{"status":"available","doknr":"OLD487679","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-06-29","aktenzeichen":"5 A 1130/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 1130/17 \n \n13 K 934/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Abwasserzweckverband Kleine Spree \nvertreten durch den Geschäftsführer \nErnst-Thälmann-Straße 8, 02694 Großdubrau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \nSchmutzwassergebühren 2012 bis 2015 \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2020 \n \nam 29. Juni 2020 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nMit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, \nmit dem dieses einen Schmutzwassergebührenbescheid teilweise aufgehoben hat. \nDer Kläger war vom 4. August 2010 bis zum 9. September 2016 Alleineigentümer des \nGrundstücks N........ Straße und im Ortsteil H......... der Gemeinde M.......... Das \nGrundstück ist u. a. mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut. Diese sind an das \nöffentliche Trinkwassernetz und an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen. \nDer \nBeklagte ist \nein \nZweckverband, dem die öffentliche \nAufgabe der \nAbwasserentsorgung von seinen Mitgliedsgemeinden, zu denen auch die Gemeinde \nM......... gehört, übertragen worden ist. \nMit dem hier teilweise streitgegenständlichen Abwassergebührenbescheid vom 25. \nJanuar 2016 setzte der Beklagte für die Verbrauchsstelle N........ Straße die \nAbwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung für den Zeitraum 1. Januar 2012 \nbis 31. Dezember 2015 auf 10.281,88 € fest. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nGrundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr. Bei der Grundgebühr wurden \nvier Haushalte berücksichtigt. Die Grundgebühr betrug für jeden Haushalt 84,00 € pro \nJahr, so dass insgesamt eine Grundgebühr in Höhe von 1.344,00 € festgesetzt wurde \n(4 x 84,00 € = 336,00 € x 4 = 1.344,00 €). Die verbrauchsabhängige Gebühr betrug \n8.937,88 € und setzte sich wie folgt zusammen: Maßgeblich war der Jahresverbrauch \nan Frischwasser gemäß dem Wasserzähler, die Gebühr pro m³ betrug 2,33 €. \nFestgestellt wurde ein Verbrauch im Jahre 2012 von 79 m³, im Jahre 2013 von 83 m³, \nim Jahre 2014 von 2.510 m³ und im Jahre 2015 von 1.164 m³ (333 m³ für den \nZeitraum 1. Januar bis 10. Februar und 831 m³ für den Zeitraum 10. Februar bis 31. \nDezember), insgesamt 3.836 m³. \nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Februar 2016 Widerspruch. Zur \nBegründung wurde geltend gemacht, das Grundstück sei nicht an öffentliche \nAbwasseranlagen der Schmutzwasserentsorgung angeschlossen, was die dem \nBescheid beigefügten Rechnungen über die Fäkalentsorgung belegten. Zudem sei die \nBerechnung fehlerhaft. Das Objekt sei von nur zwei Personen und zwei Haushalten \nbewohnt gewesen. Der tatsächliche Verbrauch dieser beiden Haushalte sei in den \nJahren 2014 und 2015 nicht höher gewesen als in den Jahren 2012 und 2013 mit 79 m³ \nbzw. 83 m³. Es habe im Objekt einen Rohrschaden gegeben, wodurch ein hoher \nTrinkwasserverbrauch zustande gekommen sei. Dieser Rohrschaden sei erst nach der \nJahresablesung für das Jahr 2014 festgestellt und im Laufe des Jahres 2015 beseitigt \nworden. Das angefallene Trinkwasser sei nicht verbraucht worden, sondern einfach \nweggelaufen, so dass Abwasser nicht angefallen sei. Der zugrunde gelegte Verbrauch \nsei daher falsch. \nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016, zugestellt am \n29. April 2016, zurückgewiesen. Das Objekt N........ Straße sei an das Abwassernetz \nangeschlossen. Im Hof befinde sich zusätzlich eine abflusslose Grube für die \nTrockentoilette einer Wohnung, die angesprochene Rechnung betreffe die Entsorgung \ndieser Grube. Dem Beklagten und dem Trinkwasserversorger seien vier \nWohneinheiten gemeldet, weshalb die Grundgebühr zutreffend sei. Es habe weder \nbeim Beklagten noch beim Wasserversorger eine Meldung über einen Rohrschaden \ngegeben und es sei auch kein Antrag auf Verrechnung gestellt worden. \n5 \n6 \n\n \n \n4\nUnter \ndem \n14. \nAugust \n2017 \nerließ \nder \nBeklagte \neinen \nAbwassergebührenänderungsbescheid, mit dem der Bescheid vom 25. Januar 2016 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2016 sowie ein zwischenzeitlich \ndurch den Geschäftsbesorger des Beklagten, die K.................................. GmbH, am \n23. März 2016 ergangener Gebührenbescheid geändert und die Abwassergebühr für \ndie \nSchmutzwasserentsorgung \nfür \ndie \nEinleitstelle \nN........ \nStraße \nfür den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 auf 8.536,71 € festgesetzt \nwurde. Gegenüber dem Bescheid vom 25. Januar 2016 ergab sich folgende Änderung: \nDie Wassermenge für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 wurde von \n1.164 m³ auf 415 m³ reduziert, woraus sich ein Minderungsbetrag von 1.745,17 € \nergibt. Wegen eines Zählerwechsels am 10. Februar 2015 erfolgten für den Zeitraum \n1. Januar bis 31. Dezember 2015 zwei Ablesungen. Für den Zeitraum 1. Januar bis 10. \nFebruar 2015 wurden 333 m³ abgelesen und für den Zeitraum 10. Februar bis 31. \nDezember 2015 82 m³. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Festsetzung der \nEinleitgebühr durch Bescheid vom 25. Januar 2016 hätten die Mitteilungen der \nK......... GmbH über den jeweiligen jährlichen Verbrauch aus der öffentlichen \nWasserversorgung zugrunde gelegen. Hierbei sei insbesondere der Wasserverbrauch \nfür den Zeitraum vom 10. Februar bis 31. Dezember 2015 durch die W.......... GmbH \ngeschätzt worden. Die K......... GmbH hätten für den unter dem 23. März 2016 \nerlassenen Gebührenbescheid aufgrund der vom Kläger vorgelegten Ablesekarte für \nden Zeitraum vom 10. Februar bis 31. Dezember 2015 einen Verbrauch von 82 m³ \nzugrunde gelegt. Der Bescheid sei entsprechend geändert worden. \nAm 27. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Unter anderem legte der Kläger ein \nan ihn gerichtetes Schreiben der K.................................. GmbH vom 5. März 2015 \nfolgenden Inhalts vor: \"… am 10.02.2015 erfolgte der turnusmäßige Zählerwechsel in \nH........., wobei ein sehr hoher Verbrauch auf dem alten Zähler festgestellt wurde. Bei \nder Überprüfung der Kundenleitung konnte ein Rohrschaden in einem alten Schacht \nvor dem Haus entdeckt werden. Eine Behebung des Schadens erfolgte anschließend \ndurch eine Installationsfirma. Wasserverlust: ca. 2750 m³.\" \nDer Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 B 187/16 - die aufschiebende \nWirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 angeordnet, soweit darin \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nAbwassergebühren von mehr als 3.848,75 € festgesetzt werden. Im Übrigen wurde der \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndie Abwassergebühren seien wegen eines Rohrschadens und der deshalb nicht in die \nöffentliche Abwasseranlage des Beklagten eingeleiteten (Frisch-)Wassermenge \nüberwiegend wahrscheinlich um 6.407,50 € (entspricht den im Schreiben der \nK.................................. GmbH vom 5. März 2015 angegebenen 2.750 m³) zu \nreduzieren. Weiter seien die Gebühren überwiegend wahrscheinlich um 25,63 € wegen \nder dezentralen Fäkalentsorgung zu reduzieren. \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage \nin Höhe des 2.129,21 € übersteigenden Betrags aufrecht erhalten, was der \nReduzierung der Frischwassermenge im Umfang von 2.750 m³ entspricht. \nMit \nUrteil \nvom \n18. \nSeptember \n2017 \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nden \nSchmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 20. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids \nvom 14. August 2017 aufgehoben, soweit in ihnen Schmutzwassergebühren in Höhe \nvon mehr als 2.129,21 € festgesetzt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist den \nAusführungen des Senats im Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 B 187/16 - zur \nReduzierung der festgesetzten Abwassergebühren wegen eines Rohrschadens gefolgt. \nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 4. Februar 2020 zugelassen, der dem \nProzessbevollmächtigten des Beklagten am 11. Februar 2020 zugestellt wurde. Mit der \nam 11. März 2020 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend: \nDas Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die von ihm festgesetzte \nAbwassergebühr wegen eines Rohrschadens und der deshalb nicht in die öffentliche \nAbwasseranlage eingeleiteten Frischwassermenge in dem ausgeurteilten Umfang zu \nreduzieren sei und es hierfür eines ausdrücklichen schriftlichen Antrags des Klägers \nauf Absetzung der vermeintlich nicht eingeleiteten Frischwassermenge nicht bedurfte, \nweil bereits die Regelung zur Ermittlung der Abwassermenge für die Berechnung der \nSchmutzwassereinleitungsgebühr dies zu berücksichtigen habe. In § 41 Abs. 1 der hier \nmaßgeblichen Satzung des Abwasserzweckverbandes \"L.............\" über die öffentliche \nAbwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2005 i. d. F. der \n1. Änderungssatzung vom 19. März 2007 bzw. (ab ihrem Inkrafttreten) der 2. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nÄnderungssatzung vom 30. Mai 2013 habe er als Gebührenmaßstab bestimmt, dass die \nAbwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung nach der Schmutzwassermenge \nbemessen wird, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen \nGrundstück anfällt. Hierbei gelte gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS als angefallene \nAbwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltabrechnung zu \nGrunde gelegte Wasserverbrauch. Er habe sich im Rahmen seines weiten \nortsgesetzgeberischen Ermessens fehlerfrei für den Frischwassermaßstab als \nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Abwassergebühr für die \nSchmutzwasserentsorgung entschieden. Fehler bei der Ermittlung der nach § 41 Abs. 1 \ni. V. m. § 42 Abs. 1 AbwS maßgeblichen Schmutzwassermenge seien durch \nAnfechtung mit Widerspruch bzw. Klage zu rügen. Im Hinblick auf das \nÄquivalenzprinzip habe der Gebührenschuldner gemäß § 43 AbwS einen Anspruch \nauf Absetzungen, wenn Frischwassermengen nachweislich nicht in die öffentlichen \nAbwasseranlagen eingeleitet werden. Damit werde verhindert, dass im Einzelfall der \nGrundsatz der speziellen Entgeltlichkeit verletzt wird, weil ein Missverhältnis \nzwischen Leistung und Gebühr bestünde. Die besondere ortsrechtliche Regelung des \n§ 43 AbwS stütze sich auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 163 Satz 1 \nAO a. F.. Das Äquivalenzprinzip fordere aber nicht, jede tatsächliche Verschiedenheit \nin der Leistung zu berücksichtigen. Er habe insoweit einen weiten normativen \nErmessensspielraum. Im Rahmen der Absetzregelungen habe er in § 43 Abs. 1 und 4 \nAbwS bestimmt, dass alle Fälle von Absetzungen einen konkreten schriftlichen Antrag \ndes \nGebührenschuldners \ninnerhalb \neines \nMonats \nnach \nBekanntgabe \ndes \nGebührenbescheides voraussetzen. Eine \"automatische Absetzung\" für bestimmte \nSachverhalte sei gerade nicht bestimmt. Diese Regelungen belasteten den \nGebührenschuldner nicht übermäßig. Werde ein Antrag auf Absetzung abgelehnt, \nhabe die Systematik der Regelung des § 43 AbwS zur Folge, dass Ansprüche auf \nAbsetzung durch den Gebührenschuldner durch Verpflichtungswiderspruch bzw. -\nklage geltend gemacht werden müssen. Es liege kein Fall vor, in dem ein Gesetz die \nBerücksichtigung der Billigkeit zwingend schon bei Erlass des Abgabenbescheides \nverlange und keinen selbständigen Erlassbescheid vorsehe. Nur in einem solchen Fall \nsei der Abgabenbescheid anzufechten. Dem stehe nicht entgegen, dass der sog. \nFrischwassermaßstab Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Äquivalenzprinzip zu beachten \nhabe. Die Absetzansprüche aus § 43 AbwS stellten keine Wirksamkeitsvoraussetzung \ndes in § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten Frischwassermaßstabs mit der \n\n \n \n7\nRechtsfolge \ndar, \ndass \nder \nGebührenschuldner \nzur \nVerwirklichung \nseines \nAbsetzungsanspruchs nicht auf allgemeine Billigkeitsregelungen verwiesen werden \ndarf. § 43 Abs. 1 und 4 AbwS sei gerade keine allgemeine Billigkeitsregelung. \nVielmehr bestehe bei Vorliegen der satzungsrechtlichen Voraussetzungen ein \nAnspruch auf Absetzung. Insoweit entspreche die Regelung der Absetzung in § 43 \nAbs. 1 AbwS der Möglichkeit der abweichenden Abgabenfestsetzung aus \nBilligkeitsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 163 Satz 1 \nAO a. F.. Es sei anerkannt, dass eine solche Entscheidung ein eigenständiger \nVerwaltungsakt sei. Es bestehe auch nicht der Rechtssatz, dass die Regelung der \nMöglichkeit der Absetzung von Wassermengen ein notwendiger Bestandteil des \nGebührenmaßstabs sein müsse. \nEs sei nicht offensichtlich, dass im Geltungsbereich der Abwassersatzung nicht \ngewährleistet sei, dass die bezogene Frischwassermenge in etwa der in die öffentliche \nAbwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge entspricht und die auf den einzelnen \nGrundstücken anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) Frischwassermenge nach \nden örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets verhältnismäßig gleichmäßig ist. \nBei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein typisches Grundstück des \nAbrechnungsgebiets. Im Satzungsgebiet genüge eine Regelung, die im Einzelfall die \nMöglichkeit der Absetzung nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen \neingeleiteter nach § 42 AbwS ermittelter Wassermengen einräumt. \nEr habe dem angefochtenen Bescheid die vom Wasserversorger mitgeteilten \nWasserverbräuche zugrunde gelegt und folglich die Abwassergebühr zutreffend \nberechnet und festgesetzt. Für die Vornahme von Absetzungen für die Jahre 2014 und \n2015 fehle es an dem hierfür erforderlichen Antrag, der bei ihm bis zum 29. Februar \n2016 zu stellen gewesen wäre. Nicht Gegenstand der Klage sei eine Maßnahme der \nLeistungsverwaltung, \nzum \nBeispiel \neine \nEntscheidung \nüber \ndie \nGewährung/Nichtgewährung eines Antrags auf Absetzung nach § 43 AbwS. Im \nRahmen der Abhilfeprüfung über den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid habe \ner den Kläger darüber informiert, wegen Verfristung bzw. Unbegründetheit der \nAnträge auch dem Widerspruch nicht stattgeben zu können. Im Übrigen sei der Kläger \ndarauf hingewiesen worden, dass das Stellen eines Absetzungsantrags auch ein \nAnerkennen der festgesetzten Gebühren als rechtmäßig voraussetzen würde. \n13 \n14 \n\n \n \n8\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit rechtsfehlerhaft als es annehme, \ndass der Kläger einen Antrag auf Absetzung unter Beachtung der Vorgaben des § 43 \nAbwS gestellt hat. Ein solcher könne insbesondere nicht in den Ausführungen des \nKlägers zur Begründung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid gesehen \nwerden. Zum einen erfolge die Entscheidung über eine Absetzung nach § 43 Abs. 1 \nAbwS in einem gesonderten Verwaltungsverfahren. Hierfür sei ein gesonderter \nhinreichend bestimmter Antrag zu stellen, an dem es hier fehle. Zum anderen seien \ninnerhalb der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 AbwS keine hinreichend bestimmten \nAngaben zur Quantifizierung der abzusetzenden Wassermenge vorgenommen worden. \nEr habe lediglich darauf hingewiesen, dass durch einen Rohrschaden ein hoher \nTrinkwasserverbrauch zustande gekommen sei. Da auch weitere Angaben im \nWiderspruchsschreiben unzutreffend gewesen seien, sei durch ihn im Rahmen der \nWiderspruchsentscheidung eine Neufestsetzung der Abwassergebühr nicht angezeigt \ngewesen. Im Übrigen habe der Kläger erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 4 \nAbwS mit der Klage versucht, die abzusetzende Wassermenge zu quantifizieren. \nSoweit er hierbei lediglich auf das Schreiben der K................. GmbH vom 5. März \n2015 Bezug genommen habe, seien diese Angaben nicht hinreichend bestimmt. \nInformiert worden sei über einen Wasserverlust von \"ca. 2.750 m³\". In Abgabensachen \nführten \"Circa-Angaben\" zur Unbestimmtheit eines festgesetzten Abgabenbetrages, da \neine \"Circa-Schuld\" nicht ausgleichsfähig sei. Da die Angaben des Klägers erst nach \nAblauf der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 AbwS erfolgt seien, habe er diese auch nicht \nfür eine eventuelle Schätzung der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen gehabt. \nHöchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger keinen Nachweis dafür \nerbracht habe, dass tatsächlich 2.750 m³ Frischwasser nicht den Abwasseranlagen \nzugeführt wurden. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, \ndass eine derartige Menge an Frischwasser vollständig auf dem Grundstück versickert \nsei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass durch die Belegenheit der \nAbwasseranlagen \n(insbesondere \nder \nAnschlussschächte) \ndie \nausgetretenen \nWassermengen nicht im Erdreich versickert, sondern in seine öffentlichen Anlagen der \nAbwasserbeseitigung gelangt seien. Insoweit hat sein Geschäftsführer in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die auf Blatt 25 der Behördenakte \nabgebildeten Schachtdeckel seien im Regelfall belüftet und durchlässig, sodass \nOberflächenwasser einfließen könne. \n \n \n15 \n\n \n \n9\nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. September 2017 - 13 K \n934/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2016 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 20. April 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids \nvom 14. August 2017 zu Recht aufgehoben, soweit in ihnen Schmutzwassergebühren \nin Höhe von mehr als 2.129,21 € festgesetzt worden sind. Insoweit sind die Bescheide \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n1. Rechtsgrundlage i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den §§ 9 ff. SächsKAG für die \nFestsetzung der Schmutzwassergebühren für die hier streitigen vier Kalenderjahre \n2012 bis 2015 ist die Satzung des Abwasserzweckverbandes \"L.............\" über die \nöffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2005 \ni. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 19. März 2007 bzw. (ab ihrem Inkrafttreten) der \n2. \nÄnderungssatzung \nvom \n30. \nMai \n2013, \ndie \nnach \ndem \nVertrag \ndes \nAbwasserzweckverbandes \"L.............\" mit dem Abwasserzweckverband \"K...........\" \nvom 7. Dezember 2011 über deren Vereinigung zum Abwasserzweckverband K........... \n(dem Beklagten) für das Entsorgungsgebiet des bisherigen Abwasserzweckverbandes \n\"L.............\" weitergalt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SächsKAG i. V. m. § 5 der \nVerbandssatzung des Beklagten 7. Dezember 2011 und § 1 Abs. 1 AbwS). Die für den \n16 \n17 \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nGebührenmaßstab \nbei \nder \nSchmutzwasserentsorgung, \ndie \nErmittlung \nder \nAbwassermenge, die Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung und die Höhe \nder Abwassergebühren maßgeblichen §§ 41, 42, 43 und 47 AbwS lauten, soweit hier \nrelevant: \n§ 41 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung \n(1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach der \nSchmutzwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen \nangeschlossenen Grundstück anfällt (§ 42 Abs. 1). \n(2) Bei Einleitungen nach § 7 Abs. 4 bemisst sich die Abwassergebühr nach der \neingeleiteten Wassermenge. \n§ 42 Abwassermenge bei der Schmutzwasserentsorgung \n(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 50 Abs. 2) gilt im Sinne von § 41 Abs. \n1 als angefallene Abwassermenge \n1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte \nWasserverbrauch, \n2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommenen \nWassermenge und \n3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser \nim Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet \nwird. \n(2) Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenschuldner bei Einleitungen \nnach § 7 Abs. 4, bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) oder \nbei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) \ngeeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. \n§ 43 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung \n(1) Nach § 42 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen \nAbwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des \nGebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr für die Teilleistung \nSchmutzwasserentsorgung abgesetzt. \n(2) Für landwirtschaftliche Betriebe … \n(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben … \n\n \n \n11\n(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf \neines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. \n§ 47 Höhe der Abwassergebühren \n(1) Für die Schmutzwasserentsorgung gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, \ndas in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird, 2,33 EUR \nje Kubikmeter Abwasser. \n… \n2. Nach diesen Satzungsbestimmungen bestimmt sich die für die Bemessung der \nSchmutzwassergebühr maßgebliche Schmutzwassermenge bei - wie hier - öffentlicher \nWasserversorgung nach dem vom Wasserversorger der Entgeltberechnung zugrunde \ngelegten Frischwasserverbrauch abzüglich der Wassermengen, die nachweislich nicht \nin die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden und deren Absetzung \nschriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids \nbeantragt wurde. Die Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen \neingeleiteten Wassers ist somit bereits bei der Gebührenfestsetzung und nicht wie bei \nBilligkeitsentscheidungen in einem gesonderten Verfahren zu berücksichtigen. \na) Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Satzungsbestimmungen. Nach § 43 Abs. 1 \nAbwS ist die nachweislich nicht eingeleitete Wassermenge (und nicht die dafür \nfestzusetzende Gebühr) bereits bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (und \nnicht erst von der schon festgesetzten Gebühr) abzusetzen. Abzusetzen sind mithin \nWassermengen (und keine Gebührenbeträge) schon bei der Bemessung der \nSchmutzwassergebühr vor deren Festsetzung, so dass sich die rechtmäßig \nfestzusetzende \nSchmutzwassergebühr \nerst \nnach \nAbzug \nder \nabzusetzenden \nWassermenge ergibt. Der Normwortlaut spricht somit gegen die Auffassung des \nBeklagten, \ndass \ndie \nAbsetzmengen \nnicht \nbei \nder \nFestsetzung \nder \nSchmutzwassergebühr zu berücksichtigen seien und sich deshalb die Rechtmäßigkeit \nder festgesetzten Schmutzwassergebühr ausschließlich nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 42 \nAbs. 1 AbwS bemisst, während die Absetzmengen in einem gesonderten Verfahren \ngeltend zu machen und im Falle der Ablehnung mit Verpflichtungswiderspruch und -\nklage durchzusetzen seien. Denn bei einem solchen Verfahren würden nicht \nWassermengen bei der Bemessung - als der Vorstufe der Festsetzung - der Gebühr \nabgesetzt, sondern es würde die bereits festgesetzte Gebühr reduziert. \n22 \n23 \n\n \n \n12\nb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Absetzung nur auf Antrag des \nGebührenschuldners erfolgt und dieser bis zum Ablauf eines Monats nach \nBekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen ist. Zwar zeigt ein erst nach der \nBekanntgabe des Gebührenbescheids gestellter Absetzantrag im Falle des Vorliegens \nder übrigen Voraussetzungen erst dann dem Beklagten die Rechtswidrigkeit des \nGebührenbescheids auf. Dies wird jedoch von den Satzungsregelungen in Kauf \ngenommen und ist hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens für den Beklagten nicht \naufwendiger als bei einem gesonderten Verfahren, da sich ein Widerspruchsverfahren, \nin dem die Absetzung dann vorzunehmen ist, von dem vom Beklagten für richtig \ngehaltenen gesonderten Verfahren nicht wesentlich unterscheidet. Auch hinsichtlich \nder Kosten eines etwaigen Klageverfahrens bestehen keine wesentlichen Unterschiede. \nBei der Anfechtungsklage ist Streitgegenstand - wie hier - nur der Betrag, der aus \nSicht des Gebührenschuldners zu Unrecht nicht wegen der Berücksichtigung von \nAbsetzmengen reduziert wurde. Sollte die Klage Erfolg haben, trägt der Beklagte nur \nGebühren, die sich aus der Höhe dieses Betrages ergeben. Dies ist im