{"status":"available","doknr":"OLD487683","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-24","aktenzeichen":"3 B 196/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 196/20 \n \n3 L 245/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \nwegen \n \n \nWiedereröffnung Grundschulen und Schutz vor COVID-19; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp als Berichterstatter nach § 87a VwGO \n \nam 24. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDas Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. Mai 2020 - 3 L 245/20 - wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nNachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit \nSchriftsätzen vom 19. und 23. Juni 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § \n92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts für \nunwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). \nIndem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt \nerklärt haben, haben sie i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt. Zu unterscheiden ist zwischen der Erledigung des \nRechtsstreits (in der Hauptsache) einerseits und der Erledigung der Hauptsache (des \nRechtsstreits) andererseits (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 3 B 18.87 -, juris Rn. \n8 f.). Der Begriff der \"Hauptsache\" in § 161 Abs. 2 VwGO bezeichnet dabei den \ngesamten durch die Anträge im konkreten Verfahren markierten sachlichen \nStreitgegenstand im Unterschied zur Kostenentscheidung und zu anderen \nNebenentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 1995 - 4 B 247.84 -, juris Rn. 5). \nDavon zu unterscheiden ist die Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits), nämlich \nwenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem \nKlagebegehren die Grundlage entzieht, das Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich \ngegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel entweder bereits außerhalb \ndes Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann \n1 \n2 \n\n \n \n3\n(BVerwG, Beschl. v. 29. September 1989 - 7 B 185.87 -, juris). Erklären die \nBeteiligten in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt, hat dies keine prozessualen Auswirkungen auf ein etwa \nbereits anhängiges Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) und die dort gestellten \nAnträge. Vielmehr ist dort gegebenenfalls später zu prüfen, ob die Hauptsache (des \nRechtsstreits) tatsächlich erledigt ist. \nErklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann \ndahinstehen, ob die Hauptsache des Rechtsstreits tatsächlich erledigt ist, das mit dem \nVerfahren verfolgte Begehren also rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos geworden \nist. Mit der übereinstimmenden Erklärung, dass sich das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes erledigt habe, beschränken die Beteiligten ihren Streit auf die Frage, \nwer die Kosten des Verfahrens tragen soll (BVerwG, Beschl. v. 6. August 1987 - 3 B \n18.87 -, juris Rn. 8 f.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 161 Rn. 26 f. , 36 f.). \nNach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wer die \nKosten des Verfahrens zu tragen hat. Regelmäßig entspricht es somit billigem \nErmessen, demjenigen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich \nunterlegen wäre. Wird das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - erst \nin einem Rechtsmittelverfahren insgesamt für erledigt erklärt, kommt es demnach \ndarauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand \nvoraussichtlich Erfolg gehabt hätte (Neumann/Schaks, a. a. O. Rn. 76). Beschränkt \nsich die Prüfung allein noch auf die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen \nhat, sind schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden, weswegen nur eine \nsummarische Prüfung der Erfolgsaussichten erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 14. März \n2008 - 9 VR 3.07 -, juris Rn. 5; Neumann/Schaks, a. a. O. Rn. 86 m. w. N.). \nDavon ausgehend haben hier die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, da \ndie Beschwerde des Antragsgegners voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der im \nWesentlichen gegen die Anordnung Nr. 3.5.2 der auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngestützten \"Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der \nKindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nSARS-CoV-2-Pandemie vom 4. Juni 2020\" (Allgemeinverfügung) gerichteten \nAnträge der Antragsteller erweisen sich bei summarischer Prüfung insgesamt als von \nAnfang an - und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt eines etwaigen, nach Erlass \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen erledigenden Ereignisses - \nunbegründet. \nDer Senat hat den Normenkontrollantrag einer Grundschullehrerin gegen § 2 Abs. \n4 SächsCoronaSchVO im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 \nVwGO \nabgelehnt, \nwonach \nder \nMindestabstand \nvon \n1,5 \nMetern \nin \nKindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gilt \n(SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 3 B 194/20 -, juris). Zwar waren \nUngleichbehandlungen, die sich aus den Regelungen der Allgemeinverfügung \nergeben, dort nicht streitgegenständlich (Rn. 44). Dennoch lässt sich aus der \nEntscheidung entnehmen, dass der Senat grundsätzlich keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken gegen die Beschulung von Schülern der Primarstufe der Grund- \nund Förderschulen im Präsenzunterricht ohne Mindestabstand sieht. Zur Begründung \nhat er ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass der Sächsische Verordnungsgeber mit \nder Aufhebung des Mindestabstandsgebots in § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO seine \naus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber Grundschullehrerin folgende Schutzpflicht \nverletzt habe. Die Verletzung der Schutzpflicht könne von dem Grundrechtsträger \nzwar geltend gemacht werden. Sie rechtfertige auch die Einschränkung anderer \nGrundrechte auf gesetzlicher Grundlage. Der Staat habe seiner Schutzpflicht \nbeispielsweise durch Erlass entsprechender materieller Vorschriften nachzukommen. \nDabei habe er allerdings einen erheblichen Spielraum. Die Maßnahmen dürften nicht \ngänzlich ungeeignet und völlig unzulänglich sein und nicht erheblich hinter dem \nSchutzziel zurückbleiben. Eine Konkretisierung der Schutzpflicht in dem Sinn, dass \nallein das Ergreifen einer bestimmten Maßnahme verfassungsmäßig sei, komme nur \nselten \nin \nBetracht \nund \nnur \ndann, \nwenn \ndie \nGefahr \neiner \nschweren \nGrundrechtsbeeinträchtigung \ndrohe \nund \nzudem \nlediglich \neine \nbestimmte \nAbwehrmaßnahme sachgerecht sei. Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht \ngegenüber der Grundschullehrerin sei nicht zu erkennen, zumal aus virologischer und \nepidemiologischer Sicht bislang keine eindeutigen wissenschaftlich Erkenntnisse \nvorlägen, die zwingend andere Maßnahmen erforderten. Dem Begehren der \n6 \n\n \n \n5\nGrundschullehrerin stünden Grundrechte der betroffenen Schüler sowie ihrer Eltern \ngegenüber. \nKinder im Grundschulalter - ebenso wie Kindergartenkinder - könnten nicht auf die \nWahrung eines Mindestabstands verwiesen werden, weil sie diesen aufgrund ihres \nAlters, ihrer Einsichtsfähigkeit und ihres Reifegrades bei hoher Beweglichkeit (hierzu \nausdrücklich HessVGH, Beschl. v. 24. April 2020 - 8 B 1097/20.N -, juris Rn. 61 zum \n„gerichtsbekannten“ Bewegungsdrang) nicht einhalten würden und auch die \nLehrkonzepte für die Abhaltung des Unterrichts in Grundschulen die Einhaltung eines \nsolchen Mindestabstands weder ermöglichten noch vorsähen. Ein Lernen im \nHeimunterricht wie etwa bei älteren Schülern sei aufgrund der Natur der Sache ohne \nUnterstützung und Hilfe Erwachsener nicht möglich. Eine weitere insbesondere von \nden Eltern zu gewährleistende Beschulung in häuslicher Gemeinschaft würde daher \ndie Eltern weiter daran hindern, insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und \nwürde diese damit in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG \nbetreffen. Durch eine weiter fortdauernde Beschulung in häuslicher Gemeinschaft \nwürden darüber hinaus schwerwiegende Entwicklungsdefizite bei den betroffenen \nKindern entstehen. \nEs sei im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass der Antragsgegner in der \ngegenwärtigen \nepidemiologischen \nLage \nim \nSpannungsverhältnis \ndieser \nSchutzpflichten insbesondere durch Erlass der Allgemeinverfügung angemessene \nRegelungen getroffen habe, die eine bestmögliche Erfüllung seiner Schutzpflichten \ngegenüber den jeweils betroffenen Personengruppen sicherstellten (Rn. 42 f.). Der \nAntragsgegner sei nach derzeitigem Kenntnisstand nicht verpflichtet, zu Lasten eines \nGrundrechtsträgers weitergehende Schutzmaßnahmen zu Gunsten eines anderen \nGrundrechtsträgers zu ergreifen. \nDanach spricht Überwiegendes dafür, dass es dem Antragsgegner nicht verwehrt ist, \ndie Schulpflicht für Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen in Nr. 3.5 \nAllgemeinverfügung anders zu regeln als für Schüler der Sekundarstufen (Nr. 3.6). \nWährend letztere im Wechsel zwischen Präsenzunterricht unter Einhaltung des \nMindestabstands von 1,5 m mit häuslicher Lernzeit beschult werden (N. 3.6.1), \nwerden erstere im \nregulären Präsenzunterricht ohne Einhaltung jeglichen \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nMindestabstands beschult (Nr. 3.5.2), wobei sie gegenüber anderen Klassenverbänden \neinem Trennungsgebot unterliegen (Nr. 3.5.3 f.). Es ist bei summarischer Prüfung \nnicht zu erkennen, dass der Antragsgegner aktuell verpflichtet ist, für den \nPräsenzunterricht der Schüler der Primarstufe der Grund- und Förderschulen zu Lasten \nanderer Grundrechtsträger (insbesondere anderen Schülern der Primarstufe der Grund- \nund Förderschulen sowie deren Eltern) ebenfalls einen Mindestabstand anzuordnen \nmit der Folge, dass deren Beschulung wie bei Schülern der Sekundarstufen aus \nPlatzgründen im Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslichem Lernen zu \nerfolgen hätte. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 \nAbs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGroschupp \n \n \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-24/3-b-196-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-24/3-b-196-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487683","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.630584+00:00"}}