{"status":"available","doknr":"OLD487684","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-22","aktenzeichen":"2 A 1155/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 A 1155/18 \n \n3 K 1327/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nProfessorenbesoldung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \n \nam 22. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt und \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - für \nwirkungslos erklärt. \n \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich gegen die Verrechnung der Überleitungszulage im Zeitraum \n1. Januar 2013 bis 31. März 2014 mit den ihm gewährten Berufungs- und \nBleibeleistungsbezügen \nsowie \n(ursprünglich) \ngegen \ndie \nAnrechnung \nder \nGrundgehaltserhöhung auf diese Leistungsbezüge ab dem 1. April 2014. \nDer Kläger, Professor an der W Hochschule Z (FH), wurde vom Beklagten mit \nWirkung zum 17. September 2007 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen \nund nach der Besoldungsgruppe W 2 besoldet. Neben seinem Grundgehalt erhielt er u. \na. unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. H. v. 600,00 € und 300,00 €, \ninsgesamt 900,00 €. In Folge der Neuordnung des sächsischen Dienstrechts gewährte \nder Beklagte dem Kläger im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 eine \nÜberleitungszulage in Höhe von 329,15 € unter Anrechnung seiner Berufungs- und \nBleibeleistungsbezüge (§ 21a Abs. 1 SächsBesG i. d. F. v. 28. Januar 1999 - a. F.). Mit \nStufenfestsetzungsbescheid vom 20. Juni 2014 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. \nApril 2014 in die neugeschaffene Stufe 2 der Besoldungsgruppe W 2 übergeleitet. \nNach Maßgabe von § 82 Abs. 4 SächsBesG i. d. F. v. 18. Dezember 2013 - n. F.) \nminderte der Beklagte nunmehr die am 31. März 2014 gewährten Leistungsbezüge um \n1 \n2 \n\n \n \n3\nden am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts (nach \nBerechnung des Beklagten 347,85 €). Ausgezahlt wurden dem Kläger laut \nBezügemitteilung für April 2014 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. H. v. \n514,95 € und 214,68 €. Gegen die dergestalt stattfindende „Kürzung“ der Berufungs- \nund Bleibeleistungsbezüge legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2014 und 13. \nMärz 2015 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde. \nSeine am 3. August 2015 erhobene Klage auf ungeschmälerte Gewährung der \nBerufungs- und Bleibeleistungsbezüge wies das Verwaltungsgericht Chemnitz mit \nUrteil vom 8. August 2018 - 3 K 1327/15 - ab. Die im Hilfsantrag erhobene \nFeststellungsklage sei als Untätigkeitsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der \nKläger habe keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verrechnung \nder Überleitungszulage mit den gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen. \nDie Verrechnung beruhe auf § 21a Abs. 1 SächsBesG a. F., dessen Voraussetzungen \nbeim \nKläger \nunstreitig \nvorgelegen \nhätten. \nDie \nBestimmung \nsei \nauch \nverfassungsgemäß. Das Alimentationsprinzip als von Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleisteter Grundsatz sei beachtet worden. Der Gesetzgeber besitze hinsichtlich \nder Struktur wie der Höhe der Besoldung einen weiten Spielraum; die gerichtliche \nPrüfung habe sich auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit zu beschränken. Mit der \nRegelung werde schon nicht rückwirkend in ein dem Kläger bereits zustehendes \nElement seiner Gesamtbesoldung eingegriffen, sondern lediglich ein zusätzliches \nBesoldungselement nicht gewährt, weil die (neue) Überleitungszulage (auf Null) \ngemindert werde. Die Regelung sei auch sachlich gerechtfertigt. Sie habe nach der \nGesetzesbegründung bezweckt, die bisherige Besoldung für den Übergangszeitraum \nbis zum Inkrafttreten der reformierten Besoldung auch für Professoren ohne \nLeistungsbezüge auf eine verfassungsgemäße Höhe zu heben, und sei deshalb nur den \nProfessoren zugute gekommen, die mangels hinreichend hoher Leistungsbezüge ein \nverfassungsgemäßes Alimentationsniveau noch nicht erreicht hatten. Ein Verstoß \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege darin nicht. Eine \nVerletzung von Art. 14 GG komme nicht in Betracht wegen der Spezialität des Art. 33 \nAbs. 5 GG. Das hieraus resultierende Leistungsprinzip sei ebenfalls nicht verletzt, \nweil die Verringerung der Besoldungsdifferenz zwischen Professoren mit und ohne \nLeistungsbezüge nur einen kurzen Zeitraum betreffe und eine Verstetigung nicht zu \nbefürchten gewesen sei. Eine Anrechnung sei auch „nur“ auf die Berufungs- und \n3 \n\n \n \n4\nBleibeleistungsbezüge, nicht aber