Falle der \nVerpflichtungsklage nicht anders. \nc) Schließlich ist die vorstehend dargelegte Auslegung der Satzungsbestimmungen \nauch aus Rechtsgründen geboten, da der Frischwassermaßstab andernfalls gegen den \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) i. V. m. dem \nÄquivalenzprinzip verstoßen würde. Die Absetzansprüche gemäß § 43 AbwS sind \nnotwendiger Bestandteil des vom Beklagten in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten \nGebührenmaßstabs in Form des Frischwassermaßstabs, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKAG in der Gebührensatzung zu bestimmen ist. Ohne die schon bei der \nGebührenbemessung zu berücksichtigenden Absetzungsansprüche wäre die Regelung \nzur \nBemessung \nder \nSchmutzwassergebühr \nnach \ndem \nFrischwasserbezug \n(Frischwassermaßstab) unwirksam. \nDer Frischwassermaßstab bildet zwar nicht genau den Umfang der mit der Gebühr \nabzugeltenden \nöffentlichen \nSchmutzwasserentsorgungsleistung \nab \n(Wirklichkeitsmaßstab), kommt dem aber hinreichend nahe und stellt deshalb im \nInteresse eines praktischen, wenig kostenaufwendigen und damit auch die \nGebührenzahler \nbegünstigenden \nErhebungsverfahrens \neinen \nzulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab dar, solange die bezogene Frischwassermenge in etwa \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\nder in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermenge entspricht und die \nauf den einzelnen Grundstücken anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) \nFrischwassermenge nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets \nverhältnismäßig gleich ist (wie etwa bei normaler Wohnnutzung zum Kochen, Trinken \nusw.). Ist Letzteres nicht gewährleistet, insbesondere wegen unterschiedlicher \ngewerblicher \noder \nlandwirtschaftlicher \nNutzung \nder \nGrundstücke \noder \nunterschiedlichen Frischwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung, so ist der \nFrischwasserbezug nur dann ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die \nGebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht \nin die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen (st. Rspr., vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 12. Juni 1972 \n- VII B 117.70 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - VII C 15.65 -, juris \nRn. 24). Andernfalls verstößt der Frischwassermaßstab gegen den Gleichheitssatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) i. V. m. dem Äquivalenzprinzip als \nAusprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach die Benutzungsgebühr \nnach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist und nicht in einem groben \nMissverhältnis zur (Entsorgungs-)Leistung der Verwaltung stehen darf (vgl. u. a. \nBVerwG, Beschl. v. 17. November 2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 16, und v. 28. Juli \n2015 - 9 B 17.15 -, juris Rn. 6, m. w. N.). \nSo liegt der Fall auch hier. Angesichts des ausschließlich ländlich geprägten \nEntsorgungsgebiets des ehemaligen Abwasserzweckverbandes \"L.............\" ist \nvorliegend davon auszugehen, dass die anderweitig verbrauchte (nicht eingeleitete) \nFrischwassermenge \nnicht \nbei \nallen \nGrundstücken \ndes \nmaßgebenden \nAbrechnungsgebiets verhältnismäßig gleich ist, sondern wegen unterschiedlicher \ngewerblicher \nund \nlandwirtschaftlicher \nNutzung \nder \nGrundstücke \nund \nunterschiedlichen Frischwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung erheblich \ndifferiert, so dass die Absetzungsansprüche in § 43 AbwS auch hier \nWirksamkeitsvoraussetzung des in § 42 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gewählten \nFrischwassermaßstabs sind (vgl. auch die Erläuterungen zu den §§ 41 bis 43 des \nSatzungsmusters des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, denen die §§ 41 bis 43 \nAbwS nachgebildet sind: Sachsenlandkurier 2004, 385, 417 bis 420). \n27 \n\n \n \n14\nIst \ndanach \ndie \nAbsetzungsmöglichkeit \nnotwendiger \nBestandteil \ndes \nGebührenmaßstabs, \ndürfen \ndie \nGebührenzahler \nzur \nVerwirklichung \nihres \nAbsetzungsanspruchs nicht auf allgemeine Billigkeitsregelungen verwiesen werden, \nweil nach den örtlichen Verhältnissen bereits der Gleichheitssatz und das \nÄquivalenzprinzip die Schaffung der Absetzungsmöglichkeit gebieten (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 14. April 1967 - VII C 15.65 -, juris Rn. 25). Daraus folgt, dass auch ein \nGebührenbescheid \nwegen \nVerstoßes \ngegen \nden \nGleichheitssatz \nund \ndas \nÄquivalenzprinzip rechtswidrig ist, wenn er Schmutzwassergebühren allein nach dem \ngemessenen Frischwasserbezug festsetzt, obwohl die Voraussetzungen eines \ngebotenen und deshalb nach dem satzungsrechtlichen Gebührenmaßstab vorgesehenen \nAbsetzungsanspruchs vorliegen. Die darin liegende Rechtsverletzung kann der \nGebührenschuldner