehe einer \nFörderfähigkeit \nnicht \nentgegen. \nDer \nhierin \nfestgesetzte \nGrundsatz \nder \nVollzeitausbildung bezwecke, den Begriff der förderfähigen Ausbildung näher zu \numschreiben und damit zugleich die förderfähigen Ausbildungsstätten von den nicht \nförderfähigen abzugrenzen. Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob die Ausbildung \ndie Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehme. Das Gesetz gehe dabei \nim Grundsatz davon aus, dass dem Auszubildenden durch die Ausbildungsförderung \ndie finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt \nwürden, die ihnen fehlten, weil sie alleine wegen der Ausbildung keine eigenen \nEinkünfte erzielen und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von \nunmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten könnten. Die volle Arbeitskraft \ndes \nAuszubildenden \nwerde \nin \nAnspruch \ngenommen, \nwenn \nnach \nden \nAusbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung nach die Ausbildung in \nForm von Unterricht, Praktika, Vor- und Nachbereitung bei einem Zeitaufwand von \n40 Wochenstunden erfordere. Gemessen an diesen Grundsätzen nehme das Seminar \ndie Arbeitskraft der Klägerin voll in Anspruch. Der sich insgesamt ergebende \nwöchentliche Zeitaufwand habe bei 38 Stunden gelegen. Soweit die Beklagte vortrage, \ndass \ninsoweit \nausweislich \nder \nVerwaltungsvorschriften \neine \nwöchentliche \nUnterrichtszeit von 20 Stunden notwendig sei, um eine volle Inanspruchnahme der \nArbeitskraft zu gewährleisten, könne dem nicht gefolgt werden. Die diesbezüglich \nangeführten \nVorschriften \nder \nVerwaltungsvorschrift \nzum \nBundesausbildungsförderungsgesetz seien nicht heranzuziehen, denn es handle sich \nhier nicht um eine rein schulische, sondern vielmehr um eine aus theoretischen und \npraktischen Teilen bestehende Fachausbildung. Im Rahmen einer solchen Ausbildung \nsei nach den oben genannten Grundsätzen sowohl die Unterrichts- als auch die \nPraktikumszeit für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwands bestimmend. \nAngesichts des dargelegten Zeitaufwands, der ohne weiteres in die Struktur der \nstreitgegenständlichen Ausbildung angelegt sei, werde der Klägerin die Möglichkeit \neiner parallelen Berufstätigkeit offensichtlich nicht eröffnet. \n\n \n \n7\nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz mit Beschluss vom 9. September 2019 (- 3 A 855/18 -) \nzugelassen. \nDer Beklagte vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Bei der von \nder Klägerin besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik handle es sich um eine \nunechte, da eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend voraussetzende \nFachschulklasse, die förderungsrechtlich den Berufsfachschulklassen gleichzusetzen \nsei. Die bloße Bezeichnung als Fachakademie enthalte im Licht der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts kein Indiz dafür, dass es sich um eine echte \nFachschule handeln könnte. Die Lehrinhalte, die der Beklagte nochmals im Einzelnen \nin seinem Antrag auf Zulassung der Berufung dargestellt hat, blieben deutlich hinter \nden Anforderungen, die an eine schulische Ausbildung i. S. d. § 2 Abs. 5 BAföG \ngestellt würden, zurück. Insbesondere mit Blick auf die originären, im Freistaat \nSachsen für die Ausbildung zur Kinderpflegerin zuständigen und eigens dafür \neingerichteten \nBerufsfachschulen \nfür \nKinderpflege \nkönne \nbei \ndem \nSozialpädagogischen Seminar nicht von Vollzeitunterricht ausgegangen werden. \nDer Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. \nApril 2018 - 1 K 3578/17 - die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nHierzu vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an, dass es sich nicht \nlediglich um einen nicht förderfähigen Lehrgang handle, da der Abschluss am \nSozialpädagogischen Seminar sich nicht vom Abschluss an einer Berufsfachschule \nunterscheide. Die Ausbildung habe sie voll in Anspruch genommen und ihr keine \nMöglichkeit gelassen, neben der Ausbildung einer Berufstätigkeit nachzugehen. \nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in \ndem Verfahren 1 K 3578/17 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz sowie 3 A 855/18 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nvor \ndem \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \nund \ndie \nbeigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung ist ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des \nBeklagten vom 15. