{"status":"available","doknr":"OLD487686","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-22","aktenzeichen":"5 B 91/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 91/20 \n \n5 L 9/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Technische Universität Dresden \nvertreten durch den Rektor \ndieser vertreten durch das Justitiariat \nMommsenstraße 13, 01069 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \nNichtbestehens eines Leistungsnachweises (Medizinstudium); \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 22. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. Februar 2020 - 5 L 9/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin \nvorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - die Erfolgskontrolle zur \nUnterrichtsveranstaltung „Praktikum der Physik für Mediziner und Zahnmediziner“ \nim Studiengang Humanmedizin zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu \nlassen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 \nVwGO), stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. \nEinstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich \ngebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in \nder Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend \nwahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris \nRn. 3). Aus dem Beschwerdevorbringen folgt jedoch kein Anordnungsanspruch. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nErfolglos macht die Antragstellerin geltend, es verstoße gegen § 34 SächsHSFG, dass \ndie Antragsgegnerin keine Prüfungsordnung für den Studiengang Medizin erlassen, \nsondern derartige Regelungen nur in der gemäß § 36 SächsHSFG erlassenen \nStudienordnung getroffen habe, die zudem den inhaltlichen Vorgaben des § 34 \nSächsHSFG widerspreche, insbesondere § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 und Abs. 3 \nSächsHSFG, wonach die Prüfungsordnung die Zusammensetzung, Aufgaben und \nZuständigkeiten der Prüfungsorgane regeln sowie die Inanspruchnahme von \nMutterschaftsurlaub und Elternzeit zulassen und der Chancengleichheit für behinderte \nund chronisch kranke Studenten dienende Regelungen treffen müsse. Ein Verstoß \ngegen § 34 SächsHSFG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese \nlandesrechtliche Vorschrift für den Studiengang Medizin wegen vorrangigen \nBundesrechts nicht gilt. \nDenn bundesrechtlich ist in § 2 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO geregelt, dass die Studierenden \nihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in der Studienordnung \nvorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen nachweisen müssen, um zur Prüfung \nzugelassen zu werden (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d, § 11 Nr. 1, 2 ÄApprO). \nGemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO sind deshalb in einer Studienordnung (und nicht in \neiner Prüfungsordnung) auch die Voraussetzungen für die Feststellung der \nregelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen zu \nregeln. Die danach vorgeschriebenen Erfolgskontrollen mit Leistungsnachweisen, um \ndie es hier geht, sind somit kein Teil der - staatlichen - Ärztlichen Prüfung, die \nabschließend in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt ist. Es handelt sich \nvielmehr um in einer Studienordnung zu regelnde Studienleistungen, mit denen der \nLernerfolg in den nachweispflichtigen Unterrichtsveranstaltungen überprüft wird (vgl. \nOVG LSA, Beschl. v. 30. März 2015 - 3 M 7/15 -, BeckRS 2015, 44945, Rn. 16; \nSächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 9; OVG RP, Beschl. v. \n19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 7 f.). Folgerichtig hat die \nAntragsgegnerin diese Erfolgskontrollen - ausdrücklich - aufgrund von § 36 \nSächsHSFG und der Approbationsordnung für Ärzte in ihrer Studienordnung für den \nStudiengang Medizin vom 26. Mai 2010 (im Folgenden: StudienO), vor allem in deren \nAnlage 1, geregelt. § 34 SächsHSFG ist deshalb auf Erfolgskontrollen gemäß § 2 \nAbs. 7 ÄApprO nicht anwendbar. Somit musste die Antragsgegnerin auch nicht die \n4 \n5 \n\n \n \n4\nVorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 und Abs. 3 SächsHSFG beachten, auf die sich \ndie Antragstellerin hier stützt. \nDass die Erfolgskontrollen als Studienleistungen nicht in einer Prüfungsordnung nach \nMaßgabe des § 34 SächsHSFG, sondern in einer Studienordnung gemäß § 36 \nSächsHSFG zu regeln sind, ändert zwar nichts daran, dass sie als berufsbezogene \nPrüfungen an Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 SächsVerf zu \nmessen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 2 B 78/10 -, juris Rn. 11 f.; \nOVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10). Denn dies gilt \nfür alle Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer \nBerufstätigkeit bzw. für die Aufnahme oder - wie hier - die Fortsetzung einer \nberuflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des \nAusbildungsberufs erst ermöglicht oder erleichtert. Deshalb muss die Studienordnung \nder Antragsgegnerin wegen des Gesetzesvorbehalts (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, Art 28 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf) auch Regelungen über das Verfahren der Bewertung der \nPrüfungsleistungen, \ndie \nBestehensvoraussetzungen \nund \ndie \nNotenvergabe \nrechtssatzmäßig treffen (vgl. zu Leistungsnachweisen als Voraussetzung für die \nZulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung: BVerwG, Beschl. v. \n20. November 2015 - 6 B 32.15 -, juris Rn. 7 f.) und dabei das prüfungsrechtliche \nGebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG wahren \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 