{"status":"available","doknr":"OLD487681","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-26","aktenzeichen":"2 B 47/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 47/20 \n \n8 L 875/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nbeigeladen: \nHerr \n \n \n \nwegen \n \nKonkurrentenstreits um die Stelle des Leiters Führungsstab beim Präsidium der \nBereitschaftspolizei; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach \n \nam 26. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 16. Januar 2020 - 8 L 875/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsgegner schrieb im Mai 2019 die Stelle des Leiters Führungsstab beim \nPräsidium der Bereitschaftspolizei (Besoldungsgruppe A 16) aus. Der Leiter \nFührungsstab ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Führungsstabes, hat die \nordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Führungsstabes und die \nDienst- und Fachaufsicht sowie die Fachaufsicht über die Einsatzeinheiten und \nFachdienste der Bereitschaftspolizei sowie die Polizeifachschulen zu gewährleisten, \nGrundsatzentscheidungen \ninnerhalb \ndes \nPolizeivollzugsdienstes \nzu \ntreffen, \nEinsatzmaßnahmen \nzu \nplanen \nund \nzu \nkoordinieren, \nEinsatzeinheiten \nin \nAbteilungsstärke zu führen, ist verantwortlich für die Lagebewältigung als Führer \neines Einsatzabschnitts (BAO) und ist Vertreter des Leiters der Bereitschaftspolizei. \nAls Voraussetzungen einer Bewerbung werden genannt, dass sich der Bewerber in \neinem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene \nder Fachrichtung Polizei (LG 2.2 Pol) befindet, mindestens jeweils zweijährige \nErfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der LG 2.2 Pol hat \n(davon eine Stabs- oder Lehrverwendung sowie eine Linienverwendung, mindestens \neine der Verwendungen hat zudem Vorgesetztenfunktion zu beinhalten; bei einer \nVerwendung im Ausland, in einer obersten Staatsbehörde, bei einem anderen \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDienstherrn sind einjährige Erfahrungen ausreichend) sowie über Erfahrungen in der \nFührung von polizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei \nverfügt. Zudem sei eine mindestens zweijährige Verwendung im Sächsischen \nStaatsministerium des Inneren wünschenswert. \nAuf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der \nBeigeladene. Der Antragsgegner stellte in seinem Auswahlvermerk vom 9. August \n2019 \nfest, \ndass \nder \nBeigeladene, \nnicht \nhingegen \nder \nAntragsteller \ndas \nAnforderungsprofil erfülle. Der Antragsteller befinde sich in keinem Amt der \nBesoldungsgruppe A 15 der Laufbahngruppe 2.2 Pol und könne folglich weder \nmindestens zweijährige Erfahrungen auf zwei unterschiedlichen Dienstposten der \nLaufbahngruppe 2.2 Pol vorweisen noch über Erfahrungen in der Führung von \npolizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügen. Im \nErgebnis des Leistungsvergleichs der zu berücksichtigenden Bewerber weise der \nBeigeladene einen Leistungs- und Befähigungsvorsprung auf und sei deshalb \nauszuwählen. \nDer Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, \ndass das Auswahlverfahren nunmehr abgeschlossen sei, dass er das in der \nStellenausschreibung benannte Anforderungsprofil nicht erfülle und dass man sich \ndeshalb für einen anderen Bewerber entschieden habe. Der Antragsteller erhob \nhiergegen am 11. September 2019 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden \nworden ist. \nDer am 10. September 2019 gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen \ngerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem \nVerwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe \nkein \nAnordnungsanspruch. \nDie \nzugunsten \ndes \nBeigeladenen \ngetroffene \nAuswahlentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 33 \nAbs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Der Antragsgegner habe zu Recht den \nAntragsteller nicht in die Auswahlentscheidung im engeren Sinne einbezogen und den \nBeigeladenen als einen derjenigen Bewerber, der das Anforderungsprofil vollständig \nerfüllt, für das Amt ausgewählt. Der Antragsteller befinde sich entgegen dem \nAnforderungsprofil nicht