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Sachsen vom 17. Oktober 2017 zu Recht aufgehoben und ihn \nverpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 \nAusbildungsförderung in Höhe von 231 € monatlich zu gewähren. Die dem \nentgegenstehende Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDie Ausbildung der Klägerin zwischen dem 1. September 2016 (erster Schultag) und \ndem 31. Juli 2017 bei dem Sozialpädagogischen Seminar der Fachakademie für \nSozialpädagogik in Hof wurde an einer Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 BAföG \ndurchgeführt. \nDaher \nund \nweil \ndie \nübrigen \nVoraussetzungen \nfür \neine \nAusbildungsförderung bei der Klägerin erfüllt waren, hatte sie in dem von ihr \nbeantragten Zeitraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 1 BAföG). \n1. Bei dem Sozialpädagogischen Seminar handelt es sich um eine Berufsfachschule \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. \nEine Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung \nund auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen \nberufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln. Die Ausbildung besteht aus \nberufsübergreifendem \nund \nberufsbezogenem \nUnterricht. \nDer \nberufsbezogene \nUnterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert \nwerden. Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine berufspraktische \nAusbildung. Sie vermittelt einen Berufsabschluss (vgl. § 2 Abs. 1 SächsBFSO; Pesch, \nin: Ramsauer/Stallbaum, BaföG, 7. Aufl. 2020, § 2 Rn. 21 m. w. N.; ähnlich Art. 13 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n9\nBayEUG; vgl. auch Nr. 2.1.14 BaföG VwV; BVerwG, Urt. v. 29. März 2018 - 5 C \n14716 -, juris Rn. 10). \nDie Ausbildung in dem von der Klägerin besuchten Sozialpädagogischen Seminars der \nFachakademie für Sozialpädagogik in Hof erfüllte nach der damals geltenden \nFakultätsordnung \ndie \nVoraussetzungen \neiner \nBerufsfachschule. \nDas \nVerwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Besuch keine \nabgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, die Ausbildungsdauer zwei Jahre \nbeträgt und nach Bestehen einer Prüfung der berufsqualifizierende Abschluss eines \n„staatlich geprüften Kinderpflegers/einer staatlich geprüften Kinderpflegerin“ \nverliehen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird \ngemäß § 122 Abs. 2 VwGO verwiesen (S. 7-8 des Urteils; zur Fachakademie für \nSozialpädagogik: BayVGH, Urt. v. 20. August 2012 - 12 BV 12.901 -, juris Rn. 22). \n2. Dem steht, anders als der Beklagte anführt, auch nicht entgegen, dass nach der \ndamals geltenden Fachakademieordnung (nur) acht Wochenstunden theoretischer \nUnterricht im ersten und zehn Wochenstunden im zweiten Ausbildungsjahr, die \nrestliche Ausbildungszeit (30 Stunden wöchentlich) im Rahmen von Praktika \nabsolviert wurden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es \nsich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung um eine solche handelte, die \ngemäß § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BAföG ihre Arbeitskraft voll in Anspruch nahm. \nDies ist dann der Fall, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der \nallgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und \nNachbereitung) \n40 \nWochenstunden \nerfordert. \nDagegen \nist \neine \nlediglich \nberufsbegleitende Ausbildung neben einer vorgeschriebenen Berufstätigkeit und eine \nlediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführten Ausbildung keine \nförderfähige Ausbildung i. S. d. § 2 Abs. 5 BAföG, weil sie die Arbeitskraft der \nStudenten nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. Nr. 2.5.2 VwV BAföG; BVerwG, \nBeschl. v. 