{"status":"available","doknr":"OLD487682","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-26","aktenzeichen":"6 B 131/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 131/20 \n \n1 L 129/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis \nhier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO \n \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 26. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 18. März 2020 - 1 L 129/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung verfügte Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen. \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 \nAbs. 1 Satz 1 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung erweise sich bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig, weil der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des \nangeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die \nVoraussetzungen für die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung \nnach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 FeV zur Abklärung von Fahreignungszweifeln hätten \nvorgelegen, da der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis am 18. \nJuli 2018 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,79 \nng/ml Serum und einer THC-COOH-Konzentration von 11,1 ng/ml Serum geführt \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nhabe. Gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV \nsetze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Oktober \n2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20. f. m. w. N.) zumindest zwei selbstständige \nKonsumvorgänge in einem gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang voraus. Beim \nAntragsteller könne nicht ein lediglich einmaliger, keine Fahreignungszweifel \nbegründender Cannabiskonsum angenommen werden. Im Anschluss an die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 2. März \n2011 - 10 B 10008/18 -, juris) sei bei einem Verkehrsteilnehmer, der unter \nCannabiseinfluss ein Fahrzeug führe, ab einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml \nSerum von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Betroffene nicht \nsubstantiiert und glaubhaft darlege, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Die \nEinlassung des Antragstellers, er habe drei bis fünf Stunden vor Fahrtantritt erst- und \neinmalig konsumiert, sei nicht glaubhaft, weil ein einmaliger bzw. \"normaler\" \nKonsum von 15 mg THC nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nur bis zu sechs \nStunden im Blut nachgewiesen werden könne und ein Nachweis nach einem mehr als \n24 Stunden zurückliegenden Konsum, wie ihn der den Antragsteller untersuchende \nArzt nach dessen Angaben dokumentiert habe, nur mit Mehrfachkonsum zu erklären \nsei. Zudem sei der Antragsteller - ungeachtet der Beweispflicht des Antragsgegners \nfür das Bestehen einer Fahrungeeignetheit - seiner Mitwirkungspflicht bei der \nSachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weil er die näheren Umstände des \nbehaupteten einmaligen Konsums von Cannabis weder substantiiert dargelegt noch \ndurch nachprüfbare Tatsachen untermauert habe. \nDas dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des \nangegriffenen \nBeschlusses. \nDer \nSenat \nteilt \nbei \nder \nim \nvorläufigen \nRechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung im Ergebnis die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einmaliger Cannabiskonsum, wie vom \nAntragsteller behauptet, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. \nZutreffend und vom Antragsteller nicht angegriffen ist zunächst der rechtliche Ansatz \ndes Verwaltungsgerichts, dass den Antragsteller bei der Feststellung des primär ihm \nbekannten \nKonsumverhaltens \neine \nMitwirkungslast \ntrifft, \nauch \nwenn \ndie \nFahrerlaubnisbehörde für das Fahreignungszweifel begründende Tatbestandsmerkmal \nder Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums die materielle Beweislast trägt, so dass \n4 \n5 \n\n \n \n4\neine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten ginge. Da die Wahrscheinlichkeit, \ndass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits \nwenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz \nder geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle \ngerät, äußerst gering ist, erscheint im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme \ngerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung der näheren Umstände nicht von \neinem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, Beschl. v. 22. April \n2020 - 11 CS 19.2434 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 15. März 2017 a. a. O. Rn. \n47 ff. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 1. März 2018 - 10 B 10008/18 - juris Rn. 5). \nDies gilt jedenfalls dann, wenn die bei einer konsumnahen Blutentnahme ermittelten \nKonzentrationen der Abbauprodukte nicht derart geringfügig sind, dass gelegentlicher \nCannabiskonsum sicher ausgeschlossen werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht \nfür den beim Antragsteller gemessenen THC-COOH-Wert über 10 ng/ml Serum im \nAnschluss an den von ihm zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nRheinland-Pfalz und die dort herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse \nverneint, ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten ist. \nIm Streitfall hat der Antragsteller die näheren Umstände seines Konsums erstmals mit \nder Beschwerdebegründung geschildert. Der diesbezügliche Vortrag ist jedoch weder \nnachprüfbar noch glaubhaft gemacht, noch ist die Erklärung dafür, dass der Vortrag \nnicht bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolgte, nachvollziehbar. \nMit der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er habe sich - wie des Öfteren unter \nder Woche in den Sommerferien - am Mittwoch, den 18. Juli 2018 gegen ca. 18./19.00 \nUhr am K......... See nahe der Tauchschule \"mit Freunden\" getroffen. Eine ihm \nnamentlich nicht bekannte männliche Person ca. Anfang/Mitte 20 habe dort \nMarihuana für 10 €/Gramm feilgeboten. In jugendlichem Leichtsinn habe er ca. 1 \nGramm, in einem Cliptütchen verpackt, erworben und gegen ca. 19./20.00 Uhr seinen \nersten Joint als Marihuana-Tabak-Gemisch \"mit mehreren Personen\" geteilt und \nkonsumiert. Beim Drehen habe ihm ein Freund helfen müssen, da ihm selbst jegliche \nÜbung gefehlt habe. In dem Cliptütchen sei eine Restmenge von ca. 0,7 g verblieben, \ndie im Rahmen der Polizeikontrolle festgestellt worden sei. Er habe seinerzeit ca. 89 \nkg gewogen, weshalb er nach ca. drei Stunden keine Bewusstseinsbeeinträchtigungen \nmehr gefühlt habe und wieder von seiner Fahrtüchtigkeit ausgegangen sei. Das \n6 \n7 \n\n \n \n5\nStrafverfahren gegen ihn sei mit Beschluss des Amtsgerichts G..... vom 6. Februar \n2019 nach Durchführung einer erzieherischen Maßnahme eingestellt worden. Vor dem \nVerwaltungsgericht habe er als Beschuldigter im Strafverfahren von seinem \nSchweigerecht Gebrauch gemacht. \nLetzteres ist schon deshalb nicht plausibel, weil das Strafverfahren nach den Angaben \ndes Antragstellers bereits vor dem ersten vorläufigen Rechtsschutz versagenden \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2019 - 1 L 204/19 - und über ein \nJahr vor dem im vorliegenden Eilverfahren angegriffenen Beschluss vom 18. März \n2020 eingestellt worden ist. Da das Verwaltungsgericht bereits im ersten Beschluss \nauf die mangelnde Mitwirkung abgestellt und ausgeführt hatte, dass dem Antragsteller \nim Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der \nVerkehrssicherheit - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - kein \nAussageverweigerungsrecht zustehe, ist umso weniger nachvollziehbar, warum der \nAntragsteller die nunmehr mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht bereits \nin der Vorinstanz geltend gemacht hat. \nHinzukommt, dass der Beschwerdevortrag, der für eine der Hauptsache vorbehaltene \nBeweisaufnahme keine als Zeugen in Betracht kommende Personen benennt, noch \nnicht einmal durch den Antragsteller selbst eidesstattlich versichert wurde. Auch \neidesstattliche Versicherungen Dritter, die den Antragsteller und den Freund beim \nDrehen beobachtet haben könnten, wurden nicht beigebracht. Dem anwaltlich \nvertretenen \nAntragsteller \nmuss \naber \nbekannt \nsein, \ndass \nim \nvorläufigen \nRechtsschutzverfahren \neidesstattliche \nVersicherungen \nals \nMittel \nder \nGlaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) ausreichend sein können. \nErscheint die Schilderung der Umstände eines ein- und erstmaligen Konsums mithin \nbei summarischer Würdigung als nicht glaubhaft, kann nach dem oben dargelegten \nMaßstab ohne weiteres von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden. \nOffen