{"status":"available","doknr":"OLD487685","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-22","aktenzeichen":"5 A 894/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 894/19.A \n \n4 K 504/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 22. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 9. Juli 2019 - 4 K 504/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat \nkeinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. \n3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. \nJanuar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). \n1 \n2 \n\n \n \n3\nEin \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nBedeutung \neiner \nTatsachenfrage \ngestützter \nZulassungsantrag genügt nur dann den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, \nwenn - etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder \nabweichende Rechtsprechung - Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgericht \nabweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, \naus denen nach seiner Ansicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie \ntatsächlicher Hinsicht er-läutern. Hierzu ist es erforderlich, durch die Benennung \nbestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht \nFeststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen \nbegründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene \nAuseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine \neigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nErkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem \nVerwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass \ndie Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich \nnach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 3). \nDiesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger, einem \nminderjährigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit, \ndessen Eltern aus dem Gazastreifen stammen, den subsidiären Schutzstatus \nzuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG lägen für den Gaza-Streifen wegen der Auseinandersetzungen \nzwischen dem israelischen Militär und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen \nim Gazastreifen vor. Dieser Konflikt habe gegenwärtig einen so hohen Gefahrengrad \nerreicht, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die \nGefahrendichte erfüllt seien. In die quantitative Betrachtung der Opferzahlen seien \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nauch die Verletzten- und Todesfälle anlässlich der Massenproteste entlang der Grenze \nzu Israel einzubeziehen. Danach seien insbesondere im Jahr 2018 204 palästinensische \nZivilpersonen getötet und 25.641 Palästinenser verletzt worden, was für das Jahr 2018 \nfür auseinandersetzungsbedingt getötete oder verletzte Zivilisten ein Verhältnis von \n1:74 zur Gesamtbevölkerung ergebe. \nIn \ndie wertende Gesamtbetrachtung \neinzubeziehen seien auch die katastrophale medizinische Versorgungslage und die \nsonstigen perspektivlosen und beschwerlichen Lebensbedingungen im Gaza-Streifen. \nDie tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens bestehe auch im gesamten Gaza-\nStreifen. Schutz könne auch im Westjordanland nicht erlangt werden. \nDie Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Gaza-Streifen \nein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG \ni. V. m. Art. 15c der RL 2004/83/EG solchen Ausmaßes besteht, dass er sich für jeden \nAngehörigen der Zivilbevölkerung durch seine bloße Anwesenheit zu einer \nerheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben verdichtet hat. Deren \nKlärungsbedürftigkeit in dem erstrebten Berufungsverfahren legt die Beklagte aber \nnicht in der erforderlichen Weise durch eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den \nErkenntnisquellen dar, die den vollständigen rechtlichen Maßstab berücksichtigt. \nDie \nBeklagte \nverweist \nin \nihrem \nZulassungsvorbringen \nhauptsächlich \nauf \nErkenntnismittel zu den auf palästinensischer Seite zu verzeichnenden Todesopfern im \nRahmen der Massendemonstrationen und meint, danach werde die erforderliche \nGefahrendichte nicht erreicht. Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen \nErkenntnisse unterscheiden sich aber von den vom Verwaltungsgericht seiner \nBewertung zugrunde gelegten schon nicht wesentlich. Die Beklagte geht hierbei \nüberdies vor allem nicht darauf ein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 AsylG nicht erst dann erfüllt sind, wenn einer Zivilperson infolge willkürlicher \nGewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts \nin ihrem Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens droht, \nsondern schon dann, wenn eine solche Bedrohungslage für ihre Unversehrtheit \nbesteht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelten und auch vom Senat geteilten rechtlichen \nMaßstabs die Gefahrendichte im Gaza-Streifen durch eine quantitative Ermittlung \nnicht nur der getöteten, sondern auch der verletzten Zivilpersonen im Verhältnis zur \n6 \n7 \n\n \n \n5\nEinwohnerzahl bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, \njuris Rn. 22, 23 und v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. \n25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris Rn. 25). Das Verwaltungsgericht ist in der \nFolge vor allem aufgrund der hohen Anzahl von Verletzten im Zuge der \nMassenproteste entlang des Grenzzauns des Gaza-Streifens, deren Berücksichtigung \ndas Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Gefahrendichte als geboten erachtet, \nzur Annahme eines Gewaltniveaus gelangt, das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei \nwertender Gesamtbetrachtung einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründe. \nHiermit setzt sich die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen insgesamt nicht \nauseinander. Sie zeigt so weder auf, ob die tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zu Anzahl der verletzten palästinensischen Zivilpersonen \nZweifeln begegnen, noch benennt sie etwaige Rechtsfragen von grundsätzlicher \nBedeutung, die sich bezüglich der Berücksichtigung der im Zuge der Massenproteste \nverletzten Zivilpersonen bei der Ermittlung der Gefahrendichte stellen könnten. \nSoweit die Beklagte darüber hinaus mit ihrem Zulassungsvorbringen auf \nerstinstanzliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 verweist, ist die dortige \nBewertung der Gefahrendichte, weil sie die Entwicklung seit dem Jahr 2018 infolge \nder Massenproteste entlang des Grenzzauns des Gaza-Streifens noch nicht \nberücksichtigt, \nebenfalls \nnicht \ngeeignet, \ndie \nTatsacheneinschätzung \ndes \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, für die gerade diese Entwicklung \nmaßgeblich war. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n Dr. Helmert \n \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-22/5-a-894-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-22/5-a-894-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487685","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.689434+00:00"}}