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris Rn. 3 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. \n10. Oktober 2019 - 3 A 716/17 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Das Gesetz geht dabei \ndavon aus, dass dem Auszubildenden durch die Ausbildungsförderung die finanziellen \nMittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung gewährt werden, die ihm fehlen, \nweil er allein wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen und weder auf \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\neigenes Vermögen zurückgreifen noch von den unmittelbaren Angehörigen einen \nAusgleich erhalten kann (Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar \nStand: Juli 2019, § 2 Rn. 31.2 m. w. N.). \nHierzu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführt, dass die Klägerin gemäß \nNr. 5.1 (Theoretischer Teil) sowie Nr. 5 2 (Fachpraktischer Teil) der Anlage 3 zu § 4 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO unter Einbeziehung der praktischen Ausbildung in \neinem Umfang von 30 Stunden im ersten Schuljahr mit insgesamt 38 Stunden \nwöchentlich durch die Ausbildung in Anspruch genommen wurde. Damit kann, auch \nwenn 40 Wochenstunden wenigstens im ersten Schuljahr nicht erreicht wurden, hier \nvon einer vollen Inanspruchnahme der Klägerin ausgegangen werden. \nDem steht, worauf das Gericht zutreffend abgestellt hat, auch nicht entgegen, dass \ngemäß Nr. 2.5.2 Abs. 2 Satz 1 BAföG VwV im schulischen Bereich eine \nVollzeitausbildung nur anzunehmen ist, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 \nWochenstunden beträgt. Denn es handelte sich bei der von der Klägerin absolvierten \nAusbildung um eine aus einem schulischen und praktischen Teil bestehende \nFachausbildung. Dies folgt aus Nr. 5.2 der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c \nBayFakO, wonach es sich bei dem zwingend zu absolvierenden Praktikum um eine \nfachpraktische Ausbildung in Einrichtungen - Sozialpädagogische Praxis - handelt, die \ngemäß Nr. 6 der Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO an näher \nbezeichneten Stellen (Kindertageseinrichtungen, vgl. Anlage 2 Nr. 2 zu § 40 Abs. 4 \nSatz 1 BayFakO) durchzuführen ist. Diese Ausbildung orientiert sich an einem \nAusbildungsrahmenplan; die Ausbildung dort wird benotet und ist etwa für das \nVorrücken in das zweite Ausbildungsjahr maßgeblich (vgl. Nr. 9.2 Satz 2 der Anlage 3 \nzu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c BayFakO). Damit unterscheidet sich die praktische \nAusbildung auch maßgeblich von der praktischen Tätigkeit eines Lehrlings in seiner \nAusbildungsstätte, die gemäß § 2 BBiG nicht Teil der schulischen Ausbildung, \nsondern ein weiterer Lernort neben der schulischen Ausbildung ist (vgl. § 2 Abs. 1, \nAbs. 2 BBiG). \nAuch wird die 20-wöchige Unterrichtszeit nur als Grund für die Annahme \nherangezogen, dass in diesem Fall Vollzeitunterricht stattfindet; bei der von der \nKlägerin absolvierten Ausbildung handelt es sich aber nicht um eine nur im Rahmen \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nvon Schulunterricht durchgeführte Ausbildung (vgl. näher Pesch, a. a. O. Rn. 111 mit \nAbgrenzung zur Abendschule; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 24. Oktober 2019 - 4 \nLC 238/16 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 10. Oktober 2019 a. a. O.). \nDass eine Ausbildung durch die Absolvierung von Praktika der einer im \nSchulunterricht durchgeführten Ausbildung gleichsteht, ergibt sich im Übrigen bereits \naus § 2 Abs. 4 BAföG, wonach Ausbildungsförderung auch für den Besuch von \nPraktika gewährt wird, und aus § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach \nAusbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes die Zeit ist, die an Ausbildungsstätten \neiner Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten \nPraktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. \nDas Verwaltungsgericht hat demzufolge auch zu Recht darauf abgehoben, dass es \nunter Heranziehung der einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften unerheblich \nist, ob der Freistaat Bayern die Ausbildung an der staatlich anerkannten (vgl. § 2 Abs. \n2 Satz 1 BaföG) Fachakademie für Sozialpädagogik in Hof als förderfähig eingestuft \nhat oder nicht. Einer solchen, vom Beklagten nicht näher dargestellten Einordnung \nkommt über eine rein indizielle Wirkung keinerlei Bindungskraft zu. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n\n \n \n13\n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n Kober \n \n \n \n Groschupp \n \n \nBeschluss \nDer Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \n \nGründe \nDie Festsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n \ngez.: \nv. 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