die besonderen Leistungsbezüge erfolgt. Letztlich \nseien nicht die Leistungsbezüge, sondern die Überleitungszulage gekürzt worden. \nAuch die ab 1. April 2014 erfolgte Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf \nBerufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zu einer Höhe von 70 Prozent nach § 82 \nAbs. 4 SächsBesG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wird \nausgeführt). Der hilfs-hilfsweise gestellte Antrag betreffend die Verfassungswidrigkeit \nder Gesamtalimentation seit 1. Januar 2013 im Übrigen sei mangels Durchführung \neines Vorverfahrens unzulässig. \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. April 2019 die \nBerufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen \nwiederholt und vertieft. Der Gesetzgeber sei in der Gesetzesbegründung selbst davon \nausgegangen, dass die Übergangsregelung verfassungsrechtliche Defizite aufweise. So \nwerde der Verzicht auf einen Sockelbetrag bei der Anrechnung von Berufungs- und \nBleibeleistungsbezügen auf die Überleitungszulage hinsichtlich des dadurch \neintretenden Nivellierungseffektes (nur Professoren ohne oder mit sehr geringer \nZulage werden effektiv aufgestockt) als „für einen Übergangszeitraum hinnehmbar“ \nerklärt (SächsLT-Drs. 5/12239, S. 477). Die Regelung führe im Fall des Klägers dazu, \ndass dieser keine Überleitungszulage \nerhalte und somit das Ziel \neiner \nverfassungsmäßigen Besoldung der Höhe nach für den Zeitraum bis 1. April 2014 \nnicht erreicht werde. Der Gesetzgeber habe gegen prozedurale Begründungspflichten \nverstoßen. Er sei selbst nicht von einer vollumfänglichen Behebung des \nverfassungswidrigen Zustands ausgegangen, denn sonst hätte es der weitergehenden \nÄnderungen zum 1. April 2014 nicht bedurft. Die in der Übergangszeit gewährte \nBesoldung \nsei \nschon \ndeshalb \nzu \nniedrig, \nweil \ndas \nAbstandsgebot \nzur \nBesoldungsgruppe A 15 nicht eingehalten werde; bei der Verrechnung sei kein \nSockelbetrag vorgesehen und die Überleitungszulage sei nicht ruhege-haltfähig. \nHierauf gehe die Gesetzesbegründung nicht ein. Durch den Verzicht auf die \nAbmilderung des Nivellierungseffekts werde für den Übergangszeitraum Art. 3 Abs. 1 \nGG sowie Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Ungleichbehandlung mit Professoren ohne \nLeistungsbezüge sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch die ab 1. April 2014 erfolgte \nAnrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis \nzu einer Höhe von 70 Prozent nach § 82 Abs. 4 SächsBesG begegne \nverfassungsrechtlichen Bedenken. \n4 \n\n \n \n5\nNach Hinweis des Senats auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. - hat der Kläger mit \nSchriftsatz vom 18. Mai 2020 die Klage, soweit sie sich gegen die Anrechnung der \nGrundgehaltserhöhung auf seine Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ab dem 1. \nApril 2014 richtet, zurückgenommen. Der Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 15. \nJuni 2020 seine Einwilligung erklärt. \nDer Kläger beantragt nunmehr, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. August 2018 - 3 K \n1327/15 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, \nfür den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 bei der Bemessung der \nBezüge des Klägers die monatliche Überleitungszulage i. H. v. 329,15 € mit \nden dem Kläger zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen zu \nverrechnen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verweist auf sein bisheriges Vorbringen. Der Besoldungsgesetzgeber habe den ihm \nvom Bundesverfassungsgericht auferlegten Begründungspflichten unter Beachtung \ndes ihm zustehenden weiten Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraums Genüge getan. \nOb der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt \nhabe, sei nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Letztlich stelle der Kläger \neigene Zweckmäßigkeitserwägungen in den Vordergrund. Hierauf komme es ebenso \nwenig an wie auf die Rechtslage in anderen Bundesländern. Entgegen der Ansicht des \nKlägers begründeten Berufungs- und Bleibevereinbarungen keinen absoluten \nBesitzstand; Eingriffe durch den Gesetzgeber seien zulässig. Die angegriffenen \nRegelungen führten zu einer betragsmäßigen Verschiebung zwischen einzelnen \nBesoldungsbestandteilen, nicht aber zu einer Verringerung des Gesamtniveaus der \nBesoldung. Die Einbeziehung fiskalischer Erwägungen neben anderen Motiven sei \ndem Gesetzgeber nicht untersagt. Ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip liege nicht \nvor, weil leistungsbedingte Besoldungsunterschiede nicht vollständig aufgezehrt \nwürden, sondern in wesentlichen Teilen erhalten blieben. Auch ein Verstoß gegen Art. \n3 Abs. 1 GG scheide aus, weil die Regelungen sachlich gerechtfertigt seien. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\nMit Schriftsätzen vom 17. März und 14. April 2020 haben die Beteiligten auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz und \ndie Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. \nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen \n(§ 92 Abs. 3 VwGO). \nIm Übrigen hat die zulässige Berufung keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nals Untätigkeitsklage erhobene Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, für den \nZeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 bei der Bemessung der Bezüge des \nKlägers die monatliche Überleitungszulage i. H. v. 329,15 € mit den dem Kläger \nzustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen zu verrechnen. \n1. Der Beklagte hat die Verrechnung der Überleitungszulage mit den gewährten \nBerufungs- und Bleibeleistungsbezügen aufgrund der Regelung § 21a Abs. 1 Satz 1 \nund 2 SächsBesG a. F. vorgenommen, die bis zum 31. März 2014 in Kraft war. Diese \nlautet: \nProfessoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an \nHochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2, die im Zeitraum vom 1. Januar \n2013 bis 31. März 2014 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem \nAmt der Besoldungsgruppe W 2 gestanden haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige \nÜberleitungszulage. Diese beträgt für jeden Kalendermonat im Zeitraum Januar 2013 \nbis März 2014 329,15 EUR. Die Überleitungszulage ist bei der Auszahlung um die für \ndiesen Zeitraum gewährten Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 zu vermindern. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nNach der in Bezug genommenen Vorschrift § 13 SächsBesG a. F. konnten aus Anlass \nvon \nBerufungs- \nund \nBleibeverhandlungen \nan \nInhaber \nvon \nÄmtern \nder \nBesoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden (sog. Berufungs- \nund Bleibeleistungsbezüge). \nDie Voraussetzungen für die Anrechnung der Überleitungszulage nach dieser \nBestimmung liegen im Fall des Klägers unstreitig vor, der im Zeitraum 1. Januar 2013 \nbis 31. März 2014 ununterbrochen als Professor im Dienst des Beklagten stand und \nneben seinen Dienstbezügen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge i. H. v. insgesamt \n900,00 € bezog. Die Überleitungszulage i. H. v. 329,15 € war um die genannten \nLeistungsbezüge zu vermindern, was die Zulage auf Null reduzierte. \n2. Die Anrechnung nach § 21a Abs. 1 SächsBesG a. F. begegnet keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken. \na) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -\n,, juris zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz entschieden, dass die im Zusammenhang mit \nder Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts \nauf Leistungsbezüge nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums \n(Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Zwar greife eine Anrechnungsregelung in durch Art. 33 \nAbs. 5 GG geschützte subjektive Rechtspositionen der Professoren ein. Dieser Eingriff \nsei aber gerechtfertigt, weil die Landesgesetzgeber infolge des Urteils des \nBundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung (BVerfG, Urt. v. 14. Februar \n2012 - 2 BvL 4/10 -, juris) gehalten gewesen seien, das System der \nProfessorenbesoldung \nzu \nreformieren. \nDiese \nRechtsprechung \nhat \ndas \nBundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 u. a. -, juris \nbestätigt und ergänzend ausgeführt (Rn. 12 ff.): \nbb) \nIm \nHinblick \nauf \ndie \nRechtslage \nin \nNordrhein-Westfalen \nund \ndas \nBeteiligtenvorbringen sind folgende Ergänzungen veranlasst: \n(1) Zwar stehen in Nordrhein-Westfalen höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der \nLeistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als \nseinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall \naus Rheinland-Pfalz. Außerdem konnte nach rheinland-pfälzischem Recht die \nAnrechnungsregelung nur ein teilweises, nicht aber ein vollständiges \"Leerlaufen\" der \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nmit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. \nDaraus ergibt sich jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung. \nOb bei Beibehaltung der Zweispurigkeit des Professorenbesoldungsrechts eine \nvollständige Abschmelzung von zuvor vereinbarten Leistungsbezügen dergestalt \nzulässig wäre, dass von den Leistungsbezügen nichts mehr übrig bleibt, der \nbetreffende Professor sich also mit dem (erhöhten) Grundgehalt begnügen muss, kann \nim vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Anrechnung der Erhöhung des \nGrundgehalts auf die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfolgte - wie dargelegt \n- nur in Höhe von 45 % der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der \nErhöhung des Grundgehalts (§ 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW). \nJedenfalls eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen ist vom weiten \ngesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht gedeckt und deshalb im Rahmen \nvon Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des \nGrundgehalts sich infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung \nsteigernd auswirkt, also für die Höhe der Gesamtalimentation folgenlos bleibt. Und es \ngilt \nunabhängig \nvon \nder \nabsoluten \nHöhe \nder \ndurch \nAnrechnung \nder \nGrundgehaltserhöhung bewirkten teilweisen Abschmelzung der Leistungsbezüge. \nGemessen an diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, ist die - hier allein \nnoch streitgegenständliche - Übergangsregelung des § 21a SächsBesG a. F. vom \nweiten gesetzgeberischen Spielraum des Besoldungsgesetzgebers gedeckt und verstößt \nnicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, \ndass (jedenfalls) eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen, wie sie hier \ndurch deren Anrechnung auf die Überleitungszulage erfolgt, im Einklang mit Art. 33 \nAbs. 5 GG steht, selbst wenn sich die Erhöhung des Grundgehalts infolge einer \nsolchen Abschmelzung - wie vorliegend - nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation \nauswirkt. Insbesondere begegnet der vom Landesgesetzgeber für eine Übergangszeit \nvorgenommene Verzicht auf einen Sockelbetrag bei der Anrechnung keinen \nrechtlichen \nBedenken, \ndenn \nnach \nden \ndargelegten \nMaßstäben \ndes \nBundesverwaltungsgerichts wäre der Landesgesetzgeber hieran selbst im Rahmen der \nab 1. April 2014 geltenden Neuregelung nicht gehindert gewesen. \nb) Auch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, liegt nicht vor. \nDas Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinen Urteilen vom 6. Juni 2019 - 2 C \n18.18 u. a. - a. a. O. Rn. 19 weiter aus: \n2) Auch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, gebietet nichts anderes. Zwar \nmüssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren \n(BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 <57>, \n19 \n20 \n\n \n \n9\nBeschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 - BVerfGE 64, 367 <385>, jeweils \nm.w.N.). Die Anrechnungsregelung in § 2 ErhöhungsG NRW berührt das \nLeistungsprinzip jedoch nicht. Das Leistungsprinzip gebietet zwar die Anerkennung \nund rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der \nBestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat. \nÜber das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem \nLeistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 \nBvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar \n2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <296>). Leistungsbezüge von \nHochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des \nStatusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und \nLaufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, \nBeschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69>) bzw. \"das \nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe\" (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C \n26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren. \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an, wonach die dem Kläger gewährten \nBerufungs- und Bleibeleistungsbezüge nicht dessen Statusamt W 2 betreffen und \ndamit nicht unter den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG fallen. \nc) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, scheidet ebenfalls aus. \nDas Bundesverwaltungsgericht führt in seinen o. g. Urteilen - 2 C 18.18 - u. a. Rn. 16 \naus: \nBezieher hoher (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge \nmüssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d.h. die \nErhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber \nbesser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-\nBesoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen \nmüssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht vollständig aufgezehrt \nwerden dürfte. \nDemzufolge \nführt \ndie \nAnrechnung \nvorhandener \nLeistungsbezüge \nauf \ndie \nGrundgehaltserhöhung \nnicht \nzu \neiner \nsachlich \nnicht \nzu \nrechtfertigenden \nUngleichbehandlung von Professoren mit (hohen) Leistungsbezügen und Professoren \nohne solche Leistungsbezüge, sondern vermeidet gerade eine strukturell nicht \ngebotene Besserstellung der Empfänger von (hohen) Leistungsbezügen. Diese \nAusführungen, die sich auf die dauerhafte Systemumstellung der W-Besoldung \nbeziehen, lassen sich ohne Weiteres auf die hier im Streit stehende Übergangsregelung \nübertragen. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nd) Ein Verstoß des Landesgesetzgebers gegen die prozedurale Begründungspflicht \nscheidet aus. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen o. g. Urteilen - 2 C 18.18 - \nu. a. Rn. 21 ff. aus: \n(4) Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gelten nur für \n\"alimentative\", nicht aber für \"additive\" Besoldungselemente und damit nicht für \nLeistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nbegründet \ndas \nAlimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung \n(BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301>; \nBeschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92>). Diese \nAnforderungen gelten nicht nur für die Festlegung der Besoldungshöhe durch den \nGesetzgeber, sondern umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da \neine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit \nUnsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist. Die prozeduralen \nAnforderungen sind im Übrigen insbesondere auch dann zu beachten, wenn die \nNeuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient (BVerfG, Beschluss vom \n16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92, 94>). \nDie prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, \ndie lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (BVerfG, Urteil \nvom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <310>). Dies entspricht dem \nSinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie - als Beschränkung \ngesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit - einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung \nandererseits aber auch begrenzt. Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen \nbesteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Sie sollen sichern, \ndass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch \ntatsächlich eingehalten wird. Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche \nRecht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren \nVorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert (BVerfG, Urteil vom 14. \nFebruar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301> und Beschluss vom 16. \nOktober 2018 - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92>). Das Fehlen für den Gesetzgeber \ngeltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf \neine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber nur Bezüge regelt, \ndie für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind. \nLeistungsbezüge haben lediglich additiven Charakter, wenn sie nicht für jeden \nAmtsträger zugänglich oder nicht hinreichend verstetigt sind. Dies ist der Fall, wenn \nauf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr \"Ob\" und \"Wie\" \nnach Ermessen entschieden wird (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 \n- BVerfGE 130, 263 <308>). Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der \nLeistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die \nLeistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung \nvergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer \nRuhegehaltfähigkeit unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL \n4/10 - BVerfGE 130, 263 <310>). \n24 \n\n \n \n11\nNach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, haben auch die nach § 21a Abs. 1 \nSächsBesG a. F. auf die Grundgehaltserhöhung angerechneten Leistungsbezüge \nlediglich additiven und keinen alimentativen Charakter. Bereits die nach dem früheren \nSystem der W-Besoldung in Sachsen gewährten und von § 21a Abs. 1 Satz 3 \nSächsBesG a. F. erfassten Leistungsbezüge hatten lediglich additiven Charakter, denn \nsie waren weder jedem Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt. So war \ngemäß § 13 Abs. 1 SächsBesG a. F. in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung \nüber das „Ob“ von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie von besonderen \nLeistungsbezügen nach Ermessen zu entscheiden. Der Höhe nach hingen die gemäß § \n21a Abs. 1 Satz 3 SächsBesG a. F. angerechneten Leistungsbezüge von den jeweiligen \nVereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrern ab, für die \nlandesrechtlich \nlediglich \nein \nRahmen \nvorgegeben \nwar. \nBerufungs- \nund \nBleibeleistungsbezüge konnten