{"status":"available","doknr":"OLD487680","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-29","aktenzeichen":"5 B 212/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 212/20 \n \n7 L 38/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \nStaatliche Prüfung für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 29. Juni 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 28. April 2020 - 7 L 38/20 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege \nder einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig für die im Juli \n2020 anstehende mündliche Prüfung der Staatlichen Prüfung für Gesundheits- und \nKinderkrankenpflege im Themenbereich 8/12 „Bei der medizinischen Diagnostik und \nTherapie mitwirken sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ zuzulassen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag abgelehnt wurde, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu \nverpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu der im Juli 2020 anstehenden \nmündlichen \nPrüfung \nder \nStaatlichen \nPrüfung \nfür \nGesundheits- \nund \nKinderkrankenpflege im Themenbereich 8/12 „Bei der medizinischen Diagnostik und \nTherapie mitwirken sowie in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ zuzulassen, ist \naus den dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen, auf deren Prüfung der \nSenat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO), zu ändern. Er kann auch nicht aus anderen Gründen \naufrechterhalten werden. Der Senat entscheidet mithin selbst in der Sache, da die \nBeschwerdegründe Erfolg haben. \nEinstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\ngebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in \nder Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb hinreichend \nwahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen \nbleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer \nAbwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die \nvon ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. \nDabei sind die Anforderungen an die Stattgabe umso höher, je mehr sie die \nEntscheidung in der Hauptsache sachlich (ganz oder teilweise) und zeitlich (vorläufig \noder endgültig) vorweg nimmt, während die Ablehnung umso strengeren Maßstäben \nunterliegt, je schwerer und irreparabler ihre Nachteile sind. Drohen ohne einstweilige \nAnordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, vor allem \nwenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens \nübernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern \nabschließend zu prüfen oder - falls das unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen \nBelange umfassend abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 \n-, juris Rn. 3, m. w. N.). \nDanach lässt sich vorliegend nicht abschließend beurteilen, ob die Antragstellerin in \nder Hauptsache Anspruch darauf hat, die mündliche Prüfung der Staatlichen Prüfung \nfür Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Themenbereich 8/12 „Bei der \nmedizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken sowie in Gruppen und Teams \nzusammenarbeiten“ zu wiederholen. Jedoch ist im Rahmen der deshalb gebotenen \nFolgenabwägung den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerin der Vorrang zu \ngeben. \n1. Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die von der Antragstellerin mit der \nBeschwerde vorgetragene Ansicht, die Bestellung einer ihrer Fachprüferinnen im \nThemenbereich 8/12 sei rechtsfehlerhaft, weil sie von dieser Fachprüferin in diesem \nThemenbereich \nnicht \nausgebildet \nworden \nsei, \nunzutreffend \nist. \nAufgrund \nabweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren bundesrechtlichen \nPrüfungsvorschriften lässt sich dies jedoch endgültig nur im Hauptsacheverfahren \nentscheiden. \n4 \n5 \n\n \n \n4\na) Die Ausbildung und Prüfung der Antragstellerin zur Gesundheits- und \nKinderkrankenpflegerin \nrichtet \nsich \nnoch \nnach \nder \nAusbildungs- \nund \nPrüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 \n(BGBl. I S. 2263) in der bis 31. Dezember 2019 geltend Fassung (KrPflAPrV). Deren \nVorschriften sind gemäß § 61 Abs. 1 der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen \nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Okto-\nber 