folglich mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den \nGebührenbescheid \ngeltend \nmachen. \nEine \nSatzungsregelung, \ndie \ndieses \nAnfechtungsrecht \nausschließt \nund \nden \nGebührenschuldner \nverpflichtet, \ndie \nrechtswidrige \nGebührenfestsetzung \nhinzunehmen \nund \nstets \nein \ngesondertes \nAbsetzungsverfahren zu betreiben, bedarf deshalb einer entsprechenden gesetzlichen \nErmächtigung, an der es fehlt. Auch in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung \nzu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wird bei fehlender Berücksichtigung von \nnicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetem Frischwasser von der \nRechtswidrigkeit der Gebührenbescheide ausgegangen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 - und OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22. \nFebruar 2019 - 1 B 323/18, jeweils juris). \n3. Hiernach erweisen sich die angefochtenen Bescheide in der vom Kläger geltend \ngemachten Höhe als rechtswidrig. \na) Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist des § 43 Abs. 4 AbwS einen hinreichend \nkonkreten Antrag auf Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen \neingeleiteten Frischwassers gestellt. Er hat zur Begründung seines gegen den \nGebührenbescheid vom 25. Januar 2016 erhobenen Widerspruchs innerhalb der \nMonatsfrist ausgeführt, es habe im Objekt einen Rohrschaden gegeben, wodurch ein \nhoher Trinkwasserverbrauch zustande gekommen sei. Dieser Rohrschaden sei erst \nnach der Jahresablesung für das Jahr 2014 festgestellt und im Laufe des Jahres 2015 \nbeseitigt worden. Die diesbezügliche Menge hat er auch hinreichend quantifiziert. Er \n28 \n \n29 \n30 \n\n \n \n15\nhat ausgeführt, in den Jahren 2012 und 2013 habe der Trinkwasserverbrauch 79 m³ \nbzw. 83 m³ betragen. Weiter hat er durch die Formulierung, dass das Objekt von nur \nzwei Personen und zwei Haushalten bewohnt gewesen sei, hinreichend klar zum \nAusdruck gebracht, dass sich in den hier maßgeblichen vier Jahren am Mieterbestand \nnichts geändert hat. Da dem Beklagten aus dem angefochtenen Bescheid der \nTrinkwasserverbrauch der Jahre 2014 und 2015 von 2.510 m³ und 1.164 m³ bekannt \nwar, hat der Kläger für den Beklagten klar erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass in \nden Jahren 2014 und 2015 Frischwasser in einer den durchschnittlichen Verbrauch der \nJahre 2012 und 2013 übersteigenden Größenordnung nicht in öffentliche \nAbwasseranlagen eingeleitet wurde, sondern weggelaufen ist. \nb) Der Kläger hat auch nachgewiesen, dass eine Wassermenge von ca. 2.750 m³ nicht \nin die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurde. \nDer Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben der K.................................. GmbH \nvom 5. März 2015 des Inhalts vorgelegt, dass bei einem turnusmäßigen Zählerwechsel \nam 10. Februar 2015 ein sehr hoher Verbrauch auf dem alten Zähler festgestellt wurde \nund bei der Überprüfung ein Rohrschaden in einem alten Schacht vor dem Haus \nentdeckt werden konnte, der anschließend durch eine Installationsfirma beseitigt \nwurde; der Wasserverlust habe ca. 2.750 m³ betragen. Hierdurch wurde zur \nÜberzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß § 43 Abs. 1 AbwS \nnachgewiesen, dass es einen Rohrschaden vor dem Haus gegeben hat und dass eine \nWassermenge von ca. 2.750 m³ nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet \nwurde. Diese Menge ist von der Größenordnung her zutreffend. Die gesamte \nFrischwassermenge für die Jahre 2012 bis 2015 betrug 3.087 m³. Abzüglich 2.750 m³ \nergibt sich eine Menge von 337 m³, was einem durchschnittlichen Jahresverbrauch \nvon 84,25 m³ entspricht. Dies ist im Hinblick auf den für die Jahre 2012 und 2013 \nfestgestellten Verbrauch von 79 m³ bzw. 83 m³ plausibel. Auch unter \nBerücksichtigung des nachgewiesenen Frischwasserverbrauchs für den Zeitraum 10. \nFebruar bis 31. Dezember 2015 von 82 m³, der einem Jahresverbrauch von 92 m³ \nentspricht, ergibt sich nichts anderes. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass andere \nGründe als der nachgewiesene Rohrschaden für den sehr hohen Wasserverbrauch \nverantwortlich waren. \n31 \n32 \n\n \n \n16\nOhne Erfolg macht der Beklagte geltend, der Nachweis für die Nichteinleitung in die \nöffentlichen Abwasseranlagen sei auch deshalb nicht geführt, weil es möglich sei, dass \nein Teil des beim Rohrbruch ausgetretenen Wassers nicht versickert, sondern durch \ndie Anschlussschächte in die Abwasseranlagen gelaufen sei. Zwar hat der \nGeschäftsführer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, \ndass die sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Schachtdeckel im \nRegelfall durchlässig sind, sodass Oberflächenwasser einfließen kann. Eine Benutzung \nim Sinne von § 9 Abs. 1 SächsKAG erfordert aber eine willentliche