befristet oder unbefristet vergeben werden (§ 13 Abs. \n1 SächsBesG a. F.), besondere Leistungsbezüge konnten befristet, unbefristet oder als \nEinmalzahlung gewährt werden (§ 13 Abs. 2 SächsBesG a. F.). Es bestand die \nMöglichkeit der Teilnahme an linearen Besoldungsanpassungen und der an bestimmte \nVoraussetzungen geknüpften (teilweisen) Ruhegehaltfähigkeit (§ 13 Abs. 1 bis 4 \nSächsBesG a. F.). Auch diese Umstände sprechen nach den oben dargestellten \nMaßstäben für den additiven Charakter der dem Kläger gewährten Berufungs- und \nBleibeleistungsbezüge. Die Anrechnungsregelung in § 21a SächsBesG a. F. unterliegt \ndamit \nnicht \nden \nvom \nBundesverfassungsgericht \naufgestellten \nprozeduralen \nAnforderungen \nan \nden \nBesoldungsgesetzgeber, \nwie \nsie \nfür \nalimentative \nBesoldungselemente gelten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die \nGesetzesbegründung selbst im Übrigen - anders als der Kläger meint - keine Zweifel \nan der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung erkennen lässt. Solche ergeben \nsich insbesondere nicht daraus, dass für den Zeitraum ab 1. April 2014 im Zuge der \nDienstrechtsneuordnung \ndie \nAnrechnung \nabweichend \n- \nnämlich \nunter \nBerücksichtigung eines Sockelbetrags - geregelt worden ist. \ne) Entgegen der Ansicht des Klägers führt die faktische Nichtzahlung der \nÜberleitungszulage in seinem Fall schließlich nicht dazu, dass er im Zeitraum 1. März \n2013 bis 31. März 2014 keine verfassungsmäßige Besoldung erhalten hätte. Soweit er \ndie Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im genannten Zeitraum \ndurch die Anrechnungsregelung begehrt, ist dieses Klageziel identisch mit der \n25 \n26 \n\n \n \n12\nbegehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung, die aus den oben unter 2. a \nbis d genannten Gründen keinen Erfolg hat. Soweit er darüber hinaus sinngemäß die \nFeststellung begehrt, die Besoldung sei aus anderen Gründen amtsunangemessen zu \ngering, war diese Frage schon nicht Gegenstand seines ursprünglichen Widerspruchs \ngegen seine Besoldungsmitteilung. Zudem war nach dem wesentlichen Vorbringen \ndes Klägers im Klage- und im Berufungsverfahren alleiniger Streitgegenstand die \nFrage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen § 21a Abs. 1 SächsBesG \na. F. und § 82 Abs. 4 SächsBesG n. F. Der Kläger hat zu keiner Zeit vorgetragen, \naufgrund welcher Umstände er darüber hinaus seine Gesamtalimentation für \nunzureichend hält (vgl. bereits das verwaltungsgerichtliche Urteil, S. 15). Hieran \nändert nichts seine - nicht näher unterlegte - Behauptung, die in der Übergangszeit \ngewährte Besoldung halte das Abstandsgebot zur Besoldungsgruppe A 15 nicht ein, \ndenn \nein \nsolches \nAbstandsgebot \nzwischen \nÄmtern \nunterschiedlicher \nBesoldungsordnungen existiert nicht. Nichts anderes folgt schließlich aus dem \nUmstand, dass die Überleitungszulage nicht ruhegehaltfähig ist (§ 21a Abs. 1 Satz 1 \nSächsBesG a. F.). Hiervon ist der Kläger selbst schon nicht betroffen, weil in seinem \nFall die Überleitungszulage komplett von den (ruhegehaltfähigen) Berufungs- und \nBleibeleistungsbezügen konsumiert wird. Zudem berechnet sich sein zukünftiges \nRuhegehalt aus den bei Eintritt in den Ruhestand gewährten Dienstbezügen, für die die \nÜberleitungszulage keine Rolle spielt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nSoweit das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt worden ist, ist die \nEntscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \n27 \n28 \n\n \n \n13\nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \n\n \n \n14\nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur teilweisen Klagerücknahme \nauf 12.243,00 € und danach auf 4.935,00 € festgesetzt. \n \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 \nSatz 2 GKG. Hiernach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem \nöffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis \nder \ndreifache \nJahresbetrag \nder \nwiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der \ngeforderten Leistungen geringer ist. Vorliegend setzte sich der dreifache Jahresbetrag \nder begehrten Besoldungsdifferenz bis zur Klagerücknahme aus rund 329 € für 15 \nMonate sowie rund 348 € für weitere 21 Monate zusammen. Nach der \nKlagerücknahme stand nur noch die Besoldungsdifferenz für den 15monatigen \nÜbergangszeitraum im Streit. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-22/2-a-1155-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-22/2-a-1155-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487684","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.656675+00:00"}}