2018 (BGBl. I S. 1572) bis zum 31. Dezember 2024 auf Ausbildungen weiterhin \nanzuwenden, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 \nbegonnen wurden. \nDemgemäß ist die mündliche Prüfung der Antragstellerin im Themenbereich 8/12 \n(§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KrPflAPrV) gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 \nund 2 KrPflAPrV von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern \nabzunehmen und zu benoten, von denen eine Person eine solche gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 3 lit. b KrPflAPrV sein muss. Dass hingegen für diese Prüfung, wie die \nAntragstellerin meint, als Fachprüferin oder Fachprüfer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 \nKrPflAPrV nur Lehrkräfte bestellt werden sollen, die den Prüfling in diesem \nThemenbereich überwiegend ausgebildet haben, ist § 17 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 \nKrPflAPrV nicht zu entnehmen. Diese Vorschriften verweisen konkret nur auf § 4 \nAbs. 1 Nr. 3 lit. b KrPflAPrV. Allein daraus, dass die mündliche Prüfung von \nFachprüferinnen oder Fachprüfern abzunehmen ist, deren Bestellung § 4 KrPflAPrV \nregelt, folgt dies ebenfalls nicht. Denn dagegen spricht die Systematik des § 4 \nKrPflAPrV. \nWährend \n§ 4 \nAbs. 1 \nKrPflAPrV \nregelt, \naus \nwelchen \nMitgliedern \nder \nPrüfungsausschuss besteht, und § 4 Abs. 2 KrPflAPrV, wer diese Mitglieder bestellt \n(die Fachprüferinnen und Fachprüfer die zuständige Behörde auf Vorschlag der \nSchulleitung, § 4 Abs. 2 Satz 3 KrPflAPrV), legt erst § 4 Abs. 3 KrPflAPrV fest, wer \ndie Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung \nbestimmt (die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der \nSchulleitung). Diese Systematik legt nahe, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nur die \nMitgliedschaft im Prüfungsausschuss regelt, aber nicht, welche Fachprüferin oder \nwelcher Fachprüfer aus dem gemäß § 4 Abs. 1 und 2 KrPflAPrV im \nPrüfungsausschuss gebildeten „Pool“ von Fachprüferinnen und Fachprüfern die \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\njeweilige Prüfung im konkreten Themenbereich abnehmen darf. Dies ergibt sich erst \naus den speziellen Regelungen zu den einzelnen Prüfungsteilen, hier aus § 17 Abs. 2 \ni. V. m. § 14 Abs. 3 KrPflAPrV, der festlegt, dass eine Fachprüferin oder ein \nFachprüfer eine Person gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KrPflAPrV sein muss, aber nicht, \ndass die Fachprüferinnen und Fachprüfer den Prüfling zuvor im jeweiligen \nThemenbereich überwiegend ausgebildet haben sollen. \nDem steht der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nicht entgegen. Zwar kann \nsich die Vorgabe, dass Fachprüferinnen oder Fachprüfer „den Prüfling überwiegend \nausgebildet haben“ sollen, nicht auf die gesamte Ausbildung beziehen, sondern nur auf \ndie einzelnen Themenbereiche der Ausbildung und Prüfung (vgl. Anlage 1 zu § 1 \nAbs. 1 KrPflAPrV). Denn wegen der vielen Fächer und dementsprechend vielen Lehr- \nund Ausbildungskräfte wäre kaum feststellbar, welche dieser Personen die gesamte \nAusbildung „überwiegend“ durchgeführt hat. Der damit notwendige Bezug des § 4 \nAbs. 1 Satz 2 KrPflAPrV auf die einzelnen Themenbereiche der Ausbildung und \nPrüfung steht jedoch mit der Systematik des § 4 KrPflAPrV in Einklang, wonach § 4 \nAbs. 1 KrPflAPrV nur die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss regelt. Denn bei \ndiesem Verständnis sollen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV Mitglied des \nPrüfungsausschusses als Fachprüferin oder Fachprüfer nur diejenigen Lehrkräfte und \nPersonen der Praxisanleitung werden, die einen Prüfling in einem der Themenbereiche \nseiner Ausbildung „überwiegend“ ausgebildet haben. Sie müssen diesen Prüfling \nsodann aber nicht selbst prüfen, d. h. nicht gemäß § 4 Abs. 3 KrPflAPrV für diesen \nThemenbereich zur Abnahme der Prüfung bestimmt werden. Dass § 4 Abs. 1 Satz 2 \nKrPflAPrV vom „Prüfling“ in der Einzahl spricht, beruht dabei nur darauf, dass sich \ndie Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch sonst nur an den einzelnen Prüfling \nrichtet, der die jeweilige Prüfung ablegt (vgl. u. a. § 3 Abs. 2 Satz 1 KrPflAPrV). \nFür diese Auslegung