bleiben kann daher, ob - wie das Verwaltungsgericht kumulativ angenommen \nhat - auch die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 1,79 ng/ml \nSerum und die im ärztlichen Untersuchungsbericht dokumentierten, vom Antragsteller \naber in Zweifel gezogenen Angaben zu einem Drogenkonsum 24 Stunden vor \nFahrtantritt den Rückschluss auf Mehrfachkonsum rechtfertigen. \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers spricht auch die vom Verwaltungsgericht \nzitierte \"Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahy-\ndrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von \nCannabiskonsum und Fahren\" (Blutalkohol 52, 322), wonach bei gelegentlich \nCannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne \nder Anlage 4 bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im \nBlutserum verneint werden soll, nicht gegen die Annahme eines gelegentlichen \nKonsums bei einer darunter liegenden THC-Konzentration (hier: 1,79 ng/ml). Die \nEmpfehlung verhält sich nicht zur Abgrenzung von einmaligem, gelegentlichem oder \nregelmäßigem Konsum anhand des Grenzwerts von 3,0 ng/ml, sondern bezieht sich \nauf das fahreignungsrelevante Trennungsvermögen. Sie erklärt sich vor dem \nHintergrund, dass es bei chronischem/regelmäßigem Konsum von Cannabis zu einer \nDepotbildung im Gewebe und in der Folge zu einer Abgabe von THC ins Blut \nkommen kann, ohne dass das von Einfluss auf die fahrsicherheitsrelevanten \nEigenschaften des Betroffenen sein muss. Dass deshalb keine Abkehr vom bisher für \ndie Beeinträchtigung der Fahrsicherheit herangezogenen THC-Grenzwert von 1 ng/ml \nSerum geboten ist, hat zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den im \nFahrerlaubnisrecht zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab begründet (vgl. näher \nBVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 8.18 -, juris Rn. 26 ff.). \nOhne Erfolg wendet sich der Antragsteller ferner gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die Drogenfahrt vom 18. Juli 2018 noch zur Grundlage für \ndie Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens am 19. September \n2019 habe herangezogen werden können und auch der seither verstrichene Zeitraum \ndaran nichts ändere. Der Einwand des Antragstellers, er habe durch die vorgelegten \nTestergebnisse, ein Urinscreening vom 11. Dezember 2019 sowie dadurch, dass er elf \nMonate lang seit der Wiederaushändigung und erneuten Abgabe des Führerscheins im \nFebruar \n2020 \nunauffällig \nam \nStraßenverkehr \nteilgenommen \nhabe, \nbereits \nnachgewiesen, dass er kein THC mehr zu sich nehme und betäubungsmittelfrei sei, \nverfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die zeitlich beschränkte \nAussagekraft einer Haaranalyse und eines Urinscreenings hingewiesen. Angesichts der \nbekanntermaßen geringen Kontrolldichte lässt auch ein Zeitraum von weniger als \neinem Jahr, während derer ein Verkehrsteilnehmer nicht auffällig wird, keinen \nsicheren Rückschluss auf seine Fahreignung zu. Die Gutachtensanordnung dient dem \n11 \n12 \n\n \n \n7\nZiel, wegen der aus der Drogenfahrt rührenden Fahreignungszweifel abzuklären, ob \nnicht mehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch in Zukunft unter dem Einfluss \nvon Cannabis fahren werde. Hätte die Begutachtung ergeben, dass er künftig die \nEinnahme von Cannabis von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr trennt, \nwäre dadurch seine Fahreignung bestätigt worden. Eben dadurch, dass der \nAntragsteller der Anordnung keine Folge geleistet hat, hat er Anlass zu \nfortbestehenden Fahreignungszweifeln gegeben, die eine Entscheidung nach der \ngesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 FeV zulassen. \nAuch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der Fahreignung \ngeführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen \nInteresse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst \nvor den Gefahren, die durch Fahren unter Drogeneinfluss entstehen, regelmäßig und \nso auch hier zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B \n148/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp\n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-26/6-b-131-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-26/6-b-131-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487682","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.605440+00:00"}}