12). \nAus dem Beschwerdevorbringen folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin dagegen \nverstoßen hat. Dass es danach bereits verfassungsrechtlich geboten wäre, Regelungen \nin der Studienordnung vorzusehen, die den Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 \nund Abs. 3 SächsHSFG entsprechen, macht die Antragstellerin nicht geltend. \nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es prüfungsrechtlich auch nicht zu \nbeanstanden, dass der Leistungsnachweisverantwortliche i. S. v. § 2 Nr. 4 StudienO, \nd. h. derjenige Hochschullehrer oder Lehrende, der für die Lehre und für die Abnahme \nder nachweispflichtigen Leistungen in den nachweispflichten Unterrichtsfächern \nverantwortlich ist, bei schriftlichen Erfolgskontrollen i. S. v. § 4 der Anlage 1 zur \nStudienO - wie hier - in der Regel selbst der Erstprüfer ist und zudem den Zweitprüfer \nbestimmt (§ 4 Abs. 2 der Anlage 1 zur StudienO) sowie im Falle des Nichtbestehens \nauch der zweiten Wiederholung der Erfolgskontrolle - wie hier - den Prüfungsbescheid \n6 \n7 \n\n \n \n5\nüber das endgültige Nichtbestehen des Leistungsnachweises (§ 12 Abs. 4 der Anlage 1 \nzur StudienO) und ggf. den Widerspruchsbescheid erlässt (§ 8 StudienO). \nSoweit die Antragstellerin dagegen einwendet, eine solche Regelung verstoße gegen \n§ 1 \nSächsVwVfZG \ni. V. m. \nden \n§§ 20, \n21 \nVwVfG, \nweil \nder \nLeistungsnachweisverantwortliche \nbei \nErlass \ndes \nPrüfungs- \nund \nWiderspruchsbescheids als vorheriger Prüfer befangen sei (§ 21 VwVfG) und als \nsolcher zudem wie ein Verfahrensbeteiligter (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG) \noder Gutachter (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG) nicht auf Behördenseite im \nVerwaltungs- und Widerspruchsverfahren tätig werden dürfe, hat sie damit keinen \nErfolg. Denn die §§ 20, 21 VwVfG regeln lediglich den individuellen Ausschluss und \ndie persönliche Befangenheit einzelner Mitarbeiter einer Behörde aus Gründen, die \ngerade in ihrer Person liegen, während die Rechtsordnung nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die „institutionelle Befangenheit“ \neiner Behörde nicht kennt, selbst wenn derselbe Amtsträger handelt (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 25, m. w. N.). Derartige \nDoppelzuständigkeiten sind vielmehr unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen \nGebots \neiner \nfairer \nVerfahrensgestaltung \nzu \nprüfen \n(vgl. \nSchmitz, \nin: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 8, § 21 Rn. 2 a. E.; Tegethoff, \nNVwZ 2018, 1081, 1083; jeweils m. w. N.). \nAllein daraus, dass die Studienordnung hier bei schriftlichen Erfolgskontrollen \ndenselben Amtsträger institutionell zum Erstprüfer und zugleich zur Ausgangs- und \nWiderspruchsbehörde für die prüfungsrechtlichen Entscheidungen bestimmt, folgt \ndeshalb nicht, dass dieser Amtsträger schon wegen der Wahrnehmung dieser \nFunktionen in einer Person gemäß den §§ 20, 21 VwVfG im Verwaltungs- und \nWiderspruchsverfahren individuell ausgeschlossen oder befangen wäre. Dies verstößt \nauch nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung, da es \nnur um die Bewertung von Studienleistungen geht, mit denen der Lernerfolg in \nUnterrichtsveranstaltungen überprüft wird, deren Durchführung dem selben \nAmtsträger (dem Leistungsnachweisverantwortlichen, vgl. § 2 Nr. 4 StudienO) obliegt \n(vgl. OVG RP, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 8). Abgesehen \ndavon, dass es fachlich durchaus zweckmäßig sein kann, in solchen Fällen die \nWiderspruchsentscheidung dem Prüfer zu übertragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Ju-\n8 \n9 \n\n \n \n6\nli 1984 - 7 C 28.83 -, juris Rn. 18 ff., inbes. Rn. 21), ist es zudem - prüfungsrechtlich - \nnicht geboten, überhaupt ein Widerspruchsverfahren anzubieten, solange der \nAnspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistung \ndurch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens \nverfahrensrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. August 2012 - 6 B \n19.12 -, juris Rn. 5 ff.; Fischer, in: Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. \n2018, Rn. 837). Das Überdenkungsverfahren ist deshalb auch dann sichergestellt, \nwenn einer der Prüfer - wie hier in der Regel der Erstprüfer - den Prüfungs- und \nWiderspruchsbescheid \nselbst \nerlässt, \nda \ner \ndann \nim \nRahmen \ndes \nWiderspruchsverfahrens auch seine Bewertung überdenken kann, was umso näher \nliegt, als es allein um die Überprüfung des Lernerfolgs in der von ihm zu \nverantwortenden Unterrichtsveranstaltung geht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts und die Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 \nAbs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Für Verfahren, die das endgültige \nNichtbestehen von Erfolgskontrollen im Studiengang Medizin betreffen, ist in \nAnlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) regelmäßig ein Streitwert von 7.500,00 € \nangemessen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2016 - 2 ME 90/16 -, juris). Der Wert \nist in dem auf vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung gerichteten \nVerfahren \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nwegen \nder \nVorläufigkeit \nder \nEntscheidung gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (SächsOVG, Beschl. \nv. 13. Dezember 2018 - 2 B 263/18 -, juris Rn. 16). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-22/5-b-91-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-22/5-b-91-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487686","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.710488+00:00"}}