spricht auch, dass der Verordnungsgeber die inhaltsgleichen \nNachfolgevorschriften in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und \n§ 15 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV offensichtlich ebenso versteht. Danach benennt § 10 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 PflAPrV die in den Prüfungsausschuss zu berufenden \nFachprüferinnen und Fachprüfer, die an der Pflegeschule unterrichten, deren Auswahl \nsich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 PflAPrV durch die zu prüfenden Themenbereiche \nbestimmt, in denen die Fachprüferinnen und Fachprüfer unterrichten, während gemäß \n9 \n10 \n\n \n \n6\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 PflAPrV die mündliche Prüfung selbst vor mindestens zwei \nFachprüferinnen oder Fachprüfern stattfindet, die nur an der Pflegeschule unterrichten \nmüssen und bei deren Auswahl lediglich ihre fachliche Qualifikation zu \nberücksichtigen ist (vgl. die Kabinettsvorlage zur PflAPrV, S. 103 f. [zu § 10 Abs. 1 \nund 3] sowie S. 108 [zu § 15 Abs. 4], abrufbar beim Bundesministerium für Familie, \nSenioren, Frauen und Jugend unter https://www.bmfsfj.de). Auch danach soll es somit \nallein für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss relevant sein, ob die Fachprüferin \noder der Fachprüfer einen Prüfling in einem Themenbereich der Prüfung \n„überwiegend“ ausgebildet hat, nicht aber für die Abnahme der Prüfungen in den \neinzelnen Prüfungsteilen. \nb) Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV wegen seines \nauf die „überwiegende“ Ausbildung in den einzelnen Prüfungsfächern bezogenen \nWortlauts und seiner Stellung im Abschnitt 1 der KrPflAPrV über die „allgemeinen \nPrüfungsbestimmungen“ als eine allgemeine Vorschrift anzusehen, die für alle \nPrüfungsteile gilt, selbst wenn die speziellen Vorschriften zu den einzelnen \nPrüfungsteilen nicht ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV verweisen; \njedenfalls wenn als mutmaßlicher Wille des Verordnungsgebers angenommen wird, \ndass die Vorschrift auch sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Anforderungen der \nPrüfer aus dem Unterricht kennen und der Stoff geprüft wird, der Gegenstand des \nUnterrichts war (so zu den inhaltsgleichen Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 \nlit. b und Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 2 Satz 1 PhysTh-APrV, allerdings \nals obiter dictum: NdsOVG, Urt. v. 8. Juni 2011 - 8 LB 199/09 -, juris Rn. 38 ff.). \nAufgrund dieser abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung zu inhaltsgleichen \nbundesrechtlichen Prüfungsvorschriften lässt sich im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht endgültig entscheiden, ob der Auslegung des erkennenden Senats \nzu folgen ist. Dies ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, in dem ggf. \neine bundeseinheitliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeigeführt werden kann. \nInsoweit sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, weil die unrichtige, \ngegen die Prüfungsordnung verstoßende Besetzung der Prüfungskommission einen \nerheblichen Verfahrensfehler darstellt, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig \nmacht. Denn im Allgemeinen ist nicht auszuschließen, dass bei der Beteiligung des \nzuständigen Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht oder eine andere \n11 \n12 \n\n \n \n7\nPrüfungsaufgabe zugeteilt oder der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgabe anders \nbeurteilt worden wäre (Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. \n2018, Rn. 373, m. w. N.). \nDies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass \nsie \njedenfalls \nvon \neiner \nder \nFachprüferinnen, \ndie \nihre \nhier \nstreitige \nWiederholungsprüfung am 6. Dezember 2018 abgenommen haben, unter Verstoß \ngegen § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV im Themenbereich 8/12 nicht überwiegend \nausgebildet wurde [unten (1)], vorliegend kein atypischer Fall erkennbar ist, der ein \nAbweichen von der Soll-Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV erlauben könnte \n[unten (2)] und auch ihr diesbezügliches Rügerecht vorliegend nicht verwirkt ist \n[unten (3)]. \n(1) \nDass \nsie \nvon \neiner \nder \nFachprüferinnen, \ndie \nihre \nhier \nstreitige \nWiederholungsprüfung am 6. Dezember 2018 abgenommen haben, im Themenbereich \n8/12 nicht überwiegend ausgebildet wurde, sondern überhaupt nicht, hat die \nAntragstellerin durch Vorlage der Unterrichtspläne und ihrer ausführlichen \nAufstellung, von wem sie in den einzelnen Themenbereichen ihrer mündlichen \nPrüfung \ntatsächlich \nunterrichtet \nwurde, \nfür \ndie \nZwecke \ndes \nvorläufigen \nRechtschutzverfahrens hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner dies \ndurch Verweis auf die gegenteilige Aussage der Fachbereichsleiterin Gesundheits- und \nKinderkrankenpflege der medizinischen Berufsschule in deren Stellungnahme vom \n29. Mai 2019 in Frage stellen will, ist dies nicht ausreichend. Die Fachbereichsleiterin \nhat nur angegeben, dass beide Fachprüferinnen seit Jahren im streitigen \nThemenbereich unterrichten und demzufolge vornehmlich auch die Antragstellerin. Es \nhandelt sich daher lediglich um eine Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass die \nFachprüferinnen in diesem Themenbereich regelmäßig unterrichten, die so nicht \nschlüssig ist, weil aus den Unterrichtsplänen hervorgeht, dass mehrere Klassen \nunterrichtet wurden, so dass offen bleibt, ob die Fachprüferinnen den Unterricht \ntatsächlich auch in der Klasse der Antragstellerin gegeben haben. Es wäre angesichts \nder detaillierten Angaben der Antragstellerin Sache des Antragsgegners gewesen, die \npauschale Aussage der Fachbereichsleiterin mit konkreten Nachweisen zu unterlegen, \num die ausführlichen Angaben der Antragstellerin zu widerlegen. \n13 \n14 \n\n \n \n8\n(2) Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Antragsgegner von der \nSoll-Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflAPrV nur in atypischen Fällen abweichen \ndarf. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn ein personeller Engpass besteht \noder der an sich „zuständige“ Prüfer aus persönlichen Gründen die Prüfung nicht \nabnehmen kann (vgl. NdsOVG a. a. O. Rn. 39, m. w. N.). Vielfältige weitere Gründe \nsind denkbar. Der Umstand, dass es sich bei der abgenommenen Prüfung um eine \nWiederholungsprüfung handelte, begründet hingegen für sich genommen keinen \nsolchen Ausnahmefall. Zwar mag es bei einer Wiederholungsprüfung wegen des \ngrößeren zeitlichen Abstands zur Ausbildung häufiger vorkommen, dass die \nLehrkräfte, die den Prüfling im jeweiligen Themenbereich überwiegend ausgebildet \nhaben, für die Prüfung nicht mehr zur Verfügung stehen, so dass ein Ausnahmefall \ndann näher liegt. Dies muss jedoch nicht bei jeder Wiederholungsprüfung der Fall \nsein. Demgemäß ist auch hier nichts für einen solchen Ausnahmefall ersichtlich und \nwird vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Daher kann vorliegend kein \nAusnahmefall angenommen werden, der ein Abweichen von § 4 Abs. 1 Satz 2 \nKrPflAPrV rechtfertigt. \n(3) Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin \nden Mangel des Prüfungsverfahrens nicht unverzüglich gerügt hat, sondern erstmals in \nihrem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz vom 20. Januar 2020. \nZwar muss ein Mangel des Prüfungsverfahrens wegen des bundesrechtlichen Gebots \nder Chancengleichheit - auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung - \ngrundsätzlich unverzüglich gerügt werden, um zum einen zu verhindern, dass der \nPrüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das \nPrüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere \nPrüfungschance zu verschaffen, und zum anderen, um der Prüfungsbehörde eine \neigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels zu ermöglichen, mit \ndem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest \nKompensation des Mangels (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, \njuris Rn. 15 f., m. w. N.). Jedoch gilt diese Rügeobliegenheit nicht für alle Mängel des \nPrüfungsverfahrens. So ist bei einer der Prüfungsordnung widersprechenden \nBesetzung der Prüfungskommission anerkannt, dass dieser Mangel grundsätzlich nicht \nnach den dargelegten Grundsätzen unverzüglich zu rügen ist, weil dieser Mangel nicht \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nin die Sphäre des Prüflings fällt, sondern nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften \nvon der Prüfungsbehörde selbständig zu beachten ist, während er vom Prüfling nur \nschwer abgeschätzt werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9. März 1989 - 22 A 688/88 \n-, juris Rn. 27). Nur unter dem Aspekt unzulässiger Rechtsausübung (Verwirkung) \nkann es dem Prüfling verwehrt sein, sich auf einen solchen Besetzungsmangel zu \nberufen, wenn er bereits vor Ablegung der Prüfung über die Regelungen der \nordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission hinreichend informiert war und \nes ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre, die fehlerhafte Besetzung unverzüglich zu \nrügen (vgl. NdsOVG a. a. O. Rn. 45; Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, \nPrüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 373 a. E.). \nDa vorliegend nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragstellerin vor Ablegung der \nPrüfung der gerügte Besetzungsmangel bekannt war oder hätte zweifelsfrei bekannt \nsein müssen, konnte von ihr nicht erwartet werden, diesen Mangel nach den \ndargelegten Maßstäben unverzüglich zu rügen. \n2. Die somit wegen der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nötige \nFolgenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus. \nBei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO ist zu beachten, dass vorläufiger \nRechtsschutz auch dann zu gewähren ist, wenn sonst dem Antragsteller eine \nerhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die \ndurch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei \ndenn, \ndass \nausnahmsweise \nüberwiegende, \nbesonders \ngewichtige \nGründe \nentgegenstehen. Insbesondere einem Rechtsschutzbegehren auf Wiederholung einer \nden Berufszugang eröffnenden, abschließenden (Staats-)Prüfung - wie hier - kommt \ndabei besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die Beendigung einer für \nden \nZugang \nzu \neinem \nstaatlichen \nBeruf \nerforderlichen \nAusbildung \neine \nBeeinträchtigung des Grundrechts auf gleichen Zugang zum Beruf (Art. 12 Abs. 1 \nGG) darstellt (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris \nRn. 23 ff.). \nVor diesem Hintergrund wiegt ungeachtet dessen, dass mehr dafür spricht, dass der \ngerügte Besetzungsmangel hier nicht vorliegt, das Interesse der Antragstellerin, die \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nPrüfung noch einmal wiederholen zu können, bevor in einem Hauptsacheverfahren \nendgültig über dem gerügten Besetzungsmangel entschieden wird, schwerer als das \nInteresse des Antragsgegners, bis dahin von der Durchführung einer weiteren \nWiederholungsprüfung \nverschont \nzu \nbleiben. \nLetzteres \nbedeutet \nfür \nden \nAntragsgegner keine erhebliche Belastung, während es der Antragstellerin nicht \nzumutbar wäre, bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit der Prüfung abzuwarten \nund solange ihr Wissen präsent zu halten. Denn angesichts der zu erwartende Dauer \ndes Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des erworbenen Prüfungswissens und \neinem Hinausschieben einer Berufstätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen (vgl. \nOVG NRW, Beschl. v. 16. November 2017 - 14 B 1341/17 -, juris Rn. 10 f.; Fischer, \nin: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 908; jeweils \nm. w. N.). \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund \nfolgt \ngemäß \nNr. 1.5 \nund \n36.2 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der \nFestsetzung erster Instanz. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt hier keine \nVorwegnahme der Hauptsache vor, weil die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur \nvorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erfolgt und die vorläufige \nWiederholung der Prüfung bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der \nHauptsache wirkungslos wäre. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-29/5-b-212-20","cited_norms":[{"jurabk":"PflAPrV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"PflAPrV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PhysTh-APrV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-29/5-b-212-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487680","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.551993+00:00"}}