in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nLaufbahngruppe 2.2 Pol und habe nicht jeweils zweijährige Erfahrungen auf \nwenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der Laufbahngruppe 2.2 Pol. Der \nAntragsgegner habe den Dienstposten des Leiters Führungsstab beim Präsidium der \nBereitschaftspolizei einer Laufbahngruppe der Fachrichtung Polizei zuordnen dürfen. \nEr habe von seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten \nzuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl \nzugrunde zu legen sind, hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch \ngemacht. Die Bündelung von Aufgaben unterschiedlicher Natur (Fach- und \nallgemeine Verwaltungsaufgaben) im Dienstposten des Leiters Führungsstab beim \nPräsidium der Bereitschaftspolizei begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sachfremde \nErwägungen seien nicht ersichtlich. Es gebe auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass \nin Dienstposten nicht Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltungstätigkeit und \nAufgaben aus dem Bereich der Polizeiarbeit zusammengeführt werden dürften. Der \nkonkret gebildete Dienstposten des Leiters Führungsstab entspreche auch dem \nLaufbahnprinzip. Dieses besage nicht, dass jedem Beamten jeder Laufbahn stets ein \nBeförderungsposten in seiner konkreten Laufbahn zur Verfügung stehen müsse. Für \ndie Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Laufbahn stünde dem Dienstherrn ein \nOrganisationsermessen zu. Der Antragsgegner habe für das Gericht nachvollziehbar \ndargelegt, dass die polizeispezifischen Aufgaben prägend für den Dienstposten seien \nund eine Zuordnung des Dienstpostens zur Fachrichtung Polizei erzwingen würden. Er \nhabe insbesondere plausibel erläutert, dass die polizeispezifischen Aufgaben - vor \nallem bei akuten Entscheidungssituationen - zwingend höchstpersönliche Kenntnisse \nder vollzugspolizeilichen Ausbildung sowie Erfahrungen in der Polizeitaktik erfordern \nwürden, die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben hingegen auch unter Nutzung des \nSachverstands von Mitarbeitern möglich sei. Ausgehend von dieser Zuordnung habe \nder Antragsgegner zu Recht einen Dienst in der Laufbahngruppe 2.2 Pol sowie \nmehrjährige Erfahrungen in der Laufbahngruppe 2.2 Pol in das Anforderungsprofil \naufgenommen. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein \nAngehöriger der Laufbahngruppe 2.2 Pol in der Lage sei, die Aufgaben des Leiters \nFührungsstab zu bewältigen. Dem Anfangsprofil und der damit verbundenen Öffnung \ndes Dienstpostens für Angehörige der Fachrichtung Polizei stünden beamtenrechtliche \nGrundsätze nicht entgegen. \n\n \n \n5\nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, dass die zu \nbesetzende Stelle nach der im Ausschreibungstext vorgegebenen Aufgabenzuordnung \nim Anforderungsprofil ganz überwiegend Aufgaben der Fachrichtung Allgemeine \nVerwaltung umfasse. Dem Leiter Führungsstab seien die Referate 1 (Fortbildung, \nOrganisation), 2 (Einsatz, Lagedienst), 3 (Ausbildung, Prüfungswesen, Auswahlteam) \nund 4 (Technik, Verwaltung) hierarchisch nachgeordnet. Die Referate 3 und 4 würden \njeweils von Referatsleitern geführt, die das Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, \nAllgemeine \nVerwaltung, \nerfüllten. \nAuch \nder \nReferatsleiter \n1 \nim \nBereitschaftspolizeipräsidium besitze keine Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung \nPolizei. Drei der vier Fachreferate hätten daher nahezu ausschließlich Aufgaben der \nFachrichtung \nAllgemeine \nVerwaltung. \nDiese \nwürden \ndie \nAufgaben \ndes \nübergeordneten Leiters Führungsstab prägen. Daneben sei es zwar zutreffend, dass \nnach der Ausschreibung zu den Aufgaben auch die Führung von Einsatzeinheiten in \nAbteilungsstärke gehöre; hierzu sei es in der Vergangenheit nahezu nicht gekommen. \nDie Befähigungen und Merkmale für die bei weitem überwiegenden Aufgaben aus \ndem Bereich der Führungstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Verwaltung fänden \nsich im Anforderungsprofil nicht wieder. Damit entspreche das Anforderungsprofil \nder Stellenausschreibung nicht dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf. Die