Inanspruchnahme \nder Einrichtung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2015 - 5 A 772/13 -, juris Rn. \n42), an der es hier jedenfalls fehlt. Deshalb handelt es sich auch nicht um eine gemäß \n§ 41 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 AbwS genehmigungsbedürftige Einleitung von \nsonstigem Wasser. \nRechtlich unerheblich ist, dass der Kläger das Schreiben der K.................................. \nGmbH vom 5. März 2015 und damit den Nachweis für das Nichteinleiten von ca. \n2.750 m³ Wasser erst mit der Klageschrift vorgelegt hat. Nach § 43 Abs. 4 AbwS sind \nnur die Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen bis zum Ablauf \neines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. Der Nachweis der \nnicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann ebenso wie \ndie genaue Bezeichnung der absetzbaren Wassermenge auch im weiteren Verfahren \nerfolgen. Eine \"formelle Präklusion\", die sich auf die Begründung des Antrags oder \nden Nachweis beziehen könnte, müsste insbesondere gesetzlich festgelegt und auch \nverfassungsrechtlich zu rechtfertigen sein. Für eine satzungsrechtliche oder sonstige \nnormative Festlegung finden sich keine Anhaltspunkte, insbesondere bietet der \nWortlaut der satzungsrechtlichen Bestimmung hierfür keinen Ansatz (vgl. VGH BW, \nBeschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18, und OVG LSA, Beschl. v. \n15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris Rn. 31). Unabhängig davon sind eine genaue \nBegründung und die Führung des Nachweises innerhalb der Monatsfrist entgegen der \nAuffassung des Beklagten auch aus Kostengründen nicht geboten. Wenn der \nNachweis - wie hier - erst im Klageverfahren geführt wird, kann der Aspekt der späten \nVorlage des Nachweises durch den Kläger im Fall einer Abhilfeentscheidung der \nBehörde und der sich hieran anschließenden beiderseitigen Erledigungserklärungen \nbei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (\"billiges Ermessen\") \nberücksichtigt werden. \n33 \n \n34 \n\n \n \n17\nc) Der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang steht \nschließlich nicht entgegen, dass nur die ungefähre Größenordnung des Wasserverlusts \ndurch den Rohrschaden nachgewiesen wurde, es an einem Nachweis der exakten Höhe \ndes Verlusts, der für eine dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdenden \nGebührenfestsetzung erforderlich ist, jedoch fehlt. Die exakte Höhe des Verlusts kann \nnicht ermittelt werden und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG \ni. V. m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Behörde \ndie Besteuerungsgrundlagen, hier die Grundlagen für die Gebührenfestsetzung, zu \nschätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dieser Pflicht der \nBehörde steht hier auch die Nachweispflicht des Gebührenschuldners gemäß § 43 \nAbs. 1 AbwS nicht entgegen. Denn es wären in Fällen wie dem vorliegenden, in denen \nzwar der Nachweis einer stimmigen Größenordnung möglich ist und - wie hier - \ngeführt wurde, die Feststellung der exakten Höhe aber schlechterdings unmöglich ist, \nmit dem Gleichheitssatz i. V. m. dem Äquivalenzprinzip unvereinbar, deshalb \ninsgesamt von der Absetzung des nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen \neingeleiteten Wassers abzusehen. In solchen Fällen hat die Behörde vielmehr gemäß § \n3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen, wie dies \nauch Abwassersatzungen, die eine Nachweispflicht durch einen Wasserzähler \nvorsehen, für den Fall eines so nicht erfassbaren Wasserrohrbruchs ausdrücklich \nvorsehen (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris). \nDiese Schätzung hat der Beklagte - ausgehend von seinem rechtlichen Ansatz \nfolgerichtig - unterlassen, weshalb die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig \nsind. Der Senat ist nicht berechtigt, eine eigene Schätzung vorzunehmen, denn den \nVerwaltungsgerichten steht, anders als den Finanzgerichten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), \neine eigenständige Schätzungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nicht zu (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 -, juris Rn. 36, und NdsOVG, Beschl. \nv. 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris). \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \n35 \n \n36 \n37 \n\n \n \n18\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \n\n \n \n19\nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nHelmert \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.407,50 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \nHelmert \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-29/5-a-1130-17","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-06-29/5-a-1130-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487679","retrieved":"2026-07-09 08:36:00.517957+00:00"}}