{"status":"available","doknr":"OLD487687","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"3 A 359/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 359/20 \n \n3 K 1231/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 18. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 12. März 2020 - 3 K 1231/17 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen, das \nden Rahmen der Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 154a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. \nAbs. 5 Satz 2 VwGO), lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist (vgl. hierzu unter Nr. 3). \n1. Bei dem Kläger handelt es sich um einen am.........1987 geborenen tunesischen \nStaatsangehörigen. Sein Asylantrag wurde mit bestandskräftigen Bescheid vom 18. \nMai 2010 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich \nunbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVerfG (jetzt AsylG) abgelehnt. Dem \nKläger wurden - zuletzt bis zum 9. Juni 2020 - wegen fehlender Ausreisedokumente \nund aus sonstigen Gründen Duldungen erteilt. Unter Vorlage seines bis zum 29. \nDezember 2016 gültigen tunesischen Reisepasses heiratete er in N..... am............... die \ndeutsche Staatsangehörige ....... W...... und änderte seinen Familiennamen auf W..... \nab. Der Kläger lebt bei seiner Frau in B..... und ist mit einem unbefristeten Vertrag im \ntätig. Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des \nLandgerichts Berlin vom 26. April 2013 wurde er zuletzt wegen Beihilfe zum \nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht \ngeringer Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten \nverurteilt. Zu den weiteren Verurteilungen und den Einzelheiten, die Verbüßung der \n1 \n2 \n\n \n \n3\nFreiheitsstrafe betreffend, wird auf den Tatbestand des vom Kläger angegriffenen \nUrteils verwiesen. \nMit Bescheid vom 15. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. \nDezember 2016 wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § \n28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die \nSperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verwiesen, wonach dem Kläger vor \nder Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, sofern - wie hier - sein \nAsylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVerfG abgelehnt worden sei. Ein Anspruch auf \nErteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht \ngegeben. Der Kläger erfülle die Regelerteilungsvorsetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG nicht, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen dürfe. Nicht erforderlich \nsei, dass die Ausländerbehörde gegenüber dem Ausländer nach Abwägung des \nAusweisungs- und Bleibeinteresses auch eine Ausweisungsverfügung erlassen könne. \nEine Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sei nicht vorzunehmen. Auch komme \nes nicht darauf an, ob ein Ausnahmefall i. S. d. § 5 Abs. 1, 2 AufenthG von der \nRegelerteilungsvoraussetzung vorliege. Hier liege gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG \nein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da er rechtkräftig zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei. Die Verurteilung sei \nauch noch nicht im Bundeszentralregister getilgt und unterläge damit nicht einem \nVerwertungsverbot. Sie könne dem Kläger daher entgegengehalten werden. Die \nMöglichkeit, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG absehen zu können, erfülle nicht die Voraussetzungen eines strikten \nAnspruchs i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG nach Ermessen sei gemäß § 10 \nAbs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG nicht möglich. \n2. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. \nHierzu hat es zusammengefasst ausgeführt: Die (nach Wiedereinsetzung) zulässige \nKlage sei unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien und den \nKläger daher nicht in seien Rechten verletzten. Ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zu. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG stehe entgegen, dass er die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\n1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen dürfe. \nAuf Grund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \nMonaten verwirkliche er ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. \nvon § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts komme es für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses \nnicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könne, sondern es \nreiche aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt vorliege, wie es \ninsbesondere im Katalog des § 54 AufenthG geregelt sei. Das zulässige \ngeneralpräventive Ausweisungsinteresse stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nentgegen, da es noch aktuell sei. Zwar verliere jedes generalpräventive \nAusweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und könne ab \neinem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Hierzu sei nach der \naktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Orientierung an den \nFristen der §§ 78 ff. StGB angezeigt. Die untere Grenze bildet die einfache \nVerjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der Strafandrohung der \nverwirklichten Tat richte und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginne. Die obere \nGrenze orientiere sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 \nSatz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist betrage. \nInnerhalb dieses Zeitrahmens sei der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand \ngeneralpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Zudem dürfe nach Ablauf der \nTilgungsfristen gemäß §§ 51, 46 BZRG die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen \nim Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Hier könne die Verurteilung dem \nKläger noch entgegengehalten werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung sei noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen. \nBesondere Umstände, die gegen ein derzeit bestehendes generalpräventives \nAusweisungsinteresse