maßgebliche Vorgesetzteneigenschaft für die Fachreferate 1, 3 und 4 \nwerde im Anforderungsprofil nicht aufgegriffen. Das Verwaltungsgericht gehe in \nBezug auf den Umfang der Planung und Koordinierung von Einsatzmaßnahmen sowie \nder Führung von Einsatzeinheiten von falschen Voraussetzungen aus, die nicht belegt \nund vom Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht seien. Der Antragsteller wende sich \ndagegen, dass für eine Stelle, die die Erledigung gemischter Aufgaben vorsehe, von \nvornherein nur solche Beamte Berücksichtigung finden sollen, die für einen Teil der \nAufgaben qualifiziert seien, vorliegend die polizeilichen Aufgaben, nicht jedoch für \ndie anderen Aufgaben; und umgekehrt, solche Beamte wie der Antragsteller, der die \nVoraussetzung für den überwiegenden Teil der Aufgaben, die mit der Stelle \nverbunden seien, erfülle, von der Bewerbung ausgeschlossen blieben. Das \nVerwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bestritten habe, \ndass der Beigeladene das Anforderungsprofil vollständig erfülle und geeignet sei, die \nmit der Stelle verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Diesbezüglich habe es keine \nausreichenden Feststellungen getroffen. Der Antragsteller verfüge über eigene \nFachkenntnis und berufliche Erfahrungen für die Ausübung der Fachaufsicht, was \n6 \n\n \n \n6\nbeim Beigeladenen nicht feststehe. Der Antragsteller habe in seiner Bewerbung seine \nBereitschaft erklärt, einen Fachrichtungswechsel durch Unterweisung oder andere \nQualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen. Er habe im Rahmen seiner Abordnung bei \ndem Bundesministerium des Innern \"Aufgaben der Gefahrenabwehr\" wahrgenommen \nund sich intensiv mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben beschäftigt. Die \nAbordnung zeige, dass der Antragsgegner selbst dem Antragsteller die dafür \nerforderlichen Fachkenntnisse zuschreibe, ohne auch dies bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen \nentgegengetreten \nund \nverteidigt \ndie \nangefochtene \nEntscheidung. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag \ngestellt. \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung \ndes angegriffenen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \nDem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil die angegriffene \nEntscheidung, den Antragsteller im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zu \nberücksichtigen, \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden \nist. \nSein \nBewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht \nauf \neinem \nrechtmäßigen \nAnforderungsprofil. \nDer \nAntragsgegner \nkonnte \nzulässigerweise im Rahmen seines Organisationsermessens den Bewerberkreis auf \nBeamte der Laufbahngruppe 2.2 der Fachrichtung Polizei beschränken. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n7\na) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen \nKriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret \nangestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des \nAmtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind \nund anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. \nd. 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Die \nKriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn \nin Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines \nAnforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert \nwerden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 \nBvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B \n519/13 - juris Rn. 15). \nDabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden \nPersonal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und \ndamit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden \nStelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; \nBVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. \nDezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit dem Anforderungsprofil können \nMindestanforderungen (konstitutive Merkmale) aufgestellt werden, die ein Bewerber \nerfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Die Einengung \ndes Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden \nBewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils \ndarf \nwegen \nder \ndamit \nverbundenen \nteilweisen \nVorwegnahme \nder \nAuswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese \nentsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des \nDienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. \nDezember 2010 a. a. O.). \n11 \n12 \n\n \n \n8\nb) Gemessen daran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des \nAntragstellers nicht festgestellt werden. Das der Ausschreibung der Stelle des Leiters \nFührungsstab \nbeim \nPräsidium \nder \nBereitschaftspolizei \nzugrunde \nliegende \nAnforderungsprofil erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht \ndeswegen als sachwidrig, weil dieses voraussetzt, dass sich der Bewerber in einem \nAmt der Besoldungsgruppe A 15 SächsBesG der Laufbahngruppe 2, zweite \nEinstiegsebene der Fachrichtung Polizei (LG 2.2 Pol) befindet, er mindestens jeweils \nzweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der LG \n2.2 Pol hat und er über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit \nEinsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügt. Der Antragsgegner hat das \nAnforderungsprofil \naufgrund \nhinreichend \nsachlicher, \nam \nLeistungsgrundsatz \norientierter Gesichtspunkte eingeschränkt. \naa) Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschränkung der Ausschreibung auf \nBewerber aus der Fachrichtung Polizei findet ihre rechtliche Stütze in § 15 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 4 Nr. 8 SächsBG, wonach eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die derselben \nFachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Die gesetzgeberische \nEntscheidung für die verschiedenen Fachrichtungen und die damit verbundenen \nfachlichen Schwerpunkte rechtfertigen es, ein Amt auch nur einer Fachrichtung \nzuzuordnen. Damit steht es mit den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich im Einklang, \ndie Fachrichtung Polizei nicht nur für Ämter \"klassischer\" Polizeiaufgaben zu \nverlangen, sondern auch für Spitzenämter wie vorliegend des Leiters Führungsstab \nbeim Präsidium der Bereitschaftspolizei. \nbb) Hiervon ausgehend besteht aufgrund der dem Leiter Führungsstab beim Präsidium \nder Bereitschaftspolizei obliegenden Aufgaben ein sachlicher Grund für die \nBeschränkung auf Bewerber der LG 2.2 Fachrichtung Polizei mit entsprechender \nErfahrung. Das Anforderungsprofil hängt wesentlich von den Aufgaben ab, die auf \ndem jeweiligen Dienstposten wahrgenommen werden sollen (vgl. Senatsbeschl v. 2. \nSeptember 2016 - 2 B 95/16 -, juris Rn. 11 bis 13 und v. 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 \n-, juris Rn. 11 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR \n2435/10 -, juris Rn. 12). \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nDas vorliegend vom Antragsgegner der Stellenausschreibung zugrunde gelegte \nAnforderungsprofil des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei \nknüpft ersichtlich an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Gemäß der \nStellenausschreibung obliegen dem Leiter Führungsstab beim Präsidium der \nBereitschaftspolizei zwar auch im nennenswerten Umfang Aufgaben, welche dem \nBereich der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sind. Hierfür könnte der \nAntragsteller als grundsätzlich geeignet angesehen werden. Allerdings obliegen dem \nLeiter Führungsstab nach der Stellenausschreibung, auch solche Aufgaben, welche \ndeutlich der Fachrichtung Polizei zuzuordnen sind, so die \"Planung und \nKoordinierung von Einsatzmaßnahmen\" sowie die \"Führung von Einsatzeinheiten in \nAbteilungsstärke, verantwortlich für die Lagebewältigung als Führer eines \nEinsatzabschnitts (BAO - Besondere Aufbauorganisation)\". Es ist dem Antragsgegner \nim Rahmen seines Organisationsermessens nicht verwehrt, davon auszugehen, dass \ndiese Aufgaben grundsätzlich nur durch entsprechend qualifizierte und erfahrene \nBewerber der Fachrichtung Polizei erfüllt werden können - und nicht etwa durch \nBewerber der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung. Das gilt auch für die \nEinschätzung, dass Bewerbern anderer Fachrichtungen die erforderliche Eignung und \nBefähigung im Sinn der Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf fehle. Damit \nist ein sachlicher Grund für die streitgegenständliche Beschränkung der \nAusschreibung gegeben. Der Umstand, dass die weiteren Aufgaben möglicherweise \nauch durch einen Bewerber der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung erfüllt werden \nkönnen, ist vor dem Hintergrund, dass ein Leiter Führungsstab insoweit grundsätzlich \nsämtliche Aufgaben des Dienstpostens bewältigen können muss, nicht relevant. Die \nvorgenommene Beschränkung auf Bewerber, die sich in einem Amt der \nLaufbahngruppe 2.2 der Fachrichtung Polizei befinden und über die geforderten \nBerufserfahrungen in der Fachrichtung Polizei verfügen, hat damit eine sachliche \nRechtfertigung und entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese. Denn dies stellt für \nden Antragsgegner die Einbeziehung solcher Bewerber sicher, die über die \nnotwendige Eignung und Befähigung in Bezug auf diese konkreten Aufgabenbereiche \nverfügen. \nHieran anknüpfend hat der Antragsgegner sein Organisationsermessen fehlerfrei \nausgeübt und dargelegt, dass die vorgenannten rein polizeilichen Aufgaben für den \nDienstposten prägend und von entscheidendem Gewicht sind und die Beschränkung \n16 \n17 \n\n \n \n10\nauf Bewerber der LG 2.2 Pol rechtfertigen. Wie der Antragsgegner seine Stellen \nzuschneidet, welche Zuständigkeiten und Aufgaben er ihnen im Einzelnen zuweist und \nwelche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden \nAufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich \nnur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober \n2008 - 2 A 9/07 -, BVerwGE 132, 110-122, juris Rn. 54). Solche sachfremden \nErwägungen sind vorliegend nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat ausweislich \nder Verwaltungsakte zum Stellenbesetzungsverfahren am 23. Juli und am 8. August \n2019 zur Aufgabenbeschreibung und zu den konstitutiven Merkmalen des \nAnforderungsprofils ausgeführt, auch wenn ein Teil der Aufgaben dem \nVerwaltungsbereich zuzurechnen sei, so seien für die Wahrnehmung der in der \nAusschreibung genannten Aufgaben in Bezug auf Einsatzplanung, Koordinierung und \nFührung von polizeilichen Einsätzen zwingend eine vollzugspolizeiliche Ausbildung \nsowie polizeitaktisches Denken und Erfahrungswissen vorauszusetzen. Zudem seien \nfür die Führung von Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei mit Blick auf die \nBereitschaftspolizeien des Bundes und der Länder vergleichbare Führungshierarchien \nund Laufbahnzugehörigkeiten zu fordern, um in Einsätzen eine reibungslose \nZusammenarbeit und Kommunikation auf der Grundlage der maßgeblichen \npolizeitaktischen Grundsätze zu gewährleisten. Dies sei insbesondere vor dem \nHintergrund wesentlich, weil es sich bei den vom Leiter Führungsstab beim Präsidium \nder Bereitschaftspolizei gegebenenfalls zu leitenden beziehungsweise zu begleitenden \nEinsätzen um Einsätze von herausgehobener Bedeutung (z. B. G 20-Gipfel) und einer \ndie Abteilungsstärke deutlich überschreitenden Anzahl von Einsatzkräften handele. \nHierfür bedürfe es Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen bisheriger dienstlicher \nTätigkeiten als Polizeibeamter der LG 2.2 Pol erworben worden seien. Gleiches gelte \nfür die vom Leiter Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei auszuübende \nFachaufsicht. Der Dienstposten sei in der Vergangenheit durchgehend mit einem \nBeamten der LG 2.2 Pol besetzt gewesen und dementsprechend in der Vergangenheit \nausgeschrieben worden. Ebenso verhalte es sich mit den Leitern der Führungsstäbe in \nden Polizeidirektionen. \nVor diesem Hintergrund ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, bei der Erstellung \ndes Anforderungsprofils den spezifischen polizeilichen Erfahrungen und Kenntnissen, \ndie ein Bewerber der LG 2.2 Fachrichtung Polizei erworben hat, das entscheidende \n18 \n\n \n \n11\nGewicht beizumessen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26. November 2010 - 2 \nBvR 2435/10 -, juris Rn. 13, 16). Die Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben setzt \nerkennbar besondere polizeiliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die ein \nBewerber anderer Fachrichtungen regelmäßig nicht mitbringt und sich in \nangemessener \nZeit \nund \nohne \nunzumutbare \nBeeinträchtigung \nder \nAufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. dazu auch BVerwG, \nBeschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 20, 26). Die Vorgabe dieser \nEignungs- und Befähigungsvoraussetzungen dient deshalb zur Gewährleistung einer \nordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten und damit zugleich \ndem Interesse an der Funktionsfähigkeit des Führungsstabs. \ncc) Aus den vorstehenden Gründen und anknüpfend an die mit dem ausgeschriebenen \nDienstposten verbundenen Aufgaben bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen \ndie weiteren konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils, wonach der Bewerber \nmindestens jeweils zweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen \nDienstposten der LG 2.2 Pol haben und über Erfahrungen in der Führung von \npolizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügen muss. \nDiese Merkmale sind in Hinblick auf die Führungs- und Leitungsaufgaben ebenfalls \nsachlich gerechtfertigt. \ndd) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführt, dass die zu \nbesetzende Stelle nach dem Ausschreibungstext ganz überwiegend Aufgaben der \nFachrichtung Allgemeine Verwaltung umfasse und die Leiter der untergeordneten \nReferate 1, 2 und 4 keine Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung Polizei besitzen \nwürden, so setzt er damit unzulässigerweise seine eigene Bewertung an die Stelle der \nBewertung des Dienstherrn. Im Übrigen lässt dies nicht die festgestellten sachlichen \nGründe für das streitgegenständliche Anforderungsprofil und die darin geforderten \nkonstitutiven Merkmale entfallen. \nSoweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht gehe \n(konkret \nauf \nSeite \n12 \ndes \nBeschlussabdrucks) \nvon \nfalschen, \nunbelegten \nVoraussetzungen aus, ist nicht dargelegt, in welchem rechtlichen Zusammenhang es \nauf diesen Vortrag entscheidungserheblich ankommen sollte und weshalb dieser \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n12\nangebliche (partielle) Begründungsmangel eine andere Entscheidung rechtfertigen \nsollte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 u. 4 VwGO). \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers wird im Anforderungsprofil berücksichtigt, \ndass der ausgeschriebene Dienstposten auch Verwaltungsaufgaben umfasst. Denn es \nwird von den Bewerbern erwartet, dass sie mindestens über jeweils zweijährige \nErfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten verfügen. Damit, ist \nzu erwarten, dass sie geeignet und befähigt sind, die in der Stellenausschreibung \ngenannten (weiteren) Aufgaben, wie jene als Vorgesetzter, Aufgaben des \nFührungsstabes, der Dienst- und Fachaufsicht sowie als Vertreter des Leiters der \nBereitschaftspolizei zu erfüllen und Grundsatzentscheidungen innerhalb des \nPolizeivollzugsdienstes zu treffen. \nc) Der Antragsgegner hat den Antragsteller damit zu Recht vom weiteren \nAuswahlverfahren ausgeschlossen, weil er sich in keinem Amt der Besoldungsgruppe \nA 15 der Laufbahngruppe 2.2 Pol befindet und weder über mindestens zweijährige \nErfahrungen auf zwei unterschiedlichen Dienstposten der Laufbahngruppe 2.2 Pol \nnoch über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit \nEinsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügt. Daran ändert seine Bereitschaft, den \ngegebenenfalls fehlenden Teil des Anforderungsprofiles durch eine Unterweisung \noder andere Qualifizierungsmaßnahmen auszufüllen und einen Fachrichtungswechsel \nvorzunehmen, nichts. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nQuirmbach \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 30.06.2020 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nGürtler \nJustizbeschäftigte \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-26/2-b-47-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-26/2-b-47-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487681","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.578012+00:00"}}