sprechen könnten, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. \nVielmehr daure die Aktualität des Ausweisungsinteresses bei den vom Kläger \nbegangenen Betäubungsmitteldelikten mindestens bis zum Ablauf der unteren Grenze \nan. Dies bedeute, dass alle zwingenden und Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt \nsein müssten und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe. Hierfür genüge \nweder eine Soll- noch eine Ermessungsvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein \natypischer Fall vorliege oder das Ermessen „auf Null“ reduziert sei. Im Übrigen sei \nder Kläger auch nicht mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG eingereist. § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht heranzuziehen, da es sich um \n\n \n \n5\neine Ermessens- und Sollvorschrift handle. Ein Bleibeinteresse des Klägers, wie es \ninsbesondere aus der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner \nEhefrau resultieren könne, sei gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG nicht zu \nberücksichtigen. Dem Bleibeinteressen des Klägers könne wie bisher durch die \nErteilung von Duldungen Rechnung getragen werden. \n3. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils liegen nicht vor. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der \ngebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der \nAntragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. \nv. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, \n3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris \nm. w. N.). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel \ngezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das \nOberverwaltungsgericht \ndie \nSachlage \nnach \neiner \neigenen \nBeweisaufnahme \nmöglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre \ndie Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- \noder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar \nwäre. Dies bedeutet, dass eine solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen \nwerden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von \nDenkgesetzen \noder \nvon \nallgemeinen \nErfahrungssätzen \noder \naktenwidrig \nangenommenem Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit \ngeltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 \n-, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Hiervon \n6 \n7 \n\n \n \n6\nausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. \nDer Kläger trägt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 im Wesentlichen vor: Die \nVerurteilung stehe der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht entgegen, da die \nletzte Tathandlung vor nahezu acht Jahren stattgefunden habe und der Hinweis auf die \nFristen der §§ 78 ff. StGB nicht überzeuge. Die Vorschriften verfolgten einen ganz \nanderen Zweck, worauf das Verwaltungsgericht auch hingewiesen habe. Im Kontext \nmit seinem Bleibeinteresse könne ihm sein strafbares Verhalten nicht mehr \nentgegengehalten werden. Daher stehe seinem Anspruch § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 \nAufenthG nicht entgegen. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, als \nAsylbewerber ohne Visum eingereist zu sein. Der Verweis auf Duldungen sei nicht \nüberzeugend, da ihm dann unzulässige Kettenduldungen erteilt werden müssten. \nDies führt nicht zu einem Erfolg des Zulassungsbegehrens. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \n3.1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Der Kläger hat zwar die \nAntragsfrist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils gemäß § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Ihm ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn er war ohne Verschulden \nverhindert, die Frist einzuhalten. \nDie Versäumung einer Frist ist im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet, wenn \ndem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt \nhat verstreichen lassen. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist demnach dann, \nwenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen \ngewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden \nProzessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten \nFalles zuzumuten war (BVerwG, Beschl. v. 22. Mai 2010 - 7 B 18.10 -, juris Rn. 4; \nKopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 60 Rn. 9; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 60 Rn. 6). Dabei steht das \nVerschulden \neines \nBevollmächtigten, \ninsbesondere \neines \nbevollmächtigten \nRechtsanwalts, dem Verschulden des Beteiligten gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § \n85 Abs. 2 ZPO). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass die \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nFristversäumung unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der Wiedereinsetzung \nbegehrt (BVerwG a. a. O.). Zu beachten ist, dass bei der Auslegung der die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an \ndas, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, \nwegen des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht \nüberspannt werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 1. August 1996 - 1 BvR 121/965 -, \njuris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 13. November 1996 - 7 B 304.96 -, juris Rn. 2; \nBeschl. v. 22. Mai 2010 a. a. O. Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2013 - 3 A \n866/19 -, juris Rn. 12). \nHierzu trägt der Kläger in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nmit Schreiben vom 29. April 2020 unter Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung \nvom 19. April 2020 vor: Ein Assessor habe die Büropost am 9. April 2020 gegen \n21:30 Uhr in einen Briefkasten vor dem S-Bahnhof-Eingang S........ Straße in \nB................ eingeworfen. Die nächste vorgesehene Briefleerung sei laut Angabe auf \ndem Briefkasten um 21:45 Uhr gewesen. Die Betriebsorganisation der D............. AG \nsehe vor, dass eine unter den bezeichneten Umständen eingeworfene Briefsendung an \neinen Zielort außerhalb von B..... spätestens am übernächsten Tag zur Zustellung \ngelangt sei. Der Antrag hätte spätestens am 14. April 2020 und damit fristgemäß beim \nVerwaltungsgericht Dresden eingehen müssen. Der Posteingang am 15. April 2020 sei \ndaher verzögert und nicht voraussehbar gewesen. \nMit diesen Ausführungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausreichend zur \nrechtzeitigen Erstellung und Sicherstellung des Ausgangs des Antrags auf Zulassung \nder Berufung sowie zur rechtzeitigen Versendung des Schriftsatzes durch die Post \nvorgetragen. Die Aufgabe zur Post am 9. April 2020 war ausreichend, um den \nEingang des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht innerhalb der am 13. April 2020 \nablaufenden Frist zu gewährleisten. \nEine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags \naufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag an den Empfänger ausgeliefert \nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2013 - V ZB 226/12 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \nDer Kläger und sein Prozessbevollmächtigter konnten sich daher ohne Verschulden \ndarauf \nverlassen, \ndass \nder \nvom \nProzessbevollmächtigten \nbeauftragte \nPostbeförderungsdienst die Übermittlung des Schriftsatzes innerhalb der normalen \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8\nPostlaufzeiten bewirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2013 - III ZB 46/13 -, \njuris Rn. 13 m. w. N.). Geht die Sendung - wie hier - verspätet ein, ohne dass damit zu \nrechnen gewesen war, müssen sie sich den Verlust nicht zurechnen lassen. Weitere \nVorkehrungen musste der Prozessbevollmächtigte nicht treffen; er war insbesondere \nnicht gehalten, den Schriftsatz zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per \nTelefax oder mittels anderer Medien an das Verwaltungsgericht zu übersenden (vgl. \nBGH, Beschl. v. 19. Juni 2013 - V ZB 226/12 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 12. \nAugust 2016 - 2 A 646/13 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n3.2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings nicht begründet. Dies ergibt \nsich aus Folgendem: \n(1) Die Rüge der Heranziehung generalpräventiver Erwägungen und der Verwertung \nder vom Landgericht Berlin abgeurteilten Taten durch das Verwaltungsgericht ist \nnicht begründet. Das Gericht hat sich unter Heranziehung der aktuellen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, \njuris Rn. 13 ff.) mit der Frage befasst, ob vom Aufenthalt des Klägers, der Straftaten \nbegangen hat, noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, \nweil im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein \nFehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, \nvergleichbare Delikte zu begehen. Dazu hat es die mittlerweile verstrichene Zeit seit \nder Tatbegehung, die für diese Tat geltenden Verjährungs- und Tilgungsfristen und die \nArt und Weise der Begehung der dem Kläger vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte \nherangezogen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 VwGO verwiesen. Mit der pauschalen Rüge, der \nHinweis auf die Fristen der §§ 78 ff. StGB überzeuge nicht, können diese \nAusführungen nicht in Frage gestellt werden. \n(2) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Sperrwirkungen der Ablehnung seines \nAsylantrags gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG als offensichtlich \nunbegründet. Auch die diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts fußen \nauf der ständigen Rechtsprechung, wonach nur ein strikter Rechtsanspruch diese \nSperrwirkung durchbrechen kann (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2018 - 3 A 223/18 -, \njuris Rn. 9 f. m. w. N.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander, da er einzelne \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nErteilungsvoraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - wie gezeigt - nicht erfüllen kann. \n(3) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das \nfehlende Vorliegen einer weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, nämlich die \nEinreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, \ngerügt, da er als Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet habe \nverbleiben können, gilt nichts anderes. Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass \nsich ein Asylbewerber, dessen Antrag abgelehnt worden ist, für seine Einreise zur \nBeantragung von Asyl nicht auf die ihm zur Durchführung des Verfahrens \nausgestellten Aufenthaltsgestattung berufen kann (SächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2019 \n- 3 B 138/19 -, juris Rn. 8 m. w. N.). \n(4) Schließlich kann hier offen bleiben, ob - wie vom Verwaltungsgericht angedeutet - \ndie Erteilung von weiteren Duldungen zur Aufrechterhaltung der ehelichen \nLebensgemeinschaft rechtlich zulässig wäre. Nach derzeitiger Lage dürfte es dem \nKläger \nzumutbar \nsei, \nzur \nNachholung \ndes \nVisumverfahrens \nzur \nFamilienzusammenführung zunächst in sein Heimatland Tunesien auszureisen. \nBesondere Umstände, die einen Verbleib bei der Ehefrau begründen könnten, sind \nnicht geltend gemacht. Sobald daher Personenidentitätspapiere zur Verfügung stehen, \ndürfte einer zeitweisen Ausreise des Klägers nichts im Wege stehen. \n(5) Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen \nder Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, wonach einem ausreisepflichtigen \nAusländer nach Ermessen einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn seine \nAusreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, vorliegend nicht \nzulässig ist. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie \n§ 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen \ndie keine Einwände vorgebracht wurden. \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nGroschupp \n \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-18/3-a-359-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-18/3-a-359-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487687","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.732891+00:00"}}